Urteil des OLG Düsseldorf vom 15.01.2008

OLG Düsseldorf (treu und glauben, kläger, versicherer, vorläufige deckungszusage, abweisung der klage, versicherungsvertrag, eigenes verschulden, geschäftsführer, antrag, internet)

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-4 U 69/07
Datum:
15.01.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-4 U 69/07
Tenor:
Die Berufung des Beklagten zu 1.) gegen das Urteil der 11. Zivilkammer
des Landgerichts Düsseldorf vom 01.03.2007 – Einzelrichter – wird als
un-zulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 2) richtet,
und zu-rückgewiesen, soweit sie sich gegen die Klägerin richtet.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte zu 1).
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
1
I. Der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) standen seit April 2004 in
Vertragsverhandlungen betreffend die Übernahme von Krankenversicherungen im
Ausland lebender Deutscher durch die Beklagte zu 1) als Risikoträgerin. Im Rahmen der
Vertragsverhandlungen wurde u.a. der Entwurf eines "Gruppenversicherungsvertrags"
zwischen der Beklagten zu 1) und dem B... e.V. (B...), dessen Vorstand zugleich
Geschäftsführer der Beklagten zu 2) ist, gefertigt (Anl. 4, GA 56 ff.). Gemäß diesem
Vertragsentwurf sollten die Mitglieder des B... nach Maßgabe bestimmter Tarife
versichert sein. Sämtliche Verwaltungsaufgaben wie die Risikobeurteilung, die
Bestätigung des Versicherungsschutzes oder die Schadensregulierung sollten auf die
Beklagte zu 2) ausgelagert sein. Vorgesehener Vertragsbeginn war der 1. Januar 2005.
Ende Oktober 2004 übersandte die von der Beklagten zu 1) mit den
Vertragsverhandlungen beauftragte D... GmbH (D...), eine zu Absatzförderungszwecken
von der Beklagten zu 1) gegründete Tochtergesellschaft, die Vertragsentwürfe an die
Beklagte zu 2) mit der Bemerkung, dass der Vertrag bei den Vorständen "zur
Unterschrift liege und eine Unterzeichnung wohl in der folgenden Woche erfolgen
werde" sowie der Bitte, die unterzeichneten Exemplare zurückzusenden. Abschließend
heißt es in den Email-Schreiben an den Geschäftsführer der Beklagten zu 2): "Aus
meiner Sicht können Sie loslegen." (vgl. GA 64/65) . Der Geschäftsführer der Beklagten
zu 2) sagte zu, die Vertragsentwürfe zu überprüfen, unterzeichnete sie jedoch nicht.
Aufgrund einer Kundenanfrage stellte der Geschäftsführer der D..., R... B..., der zugleich
Mitarbeiter des Beklagten zu 1) war, aufgrund einer Kundenanfrage fest, dass die
Beklagte zu 2) unter Hinweis auf den Beklagten zu 1) bereits im Internet
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Versicherungsangebote präsentierte. Mit einer Email vom 9.12.2004 (GA 66) fragte er
bei dem Geschäftsführer der Beklagten zu 2) an, wann mit den gegengezeichneten
Verträgen zu rechnen sei. Wie sich die weiteren Vertragsverhandlungen gestalteten,
geht aus dem Vortrag der Parteien nicht hervor. Es ist aber mit Blick auf die spätere
Einschaltung der BaFin (etwa im August 2005) klar, dass die Beklagte zu 2) über
Internet weiterhin Krankenversicherungsverträge anbot, wobei in den
Versicherungsbedingungen und auch – für mehrere Kunden ausgestellten –
Versicherungsscheinen der Beklagte zu 1) als Risikoträger (Versicherer) genannt war
(vgl. Schreiben des Beklagten zu 1) an die BaFin vom 10.1.2005 (GA 74). Ebenfalls mit
Schreiben vom 10.10.2005 teilte der Beklagte zu 1) der BaFin mit, sie habe dem B... e.V.
in einem Gespräch eine vorläufige Deckungszusage erteilt mit der Maßgabe, den
Gruppenvertrag endgültig in Kraft treten zu lassen, wenn alle noch offenen Fragen
geklärt seien. Die Deckungszusage sei bis zum 31.12.2005 befristet (GA 73). Dies hat
der Beklagte zu 1) auch der Beklagten zu 2) mit Schreiben vom 1.11.2005 bestätigt (GA
76). In diesem – von dem Vorstandsvorsitzenden des Beklagten zu 1) unterzeichneten -
Schreiben werden des weiteren Fragen im Zusammenhang mit dem Abschluss und der
Durchführung von Versicherungsverträgen durch die Beklagte zu 2) erörtert. Unter
anderem wird diese aufgefordert, in die Versicherungspolicen einen Hinweis auf die
Bedeutung der vorvertraglich zu beantwortenden Gesundheitsfragen aufzunehmen,
organisatorische Mängel abzustellen und die Schadensbearbeitung
"kundenfreundlicher" zu gestalten (vgl. GA 77). Angesichts dieser "grundsätzlichen
Kritikpunkte" schlägt der Beklagte zu 1) vor, den Gruppenvertrag zunächst bis zum
30.6.2006 zu befristen, bekundet aber gleichzeitig sein Interesse an einer längerfristigen
Zusammenarbeit unter der Voraussetzung einer "möglichst reibungslosen Abwicklung".
In einem an den Beklagten zu 1) gerichteten Schreiben vom 15.11.2005, das der
Beklagte zu 1) erstinstanzlich selbst vorgelegt hat (Anl. 13, GA 81 ff.) geht die BaFin
davon aus, dass die in den Kooperationsverträgen zwischen dem Beklagten zu 1) und
der Beklagten zu 2) vorgesehenen Produkte mindestens seit Jahresbeginn 2005 von
der Beklagten zu 2) vertrieben und entsprechende Versicherungsverträge mit
Interessierten im Namen des Beklagten zu 1) geschlossen wurden. Als Beispielsfall
nennt sie einen Versicherungsvertrag gem. einem Versicherungsschein vom 6.1.2005,
der von der Beklagten zu 2) "für den Versicherer D... a.G." unterzeichnet ist. Diesen
Versicherungsvertrag hat die Beklagte zu 1) gem. einem Schreiben vom 17.8.2005 als
wirksam abgeschlossen behandelt (vgl. GA 83). Weiter heißt es in dem Schreiben, dass
der BaFin aufgrund eines Gesprächs am 1.9.2005 mit Vertretern der Beklagten zu 1)
und der Teilnahme an ihrer Aufsichtsratssitzung vom 2.9.2005 bekannt sei, dass ihr das
Online-Angebot der Beklagten zu 2), in denen sie Versicherungsprodukte unter
Nennung der Beklagten zu 1) als Versicherer anbietet, bekannt sei und geduldet werde.
Des weiteren weist die BaFin auf in die Internetseiten der Beklagten zu 2) eingestellte
AVB hin, in denen es heißt: "Bei diesem Versicherungsvertrag handelt es sich um einen
Gruppenvertrag der D... a.G., ..., Versicherungsnehmer ist die I... GmbH ..." (GA 85).
Ende November 2005 betrachteten die Beklagten die Vertragsverhandlungen über den
Abschluss eines Gruppenversicherungs- oder Rahmenvertrags als gescheitert. Erst mit
Schreiben vom 13.12.2005 ließ der Beklagte zu 1) die Beklagte zu 2) auffordern, "ab
sofort weder Firmenangaben noch Markenzeichen des D... oder der D... zu verwenden,
insbesondere nicht in Druckstücken, wie z.B. in Bedingungswerken,
Versicherungsanträgen, Versicherungsbestätigungen oder –scheinen", sowie
potentielle Erwerber der von "B... und I... angebotenen Versicherungen" auf das
Scheitern der Vertragsverhandlungen hinzuweisen (vgl. Anl. 15, GA 91). Ein weiterer
Einigungsversuch, der auch mit Blick auf die inzwischen von der BaFin angestellten
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Ermittlungen versucht wurde (vgl. hierzu Schriftwechsel GA 92-107), scheiterte Anfang
2006 endgültig.
Der Kläger übermittelte der Beklagten zu 2) Anfang Januar 2005 einen aus deren
Internetauftritt heruntergeladenen Antrag auf Krankenversicherung (GA 158 ff.), dem die
GA 167 vorgelegten "Verbraucherinformationen" beigefügt waren. Mit Schreiben vom
18.1.2005 (GA 5) erhielt er zunächst den GA 6 vorgelegten Versicherungsschein, der
von der Beklagten zu 2.) "für den Versicherer: D... a.G.". unterzeichnet ist. Mit Schreiben
der Beklagten zu 2) vom 4.2.2005 (GA 168) erhielt er einen geänderten
Versicherungsschein, der den Vertragsbeginn mit dem 1.4.2005 ausweist und wiederum
von der Beklagten zu 2) "für den Versicherer: D... a.G." unterzeichnet ist (GA 169). In der
dem Versicherungsschein beiliegenden Tarifbeschreibung (u.a. des von dem Kläger für
sich und seine Familie gewählten Tarifs "I...-Explorer") ist als Versicherer der Beklagte
zu 1) benannt. In der Rubrik "Versicherungsfähigkeit" heißt es: "Versicherungsfähig sind
sämtliche natürlichen Personen sowie deren Familienangehörige mit Dauerwohnsitz im
Ausland, die über den Rahmenvertrag des B... (B... e.V.) im Rahmen ihrer Mitgliedschaft
versichert gelten." (GA 171, 172).
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Der Kläger hat zunächst ausschließlich von der Beklagten zu 1) Erstattung der Kosten
für eine Gallenblasenoperation, die im Juni 2005 in Wien durchgeführt wurde, verlangt
(vgl. zur Forderungsberechnung GA 24). Nach der Darstellung der geschäftlichen
Beziehungen zwischen den Beklagten in der Klageerwiderung hat der Kläger die
Beklagte zu 2) als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 1) in Anspruch genommen.
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Er hat geltend gemacht, die Beklagte zu 2) habe ihn nicht darüber informiert, dass
"gegebenenfalls eine Mitgliedschaft im B... notwendig" sei. Er sei aufgrund der ihm
übermittelten unterschriebenen Versicherungsscheine davon ausgegangen, dass ein
Versicherungsverhältnis bestehe, zumal die Beklagte zu 2) die vertraglich vereinbarte
Prämie bereits im Januar 2005 (unstreitig) von seinem Konto eingezogen habe. Die
Beklagte zu 2) habe im Auftrag des Beklagten zu 1) gehandelt, der der Beklagten zu 2)
überdies eine Deckungszusage erteilt habe. Mit Schriftsatz vom 30.5.2006 (GA 136) hat
der Kläger die Erstattung weiterer Arzt- und Medikamentenkosten geltend gemacht (vgl.
im einzelnen GA 137-139). Er hat die Ansicht vertreten, aufgrund der den Internet-
Antragsformularen – unstreitig - beigefügten "wichtigen Erklärungen des Antragstellers
... (Anl. K 24)" mit dem Passus: "Der Antragsteller beantragt Versicherungsnehmer zu
werden und insoweit Beitragsschuldner; bei Gruppenversicherungsverträgen stellt er
den Antrag auf Beitritt zum Vertrag. In diesem Fall erklärt er gleichzeitig, dass er dem
versicherbaren Personenkreis angehört", habe er angenommen und annehmen
müssen, dass, sofern weitere Anmeldungen vorgenommen werden müssten, dies
spätestens mit der Annahme seines Antrags geschehe. Es habe sich nirgendwo ein
Hinweis darauf gefunden, dass er als Antragsteller bereits Mitglied des B... hätte sein
müssen. Auch der geänderte Versicherungsschein (GA 168) mit dem beigefügten
Anlagenkonvolut habe nicht erkennen lassen, dass eine Mitgliedschaft im B...
notwendig sei.
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Der Kläger hat beantragt,
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1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 8.468,20 € nebst
Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen,
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2. an ihn weitere 2.223,26 € und 954,45 UAH nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem
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Basiszinssatz seit Zustellung der Klageerweiterung zu zahlen,
3. festzustellen, dass der mit Datum vom 1.2.2006 in der Klageerwiderung der
Beklagten zu 1) erklärte Rücktritt vom Versicherungsvertrag unwirksam ist.
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Die Beklagten haben beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte zu 1) hat geltend gemacht, der Kläger habe mit ihm keinen wirksamen
Krankenversicherungsvertrag abgeschlossen; er sei nicht, wie in den von der Beklagten
zu 2) ausgestellten Versicherungsscheinen fälschlich ausgewiesen, der das Risiko
tragende Krankenversicherer. Über Inhalte und Umfang der Deckungszusage, die er in
seinem Schreiben vom 10.10.2005 an die BaFin erwähnt habe (vgl. GA 73), sei mit der
Beklagten zu 2) nie verhandelt worden. Er, der Beklagte zu 1), habe mit seinen
"diesbezüglichen Einlassungen" den Geschäftsführer der Beklagten zu 2) nicht länger
dem von der BaFin bereits am 13.10.2005 schriftlich geäußerten Verdacht aussetzen
wollen, sich wegen des unerlaubten Betriebs von Versicherungsgeschäften gem. § 140
VAG strafbar zu machen (GA 47). Ein wirksamer Vertrag sei jedoch "auch auf Basis
einer vorläufigen Deckungszusage nie zustandegekommen".
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Der Beklagte zu 1) hat mit der Klageerwiderung vom 1.2.2006 gem. § 16 Abs. 2 VVG
seinen Rücktritt vom Versicherungsvertrag wegen der Nichtanzeige gefahrerheblicher
Umstände erklärt und hierzu geltend gemacht, der vom Kläger vorgelegte
Operationsbericht vom 23.6.2005 weise eine chronische Entzündung der Gallenblase
aus sowie seit einigen Monaten auftretende Leibschmerzen. Der Gesundheitszustand
"dürfte" dem Kläger daher bereits bei Abgabe seiner Beitrittserklärung zum
Gruppenversicherungsvertrag des B... bekannt gewesen sein (GA 49).
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Die Beklagte zu 2) hat geltend gemacht, der Beklagte zu 1) habe von ihrem
Internetangebot und der Ausstellung von Versicherungsscheinen in seinem Namen
Kenntnis gehabt und sei damit einverstanden gewesen. Die von dem Beklagten zu 1)
eingeräumte Deckungszusage beziehe sich auch auf den streitgegenständlichen
Versicherungsvertrag mit dem Kläger. Sie, die Beklagte zu 2), habe aufgrund des
Versicherungsantrags des Klägers den B... e.V. informiert, der dem Kläger mit Schreiben
vom 14.1.2005 eine Mitgliedsbestätigung ausgestellt habe (GA 187, 188).
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Das Landgericht hat den Beklagten zu 1) antragsgemäß verurteilt und die Klage gegen
die Beklagte zu 2) abgewiesen. Aus dem über Internet zustandegekommenen
Versicherungsvertrag ergebe sich mit hinreichender Klarheit, dass die Beklagte zu 2)
sich nicht selbst als Versicherer des Krankenversicherungsvertrages habe verpflichten
wollen, sondern für den Beklagten zu 1) gehandelt habe. Dieser habe in seiner
Klageerwiderung eingeräumt, dass er dem B... e.V. eine mündliche Deckungszusage
erteilt habe. Aus dem Schreiben des Beklagten zu 1) vom 10.10.2005 gehe zudem
hervor, dass von Beginn an trotz der noch andauernden Vertragsverhandlungen
beabsichtigt gewesen sei, neue Kunden für die bestehenden Versicherungsprodukte zu
werben. Daher habe die Beklagte zu 2) mit Wissen und in Vollmacht des Beklagten zu
1) den Versicherungsschein ausgestellt. Der Kläger sei Mitglied des B... und als solcher
nach den maßgeblichen Bedingungen des Tarifs "I... Explorer senior"
versicherungsfähig. Dies ergebe sich aus dem plausiblen Vortrag der Beklagten zu 2).
Es sei davon auszugehen, dass der Kläger sich diesen ihm günstigen Vortrag der
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Beklagten zu 2) zu eigen mache. Selbst wenn der Kläger nicht Mitglied des B...
geworden sein sollte, sei er nach Treu und Glauben als Mitglied zu behandeln.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Berufung
des Beklagten zu 1), die er sowohl gegen den Kläger als auch gegen die Beklagte zu 2)
richtet.
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Er macht geltend, der Versicherungsschein sei von der Beklagten zu 2) eigenmächtig
ausgefertigt worden. Soweit das Landgericht auf die in dem Schreiben an die BaFin
vom 10.10.2005 erwähnte Deckungszusage abgestellt habe, müsse berücksichtigt
werden, dass sich diese Aussage auf die Übernahme der unter der Regie des
Vorversicherers begründeten Versicherungsverhältnisse in einen neuen
Gruppenversicherungsvertrag bezogen habe. Die zitierte Deckungsaussage könne sich
daher nur auf den von dem Vorversicherer zu übernehmenden Vertrag bezogen haben
und nicht auf neu hinzugewonnene Kunden wie den Kläger. Die Beklagte zu 2) oder der
B... hätten die ihnen angebotene vorläufige Deckungszusage überdies nie
angenommen. Die Beklagte zu 2) habe ihm, dem Beklagten zu 1), keine Mitteilungen
über neue Geschäftsabschlüsse zukommen lassen, so dass er nicht habe erkennen
können, dass er bereits verpflichtet worden sei. Er habe keinerlei Erst- oder
Folgebeiträge aus den angeblich in seinem Namen geschlossenen oder
übernommenen Versicherungsverhältnissen erhalten. In der werblichen Gestaltung der
Versicherungsangebote der Beklagten zu 2) habe sich kein Hinweis darauf gefunden,
dass er, der Beklagte zu 1), als Versicherer fungiere. Ein derartiger Hinweis ergebe sich
erst aus dem später zugeschickten Versicherungsschein.
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Der Beklagte zu 1) beantragt,
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für den Fall, dass das Berufungsgericht der in Teil I (seiner Berufungsbegründung)
ausgeführten Begründung folgt,
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die Beklagte zu 2) unter Abänderung des am 1.3.2007 verkündeten Urteils
des Landgerichts Düsseldorf (11 O 561/05) zu verurteilen, an den Kläger
8.468,20 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
dem 11.1.2006 sowie weitere 2.223,26 € und 954,45 UAH nebst Zinsen i.H.v.
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.4.2006 zu zahlen,
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und für den Fall, dass das Berufungsgericht der in Teil II ausgeführten Begründung
folgt,
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das am 1.3.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf (11 O 561/05)
abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er macht unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens im wesentlichen
geltend, der Beklagte zu 1) habe das Verhalten der Beklagten zu 2) geduldet und hafte
zudem aus der Deckungszusage.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand
des angefochtenen Urteils und auf die in der Berufungsinstanz zwischen ihnen
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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II. 1. Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil, soweit es die Beklagte zu 2) betrifft:
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Die Berufung ist nicht statthaft, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 2) richtet und der
Beklagte zu 1) deren Verurteilung gem. dem erstinstanzlichen Klageantrag erstrebt. Der
Beklagte zu 1) ist durch die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 2) nicht
beschwert. Die Frage, ob der Rechtsmittelkläger beschwert ist, ist nach seiner
Parteirolle in der Vorinstanz zu beantworten. Zu richten ist das Rechtsmittel gegen die
dem Berufungskläger gegenüberstehende Hauptpartei (vgl. Zöller/Gummler/Heßler,
ZPO, 26. Aufl., vor § 511, Rdnr. 12 und § 511, Rdnr. 7). Der Beklagte zu 1) kann daher
nicht Berufung mit dem Ziel einlegen, eine Verurteilung der Beklagten zu 2) zu
erreichen. Die Beklagten waren erstinstanzlich aufgrund der Klageerweiterung des
Klägers nicht notwendige Streitgenossen. Indem der Kläger keine Berufung gegen das
die Klage gegen die Beklagte zu 2) abweisende Urteil eingelegt hatte, ist das Urteil
insoweit rechtskräftig geworden. Ein etwaiger Schadensersatz- oder
Ausgleichsanspruch der Beklagten untereinander ist nicht Streitgegenstand des
erstinstanzlichen Verfahrens gewesen; einen derartigen Anspruch müsste der Beklagte
zu 1) in einem selbständigen Verfahren verfolgen. Soweit er die Verurteilung der
Beklagten zu 2) zur Leistung an den Kläger beantragt, erstrebt er nicht Beseitigung
seiner durch die erstinstanzliche Verurteilung gegebenen Beschwer. Anhaltspunkte
dafür, dass er den erstinstanzlich geltend gemachten Anspruch des Klägers gegen die
Beklagte zu 2) im eigenen Namen – als Prozessstandschafter – weiterverfolgen kann,
sind nicht ersichtlich. Aus seiner Berufungsschrift oder der Berufungsbegründung ergibt
sich auch nicht, dass er insoweit als Prozessstandschafter des Klägers handeln will.
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2. Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil, soweit der Beklagte zu 1) betroffen ist:
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Diese Berufung ist unbegründet.
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Zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) ist ein Krankenversicherungsvertrag
durch Übersendung des Versicherungsscheins GA 169 zustande gekommen. Den
Versicherungsschein hat die Beklagte zu 2) im Namen des Beklagten zu 1) ausgefertigt.
Dies ergibt sich klar aus der Unterzeichnung "für den Versicherer: D... a.G.". Das dem
Versicherungsschein beigelegte Tarifblatt (GA 171/172) weist ebenfalls eindeutig den
Beklagten zu 1) als Versicherer aus, während die Beklagte zu 2) lediglich als das mit
der "Administration und Schadensbearbeitung" betraute Unternehmen bezeichnet ist
(vgl. GA 172).
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An wen der über das Internet versandte Antrag (GA 158 ff.) gerichtet war, ergibt sich aus
dem GA 158 vorgelegten ausgefüllten Antragsformular zwar nicht; klar ist aber, dass das
Formular von der Internetseite der Beklagten zu 2) heruntergeladen und per Email an
diese zurückgesandt wurde. Bei Antragstellung mag dem Kläger daher nicht bewusst
gewesen sein, dass sich sein Antrag an ein von der Beklagten zu 2) zu
unterscheidendes Versicherungsunternehmen richtete. Mit der Übersendung des
Versicherungsscheins ist der Antrag aber ausdrücklich im Namen des Beklagten zu 1)
angenommen worden. Den Umstand, dass der Kläger nach der Übersendung des
ersten Versicherungsscheins GA 6 offenbar um einen hinsichtlich des
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Versicherungsbeginns geänderten Versicherungsschein gebeten hat (vgl. GA 168),
durfte die Beklagte zu 2) als Empfängerin dahin verstehen, dass der Kläger mit dem
Abschluss eines Versicherungsvertrags mit dem Beklagten zu 1) als Versicherer
einverstanden war, auch wenn ihm bei Übermittlung des Antrags GA 158 per Email an
die Beklagte zu 2) möglicherweise noch nicht bewusst war, wer sein Versicherer sein
sollte, und er die Beklagte zu 2) für das Versicherungsunternehmen hielt (so der Kläger
selbst GA 158). Die Klägerin hat zudem in ihrem Schreiben an die BaFin vom
10.10.2005 (GA 74) ausdrücklich eingeräumt, dass sie in den im Internetauftritt der
Beklagten zu 2) aufrufbaren Versicherungsbedingungen ausdrücklich als "Risikoträger",
d.h. als Versicherer genannt war (vgl. GA 74 u. 253). Deshalb war bereits der Antrag
nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte (§§ 133, 157 BGB)
dahin zu verstehen, dass er auf Abschluss eines Versicherungsvertrages mit dem hinter
der Beklagten zu 2) stehenden "Risikoträger" gerichtet war. Dagegen, die Beklagte zu 2)
selbst als Versicherungsunternehmen anzusehen, spricht auch ihre Firmierung als
"Vertriebs- und Dienstleistungsgesellschaft".
Danach hat die Beklagte zu 2) durch Übersendung des Versicherungsscheins, den sie
für den Beklagten zu 1) ausgestellt und unterschrieben hat, einen Versicherungsvertrag
im Namen des Beklagten zu 1) mit dem Kläger abgeschlossen . Dies muss sich der
Beklagte zu 1) zurechnen lassen, sei es nach den Grundsätzen der Duldungsvollmacht,
einer späteren Genehmigung (§ 177 BGB), oder aufgrund der versicherungsrechtlichen
Vertrauenshaftung.
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Eine Duldungsvollmacht ist gegeben, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen
lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftsgegner dieses
Dulden nach Treu und Glauben dahin versteht und auch verstehen darf, dass der als
Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 173,
Rdnr. 11 m.w.N.).
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Nachdem von dem Beklagten zu 1) mit der Klageerwiderung selbst vorgelegten
Schriftwechsel mit der Beklagten zu 2) und der BaFin ist klar, dass der Beklagte zu 1)
seit Dezember 2004 wusste, dass die Beklagte zu 2) die in den in Aussicht
genommenen "Rahmenverträgen" (vorgelegt als Anl. 4, GA 56 ff.) vorgesehenen
Versicherungstarife bereits vor Unterzeichnung dieser Verträge anbot. In der Email vom
9.12.2004 des Vertreters des Beklagten zu 1) an den Geschäftsführer der Beklagten zu
2) heißt es, dass er davon ausgehe, dass die Produkte "aktiv" seien, nachdem sich
"bereits ein Kunde bei uns gemeldet hat". Dies zeigt, dass der Beklagte zu 1) auch
wusste, dass die Produkte in seinem Namen angeboten wurden. Die AVB, aus denen
sich nach dem eigenen Vortrag des Beklagten zu 1) seine Stellung als Versicherer
ergibt, waren zuvor zwischen ihm und der Beklagten zu 2) abgestimmt worden (vgl.
Email vom 28.10.2004, GA 64). Dass der Beklagte zu 1) Kenntnis von der Verwendung
der auf ihn als Versicherer verweisenden AVB in dem Internetauftritt der Beklagten zu 2)
hatte, ergibt sich auch aus dem Schreiben der BaFin vom 12.9.2005. Auf Seite 2 dieses
Schreibens (GA 69) wird auf ein Schreiben des Beklagten zu 1) vom 18.8.2005 Bezug
genommen, in dem auf die seit 11/2004 gültigen AVB verwiesen wird, in denen ein
Gruppenversicherungsvertrag des Beklagten zu 1) mit der Beklagten zu 2) erwähnt wird.
Auch aus dem Schreiben der BaFin vom 15.11.2005 (GA 81) ergibt sich, dass
"mindestens seit Jahresbeginn 2005" die im Rahmen der Kooperation vorgesehenen
Produkte von der Beklagten zu 2) vertrieben wurden und entsprechende
Versicherungsverträge im Namen des Beklagten zu 1) geschlossen wurden (vgl. GA 82
unten). Weiter wird in dem Schreiben GA 83 auf eine seit dem 1.1.2005 bestehende
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Versicherung eines Kunden im Rahmen des Gruppenversicherungsvertrages im Tarif
"IHF-Resident" Bezug genommen, von dem der Beklagte zu 1) aufgrund einer
Beschwerde Kenntnis hatte und den er, wie sich aus dem angekündigten Rücktritt nach
den §§ 16 ff. VVG ergibt, als wirksam in seinem Namen abgeschlossen behandelte.
Dass dem Beklagten zu 1) das auf ihn als Versicherer verweisende Internetangebot der
Beklagten zu 2) bekannt war, ergibt sich ferner aus Äußerungen gegenüber der BaFin
anlässlich von Gesprächen am 1.9.2005 und einer Aufsichtsratssitzung in Gegenwart
ihrer Mitarbeiter vom 2.9.2005 (GA 83). Dass der Beklagte zu 1) bereits vor
Vertragsschluss mit dem Kläger (durch Übersendung des Versicherungsscheins am
18.1.2005 und des zweiten, hinsichtlich des Versicherungsbeginns abgeänderten
Versicherungsscheins am 4.2.2005 (GA 5, 168)) Kenntnis von dem Internetangebot der
Beklagten zu 2) und ihrem Auftreten in seinem Namen hatte, liegt angesichts der Email
vom 9.12.2004 und dem Hinweis auf die zahlreichen "Beschwerdefälle", die seit Anfang
2005 bei dem Beklagten zu 1) eingegangen sind (vgl. insbesondere GA 83, 74 u. 77),
auf der Hand. Aufgrund der Duldung des Auftretens der Beklagten zu 2) in seinem
Namen liegt sogar der Schluß auf eine konkludent erteilte rechtsgeschäftliche Vollmacht
nahe. Jedenfalls muss sich der Beklagte zu 1) das Auftreten in seinem Namen durch die
Beklagte zu 2) aber nach Rechtsscheingrundsätzen zurechnen lassen. Auch kann in
seinem Schreiben vom 1.11.2005 eine konkludente Genehmigung der bisher in seinem
Namen abgeschlossenen Versicherungsverträge gesehen werden. Dies kann zum
einen aus der Mitteilung, er habe der BaFin gegenüber erklärt, der B... e.V. habe eine
mündliche Deckungszusage erhalten, hergeleitet werden. Aus dem
Gesamtzusammenhang des Schreibens ergibt sich sogar noch, dass der Beklagte zu 1)
das Akquirieren und die Durchführung von Versicherungsverträgen für ihn billigte und
lediglich hinsichtlich der "Geschäftspolitik" gewisse Änderungen wünschte. So bittet er,
in die "Versicherungspolice" einen deutlichen Hinweis auf die Bedeutung der
Gesundheitsfragen aufzunehmen und schlägt eine entsprechende Klausel vor. Hiermit
gibt er gegenüber der Beklagten zu 2) zu erkennen, dass er grundsätzlich mit der
Ausstellung von Versicherungspolicen in seinem Namen einverstanden ist. Das gleiche
gilt für seine Frage, welche Maßnahmen die Beklagte zu 2) eingeleitet habe, um auf der
"vertrieblichen Seite für mehr Seriösität zu sorgen". Auch dies lässt den Schluss darauf
zu, dass der "Vertrieb" der Krankenversicherungen durch die Beklagte zu 2) gebilligt
wird. Bestätigt wird dies durch die Anmahnung von Verbesserungen bei der
Leistungsabwicklung ("organisatorische Mängel in ihrem Hause, der grundsätzliche
Umgang mit Kunden").
Insgesamt musste die Beklagte zu 2) dem Schreiben entnehmen, dass der Beklagte zu
1) zwar gewisse Mängel in der bisherigen Zusammenarbeit beanstandete, das bisherige
Auftreten und insbesondere den Abschluss von Versicherungsverträgen in seinem
Namen aber nicht in Frage stellte und die abgeschlossenen Verträge als wirksam
behandeln wollte. So hat er sich insbesondere nicht dagegen verwahrt, dass die
Beklagte zu 2) bereits vor Unterzeichnung der Gruppen- und Dienstleistungsverträge die
dort geregelten Versicherungstarife vertrieb. Dies durfte die Beklagte zu 2) im Sinne
einer Genehmigung der von ihr bis zu diesem Zeitpunkt im Namen des Beklagten zu 1)
abgeschlossenen Verträge auffassen.
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Nach den Grundsätzen der versicherungsrechtlichen Vertrauenshaftung ist der
Krankenversicherungsvertrag zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) selbst
dann zustande gekommen, wenn der Kläger möglicherweise nicht Mitglied des B... e.V.
geworden sein sollte, und zwar selbst dann, wenn von einer Duldungsvollmacht bzw.
einer Genehmigung des Beklagten zu 1) gegenüber der Beklagten zu 2)
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möglicherweise nur Versicherungsverträge mit Mitgliedern des B... e.V. umfasst sein
sollten. Nach den Grundsätzen der versicherungsrechtlichen Vertrauenshaftung hat ein
Versicherer für Erklärungen seines Versicherungsagenten einzustehen, wenn der
Versicherungsnehmer auf die Richtigkeit der Angaben vertraut und ihm kein erhebliches
eigenes Verschulden an seinem Irrtum trifft (vgl. Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 43 Rdnr.
29 ff. m.W.).
Das OLG Hamm, dem der Senat sich anschließt, wendet diese Grundsätze nicht nur auf
bereits bestehende oder später zustandegekommene Verträge an, sondern zieht sie
auch bei der Frage heran, ob es überhaupt zum Vertragsschluss gekommen ist (vgl.
OLG NZV 1992, 491, 492 für die Erteilung einer vorläufigen Deckungszusage). Der
Beklagte zu 1) hat hier gewusst und geduldet, dass die Beklagte zu 2) bereits vor
Unterzeichnung der Rahmenverträge, mit denen sie die Stellung eines
Abschlussagenten, der auch für die gesamte Durchführung der Versicherungsverträge
einschließlich der Leistungsabwicklung bevollmächtigt gewesen wäre erlangt hätte, mit
dem Vertrieb der vorgesehenen Versicherungsprodukte begonnen und sich
entsprechend der in den Rahmenverträgen vorgesehenen Rechtsstellung geriert hat.
Der Beklagte zu 1) muss sich daher die im Rahmen der Vertragsverhandlungen und des
Vertragsschlusses abgegebenen Erklärungen der Beklagten zu 2) zurechnen lassen.
Anhaltspunkte für ein erhebliches Eigenverschulden des Klägers als
Versicherungsnehmer sind nicht ersichtlich. Insbesondere hatte er keine Anhaltspunkte
dafür, dass die Beklagte zu 2) nicht bevollmächtigt war, Versicherungsscheine für den
Beklagten zu 1) auszustellen und damit ein Versicherungsverhältnis zu diesem zu
begründen. Auch über den vertragswesentlichen Punkt der Mitgliedschaft im B... e.V.
hätte die Beklagte zu 2) den Kläger spätestens bei Übersendung des
Versicherungsscheins in eindeutiger Weise aufklären schaffen müssen. Allein der
Rubrik "Versicherungsfähigkeit" in der dem Versicherungsschein beigefügten
Tarifbeschreibung konnte der Kläger nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen,
dass er als Nichtmitglied des B... e.V. die Voraussetzungen der Versicherungsfähigkeit
nicht erfüllte und deshalb entgegen dem äußeren Anschein und dem sonst Üblichen ein
wirksamer Versicherungsvertrag nicht bereits mit Übersendung des
Versicherungsscheins zustandegekommen war. Das musste sich dem Kläger auch
noch weniger erschließen, nachdem die Prämien bereits abgebucht waren.
40
Aus dem danach wirksam zustandegekommenen Krankenversicherungsvertrag ist der
Beklagte zu 1) dem Kläger zur Erstattung der geltend gemachten Heilbehandlungs- und
Heilmittelkosten verpflichtet. Das gilt insbesondere auch hinsichtlich der in Wien
durchgeführten Gallenblasenoperation. Die entsprechenden Feststellungen des
Landgerichts sind nicht angegriffen worden.
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Darauf, ob für die Beklagte zu 2) Handelnde den Beklagten zu 1) betrogen haben,
kommt es für die Frage der Einstandspflicht des Beklagten zu 1) gegenüber dem Kläger
nicht an.
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3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1 ZPO, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Gründe, die Revision nach § 543 ZPO zuzulassen, liegen nicht vor. Weder erfordert die
Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Befassung durch den Bundesgerichtshof.
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Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt bis 13.000 €.
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Richterin am
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Oberlandesgericht
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K... A. D... G...
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ist wegen Krankheit an der
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Unterschrift gehindert.
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K...
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