Urteil des OLG Düsseldorf vom 15.04.2010

OLG Düsseldorf (streitwert, gegenstand des verfahrens, partei, kläger, bundesrepublik deutschland, erste instanz, gkg, patent, interesse, bemessung)

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 W 10/10
Datum:
15.04.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-2 W 10/10
Tenor:
Auf die Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten und der
Patentanwälte der Beklagten wird – unter Zurückweisung des
weitergehenden Rechtsmittels – der Streitwertbeschluss der
4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 16. Juni 2009
teilweise abgeändert. Der Streitwert für die erste Instanz wird
anderweitig auf bis zu 2.050.000,00 Euro festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten
werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf die Differenz zwischen den Kosten des
Rechtsstreits erster Instanz, die aufgrund der angefochtenen
Entscheidung angefallen sind, und den Kosten, die bei einem Streitwert
von bis zu 30.000.000,00 Euro angefallen wären, festgesetzt.
Die im eigenen Namen erhobene Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten
sowie der Patentanwälte der Beklagten, mit welcher sie eine Heraufsetzung des vom
Landgericht durch Beschluss vom 16. Juni 2009 (Bl. 219 GA) auf 200.000,-- Euro
festgesetzten Gebührenstreitwertes auf 30.000.000,-- Euro begehren, ist gemäß – dem
für den in der Sache mitwirkenden Patentanwalt entsprechend geltenden (vgl.
Benkard/Rogge/Grabinski, PatG/GebrMG, 10. Aufl., § 139 Rdnr. 19 m. w. Nachw.) – § 32
Abs. 2 RVG i.V.m. § 68 Abs. 1 GKG statthaft und auch ansonsten zulässig. Sie ist
insbesondere fristgerecht im Sinne der §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG
eingelegt. In der Sache hat die Beschwerde teilweise Erfolg. Der vom Landgericht auf
200.000,-- Euro festgesetzte Streitwert ist abändernd auf bis zu 2.050.000,-- Euro
festzusetzen. Eine weitergehende Heraufsetzung des Streitwertes kommt nicht in
Betracht.
1
I.
2
1. Der Streitwert ist vom Gericht gemäß § 51 Abs. 1 GKG nach freiem Ermessen
festzusetzen. Maßgeblich ist das wirtschaftliche Interesse, das der Kläger mit seiner
Klage objektiv verfolgt, wobei es auf die Verhältnisse bei Klageeinreichung ankommt
3
(§ 40 GKG).
a)
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Ist Gegenstand des Verfahrens – wie meist – ein Unterlassungsanspruch, ist
entscheidend, mit welchen Nachteilen der Kläger bei einer Fortsetzung des
beanstandeten patentverletzenden Verhaltens rechnen muss. Die Streitwertfestsetzung
hat insoweit dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das Rechtsschutzziel nicht in
einer Sanktion für den oder die bereits vorliegenden, die Wiederholungsgefahr
begründenden Verstöße besteht, sondern dahin geht, den Kläger vor künftigen
Verletzungshandlungen zu bewahren. Das Interesse an der Rechtsverfolgung richtet
sich demgemäß weniger nach dem mit der begangenen Zuwiderhandlung verbundenen
wirtschaftlichen Schaden der Partei; ausschlaggebend ist vielmehr das wirtschaftliche
Interesse an einer Abwehr der mit weiteren Verstößen verbundenen Nachteile. Von
Bedeutung ist in diesem Zusammenhang zunächst die bei Klageerhebung noch
gegebene Restlaufzeit des Klagepatents. Zu berücksichtigen sind darüber hinaus
einerseits die Verhältnisse beim Kläger (wie dessen Umsatz, Größe und Marktstellung),
die Aufschluss über den voraussichtlich drohenden Schaden geben, andererseits Art,
Ausmaß und Schädlichkeit der Verletzungshandlung sowie die Intensität der
Begehungs- oder Wiederholungsgefahr. Werden mit der Klage außerdem Ansprüche
auf Rechnungslegung, Entschädigung und Schadenersatz geltend gemacht, so ist der
in der Vergangenheit (bis zur Einreichung der Klage) bereits entstandene
Kompensationsanspruch überschlägig zu schätzen und der entsprechende Betrag dem
Streitwert für den Unterlassungsanspruch hinzuzurechnen, um einen Gesamtstreitwert
zu bilden.
5
Herrscht – wie hier – Uneinigkeit über die richtige Bemessung des Streitwertes, kann
hierbei auch für die Bemessung des Unterlassungsanspruchs eine über die restliche
Laufzeit des Patents angestellte Lizenzbetrachtung einen rechnerischen Anhaltspunkt
liefern, indem diejenigen Lizenzgebühren ermittelt werden, die dem Kläger mutmaßlich
zustehen würden, wenn die Verletzungshandlungen bis zum Ablauf des Klagepatents
fortgesetzt werden. Unterhalb des sich hiernach ergebenden Betrages wird der
Streitwert für die (auch) auf Unterlassung gerichtete Klage regelmäßig nicht festgesetzt
werden können.
6
Eine solche Lizenzbetrachtung hat der Senat in Streitfällen in der Vergangenheit bereits
wiederholt angestellt. Er sieht auch im Hinblick auf die Ausführungen der
Beschwerdeführer in ihrem Schriftsatz vom 9. April 2009 keinen Anlass, von dieser
Praxis abzurücken. Wie der Streitwert in Streitfällen konkreter und zuverlässiger
bestimmt werden könnte, zeigen auch die Beschwerdeführer nicht auf. Sofern sie
einwenden, der Gesamtstreitwert könne nicht allein nach einer "Lizenzanalogie"
bestimmt werden, weil dieser andernfalls nur einen Schadensersatz- und
Entschädigungsanspruch berücksichtige, übersehen sie, dass gemäß den eingangs
erwähnten Grundsätzen betreffend die hier neben dem Unterlassungsanspruch
eingeklagten Ansprüche auf Rechnungslegung und Schadenersatz der in der
Vergangenheit bereits entstandene Kompensationsanspruch überschlägig zu schätzen
und der entsprechende Betrag dem Streitwert für den Unterlassungsanspruch
hinzuzurechnen ist. Für die Bemessung des Werts der neben dem
Unterlassungsanspruch auch geltend gemachten Ansprüche auf Rechnungslegung und
Schadensersatz ist also der in der Vergangenheit (bis zur Einreichung der Klage)
bereits entstandene, überschlägig zu schätzende Schaden des Klägers maßgeblich
7
(vgl. a. Senat, InstGE 11, 174, 175, 176 – Sitzheizung). Als Wert des
Unterlassungsanspruchs sind die Lizenzgebühren hinzuzurechnen, die dem Kläger
mutmaßlich zustehen würden, wenn die Verletzungshandlungen bis zum Ablauf des
Klagepatents fortgesetzt worden wären.
b) Der Streitwertangabe des Klägers kommt – wovon das Landgericht im Ansatz
zutreffend ausgegangen ist – für die Festsetzung regelmäßig besonderes Gewicht bei,
es sei denn, es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Angabe ersichtlich zu niedrig
oder offensichtlich überhöht ist. In der Regel ist es deswegen geboten, den Kläger an
seiner eigenen Streitwertangabe festzuhalten, die er bei Einleitung des gerichtlichen
Verfahrens gemacht hat. Eine Herabsetzung des Streitwertes kommt im Regelfall
jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Antrag hierzu erst gestellt wird, nachdem ein
voraussichtliches Unterliegen des Klägers absehbar ist oder sogar feststeht.
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Zurückhaltung ist zwar auch geboten, wenn ein Antrag auf Heraufsetzung des
Streitwertes von einer Partei oder deren Prozessbevollmächtigten erst gestellt wird,
nachdem das Obsiegen der Partei absehbar ist oder sogar bereits feststeht. Auch hier
reicht es regelmäßig nicht aus, wenn lediglich pauschal geltend gemacht wird, der
zunächst angegebene Streitwert sei zu niedrig, und nicht im Einzelnen aufgezeigt wird,
dass und warum der zunächst angegebene oder hingenommene Wert falsch, der
nunmehr angegebene Wert hingegen richtig sein soll. Ergibt sich im Nachhinein aber,
dass beide Parteien mit einer zu niedrigen Streitwertangabe prozessiert haben, ist eine
der Sachlage angemessene Anhebung des Streitwertes geboten, selbst wenn die
Tatsachen hierfür von der einen Partei erst beigebracht werden, nachdem diese
endgültig obsiegt hat. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die zu niedrige
Streitwertangabe vorsätzlich erfolgt ist und vom Gegner bewusst unbeanstandet
geblieben ist (z.B. weil beide Parteien angesichts des zunächst noch ungewissen
Prozessausgangs Gerichtskosten "sparen" wollen) oder ob die zu niedrige
Streitwertangabe bloß auf Fahrlässigkeit beruht. In keinem Fall ist irgendein
Vertrauensschutz gerechtfertigt und kann es hingenommen werden, dass der
Landeskasse ihr zustehende Gebühren vorenthalten werden. Denn es steht nicht im
Belieben der Parteien, durch ihre Wertangaben über den Streitwert zu disponieren.
9
Soweit die Klägerin hiergegen einwendet, die klagende Partei werde hierdurch über
Gebühr belastet und den Interessen der Landeskasse könne auch auf andere Weise
Rechnung getragen werden, vermag dies nicht zu überzeugen.
10
Richtig ist, dass die Patentstreitkammern des Landgerichts und der Senat die Parteien
regelmäßig von sich aus dazu auffordern, Angaben zum Streitwert zu machen, wenn
ihnen eine Streitwertangabe des Klägers untersetzt erscheint. Bestehen Zweifel, ob die
Streitwertangabe tatsächlich dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers entspricht,
empfiehlt es sich, die Streitwertangabe möglichst frühzeitig mit den Parteien zu erörtern,
ehe ihre Darstellung von der Gewissheit des Obsiegens oder Unterliegens beeinflusst
ist (vgl. Benkard/Rogge/Grabinski, a.a.O., § 139 Rdnr. 166 m. w. Nachw.). Eine solche
Erörterung der mit den Parteien kann aber nur erfolgen, wenn das Gericht tatsächlich
Zweifel an der Angemessenheit der Streitwertangabe des Klägers hat. Vielfach vermag
das Gericht die wirtschaftlichen Verhältnisse aber gerade nicht zu überschauen. Wenn
dem so ist, begründet dies keinen Grund, die unterliegende Partei von einer
Kostenbelastung, die sie objektiv zu tragen hat, nur deshalb zu entlasten, weil sie
wahrheitswidrig einen zu niedrigen Streitwert angegeben hat.
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Eine nachträgliche Erhöhung des Streitwertes aufgrund der Intervention einer Partei, die
obsiegt hat, mag aus Sicht der unterlegenen Partei "unangemessen" erscheinen. Die
Streitwertfestsetzung hat sich jedoch nach den tatsächlichen Verhältnissen zu richten;
maßgeblich ist allein das wirtschaftliche Interesse, das der Kläger mit seiner Klage
objektiv verfolgt hat. Auf einen Vertrauensschutz kann sich die betroffene Partei – wie
ausgeführt – nicht berufen.
12
Ohne Erfolg bleibt schließlich auch der Hinweis der Klägerin auf "Verspätungsregeln".
Verspätungsrecht ist hier nicht einschlägig. Gemäß § 63 Abs. 3 GKG kann die
Wertfestsetzung vom Gericht innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung
in der Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, sogar von
Amts wegen geändert werden.
13
2.
14
Unter Anwendung der vorstehend wiedergegebenen Rechtsgrundsätze ist vorliegend
einer Heraufsetzung des Streitwertes geboten. Denn die Streitwertangabe der Klägerin
war offensichtlich zu niedrig.
15
Die Klägerin hat die Beklagte im vorliegenden Verfahren und den Parallelverfahren
wegen Verletzung mehrerer Schutzrechte in Anspruch genommen.
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Da zwischen den Parteien Uneinigkeit über die richtige Bemessung des Streitwertes
herrscht, erscheint es sachgerecht und geboten, jeweils eine über die restliche Laufzeit
des jeweiligen Klageschutzrechtes angestellte Lizenzbetrachtung vorzunehmen, indem
diejenigen Lizenzgebühren ermittelt werden, die der Klägerin mutmaßlich zustehen
würden, wenn die Verletzungshandlungen bis zum Ablauf des jeweiligen
Klageschutzrechtes fortgesetzt worden wären, wobei es sich bei dieser Betrachtung
allerdings nur um eine grob überschlägige Lizenzbetrachtung handeln kann. Weder ist
der Streitwert mathematisch genau zu berechnen, noch ist im Rahmen der
Streitwertfestsetzung ein vorweggenommenes Höheverfahren durchzuführen.
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Der Senat geht im Rahmen der Streitwertfestsetzung weiterhin davon aus, dass
Lizenzparteien für die Benutzung der in Rede stehenden Patente und Gebrauchsmuster
einen Lizenzsatz in Höhe von insgesamt 10 % in Betracht gezogen hätten. Zwar mag für
Landmaschinen grundsätzlich ein Lizenzrahmen von 2 % bis 6 % gelten. Dass ein
Höchstlizenzsatz für einen Schutzrechtskomplex im Bereich von Landmaschinen
schlechterdings unrealistisch und nicht zu erzielen ist, vermag der Senat jedoch nicht
festzustellen. Jedenfalls erachtet es der Senat es nicht für unrealistisch, dass die
Klägerin sich einen solchen Lizenzsatz angesichts der Bedeutung der Schutzrechte für
sie vorgestellt hat.
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Mit dem Landgericht sieht der Senat das europäische Patent 1 177 718 als das zentrale
Schutzrecht an, wobei er davon ausgeht, dass gemäß der vom Landgericht in den
Verletzungsverfahren vorgenommenen Aufteilung dieses Patent und das deutsche
Gebrauchsmuster 201 22 375 (Verfahren I-2 W 8/10) einen Komplex bilden und
innerhalb dieses Schutzrechtskomplexes auf das europäische Patent 1 177 718 ein
Lizenzsatz von 3,5 % und auf das deutsche Gebrauchsmuster 201 22 375 ein
Lizenzsatz von 2 % entfallen. Der Senat geht ferner davon aus, dass auf die weiteren
Klageschutzrechte, nämlich auf das europäische Patent 1 234 493 (Verfahren I- 2 W
9/10), das deutsche Gebrauchsmuster 20 2004 020 368.5 (Verfahren I-2 W 13/10) und
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das vorliegend in Rede stehende europäische Patent 1 535 505 jeweils ein Lizenzsatz
von 1,5% entfällt.
Der Senat nimmt ferner an, dass vernünftige Lizenzvertragsparteien hier den
Verkaufspreis für die (auch) als eigenständige Geräte angebotenen Erntevorsätze
zugrunde gelegt hätten. Dieser beläuft sich nach den Angaben der Klägerin auf
durchschnittlich 40.000,-- Euro. Ein höherer Nettoverkaufspreis ist nicht feststellbar.
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Nach ihrem Vorbringen hat die Beklagte in den Jahren 2004 bis 2008 hiervon folgende
Stückzahlen verkauft:
21
2004:
42
2005:
92
2006:
194
2007:
268
2008:
239
insgesamt:
835
22
Die von der Beklagten angegebenen Stückzahlen hat die Klägerin lediglich pauschal
bestritten. Dass diese Stückzahlen im Hinblick auf die Marktstellung und Marktanteile
der Beklagten nicht zutreffen können, zeigt sie nach wie vor nicht ansatzweise auf,
weshalb der Senat von diesen Zahlen ausgeht.
23
Hinsichtlich der Folgejahre geht der Senat unter Zugrundelegung der von der Beklagten
angegebenen Verkaufszahlen von einer jährlichen Verkaufszahl von rund 200
Erntevorsätzen aus. Die Klägerin selbst verkauft nach ihren Angaben immerhin etwa
190 schutzrechtsgemäße Erntevorsätze pro Jahr.
24
Unter Berücksichtigung der Laufzeit der Klageschutzrechte errechnen sich unter
Zugrundelegung der jährlichen Stückzahl überschlägig folgende Gesamtstückzahlen:
25
Schutzrecht:
Anmeldetag Laufzeit bis: weitere Stückzahl: insgesamt:
DE 201 22 375
27.01.2001
31.01.2011
380
1251
EP 1 234 493
15.02.2002
15.02.2022
2624
3459
DE 20 2004 020 368.5
26.03.2004
31.03.2014
1048
1883
EP 1 535 505
27.07.2001
27.07.2021 2512
3347
26
Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, dass Auslandsumsätze der Beklagten nicht zu
berücksichtigen seien, weil es der Beklagten ein leichtes gewesen sei, bei einer
Verurteilung im Inland ihre geschäftlichen Aktivitäten im patentfreien Ausland
wahrnehmen zu lassen. Ob dies zutrifft, kann dahinstehen. Entscheidend ist, dass die
27
Beklagte die angegriffenen Ausführungsformen in der Bundesrepublik Deutschland
hergestellt und vertrieben hat. Hiergegen richtete sich die Klage.
Ausgehend von den ermittelten Gesamtstückzahlen errechnen sich folgende
Lizenzgebühren:
28
Schutzrecht:
Stückzahl
x Preis
x Lizenzsatz
=
DE 201 22 375
1251
40.000
2%
1.000.800,--
EP 1 234 493
3459
40.000
1,5%
2.075.400,--
DE 20 2004 020 368.5
1883
40.000
1,5%
1.129.800,--
EP 1 535 505
3347
40.000
1,5%
2.008.200,--
29
Damit ergeben sich in den einzelnen Verfahren folgende (gerundete) Streitwerte:
30
Schutzrecht:
Verfahren
Streitwert
DE 201 22 375
I-2 W 8/10
bis zu 1.050.000,-- €
EP 1 234 493
I-2 W 9/10
bis zu 2.100.000,-- €
DE 20 2004 020 368.5
I-2 W 13/10
bis zu 1.150.000,-- €
EP 1 535 505
I-2 W 10/10
bis zu 2.050.000,-- €
31
Der Streitwert ist somit vorliegend abändernd auf bis zu 2.050.000,-- €
32
II.
33
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
34