Urteil des OLG Dresden vom 28.10.2011

OLG Dresden: arbeitsgerichtsbarkeit, unfallversicherung, einzelrichter, abgrenzung, arbeitsrecht, verein, eng, unfallversicherer, arbeitsunfall, beschwerdeschrift

Leitsatz:
Der Anspruch der Unfallversicherung aus § 110 Abs. 1 SGB VII
ist privatrechtlicher Natur und von den Gerichten der ordent-
lichen Gerichtsbarkeit zu entscheiden. Dies gilt auch dann,
wenn der deliktische Schadensersatzanspruch des Geschädigten
gegen den Schädiger aufgrund der Regelung in § 2 Abs. 1 Nr. 9
ArbGG von den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit zu ent-
scheiden ist.
OLG Dresden, Beschluss vom 28. Oktober 2011 – 5 W 939/11
Oberlandesgericht
Dresden
Aktenzeichen: 5 W 0939/11
6 O 3709/10 LG Leipzig
Beschluss
des 5. Zivilsenats
vom 28.10.2011
In dem Rechtsstreit
V.-B.,
vertr. d. d. Geschäftsführer
-Klägerin/Beschwerdegegnerin-
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
gegen
L. S. e.V.
vertr. d. d. Vorstand
D. K.
G. D.
C. e.V.
vertr. d. d. Vorstand
-Beklagter zu 2)/Beschwerdeführer-
Prozessbevollmächtigte zu 1): Rechtsanwälte
Prozessbevollmächtigte zu 2): Rechtsanwälte
Prozessbevollmächtigte
Rechtsanwälte
zu 3) und 4):
R. Versicherungs AG
vertr. d. d. Vorstand,
- Streithelferin -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
wegen Aufwendungsersatz;
hier: Zuständigkeit
hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne
mündliche Verhandlung durch
Richter am Oberlandesgericht Alberts
als Einzelrichter
beschlossen:
1.
Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2) gegen den
(Abhilfe-)Beschluss
des
Landgerichts
Leipzig,
6. Zivilkammer, vom 25.08.2011 (6 O 3709/10) wird zu-
rückgewiesen.
2.
Der Beklagte zu 2) trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
3.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
4.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird
auf bis zu 45.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Beklagte zu 2) wendet sich mit seiner sofortigen Be-
schwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts, wonach für
die gegen ihn gerichtete Klage der Rechtsweg zu den ordent-
lichen Gerichten zulässig ist.
Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin als gesetz-
liche Unfallversicherung die Beklagten auf Gewährung von
Schadensersatz wegen eines Unfalles in Anspruch, den der
Versicherungsnehmer der Klägerin D. W. am 28.02.2007 auf dem
Gelände des L. S. erlitten hat. Der Beklagte zu 1), ein Ver-
ein, ist Pächter des genannten Geländes. Der Beklagte zu 2)
war Vizepräsident des Beklagten zu 1) und zugleich auf der
Grundlage des Arbeitsvertrages vom 14.12.2004 (Anlage B I-1)
bei ihm beschäftigt. Der Beklagte zu 4), ein Verein, der Ar-
beitsbeschaffungsmaßnahmen fördert und durchführt, stellte
dem Beklagten zu 1) seit dem September 2006 mehrere ABM-
Kräfte zur Verfügung, welche für verschiedene auf dem Grund-
stück anfallende Arbeiten eingesetzt wurden. Zu diesem ABM-
Kräften gehörte am Unfalltag auch der Geschädigte W., wel-
cher am 26.02.2007 vom Beklagten zu 4) als Landschaftsarbei-
ter eingestellt worden war. Der Beklagte zu 3) war Vorarbei-
ter des Beklagten zu 4) und leitete die ABM-Kräfte an.
Im Rahmen der Durchführung von Baumfällarbeiten kam es am
28.02.2007 zu einem Unfall, bei welchem der Geschädigte W.
verletzt wurde.
Die Klägerin nimmt alle Beklagten als Gesamtschuldner auf
Erstattung der ihr bereits entstandenen Aufwendungen in Höhe
von 103.564,04 EUR in Anspruch. Daneben begehrt sie die
Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden.
Die Ersatzpflicht des Beklagten zu 2) stützte die Klägerin
ursprünglich, in der Klageschrift vom 10.12.2010, auf einen
Anspruch des Geschädigten aus § 823 BGB, welcher gemäß § 116
SGB X auf die Klägerin übergegangen sei. Der Beklagte zu 2)
wandte in seiner Klageerwiderung vom 08.03.2011 ein, er habe
am Unfalltage im Rahmem seines Arbeitsverhältnisses mit dem
Beklagten zu 1) gehandelt, sei also als Arbeitnehmer tätig
geworden. Es handele sich daher im Verhältnis des Geschädig-
ten zum Beklagten zu 2) um eine bürgerliche Rechtsstreitig-
keit zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit bzw. aus
einer unerlaubten Handlung, die mit dem Arbeitsverhältnis im
Zusammenhang stehe. Nach § 2 Abs. 1 Ziffer 9 ArbGG sei des-
halb der Rechtsweg zu den Gerichten der Arbeitsgerichtsbar-
keit, nicht aber der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten
eröffnet. Er rüge deshalb ausdrücklich die Rechtswegzustän-
digkeit des Landgerichts.
Das Landgericht hat daraufhin gemäß § 17a Abs. 3 S. 2 GVG
vorab über die Zulässigkeit des Rechtsweges entschieden. Im
Beschluss vom 14.06.2011 hat es den Rechtsweg zu den ordent-
lichen Gerichten für die gegen den Beklagten zu 1), den Be-
klagten zu 3 und den Beklagten zu 4) gerichteten Klagen für
eröffnet erklärt. Hinsichtlich der Klage gegen den Beklagten
zu 2) hat das Landgericht dagegen den Rechtsweg nicht zu den
ordentlichen Gerichten, sondern zu den Gerichten der Ar-
beitsgerichtsbarkeit für eröffnet erklärt. Bei der Begrün-
dung ist es den Ausführungen des Beklagten zu 2) in der Kla-
geerwiderung vom 08.03.2011 gefolgt.
Gegen diesen, ihr am 17.06.2011 zugestellten, Beschluss hat
die Klägerin mit dem am selben Tage beim Landgericht einge-
gangenen
Schriftsatz
ihrer
Prozessbevollmächtigten
vom
28.06.2011 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie hat die Abän-
derung des Beschlusses dahin beantragt, dass auch für die
Klage gegen den Beklagten zu 2) der Rechtsweg zu den ordent-
lichen Gerichten eröffnet ist. In der Beschwerdebegründung
hat die Klägerin erklärt, sie mache sich den Vortrag des Be-
klagten zu 2), er sei am Unfalltage als Arbeitnehmer des Be-
klagten zu 1) tätig geworden, ausdrücklich zu eigen. Im Hin-
blick auf diesen Vortrag nehme sie den Beklagten zu 2) aus
§ 110 SGB VII auf Gewährung von Schadensersatz in Anspruch.
Jedenfalls im Hinblick auf diese Anspruchsgrundlage sei für
die Klage gegen den Beklagten zu 2) der Rechtsweg zu den or-
dentlichen Gerichten eröffnet.
Nach Anhörung des Beklagten zu 2) hat das Landgericht dar-
aufhin mit seinem Beschluss vom 25.08.2011 der Beschwerde
der Klägerin abgeholfen und den Rechtsweg zu den ordentli-
chen Gerichten auch für die Klage gegen den Beklagten zu 2)
für eröffnet erklärt. Zur Begründung hat das Landgericht
ausgeführt, der von der Klägerin nunmehr im Hinblick auf den
Beklagten zu 2) verfolgte Anspruch aus § 110 SGB VII sei
privatrechtlicher Natur und vor den Zivilgerichten zu ver-
folgen.
Gegen diesen Beschluss, welcher ihm am 02.09.2011 zugestellt
wurde, wendet sich der Beklagte zu 2) mit der im Schriftsatz
seiner Prozessbevollmächtigten vom 13.09.2011 enthaltenen
Beschwerde, die am selben Tage beim Landgericht einging. Er
begehrt die Änderung des Beschlusses vom 25.08.2011 dahin,
dass für die gegen den Beklagten zu 2) gerichteten Klage der
Rechtsweg zu den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit für
eröffnet erklärt und der Rechtsstreit insoweit an das Ar-
beitsgericht Leipzig verwiesen wird. Der Beklagte zu 2)
stellt dabei nicht in Abrede, dass es sich bei dem Anspruch
aus § 110 SGB VII um einen Anspruch privatrechtlicher Natur
handele, der grundsätzlich vor den Gerichten der ordentli-
chen Gerichtsbarkeit zu verfolgen sei. Im vorliegenden Falle
bestehe aber die Besonderheit, dass der zugrunde liegende
Lebenssachverhalt zur Entscheidungszuständigkeit der Gerich-
te der Arbeitsgerichtsbarkeit gehöre. Es handele sich um ei-
nen Arbeitsunfall, bei welchem ein Arbeitnehmer einen ande-
ren Arbeitnehmer aufgrund gemeinsamer Arbeit auf Zahlung von
Schadensersatz in Anspruch nehme, so dass die Vorschrift des
§ 2 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG mindestens entsprechend anwendbar
sei. Soweit sich das Landgericht zur Begründung seiner Auf-
fassung auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus
dem Jahre 1968 beziehe, berücksichtige es nicht ausreichend,
dass sich zu einem späteren Zeitpunkt eine wesentliche, ge-
setzgeberische Änderung des Verhältnisses der ordentlichen
Gerichtsbarkeit zur Arbeitsgerichtsbarkeit ergeben habe. So
sei die Arbeitsgerichtsbarkeit seit dem 01.01.1991 ein ei-
genständiger Rechtsweg. Im Jahre 1968 habe es dagegen einen
einheitlichen Rechtsweg gegeben, bei welchem die Abgrenzung
zwischen den ordentlichen Gerichten einerseits und den Ar-
beitsgerichten andererseits eine Frage der sachlichen Zu-
ständigkeit gewesen sei.
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde des Beklagten
zu 1) mit dem Beschluss vom 14.09.2011 nicht abgeholfen und
die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Die Klägerin
ist der sofortigen Beschwerde mit dem Schriftsatz ihres Pro-
zessbevollmächtigen vom 29.09.2011 entgegengetreten und hat
deren Zurückweisung beantragt.
II.
Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2) ist gemäß
§§ 17a Abs. 4 S. 3 GVG, 567, 569 ZPO zulässig, insbesondere
fristgerecht eingelegt worden. Der Senat entscheidet durch
den Einzelrichter, weil der angefochtene Beschluss des Land-
gerichts von einem Einzelrichter erlassen wurde (§ 568 S. 1
ZPO).
Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2) hat in der Sa-
che aber keinen Erfolg, denn das Landgericht hat im Be-
schluss vom 25.08.2011 zutreffend dahin entschieden, dass
für die gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Klage der
Rechtsweg zu den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit
eröffnet ist.
Die Klägerin stützt die Klage gegen den Beklagten zu 2) seit
der Beschwerdeschrift vom 28.06.2011 auf einen Anspruch aus
§ 110 SGB VII. Dieser Anspruch ist privatrechtlicher Natur
und von den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu
entscheiden, wie das Landgericht zutreffend unter Verweis
auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. Urteil
vom 30.04.1968, VI ZR 32/67, NJW 1968, 1429; Urteil vom
15.05.1973, VI ZR 160/71, VersR 1973, 818) ausgeführt hat.
Dagegen wendet sich auch der Beklagte zu 2) nicht grundsätz-
lich im Rahmen der Beschwerdebegründung vom 13.09.2011. Er
vertritt aber - nach dem Verständnis des Senats - die Auf-
fassung, von dem genannten Grundsatz müsse - ausnahmsweise -
mit einer entsprechenden Anwendung von § 2 Abs. 1 Nr. 9
ArbGG abgewichen werden, weil der dem Prozessrechtsverhält-
nis zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2) zugrunde
liegende Lebenssachverhalt im Arbeitsrecht wurzele. Einer
solchen Vorgehensweise soll die vom Bundesgerichtshof im
Jahre 1968 vertretene Auffassung schon deshalb nicht entge-
genstehen, weil es zum damaligen Zeitpunkt noch nicht die
Eigenständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit als Rechtsweg
gegeben habe.
Der Senat teilt die vom Beklagten zu 2) vertretene Auffas-
sung nicht. Soweit der Beklagte zu 2) die Auffassung ver-
tritt, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aus dem
Jahre 1968 sei schon deshalb zu überdenken, weil die Ar-
beitsgerichtsbarkeit erst seit dem 01.01.1991 einen eigen-
ständigen Rechtsweg bilde, überzeugt dies nicht. Insoweit
hat bereits das Landgericht im Nichtabhilfebeschluss vom
14.09.2011 zutreffend ausgeführt, dass es für die Frage der
Richtigkeit der Abgrenzung zwischen ordentlichen Gerichten
einerseits und Arbeitsgerichten andererseits nicht entschei-
dend ist, ob die Grundlage dieser Abgrenzung die Frage der
sachlichen Zuständigkeit oder des eröffneten Rechtsweges
ist. Diese Überlegung wird dadurch bestätigt, dass der Bun-
desgerichtshof auch nach dem 01.01.1991 an seiner Auffassung
zur Rechtswegzuständigkeit in Bezug auf den Anspruch aus
§ 110 Abs. 1 SGB VII festgehalten hat (vgl. BGH, Beschluss
vom 30.05.2000, VI ZB 34/99, VersR 2000, 1390).
Der Senat teilt auch nicht die Auffassung des Beklagten
zu 2), wonach es einer sachgerechten Erweiterung der Zustän-
digkeit des Arbeitsgerichtes aus § 2 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG ent-
spreche, wenn die vorliegende Klage der Unfallversicherung
gegen den Beklagten zu 2) dem Arbeitsgericht zugewiesen wer-
de, welches über einen Rechtsstreit zwischen dem Geschädig-
ten und dem Beklagten zu 2) zu befinden hätte. Diese Argu-
mentation, welche auf die speziellen verfahrens- und kosten-
rechtlichen Regelungen des Arbeitsgerichtsverfahrens und die
besondere Sachnähe der Arbeitsgerichte zu den arbeitsrecht-
lichen Sachverhalten abstellt, übersieht, dass eine Zustän-
digkeit der Arbeitsgerichte nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG für
einen Rechtsstreit zwischen dem Geschädigten und dem Beklag-
ten zu 2) nicht Ausdruck eines im Arbeitsrecht wurzelnden
Lebenssachverhaltes wäre, sondern Ausdruck einer besonderen,
quasi arbeitsrechtlichen, Nähe zwischen dem Geschädigten als
einem Arbeitnehmer und dem Beklagten zu 2) als einem anderen
Arbeitnehmer auf einer gemeinsamen Arbeitsstätte. Von einem
Lebenssachverhalt, der im Arbeitsrecht wurzelt, könnte dann
gesprochen werden, wenn sich der Geschädigte einerseits und
der Beklagte zu 2) bzw. der Beklagte zu 1) andererseits als
Arbeitnehmer und Arbeitgeber gegenübergestanden hätten. Dies
aber war nicht der Fall. Es geht vielmehr um deliktsrechtli-
che Ansprüche im Verhältnis von Privatrechtssubjekten, die
sich ohne eine unmittelbare vertragliche Bindung gegenüber-
stehen. Ein solcher Lebenssachverhalt gehört klassischerwei-
se vor die ordentlichen Gerichte, welche über das Bestehen
der deliktischen Ansprüche zu entscheiden haben. Die Rege-
lung des § 2 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG stellt sich insofern ihrer-
seits als Ausnahmevorschrift dar, die allerdings eben nur
dann Anwendung findet, wenn sich tatsächlich zwei Arbeitneh-
mer gegenüberstehen, die auf einer gemeinsamen Arbeitsstätte
gearbeitet haben. Diese Ausnahme aber liegt nach dem vorlie-
gend zu prüfenden Sachverhalt gerade nicht vor, weil die
Klägerin, die mit § 110 SGB VII einen eigenen, nicht überge-
leiteten Anspruch geltend macht, keine Arbeitnehmerin ist,
die dem Beklagten zu 2) gegenübersteht. Es ist also die Aus-
nahmevorschrift nicht anzuwenden und zu dem Grundsatz zu-
rückzukehren, dass die ordentlichen Gerichte zuständig sind.
Die von Seiten des Beklagten zu 2) befürwortete Ausdehnung
des § 2 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG wäre also eine Erweiterung einer
Ausnahmevorschrift. Ausnahmevorschriften sind allerdings re-
gelmäßig eng auszulegen. Schließlich sind auch die prozessu-
alen Besonderheiten des Verfahrens vor den Arbeitsgerichten,
welche vom Beklagten zu 2) betont werden, kein Argument für
die Zuordnung der Rechtswegzuständigkeit im vorliegenden
Falle. Indem auf Klägerseite ein Unfallversicherer und damit
gerade kein Arbeitgeber oder Arbeitnehmer steht, hat das
hier zu beurteilende Prozessrechtsverhältnis gerade nicht
den personalen Einschlag, für welchen die prozessualen Be-
sonderheiten des Verfahrens vor den Arbeitsgerichten ge-
schaffen worden sind. Dementsprechend sind sie für die Zu-
ordnung der Rechtswegzuständigkeit unerheblich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde war nicht nach § 17a Abs. 4 S. 4 GVG
zuzulassen, weil die Zulassungsvoraussetzungen aus § 17a
Abs. 4 S. 5 GVG nicht eröffnet sind. Die Annahme der Zustän-
digkeit der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit für
einen Anspruch aus § 110 SGB VII entspricht einer ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.
Alberts