Urteil des OLG Dresden vom 29.06.2009

OLG Dresden: befangenheit, rechtsverweigerung, form, einzelrichter, niederlassung, unterlassen, verfügung, verwertung, meinung, entlastung

Leitsatz:
Eine Befangenheit des abgelehnten Richters kann ausnahmsweise
zu besorgen sein, wenn er den fortgeschrittenen Bauprozess
ohne erkennbaren Grund über lange Zeit hinweg nicht weiter
fördert und auf wiederholte Erinnerungen und Anträge des Klä-
gers, der beträchtlichen Werklohn fordert, schlicht nicht
mehr reagiert.
§ 42 Abs. 2 ZPO
OLG Dresden, 3. Zivilsenat, Beschluss vom 29.06.2009,
Az.: 3 W 0526/09
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Oberlandesgericht
Dresden
3. Zivilsenat
Aktenzeichen: 3 W 0526/09
5 O 1586/04 LG Dresden
Beschluss
des 3. Zivilsenats
vom 29. Juni 2009
In dem Rechtsstreit
I
schäftsführer Dipl.-Ing. H L und Dipl.-Ing. R S,
B Straße 20,
D
Klägerin und Beschwerdeführerin
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH,
H A 45,
F M
gegen
1.
W
vertreten durch den Vorstand,
Z
D
vertreten durch den Vorstand,
R Straße 28, D
Beklagte und Beschwerdegegner
Prozessbevollmächtigte zu 1) 2): Rechtsanwälte H ,
K , L , W ,
W 16,
C
wegen Richterablehnung
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hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne
mündliche Verhandlung durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Niklas,
Richter am Oberlandesgericht Bokern und
Richterin am Oberlandesgericht Enders
beschlossen:
1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Be-
schluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom
08.05.2009 abgeändert und das Ablehnungsgesuch gegen den
Richter X. für begründet erklärt.
2. Beschwerdewert: 119.770,29 EUR
Gründe:
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagten, die als ARGE Generalauf-
tragnehmer für die Errichtung eines Großbauvorhabens wa-
ren, auf Zahlung von Resthonorar in Höhe von knapp
120.000,00 EUR für haustechnische Planungsleistungen in An-
spruch. Sie hat die Klage im April 2004 eingereicht und ge-
gen den zuständigen Einzelrichter mit Schriftsätzen vom
18.03.2009 wegen aus ihrer Sicht gänzlich ungebührlicher
Verfahrensverzögerung einerseits Dienstaufsichtsbeschwerde
erhoben, andererseits ein Ablehnungsgesuch ausgebracht. Mit
Beschluss vom 08.05.2009 hat die für Richterablehnungen zu-
ständige 2. Zivilkammer das Befangenheitsgesuch für unbe-
gründet erklärt. Dagegen richtet sich die form- und fristge-
recht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin. Hilfs-
weise beantragt sie im Rahmen einer Untätigkeitsbeschwerde,
die Vorinstanz anzuweisen, dem Verfahren Fortgang zu geben.
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde am 16.06.2009
nicht abgeholfen. Die Beklagten beantragen, das Rechtsmittel
einschließlich der Untätigkeitsbeschwerde zurückzuweisen.
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II.
Die gemäß §§ 46 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Be-
schwerde hat Erfolg. Das Ablehnungsgesuch der Klägerin ist
begründet, weil beim abgelehnten Einzelrichter des Landge-
richts eine Befangenheit zu besorgen ist, § 42 Abs. 1 ZPO.
1. Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis
der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der ge-
eignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines
Richters zu rechtfertigen. Nicht erforderlich ist dabei,
dass der Richter tatsächlich befangen ist; ebenso ist un-
erheblich, ob er sich für befangen hält. Entscheidend
kommt es vielmehr darauf an, ob aus der Sicht des Ableh-
nenden genügend objektive Gründe vorliegen, die vom
Standpunkt einer ruhig und vernünftig denkenden Partei
aus Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Rich-
ters zu zweifeln (statt aller Zöller/Vollkommer, ZPO, 27.
Aufl., § 42 Rdn. 9 m.w.N.). Die bloße Untätigkeit des
Richters über einen gegebenenfalls auch längeren Zeitraum
stellt im Allgemeinen keinen Ablehnungsgrund dar, weil
sie die Parteien gleichermaßen belastet und aus ihr re-
gelmäßig keine der Parteien folgern kann, der Richter
stehe der Sache nicht unparteiisch gegenüber (vgl. OLG
Dresden OLGR 2001, 129). Anders kann es aber ausnahmswei-
se unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen
Einzelfalles liegen. Das kommt insbesondere in Betracht,
wenn der Richter eine Sache unter Nichtbeantwortung von
Erinnerungsschreiben der Partei langandauernd nicht bear-
beitet und dieses Vorgehen aus der verständigen Sicht ei-
nes in gleicher Weise wie die Partei auf Rechtsgewährung
angewiesenen Dritten einer Rechtsverweigerung nahe kommt
(vgl. OLG Oldenburg FamRZ 1992, 192; OLG Karlsruhe FamRZ
1999, 444; OLG Frankfurt OLGR 2000, 36; OLG Brandenburg
OLG-NL 2000, 263).
2. Ein solcher Ausnahmefall ist hier gegeben.
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a) Faktisch hat der abgelehnte Richter, wie der angefoch-
tene Beschluss nicht erörtert, obwohl das Ablehnungs-
gesuch maßgeblich auch hierauf gestützt ist, nach dem
letzten Zeugenbeweisaufnahmetermin vom 17.01.2007 -
sowie einer kurzen Antwort vom 05./06.03.2007 zu einer
Rückfrage der Klägerin zum Akteneinsichtsgesuch eines
Dritten - nach Aktenlage über mehr als ein Jahr hinweg
nichts getan, um die Sache weiter zu fördern.
Den auf den 21.03.2007 anberaumten Verkündungstermin
ließ er ohne Angabe von Gründen oder auch nur Mittei-
lung an die Parteien verstreichen. Eine Sachstandsan-
frage der Klägerin vom 14.05.2007 samt Bitte, dem Ver-
fahren Fortgang zu geben, blieb unbeantwortet. Nach
dem mit der sofortigen Beschwerde weiter spezifizier-
ten - aufgrund des damit übereinstimmenden Inhalts des
Schriftsatzes vom 06.09.2007 ohne weiteres glaubhaf-
ten - Vorbringen der Klägerin ergaben telefonische
Nachfragen gegenüber dem Landgericht im Juni 2007,
dass der Richter den Verkündungstermin "intern" nun-
mehr auf den 13.07.2007 verlegt habe, und erfolgten
später weitere vergebliche fernmündliche Nachfragen.
Mit Schriftsatz vom 06.09.2007, der als Telefax an
diesem Tag beim Landgericht eingegangen, allerdings
bislang nicht ordnungsgemäß in die Hauptakte bzw. das
Fax-Unterheft eingeheftet, sondern im Aktendeckel auf-
bewahrt worden ist, bat die Klägerin nochmals ein-
dringlich darum, dem Verfahren Fortgang zu geben und
die angekündigte Entscheidung nunmehr sehr zeitnah zu
verkünden. Der Richter wurde indes auch in den folgen-
den Monaten nicht sichtbar tätig. Aus eigenem Antrieb
benannte er hierfür den Parteien, insbesondere der
Klägerin, auch keinerlei Gründe. Erst am 04.04.2008,
also gut ein Jahr nach dem ursprünglich anberaumten
Verkündungstermin, erließ er einen Hinweis- und Be-
weisbeschluss. Für diese außergewöhnliche Verzögerung
in der Bearbeitung der Sache bat er im Zuge der Be-
schlussfassung weder die Parteien unter kurzer Angabe
von Gründen um Verständnis, noch machte er entspre-
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chende Gründe in anderer Weise aktenkundig. Seine
dienstliche Stellungnahme im Ablehnungsverfahren ent-
hält zu derartigen Gründen außer dem eher allgemein
gehaltenen, für sich betrachtet durchaus zutreffenden
Hinweis auf die Komplexität des Falles ebenfalls
nichts. Namentlich ist nicht etwa eine erhebliche Ar-
beitsüberlastung oder längerfristige Erkrankung des
Richters als Grund angeführt.
b) Die beträchtliche Verfahrensverzögerung zwischen März
2007 und April 2008 erhält im Kontext weiterer Umstän-
de noch zusätzliches Gewicht.
Die Klage war schon im Frühjahr 2007 drei Jahre alt.
Sie war und ist angesichts der sechsstelligen Höhe der
Forderung für die Klägerin erkennbar von erheblicher
Bedeutung. Zudem hatte es auch im früheren Stadium des
Rechtsstreits, wie aktenkundig ist, bereits spürbare
Verzögerungen in der richterlichen Sachbearbeitung ge-
geben. So hatte das Landgericht einen ersten Hinweis-
und Beweisbeschluss über den klägerseits behaupteten
Umfang erbrachter Nachtragsleistungen erst nach zwei-
maliger Verlegung des Verkündungstermins am 21.01.2005
verkündet. Als die entsprechenden Zeugen vernommen wa-
ren, verschob der abgelehnte Richter einen zunächst
auf den 17.08.2005 anberaumten Verkündungstermin an
diesem Tag aus dienstlichen Gründen um vier Wochen,
ließ den neuen Termin dann ohne Angabe von Gründen
verstreichen, reagierte auch auf die schriftlichen An-
fragen der Klägerin vom 23.09.2005 und 13.10.2005
nicht, sondern beschloss am 12.12.2005 die Wiederer-
öffnung der mündlichen Verhandlung. Diese fand am
01.03.2006 statt. In dem nachfolgenden Verkündungster-
min vom 14.06.2006, der zuvor erneut zweimal "aus
dienstlichen Gründen" verlegt worden war, erließ er
einen Auflagen-, Hinweis- und Beweisbeschluss zu
beklagtenseits behaupteten Mängeln. Die darin angeord-
neten Zeugenvernehmungen führte er bis zum 17.01.2007
durch. Am Ende dieses letzten Beweisaufnahmetermins
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setzte er einen Verkündungstermin auf den 21.03.2007
fest. Die oben unter II 2 a beschriebene "tatenlose"
Entwicklung bis zum 04.04.2008 schloss sich an. Das
ist umso misslicher, als die Erinnerung des Richters
und der Parteien an persönliche Eindrücke von Zeugen,
die für die Beurteilung von deren Glaubwürdigkeit be-
deutsam sein können, mit fortschreitender Dauer zuneh-
mend verblasst.
c) Es mag dahinstehen, ob das Landgericht dann in der Sa-
che selbst glücklich agierte, als es am 04.04.2008 -
ohne ein Wort zum "Schicksal" der unerledigten, im Be-
schluss vom 14.06.2006 zu weiteren Mängelbehauptungen
angeordneten Beweiserhebung durch Sachverständigengut-
achten zu verlieren - erstmals beschloss, über die
klägerseitige Behauptung der Erbringung derjenigen
Leistungen, die die Beklagten nach der im Beschluss
niedergelegten Einschätzung des Richters bereits in
der Klageerwiderung vom 09.07.2004 als geschuldet und
nicht erbracht bezeichnet hatten, Beweis zu erheben
und zu diesem Zweck der Klägerin aufzugeben, näher be-
nannte Planungsunterlagen zur Akte zu reichen. Jeden-
falls hat der abgelehnte Richter im weiteren Verlaufe
des Rechtsstreits unter Berücksichtigung der oben dar-
gestellten Vorgeschichte endgültig ein an Rechtsver-
weigerung zu Lasten der Klägerin grenzendes Verhalten
bzw. Untätigbleiben an den Tag gelegt.
Den
nachfolgenden
Schriftsatz
der
Klägerin
vom
21.05.2008, mit dem diese unter Anführung gewichtiger
Argumente unter anderem zu der Frage, ob die entspre-
chenden Einzelleistungen überhaupt geschuldet waren,
eine Gegenvorstellung gegen den Beweisbeschluss vom
08.04.2008 erhob, dessen Aufhebung beantragte und
hilfsweise eine Verlängerung der gesetzten Frist zur
Vorlage der Unterlagen um fünf Wochen bis zum
01.07.2008 begehrte, leitete der Richter zwar den Be-
klagten zur Stellungnahme zu. Auf das von der Klägerin
vorgetragene drängende Anliegen selbst reagierte er
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aber
in
keiner
Weise.
Ihren
Schriftsatz
vom
26.06.2008, mit dem die Klägerin eine Zeichnungsliste
Ausgang (K 58), drei mit im Einzelnen bezeichneten
Ausführungsplänen belegte CD-Datenträger (K 59) und
etliche weitere Ausführungspläne und Berechnungen in
teils geplotteter Papierform (K 60 bis 69) vorlegte
sowie an die ausstehende Bescheidung der Gegenvorstel-
lung erinnerte, und den zum Schriftsatz vom 21.05.2008
Stellung nehmenden Schriftsatz der Beklagten vom
09.07.2008 leitete er (erst) mit Verfügung vom
08.08.2008 kommentarlos der jeweiligen Gegenseite zu.
Nach auf den 20.08.2008 verfügter Wiedervorlage der
Akten geschah wiederum nichts. Ob der Richter den un-
aufgefordert von den Beklagten eingereichten Schrift-
satz vom 21.10.2008, mit dem diese die Vorlage der
Planunterlagen, soweit in Dateiform beigebracht, bean-
standeten und deshalb unter anderem beantragten, der
Klägerin die Vorlage aller im Hinweis- und Beweisbe-
schluss angeforderten Unterlagen in Papierform auf-
zugeben, zur Kenntnis genommen hat, kann allenfalls
gemutmaßt werden. Zumindest wurde dieser Schriftsatz
ausweislich der bis heute im Aktendeckel verbliebenen
Doppel nicht der Klägerin übermittelt. Auch anschlie-
ßend hat es der abgelehnte Richter unterlassen, dem
Verfahren in sichtbarer Weise Fortgang zu geben oder
den Parteien Hinderungsgründe mitzuteilen. Er hat sich
schlicht nicht mehr geäußert, geschweige denn über die
wechselseitigen Anträge der Parteien befunden. Nament-
lich die Klägerin, der der Schriftsatz der Gegenseite
vom 21.10.2008 nicht vorlag, konnte nicht ansatzweise
erkennen, was einer Bescheidung ihrer Gegenvorstellung
oder, falls das Landgericht an seinem Hinweis- und Be-
schlussbeschluss trotz der Gegenvorstellung unverän-
dert festhalte, jedenfalls einem Fortgang des Rechts-
streits unter Verwertung der tatsächlich beigebrachten
Unterlagen entgegen stand. Ein Hinweis des Richters an
die Klägerin darauf, dass er die bisherige Form der
vorgelegten Unterlagen für unzureichend halte, wäre -
so der Richter sich tatsächlich eine derartige Meinung
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gebildet haben sollte - zwingend erforderlich gewesen.
Nichts dergleichen aber ist geschehen. Daher durfte
die Klägerin im März 2009, nachdem das unerklärliche
Schweigen und unerklärte Untätigbleiben des Gerichts
nochmals mehr als ein halbes Jahr angedauert hatte,
mit Fug und Recht die Befürchtung hegen, der Richter
wolle und werde den für sie wichtigen Rechtsstreit
nicht innerhalb halbwegs überschaubarer Zeit aktiv vo-
rantreiben und zu einem Abschluss bringen.
d) Soweit der abgelehnte Richter in seiner dienstlichen
Stellungnahme angeführt hat, die Klägerin sei der Auf-
forderung im Beschluss vom 04.04.2008 zur Vorlage ver-
schiedener Pläne "bisher nicht nachgekommen", hat er
diese Einschätzung nicht näher begründet und sich ins-
besondere mit den mit Schriftsatz der Klägerin vom
26.06.2008 tatsächlich beigebrachten Unterlagen mit
keinem Wort auseinandergesetzt. Die offenbar zur nach-
träglichen eigenen Entlastung gedachte Erklärung wen-
det sich eher ins Gegenteil, erweckt sie doch den Ein-
druck, der Richter wolle die Verantwortung für die
seit April 2008 eingetretene Verzögerung, wie schlech-
terdings nicht mehr nachvollziehbar ist, zumindest zu
einem Gutteil auch der Klägerin zuweisen.
Aus denselben Erwägungen ist die Annahme im angefoch-
tenen Beschluss, der abgelehnte Richter habe nicht
fehlerhaft gehandelt, als er weiterhin auf die Über-
sendung der Pläne gewartet habe, nicht haltbar. Es
kann schon im tatsächlichen Ausgangspunkt nach Akten-
lage keineswegs festgestellt werden, dass der Richter
ab Ende Juni 2008 wirklich auf eine ergänzende Vorle-
gung von Plänen "wartete" und ihn gerade dies von der
weiteren Bearbeitung abhielt. Zumindest trifft die
Auffassung des Landgerichts, die Klägerin habe nicht
damit rechnen können, vom abgelehnten Richter darauf
hingewiesen zu werden, dass die vorgelegten Unterlagen
nicht genügten, unter den hier gegebenen Umständen er-
sichtlich nicht zu.
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e) Bei zusammenfassender Würdigung aller genannten Um-
stände, namentlich der insgesamt außergewöhnlich lan-
gen, vom abgelehnten Richter zu verantwortenden Ver-
fahrensverzögerung, die mit einem wiederholten Unter-
lassen der Beantwortung bzw. Bescheidung verständli-
cher Anfragen und Anträge der Klägerin einherging, ist
das Ablehnungsgesuch begründet.
III.
Einer Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren bedarf
es nicht, weil die Kosten eines sei es auch erst im Rechts-
mittelweg erfolgreichen Richterablehnungsverfahrens solche
des Rechtsstreits sind. Der Streitwert des Beschwerdeverfah-
rens ist entsprechend dem der Hauptsache festgesetzt (BGH
NJW 1968,796). Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde scheidet
im Hinblick auf § 46 Abs. 2 ZPO von vornherein aus.
Dr. Niklas
Enders
Bokern
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