Urteil des OLG Dresden vom 27.09.2001

OLG Dresden: wirtschaftliche tätigkeit, handelsvertreter, unmittelbare anwendbarkeit, allgemeine geschäftsbedingungen, beendigung, unternehmer, vermietung, unternehmen, vergütung, werbung

Leitsatz
Zur Frage der entsprechenden Anwendung des § 89b HGB auf die
Rechtsbeziehungen eines Verkehrsbetriebes zu einem Werbeun-
ternehmen aus einem Vertrag über die Nutzung von Fahrzeugen
für Werbezwecke.
Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 27.09.2001, 19. Zivil-
senat, Az. 19 U 881/01
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Oberlandesgericht
³ ³
³ ³
Dresden
³ ³
³ ³
Aktenzeichen: 19 U 881/01
43 O 305/00 LG Dresden
Verkündet am 27.09.2001
Die Urkundsbeamtin:
xxxxx
Justizobersekretärin
IM
URTEIL
In dem Rechtsstreit
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
vertr.d.d. Geschäftsführer xxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxx
- Klägerin und Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte xxxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxx
gegen
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
vertr.d.d. Vorstände xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte xxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxx
wegen Ausgleichsanspruch analog § 89 b HGB
hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden auf-
grund der mündlichen Verhandlung vom 06.09.2001 durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht xxxx
Richterin am Oberlandesgericht xxxxxxx und
Richter am Landgericht xxxxxx
für Recht erkannt:
1.
Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Land-
gerichts Dresden vom 06.03.2001, Az. 43-O-305/00, wird
zurückgewiesen.
2.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu
tragen.
3.
Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreck-
bar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicher-
heitsleistung i.H.v. 25.000,00 DM abwenden, wenn nicht
die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in glei-
cher Höhe leistet. Die Sicherheit der Klägerin kann
auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öf-
fentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um einen Ausgleichsanspruch der Kläge-
rin in entsprechender Anwendung des § 89 b HGB.
Die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx als Rechtsvorgängerin der
Beklagten und die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx als Rechtsvorgänge-
rin der Klägerin schlossen am 08.03.1990 einen mit "Vertrag
über die Nutzung von Fahrzeugen für Werbezwecke" überschrie-
benen Vertrag (Anlage K 1), der u.a. Folgendes bestimmt:
"§ 1
1. xxxxx erhält das alleinige Recht, die für Werbung
zugelassenen Straßenbahnen und Busse der xxx für Werbe-
zwecke zu nutzen. Ausgeschlossen von diesem Recht sind
10 Straßenbahnfahrzeuge, die jeweils der Firma xxxxxxx,
dem xxxxxxxxxxxxxx und der xxxxx zur Verfügung stehen.
...
3. xxxxx darf Eigenwerbung, die sich auf die Vermietung
von Werbeflächen in oder an den Fahrzeugen bezieht, oh-
ne Pachtzahlung anbringen, soweit und solange Werbeflä-
chen nicht vermietet oder von den xxx in Anspruch ge-
nommen werden.
...
§ 2
1. xxxxx ist verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen,
um eine schnelle und vollständige Nutzung aller Werbe-
möglichkeiten zu erreichen.
...
3. xxxxx unterrichtet die xxx über zustande gekommene
Werbeverträge.
...
§ 4
...
4. Die xxx haben das Recht, sich jeden Entwurf zur Ein-
willigung vorlegen zu lassen.
...
§ 8
1. xxxxx legt den Werbeverträgen einen festen Tarif
zugrunde, der von den xxx zu genehmigen ist.
..."
Nach § 12 des Vertrages betrug die Vertragsdauer 10 Jahre
mit einer beidseitigen Kündigungsfrist von 12 Monaten zum
Vertragsende. Der Vertrag erhielt die zuletzt gültige Fas-
sung mit dem sog. "Vertrag in der 3. Fassung" vom
22.05./16.06.1992 nebst Nachtrag vom 25.04.1995 (Anlagen K 2
und K 3). Danach erhielt die Beklagte für die Überlassung
der Werbeflächen bei Außenwerbung 76 % und bei Innenwerbung
je nach Höhe der Umsätze 57,5 % bzw. 55 % aus dem Nettoum-
satz der Klägerin.
Die Klägerin entfaltete in der Folgezeit Tätigkeiten zur Ge-
winnung von Werbekunden und schloss mit diesen im eigenen
Namen Verträge ab, wobei sie den Verträgen ihre eigenen all-
gemeinen Geschäftsbedingungen (Anlage K 4) zugrunde legte.
Die Beklagte erhielt die vertraglich zugesicherte Umsatzbe-
teiligung.
Mit Schreiben vom 22.01.1999 (Anlage K 10) kündigte die Be-
klagte den Vertrag zum 07.03.2000 und schrieb die Vergabe
der Verkehrsmittelwerbung öffentlich aus, an der sich auch
die Klägerin beteiligte. Mit Wirkung vom 08.03.2000 vergab
die Beklagte den Auftrag an ein anderes Unternehmen.
Die Klägerin hat in erster Instanz vorgetragen:
Sie sei in die Vertriebsorganisation der Beklagten mit im
Wesentlichen denselben Pflichten, die einen Handelsvertreter
bei dem Vertrieb von Produkten eines Unternehmens treffen,
eingebunden gewesen. Die Vergütung sei, wie üblicherweise
der Provisionsanspruch eines Handelsvertreters umsatzabhän-
gig ausgestaltet gewesen. Ihr stehe deshalb ein Ausgleichs-
anspruch analog § 89 b HGB zu.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, 835.814,00 DM nebst Zinsen
i.H.v. 5 % Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 1
Diskontsatz-Überleitungsgesetz ab Rechtshängigkeit der
Klage an die Klägerin zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen:
Die Klägerin habe ihre Verträge weitgehend ohne Genehmigung
durch die Beklagte abschließen können. Der Kundenstamm sei
nicht übertragen worden, sondern lediglich ihr Kundenpoten-
zial. Das Unterrichtungserfordernis habe dem Interesse an
der Wahrung ihrer Unternehmensidentität gedient und sei aus
Gründen der Gewährleistung der Verkehrssicherheit erforder-
lich gewesen. Die Verträge mit den neuen Kunden seien nach
dem 08.03.2000 neu ausgehandelt und nicht übernommen worden.
Bei dem Vertragsverhältnis habe es sich um einen Mietvertrag
gehandelt, auf den § 89 b HGB weder direkt noch analog an-
wendbar sei.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 06.03.2001, der
Klägerin zugestellt am 09.03.2001, auf welches wegen der
Einzelheiten Bezug genommen wird, abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die am 09.04.2001 eingegangene und am
09.05.2001 begründete Berufung der Klägerin. Zur Begründung
trägt sie - unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vor-
bringens - im Wesentlichen vor:
Das Landgericht habe einen Ausgleichsanspruch analog § 89 b
HGB rechtsfehlerhaft verneint. § 89 b HGB könne grundsätz-
lich auch auf den vorliegenden Vertrag Anwendung finden.
Entscheidend sei eine vergleichbare Interessenlage, die hier
gegeben sei. Der Beklagten sei der Kundenstamm überlassen
worden. Die Beklagte habe jederzeit die die Vertragsverhält-
nisse mit Drittkunden betreffenden Aufzeichnungen, Bücher
und Unterlagen einsehen und prüfen können. Sie sei in die
Absatzorganisation der Beklagten eingebunden gewesen und ha-
be eine allgemeine Interessenwahrnehmungspflicht innegehabt.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des
Landgerichts Dresden vom 06.03.2001, Az. 43-O-305/00,
die
Beklagte
zu
verurteilen,
an
die
Klägerin
835.814,00 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz gemäß § 1 Diskontsatzüberlei-
tungsgesetz ab Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen;
hilfsweise, der Klägerin nachzulassen, eine etwaige Si-
cherheitsleistung auch durch Beibringung der Bürgschaft
einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen
Sparkasse zu erbringen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt im Wesentlichen unter Wiederholung
und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das ange-
fochtene Urteil. Ergänzend trägt sie vor:
Es habe ein gegenseitiger Vertrag in einem eher partner-
schaftlich strukturierten Verhältnis bestanden. Die Klägerin
sei in keine Absatz- und Vertriebsorganisation eingebunden
gewesen. Es habe bereits keine Verkaufsorganisation der Be-
klagten bestanden. Der Vorbehalt, die Werbeentwürfe vorzule-
gen, habe ausschließlich der Sicherstellung der technischen
Machbarkeit und verkehrsrechtlichen Zulässigkeit gedient.
Die Dauereinnahme aus der Weitervermietung der Werbeflächen
sei keine provisionsähnliche Vergütung. Eine Pflicht zur Ü-
berlassung des Kundenstammes habe nicht bestanden.
Wegen der näheren Einzelheiten des Verfahrens und des wei-
tergehenden Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
Bei § 89 b HGB handelt es sich um eine Spezialvorschrift
(1.), die nur eingeschränkt analogiefähig ist (2.1). Die Be-
jahung einer entsprechenden Anwendung des § 89 b HGB auf das
hier vorliegende Vertragsverhältnis begegnet daher bereits
grundsätzlichen Bedenken (2.2). Jedenfalls aber liegen die
von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Kriterien für eine
analoge Anwendung der Bestimmung nicht vor (2.3).
1.
Die ursprüngliche Fassung des HGB enthielt noch keine
Regelung über den Ausgleichsanspruch des Handelsvertre-
ters. Erst das "Gesetz zur Änderung des Handelsgesetz-
buches (Recht der Handelsvertreter)" vom 06.08.1953
(BGBl. I 771) führte mit der Regelung des § 89 b HGB
einen Ausgleichsanspruch für den Handelsvertreter ein.
Der Gesetzgeber folgte damit Vorbildern aus dem öster-
reichischen und schweizerischen Recht, wich aber im
Einzelnen erheblich von diesen Vorlagen ab (vgl. Münch-
Komm HGB/v. Hoyningen-Huene, § 89 b Rdn. 1; Hey-
mann/Sonnenschein/Weitemeyer, HGB, 2. Aufl., § 89 b
Rdn. 2; Küstner in Röhricht/Graf von Westphalen, HGB,
§ 89 b Rdn. 1 jeweils m.w.N.). Die Regelung des § 89 b
HGB räumt dem Handelsvertreter nach Beendigung des Ver-
tragsverhältnisses unter bestimmten Voraussetzungen ei-
nen Anspruch auf angemessenen Ausgleich ein.
Der persönliche Geltungsbereich der Vorschrift umfasst
Handelsvertreter i.S.d. § 84 HGB. Der Begriff des Han-
delsvertreters ist in § 84 Abs. 1 Satz 1 HGB definiert
und damit von ähnlichen Vertriebsmittlern wie Vertrags-
händlern, Kommissionären und Handelsmaklern abgegrenzt.
Die Merkmale sind Vermittlung oder Abschluss von Ge-
schäften für einen anderen Unternehmer, selbständiger
Gewerbetreibender und ständige Betrauung mit solcher
Vermittlung. Entscheidend ist die Erfüllung dieser
Merkmale nach der vertraglichen Gestaltung und tatsäch-
lichen
Handhabung.
Die
Voraussetzungen
liegen
-
zwischen den Parteien unstreitig - nicht vor. Insoweit
ist die unmittelbare Anwendbarkeit des § 89 b HGB vor-
liegend ausgeschlossen.
2.
Nach Auffassung des Senats ist § 89 b HGB auf die
streitgegenständliche Vertragskonstellation auch nicht
entsprechend anwendbar.
2.1 Das Handelsgesetzbuch kennt als Formen des mittelbaren
Warenabsatzes nur den Handelsvertreter und den Kommis-
sionär. Der Handelsvertreter wird im fremden Namen für
fremde Rechnung im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnis-
ses tätig, der Kommissionär dagegen nicht ständig und
im eigenen Namen für fremde Rechnung. Das Rechtsleben
hat Zwischenformen herausgebildet, die sich teils dem
selbständigen Unternehmer annähern, der Waren kauft und
im eigenen Namen für eigene Rechnung weiterverkauft,
teils aber auch handelsvertreterähnliche Elemente auf-
weisen. Als Mischformen zwischen dem Handelsvertreter
und dem selbständigen Unternehmer haben sich insbeson-
dere der Vertragshandel und das Franchising entwickelt
(vgl. Eckert, WM 1991, 1237).
a)
Im Gegensatz zum Handelsvertreter wird der Ver-
tragshändler im eigenen Namen und auf eigene Rech-
nung tätig. Bei dem Vertragshändlervertrag handelt
es sich deshalb um einen Dienstvertrag, der eine
Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat und auf den
die §§ 675, 611 BGB Anwendung finden. Eine unmit-
telbare Anwendung des § 89 b HGB kommt daher nicht
in
Betracht
(MünchKomm
HGB,
a.a.O.,
§ 89 b
Rdn. 17).
Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine analoge
Anwendung des § 89 b HGB auf Vertragshändler zu-
lässig, wenn die Vertragsbeziehung des Händlers
und des Herstellers über eine bloße Käufer-
Verkäufer-Beziehung hinausgeht. Danach muss der
Vertragshändler aufgrund besonderer vertraglicher
Abmachungen so in die Absatzorganisation des Her-
stellers eingegliedert sein, dass er wirtschaft-
lich im weiten Umfang Aufgaben zu erfüllen hat,
die sonst einem Handelsvertreter zukommen. Dazu
gehört in der Regel, dass er sich für den Vertrieb
der Erzeugnisse besonders einzusetzen und auch
sonst Pflichten zu erfüllen hat, die für einen
Handelsvertreter kraft Gesetzes gelten. Ferner
muss der Vertragshändler verpflichtet sein, dem
Hersteller bei Beendigung des Vertragsverhältnis-
ses seinen Kundenstamm zu überlassen, wobei es be-
reits ausreicht, dass der Hersteller tatsächlich
in der Lage ist, den Kundenstamm nach Beendigung
der Vertragsbeziehung weiterzunutzen. Einer ver-
traglichen Verpflichtung zur Übertragung der Daten
nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bedarf
es dagegen nicht (BGHZ 68, 340, 343; BGH, BB 1993,
2399; Baumbach/Hopt, HGB, 30. Aufl., § 84 Rdn. 10
ff.; Stumpf, NJW 1998, 12, 13). Ein Teil der Lite-
ratur lehnt einen Ausgleichsanspruch des Vertrags-
händlers analog § 89 b HGB wegen fehlender Ver-
gleichbarkeit von Vertragshändler und Handelsver-
treter sowie der fehlenden Schutzbedürftigkeit des
Vertragshändlers ab (vgl. MünchKomm HGB, a.a.O.,
§ 89 b Rdn. 18; Eckert, WM 1981, 1237, 1242 je-
weils m.w.N.). Die herrschende Literatur stimmt
mit der Rechtsprechung im Wesentlichen in der ers-
ten Voraussetzung überein, dass zur Begründung ei-
nes Ausgleichsanspruchs der Vertragshändler ver-
traglich wie ein Handelsvertreter in die Absatzor-
ganisation des Unternehmers eingebunden sein muss.
Die Rechtsprechung findet hingegen keine vollstän-
dige Zustimmung, was die Analogievoraussetzung der
Verpflichtung zur Übertragung des Kundenstamms be-
trifft (Stumpf, NJW 1998, 12, 13 m.w.N.).
b)
Beim Franchising handelt es sich um eine Vereinba-
rung, in der der Franchisegeber es dem Franchise-
nehmer gegen finanzielle Vergütung gestattet, eine
Franchise zum Zwecke der Vermarktung bestimmter
Waren oder Dienstleistungen zu nutzen. Als Fran-
chise wird eine Gesamtheit von Rechten an gewerb-
lichem oder geistigem Eigentum wie Warenzeichen,
Handelsnamen, Ladenschilder, Gebrauchsmuster, Ge-
schmacksmuster, Urheberrechte oder Patente angese-
hen, die zum Zweck des Weiterverkaufs von Waren
oder der Erbringung von Dienstleistungen an End-
verbraucher genutzt wird (Eckert, WM 1991, 1237).
Generelle Aussagen über die Analogiefähigkeit müs-
sen für den Einzelfall beantwortet werden, weil
Franchiseverträge in ihrer praktischen Ausgestal-
tung stark voneinander abweichen. Die Rechtspre-
chung hat bisher zwar noch nicht entschieden, ob
der Franchisenehmer wie der Vertragshändler in a-
naloger Anwendung des § 89 b HGB einen Ausgleich
beanspruchen kann. Gleichwohl zeigt die Entschei-
dung des BGH zur analogen Anwendbarkeit des § 90 a
HGB auf den Franchisenehmer (BGH, NJW-RR 1987,
612, 613), dass sich die Rechtsprechung einer ana-
logen Anwendung der Schutzvorschriften des Han-
delsvertreterrechts auf den Franchisenehmer nicht
verschließt. Wie beim Vertragshändler auch wird
man indes eine Ausgleichsberechtigung des Franchi-
senehmers davon abhängig machen müssen, dass zu-
nächst die beiden von der Rechtsprechung typisier-
ten Analogievoraussetzungen (Eingliederung in die
Absatzorganisation und Verpflichtung des Franchi-
senehmers zur Überlassung des Kundenstammes) gege-
ben sind (Küstner in Röhricht/Graf von Westphalen,
a.a.O., § 89 b Rdn. 29).
2.2 Ob die analoge Anwendung des § 89 b HGB auf Vertrags-
händler dazu führt, einen Ausgleich auch bei sonstigen
Rechtsverhältnissen zu begründen, ist zweifelhaft. Die
Rechtsprechung ist dem - soweit ersichtlich - bisher
entgegengetreten. So ist § 89 b HGB nicht analog an-
wendbar auf den Vertrag zwischen einem Künstler und
seinem Manager und Promotor (BGH, NJW 1983, 1191; Hey-
mann/Sonnenschein/Weitemeyer, a.a.O., § 89 b Rdn. 11
m.w.N. aus der Rechtsprechung).
a)
Fraglich ist bereits, ob die rechtliche und tat-
sächliche Situation der Klägerin mit der eines
ausgeschiedenen Handelsvertreters, Vertragshänd-
lers oder Franchisenehmers vergleichbar ist. Han-
delsvertretern, Vertragshändlern und Franchiseneh-
mern ist gemeinsam, dass sie als so genannte Ab-
satzmittler auf Dauer in die Absatz- und Ver-
triebsorganisation des Herstellers bzw. Franchise-
gebers eingegliedert sind und deren Waren bzw.
Dienstleistungen am Markt anbieten und vertreiben.
b)
In Übereinstimmung mit dem Landgericht geht der
Senat davon aus, dass auf das streitgegenständli-
che Vertragsverhältnis unter Berücksichtigung der
Gesamtumstände und Auslegung der wesentlichen Ver-
tragsbestimmungen Mietrecht anzuwenden ist. Die
öffentlichen Unternehmen können wie jedes private
Unternehmen ihre wirtschaftliche Tätigkeit durch
günstige Nebengeschäfte gestalten. Die Vermietung
nicht benötigter Flächen zu Werbezwecken bei Ver-
kehrsunternehmen - so genannte Verkehrsmittelre-
klame - ist hierfür ein typisches Beispiel.
Die Parteien haben den Vertrag mit "Vertrag über
die Nutzung von Fahrzeugen für Werbezwecke" über-
schrieben und damit zum Ausdruck gebracht, dass
ein Vertrag mit mietrechtlichem bzw. zumindest
mietrechtsähnlichem Charakter gewollt war. Es wird
hieraus deutlich, dass im Verhältnis zwischen den
Parteien die Nutzung der Werbeflächen gegen Ent-
gelt durch die Klägerin und nicht die Vermittlung
von Werbekunden für die Beklagte im Vordergrund
stand. Nach § 1 des Vertrages wird als Vertragsge-
genstand die Nutzung der für Werbung zugelassenen
Straßenbahnen und Busse der xxx für Werbezwecke
bezeichnet. Die Nutzung soll in der Vermietung der
Werbeflächen bestehen. Nach § 4 des Vertrages ha-
ben die Parteien die - einem Mietvertrag ver-
gleichbar - Nutzungsbedingungen der Werbeflächen
geregelt. Nach § 5 Ziff. 1 des Vertrages war die
Klägerin sowohl zum Anbringen als auch zum Entfer-
nen der Werbetexte auf ihre Kosten verpflichtet.
Der Klägerin war mithin auferlegt, den Vertragsge-
genstand in dem überlassenen Zustand zurückzuge-
ben. Nach Ziff. 12 des Vertrages war die Dauer des
Vertrages auf 10 Jahre angelegt mit einer Kündi-
gungsfrist von 12 Monaten zum Vertragsende. Diesem
Umstand hat die Klägerin in den Verträgen mit ih-
ren Kunden Rechnung getragen. Nach Ziff. 23 der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin hat
sich die Klägerin als Werbungdurchführende das
Recht vorbehalten, vom Vertrag zurückzutreten oder
dessen weitere Erfüllung dem Rechtsnachfolger zu
übertragen, wenn vor Beendigung des Auftrags der
zwischen dem Werbungdurchführenden und dem Ver-
kehrsunternehmen abgeschlossene Vertrag aufgehoben
wird. Die Klägerin ist mithin bei Beendigung der
streitgegenständlichen Vertragsbeziehung auch von
der Beendigung ihrer Verträge mit Werbekunden aus-
gegangen.
Die Klägerin hat auch keine handelsvertretertypi-
sche - einmalige - Abschlussprovision erhalten,
sondern war während der Vertragslaufzeit prozentu-
al an den fortlaufenden Einnahmen beteiligt. Die
Beklagte hat mithin keine provisionsähnliche Ver-
gütung gezahlt, sondern Dauereinnahmen aus der
Vermietung der Werbeflächen erzielt. Der Annahme
eines Mietzinses steht die Orientierung am Netto-
Umsatz der Klägerin nicht entgegen. Die Regelung
der Umsatzanteile ist vielmehr den Verhältnissen
bei Vertragsschluss am 08.03.1990 in den neuen
Bundesländern geschuldet. Für die Parteien war
nicht vorhersehbar, wie sich der Werbemarkt entwi-
ckeln würde. Mit der 1. Änderung zum Vertrag vom
08.03.1990 wurde daher unter § 10 Ziff. 8 eine An-
passungsklausel vereinbart. Die Vermittlung der
Werbekunden und die dort erzielten Werbeeinnahmen
durch die Klägerin waren somit lediglich Berech-
nungsgrundlage für den Mietzins. Nach § 1 Ziff. 3
des Vertrages gingen die Parteien selbst von Miet-
zinszahlungen aus, weil die Klägerin zur Eigenwer-
bung in oder an den Fahrzeugen der Beklagten ohne
"Pachtzahlung" berechtigt war.
c)
Nach Würdigung der Gesamtumstände ist die Klägerin
- auch im weiteren Sinne - nicht als Absatzmittle-
rin der Beklagten zu qualifizieren, weshalb die
rechtliche und tatsächliche Situation der Klägerin
mit der eines ausgeschiedenen Handelsvertreters,
Vertragshändlers oder Franchisenehmers nicht ver-
gleichbar ist. Die Frage, ob für eine analoge An-
wendbarkeit des § 89 b HGB auf das vorliegende
Vertragsverhältnis dem Grunde nach Raum ist, kann
nach Auffassung des Senats indes dahinstehen, weil
jedenfalls die zu fordernden allgemeinen Voraus-
setzungen für eine analoge Anwendung nicht beste-
hen.
2.3 Die Entscheidung über eine - unterstellte - analoge An-
wendbarkeit des § 89 b HGB auf andere Absatzmittler hat
von Rechtsnatur und Funktion dieser Vorschrift als ei-
nes besonderen Vergütungsanspruchs mit sozialem Schutz-
charakter auszugehen. Zu berücksichtigen ist dabei ins-
besondere, dass der Ausgleichsanspruch ein Fremdkörper
im deutschen Rechtssystem ist. Dies schließt zwar eine
analoge Anwendung des § 89 b HGB nicht aus, macht aber
deren besonders sorgfältige Begründung erforderlich (E-
ckert, WM 1991, 1237, 1243). Die grundlegende Voraus-
setzung für eine entsprechende Anwendbarkeit des § 89 b
HGB ist, dass der Vertriebs-/Absatzmittler selbständig
ist, sich die vertraglichen Beziehungen zwischen Unter-
nehmer und Vertriebs-/Absatzmittler nicht in einer rei-
nen Verkäufer-Käufer-Beziehung erschöpfen, der einzelne
Vertriebs-/Absatzmittler
vielmehr
nach
Gestaltung
und/oder Handhabung des Vertrages durch Pflichten, wie
sie in einer Käufer-Verkäufer-Beziehung nicht bestehen,
auf Dauer so in die Absatzorganisation des Unternehmers
eingegliedert ist, dass er wirtschaftlich in großem Um-
fang einem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben er-
ledigt, insbesondere den Absatz des Unternehmens lau-
fend zu fördern hat und insgesamt den handelsvertreter-
typischen Bindungen unterliegt (vgl. Ebenroth, Bou-
jong/Joost/Löwisch, HGB, § 89 b Rdn. 22 m.w.N.; Eckert,
WM 1991, 1237, 1243, 1244, 1248). Außerdem muss, um die
entsprechende Anwendung des § 89 b HGB zu rechtferti-
gen, die vertraglich, zumindest konkludent und spätes-
tens bei Vertragsende begründete Verpflichtung des Ver-
triebsmittlers bestehen, dem Unternehmer während des
Vertragsverhältnisses oder spätestens bei dessen Been-
digung seinen Kundenstamm durch Übermittlung der Kun-
dendaten so zu überlassen, dass dessen Vorteile bei
Vertragsende sogleich für den Unternehmer nutzbar zu
machen sind. Die vertraglich begründete regelmäßige Be-
richtspflicht des Vertriebs-/Absatzmittlers über alle
Geschäftsabschlüsse kann dafür ausreichen (BGH, WM
2000, 877, 878). Offen bleiben kann die umstrittene
Frage, ob neben den aufgezeigten Voraussetzungen eine
besondere Schutzbedürftigkeit des Vertriebsmittlers,
z.B. besonderer Kapitaleinsatz, Alleinvertriebsrecht,
Gebietsschutz oder Wettbewerbsverbot sowie Kontroll-
und/oder Berichtspflichten, für eine analoge Anwendung
des § 89 b HGB erforderlich ist oder dies lediglich ein
Indiz für ein handelsvertreterähnlich ausgestaltetes
Rechtsverhältnis
darstellt
(vgl.
Eben-
roth/Boujong/Joost/Löwisch, a.a.O., § 89 b Rdn. 25).
Nach Überzeugung des Senats war die Klägerin nicht in
dem notwendigen Maße in eine Absatzorganisation des Be-
klagten eingeliedert.
a)
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts-
hofs ist ein Ausgleichsanspruch analog § 89 b HGB
dem Vertragshändler - und nicht weniger wäre vor-
liegend für die Klägerin zu verlangen - zuzubilli-
gen, wenn zwischen ihm und dem Hersteller oder
Lieferanten ein Rechtsverhältnis besteht, das sich
nicht in einer bloßen Käufer-Verkäufer-Beziehung
erschöpft, sondern den Vertragshändler aufgrund
vertraglicher Abmachungen so in die Absatzorgani-
sation des Herstellers oder Lieferanten einglie-
dert, dass er wirtschaftlich in erheblichem Umfang
dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu er-
füllen hat (BGHZ 29, 83; BGH, WM 1992, 825, 827).
Dazu gehört, dass er sich für den Vertrieb der Er-
zeugnisse besonders einzusetzen und auch sonst
Pflichten zu erfüllen hat, die für einen Handels-
vertreter kraft Gesetzes gelten. Die Einbin-
dung/Eingliederung in die Absatzorganisation des
Unternehmens beurteilt sich nach den Umständen des
Einzelfalls. Sie zeigt sich besonders in der Ver-
pflichtung des Vertriebs-/Absatzmittlers, dem Un-
ternehmer/Hersteller Zutritt zu den Geschäfts- und
Lagerräumen sowie Einsicht in Geschäfts- und Be-
triebsunterlagen zu gewähren, seine Buch- und Kon-
tenführungen derjenigen des Unternehmers anzupas-
sen sowie in Konkurrenzverboten, Mindestbezugs-,
Informations- und Kundenbetreuungspflichten sowie
einer Richtlinienkompetenz des Unternehmers (Eben-
roth/Boujong/Joost/Löwisch, a.a.O., § 89 b Rdn.
24; OLG München, BB 1997, 595).
b)
Die Klägerin war nach den vertraglichen Vereinba-
rungen
der
Parteien
nicht
so
in
ein
-
unterstelltes - Absatzsystem der Beklagten einge-
bunden und mit solchen Pflichten zugunsten der Be-
klagten belastet, wie das für die ansprechende An-
wendung des § 89 b HGB erforderlich ist.
Die Klägerin hat vorliegend keine Provision für
vermittelte Verträge (Abschlussprovisionen) erhal-
ten. Sie erhielt von ihren Werbekunden Vergütungen
und war aufgrund der vertraglichen Beziehung zur
Beklagten verpflichtet, hiervon einen bestimmten
Prozentsatz an die Beklagte als Mietzins abzufüh-
ren. Die Klägerin hat mithin keine provisionsähn-
liche Vergütung erhalten, sondern dauernde Einnah-
men aus der Weitervermietung der Werbeflächen er-
zielt.
Die Klägerin ist auch auf eigene Rechnung und
weitgehend von der Beklagten unabhängig tätig ge-
worden. Dies zeigt sich darin, dass die Klägerin
den Verträgen mit Werbekunden eigene allgemeine
Geschäftsbedingungen beigefügt hat.
Die vorgelegten Werbeanzeigen sind nicht geeignet,
eine Einbindung/Eingliederung in eine Absatzorga-
nisation der Beklagten zu begründen. Die Klägerin
hat mit den Werbeanzeigen keine Werbung für "Pro-
dukte" der Beklagten betrieben, sondern vielmehr
Werbung in eigener Sache gemacht. Nicht zuletzt
hat die Klägerin - nach ihrem eigenen Vortrag -
nicht nur mit der Beklagten, sondern bundesweit
auch mit Verkehrsunternehmen anderer Kommunen Ver-
träge über die Nutzung von Werbeflächen geschlos-
sen. Die Werbung der Klägerin war mithin so ausge-
legt, Werbekunden nicht beschränkt auf die Beklag-
te, sondern bezogen auf sämtliche Verkehrsbetrie-
be, mit denen vertragliche Beziehungen bestanden,
zu gewinnen. Danach war die Klägerin nicht auf ein
bestimmtes "Vertragsgebiet" festgelegt und ver-
pflichtet, ausschließlich Interessen der Beklagten
zu fördern.
Die Unterrichtungspflicht der Klägerin über zu-
stande gekommene Werbeverträge gemäß § 2 Ziff. 3
des Vertrages begründet keine handelsvertreterty-
pische Bindung an die Beklagte. Hier ist zu be-
rücksichtigen, dass die Klägerin eigenständig Wer-
beverträge abgeschlossen hat und nach der vertrag-
lichen Regelung die Beklagte im Nachhinein über
bereits zustande gekommene Werbeverträge unter-
richten sollte. Dies gilt auch für § 4 Ziff. 4 des
Vertrages, wonach der Beklagten das Recht zustand,
sich jeden Entwurf zur Einwilligung vorlegen zu
lassen. Die Vorlage diente bei lebensnaher Be-
trachtung nicht der wirtschaftlichen Kontrolle der
Klägerin, sondern entsprach dem verständigen Inte-
resse der Beklagten, die technische Machbarkeit
und die verkehrsrechtliche Zulässigkeit der Werbe-
aufschriften zu prüfen. Eine Einbeziehung in eine
Absatz- oder Vertriebsorganisation in erheblichem
Umfang kann hieraus nicht abgeleitet werden. Viel-
mehr ist davon auszugehen, dass die Zusammenarbeit
der Parteien bei der Überlassung und Nutzung der
Werbeflächen und der Berechnung des Mietzinses
durch die Eigenart der von der Klägerin vermiete-
ten Sache vorgegeben war und die Art der Zusammen-
arbeit, insbesondere die Beschränkungen der Kläge-
rin, nicht hinreichend aussagekräftig und für die
Annahme einer handelsvertreterähnlichen Einbrin-
gung nicht ausreichend ist.
Nicht verfangen kann auch der Hinweis der Klägerin
auf § 8 Ziff. 1 des Vertrages. Danach hatte die
Klägerin den Werbeverträgen einen festen Tarif
zugrunde zu legen, der von der Beklagten zu geneh-
migen war. Dem Landgericht kann darin gefolgt wer-
den, dass die Tarife von der Klägerin eigenständig
aufgestellt und festgelegt worden sind. Der Geneh-
migungsvorbehalt der Beklagten kann hierbei keine
handelsvertreterähnliche Situation begründen. Dies
betrifft auch die Regelung nach § 10 Ziff. 7 des
Vertrages, der die Klägerin verpflichtet, über je-
den eingehenden Auftrag Buch zu führen und die Be-
klagte berechtigt, alle das Vertragsverhältnis
betreffenden Aufzeichnungen, Bücher und Unterlagen
einzusehen und zu prüfen. Nach Auffassung des Se-
nats kann aus der Regelung keine dauerhafte und
fortlaufende - auch praktizierte - Kontroll- und
Überwachungsbefugnis der Beklagten abgelesen wer-
den. Die Regelung entspricht vielmehr dem verstän-
digen Interesse der Beklagten wegen der Verknüp-
fung des Mietzinses an den Nettoumsatz der Kläge-
rin, im Einzelfall Einsicht in Unterlagen nehmen
zu können. Die unabhängige Stellung der Klägerin
war dabei nicht solchermaßen berührt, dass von ei-
ner Einbindung in eine Vertriebs- oder Absatzorga-
nisation in erheblichem Umfang gesprochen werden
kann.
Letztendlich hat die Beklagte auch keine wirt-
schaftlich erhebliche und am Wirtschaftsleben ori-
entierte Verkaufs- oder Absatzorganisation unter-
halten, in die sich die Klägerin einzufügen gehabt
hätte. Hierbei ist insbesondere zu berücksichti-
gen, dass die Überlassung der Werbeflächen an die
Klägerin für die Beklagte lediglich ein so genann-
tes Nebengeschäft darstellte. Die öffentlichen Un-
ternehmen können wie jedes private Unternehmen ih-
re wirtschaftliche Tätigkeit durch günstige Neben-
geschäfte gestalten. Die Vermietung nicht benötig-
ter Flächen zu Werbezwecken bei Verkehrsunterneh-
men ist hierfür ein typisches Beispiel. Dies än-
dert aber nichts daran, dass die Hauptaufgabe der
Beklagten als Verkehrsunternehmen in der Beförde-
rung der Kunden und mithin in einer öffentlich-
rechtlichen Daseinsfürsorge bestand.
II.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708
Nr. 10, 711 ZPO.
Der Gegenstandswert der Berufung und die Beschwer der Kläge-
rin betragen jeweils 835.814,00 DM.