Urteil des OLG Braunschweig vom 03.09.2003

OLG Braunschweig: gesellschafter, stufenklage, stillen, sittenwidrigkeit, rückzahlung, anleger, wichtiger grund, auszahlung, vermittler, schneeballsystem

Gericht:
OLG Braunschweig, 03. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 3 U 252/02
Datum:
03.09.2003
Sachgebiet:
Normen:
HGB § 235, BGB § 723
Leitsatz:
1. Eine Klage auf Feststellung des Vorliegens eines Schuldnerverzuges ist unzulässig. Zulässiger
Gegenstand einer Feststellungsklage können zwar auch einzelne, sich aus einem umfassenderen
Rechtsverhältnis ergebende Rechte und Pflichten sein, nicht aber bloße Vorfragen eines
Rechtsverhältnisses oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens. Der Schuldnerverzug ist einerseits
ein Unterfall der Verletzung einer Leistungspflicht und andererseits eine Vorfrage für die Beurteilung
weiterer Rechtsfolgen. Beide Elemente reichen indes nicht aus, um die Zulässigkeit einer
Feststellungsklage zu begründen. Auch Gründe eines lückenlosen Rechtsschutzes oder einer
Gleichbehandlung mit einer Klage auf Feststellung des Annahmeverzuges erfordern nicht die
Zulässigkeit einer derartigen Klage.
2. Die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft finden grundsätzlich auch auf die atypische stille
Gesellschaft Anwendung. Dieses hat zur Folge, dass den Gesellschaftern bei Fehlern bei der
Begründung der Mitgliedschaft lediglich ein Anspruch auf eine Beendigung der Gesellschaft bzw. eine
gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung nach § 235 I HGB zusteht, nicht jedoch ein Anspruch auf
Rückzahlung der Einlagen.
3. Dieses gilt grundsätzlich auch im Falle einer Sittenwidrigkeit oder einer Täuschung beim
Vertragsabschluss. Dabei ist es unerheblich, ob der getäuschte Anleger den Weg der Anfechtung
nach § 123 BGB wählt oder aber Schadensersatz wegen eines Verschuldens beim Vertragsabschluss
verlangt.
4. Die rechtliche Anerkennung der fehlerhaften Gesellschaft findet allerdings dort ihre Grenze, wo
gewichtige Interessen der Allgemeinheit oder einzelner Personen entgegenstehen. Fälle dieser Art
bilden der Gesetzesverstoß, eine besonders grobe Sittenwidrigkeit sowie der Umstand, dass sich ein
Gesellschafter durch Drohung oder Täuschung einen überaus günstigen Gewinn- und
Liquidationsanteil zugestehen lässt. Erforderlich ist ggf. im Rahmen des § 138 BGB ein Verhalten der
Gesellschaft, welches die Schwelle zur Sittenwidrigkeit deutlich überschreitet.
5. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit ist derjenige der Vornahme des
Rechtsgeschäftes. Entwickeln sich die wirtschaftlichen Verhältnisse später anders als von den
Vertragsparteien erwartet, so wird der Vertrag nicht dadurch sittenwidrig, dass nachträglich ein
Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung entsteht. Eine schlechte wirtschaftliche
Entwicklung der Gesellschaft allein ist daher grundsätzlich nicht geeignet, eine Sittenwidrigkeit der
Beteiligung zu begründen.
6. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Wert der Beteiligung von Anfang an und systembedingt
wegen des ihr anhaftenden Risikos hinter dem Wert der Einzahlungen zurückbleibt. Davon kann aber
nicht ausgegangen werden, wenn der Gesellschafter im Gegenzug für seine Einzahlungen eine
erhebliche Gewinnchance und steuerliche Vorteile erhält. Jede Chance beinhaltet zugleich das Risiko,
dass sie sich letztlich nicht realisieren lässt.
7. Investitionen der Gesellschaft in Sponsoring-Maßnahmen sind nicht per se ein Verstoß gegen
gesellschaftsrechtliche Pflichten. Dem Vorstand der Gesellschaft ist bei der Leitung der Geschäfte
ein weiter Handlungsspielraum zuzubilligen, da ohne einen solchen Spielraum eine
erfolgversprechende unternehmerische Tätigkeit schlechterdings nicht denkbar ist. Dieser Spielraum
erfasst grundsätzlich auch Sponsoring-Leistungen im Bereich des Sports. Im einzelnen ist dabei eine
Gesamtschau geboten, bei der auch zu berücksichtigen ist, ob die Investitionen im Hinblick auf die
Ertrags- und Vermögenslage der Gesellschaft angemessen sind, ob die Ausgaben hinreichend
transparent sind und ob sachgerechte Motive verfolgt worden sind. Wird eine Gesellschaft in ganz
Deutschland tätig, ist es nicht zu beanstanden, dass sie einen Werbepartner sucht, der einen
entsprechenden Bekanntheitsgrad hat. Gerade Fußballvereine sind dabei in besonderem Maße
geeignet, ein Produkt in das Bewusstsein einer breiten Masse der Öffentlichkeit zu rücken.
8. Soweit der Gesellschafter eine verspätete Erstellung von Jahresabschlüssen durch die
Gesellschaft zur Grundlage einer außerordentlichen Kündigung seiner Beteiligung nach § 723 I 2 BGB
nehmen will, ist es erforderlich, dass er die Gesellschaft zuvor ergebnislos zur rechtzeitigen Vorlage
dieser Abschlüsse aufgefordert hat.
Volltext:
Geschäftsnummer: 3 U 252/02
Landgericht Göttingen: 2 O 356/01
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 10.10.2002 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges tragen zu 0,86 % der Kläger zu 1), zu 0,99 % der Kläger zu 2), zu 0,66 % die
Klägerin zu 3), zu 2,48 % der Kläger zu 4), zu 1,71 % der Kläger zu 5), zu 1,83 % der Kläger zu 6), zu 1,95 % die
Klägerin zu 7), zu 1,62 % die Klägerin zu 8), zu 3,81 % der Kläger zu 9), zu 2,50 % die Klägerin zu 10), zu 1,59 %
die Klägerin zu 11), zu 0,34 % der Kläger zu 12), zu 1,17 % die Klägerin zu 13), zu 1,27 % der Kläger zu 14), zu
3,91 % der Kläger zu 15), zu 1,78 % der Kläger zu 16), zu 1,65 % die Klägerin zu 17), zu 0,42 % der Kläger zu 18),
zu 0,45 % die Klägerin zu 19), zu 1,91 % die Klägerin zu 20), zu 0,66 % die Klägerin zu 21), zu 2,67 % die Klägerin
zu 22), zu 4,00 % der Kläger zu 23), zu 1,77 % die Klägerin zu 24), zu 1,68 % der Kläger zu 25), zu 4,31 % der
Kläger zu 26), zu 5,95 % die Klägerin zu 27), zu 2,32 % die Klägerin zu 28), zu 2,49 % der Kläger zu 29), zu 6,82 %
der Kläger zu 30), zu 0,75 % der Kläger zu 31), zu 3,20 % der Kläger zu 32), zu 1,82 % der Kläger zu 33), zu 2,65 %
die Klägerin zu 34), zu 1,77 % der Kläger zu 35), zu 0,36 % der Kläger zu 36), zu 3,07 % der Kläger zu 37), zu 0,12
% die Klägerin zu 38), zu 0,12 % der Kläger zu 39), zu 2,99 % der Kläger zu 40), zu 2,91 % der Kläger zu 41), zu
0,79 % die Klägerin zu 42), zu 1,10 % der Kläger zu 43), zu 0,65 % der Kläger zu 44), zu 1,42 % der Kläger zu 45),
zu 1,56 % die Klägerin zu 46), zu 2,06 % die Klägerin zu 47), zu 2,26 % die Klägerin zu 48) und zu 4,83 % der
Kläger zu 49).
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger zu 2), 3), 4), 5), 6), 7), 8), 9), 10), 11), 12), 13), 14), 15), 16), 17),
18), 19), 20), 21), 22), 23), 24), 26), 27), 28), 29), 30), 31), 32), 33), 34), 35), 36), 37), 40), 41), 42), 43), 44), 45), 47),
48) und 49) dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 %
des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird hinsichtlich der Kläger zu 2), 3), 4), 5), 6), 7), 9), 10), 11), 13), 14), 15), 16), 17), 18), 19), 20), 21),
22), 23), 24), 28), 29), 30), 31), 32), 33), 34), 35), 36), 37), 41), 42), 43), 44), 45), 47), 48) und 49) zugelassen.
Hinsichtlich der Klägerin zu 8) und des Klägers zu 40) wird die Revision nur insoweit zugelassen, als diese
Ansprüche als atypische stille Gesellschafter der Beklagten erheben.
Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 1.307.510,48 Euro und ab der mündlichen Verhandlung vom
16.7.2003 auf 1.160.058,13 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Die Kläger sind überwiegend an einer oder beiden Beklagten als atypische stille Gesellschafter beteiligt. Die
Beklagte zu 1) ist dabei u.a. Rechtsnachfolgerin der G.Beteiligungs AG, die Beklagte zu 2) u.a. Rechtsnachfolgerin
der L. AG sowie der G.Vermögensanlagen AG. An diesen Gesellschaften haben sich die Kläger ursprünglich in den
Jahren 1990 bis 1999 beteiligt. Dieses geschah unter Einschaltung unterschiedlicher Vermittler und unter
Hinzuziehung unterschiedlicher Emissionsprospekte der Beklagten.
Die Klägerin zu 38) und der Kläger zu 39) sind Aktionäre der Beklagten zu 2). Der Kläger zu 40) ist sowohl Aktionär
der Beklagten zu 2)) als auch stiller Gesellschafter, wobei die letztgenannte Beteiligung ursprünglich an der
G.Vermögensanlagen AG begründet worden ist. Die Klägerin zu 8) schließlich ist zum einen Aktionärin der S. Bank
AG, die mit dem Bankhaus P. fusioniert hat, welches wiederum inzwischen in Insolvenz gefallen ist; die Anteile an
dem Bankhaus P. waren den Segmenten II und VI der Beklagten zu 2) zugeordnet. Zum anderen ist die Klägerin zu
8) ebenfalls atypische stille Gesellschafterin, wobei diese Beteiligung ursprünglich an der G.Vermögensanlagen AG
begründet worden ist.
Die Kläger begehren von den Beklagten die Rückzahlung der geleisteten Einlagen bzw. die Erstattung des
Kaufpreises für die Aktien, wobei sich die stillen Gesellschafter überwiegend auf eine außerordentliche Kündigung
stützen. Die Kläger zu 1), 12) und 25) berufen sich dagegen auf eine ordentliche Kündigung. Die Aktionäre
schließlich stützen ihr Begehren auf eine Täuschung durch die Beklagten.
Das Landgericht Göttingen hat die Klage mit Urteil vom 10.10.2002 abgewiesen. Auf dieses Urteil wird wegen der
tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Bewertungen Bezug genommen. Gegen dieses den Klägern am
15.10.2002 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung, die am 13.11.2002 beim Gericht eingegangen ist und die die
Kläger innerhalb der bis zum 30.12.2002 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit einem am 20.12.2002 beim
Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet haben.
Die Kläger tragen vor :
Die Entscheidung des Landgerichts beruhe auf einer Rechtsverletzung. Die festgestellten Tatsachen hätten eine
andere Entscheidung gerechtfertigt. Den Beklagten falle eine massive Fehlberatung und eine vorsätzliche
sittenwidrige Schädigung zur Last.
Im Einzelnen:
Das Landgericht habe sich mit seiner ablehnenden Entscheidung in Bezug auf die Sittenwidrigkeit der
Beteiligungsverhältnisse in einen Widerspruch zu Entscheidungen des Landgerichts Lübeck und des
Oberlandesgerichts Schleswig gesetzt. Eine Sittenwidrigkeit der Beteiligungen ergebe sich bereits aus einer
deutlichen Disparität von Chancen und Risiken der Anlage, da die Anleger über einen sehr langen Zeitraum hinweg
ihre Einlagen erbringen müssten, während bereits jetzt sicher oder jedenfalls in hohem Maße wahrscheinlich sei,
dass ihnen am Ende der Laufzeit die vertraglich zugesagten Gegenleistung nicht zufließen werde.
Eine realistische Möglichkeit zu einer Rückzahlung der vereinnahmten Gelder bestehe nicht, da diese Gelder durch
die Beklagten von Anfang an nicht zweckentsprechend investiert worden seien. Die Schere zwischen den erfolgten
Einzahlungen und den getätigten Investitionen sei dabei im Laufe der Zeit immer größer geworden. Spätestens seit
1992, mit Beginn des Segments G.Vermögensanlagen AG, seien durch die Beklagten planmäßig die vertragsgemäß
vorgesehenen Investitionen unterlassen worden. Dieses sei bereits im Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse
beabsichtigt gewesen. Allein schon wegen dieser vorsätzlichen Mittelfehlverwendung bestehe eine Befugnis der
stillen Gesellschafter zur außerordentlichen Kündigung ihrer Beteiligungen.
Zum jetzigen Zeitpunkt seien in den Unternehmen der Beklagten keine hinreichenden Immobilien, keine werthaltigen
Beteiligungen und insbesondere auch keine Wertpapiere vorhanden. Dieses spreche dafür, dass diese auch in der
Vergangenheit nicht angeschafft worden seien. Vielmehr seien durch die Beklagten bzw. ihre Rechtsvorgänger
vereinnahmte Mittel in Höhe von ca. 1,3 Milliarden DM nahezu restlos verbraucht worden, ohne dass auch nur
annähernd Investitionen in dieser Größenordnung erfolgt seien. Der Anschaffungswert der Immobilien lasse dabei
keinen Rückschluss auf die tatsächlichen Investitionen zu, da nicht erkennbar sei, in welchem Umfang jeweils
Fremdkapital für den Erwerb der Immobilien eingesetzt worden sei.
Zum günstigsten Zeitpunkt seien so bei der Beklagten zu 2) lediglich 5 % des vereinnahmten Kapitals in Immobilien
investiert gewesen. Der Beklagten zu 2) seien insgesamt 780 Millionen Euro von den stillen Gesellschaftern und 185
Millionen Euro von den Aktionären zugeflossen. Der Vertragsbestand liege sogar bei 2 Milliarden Euro. Lediglich
155,4 Millionen Euro seien davon in Immobilien investiert worden. Die Beklagte zu 1) wiederum habe bei Einnahmen
in Höhe von 329 Millionen Euro lediglich Immobilien für 6,5 Millionen Euro erworben und auch sonst nicht in
nennenswertem Umfang Gelder investiert.
Diese geringen Investitionsquoten seien auch nicht durch das besondere System der G. Gruppe zu rechtfertigen.
Das Modell der Beklagten sei bereits unplausibel, ohne dass dieses indes aus den Emissionsprospekten erkennbar
wäre. Die erstrebten Steuervorteile könnten nicht durch eine tatsächliche Vermögensvernichtung erzielt werden. Es
gebe vielmehr kein System, welches dauerhaft auf eine Anlage des eingenommenen Kapitals verzichten könne.
Auch das SteigerModell der Beklagten, hinsichtlich dessen Einzelheiten auf Bl 3 ff. des Schriftsatzes vom 9.7.2003
verwiesen wird, setze voraus, dass in der jeweiligen Plazierungsphase Vermögenswerte aufgebaut werden würden.
Nur so seien Gewinne zu erzielen, die dann in die höheren Segmente transferiert werden könnten. Nur so sei auch
eine Kostenerstattung an VorgängerSegmente möglich.
Tatsächlich sei das System der Beklagten so schon frühzeitig an der fehlenden Ertragskraft einzelner Segmente
gescheitert. Die L. AG etwa sei ihrer liquiden Mittel nach einem Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft P.
bereits Ende 1991 weitgehend beraubt gewesen. Die erfolgten Anlagen hätten zur Sicherung der den Anlegern
versprochenen Renditen Erträge zwischen 10,75 % und 23,13 % erwirtschaften müssen, was indes schon damals
unrealistisch gewesen sei. Sobald kein frisches Geld mehr zugeflossen sei, hätten die Segmente am Tropf der
nachfolgenden Segmente gehangen. Diese Situation sei dann zusätzlich noch durch die gewinnunabhängigen
Entnahmen der atypischen stillen Gesellschafter verschärft worden.
Die Beklagten hätten diese Entwicklung über lange Zeit hinweg durch überhöhte Unternehmenswertansätze
“kaschiert”. Soweit sich die Beklagten demgegenüber auf die Notwendigkeit einer “dynamische Betrachtungsweise”
berufen würden, erkläre dieses nicht, warum in der Vergangenheit nahezu das gesamte vereinnahmte Kapital
vernichtet worden sei und warum die Beklagten heute ihre gesamte Liquidität für sich allein benötigen würden.
Soweit sich die Beklagten schließlich auf bloße “Buchwerte” berufen würden, sei zu ihren Gunsten bereits jeweils der
tatsächliche Anschaffungspreis berücksichtigt worden, wie er aus den eigenen Angaben der Beklagten hervorgehe.
Weiterhin habe das Landgericht zu Unrecht den Vorwurf eines Schneeballsystems verneint. Es habe dabei bereits
den tatsächlichen Vortrag der Kläger nicht hinreichend ausgeschöpft und zudem gegen seine Hinweispflicht nach §
139 II, III, IV ZPO verstoßen. Daneben habe das Landgericht in diesem Punkt auch das Beweisrecht nicht
zutreffend angewandt.
Die Beklagten könnten den entsprechenden Vortrag der Klägerinnen und Kläger nicht nur einfach bestreiten. Sie
hätten vielmehr ihrer Darlegungslast in Bezug auf die Verwendung der vereinnahmten Mittel bisher nicht genügt, so
dass letztlich von einem Geständnis auszugehen sei. Wenn das vereinnahmte Geld weder vertragsgemäß investiert
worden noch im aktuellen Vermögen der Beklagten vorhanden sei, gleichzeitig aber unstreitig in der Vergangenheit
erhebliche Auszahlungen an die Gesellschafter erfolgt seien, spreche dieses dafür, dass die Auszahlungen
unmittelbar aus frischen Anlegergeldern finanziert worden seien und somit ein Schneeballsystem vorliege. Es habe
keine anderen Quellen für die bis Mitte 2000 erfolgten Ausschüttungen in Höhe von mindestens 537 Millionen DM
gegeben.
Die angeschafften Immobilien hätten noch nicht einmal ihre eigene Zinsbelastung erwirtschaftet. Operative Gewinne
der Beklagten habe es insgesamt nicht gegeben. Vielmehr seien z.T. erhebliche Verluste auszugleichen gewesen,
etwa bei der X oder bei Y. Von Anfang an sei daher ein wesentlicher Anteil des vereinnahmten Kapitals für Verluste
verbraucht worden. Daneben sei durch die Beklagten ein riesiger Verwaltungsapparat mit zeitweise bis zu 4.000
Mitarbeitern unterhalten worden. Für Investitionen sei deshalb kein Geld vorhanden gewesen. Heute erforderten allein
die vertraglich geschuldeten Ausschüttungen an die stillen Gesellschafter einen zweistelligen Millionenbetrag pro
Jahr, der aber nicht vorhanden sei. Unabhängig von dem abstrakten Unternehmensmodell hätten die Beklagten
daher jedenfalls tatsächlich ein Schneeballsystem betrieben.
Eine Sittenwidrigkeit der Beteiligungen ergebe sich weiterhin daraus, dass die Beklagten unzulässige
Verschiebungen von Geldern in andere Segmente vorgenommen hätten und die Beklagte zu 2) zudem ohne
rechtfertigenden Grund gegenüber der Beklagten zu 1) auf eine Forderung in Höhe von 37,3 Millionen Euro verzichtet
habe. Daneben hätten die Beklagten unzulässige Investitionen in unternehmensfremde Bereiche getätigt und die
Konzerngründer unangemessen begünstigt. Schließlich seien die Erwägungen des Oberlandesgerichts Schleswig zu
einer Sittenwidrigkeit der Beteiligung an der Z AG auf die Beteiligung an den Beklagten zu übertragen. Gerade bei
Massengesellschaften komme es dabei nicht darauf an, welche Beteiligungsrechte theoretisch eingeräumt worden
seien, sondern darauf, ob diese auch praktisch durchsetzbar gewesen seien. Dieses sei hier bereits deshalb nicht
der Fall gewesen, weil die Beklagten in den letzten Jahren keine ordnungsgemäßen Jahresabschlüsse mehr erstellt
hätten.
Den Beklagten sei weiterhin auch ein strafrechtlicher Vorwurf zu machen. Eine Investition der vereinnahmten Gelder
in Immobilien, Wertpapiere und unternehmerische Beteiligungen, wie sie in den verschiedenen Emissionsprospekten
der Beklagten dargestellt worden sei, sei tatsächlich zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Das Landgericht habe in diesem
Punkt daher zu Unrecht den Vorwurf eines Kapitalanlagenbetruges nach § 264 a StGB verneint. In den Prospekten
fehle jeder Hinweis darauf, dass tatsächlich nur ein geringer Anteil der Gelder investiert werde. Vielmehr werde dort
ein komplett anderer Eindruck erweckt. Die Prospekte seien so zu verstehen, dass 84,9 % bzw. nach einer
Aktienemission 84,44 % der vereinnahmten Gelder investiert werden würden. Tatsächlich seien Investitionen in
Sachwerte jedoch bereits seit 1992 nicht mehr geplant gewesen bzw. tatsächlich nicht mehr feststellbar, so dass die
in den Prospekten dargestellten Investitionsgrundsätze in massivster Form verletzt worden seien. An einem
vorsätzlichen Handeln der Verantwortlichen der Beklagten könne unter diesen Umständen kein Zweifel bestehen.
Ab dem 15.11.1994 habe zudem eine Verpflichtung der Beklagten bestanden, in den Emissionsprospekten auf die
kontinuierliche Verfehlung ihrer eigenen Investitionsziele hinzuweisen. Es sei zweifelsohne eine mitteilungspflichtige
Tatsache gewesen, dass die Vorgängergesellschaften bis dato nur in absolut untergeordnetem Umfang Vermögen
aufgebaut gehabt hätten. Derartige Hinweise seien aber nicht erfolgt. Stattdessen seien in den Prospekten die
tatsächlich bestehenden Risiken weggelassen und nur abstrakte Risiken erläutert worden.
Irreführend seien schließlich auch die Ausführungen in den Prospekten zu den gewinnunabhängigen Entnahmen
gewesen. Kaum einer der Anleger habe verstanden, dass ihm hierbei eigenes Geld geliehen werde, welches er
später unter Umständen wieder zurückzahlen müsse. In den jeweiligen Beratungsgesprächen seien diese
Entnahmen mit einer Rendite gleichgesetzt worden.
Seien somit bereits die Emissionsprospekte unzureichend gewesen, sei es unerheblich, ob die einzelnen Anleger
jeweils auch noch durch die Vermittler in ihrer durch die Prospekte bereits geweckten Fehlvorstellung bestärkt
worden seien. Allen Anlegern sei durch die Vermittler eine Anlage versprochen worden, die zum sicheren Aufbau
einer Zusatzrente geeignet sei, was indes nicht zutreffend gewesen sei.
Daneben liege auch der Tatbestand des Betruges nach § 263 StGB vor. Die Anleger seien durch die Beklagten
planmäßig darüber getäuscht worden, dass die in den Emissionsprospekten dargestellten Investitionsgrundsätze
nicht eingehalten worden seien. Tatsächlich sei das Kapital von den Beklagten nur dazu verwendet worden, solange
wie möglich den Anschein eines florierenden Unternehmens aufrechtzuerhalten.
Hinzu komme schließlich eine Untreue der Beklagten, die sich aus den Geldverschiebungen zwischen den einzelnen
Segmenten und dem Forderungsverzicht der Beklagten zu 2) zugunsten der Beklagten zu 1) ergeben würde.
Segmentübergreifende Geschäfte, wie sie hier unstreitig erfolgt seien, seien grundsätzlich nicht von der
Geschäftsführungsbefugnis gedeckt gewesen.
Letztlich sei klar, wie das Geld verschwunden sei. Dazu habe es keiner “dunklen Kanäle” bedurft. Auch hätten die
Beklagten nicht nur einfach schlecht gewirtschaftet. Die vereinnahmten Gelder seien vielmehr nicht nur
unwirtschaftlich, sondern größtenteils von Anfang an überhaupt nicht angelegt worden. Das Geld sei durch die sich
aufhäufenden Lasten bzw. die von Jahr zu Jahr zunehmenden Ausschüttungsverpflichtungen verbraucht worden, die
zu einer immer höher werdenden “Bugwelle” geführt hätten, so dass letztlich nicht genügend Kapital für Investitionen
zur Verfügung gestanden habe. Mit jedem Jahr seien diese Altlasten größer geworden.
Die demgegenüber von den Beklagten dargelegten Investitionen seien in Wirklichkeit lediglich Geldverschiebungen
innerhalb der G. Gruppe gewesen. 93,13 % der vereinnahmten Gelder seien „einfach weg” und niemand erkläre,
wohin dieses Geld geflossen sei. Über 500 Millionen Euro seien allein im Segment VII der Beklagten zu 2)
verbraucht worden und keiner wisse wofür.
Näher zu beleuchten seien in diesem Zusammenhang nochmals die Segmente VI und VII der Beklagten zu 2) sowie
das Segment IV der Beklagten zu 1). In dem Segment VI der Beklagten zu 2) (G.Vermögensanlagen AG) seien
lediglich 13,73 %, günstigstenfalls 21,69 %, der vereinnahmten Gelder in Höhe von 389.698.917,06 DM investiert
worden, obwohl dieses Segment von 1992 bis Ende 1995 aktiv gewesen sei. Es seien lediglich Immobilien für 41,4
Millionen DM, Finanzanlagen für 23,3 Millionen DM und Wertpapiere für 2,8 Millionen DM erworben worden. Die
Emissionskostenerstattung für dieses Segment habe zwischen 1996 und 2000 erfolgen sollen. Bis heute habe sich
aber an der beklagenswerten Situation dieses Segments nichts geändert. Weitere Einnahmen seien auch nicht in
Sicht. Die Immobilie in D. sei inzwischen veräußert worden, wobei der Erlös u.a. zur Rückführung von Darlehen, zur
Abwicklung von Beteiligungsverträgen und für Zahlungen an den Insolvenzverwalter der P.Bank verwendet worden
sei. Dieser Vorgang zeige, dass selbst das ursprünglich einmal vorhandene Immobilienvermögen inzwischen wieder
verwertet werde.
Das Segment VII der Beklagten zu 2) zeichne sich dadurch aus, dass hier weniger als 7 % des vereinnahmten
Kapitals investiert worden seien. Der Verbleib von 480 Millionen Euro sei nicht belegt. Die Investitionen in diesem
Segment seien in Wirklichkeit nichts anderes als Vermögensverschiebungen in andere Segmente gewesen.
Investiert worden seien insgesamt etwa 35,4 Millionen Euro; hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Bl. 25 ff. des
Schriftsatzes vom 9.7.2003 verwiesen. Dabei handele es sich jedoch, mit Ausnahme der Investition in die R. GmbH
in Höhe von 4.899.030.08 Euro, um reine Kapitalverschiebungen innerhalb des Konzerns der Beklagten.
In dem Segment IV der Beklagten zu 1) (G.Beteiligungs AG) schließlich sehe es noch “trüber” aus als in dem
Segment VI der Beklagten zu 2), was bei einem Schneeballsystem indes auch nicht verwunderlich sei. Um dieses
zu verschleiern, hätten die Beklagten nach der Überschuldung dieses Segments zum 31.12.1998 seit 1999 auf die
Erstellung testierter Abschlüsse verzichtet.
In dem Segment IV der Beklagten zu 1) seien bei vereinnahmten Geldern in Höhe von 643.569.974,22 DM und
einem in den Emissionsprospekten versprochenen “sehr hohen Anteil von Gewerbeimmobilien” tatsächlich lediglich
zwei Immobilien angeschafft worden, nämlich in F. ein Objekt für 12 Millionen DM und in E. ein Objekt für 4 Millionen
DM. Insgesamt betrage die Investition in Immobilien in diesem Segment 16.386.700 DM, also 2,5 % des
vereinnahmten Geldes. Hinzu kämen Finanzanlagen im Wert von 25.647.600 DM. Der überwiegende Teil dieser
Finanzanlagen, etwa 16 Millionen DM, sei dabei aber in verbundene Unternehmen, insbesondere die Beklagte zu 2),
erfolgt, was als bloße Verschiebung von Mitteln innerhalb des Konzerns nicht als zulässige und prospektkonforme
Anlage angesehen werden könne. Sämtliche Beteiligungen zusammen seien jedenfalls nicht geeignet, den Verbleib
von 643,6 Millionen DM zu erklären. Bestenfalls gelange man hier zu einer Investitionsquote in Höhe von 28,3 %.
Auch hier liege daher ein vorsätzliches Handeln der Verantwortlichen der Beklagten auf der Hand.
Wenn die Beklagten demgegenüber Investitionsquoten in Höhe von 68 %, 75 % oder gar 81 % geltend machen
würden, seien sie gehalten, diese näher darzulegen. Dabei sei, ohne eine Berücksichtigung des Fremdkapitals, der
Verbleib von etwa 900 Millionen Euro nachzuweisen. Dieses hätten die Beklagten bisher noch nicht einmal
ansatzweise getan.
Daneben hätten die Beklagten auch weitere vertragliche Verpflichtungen verletzt. Sie seien mit ihrer Verpflichtung
zur Erstellung von Jahresabschlüssen im Verzug. Der letzte testierte Jahresabschluss der Beklagten zu 1) datiere
aus dem Jahr 1998 und lasse zudem nicht erkennen, dass bereits damals eine Überschuldung vorgelegen habe. Für
die Beklagte zu 2) datiere der letzte testierte Jahresabschluss aus dem Jahre 2000. Mittlerweile liege daneben der
Jahresabschluss 2001 vor. Über die Entwicklung der Beklagten nach diesen Zeitpunkten könne daher nur spekuliert
werden. Nach wie vor werde die aktuelle Finanzsituation durch die Beklagten verschleiert. Bekannt sei lediglich
durch den Jahresabschluss der Beklagten zu 2) zum 31.12.2001, dass einem Grundkapital von 366 Millionen DM per
31.12.2001 ein Verlustvortrag in Höhe von 311 Millionen DM gegenüberstehe. Jedenfalls habe die Beklagte zu 2) in
einer außerordentlichen Hauptversammlung im Jahre 2002 den Verlust der Hälfte ihres Grundkapitals anzeigen
müssen.
Das Landgericht sei auf diese Problematik der planmäßig verspäteten Jahresabschlüsse zu Unrecht nicht
eingegangen. Es handele sich hier um einen enormen Vertragsbruch der Beklagten in einem äußerst sensiblen
Bereich, so dass den Klägern eine weitere Fortsetzung der Geschäftsbeziehung nicht zumutbar sei. Auch deshalb
seien die erfolgten außerordentlichen Kündigungen gerechtfertigt gewesen.
Das Landgericht Göttingen habe sich schließlich zur Versagung eines Zahlungsanspruches auch nicht auf die
Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft berufen dürfen. Selbst wenn diese Grundsätze auf atypische stille
Gesellschaften grundsätzlich anwendbar seien, könne das Ergebnis keinesfalls sein, dass die Anleger ihren
Schaden selbst tragen müssten. Dabei sei zunächst zu berücksichtigen, dass es sich hier um reine
Innengesellschaften handele. Mitgliedschaftliche Teilhaberechte seien tatsächlich nicht gewährt worden, da die
Beklagten noch nicht einmal ihre Geschäftszahlen präsentiert hätten. Auch gebe es keine zu schützenden
vertraglichen Beziehungen zwischen den einzelnen Gesellschaftern. Es bestünden weder vertragliche noch
außervertragliche Rücksichtnahmepflichten. Die Frage, was bei einer Insolvenz der Beklagten geschehe, sei nicht
über das Gesellschaftsrecht, sondern
über das Insolvenzrecht zu lösen. Zudem seien hier jedenfalls vorrangige Interessen schutzwürdiger Personen sowie
die besonders grobe Sittenwidrigkeit der Beteiligungen zu berücksichtigen, die es ausschließen würden, eine
Rückzahlung der Einlagen unter Berufung auf die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft zu verweigern.
Die Aktionäre seien dabei von den vorsätzlichen Manipulationen der Beklagten genauso berührt wie die atypischen
stillen Gesellschafter. Sie hätten die Aktien nicht gezeichnet und ihr Geld nicht verloren, wenn sie gewusst hätten,
dass das Unternehmen “in die Hand skrupelloser Betrüger fallen werde”. Über die tatsächlich bestehenden Risiken
seien sie nicht aufgeklärt worden. Vielmehr sei ihnen ein baldiger Börsengang zugesagt worden. Als die S. Bank mit
der P.Bank fusioniert worden sei, hätten sie sich dagegen nicht wehren können, da die Beklagten die Mehrheit der
Stimmen in der Aktionärsversammlung gehabt hätten.
Die Kläger haben ursprünglich in der Berufungsbegründung vom 17.12.2002 insgesamt 138 Anträge angekündigt,
wobei es sich bei 45 Anträgen um Stufenklagen gehandelt hat. Alle Kläger bis auf die Klägerin zu 46) haben dabei
zunächst einen auf eine gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten gerichteten Zahlungsantrag in Höhe der
geleisteten Einlagen angekündigt, bei dem die von den atypischen stillen Gesellschaftern teilweise in erheblicher
Höhe getätigten gewinnunabhängigen Entnahmen nicht berücksichtigt worden sind. Daneben haben alle Kläger bis
auf die Kläger zu 1), 12), 25), 38), 39) und 46) angekündigt zu beantragen, festzustellen, dass das
Gesellschaftsverhältnis durch eine außerordentliche Kündigung beendet worden ist. Kumulativ zu den bezifferten
Zahlungsanträgen haben sodann alle Kläger bis auf die Kläger zu 1), 38), 39) und 46) angekündigt zu beantragen, die
Beklagten im Rahmen einer Stufenklage zu verurteilen, das Auseinandersetzungsguthaben aus den Beteiligungen zu
errechnen und einen etwaigen Überschuss an die Kläger auszuzahlen. Ein Stichtag für die Errechnung des
Auseinandersetzungsguthabens ist dabei zunächst nicht genannt worden. Schließlich haben die Kläger zu 12) und
25) angekündigt zu beantragen, festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Berechnung des
Auseinandersetzungsguthabens im Verzug befinden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 122 der
Berufungsbegründung vom 17.12.2002 verwiesen.
Nach einem Hinweis des Senats vom 26.5.2003 haben die Kläger sodann mit Schriftsatz vom 6.6.2003 angekündigt,
im Wege eines Hilfsantrages zu beantragen, die Beklagten zu verurteilen, das Auseinandersetzungsguthaben auf
das Datum der Kündigungen ohne Berücksichtigung von Kosten und Gebühren für das vorzeitige Ausscheiden zu
errechnen und die Beklagten im Wege der Stufenklage weiterhin zu verurteilen, dass sich solchermaßen ergebende
Auseinandersetzungsguthaben nebst 5 % über dem Basiszinssatz seit dem Datum der Kündigung an die Kläger
auszuzahlen.
Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 11.07.2003 das Auseinandersetzungsguthaben der Kläger zu 1), 12) und
25) per 31.12.2000 mitgeteilt.
Die Kläger haben sodann nach einer umfangreichen Erörterung in dem Termin vom 16.7.2003 ihre Anträge teilweise
neu gefasst und ihre ursprünglich weitergehenden Anträge zurückgenommen. Insbesondere haben die Kläger dabei
nunmehr ihre Zahlungsanträge um die erfolgten gewinnunabhängigen Entnahmen verringert und einen konkreten
Zeitpunkt genannt, zu dem die Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens erfolgen soll. Der Kläger zu 25) hat
die Stufenklage für erledigt erklärt. Die Klägerin zu 46) schließlich hat die Berufung in dem Termin vom 16.7.2003
insgesamt zurückgenommen.
Die Kläger beantragen nunmehr:
I.
Das Urteil des LG Göttingen vom 10.10.2002 wird abgeändert.
II.
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1) 6.186,64 Euro nebst 4 % Zinsen aus
5.368,56 Euro vom 31.12.1990 bis zum 30.04.2000 und von 5 % über dem Basiszinssatz aus dieser Summe seit
dem 01.05.2000 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 2) 4.670,65 Euro nebst 5 % Zinsen über
dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass das Gesellschaftsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 03.04.2001
erloschen ist.
Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt,
a) dem Kläger im Wege der Stufenklage das Auseinandersetzungsguthaben per 31.12.2000 zu berechnen und
mitzuteilen,
b) einen etwaigen sich zu Gunsten des Klägers sich über den vorstehenden Antrag hinaus noch ergebenden
Überschuss in der noch zu beziffernden Höhe auszuzahlen.
3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 3) 3.113,77 Euro nebst 5 % Zinsen über
dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass das Gesellschaftsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 03.04.2001
erloschen ist.
Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt,
a) der Klägerin im Wege der Stufenklage das Auseinandersetzungsguthaben per 31.12.2000 zu berechnen und
mitzuteilen,
b) einen etwaigen sich zu Gunsten der Klägerin sich über den vorstehenden Antrag hinaus noch ergebenden
Überschuss in der noch zu beziffernden Höhe auszuzahlen.
4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 4) 14.224,66 Euro nebst 5 % Zinsen über
dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass das Gesellschaftsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 23.07.2001
erloschen ist.
Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt,
a) dem Kläger im Wege der Stufenklage das Auseinandersetzungsguthaben per 31.12.2000 zu berechnen und
mitzuteilen,
b) einen etwaigen sich zu Gunsten des Klägers sich über den vorstehenden Antrag hinaus noch ergebenden
Überschuss in der noch zu beziffernden Höhe auszuzahlen.
5. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 5) 6.683,86 Euro nebst 5 % Zinsen über
dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass das Gesellschaftsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 22.05.2001
erloschen ist.
Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt,
a) dem Kläger im Wege der Stufenklage das Auseinandersetzungsguthaben per 31.12.2000 zu berechnen und
mitzuteilen,
b) einen etwaigen sich zu Gunsten des Klägers sich über den vorstehenden Antrag hinaus noch ergebenden
Überschuss in der noch zu beziffernden Höhe auszuzahlen.
6. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 6) 14.116,43 Euro nebst 5 % Zinsen über
dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass das Gesellschaftsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 21.06.2001
erloschen ist.
Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt,
a) dem Kläger im Wege der Stufenklage das Auseinandersetzungsguthaben per 31.12.2000 zu berechnen und
mitzuteilen,
b) einen etwaigen sich zu Gunsten des Klägers sich über den vorstehenden Antrag hinaus noch ergebenden
Überschuss in der noch zu beziffernden Höhe auszuzahlen.
7. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 7) 14.389,09 Euro nebst 5 % Zinsen über
dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass das Gesellschaftsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 21.06.2001
erloschen ist.
Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt,
a) der Klägerin im Wege der Stufenklage das Auseinandersetzungsguthaben per 31.12.2000 zu berechnen und
mitzuteilen,
b) einen etwaigen sich zu Gunsten der Klägerin sich über den vorstehenden Antrag hinaus noch ergebenden
Überschuss in der noch zu beziffernden Höhe auszuzahlen.
8. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 8) 14.133,27 Euro nebst 5 % Zinsen über
dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass das Gesellschaftsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 24.04.2001
erloschen ist.
Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt,
a) der Klägerin im Wege der Stufenklage das Auseinandersetzungsguthaben per 31.12.2000 zu berechnen und
mitzuteilen,
b) einen etwaigen sich zu Gunsten der Klägerin sich über den vorstehenden Antrag hinaus noch ergebenden
Überschuss in der noch zu beziffernden Höhe auszuzahlen
9. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 9) 25.554,37 Euro nebst 5 % Zinsen über
dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass das Gesellschaftsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 16.05.2001
erloschen ist.
Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt,
a) dem Kläger im Wege der Stufenklage das Auseinandersetzungsguthaben per 31.12.2000 zu berechnen und
mitzuteilen,
b) einen etwaigen sich zu Gunsten des Klägers sich über den vorstehenden Antrag hinaus noch ergebenden
Überschuss in der noch zu beziffernden Höhe auszuzahlen.
10. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 10) 16.910,98 Euro nebst 5 % Zinsen
über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass das Gesellschaftsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 16.05.2001
erloschen ist.
Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt,
a) der Klägerin im Wege der Stufenklage das Auseinandersetzungsguthaben per 31.12.2000 zu berechnen und
mitzuteilen,
b) einen etwaigen sich zu Gunsten der Klägerin sich über den vorstehenden Antrag hinaus noch ergebenden
Überschuss in der noch zu beziffernden Höhe auszuzahlen.
11. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 11) 9.786,01 Euro nebst 5 % Zinsen
über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass das Gesellschaftsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 07.06.2001
erloschen ist.
Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt,
a) der Klägerin im Wege der Stufenklage das Auseinandersetzungsguthaben per 31.12.2000 zu berechnen und
mitzuteilen,
b) einen etwaigen sich zu Gunsten der Klägerin sich über den vorstehenden Antrag hinaus noch ergebenden
Überschuss in der noch zu beziffernden Höhe auszuzahlen.
12. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 12) 3.067,75 Euro nebst 5 % Zinsen
über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten mit der Errechnung des Auseinandersetzungsguthabens für den Kläger im
Verzug sind.
Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt,
a) dem Kläger im Wege der Stufenklage das Auseinandersetzungsguthaben per 31.12.2000 zu berechnen und
mitzuteilen,
b) einen etwaigen sich zu Gunsten des Klägers sich über den vorstehenden Antrag hinaus noch ergebenden
Überschuss in der noch zu beziffernden Höhe auszuzahlen.
13. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 13) 6.885,10 Euro nebst 5 % Zinsen
über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass das Gesellschaftsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 27.06.2001
erloschen ist.
Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt,
a) der Klägerin im Wege der Stufenklage das Auseinandersetzungsguthaben per 31.12.2000 zu berechnen und
mitzuteilen,
b) einen etwaigen sich zu Gunsten der Klägerin sich über den vorstehenden Antrag hinaus noch ergebenden
Überschuss in der noch zu beziffernden Höhe auszuzahlen.
14. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 14) 8.206,23 Euro nebst 5 % Zinsen
über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass das Gesellschaftsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 23.07.2001
erloschen ist.
Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt,
a) dem Kläger im Wege der Stufenklage das Auseinandersetzungsguthaben per 31.12.2000 zu berechnen und
mitzuteilen,
b) einen etwaigen sich zu Gunsten des Klägers sich über den vorstehenden Antrag hinaus noch ergebenden
Überschuss in der noch zu beziffernden Höhe auszuzahlen.
15. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 15) 24.677,22 Euro nebst 5 % Zinsen
über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass das Gesellschaftsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 22.05.2001
erloschen ist.
Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt,
a) dem Kläger im Wege der Stufenklage das Auseinandersetzungsguthaben per 31.12.2000 zu berechnen und
mitzuteilen,
b) einen etwaigen sich zu Gunsten des Klägers sich über den vorstehenden Antrag hinaus noch ergebenden
Überschuss in der noch zu beziffernden Höhe auszuzahlen.
16. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 16) 10.864,95 Euro nebst 5 % Zinsen
über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass das Gesellschaftsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 12.02.2001
erloschen ist.
Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt,
a) dem Kläger im Wege der Stufenklage das Auseinandersetzungsguthaben per 31.12.2000 zu berechnen und
mitzuteilen,
b) einen etwaigen sich zu Gunsten des Klägers sich über den vorstehenden Antrag hinaus noch ergebenden
Überschuss in der noch zu beziffernden Höhe auszuzahlen.
17. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 17) 9.735,02 Euro nebst 5 % Zinsen
über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass das Gesellschaftsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 11.06.2001
erloschen ist.
Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt,
a) der Klägerin im Wege der Stufenklage das Auseinandersetzungsguthaben per 31.12.2000 zu berechnen und
mitzuteilen,
b) einen etwaigen sich zu Gunsten der Klägerin sich über den vorstehenden Antrag hinaus noch ergebenden
Überschuss in der noch zu beziffernden Höhe auszuzahlen.
18. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 18) 1.449,51 Euro nebst 5 % Zinsen
über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass das Gesellschaftsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 22.03.2001
erloschen ist.
Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt,
a) dem Kläger im Wege der Stufenklage das Auseinandersetzungsguthaben per 31.12.2000 zu berechnen und
mitzuteilen,
b) einen etwaigen sich zu Gunsten des Klägers sich über den vorstehenden Antrag hinaus noch ergebenden
Überschuss in der noch zu beziffernden Höhe auszuzahlen.
19. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 19) 2.737,97 Euro nebst 5 % Zinsen
über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass das Gesellschaftsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 26.06.2001
erloschen ist.
Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt,
a) der Klägerin im Wege der Stufenklage das Auseinandersetzungsguthaben per 31.12.2000 zu berechnen und
mitzuteilen,
b) einen etwaigen sich zu Gunsten der Klägerin sich über den vorstehenden Antrag hinaus noch ergebenden
Überschuss in der noch zu beziffernden Höhe auszuzahlen.
20. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 20) 9.629,30 Euro nebst 5 % Zinsen
über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass das Gesellschaftsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 22.08.2001
erloschen ist.
Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt,
a) der Klägerin im Wege der Stufenklage das Auseinandersetzungsguthaben per 31.12.2000 zu berechnen und
mitzuteilen,
b) einen etwaigen sich zu Gunsten der Klägerin sich über den vorstehenden Antrag hinaus noch ergebenden
Überschuss in der noch zu beziffernden Höhe auszuzahlen.
21. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 21) 3.841,70 Euro nebst 5 % Zinsen
über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass das Gesellschaftsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 21.06.2001
erloschen ist.
Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt,
a) der Klägerin im Wege der Stufenklage das Auseinandersetzungsguthaben per 31.12.2000 zu berechnen und
mitzuteilen,
b) einen etwaigen sich zu Gunsten der Klägerin sich über den vorstehenden Antrag hinaus noch ergebenden
Überschuss in der noch zu beziffernden Höhe auszuzahlen.
22. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 22) 18.376,80 Euro nebst 5 % Zinsen
über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass das Gesellschaftsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 26.06.2001
erloschen ist.
Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt,
a) der Klägerin im Wege der Stufenklage das Auseinandersetzungsguthaben per 31.12.2000 zu berechnen und
mitzuteilen,
b) einen etwaigen sich zu Gunsten der Klägerin sich über den vorstehenden Antrag hinaus noch ergebenden
Überschuss in der noch zu beziffernden Höhe auszuzahlen.
23. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 23) 25.567,66 Euro nebst 5 % Zinsen
über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass das Gesellschaftsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 20.08.2001
erloschen ist.
Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt,
a) dem Kläger im Wege der Stufenklage das Auseinandersetzungsguthaben per 31.12.2000 zu berechnen und
mitzuteilen,
b) einen etwaigen sich zu Gunsten des Klägers sich über den vorstehenden Antrag hinaus noch ergebenden
Überschuss in der noch zu beziffernden Höhe auszuzahlen.
24. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 24) 10.392,82 Euro nebst 5 % Zinsen
über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass das Gesellschaftsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 20.08.2001
erloschen ist.
Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt,
a) der Klägerin im Wege der Stufenklage das Auseinandersetzungsguthaben per 31.12.2000 zu berechnen und
mitzuteilen,
b) einen etwaigen sich zu Gunsten der Klägerin sich über den vorstehenden Antrag hinaus noch ergebenden
Überschuss in der noch zu beziffernden Höhe auszuzahlen.
25. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 25) 818,07 Euro zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten mit der Errechnung des Auseinandersetzungsguthabens für den Kläger in
Verzug sind.
Es wird festgestellt, dass die Stufenklage auf Berechnung, Mitteilung und Auszahlung des
Auseinandersetzungsguthabens erledigt ist.
26. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 26) 2.524,51 Euro zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass das Gesellschaftsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 15.03.2001
erloschen ist.
Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt,
a) dem Kläger im Wege der Stufenklage das Auseinandersetzungsguthaben per 31.12.2000 zu berechnen und
mitzuteilen,
b) einen etwaigen sich zu Gunsten des Klägers sich über den vorstehenden Antrag hinaus noch ergebenden
Überschuss in der noch zu beziffernden Höhe auszuzahlen.
27. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 27) 5.154,52 Euro zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass das Gesellschaftsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 15.03.2001
erloschen ist.
Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt,
a) der Klägerin im Wege der Stufenklage das Auseinandersetzungsguthaben per 31.12.2000 zu berechnen und
mitzuteilen,
b) einen etwaigen sich zu Gunsten der Klägerin sich über den vorstehenden Antrag hinaus noch ergebenden
Überschuss in der noch zu beziffernden Höhe auszuzahlen.
28. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 28) 15.813,44 Euro nebst 5 % Zinsen
über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass das Gesellschaftsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 14.05.2001
erloschen ist.
Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt,
a) der Klägerin im Wege der Stufenklage das Auseinandersetzungsguthaben per 31.12.2000 zu berechnen und
mitzuteilen,
b) einen etwaigen sich zu Gunsten der Klägerin sich über den vorstehenden Antrag hinaus noch ergebenden
Überschuss in der noch zu beziffernden Höhe auszuzahlen.
29. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 29) 19.367,40 Euro nebst 5 % Zinsen
über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass das Gesellschaftsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 14.05.2001
erloschen ist.
Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt,
a) dem Kläger im Wege der Stufenklage das Auseinandersetzungsguthaben per 31.12.2000 zu berechnen und
mitzuteilen,
b) einen etwaigen sich zu Gunsten des Klägers sich über den vorstehenden Antrag hinaus noch ergebenden
Überschuss in der noch zu beziffernden Höhe auszuzahlen.
30. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 30) 43.957,70 Euro nebst 5 % Zinsen
über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass das Gesellschaftsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 17.08.2001
erloschen ist.
Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt,
a) dem Kläger im Wege der Stufenklage das Auseinandersetzungsguthaben per 31.12.2000 zu berechnen und
mitzuteilen,
b) einen etwaigen sich zu Gunsten des Klägers sich über den vorstehenden Antrag hinaus noch ergebenden
Überschuss in der noch zu beziffernden Höhe auszuzahlen.
31. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 31) 5.675,34 Euro nebst 5 % Zinsen
über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass das Gesellschaftsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 17.05.2001
erloschen ist.
Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt,
a) dem Kläger im Wege der Stufenklage das Auseinandersetzungsguthaben per 31.12.2000 zu berechnen und
mitzuteilen,
b) einen etwaigen sich zu Gunsten des Klägers sich über den vorstehenden Antrag hinaus noch ergebenden
Überschuss in der noch zu beziffernden Höhe auszuzahlen.
32. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 32) 19.693,65 Euro nebst 5 % Zinsen
über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass das Gesellschaftsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 06.06.2001
erloschen ist.
Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt,
a) dem Kläger im Wege der Stufenklage das Auseinandersetzungsguthaben per 31.12.2000 zu berechnen und
mitzuteilen,
b) einen etwaigen sich zu Gunsten des Klägers sich über den vorstehenden Antrag hinaus noch ergebenden
Überschuss in der noch zu beziffernden Höhe auszuzahlen.
33. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 33) 9.812,21 Euro nebst 5 % Zinsen
über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass das Gesellschaftsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 08.06.2001
erloschen ist.
Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt,
a) dem Kläger im Wege der Stufenklage das Auseinandersetzungsguthaben per 31.12.2000 zu berechnen und
mitzuteilen,
b) einen etwaigen sich zu Gunsten des Klägers sich über den vorstehenden Antrag hinaus noch ergebenden
Überschuss in der noch zu beziffernden Höhe auszuzahlen.
34. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 34) 12.114,47 Euro nebst 5 % Zinsen
über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass das Gesellschaftsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 21.03.2001
erloschen ist.
Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt,
a) der Klägerin im Wege der Stufenklage das Auseinandersetzungsguthaben per 31.12.2000 zu berechnen und
mitzuteilen,
b) einen etwaigen sich zu Gunsten der Klägerin sich über den vorstehenden Antrag hinaus noch ergebenden
Überschuss in der noch zu beziffernden Höhe auszuzahlen.
35. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 35) 11.569,28 Euro nebst 5 % Zinsen
über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass das Gesellschaftsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 25.04.2001
erloschen ist.
Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt,
a) dem Kläger im Wege der Stufenklage das Auseinandersetzungsguthaben per 31.12.2000 zu berechnen und
mitzuteilen,
b) einen etwaigen sich zu Gunsten des Klägers sich über den vorstehenden Antrag hinaus noch ergebenden
Überschuss in der noch zu beziffernden Höhe auszuzahlen.
36. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 36) 1.825,31 Euro nebst 5 % Zinsen
über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass das Gesellschaftsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 18.05.2001
erloschen ist.
Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt,
a) dem Kläger im Wege der Stufenklage das Auseinandersetzungsguthaben per 31.12.2000 zu berechnen und
mitzuteilen,
b) einen etwaigen sich zu Gunsten des Klägers sich über den vorstehenden Antrag hinaus noch ergebenden
Überschuss in der noch zu beziffernden Höhe auszuzahlen.
37. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 37) 21.586,56 Euro nebst 5 % Zinsen
über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass das Gesellschaftsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 08.05.2001
erloschen ist.
Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt,
a) dem Kläger im Wege der Stufenklage das Auseinandersetzungsguthaben per 31.12.2000 zu berechnen und
mitzuteilen,
b) einen etwaigen sich zu Gunsten des Klägers sich über den vorstehenden Antrag hinaus noch ergebenden
Überschuss in der noch zu beziffernden Höhe auszuzahlen.
38. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 38) 1.587,56 Euro nebst 5 % Zinsen
über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
39. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 39) 1.587,56 Euro nebst 5 % Zinsen
über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
40. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 40) 13.864,50 Euro nebst 5 % Zinsen
über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass das Gesellschaftsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 27.03.2001
erloschen ist.
Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt,
a) dem Kläger im Wege der Stufenklage das Auseinandersetzungsguthaben per 31.12.2000 zu berechnen und
mitzuteilen,
b) einen etwaigen sich zu Gunsten des Klägers sich über den vorstehenden Antrag hinaus noch ergebenden
Überschuss in der noch zu beziffernden Höhe auszuzahlen.
41. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 41) 15.388,71 Euro nebst 5 % Zinsen
über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass das Gesellschaftsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 21.08.2001
erloschen ist.
Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt,
a) dem Kläger im Wege der Stufenklage das Auseinandersetzungsguthaben per 31.12.2000 zu berechnen und
mitzuteilen,
b) einen etwaigen sich zu Gunsten des Klägers sich über den vorstehenden Antrag hinaus noch ergebenden
Überschuss in der noch zu beziffernden Höhe auszuzahlen.
42. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 42) 4.937,22 Euro nebst 5 % Zinsen
über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass das Gesellschaftsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 21.08.2001
erloschen ist.
Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt,
a) der Klägerin im Wege der Stufenklage das Auseinandersetzungsguthaben per 31.12.2000 zu berechnen und
mitzuteilen,
b) einen etwaigen sich zu Gunsten der Klägerin sich über den vorstehenden Antrag hinaus noch ergebenden
Überschuss in der noch zu beziffernden Höhe auszuzahlen.
43. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 43) 6.855,31 Euro nebst 5 % Zinsen
über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass das Gesellschaftsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 21.08.2001
erloschen ist.
Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt,
a) dem Kläger im Wege der Stufenklage das Auseinandersetzungsguthaben per 31.12.2000 zu berechnen und
mitzuteilen,
b) einen etwaigen sich zu Gunsten des Klägers sich über den vorstehenden Antrag hinaus noch ergebenden
Überschuss in der noch zu beziffernden Höhe auszuzahlen.
44. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 44) 3.006,40 Euro nebst 5 % Zinsen
über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass das Gesellschaftsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 17.01.2001
erloschen ist.
Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt,
a) dem Kläger im Wege der Stufenklage das Auseinandersetzungsguthaben per 31.12.2000 zu berechnen und
mitzuteilen,
b) einen etwaigen sich zu Gunsten des Klägers sich über den vorstehenden Antrag hinaus noch ergebenden
Überschuss in der noch zu beziffernden Höhe auszuzahlen.
45. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 45) 7.193,88 Euro nebst 5 % Zinsen
über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass das Gesellschaftsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 21.06.2001
erloschen ist.
Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt,
a) dem Kläger im Wege der Stufenklage das Auseinandersetzungsguthaben per 31.12.2000 zu berechnen und
mitzuteilen,
b) einen etwaigen sich zu Gunsten des Klägers sich über den vorstehenden Antrag hinaus noch ergebenden
Überschuss in der noch zu beziffernden Höhe auszuzahlen.
47. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 47) 10.589,68 Euro nebst 5 % Zinsen
über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass das Gesellschaftsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 10.09.2001
erloschen ist.
Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt,
a) der Klägerin im Wege der Stufenklage das Auseinandersetzungsguthaben per 31.12.2000 zu berechnen und
mitzuteilen,
b) einen etwaigen sich zu Gunsten der Klägerin sich über den vorstehenden Antrag hinaus noch ergebenden
Überschuss in der noch zu beziffernden Höhe auszuzahlen.
48. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 48) 13.689,84 Euro nebst 5 % Zinsen
über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass das Gesellschaftsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 21.08.2001
erloschen ist.
Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt,
a) der Klägerin im Wege der Stufenklage das Auseinandersetzungsguthaben per 31.12.2000 zu berechnen und
mitzuteilen,
b) einen etwaigen sich zu Gunsten der Klägerin sich über den vorstehenden Antrag hinaus noch ergebenden
Überschuss in der noch zu beziffernden Höhe auszuzahlen.
49. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 49) 31.537,73 Euro nebst 5 % Zinsen
über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass das Gesellschaftsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 21.08.2001
erloschen ist.
Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt,
a) dem Kläger im Wege der Stufenklage das Auseinandersetzungsguthaben per 31.12.2000 zu berechnen und
mitzuteilen,
b) einen etwaigen sich zu Gunsten des Klägers sich über den vorstehenden Antrag hinaus noch ergebenden
Überschuss in der noch zu beziffernden Höhe auszuzahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie tragen vor:
Das Urteil des Landgerichts beruhe weder auf einer Rechtsverletzung noch würden die zugrunde zu legenden
Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Der zum größten Teil unsubstantiierte Vortrag der Kläger sei
nicht geeignet, ein modifiziertes Schneeballsystem, eine Vermögensvernichtung, einen Betrug oder einen
Kapitalanlagebetrug hinreichend darzulegen, so dass eine Beweisaufnahme nicht geboten sei. Weder seien
Anlegergelder durch die Beklagten fehlverwendet worden noch hätten diese von Anfang an bewusst und gewollt ein
Schneeballsystem errichtet. Daneben hätten die Beklagten auch ihre vertraglichen Pflichten nicht verletzt.
Im Einzelnen:
Zunächst sei bereits nicht zu erkennen, aus welchem Rechtsgrund die atypischen stillen Gesellschafter die
Rückzahlung ihrer Einlagen und daneben im Wege einer Stufenklage auch noch einen sich möglicherweise
ergebenden Überschuss in Form eines Auseinandersetzungsguthabens verlangen könnten. Unter Anwendung der
Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft komme allein eine Auseinandersetzung bzw. ein Anspruch auf Zahlung
des Auseinandersetzungsguthabens in Betracht, nicht hingegen als Mindestbetrag eine Rückzahlung der Einlagen.
Dieses gelte auch im Falle einer etwaigen arglistigen Täuschung beim Vertragsschluss. Seien die Grundsätze über
die fehlerhafte Gesellschaft hingegen nicht anwendbar, käme allein eine Rückzahlung der Einlagen in Betracht.
Das Landgericht habe indes zu Recht auf eine Anwendbarkeit der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft
hingewiesen. Die Gesellschaften seien durch die Einzahlungen in Vollzug gesetzt worden, so dass eine
Rückzahlung der Einlagen ausscheide. Weder besonders schützenswerte Interessen einzelner Anleger noch eine
Sittenwidrigkeit der Beteiligungen kämen in Betracht.
Hinzu komme, dass die Kläger bereits nicht darlegen würden, an welcher Beklagten aktuell welche Beteiligung
bestehe bzw. in der Vergangenheit bestanden habe. Die jeweiligen Beklagten könnten nur solche Verträge
abrechnen, die bei ihnen bestehen würden oder bestanden hätten. Eine gesamtschuldnerische Haftung bzw. eine
„Konzernhaftung“ komme nicht in Betracht.
Im Hinblick auf die Punkte Vermögensverschiebung, fehlgeleitete Investitionen, Sittenwidrigkeit der Beteiligung und
Betrug stehe das angefochtene Urteil des Landgerichts keineswegs in einem Widerspruch zu den Entscheidungen
des Landgerichts Lübeck bzw. des Oberlandesgerichts Schleswig. In dem Verfahren vor dem Landgericht Lübeck
sei überhaupt keine Sittenwidrigkeit bzw. kein Betrug behauptet worden. Das Oberlandesgericht Schleswig habe über
ein in wesentlichen Punkten anderes Geschäftsmodell zu entscheiden gehabt, die dort entwickelten Grundsätze
seien auf die Beklagten nicht zu übertragen.
Die Kläger hätten sodann trotz ihrer wortreichen Ausführungen bisher nicht hinreichend dargelegt, dass das
Vermögen der Beklagten zweckwidrig verwendet worden sei. Die entsprechende pauschale Behauptung der Kläger
sei dabei bereits deshalb verfehlt, weil sie dabei nicht zwischen den verschiedenen in den letzten 12 Jahren tätig
gewordenen Gesellschaften differenzieren würden. Zudem hätten die Kläger bisher noch nicht einmal ihre
vertraglichen Informations und Einsichtsrechte in die Geschäftsunterlagen genutzt, um ihren Sachvortrag weiter zu
substantiieren. Eine Verlagerung der Darlegungs und Beweislast auf die Beklagten komme bereits aus diesem
Grunde nicht in Betracht.
Die unstreitige bilanzielle Überschuldung der Beklagten zu 1) im Jahre 1998 habe nichts mit fehlenden Investitionen
oder der Einstellung ihrer werbenden Tätigkeit zu tun, sondern beruhe darauf, dass im Rahmen einer Nachprüfung
Korrekturen z.B. bei den Steuerrückstellungen notwendig geworden seien. Ursprünglich sei der Jahresbericht 1998
für die Beklagte zu 1) fristgerecht erstellt und testiert worden. Anzeichen für eine bilanzielle Überschuldung hätten zu
diesem Zeitpunkt nicht vorgelegen. Diese hätten sich vielmehr erst im Rahmen einer Nachprüfung im Jahre 2002
ergeben, die im Zuge der Vorgänge um das Bankhaus P. durchgeführt worden sei. Diese rein bilanzielle
Überschuldung sei zudem inzwischen beseitigt worden.
Soweit die Kläger behaupten würden, dass schon aus der Bilanz der L. AG für das Jahr 1991 zu entnehmen sei,
dass die Gelder nicht vertragsgetreu investiert worden seien, handele es sich um ein unsubstantiiertes Vorbringen,
welches zudem in einem Widerspruch zu dem eigenen Vorbringen der Klägerinnen und Kläger in einem
Parallelverfahren stehe. Auch sei nicht erkennbar, was die erst 1994 gegründete Beklagte zu 1) mit der Bilanz der L.
AG aus dem Jahre 1991 zu tun haben solle.
Die Staatsanwaltschaft B. habe die Ermittlungen gegen die G. Gruppe nach fast drei Jahren der Ermittlungstätigkeit
zu Recht eingestellt. Keineswegs seien im Segment VI der Beklagten zu 2) lediglich 22 % der vereinnahmten Gelder
bestimmungsgemäß investiert worden. Diese Annahme berücksichtige nicht hinreichend die systembedingten
Vorgaben des SteigerSystems der Beklagten. Zu deren sachgerechter Erfassung sei es erforderlich, eine
dynamische Betrachtungsweise über einen längeren Zeitraum zu wählen. Auch müsse dabei berücksichtigt werden,
dass die Kosten für die Anwerbung stiller Gesellschafter aus steuerlichen Gründen vorfinanziert worden seien.
Berücksichtige man diese Faktoren, dann seien in den Segmenten I und IV Investitionen erfolgt, die sogar über die
eingezahlten Gelder hinausgegangen seien.
Bei dem Segment VII der Beklagten zu 2) sei die ursprünglich geplante Fortführung des Systems zu
berücksichtigen, die diesem Segment ggf. weiteres Geld zugeführt hätte. Für das Segment VI der Beklagten zu 2)
und das Segment IV der Beklagten zu 1) ergäben sich bei einer zutreffenden Betrachtungsweise
Nettoinvestitionsquoten in Höhe von 81,05 % bzw. 67,75 %. Bzgl. des Segments VII der Beklagten zu 2) habe die
Staatsanwaltschaft B. eine Quote von 75 % ermittelt, was vollständig den vertraglichen Vorgaben entspreche.
Insgesamt seien daher für diese drei Segmente Investitionsquoten von 81 %, 68 % und 75 % zugrunde zu legen und
nicht lediglich 22 %, 11 % oder gar nur 3,98 %, wie dieses durch die Kläger zu Unrecht behauptet werde. Die
Korrektheit dieser Sichtweise werde den Beklagten im Übrigen auch durch ein Gutachten der
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft H. bestätigt. Wäre das Modell der Beklagten tatsächlich unplausibel, wie dieses die
Kläger pauschal behaupteten, hätte es nicht über 1213 Jahre hinweg funktioniert.
Seitens der Kläger werde weiterhin nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Investitionen nicht mit ihren
tatsächlichen Anschaffungskosten, sondern nur mit ihrem Buchwert angesetzt worden seien, der bereits
Abschreibungen enthalte. Die Beklagte zu 1) habe so bis 1998 nicht nur 12,7 Millionen DM, sondern 15,8 Millionen
DM investiert. Noch höhere Investitionen seien am Ende der Plazierungsphase angesichts der Vorfinanzierung der
Emissionskosten nicht möglich gewesen.
Auch die weitere Behauptung der Kläger, in Unternehmensbeteiligungen seien weniger als 20 Millionen Euro
investiert worden, sei substanzlos und werde schon durch den von den Klägern selbst vorgelegten Jahresbericht der
Beklagten zu 1) widerlegt, der zum 31.12.1999 Anschaffungskosten in Höhe von 255,16 Millionen DM ausweise. Die
somit durch die Beklagten sehr wohl getätigten Investitionen würden durch die Kläger zu Unrecht und pauschal als
nicht werthaltig bezeichnet oder als bloße “Konzerninvestitionen” diskreditiert.
Hinsichtlich einer von vornherein beabsichtigten Mittelfehlverwendung durch die Beklagten bzw. einer fehlenden
Investitionsabsicht fehle es so nach wie vor an jedem substantiierten Vortrag der Kläger. Im Übrigen habe es sich
bei den entsprechenden Angaben in den Prospekten zu den Investitionen auch nur um unverbindliche Richtlinien und
nicht um verbindliche Festlegungen auf einen bestimmten “Anlagenmix” gehandelt. Wenn nunmehr Immobilien
veräußert bzw. Investitionen zurückgeführt werden müssten, sei dieses kein ungewöhnlicher Vorgang. Auch ein
Immobilienfonds müsse Immobilien veräußern, um Auseinandersetzungsguthaben seiner Gesellschafter auszahlen
zu können.
Die Beklagten würden daneben auch kein Schneeballsystem betreiben. Die in den letzten Jahren eingetretenen
Verluste ließen keinen Schluss auf ein solches System zu. Aus der Tatsache, dass derzeit aus den Immobilien und
Unternehmensbeteiligungen keine Gewinne fließen würden, könne nicht darauf geschlossen werden, dass hier ein
Schneeballsystem betrieben werde.
Keineswegs seien die Auszahlungen an die stillen Gesellschafter in der Vergangenheit mit frischem Anlegergeld
getätigt worden. Bei den gewinnunabhängigen Entnahmen, die zudem auf die Höhe der eingezahlten Einlagen
beschränkt seien, handele es sich wirtschaftlich um die Rückzahlung von Einlagen an aktive Mitglieder der
Gesellschaft, nicht um Auszahlungen an ausscheidende Gesellschafter oder um Renditen. Viele Anleger hätten
zudem von dieser vertraglich vorgesehenen Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Die Auszahlung dieser
Entnahmen sei selbstverständlich in der Unternehmensplanung hinreichend berücksichtigt worden. Schließlich
stünde die entsprechende Befugnis der stillen Gesellschafter unter einem Liquiditätsvorbehalt, so dass eine
Schädigung oder Überforderung der Gesellschaft durch diese Entnahmen gar nicht möglich sei.
Die Beklagten hätten in der Vergangenheit zudem auch operative Gewinne erzielt, z.B. aus der WeiterVermittlung
stiller Gesellschafter. Auch daraus seien die Entnahmen letztlich finanziert worden. Mehrere Gutachter hätten den
Beklagten, u.a. in einem Rechtsstreit vor dem OLG Köln, bestätigt, dass ihre Unternehmensplanung in sich stimmig
und plausibel sei und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass es sich um ein Schneeballsystem handele.
Die nunmehr eingetretene ungünstige wirtschaftliche Entwicklung beruhe u.a. darauf, dass mehr stille Gesellschafter
und Aktionäre als ursprünglich geplant angeworben worden seien. Dadurch seien für die Beklagten zunächst höhere
Kosten entstanden. In Relation zu dem Zeichnungskapital sei die Emissionskostenquote aber dennoch gleich
geblieben bzw. sogar leicht gesunken. Durch einen erheblichen Kraftaufwand sei es der Beklagten zu 2) zudem
nunmehr gelungen, den Jahresfehlbetrag für das Geschäftsjahr 2001 von 99,5 Millionen DM auf 13,1 Millionen DM
zu senken. Das Grundkapital der Beklagten zu 2) betrage 359 Millionen DM. Hinzu kämen eine Kapitalrücklage in
Höhe von 20,6 Millionen DM sowie weitere Gewinnrücklagen in Höhe von 4,8 Millionen DM. Der Verlustvortrag
betrage lediglich 297,88 Millionen DM und nicht 311 Millionen DM, wie dieses von den Klägern dargelegt werde.
Eine Fehlverwendung von Anlegergeldern sei so insgesamt nicht erfolgt. Eben so wenig seien die Konzerngründer
ungebührlich begünstigt worden. Soweit Gelder zwischen den einzelnen Segmenten transferiert worden seien, sei in
Form einer entsprechenden Verzinsung ein sachgerechter Ausgleich erfolgt. Zudem habe die Beklagte zu 2) nicht
auf eine Forderung gegenüber der Beklagten zu 1) verzichtet. Vielmehr habe es sich bei diesem Vorgang um eine
Verrechnung mit einer Kaufpreisforderung gehandelt. Soweit schließlich Zahlungen an Fußballvereine etc. erfolgt
seien, habe es sich um sinnvolle werbewirksame Maßnahmen gehandelt.
Wenn sich die Kläger daneben auf Fehlinformationen durch die einzelnen Vermittler berufen würden, so sei bereits
nicht ersichtlich, für welchen Anleger und welchen Vermittler dieses gelten solle. Keineswegs sei allen Anlegern
durch die Vermittler eine risikolose Anlage versprochen worden. Auch seien die gewinnunabhängigen Entnahmen in
diesen Gesprächen nicht mit Renditen gleichgesetzt worden. Wenn die Klägerinnen und Kläger sich nunmehr darauf
berufen würden, dass den meisten Anlegern die Risiken falsch und verzerrt dargestellt worden seien, so folge daraus
zugleich, dass es auch Anleger gebe, denen die Risiken vollständig und zutreffend erklärt worden seien. Zudem
ergäben sich alle maßgeblichen Risiken auch bereits aus den schriftlichen Belehrungen auf dem Zeichnungsschein
bzw. in dem Emissionsprospekt. Eine fehlerhafte Aufklärung durch die Vermittler sei so jedenfalls nicht kausal für
den Vertragsabschluss geworden.
Ein strafbares Verhalten der Beklagten habe die Staatsanwaltschaft B. zu Recht verneint. Die Beklagten hätten
weder einen Kapitalanlagebetrug noch einen Betrug oder eine Untreue begangen. Aus den Emissionsprospekten
gingen alle wesentlichen Risiken klar und verständlich hervor. Soweit in den Prospekten die Verwendung der Mittel
dargestellt worden sei, hätten sich die Beklagten an diese Vorgaben auch gehalten. SpezialProspekte hätten die
Beklagten nie verwendet. Die gewinnunabhängigen Entnahmen seien in den Prospekten zutreffend dargestellt
worden. Daneben sei auch nicht ersichtlich, warum die Beklagten verpflichtet sein könnten, gerade ab dem
15.11.1994 auf eine Verfehlung ihrer Investitionsgrundsätze hinzuweisen. Schließlich hätten die Kläger auch hier
bereits nicht hinreichend dargelegt, welchem Anleger welcher Prospekt zur Kenntnis gegeben worden sei.
Ein Betrug scheide bereits deshalb aus, weil die Kläger nicht dargelegt hätten, welches Organ der Beklagten
welches Fehlverhalten treffe. Daneben fehle es an einer Täuschung über Tatsachen. Eine Untreue liege nicht vor, da
die Segmentverschiebungen zulässig gewesen seien und es sich bei dem angeblichen Forderungsverzicht der
Beklagten zu 2) in Wirklichkeit um eine sachgerechte Aufrechnung gehandelt habe.
Hinsichtlich der Verspätungen bei den Jahresabschlüssen handele es sich nicht um einen Vertragsbruch der
Beklagten. Die Kläger hätten zuvor nie ein Interesse an diesen Jahresabschlüssen gezeigt. Sie hätten weder ihre
Einsichtsrechte vor Ort ausgeübt noch die Jahreabschlüsse angefordert. Im Übrigen seien die Abschlüsse jeweils
rechtzeitig erstellt worden. Lediglich die Prüfung und Testierung durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft habe sich
verzögert. Der Jahresabschluss der Beklagten zu 2) für das Geschäftsjahr 2000 sei nun der Hauptversammlung am
20.12.2002 vorgelegt worden, der Abschluss für 2001 der Hauptversammlung im Juni 2003. Die Abschlüsse für die
Beklagte zu 1) hätten sich verzögert, weil zunächst die Abschlüsse der Tochtergesellschaft, der Beklagten zu 2),
abzuwarten gewesen seien. Es sei nunmehr aber davon auszugehen, dass auch die Abschlüsse der Beklagten zu 1)
für 1999 und 2000 zügig testiert werden könnten.
Soweit die Kläger eine Auseinandersetzung der Gesellschaften auf der Grundlage einer außerordentlichen Kündigung
begehren würden, sei das Auseinandersetzungsguthaben nicht bezogen auf das Datum der Kündigung zu errechnen.
Maßgebend sei vielmehr bei einem Ausscheiden des Gesellschafters während des laufenden Geschäftsjahres nach
den Vertragsbedingungen der 31.12. des Vorjahres.
Schließlich scheide auch ein Anspruch der Aktionäre aus, weil diese nicht getäuscht worden seien. Eine verbindliche
Zusage eines baldigen Börsenganges sei nicht erfolgt. Soweit sich die Aktionäre darauf berufen würden, dass sie
eine Fusion der S. Bank AG mit dem Bankhaus P. nicht hätten verhindern können, sei darauf zu verweisen, dass
die Beteiligungsverhältnisse diesen Klägern auch schon beim Erwerb der Aktien bekannt gewesen seien. Im Übrigen
sei zu bestreiten, dass sie konkret gegen diese Fusion gestimmt hätten. Schließlich scheide der geltend gemachte
Anspruch auch bereits deshalb aus, weil § 57 I AktG eine Rückgewähr der Einlagen ausdrücklich verbiete.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 17.12.2002,
die Berufungserwiderung vom 5.3.2003 sowie die weiteren Schriftsätze der Parteien vom 6.6.2003, 26.6.2003,
1.7.2003, 9.7.2003, 11.7.2003 und 15.7.2003 verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Die Kläger haben gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Rückzahlung ihrer Einlagen bzw. des Kaufpreises für die
Aktien, auf eine Feststellung der Beendigung ihrer Beteiligung durch eine außerordentliche Kündigung, auf die
Feststellung eines Verzuges der Beklagten mit der Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens oder auf eine
Berechnung dieses Guthabens nebst dessen Auszahlung.
1.
Dieses betrifft zunächst die Kläger zu 1), 12) und 25), die ihre Beteiligung jeweils ordentlich gekündigt haben.
a)
Soweit die Kläger zu 12) und 25) beantragen, festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Errechnung des
Auseinandersetzungsguthabens im Verzug befinden, ist dieses Klagebegehren bereits unzulässig.
Die Errechnung des Auseinandersetzungsguthabens nach einer ordentlichen Kündigung ist vertragsgemäß eine
Verpflichtung der jeweiligen Gesellschaft, an der die Kläger zu 12) und 25) beteiligt sind. Somit begehren diese
Kläger die Feststellung eines Schuldnerverzuges.
Bedenken gegen diesen Antrag bestehen bereits deshalb, weil beide Kläger kein Datum genannt haben, ab dem ein
Schuldnerverzug der Beklagten festgestellt werden soll. Die Anträge können daher sachgerecht nur so verstanden
werden, dass ein Verzug im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung festgestellt werden soll. Eine derartige
Feststellung scheidet aber bereits deshalb aus, weil die Beklagten nunmehr den Klägern zu 12) und 25) die
entsprechende Auskunft erteilt haben. Beide Kläger haben gegen die Mitteilungen der Beklagten in dem Schriftsatz
vom 1.7.2003 inhaltlich keine Einwendungen erhoben.
Aber auch unabhängig davon ist eine Klage auf Feststellung des Vorliegens eines Schuldnerverzuges bereits
unzulässig (BGH 19.4.2000 – XII ZR 332 / 97 = NJW 2000, S. 2280 (2281)). Zulässiger Gegenstand einer
Feststellungsklage können zwar auch einzelne, sich aus einem umfassenderen Rechtsverhältnis ergebende Rechte
und Pflichten sein, nicht aber bloße Vorfragen eines Rechtsverhältnisses oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens
(BGH 3.5.1977 – VI ZR 36 / 74 = BGHZ 68, 331 (332)). Der Schuldnerverzug ist einerseits ein Unterfall der
Verletzung einer Leistungspflicht und gleichzeitig eine Vorfrage für die Beurteilung zahlreicher Rechtsfolgen. Beide
Elemente reichen nicht aus, um die Zulässigkeit einer entsprechenden Feststellungsklage zu begründen. Ein
gegenüber dem ursprünglichen Schuldverhältnis eigenständiges „Verzugsverhältnis“ kennt das Gesetz nicht. Auch
Gründe der Zweckmäßigkeit oder eines lückenlosen Rechtsschutzes bzw. einer Gleichbehandlung mit einer Klage
auf Feststellung eines Annahmeverzuges erfordern nicht die Zulässigkeit einer derartigen Klage (BGH 19.4.2000 –
XII ZR 332 / 97 = NJW 2000, S. 2280 (2281)).
Dahinstehen kann somit, ob sich die Beklagten bzgl. der Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens darauf
berufen konnten bzw. durften, dass kein testierter Jahresabschluss der Beklagten für die Jahre 2000 und 2001
vorlag bzw. bzgl. der Beklagten zu 1) auch weiterhin nicht vorliegt.
b)
Die Berufung ist auch insoweit unbegründet, als der Kläger zu 12) im Wege einer Stufenklage weiterhin die
Berechnung und Mitteilung des Auseinandersetzungsguthabens per 31.12.2000 begehrt.
Der Kläger zu 12) hat seine ursprünglich an der L. AG unter der Vertragsnummer 7825 begründete Beteiligung mit
einer Rateneinlage in Höhe von 50 DM pro Monat und einer Laufzeit von 120 Monaten mit Schreiben vom 9.4.2000
ordentlich gekündigt. Rechtsnachfolger der L. AG ist die Beklagte zu 2). Nach den Vertragsbedingungen hat die
Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens in diesem Fall bezogen auf den 31.12.2000 zu erfolgen. Davon
geht ausweislich des nunmehr gestellten Antrages auch der Kläger zu 12) aus. Soweit er sich auf Bl. 61 der
Klageschrift vom 9.9.2001 bzw. auf Bl. 26 des Schriftsatzes vom 29.1.2002 noch auf einen anderen Zeitpunkt
berufen hat, ist dieses Vorbringen durch den nunmehr gestellten Antrag überholt.
Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 11.7.2003 mitgeteilt, dass dem Kläger zu 12) am 8.7.2003 eine
entsprechende Abrechnung seiner Beteiligungen übersandt worden ist. Inhaltliche Angriffe des Klägers gegen diese
Abrechnung sind nicht erfolgt, so dass der Abrechnungsanspruch erfüllt ist. Zwar weisen die Beklagten in dem
Schriftsatz vom 11.7.2003 ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei der Abrechnung bzgl. der Beklagten zu 1) nur
um vorläufige Werte handele, da diese auf der noch nicht testierten Bilanz für 2000 beruhen würden. Der Kläger zu
12) hat jedoch bereits nicht hinreichend dargelegt, dass er überhaupt an der Beklagten zu 1) beteiligt ist bzw. die
Abwicklung auch dieser Beteiligung im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreites begehrt. Wie bereits ausgeführt ist
die Beteiligung des Klägers zu 12) ursprünglich an der L. AG begründet worden, deren Rechtsnachfolgerin die
Beklagte zu 2) ist. Ob, ggf. wann und in welcher Höhe im Rahmen des SteigerSystems eine Beteiligung des Klägers
zu 12) auch an der Beklagten zu 1) begründet worden ist, ist nicht vorgetragen worden, obwohl die Beklagten
mehrfach, u.a. auf Bl. 7 der Klagerwiderung vom 29.11.2001 darauf hingewiesen haben, dass eine
gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten nicht besteht. Auch der Senat hat in dem Termin vom 16.7.2003
darauf hingewiesen, dass die Beteiligungen ggf. nebeneinander bestehen. Dennoch hat der Kläger zu 12) eine
Beteiligung an der Beklagten zu 1) nicht dargelegt, so dass der vorläufige Charakter einer entsprechenden
Abrechnung der Annahme einer Erfüllung des klageweise geltend gemachten Anspruches nicht entgegensteht.
c)
Die Berufung ist weiterhin unbegründet, soweit der Kläger zu 25) seine ursprüngliche Stufenklage auf Verurteilung
der Beklagten zur Berechnung und Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens in dem Termin vom 16.7.2003
für erledigt erklärt hat. Die Beklagten haben insgesamt eine Zurückweisung der Berufung beantragt, so dass es sich
um eine einseitige TeilErledigungserklärung des Klägers zu 25) handelt. Die entsprechende Stufenklage war jedoch
bis zu der Erteilung der Abrechnung durch die Beklagten am 8.7.2003 nicht begründet.
Der Kläger zu 25) hat seine am 30.3. bzw. 3.4.1989 an der Beklagten zu 2) im Wege einer Einmaleinlage in Höhe
von 15.338,76 Euro begründete Beteiligung am 6.9.2000 ordentlich gekündigt. Die Berechnung des
Auseinandersetzungsguthabens hat deshalb nach den Vertragsbedingungen bezogen auf den 31.12.2000 zu
erfolgen.
Der Kläger zu 25) hat in dem angekündigten Antrag in der Berufungsbegründung vom 17.12.2002 zunächst kein
Datum genannt, zu dem die Berechnung erfolgen sollte. Vor dem Landgericht hatte er sich in der Klageschrift vom
9.9.2001 noch darauf berufen, dass die Abrechnung zum 31.12.1999 erfolgen sollte, was jedoch nicht den
Vertragsbedingungen entspricht. Der Senat hat unter dem 26.5.2003 darauf hingewiesen, dass sämtliche
Auskunftsanträge einer Präzisierung bedürfen und das anzugeben ist, auf welchen Stichtag sich die Berechnung
beziehen soll. Der Kläger zu 25) hat daraufhin mit Schriftsatz vom 6.6.2003 mitgeteilt, dass das
Auseinandersetzungsguthaben bezogen auf das Datum der Kündigung ohne Berücksichtigung von Kosten und
Gebühren für das vorzeitige Ausscheiden errechnet werden soll, also für den 6.9.2000. Auch dieses entspricht
jedoch bereits hinsichtlich des maßgeblichen Stichtages nicht den Vertragsbedingungen, so dass die entsprechende
Stufenklage bis zu der Erteilung der Auskunft durch die Beklagten am 8.7.2003 unbegründet war.
d)
Schließlich ist die Berufung bzgl. der Kläger zu 1), 12) und 25) auch insoweit unbegründet, als diese eine
gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 6.186,64 Euro (Kläger zu 1), 3.067,75 Euro
(Kläger zu 12) und 818,07 Euro (Kläger zu 25) begehren.
aa)
Ein derartiger Zahlungsanspruch ergibt sich zunächst nicht als Auseinandersetzungsguthaben aus den Beteiligungen
als atypischer stiller Gesellschafter in Verbindung mit den ordentlichen Kündigungen vom Mai 2000 (Kläger zu 1),
9.4.2000 (Kläger zu 12) und 6.9.2000 (Kläger zu 25).
(1)
Der Kläger zu 1) hat seine ursprünglich 1991 an der L. AG begründete Beteiligung im Jahre 2000 fristgerecht
gekündigt. Die Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens hat daher nach den Vertragsbedingungen zum
31.12.2000 zu erfolgen.
Bezogen auf diesen Zeitpunkt haben die Beklagten erstmals mit Schriftsatz vom 17.7.2002 darauf hingewiesen,
dass dem Kläger zu 1) mit einem Schreiben vom 3.7.2002 eine vorläufige Abrechnung erteilt worden ist. Nunmehr
haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 11.7.2003 mitgeteilt, dass sich für den Kläger zu 1) für die Einmaleinlage
an der L. AG bzw. an deren Rechtsnachfolgerin, der Beklagten zu 2), ein negatives Auseinandersetzungsguthaben in
Höhe von 4.049,47 Euro ergibt. Eine Nachschusspflicht ist in diesem Fall nicht vereinbart worden. Der Senat hat in
dem Termin vom 16.7.2003 darauf hingewiesen, dass es sich nunmehr um eine endgültige Abrechnung handelt.
Einwendungen des Klägers gegen diese Abrechnung sind nicht erfolgt.
Soweit sich der Kläger zu 1) daneben ursprünglich auch mit einer Rateneinlage an der L. AG beteiligt hat, ist in dem
Schriftsatz der Beklagten vom 11.7.2003 nicht mitgeteilt worden, in welcher Höhe sich daraus ein
Auseinandersetzungsguthaben ergibt. In dem Schriftsatz vom 17.7.2002 war lediglich ein vorläufiges
Auseinandersetzungsguthaben gemeinsam für die Raten und die Einmaleinlage mitgeteilt worden.
Es steht daher z.Z. nicht fest, zu welchem Auseinandersetzungsguthaben die Rateneinlage führt. Demgemäß kann
ein Zahlungsantrag des Klägers zu 1) auch nicht auf ein Guthaben aus dieser Rateneinlage gestützt werden. Der
Kläger zu 1) hat auch keine entsprechende Stufenklage auf Auskunft und Zahlung erhoben, so dass eine
Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 6.186,64 Euro auf der Basis der vertraglichen Regelungen zum
Ausscheiden eines Gesellschafters im Falle einer ordentlichen Kündigung insgesamt nicht in Betracht kam.
(2)
Für den Kläger zu 12) ist das Auseinandersetzungsguthaben bei einer ordentlichen Kündigung am 6.9.2000 bezogen
auf den 31.12.2000 zu errechnen. Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 1.7.2003 mitgeteilt, dass sich ein
Auseinandersetzungsguthaben von –231,91 Euro, 352,86 Euro und 110,94 Euro für die Beteiligungen an der
Beklagten zu 2) sowie von 17,12 Euro für die Beteiligung an der Beklagten zu 1) ergibt.
Nach einer entsprechenden Aufrechnung, auf die sich die Beklagten bereits mit Schriftsatz vom 17.7.2002 berufen
haben, ergibt sich daher auch für den Kläger zu 12) insgesamt kein positives Auseinandersetzungsguthaben. Hinzu
kommt auch hier, dass der Kläger zu 12) eine Beteiligung an der Beklagten zu 1), ihren Umfang und ihre
Einbeziehung in den vorliegenden Rechtsstreit bereits nicht hinreichend dargelegt hat. Insoweit wird ergänzend auf
die Ausführungen zu Punkt II 1 b verwiesen.
(3)
Für den Kläger zu 25) schließlich, der sich ursprünglich mit einer Einmaleinlage in Höhe von 15.338,76 Euro als
stiller Gesellschafter an der Beklagten zu 2) beteiligt hat, ist das Auseinandersetzungsguthaben nach der
ordentlichen Kündigung vom 6.9.2000 ebenfalls bezogen auf den 31.12.2000 zu berechnen. Auch darauf hat der
Senat in dem Termin vom 16.7.2003 hingewiesen.
Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 11.7.2003 mitgeteilt, dass sich bezogen auf diesen Zeitpunkt für den
Kläger zu 25) aufgrund der erfolgten Entnahmen in Höhe von 14.520,72 Euro ein negatives
Auseinandersetzungsguthaben in Höhe von 13.840,62 Euro ergibt. Der Kläger zu 25) ist dem nicht entgegengetreten,
so dass auch insoweit nach den Vertragsbedingungen kein Zahlungsanspruch besteht.
bb)
Soweit sich die Kläger zu 1), 12) und 25) in dem Termin vom 16.7.2003 schließlich auf deliktische und vertragliche
Ansprüche berufen haben, aus denen sich eine Verpflichtung der Beklagten zur Rückzahlung der geleisteten
Einlagen abzüglich der Entnahmen ergebe, kann dem nicht gefolgt werden.
Allein der Vortrag, „die Beklagte zu 1) bzw. seinerzeit noch die Rechtsvorgängerin, die Treupart, habe den Vertrag
vermittelt, jedenfalls habe sie den Generalvertrieb gehabt“ ist nicht geeignet, einen derartigen Anspruch zu
begründen. Es ist bereits nicht ersichtlich, auf welchen „Vertrag“ sich die Kläger insoweit beziehen. Soweit sie damit
ihre eigene Beteiligungen als atypische stille Gesellschafter meinen, steht dieser Vortrag bereits im Widerspruch zu
den zur Akte gereichten Zeichnungsscheinen. Dort ist als Vermittler z.B. bei dem Kläger zu 12) ein Herr H. und bei
dem Kläger zu 25) ein Herr A. bzw. ein B. genannt. Zudem handelt es sich bei den Ausführungen zu einer „T.“ und
einem „Generalvertrieb“ im Zusammenhang mit den Klägern zu 1), 12) und 25) um ein neues Angriffsmittel i. S. d. §
531 II Nr. 1 ZPO, ohne dass die insoweit darlegungspflichtigen Kläger (Gummer, in: Zöller, ZPO, 23. Aufl., § 531 Rn.
31) von sich aus Gründe dargelegt hätten, die gegen eine Nachlässigkeit sprechen würden.
2.
Die Berufung ist weiterhin auch insoweit unbegründet, als die Kläger zu 8), 38), 39) und 40) als Aktionäre
Zahlungsansprüche gegen die Beklagten erheben. Ein derartiger Anspruch gegen die Beklagten ergibt sich weder
aus einem Verschulden beim Vertragsschluss noch aus den §§ 823 ff. BGB.
a)
Die Klägerin zu 8) hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Erstattung des Kaufpreises für die 25 Aktien der S.
Bank AG, die sie am 10.3.1995 zum Stückpreis von 100 DM erworben hat.
Soweit sich die Klägerin zu 8) dabei auf eine fehlerhafte Aufklärung durch die Beklagten über die Risiken der Anlage
beruft, ist ihr Vortrag bereits nicht hinreichend substantiiert, worauf der Senat in dem Termin vom 16.7.2003
hingewiesen hat. Die Klägerin zu 8) hat in der Klageschrift vom 9.9.2001 lediglich vorgetragen, dass die S. Bank AG
durch Gruppenkredite der Beklagten stark belastetet gewesen sei, was den Verantwortlichen der Beklagten auch
bekannt gewesen sei. Daraus habe sich ein erhebliches Risiko ergeben, welches aus den Prospekten so nicht
erkennbar gewesen sei. Daneben seien die Aktien nicht handelbar gewesen. Der letztgenannte Umstand war der
Klägerin zu 8) jedoch bereits durch ihren eigenen Erwerbsvorgang bekannt.
Die Beklagten haben einen Aufklärungsmangel bestritten. Dennoch hat die Klägerin zu 8) nicht weiter dargelegt,
wann und von wem sie die Aktien unter welchen Umständen erworben hat und auf welchen „Prospekt“ sie sich
bezieht. In dem Wertpapierkaufvertrag vom 10.3. bzw. 14.3.1995 ist dazu lediglich von einem Vermittler bzw. einer
Vermittlerin namens „E.“ und von einem Wertpapierverkaufsprospekt Nr. 11 die Rede, ohne dass dieses Prospekt
indes vorgelegt oder sein Inhalt erläutert worden ist.
Im weiteren Verlauf des Rechtsstreites hat sich die Klägerin zu 8) dann lediglich in dem Schriftsatz vom 29.1.2002
darauf berufen, dass die Veräußerung der Aktien unter falschen Voraussetzungen erfolgt und dass ihr ein baldiger
Börsengang zugesagt worden sei, der indes bis heute nicht erfolgt sei. Schließlich hat sie sich in dem Schriftsatz
vom 23.4.2002 darauf gestützt, dass die Möglichkeit einer Börsenplazierung für sie ein wesentliches Kaufargument
gewesen sei. Es habe sich um ein „extrem riskantes private placement“ gehandelt, auf dessen Risiken sie niemals
auch nur annähernd hingewiesen worden sei.
Die Beklagten sind indes auch dieser Darstellung mehrfach, u.a. in den Schriftsätzen vom 14.11.2001, 15.4.2002
und 1.7.2002, entgegengetreten und haben dabei u.a. bestritten, dass der Klägerin zu 8) eine Börsennotiz zugesagt
worden ist. Ein Beweisantritt der insoweit beweisbelasteten Klägerin zu 8) für eine derartige Zusage ist nicht erfolgt,
worauf der Senat ebenfalls in dem Termin vom 16.7.2003 hingewiesen hat.
Ergänzend verweist der Senat im Übrigen auf Bl. 25 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft B. vom
20.9.2002. Danach hat die Beklagte zu 2) sich in den Jahren 1993 bis 1995 verstärkt bemüht, in ein offizielles
Börsensegment eingeführt zu werden. Ein Termin für diese Börseneinführung war dabei bereits für den 4.5.1995
festgelegt worden, also für einen Zeitpunkt wenige Wochen nach dem Erwerb der Aktien durch die Klägerin zu 8).
Wenn diese Einführung dann nach einer „Intervention Frankfurter Banken“ gescheitert ist und die Verantwortlichen
der Beklagten zu 2) schließlich den Antrag auf eine Börsennotierung zurückgenommen haben, kann nicht davon
ausgegangen werden, dass die Klägerin zu 8) im maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses getäuscht
worden ist. Schließlich geht aus dem durch die Kläger mit Schriftsatz vom 1.7.2003 eingereichten Bericht der G.
GmbH über die Hauptversammlung der Beklagten zu 2) vom 6.6.2003 hervor, dass die Beklagte zu 2) als
„strategisches Ziel immer noch einen Börsengang plane, wenngleich dieses auf absehbare Zeit natürlich kein Thema
sei“.
Unerheblich ist, ob die Klägerin zu 8) gemäß ihrem Vortrag auf Bl. 60 und 61 der Berufungsbegründung vom
17.12.2002 im weiteren Verlauf gegen die Fusion der S. Bank AG mit dem Bankhaus P. gestimmt hat, was die
Beklagten auf Bl. 32 der Berufungserwiderung vom 5.3.2002 bestritten haben, ohne dass die Klägerin einen
entsprechenden Beweis angetreten hat. Es entspricht den Regelungen des Aktienrechts, dass entsprechende
Entscheidungen mit einer Mehrheit getroffen werden können. Davon musste die Klägerin zu 8) bereits bei
Begründung ihrer Beteiligung ausgehen.
Dahinstehen kann schließlich auch, ob der Rückzahlungsanspruch der Klägerin zu 8) auch bereits nach § 57 I AktG
ausgeschlossen ist. Hinsichtlich der Behauptung eines „Schneeballsystems“ und hinsichtlich der weiteren
Ansprüche der Klägerin zu 8) als atypische stille Gesellschafterin wird auf die Ausführungen zu 4.6. verwiesen.
b)
Die Klägerin zu 38) und der Kläger zu 39) haben gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von jeweils
1.587,56 Euro.
Beide haben sich durch Zeichnungsvertrag vom 30.5.1990 als Aktionäre an der Beklagten zu 2) beteiligt. Sie berufen
sich nun darauf, dass die Aktien nahezu wertlos seien und der Restwert nicht zu realisieren sei, weil die Aktien nicht
mehr gehandelt werden würden. Sie stützen sich in der Klageschrift vom 9.9.2001, dem Schriftsatz vom 29.1.2002
und dem Schriftsatz vom 23.4.2002 weiterhin darauf, dass sie über die tatsächlichen Risiken der Anlage
insbesondere durch den Prospekt nicht hinreichend aufgeklärt worden seien und von einer früheren Veräußerung der
Aktien deshalb abgesehen hätten, weil ihnen zugesagt worden sei, dass ein Börsengang mit erheblichen
Kurssprüngen unmittelbar bevorstehe. Zudem seien die Beklagten verpflichtet gewesen, spätestens ab Ende 1991
darauf hinzuweisen, dass das Kapital der stillen Gesellschafter verloren sei.
Die Beklagten sind dieser Darstellung mit Schriftsatz vom 29.11.2001 und 1.7.2002 entgegen getreten. Dennoch
haben die Klägerin zu 38) und der Kläger zu 39) ihren Vortrag zu den Umständen des Erwerbs der Aktien nicht weiter
vereinzelt, insbesondere nicht dargelegt, welcher Prospekt dem Erwerb zu Grunde gelegen haben soll und welchen
Inhalt dieser hatte. Ein Beweisantritt für die Zusage eines Börsenganges ist nicht erfolgt. Auch auf diese Umstände
hat der Senat in dem Termin vom 16.7.2003 hingewiesen. Schließlich ist nicht erkennbar, warum eine Hinweispflicht
der Beklagten ab Ende 1991 bestanden haben soll, da die wirtschaftliche „Schieflage“ der Beklagten nach dem
eigenen Vortrag der Kläger erst wesentlich später eingetreten ist.
Scheidet somit ein Zahlungsanspruch der Klägerin zu 38) und des Klägers zu 39) insgesamt aus, kommt es nicht
mehr darauf an, ob sich die Beklagten auf die Einrede des § 320 BGB berufen können. Hinsichtlich des Vortrages
der Klägerin zu 38) und des Klägers zu 39) zu einem „Schneeballsystem“ der Beklagten wird auf die Ausführungen
zu Punkt 4 c aa (1) verwiesen.
c)
Schließlich hat auch der Kläger zu 40) keinen Anspruch auf Zahlung von 7.669,38 Euro, die er für den Erwerb der
Aktien an der Beklagten zu 2) infolge des Beteiligungsvertrages vom 18.12.1993 aufgebracht hat.
Er stützt sich auf die Gründe, die auch die Klägerin zu 38) und der Kläger zu 39) geltend gemacht haben, so dass
auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden kann. Soweit der Kläger zu 40) daneben weitere Ansprüche als
atypischer stiller Gesellschafter erhebt, wird auf die Ausführungen zu Punkt 46 verwiesen.
3.
Auch die Berufungen des Klägers zu 26) und der Klägerin zu 27) sind nicht begründet. Beide Kläger haben weder
einen Anspruch auf Zahlung von 2.524,51 Euro (Kläger zu 26) bzw. 5.154,52 Euro (Klägerin zu 27)) noch auf die
Feststellung, dass das Gesellschaftsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 15.3.2001 erloschen ist.
Daneben besteht auch kein Anspruch auf Errechnung oder Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens.
Der Kläger zu 26) und die Klägerin zu 27) haben sich ursprünglich als atypische stille Gesellschafter an der
Beklagten zu 1) bzw. deren Rechtsvorgängerin, der G.Beteiligungs AG, beteiligt. Sie sind sodann im Rahmen des
SteigerSystems an der G.Vermögensanlagen AG beteiligt worden, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte zu 2) ist.
Mit dieser haben der Kläger zu 26) und die Klägerin zu 27) im Juni 2001 jeweils einen Aufhebungsvertrag
geschlossen. Darin ist die Aufhebung des stillen Gesellschaftsvertrages zum Ende des Geschäftsjahres 2001
vereinbart worden. Ferner hat sich die Beklagte zu 2) darin verpflichtet, einen Betrag von 10.500 DM (Kläger zu 26))
bzw. 20.000 DM (Klägerin zu 27)) zu zahlen. Nach Punkt 4 dieser Aufhebungsverträge sollten mit dem Abschluss
dieser Verträge sämtliche gegenseitigen Rechte und Pflichten aus den Beteiligungsverhältnissen abgegolten sein.
Unstreitig hat die Beklagte zu 2) in der Folgezeit die vereinbarten Zahlungen tatsächlich geleistet. Weitere
Ansprüche aus den Beteiligungsverhältnissen scheiden damit aus. Soweit sich der Kläger zu 26) und die Klägerin zu
27) in der mündlichen Verhandlung vom 16.7.2003 zunächst darauf berufen haben, dass die Angebote verspätet
angenommen worden seien, ist dieser Einwand nicht berechtigt. Das Angebot zum Abschluss eines
Aufhebungsvertrages ist durch den Kläger zu 26) und die Klägerin zu 27) jeweils am 11.6.2001 in M. abgegeben
worden. Eine Fristsetzung für die Annahme ist dabei nicht erfolgt. Gemäß § 147 II BGB war eine Annahme daher bis
zu dem Zeitpunkt möglich, in welchem der Eingang einer Antwort unter regelmäßigen Umständen zu erwarten war.
Die Beklagte zu 2) hat das Angebot unter dem 22.6.2001 in G. angenommen. Wann dieses dem Kläger zu 26) und
der Klägerin zu 27) angezeigt worden ist, ist durch diese selbst nicht vorgetragen worden. Die Beklagten haben sich
jedoch in der mündlichen Verhandlung vom 16.7.2003 unwidersprochen darauf berufen, dass die Aufhebungsverträge
mit Schreiben vom 6.7.2001 übersandt worden seien. Eine verspätete Annahme ist unter diesen Umständen nicht
erkennbar. Eine etwaige Anzeige nach § 149 S. 1 BGB ist nicht erfolgt.
Schließlich können sich der Kläger zu 26) und die Klägerin zu 27) auch nicht darauf berufen, dass die Zahlung des in
den Aufhebungsverträgen vereinbarten Geldbetrages zu spät erfolgt sei. Die Beklagten haben in dem Termin vom
16.7.2003 vorgetragen, dass die Anweisung der Zahlung erst im April 2002 erfolgt ist. In den beiden
Aufhebungsverträgen ist jedoch eine Zahlungsfrist nicht bestimmt worden. Der Kläger zu 26) und die Klägerin zu 27)
hätten sich daher von den geschlossenen Aufhebungsverträgen nur nach den allgemeinen schuldrechtlichen
Vorschriften lösen können. Dieses haben sie indes nicht getan. Insbesondere eine Fristsetzung mit
Ablehnungsandrohung i. S. d. § 326 I BGB a.F. ist von ihnen nicht vorgetragen worden.
4.
Die Berufung der Kläger ist weiterhin unbegründet, soweit diese als atypische stille Gesellschafter der Beklagten auf
der Grundlage einer außerordentlichen Kündigung die Rückzahlung der geleisteten Einlagen abzüglich der erfolgten
gewinnunabhängigen Entnahmen verlangen. Die betreffenden Kläger können diesen Zahlungsanspruch weder auf
Bereicherungsrecht noch auf das Deliktsrecht stützen. Eine Unwirksamkeit der Verträge ex tunc oder ein
außerordentlicher Kündigungsgrund mit der Folge einer Verpflichtung der Beklagten zur vollständigen Rückzahlung
der geleisteten Einlagen ist nicht erkennbar.
Ein entsprechender Anspruch scheidet zum einen bereits deshalb aus, weil die Kläger nicht dargelegt haben, an
welcher der beiden Beklagten ihre Beteiligung aktuell besteht bzw. in der Vergangenheit bestanden hat. Allein die
Darlegung der "UrsprungsBeteiligung" ist insoweit unter Berücksichtigung des „SteigerSystems“ der Beklagten nicht
ausreichend (a). Zum anderen sind auf die Beteiligungen der entsprechenden Kläger die Grundsätze über die
fehlerhafte Gesellschaft anzuwenden (b). Ein Anspruch auf Rückzahlung der Einlagen besteht danach weder wegen
einer besonders groben Sittenwidrigkeit der Beteiligung noch wegen besonders schützenswerter Interessen einzelner
Anleger (c). Die Kläger können sich schließlich auch nicht mit Erfolg auf ein strafbares Verhalten der Beklagten (d),
auf § 826 BGB (e), auf den Wegfall der ratierlichen Auszahlung (f) oder auf eigene Pflichtverletzungen der Beklagten
bei der Erstellung der Jahresabschlüsse (g) berufen.
a)
Die Kläger haben zunächst bereits trotz eines Hinweises des Senats nicht dargelegt, an welcher der beiden
Beklagten ihre Beteiligung aktuell besteht bzw. in der Vergangenheit bestanden hat. Dabei muss es sich aufgrund
des SteigerSystems der Beklagten nicht bzw. nicht vollständig um die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerinnen
handeln, an der die Beteiligung ursprünglich begründet worden ist. Allein dieses ist aber durch die Kläger unter
Bezugnahme auf die Zeichnungsscheine vorgetragen worden.
Eine Rückzahlung der Einlagen kann im Falle einer Nichtigkeit oder einer nachträglichen Beendigung der Beteiligung
von vornherein nur von der konkreten Vertragspartnerin verlangt werden, zu der eine Beteiligung bestanden hat bzw.
noch besteht.
Eine „gesamtschuldnerische Konzernhaftung“ der Beklagten kommt nicht in Betracht. Darauf hat der Senat in der
mündlichen Verhandlung vom 16.7.2003 hingewiesen. Ein weitergehender Vortrag der Kläger ist dennoch nicht
erfolgt.
Soweit sich die Kläger erstinstanzlich auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes berufen haben (BGH
15.6.2000 – III ZR 305 / 98 = NJW 2000, S. 3275 (3276)), sind die dortigen Grundsätze auf den vorliegenden
Rechtsstreit nicht übertragbar. In dem durch den Bundesgerichtshof entschiedenen Rechtsstreit ist eine Haftung
einer Unternehmensgruppe bejaht worden, die eine vertragsbegründende Erklärung abgegeben hat, ohne deutlich zu
machen, dass diese Erklärung nur ein bestimmtes Mitglied treffen sollte. Davon kann bei den vorliegenden
Beteiligungsverträgen nicht ausgegangen werden. Vielmehr ist jeweils aus dem Zeichnungsschein deutlich
erkennbar, wer ursprünglich Vertragspartner der Kläger gewesen ist. Soweit dann im weiteren Verlauf der Beteiligung
im Rahmen des SteigerSystems Folgebeteiligungen begründet worden sind, haben sich auch die jeweiligen
Zahlungsadressaten verändert, so dass es auch insoweit den Klägern möglich und zumutbar wäre, darzulegen, zu
welcher Beklagten bis zum Kündigungszeitpunkt eine Beteiligung bestanden hat. Dieses ist indes, wie bereits
ausgeführt, nicht geschehen.
b)
Im Übrigen scheidet ein Anspruch auf Rückzahlung der Einlagen aber auch bereits aus, weil auf die Beteiligungen
der Kläger als atypische stille Gesellschafter die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft Anwendung finden.
Dieses hat zur Folge, dass den Klägern selbst dann, wenn die von ihnen vorgetragenen Umstände zutreffen sollten,
lediglich ein Anspruch auf eine Beendigung der Gesellschaft bzw. eine gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung
nach § 235 I HGB zusteht, nicht jedoch ein Anspruch auf Rückzahlung der Einlagen.
Auf diese Einschätzung hat der Senat erstmals bereits unter dem 26.5.2003 und sodann erneut in dem Termin vom
16.7.2003 hingewiesen. Die Kläger haben daneben ursprünglich auch selbst noch nach dem entsprechenden Hinweis
des Landgerichts Göttingen vom 25.2.2002 mit Schriftsatz vom 23.4.2002 mitgeteilt, dass der Anwendbarkeit dieser
Grundsätze nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes „wenig entgegenzusetzen sei“.
Im Einzelnen:
Auf die stille Gesellschaft finden die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft Anwendung (Ensthaler / Fahse,
GK HGB, 6. Aufl., § 230 Rn. 12; Baumbach / Hopt, HGB, 30. Aufl., § 230 Rn. 11). Dieses ist nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die im Schrifttum nicht unumstritten ist, von der abzuweichen jedoch
kein Grund besteht, auch bei einer atypischen stillen Gesellschaft der Fall (BGH 29.11.1952 – II ZR 15 / 52 = BGHZ
8, 157, 167; BGH 24.5.1993 – II ZR 136 / 92 = NJW 1993, S. 2107 (2107); ferner OLG Hamm 2.3.1999 – 27 U 257 /
98 = NJWRR 1999, S. 1415 (1416); aus neuerer Zeit auch OLG Stuttgart 6.11.2002 – 14 U 21 / 02 = ZIP 2003, S.
763 (764) und Thüringer OLG 26.2.2003 – 4 U 786 / 02 = DB 2003, S. 766 (766)).
Die stillen Gesellschaften der Kläger sind durch die Zahlungen der Einlagen in Vollzug gesetzt worden (BGH
27.6.2000 – XI ZR 174 / 99 = NJW 2000, S. 3558 (3560); OLG Hamm 2.3.1999 – 27 U 257 / 98 = NJWRR 1999, S.
1415 (1416)). Ein Fehler kann daher nur mit Wirkung für die Zukunft geltend gemacht werden. Liegt ein solcher
Fehler vor, besteht ein Kündigungsrecht mit der Folge einer gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung (BGH
29.6.1992 – II ZR 284 / 91 = NJW 1992, S. 2696 (2698); OLG Karlsruhe 28.8.2002 – 6 U 14 / 02 = ZIP 2003, S. 203
(205); OLG Dresden 19.6.2002 – 8 U 630 / 02 = BB 2002, S. 1776 (1776); Thüringer OLG 26.2.2003 – 4 U 786 / 02 =
DB 2003, S. 766 (766); OLG Stuttgart 6.11.2002 – 14 U 21 / 02 = ZIP 2003, S. 763 (764)). Dieses gilt grundsätzlich
auch im Falle einer Sittenwidrigkeit (BGH 29.6.1970 – II ZR 158 / 69 = BGHZ 55, 5, 8) oder einer Täuschung beim
Vertragsschluss (BGH 6.2.1958 – II ZR 210 / 56 = BGHZ 26, 330, 335; BGH 2.7.2001 – II ZR 304 / 00 = NJW 2001,
S. 2718 (2820); OLG Stuttgart 6.11.2002 – 14 U 21 / 02 = ZIP 2003, S. 763 (764); OLG Hamm 26.11.2002 – 27 U 66
/ 02 = BB 2003, S. 653 (654)).
c)
Die rechtliche Anerkennung der fehlerhaften Gesellschaft findet allerdings dort ihre Grenze, wo gewichtige Interessen
der Allgemeinheit oder einzelner Personen entgegenstehen (BGH 16.12.2002 – II ZR 109 / 01 = BB 2003, S. 217
(219); OLG Dresden 19.6.2002 – 8 U 630 / 02 = BB 2002, S. 1776 (1777); OLG Hamm 2.3.1999 – 27 U 257 / 98 =
NJWRR 1999, S. 1415 (1417); OLG Stuttgart 8.1.2001 – 6 U 57 / 00 = OLGReport Karlsruhe / Stuttgart 2001, S. 332
(337); Thüringer OLG 26.2.2003 – 4 U 786 / 02 = DB 2003, S. 766 (766)). Fälle dieser Art bilden der
Gesetzesverstoß (BGH 25.3.1974 – II ZR 63 / 72 = BGHZ 62, 234, 241), eine besonders grobe Sittenwidrigkeit
(BGH 29.6.1970 – II ZR 158 / 69 = BGHZ 55, 5, 8) sowie der Umstand, dass sich ein Gesellschafter durch Drohung
oder Täuschung einen überaus günstigen Gewinn und Liquidationsanteil zugestehen lässt (BGH 29.6.1970 – II ZR
158 / 69 = BGHZ 55, 5, 9). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor. Eine besonders grobe
Sittenwidrigkeit der Beteiligung (aa) ist ebenso wenig erkennbar wie besonders schützenswerte Interessen einzelner
Kläger (bb).
aa)
Die Kläger können sich zunächst nicht auf eine besonders grobe Sittenwidrigkeit der Beteiligung berufen.
Der Bundesgerichtshof (BGH 29.6.1970 – II ZR 158 / 69 = BGH Z 55, 5 (8,9)) hat diesen Begriff nicht näher
konkretisiert. Erforderlich ist aber jedenfalls ein Verhalten der Beklagten, welches die Schwelle zur Sittenwidrigkeit
deutlich überschreitet. Ein solches Verhalten ist jedoch nicht erkennbar. Es ergibt sich weder aus dem Betreiben
eines „Schneeballsystems“ (1) noch aus einer erheblichen Disparität von Chancen und Risiken der Anlage (2), weder
aus einer Fehlverwendung der vereinnahmten Mittel (3) noch aus einer Investition in unternehmensfremde Bereiche
(4). Schließlich können sich die Klägerinnen und Kläger auch nicht auf eine unzulässige Begünstigung der
Konzerngründer berufen (5). Die durch das OLG Schleswig entwickelten Grundsätze sind auf die Beklagten nicht
übertragbar (6).
(1)
Eine besonders grobe Sittenwidrigkeit der atypischen stillen Beteiligungen ergibt sich zunächst nicht daraus, dass
die Beklagten ein „Schneeballsystem“ betreiben würden.
Nach § 6 c UWG ist ein „Schneeballsystem“ dadurch gekennzeichnet, dass die Teilnehmer des Systems neue
Teilnehmer gewinnen müssen oder sollen bzw. dass ihnen besondere Vorteile für den Fall gewährt werden, dass sie
andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, denen dann ihrerseits derartige Vorteile für die Werbung
weiterer Teilnehmer gewährt werden sollen. Um ein derartiges System handelt es sich bei den Beklagten in
Übereinstimmung mit der Einschätzung durch das Landgericht bereits deshalb nicht, weil die atypischen stillen
Gesellschafter nicht selbst neue Gesellschafter werben sollten. Vielmehr geschah dieses durch die Beklagten bzw.
die für sie tätigen Vermittler. Auch wurde die Einlage der atypischen stillen Gesellschafter unstreitig nicht dadurch
geleistet, dass ein Teilbetrag durch die Vermittlung neuer Gesellschafter zu erbringen war.
Soweit sich daher die Kläger umfangreich auf ein „Schneeballsystem“ berufen, handelt es sich bei näherer
Betrachtung um den Versuch, mit einem negativ besetzten Begriff einen anderen Sachverhalt zu erfassen. Die
Kläger stützen sich dabei vor allem darauf, dass die vertraglich vorgesehenen gewinnunabhängigen Entnahmen der
Altgesellschafter nur durch die Zahlungen neuer Gesellschafter aufzubringen gewesen seien. So haben sie u.a. in
der Berufungsbegründung vom 17.12.2002, aber auch schon in den Schriftsätzen vom 9.9.2001, 29.1.2002 und
2.8.2002, dargelegt, dass in der Vergangenheit Ausschüttungen an die stillen Gesellschafter in Höhe von
mindestens 537 Millionen DM erfolgt seien, wobei ein typischer Geschehensablauf bzw. ein Anscheinsbeweis dafür
spreche, dass diese Ausschüttungen unmittelbar aus frischem Anlegergeld finanziert worden seien, da es keine
anderen „Quellen“ für diese Zahlungen gegeben habe.
Die Beklagten haben einen derartigen Zusammenhang bestritten. Darlegungs und beweispflichtig für die objektiven
und subjektiven Umstände einer Sittenwidrigkeit ist derjenige, der sich auf die Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes
beruft (BGH 23.2.1995 – IX ZR 29 / 94 = NJW 1995, S. 1425 (1429); BGH 4.7.1974 – III ZR 66 / 72 = NJW 1974, S.
1821 (1821); Heinrichs, in: Palandt, BGB, 62. Aufl., § 138 Rn. 23; Hefermehl, in: Soergel, BGB, 12. Aufl., § 138 Rn.
62). Dieses sind hier die Kläger.
Die Kläger können sich dabei entgegen ihren Ausführungen in dem Schriftsatz vom 1.7.2003 zunächst nicht auf ein
„Geständnis“ der Beklagten in Bezug auf die Verwendung der vereinnahmten Mittel berufen. Ein Geständnis ist zum
einen nur in einer mündlichen Verhandlung möglich und erfordert zum anderen ein Zugeständnis der Richtigkeit einer
Tatsachenbehauptung (Greger, in: Zöller, ZPO, 23. Aufl., § 288 Rn. 1). Demgegenüber haben die Beklagten die
entsprechende Darstellung der Kläger stets bestritten, zuletzt in dem Schriftsatz vom 15.7.2003. Ist bereits ein
abweichender Tatsachenvortrag erfolgt, so ist ein Geständnis regelmäßig nur dann anzunehmen, wenn der frühere
Vortrag erkennbar aufgegeben wird (BGH 6.11.1961 – VII ZR 120 / 60 = JZ 1962, S. 252 (252); Prütting, in: MüKo,
ZPO, 2. Aufl., § 288 Rn. 29; Leipold, in: Stein / Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 288 Rn. 10). Davon kann hier nicht
ausgegangen werden, zumal auch die Beklagten ihre Darlegungen stets durch die Bezugnahme auf entsprechende
Jahresberichte und frühere Gutachten untermauert haben.
Von einem unzulässigen „einfachen Bestreiten“ der Beklagten mit der Folge einer Geständnisfiktion nach § 138 III
ZPO kann ebenfalls nicht ausgegangen werden. Ein substantiiertes Bestreiten bedeutet lediglich, dass der Gegner
eine Gegenvorstellung abgibt (vgl. Peters, in: MüKo, ZPO, 2. Aufl., § 138 Rn. 19; Greger, in: Zöller, ZPO, 23. Aufl.,
§ 138 Rn. 8, 8 a; Leipold, in: Stein / Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 138 Rn. 28, 28 a). Dieses ist durch die Beklagten
hinreichend geschehen. Dazu ist es keineswegs erforderlich, dass die Beklagten „Euro für Euro“ bestreiten, wie
dieses die Kläger begehren.
Der Senat billigt den Beklagten auch keine „Narrenfreiheit“ zu, wie dieses die Kläger auf Bl. 4 des Schriftsatzes vom
1.7.2003 darzustellen versuchen. Vielmehr folgt nach allgemeinen Darlegungs und Beweislastregeln aus dem
Umstand, dass die G. Gruppe über mehr als 10 Jahre hinweg gewirtschaftet hat, dass es sich dabei um eine
Vielzahl von Unternehmen und Segmenten gehandelt hat, dass es mehrere 100.000 Anleger gegeben hat bzw. gibt
und dass nach dem eigenen Vortrag der Kläger Mittel von mehr als 1,3 Milliarden DM vereinnahmt worden sind, dass
es nicht ausreicht, wenn die Kläger pauschal behaupten, dass es keine anderen Quellen für die Zahlung der
gewinnunabhängigen Entnahmen gegeben habe.
Auch ein Anscheinsbeweis kann zugunsten der Kläger nicht angenommen werden. Bei einem derart individuellen
Modell wie dem Geschäftssystem der Beklagten fehlt es bereits an einem „typischen Geschehensablauf“ (vgl.
Greger, in: Zöller, ZPO, 23. Aufl., vor § 284 Rn. 29; Prütting, in: Müko, ZPO, 2. Aufl., § 286 Rn. 48), auf den sich
eine derartige Annahme stützen könnte. Bloße „Wahrscheinlichkeiten“ reichen dazu nicht aus.
Schließlich können sich die Kläger auch nicht auf eine sonstige Verlagerung der Darlegungs und Beweislast auf die
Beklagten berufen. Hinreichende Umstände dafür sind angesichts der Tatsache, dass die Kläger als atypische stille
Gesellschafter Informations und Einsichtsrechte gegenüber den Beklagten haben, die sie bisher unstreitig nicht bzw.
nicht in vollem Umfang ausgeübt haben, nicht erkennbar.
Eine Verlagerung der Beweislast erfordert neben der fehlenden Kenntnis des Darlegungs und Beweispflichtigen auch,
dass dieser sich diese Kenntnisse nicht verschaffen kann, während dieses dem Gegner unschwer möglich ist (BGH
17.5.1999 – II ZR 139 / 98 = NJW 1999, S. 3485 (3486); Peters, in: Müko, ZPO, 2. Aufl., § 138 Rn. 21; Greger, in:
Zöller, ZPO, 23. Aufl., § 138 Rn. 8 b). Die Kläger, die Ansprüche als atypische stille Gesellschafter erheben, haben
vertragliche Informations und Kontrollrechte, die über das bei einer stillen Gesellschaft nach § 233 HGB
vorgesehene Mindestmaß hinausgehen und die sie bisher nicht ausgeübt haben. „Schwarzumsätze“ schließlich, die
der von den Klägern zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH 17.5.1999 – II ZR 139 / 98 = NJW 1999,
S. 3485 (3486)) zugrunde gelegen haben, werden hier durch die Kläger gerade nicht geltend gemacht. Vielmehr
haben diese auf Bl. 45 der Berufungsbegründung vom 17.12.2002 dargelegt, dass es keiner „dunklen Kanäle“
bedürfe, um zu erklären, wie das Geld verschwunden sei.
Es bleibt somit dabei, dass die Kläger für ein „Schneeballsystem“ bzw. für den durch sie behaupteten
Zusammenhang zwischen den Einzahlungen neuer Anleger und der Auszahlung gewinnunabhängiger Entnahmen an
die vorhandenen stillen Gesellschafter darlegungs und beweispflichtig sind. Die Kläger stützen sich dazu im
wesentlichen auf ein Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft H. GmbH vom 8.8.1999 bzw. 20.10.1999 sowie
auf ein Gutachten der P. Treuhandgesellschaft mbH vom 30.5.1994.
Bei dem letztgenannten Gutachten handelt es sich um ein Parteigutachten, welches für die D. GmbH bzw. für Herrn
G. und Herrn K. erstellt worden ist (Bl. 7 des Gutachtens). Die Gutachter führen denn auch bereits zu Beginn ihrer
Darlegungen aus, dass zu den aufgeworfenen Fragestellungen „unter besonderer Interessenwahrung der
Berufungskläger Stellung zu nehmen sei“. Auf Bl. 43 dieses Gutachtens erfolgen dann lediglich Angaben zu der L.
AG, also einem TeilSegment der Beklagten und der Erwirtschaftung von Renditen. Die Finanzierung der
gewinnunabhängigen Entnahmen ist in diesem Gutachten gerade nicht beleuchtet worden. Diese sind in dem
Gutachten vielmehr nur „am Rande“, nämlich bei der Erörterung der Bilanzierungen, angesprochen worden.
Ein „modifiziertes Schneeballsystem“ ist im Übrigen aber auch durch diese Gutachter nicht positiv bestätigt worden.
Vielmehr haben diese auf Bl. 38 und 39 des Gutachtens lediglich ausgeführt, dass die von der L. AG
prognostizierten Renditen nicht vollständig durch die Erträge aus den Investments erwirtschaftet werden könnten.
Nach den weiteren Ausführungen auf Bl. 43 des Gutachtens hat dieses zwar zur Folge, dass die prognostizierten
Renditen auch durch die Einzahlungen neuer Zeichner finanziert werden müssen. Diese Einschätzung beruhte
jedoch auf der Annahme, dass die auszuzahlenden Renditen unverändert bleiben würden. Ob dieses geschehen ist
und ob dieses auch für die weiteren Segmente der Beklagten gilt, ist aus dem Gutachten sowie dem weiteren
Vortrag der Kläger nicht ersichtlich. Das Gutachten der P. Treuhandgesellschaft mbH vom 30.5.1994 reicht daher
insgesamt nicht aus, um den den Klägern obliegenden Nachweis zu führen.
In den Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft H. vom 8.8.1999 i. V. m. dem Nachtrag vom 15.10.1999 und
vom 20.10.1999 wird demgegenüber der Umfang des Vermögens der Beklagten und der mit ihr bestehenden stillen
Gesellschaften zum 31.12.1998 untersucht. Auch hierbei handelt es sich um Parteigutachten, die durch den
damaligen Geschäftsführer der G. Gruppe, Herrn Dr. R., in Auftrag gegeben worden sind.
Die Gutachter führen zunächst auf Bl. 7, 31 und 55 des Gutachtens vom 8.8.1999 aus, dass sich das bilanzielle
Eigenkapital der S. AG zum 31.12.1993 auf 418 Millionen DM belaufen habe. Das bilanzielle Vermögen der mit der
S. AG bestehenden stillen Gesellschaften sei zu diesem Zeitpunkt konzeptionsgemäß vermindert gewesen, da die
Emissionsaufwendungen bereits weitgehend aufwandswirksam berücksichtigt gewesen seien, während die Einlagen
der atypischen stillen Gesellschafter in Höhe von 3.391 Millionen DM erst in Höhe eines Teilbetrages von 808
Millionen DM eingezahlt gewesen seien. Aus der Durchsicht und Analyse der Unternehmensplanung ergebe sich,
dass die Annahmen der Unternehmensplanung der Beklagten zu 2) plausibel seien und das Rechenwerk technisch
richtig erstellt worden sei. Hinweise, dass eine Rückzahlung der Zeichnungssummen nebst einer angemessenen
Verzinsung nicht erfolgen könne, hätten sich nicht ergeben. Ausweislich Bl. 14 und 25 des Gutachtens haben die
Gutachter bei dieser Einschätzung auch die Befugnis der atypischen stillen Gesellschafter berücksichtigt, jährlich
bis zu 10 % der geleisteten Einlagen wieder zu entnehmen.
In dem Nachtrag vom 15.10.1999 gehen die Gutachter dann auf Bl. 7 ausführlich auf die getätigten
gewinnunabhängigen Entnahmen ein. Bezogen auf den 31.12.1999 sind danach derartige Entnahmen in dem
Segment I in Höhe von 23.756 TDM, in den Segment IV in Höhe von 20.172 TDM, in dem Segment VI in Höhe von
58.687 TDM und in dem Segment VII in Höhe von 4.557 TDM erfolgt, die so den betroffenen Segmenten
liquiditätsmäßig bzw. für Investitionszwecke nicht zur Verfügung gestanden hätten. Die Berücksichtigung dieser
Entnahmen hat auf Bl. 11 des Nachtrages zwar zu Veränderungen der „maßgeblichen Zahlen“ in einigen
Teilbereichen geführt; grundsätzlich sind die Gutachter dagegen bei ihrer Einschätzung aus dem vorangegangenen
Gutachten vom 8.8.1999 geblieben und haben lediglich eine geringfügige Verminderung der Deckungsquote
angenommen.
In dem weiteren Gutachten vom 20.10.1999 zu dem Umfang des Vermögens der Beklagten zu 1) per 31.12.1999
gelangen die Gutachter schließlich ebenfalls auf Bl. 56 zu dem Ergebnis, dass sich keine durchgreifenden Bedenken
ergeben hätten, die gegen die Plausibilität des Systems sprechen würden. Es könne davon ausgegangen werden,
dass die stillen Gesellschafter ihre geleisteten und noch zu leistenden Einlagen zuzüglich einer Verzinsung
zurückerhalten würden. Entgegenstehende Erkenntnisse hätten sich nicht ergeben. Die Befugnis zur Tätigung
gewinnunabhängiger Entnahmen ist auch dabei ausweislich Bl. 15 und Bl. 35 des Gutachtens berücksichtigt worden.
Somit ergeben sich auch aus den Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft H. keine Anhaltspunkte dafür,
dass die Beklagten ein „Schneeballsystem“ betreiben bzw. die gewinnunabhängigen Entnahmen allein durch die
Einzahlungen neuer Anleger aufzubringen waren. Wenn sich die in den Gutachten geäußerte Erwartung dann in den
letzten Jahren nicht erfüllt hat, so spricht dieses nicht für eine Sittenwidrigkeit der Beteiligungen im maßgeblichen
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Vielmehr handelt es sich dabei um Folgen der wirtschaftlichen
Gesamtentwicklung und damit um Auswirkungen des Risikos, welches die Anleger bewusst durch eine
Unternehmensbeteiligung übernommen haben.
Die Beklagten stützen sich auf ein Gutachten der B. Aktiengesellschaft vom 14.2.1996 nebst ergänzender
Stellungnahme vom 20.5. 1998, welches in einem Rechtsstreit vor dem OLG Köln eingeholt worden ist. Auch aus
diesem Gutachten ergeben sich in der Tat keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Auszahlung der
gewinnunabhängigen Entnahmen nur durch die Einzahlungen neuer Gesellschafter möglich gewesen ist. Die
Berücksichtigung dieser Entnahmen bzw. der durch sie gegebenenfalls ausgelösten Nachschusspflicht ergibt sich
u.a. aus Bl. 14 und 18 des Gutachtens vom 14.12.1996. Auf Bl. 51 und Bl. 59 haben die Gutachter dann ausgeführt,
dass das, was der „G.Report“ als „modifiziertes Schneeballsystem der G. Gruppe“ bezeichne, in Wirklichkeit Teil des
steuerlichen Konzeptes der Unternehmensplanung der L. AG sei, gegen das nichts einzuwenden sei. Schließlich
haben auch diese Gutachter auf Bl. 59 und Bl. 61 des Gutachtens ausgeführt, dass die Unternehmensplanung in
sich stimmig und plausibel sei und es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Planung nicht zu realisieren sei. Bei
dieser Einschätzung ist die B. AG dann auch auf Bl. 7, 8 und 11 der ergänzenden Stellungnahme vom 20.5.1998
geblieben. Auch hierbei sind die gewinnunabhängigen Entnahmen ausweislich Bl. 13 des Gutachtens berücksichtigt
worden.
Die Staatsanwaltschaft B. schließlich, die die Geschäftspraxis der G. Gruppe nach einer Anzeige des Präsidenten
des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen vom 18.1.2000 über nahezu drei Jahre hinweg umfangreich geprüft
hat, gelangt auf Bl. 6 ihrer Einstellungsverfügung vom 22.9.2002 zu dem Ergebnis, dass die Unternehmensplanung
der Beklagten jeder Plausibilitätskontrolle standhalte. Die Beklagten haben dabei u.a. auf Bl. 29 der
Berufungserwiderung vom 5.3.2003 unwidersprochen dargelegt, dass die Verpflichtung zur Auszahlung der
gewinnunabhängigen Entnahmen bei der Unternehmensplanung selbstverständlich berücksichtigt worden sei.
Bei der gebotenen Bewertung dieses abweichenden Sachvortrages ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich
bei den gewinnunabhängigen Entnahmen um die Rückzahlung eigener Gelder der atypischen stillen Gesellschafter
gehandelt hat. Es handelte sich nicht um „Renditen“ oder „Gewinne“, was sich bereits aus dem Umstand ergibt, dass
für die gewinnunabhängigen Entnahmen ggf. vertraglich in den meisten Fällen eine Nachschusspflicht bestand.
Diesen Ausgangspunkt haben letztlich nunmehr auch die Kläger anerkannt, in dem sie in dem Termin vom 16.7.2003
ihre Zahlungsanträge um die in der Vergangenheit erfolgten gewinnunabhängigen Entnahmen reduziert haben. Eine
Rückzahlung eigener Gelder vermag aber bereits per se eine Sittenwidrigkeit des Beteiligungsmodells nur schwerlich
zu begründen. Sie liegt vielmehr regelmäßig im Interesse der Gesellschafter.
Hinzu kommt, dass die Befugnis zu gewinnunabhängigen Entnahmen unstreitig vertraglich unter einem
Liquiditätsvorbehalt stand bzw. steht, d.h. durch die Beklagten jederzeit beschränkt oder ausgeschlossen werden
kann, wenn die wirtschaftliche Lage dieses erfordert. Für die Beklagten kann daher bereits nach den
Vertragsbedingungen aus diesen Zahlungspflichten keine „unerfüllbare Bugwelle“ entstehen. Auch aus der
Interessenlage der Beklagten sind daher keine Umstände abzuleiten, die in diesem Punkt für eine Sittenwidrigkeit
der Beteiligungen sprechen könnten. Im Übrigen würde sich diese Rücksichtnahmepflicht der stillen Gesellschafter
auch schon ohne vertraglich vereinbarten Liquiditätsvorbehalt bereits aus allgemeinen gesellschaftsrechtlichen
Treuepflichten ergeben.
Schließlich ist in Übereinstimmung mit der Einschätzung durch die Staatsanwaltschaft B. auf Bl. 7 der
Einstellungsverfügung vom 20.9.2002 auch zu berücksichtigen, dass letztlich jeder Finanzdienstleister neues Geld
benötigt, um sein System mit Erfolg zu betreiben. Dieses wäre z.B. auch bei einem Lebensversicherer der Fall.
Allein die Tatsache, dass auch die Beklagten auf solche neuen Einnahmen angewiesen waren bzw. sind, vermag
daher das Vorliegen eines Schneeballsystems nicht zu begründen. Berücksichtigt man daneben den Umstand, dass
die Beklagten zumindest versucht haben, durch operative Maßnahmen Gewinne zu erwirtschaften, so kann im
Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung eine Sittenwidrigkeit der Beteiligung jedenfalls nicht auf den Betrieb eines
„Schneeballsystems“ oder die Gewährung der gewinnunabhängigen Entnahmen gestützt werden. Die entsprechenden
Überprüfungen haben vielmehr keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, dass aufgrund der Firmenkonzeption und der
Abrechnungsmodalitäten von einer sittenwidrigen Beteiligung auszugehen ist.
Die Einholung eines Sachverständigengutachtens, wie dieses durch die Kläger mehrfach beantragt worden ist, ist
nicht geboten. Der entsprechende „Beweisantritt“ ist tatsächlich lediglich eine Anregung an das Gericht, ein solches
Gutachten einzuholen, da das Gericht bereits von Amts wegen dort ein Gutachten einholen darf und muss, wo die
eigene Sachkunde zur Auswertung bzw. ausnahmsweise auch zur Ermittlung von anspruchsbegründenden
Tatsachen nicht ausreicht (Greger, in: Zöller, ZPO, 23. Aufl., § 403 Rn. 1; Damrau, in: MüKo, ZPO, 2. Aufl., § 403
Rn. 2).
Das Gericht braucht daher einem derartigen „Antrag“ nicht in jedem Fall Folge zu leisten. Gegen die Einholung eines
Gutachtens spricht hier vor allem die Erwartung, dass angesichts des Gesamtumfanges der wirtschaftlichen
Tätigkeit der Beklagten und der bereits in der Vergangenheit durch zahlreiche Beteiligte eingeholten Gutachten
davon auszugehen ist, dass auch ein derartiges Gutachten nicht zu einer eindeutigen Aussage bzw. zu einer
Überzeugung des Senats von der Sittenwidrigkeit führen würde. Jeder Partei würden sich ggf. gegen ein derartiges
Gutachten eine Vielzahl von Angriffspunkten eröffnen. Eine gutachterliche Stellungnahme würde unter diesen
Umständen lediglich dazu führen, dass eine „zusätzliche Meinung“ vorliegen würde. Da der Senat aber, wie den
Parteien bekannt ist, bereits zahlreiche Parallelverfahren geführt hat, in denen eine kaum noch überschaubare
Anzahl von „Zahlen und Argumenten“ ausgetauscht worden ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass allein
eine solche „zusätzliche Meinung“ die notwendige Überzeugung im Sinne des § 286 I 1 ZPO vermitteln würde, zumal
der Senat eine solche gutachterliche Stellungnahme nicht ungeprüft übernehmen dürfte (Greger, in: Zöller, ZPO, 23.
Aufl., § 402 Rn. 7 a).
(2)
Eine Sittenwidrigkeit der Beteiligungen der atypischen stillen Gesellschafter ergibt sich weiterhin auch nicht aus
einer Disparität von Chancen und Risiken der gezeichneten Anlage.
Die Kläger berufen sich in diesem Zusammenhang u.a. in der Berufungsbegründung vom 13.11.2002, aber auch in
den Schriftsätzen vom 23.4.2002 und 13.8.2002 vor allem darauf, dass sie über einen sehr langen Zeitraum hinweg
ihre Einlagen erbringen müssten, während bereits jetzt sicher bzw. in hohem Maße wahrscheinlich sei, dass die
Beklagten ihrerseits am Ende der Vertragslaufzeit ihre Verpflichtungen nicht erfüllen könnten. Die Beklagten sind
dieser Einschätzung u.a. auf Bl. 3 der Berufungserwiderung vom 5.3.2003 und auf Bl. 2 des Schriftsatzes vom
24.9.2002 entgegen getreten.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit ist derjenige der Vornahme des Rechtsgeschäftes.
Entwickeln sich die wirtschaftlichen Verhältnisse später anders als beiderseits erwartet, so wird der Vertrag nicht
dadurch sittenwidrig, dass nachträglich ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung entsteht (BGH
6.4.1995 – IX ZR 61 / 94 = WM 1995, S. 1155 (1159)). Soweit sich daher die Kläger auf die nunmehr unstreitig
eingetretene schlechte wirtschaftliche Entwicklung der Beklagten berufen, ist dieser Gesichtspunkt grundsätzlich
nicht geeignet, eine Sittenwidrigkeit der Beteiligungen zu begründen.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Wert der Beteiligungen von Anfang an und systembedingt wegen des ihnen
anhaftenden Risikos hinter dem Wert der Einzahlungen zurückgeblieben ist. Davon kann jedoch nicht ausgegangen
werden. In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Landgerichts Göttingen auf Bl. 50 der angefochtenen
Entscheidung haben die atypischen stillen Gesellschafter im Gegenzug für ihre Einlagen u.a. eine Gewinnchance
und steuerliche Vorteile erhalten. Die Bewertung dieser Gegenleistung ist zugegebenermaßen schwierig. Jede
Chance beinhaltet jedoch zugleich auch das Risiko, dass sie sich letztlich nicht realisieren lässt. Diese Gefahr hat
sich jedenfalls nach der jetzigen wirtschaftlichen Entwicklung der Beklagten für die Anleger verwirklicht. Allerdings
beruht die Realisierung dieser Gefahr nicht darauf, dass bereits das Konzept der Beklagten nicht plausibel gewesen
wäre. Insoweit wird auf die Ausführungen zu Punkt 4 b (1) verwiesen.
Zutreffend ist allein, dass die Verträge der Kläger zum Teil eine lange Laufzeit haben und dass sich dadurch die
Gefahr wirtschaftlicher „Gleichgewichtsstörungen“ erhöht. Allerdings haben die Anleger diese Laufzeit unter
Berücksichtigung einer gewissen Mindestlaufzeit frei wählen können. Sie sind daher selbst dafür verantwortlich,
wenn eine besonders lange Laufzeit auch zu besonderen Risiken führt. Eine lange Laufzeit allein ist nach ständiger
Rechtsprechung nicht geeignet, eine Sittenwidrigkeit zu begründen (BGH 8.4.1997 – X ZR 62 / 95 = WM 1997, S.
1624 (1625); BGH 26.4.1995 – VIII ZR 124 / 94 = NJW 1995, S. 2350 (2351)), wobei hier zusätzlich auch zu
berücksichtigen ist, dass es den Anlegern um den langfristigen Aufbau einer Kapitalanlage ging, was bereits per se
eine gewisse Länge der Laufzeit erfordert.
Schließlich hat der Senat auch in diesem Zusammenhang die bereits vorliegenden Gutachten der
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft H. vom 8.8.1999 und 20.10.1999 sowie das Gutachten der B. AG vom 14.2.1996
berücksichtigt. Die entsprechenden Gutachter haben für die damaligen Zeitpunkte, also 1996 und 1999, bestätigt,
dass es keine Anhaltspunkte dafür gegeben habe, dass eine Rückzahlung der Gelder der stillen Gesellschafter nicht
möglich sein werde. Dann aber ist nicht ersichtlich, dass die Beklagten bereits bei der ab 1990 erfolgten Begründung
der Beteiligungen der Kläger davon ausgehen mussten, dass eine Rückzahlung der Gelder nicht möglich sein würde.
Ist das System der Beklagten, wie ausgeführt, objektiv plausibel, kann den Beklagten kaum subjektiv der Vorwurf
gemacht werden, es auch tatsächlich durchgeführt zu haben.
Angesichts der zum Teil noch recht langen Restlaufzeit der Beteiligungen ist zudem jedenfalls nicht ganz
auszuschließen, dass sich die Beklagten bis zu dem vorgesehenen Vertragsende wirtschaftlich wieder „erholen“ und
so in der Lage sein werden, die vertraglich geschuldeten Leistungen in vollem Umfang zu erbringen.
Dahinstehen kann somit, ob auch die vertraglich vorgesehenen Stornierungs und Kündigungsrechte dazu führen,
dass trotz der vorgesehenen langen Laufzeit eine Sittenwidrigkeit der Beteiligungen ausscheidet.
(3)
Eine Sittenwidrigkeit der Beteiligungen der Kläger als atypische stille Gesellschafter ergibt sich weiterhin auch nicht
aus dem Umstand, dass die Beklagten die ihnen überlassenen Mittel von Anfang an nicht vertragsgemäß investiert
hätten, dass sie Gelder zwischen den verschiedenen Unternehmenssegmenten unzulässigerweise „verschoben“
hätten oder dass die Beklagte zu 2) ohne Rechtsgrund auf eine Forderung in Höhe von 37,3 Millionen Euro verzichtet
hätte.
Die Kläger haben gerade den Punkt der nicht vertragsgemäßen Investitionen äußerst umfangreich dargelegt und sich
dabei auf zahlreiche eigene Geschäftsunterlagen der Beklagten sowie auf die unter Punkt 4 c aa (1) bereits
genannten Gutachten bezogen. Auch hierbei ist aber zunächst zu berücksichtigen, dass die Kläger nicht vorgetragen
haben, an welcher Beklagten bzw. an welchem Segment sie tatsächlich beteiligt sind bzw. waren. Nur hinsichtlich
dieser Beteiligungen kann eine „Investitionsquote“ maßgeblich sein. Hinzu kommt, dass es auch hier weniger auf die
tatsächliche Entwicklung als vielmehr darauf ankommt, ob diese Entwicklung bereits im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses so geplant war. Ein Rückschluss aus der jetzigen wirtschaftlichen Lage bzw. den noch
vorhandenen Investitionen ist dabei kaum möglich, da diese Lage unstreitig auch durch einzelne mißlungene
Maßnahmen der Geschäftsführung, etwa das Engagement bei der P.Bank, entstanden ist.
Die Kläger stützen sich u.a. auf Bl. 43 des Gutachtens der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft H. vom 20.10.1999. Dort
werden Nettoeinlagen der atypischen stillen Gesellschafter in Höhe von 669,7 Millionen DM NettoInvestitionen in
Höhe von 309,0 Millionen DM gegenübergestellt. Insgesamt ergibt sich nach diesem Gutachten unter
Berücksichtigung weiterer Faktoren ein Verhältnis der GesamtNettoInvestitionen der atypischen stillen
Gesellschafter zum Nettoeinlagenstand von 85,4 %. Eine derartige Investitionsquote ist nach den vertraglichen
Vorgaben indes nicht zu beanstanden, zumal jedem Anleger deutlich sein musste, dass nicht die gesamten Einlagen
investiert werden konnten. Wenn die Kläger in diesem Zusammenhang weiterhin rügen, dass ein Großteil der
Investitionen nicht in Immobilien, sondern in Finanzanlagen getätigt worden sei und dieses wiederum überwiegend in
konzerneigene Unternehmen, so ist dieses zwar einerseits zutreffend, andererseits aber kein Verstoß gegen
vertragliche Vorgaben, da es eine Verpflichtung der Beklagten zu einer überwiegenden Investition in Immobilien bzw.
in nicht konzernangehörige Unternehmen nicht gab. Dabei ist im Übrigen auch zu berücksichtigen, dass eine
Investition der Beklagten zu 1) in eine Beteiligung an der Beklagten zu 2) wiederum dazu führt, dass die Anleger der
Beklagten zu 1) mittelbar auch an den durch die Beklagte zu 2) angeschafften Immobilien beteiligt sind.
Daneben errechnet in dem vorliegenden Rechtsstreit jede Partei „ihre Investitionsquote“ aufgrund unterschiedlicher
Vorgaben. Während die Kläger so bzgl. des Segments IV der Beklagten zu 1) und bzgl. der Segmente VI und VII der
Beklagten zu 2) zu Investitionsquoten von 22 %, 11 % und 3,98 % gelangen, errechnen die Beklagten auf der Basis
nahezu identischer Ausgangszahlen eine Investitionsquote von 81 %, 68 % und 75 %. Beide stützen sich dabei auf
unterschiedliche Parteigutachten. Derartige „Zahlenspiele“ täuschen eine Objektivität der daraus zu ziehenden
Folgerungen lediglich vor, ohne sie indes tatsächlich zu erreichen. Allein der, indes verständliche, „Hilferuf“ der
Kläger „Das Geld ist weg und keiner weiß wohin“ ist jedenfalls nicht geeignet, eine besonders grobe Sittenwidrigkeit
der Beteiligungen zu belegen.
Die Staatsanwaltschaft B. gelangt auf Bl. 11 ihrer Einstellungsverfügung vom 20.9.2002 zu dem Ergebnis, dass die
Beurteilung der G. Gruppe bzw. der Beklagten zu 2) ergeben habe, dass seit Gründung des Unternehmens im Jahr
1986 kontinuierlich ein Vermögen aufgebaut worden sei. Die angeschafften Immobilien seien dabei im gesamten
Bundesgebiet verstreut. Gewisse Einbußen habe es dabei vor allem in den neuen Bundesländern gegeben, in denen
der Immobilienmarkt bekanntermaßen „eingebrochen“ sei. Eine Überbewertung der erworbenen Immobilien durch die
Beklagten ist ausweislich Bl. 12 und 13 der Einstellungsverfügung nicht erfolgt. Insgesamt gelangt die
Staatsanwaltschaft auf Bl. 14 der genannten Verfügung so zu der Einschätzung, dass es keine Anhaltspunkte dafür
gebe, dass das Geld „in dunkle Kanäle abgeflossen sei“. Vielmehr seien die Mittel prospekt und vertragskonform
verwendet worden. Der Vorwurf, die Beklagten hätten trotz der hohen Summen des eingezahlten Beteiligungskapitals
kein entsprechendes Vermögen aufgebaut, sei nicht zutreffend.
Letztlich stützen daher die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft die Darlegungen der Beklagten. Der Senat schließt
sich dieser Einschätzung der Staatsanwaltschaft nach eigener Überprüfung an. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass
die Bewertung durch die Staatsanwaltschaft unzutreffend ist, sind nicht ersichtlich. Sie ergeben sich insbesondere
nicht aus der Kritik der Kläger an der Einstellung der Ermittlungen. Die Kläger gehen dabei erneut von einem anderen
Ansatz der Berechnung als die Staatsanwaltschaft aus, ohne sich mit deren Ansatz, der etwa auch durch das
Verwaltungsgericht Berlin in dem Beschluss vom 2.6.2000 geteilt worden ist, hinreichend auseinander zu setzen.
Soweit die Kläger daneben auf Bl. 6 des Schriftsatzes vom 27.9.2002 rügen, dass die Staatsanwaltschaft keine
Anleger befragt habe, ist dieses bereits ausweislich Bl. 27 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom
20.9.2002 unzutreffend.
Den Klägern ist solchermaßen zwar zuzugeben, dass die finanziellen Transaktionen bzw. Investitionen der
Beklagten nur schwer nachzuvollziehen sind. Auch gelangt etwa das Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
H. vom 20.10.1999 auf Bl. 52 hinsichtlich des Segments IV der Beklagten zu 1) zu dem Ergebnis, das die
„Immobilienerträge in Anbetracht des geringen auf Immobilien entfallenden Anteils an den Gesamtinvestitionen
gering gewesen seien und das die Ergebnisbeiträge dieser Immobilien aufgrund der objektbezogenen Aufwendungen
sogar negativ seien“. Auch hierbei weisen die Gutachter aber darauf hin, dass die „längerfristige Strategie“ der
Beklagten zu berücksichtigen sei. Auf Bl. 52 des Gutachtens vom 8.8.1999 verweisen die Gutachter zudem
bezüglich der Beklagten zu 2) darauf, dass die unbefriedigenden Ergebnisbeiträge der angeschafften Immobilien
darauf beruhen würden, dass die aktuelle Situation auf dem Immobilienmarkt generell schwierig sei. Ähnliches gelte
auch für die Unternehmensbeteiligungen. Hinreichende Anhaltspunkte für einen subjektiven Vorwurf an die Beklagten
im Rahmen des § 138 BGB sind solchermaßen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht erkennbar. Die Einholung eines
Sachverständigengutachtens würde auch hier zu keiner weiteren Aufklärung führen.
Daneben können sich die Kläger auch nicht auf unzulässige Segmentverschiebungen berufen. Zwar sind unstreitig
Transferleistungen zwischen den verschiedenen Segmenten erfolgt. Diese waren jedoch nicht unzulässig bzw.
vertragswidrig. Der Segmentierung, die dem amerikanischen Wirtschafts und Bilanzrecht entnommen ist, kommt in
Übereinstimmung mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft B. auf Bl. 4 und 5 der Einstellungsverfügung vom
20.9.2002 im wesentlichen nur eine schuldrechtliche Bedeutung zu. Die Segmente bilden kein eigenständiges
TeilGesellschaftsvermögen im Sinne eines Sonder oder Treuhandvermögens, sondern dienen allein der
unternehmensinternen Abbildung der Ergebnisanteile der stillen Gesellschafter am Vermögen. Eine Untreuehandlung
der Beklagten durch diese Segmentverschiebungen hat die Staatsanwaltschaft auf Bl. 3741 der
Einstellungsverfügung insgesamt verneint, wobei zutreffend u.a. auch die Vollmachtserteilung durch die atypischen
stillen Gesellschafter zur Durchführung des SteigerSystems berücksichtigt worden ist. Daneben hat sich die
Staatsanwaltschaft in diesem Punkt auch auf eine Stellungnahme der Wirtschaftsprüfer H. gestützt, nach der die
segmentübergreifenden Vorgänge jeweils buchhalterisch und bilanziell hinreichend kenntlich gemacht worden sind,
so dass auch insoweit keine Verletzung von schützenswerten Interessen der atypischen stillen Gesellschafter
erkennbar ist.
Weiterhin haben die Beklagten mehrfach, u.a. in der Klagerwiderung vom 29.11. 2001 und in dem Schriftsatz vom
1.7.2002, unter Beweisantritt dargelegt, dass bei solchen Verschiebungen als Ausgleich eine entsprechende
Verzinsung erfolgt sei. Dieses ergibt sich im Übrigen auch bereits aus Bl. 52 und 54 des Gutachtens der
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft H. vom 8.8.1999 und aus Bl. 39 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft
B.. Dem sind die Kläger ihrerseits nicht hinreichend entgegengetreten, so dass auch bereits aus diesem Grund ein
Anhaltspunkt für ein sittenwidriges Handeln der Beklagten nicht erkennbar ist.
Schließlich können sich die Kläger auch nicht auf einen unzulässigen Forderungsverzicht der Beklagten zu 2)
zugunsten der Beklagten zu 1) in Höhe von 37,3 Millionen DM berufen.
Der ursprüngliche Vortrag der Kläger in der Berufungsbegründung vom 17.12.2002 ist insoweit bereits in sich
widersprüchlich. Während auf Bl. 52 noch von einer Verrechnung mit einer Kaufpreisverbindlichkeit die Rede ist, wird
auf Bl. 53 und 54 dargelegt, dass es sich um einen Forderungsverzicht gehandelt habe, der nicht durch die
Übertragung entsprechender Vermögenswerte belegt sei. Die Beklagten haben daher zu Recht auf Bl. 6 des
Schriftsatzes vom 5.3.2003 auf den Unterschied zwischen einem Verzicht und einer Aufrechnung hingewiesen.
Nunmehr haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 16.7.2003 klargestellt, dass es sich um eine
Verrechnung mit einer Kaufpreisverbindlichkeit gehandelt hat. Allein die Behauptung eines „phantasievollen Preises“
ist dabei nicht geeignet, eine besonders grobe Sittenwidrigkeit bzw. eine Nichtigkeit der Beteiligungen zu begründen.
(4)
Die Kläger können sich zur Begründung einer besonders groben Sittenwidrigkeit weiterhin auch nicht darauf berufen,
dass die Beklagten eine Investition in unternehmensfremde Bereiche vorgenommen haben.
Die Kläger stützen sich in diesem Zusammenhang vor allem auf die unstreitigen Investitionen der Beklagten in die F.
AG und die T.B. KGaA sowie auf eine Unterstützung des VfB S.. Diese Maßnahmen dienten zwar nicht der
unmittelbaren Umsetzung des Unternehmenszweckes, sie steigerten aber unstreitig den Bekanntheitsgrad der
Beklagten. So haben die Kläger auf Bl. 26 der Klageschrift vom 9.9.2001 selbst eingeräumt, dass die Beklagten
durch ein derartiges Sponsoring positiv im Gespräch geblieben sind.
Derartige Maßnahmen sind nach ständiger Rechtsprechung auch nicht per se unzulässig. Dem Vorstand einer
Gesellschaft ist bei der Leitung der Geschäfte ein weiter Handlungsspielraum zuzubilligen, da ohne einen solchen
Spielraum eine erfolgversprechende unternehmerische Tätigkeit schlechterdings nicht denkbar ist. Dieser weite
Handlungsspielraum erfasst grundsätzlich auch SponsoringLeistungen im Bereich des Sports. Im Einzelfall ist dabei
eine Gesamtschau geboten, bei der u.a. auch zu berücksichtigen ist, ob die Investition im Hinblick auf die Ertrags
und Vermögenslage der Gesellschaft angemessen ist, ob die Ausgaben hinreichend transparent sind und ob
sachgerechte Motive verfolgt worden sind (BGH 6.12.2001 – 1 StR 215 / 01 = NJW 2002, S. 1585 (1586); ferner
Schneider, in: Scholz, GmbHGesetz, 8. Aufl., § 43 Rn. 66, 67).
Berücksichtigt man diese Gesichtspunkte, so können die von den Klägern angegriffenen Maßnahmen nicht als
unzulässig angesehen werden. Auch andere Finanzdienstleister beteiligen sich an derartigen Maßnahmen. Die
Beklagten sind in ganz Deutschland werbend tätig geworden. Dem entspricht es, als Werbeträger einen Verein zu
wählen, der einen entsprechenden Bekanntheitsgrad hat. Gerade Fußballvereine sind dabei in besonderem Maße
geeignet, ein Produkt in das Bewusstsein einer breiten Masse der Öffentlichkeit zu rücken. Die von den Klägern
kritisierten Maßnahmen sind zudem bereits vor längerer Zeit erfolgt, als die wirtschaftliche Lage der Beklagten noch
deutlich besser war. Eine unangemessene Höhe der entsprechenden Investitionen ist vor dem Hintergrund der
bereits geschilderten GesamtAktivitäten der Beklagten nicht zu erkennen. In Übereinstimmung mit der Einschätzung
der Staatsanwaltschaft B. auf Bl. 4346 der Einstellungsverfügung vom 20.9.2002 geht der Senat daher davon aus,
dass sich die fraglichen Maßnahmen in den Grenzen des Handlungsspielraumes der Beklagten gehalten haben.
Schließlich ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass sich der entsprechende Vorwurf der Kläger
in erster Linie an den Vorstand der Beklagten richtet. Sie waren daher gegebenenfalls gehalten, zunächst auf die
Gesellschaft als solche einzuwirken, damit diese entsprechende Schadensersatzansprüche gegenüber dem
Vorstand erhebt. Erst dann, wenn dieses nicht geschieht, kommt eine Befugnis der stillen Gesellschafter zu einer
außerordentlichen Kündigung ihrer Beteiligung in Betracht. Zu einem derartigen Vorgehen der Kläger fehlt es jedoch
an einem entsprechenden Sachvortrag.
(5)
Weiterhin können die Kläger eine besonders grobe Sittenwidrigkeit der Beteiligung auch nicht auf eine unzulässige
Begünstigung der Konzerngründer durch die Beklagten stützen.
Die Kläger werfen u.a. Prof. Z. und Herrn Dr. R. auf Bl. 16 und 17 des Schriftsatzes vom 6.3.2003 vor, die
steuerlichen Vorteile der Immobilien für sich selbst genutzt zu haben, um diese dann, wenn solche Vorteile nicht
mehr zu erzielen gewesen seien, in anderen Unternehmensbestandteilen „entsorgt“ zu haben. Dieses entspricht auch
ihrem erstinstanzlichen Vortrag auf Bl. 37 der Klageschrift vom 9.9.2001 sowie auf Bl. 5 und Bl. 8 des Schriftsatzes
vom 29.1.2002. Ein hinreichender Beweisantritt der Kläger für diesen, durch die Beklagten u.a. auf Bl. 5 des
Schriftsatzes vom 15.4.2002 bestrittenen, Sachvortrag ist aber nicht erfolgt, worauf der Senat in dem Termin vom
16.7.2002 hingewiesen hat.
Die Kläger stützen sich in diesem Zusammenhang allein auf einen Artikel in „K.I.“ in der Ausgabe 16/98. Bereits
sprachlich („die G...er hauen mächtig auf die Pauke“ und „wir empfehlen ihnen, ihre Privatimmobilien den G...ern
anzubieten, denn was dem Vorstand recht ist muss dem Anleger billig sein“) ist dieser Artikel kaum geeignet, einen
Nachweis einer übermäßigen Begünstigung der Konzerngründer zu führen. Eine Auseinandersetzung mit dem
Unternehmenskonzept der Beklagten wird in diesem Artikel nicht einmal ansatzweise versucht.
(6)
Schließlich können sich die Kläger auch nicht mit Erfolg auf eine Übertragbarkeit der Grundsätze berufen, die das
Oberlandesgericht Schleswig (u.a. Urteil vom 13.6.2002 – Az. 5 U 78 / 01) entwickelt hat.
Die Kläger haben bereits selbst auf Bl. 1 des Schriftsatzes vom 13.8.2002 dargelegt, dass es sich bei der dieser
Entscheidung zugrunde liegenden Beteiligung nicht um ein identisches, sondern allenfalls um ein ähnlich
aufgebautes Produkt wie das der Beklagten gehandelt hat. Gegen eine Übertragbarkeit spricht u.a. die fehlende
Vereinbarung eines Vorabgewinns. Zudem sieht der Senat in dieser Entscheidung des OLG Schleswig und den
inzwischen ergangenen Folgeentscheidungen eine Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes, die dem Senat jedoch keine Veranlassung gibt, diese Rechtsprechung seinerseits in Frage zu
stellen (vgl. auch Beschluss des Senats vom 5.2.2003 – 3 U 266 / 02 = NZG 2003, S. 526 (527)). Soweit ersichtlich
ist die Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft bei Publikumsgesellschaften allgemein wie auch
bei atypischen stillen Gesellschaften im Besonderen in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte nach wie vor
weitgehend anerkannt (vgl. aus neuerer Zeit OLG Stuttgart 29.7.2002 – 6 U 42 / 02 = ZIP 2002, S. 1885 (1889) und
Urteil vom 6.11.2002 – 14 U 21/ 02 = ZIP 2003, S. 763 (764); OLG Hamm 26.11.2002 – 27 U 66 / 02 = BB 2003, S.
653 (654); OLG Karlsruhe 28.8.2002 – 6 U 14 / 02 = ZIP 2003, S. 202 (203); OLG Dresden 19.6.2002 – 8 U 630 / 02
= BB 2002, S. 1776 (1777)).
bb)
Daneben können sich die Kläger auch nicht darauf berufen, dass hier gewichtige Interessen einzelner besonders
schutzwürdiger Personen einer Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft entgegenstehen.
Eine Anwendung dieser Ausnahme wird in der Rechtsprechung vor allem bei Minderjährigen diskutiert. Zu diesem
Personenkreis gehören die Kläger jedoch nicht. Sie berufen sich vielmehr darauf, dass sie beim Vertragsabschluss
durch Prospektangaben bzw. die Angaben der Vermittler arglistig getäuscht worden seien. Insoweit ist jedoch in der
Rechtsprechung anerkannt, dass eine derartige Täuschung, selbst wenn sie tatsächlich vorliegt, allein zu einer
Auseinandersetzung der Gesellschaft nach § 235 HGB und zur Auszahlung eines entsprechenden
Auseinandersetzungsguthabens führt, nicht dagegen zu einem Anspruch auf Rückzahlung der Einlagen. Dabei ist es
unerheblich, ob der getäuschte Anleger den Weg der Anfechtung nach
§ 123 BGB wählt oder aber Schadensersatz wegen eines Verschuldens beim Vertragsschluss verlangt (vgl. etwa
BGH 2.7.2001 – II ZR 304 / 00 = JZ 2002, S. 247 (249); OLG Stuttgart 6.11.2002 – 14 U 21 / 02 = ZIP 2003, S. 763
(764, 766); OLG Hamm 26.11.2002 – 27 U 66 / 02 = BB 2003, S. 653 (654, 655); OLG Stuttgart 8.1.2001 – 6 U 57 /
00 = OLGReport Karlsruhe / Stuttgart 2001, S. 332 (337); OLG Dresden 19.6.2002 – 8 U 630 / 02 = BB 2002, S.
1776 (1777); OLG München 21.12.1999 – 25 U 3744 / 99 = NJWRR 2000, S. 624 (625)).
cc)
Schließlich können sich die Kläger auch nicht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 27.6.2000 (Az: IX
ZR 210 / 99 = WM 2000, S. 1687) berufen, auf die sie ihr Zahlungsbegehren auf Bl. 59 der Berufungsbegründung
vom 17.12.2002 stützen. Die genannte Entscheidung befasst sich mit den Auswirkungen des
Verbraucherkreditgesetzes, dessen Anwendungsvoraussetzungen die Kläger indes bereits nicht vorgetragen haben.
Insbesondere ist nicht ersichtlich, ob bei der Begründung der Beteiligungen eine Haustürsituation vorgelegen hat.
Schließlich hat der Bundesgerichtshof auch in dieser Entscheidung ausgeführt, dass ein etwaiger Anspruch der
Anleger aus einem Verschulden beim Vertragsschluss nicht zu einer Einschränkung der Anwendbarkeit der
Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft führt (a. a. O., S. 1689). Dieses gilt nach der Rechtsprechung
zahlreicher Oberlandesgerichte auch im Anwendungsbereich eines Haustürgeschäftes (OLG Stuttgart 29.7.2002 – 6
U 42 / 02 = ZIP 2002, S. 1885 (1891); OLG Dresden 19.6.2002 – 8 U 639 / 02 = BB 2002, S. 1776 (1776)).
d)
Soweit sich die Kläger auf ein strafbares Verhalten der Beklagten berufen, ist auch dieser Vortrag nicht geeignet,
einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Einlagen zu begründen.
aa)
Dieses gilt zunächst für den Vorwurf eines Kapitalanlagebetruges gemäß § 264 a StGB, den die Kläger letztlich auf
drei Komplexe stützen, nämlich irreführende Prospektangaben zu den geplanten Investitionen (1), irreführende
Angaben zu den gewinnunabhängigen Entnahmen (2) und einen fehlenden Hinweis der Beklagten in den
Emissionsprospekten auf die Verfehlung der eigenen Investitionsziele ab dem 15.11.1994 (3).
(1)
Die Kläger können sich zunächst nicht darauf berufen, dass in den Emissionsprospekten der Beklagten irreführende
Angaben zu den geplanten Investitionen enthalten gewesen seien.
Auch insoweit haben die Kläger bereits nicht dargelegt, welcher Emissionsprospekt welchem Kläger vorgelegen hat.
Voraussetzung eines entsprechenden Schadensersatzanspruches ist jedoch in jedem Fall, dass die
Anlageentscheidung der Kläger konkret durch eine bestimmte Falschangabe in einem bestimmten Prospekt
zumindest mit beeinflusst worden ist. Aus der Vielzahl der durch die Beklagten im Laufe der letzten Jahre
verwendeten Prospekte haben die Kläger zudem lediglich einzelne Prospekte herausgegriffen, um damit zu belegen,
dass sich aus den Prospekten der Beklagten allgemein der Eindruck ergeben habe, dass 84,9 % bzw., nach einer
Aktienemission, 84, 44 % der vereinnahmten Mittel tatsächlich investiert werden würden und zwar vornehmlich in
Immobilien. Untersucht werden durch die Kläger dabei die Prospekte der Beklagten zu 2) vom 15.10.1997, der
Prospekt der L. AG vom Oktober 1990, der Prospekt der G.Beteiligungs AG vom 1.5.1995, der Prospekt der
Beklagten zu 2) vom 1.8.1999 sowie der Prospekt „Immobilien der G. Gruppe“, den die Kläger mit dem Schriftsatz
vom 6.3.2003 zur Akte gereicht haben. Gerade der letztgenannte Prospekt ist dabei aber nicht mehr als ein
WerbeFlyer, der bereits aus diesem Grund nicht in den Anwendungsbereich des § 264 a StGB fällt.
In den weiteren genannten Emissionsprospekten wird unstreitig keine genaue Investitionsquote genannt. Zugleich
wird darin, etwa auf Bl. 114 und Bl. 115 des Emissionsprospektes der Beklagten zu 2) vom 15.10.1997, ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass die genannten Investitionsgrundsätze lediglich eine unverbindliche Richtlinie für die
Anlageentscheidungen der Geschäftsleitung seien. Es handele sich um „von der Geschäftsleitung angestrebte
geschäftspolitische Zielvorstellungen, denen kein rechtlich verbindlicher Charakter zukomme. Zugleich behalte sich
die Geschäftsleitung die Befugnis vor, aufgrund aktueller Marktgegebenheiten von den genannten
Anlagegrundsätzen abzuweichen. Jedenfalls über einen längeren Zeitraum hinweg gesehen sei eine Modifizierung
dieser Anlagegrundsätze auch zu erwarten.
Lediglich der zeitlich früheste Prospekt der L. AG aus dem Jahr 1990 / 91 enthält diese Einschränkungen noch nicht.
Aus dem Abschnitt „Unser Unternehmenskonzept“ auf Bl. 11 geht aber auch hier kein Vorrang der Investition in
Immobilien oder eine vertraglich bindende Verpflichtung zur Einhaltung einer bestimmten Investitionsquote hervor.
Vielmehr werden dort die drei Geschäftsbereiche gleichberechtigt nebeneinander geschildert. Auf Bl. 50 und 51 des
Prospektes schließlich werden die Risiken der Anlage umfassend dargelegt, u.a. auch für den Immobilienbereich.
Berücksichtigt man diese Angaben in den Prospekten, so konnten und durften sich die Anleger gerade nicht auf eine
bestimmte Anlagepolitik und Investitionsquote verlassen. Ihnen war vielmehr erkennbar, dass sie diese Fragen
weitgehend in die Hände der Geschäftsführung der Beklagten gaben, ohne darauf einen maßgeblichen Einfluss
ausüben zu können. Sie können daher jetzt ihr Begehren auf Rückzahlung der Einlagen nicht darauf stützen, dass
diese Entscheidungen der Geschäftsleitung nicht ihren Erwartungen entsprochen haben.
Soweit sich die Kläger auf Bl. 3 des Schriftsatzes vom 6.3.2002 darauf berufen haben, dass gegenüber einer
„Vielzahl von Personen Spezialprospekte verwendet worden seien“, haben die Beklagten dieses auf Bl. 2 des
Schriftsatzes vom 26.3.2003 bestritten, ohne dass die Kläger die angeblich verwendeten SpezialProspekte
vereinzelt dargelegt oder ihre Verwendung unter Beweis gestellt haben.
Die Staatsanwaltschaft B. schließlich hat im Rahmen ihrer umfangreichen Ermittlungen alle Prospekte der Beklagten
aus den Jahren 19861999 überprüft und ist dabei auf Bl. 20 der Einstellungsverfügung vom 20.9.2002 zu dem
Ergebnis gelangt, dass diese Prospekte auch nach den Gutachten namhafter Rechtswissenschaftler „vorbildlich“
seien. Objektive Anhaltspunkte für einen Kapitalanlagebetrug haben sich nach Bl. 24 der Einstellungsverfügung nicht
ergeben. Dieser letztgenannten Einschätzung schließt sich der Senat nach eigener Überprüfung an.
(2)
Daneben sind auch keine irreführenden Angaben in den Emissionsprospekten zu den gewinnunabhängigen
Entnahmen erkennbar.
Zunächst haben die Kläger bereits nicht vorgetragen, welcher der 49 Kläger einem entsprechenden Irrtum unterlegen
sein soll. Wenn die Kläger auf Bl. 42 der Berufungsbegründung vom 17.12.2002 darauf verweisen, dass „kaum einer
aus der angesprochenen Zielgruppe darauf gekommen sei, dass er hier gleichsam eigenes Geld geliehen erhalte“, so
beinhaltet dieser Vortrag zugleich, dass es einzelne Anleger gegeben hat, die dieses verstanden haben. Die Kläger
wären daher auch insoweit gehalten gewesen, ihren Vortrag entsprechend zu differenzieren, was sie indes nicht
getan haben. Zudem haben die meisten von ihnen die zugesagten Entnahmen in erheblicher Höhe getätigt, was nicht
zuletzt die teilweise Klagerücknahme in dem Termin vom 16.7.2003 zeigt. Dieses wiederum zeigt, dass sie sich mit
diesem Teil der Vertragsbedingungen sehr wohl auseinandergesetzt haben
Soweit sich die Kläger schließlich darauf berufen, dass die gewinnunabhängigen Entnahmen durch die Vermittler in
den Beratungsgesprächen mit einer Rendite gleichgesetzt worden seinen, ist auch dieses durch die Beklagten
bestritten worden, ohne dass die Kläger ihren Vortrag weiter vereinzelt oder unter Beweis gestellt haben. Die Zeugin
Schuhmacher war nicht zu vernehmen, da es nicht darauf ankommt, was in den Vertriebsschulungen der Vermittler
dargelegt worden ist, sondern darauf, was die Vermittler den einzelnen Anlegern tatsächlich im Rahmen der
Vertragsgespräche gesagt haben. Gerade dazu haben die Kläger aber nichts vorgetragen. Vielmehr haben sie sich
im Gegenteil auf Bl. 35 des Schriftsatzes vom 6.3.2003 darauf berufen, dass es letztlich nicht darauf ankomme, ob
die einzelnen Kläger über die Prospekte hinaus auch durch Angaben einzelner Vermittler zusätzlich in ihren
Fehlvorstellungen bestärkt worden seien.
(3)
Schließlich ist auch nicht ersichtlich, warum die Beklagten ab dem 15.11.1994 verpflichtet gewesen sein könnten,
auf eine Verfehlung ihrer eigenen Investitionsziele hinzuweisen. Zum einen enthielten die Emissionsprospekte, wie
ausgeführt, bereits keine vertraglich bindenden Investitionsvorgaben, zum anderen ist nicht ersichtlich, warum eine
entsprechende Informationspflicht der Beklagten gerade ab dem 15.11. 1994 eingreifen soll. Offensichtlich ist dieses
Datum letztlich willkürlich gewählt worden, wenn die Kläger den Beklagten auf der einen Seite vorwerfen, von Anfang
an falsch gehandelt zu haben und auf der anderen Seite die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Beklagten erst
wesentlich später, nämlich erst ab 1998 bzw. 1999, eingetreten sind.
bb)
Weiterhin können sich die Kläger auch nicht auf einen Betrug durch die Beklagten i. S. d. § 263 StGB berufen. Auch
dieser Vorwurf wird durch sie auf eine planmäßige Täuschung über die NichtEinhaltung der in den Prospekten
dargelegten Investitionsgrundsätze gestützt. Ohne verbindliche Grundsätze kann jedoch auch keine entsprechende
Täuschung erfolgt sein. Zudem legen die Kläger nicht dar, welches Organ der Beklagten gehandelt haben soll. Ihr
pauschaler Vorwurf auf Bl. 60 der Berufungsbegründung, das Unternehmen sei „in die Hände skrupelloser Betrüger
gefallen“, ist nicht geeignet, einen Anspruch aus den §§ 823 II BGB, 263 StGB zu begründen.
Ist solchermaßen bereits eine Täuschungshandlung zu verneinen, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Anleger
einen entsprechenden Vermögensschaden erlitten haben, was das Landgericht auf Bl. 54 und 55 der angefochtenen
Entscheidung verneint hat.
cc)
Sodann scheidet auch eine Untreue der Beklagten i. S. d. § 266 I StGB aus. Die Kläger stützen ihren Vortrag
insoweit erneut auf die Segmentverschiebungen und einen Forderungsverzicht der Beklagten zu 2), die jedoch, wie
bereits ausgeführt, nicht geeignet sind, einen Anspruch der Kläger auf Rückzahlung der Einlagen zu begründen.
Insoweit schließt sich der Senat im Übrigen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft B. auf Bl. 3746 der
Einstellungsverfügung vom 20.9.2002 sowie den Ausführungen des Landgerichts Göttingen auf Bl. 56 und 57 der
angefochtenen Entscheidung an.
e)
Sodann ist auch § 826 BGB nicht geeignet, einen Anspruch der Kläger auf eine Rückzahlung der geleisteten
Einlagen zu begründen. Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch die Beklagten ist aus den bereits
dargelegten Gründen nicht erkennbar.
f)
Ein Anspruch der Kläger auf Rückzahlung der Einlagen ergibt sich weiterhin auch nicht aus dem Umstand, dass eine
ratierliche Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben den Beklagten nach der Untersagungsverfügung des
Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen vom 22.10.1999 nicht mehr möglich ist.
Die Kläger haben sich auf diesen Umstand sowohl in der Klageschrift vom 9.9.2001 als auch in den Schriftsätzen
vom 29.1.2002, 23.4.2002 und 13.8.2002 berufen. Sie haben jedoch bereits nicht vorgetragen, bei welchen
Beteiligungen eine derartige ratierliche Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens überhaupt vereinbart worden
ist. Verträge, die eine entsprechende Vereinbarung nicht enthalten, können bereits aus diesem Grund von der
Untersagungsverfügung nicht betroffen sein. Zudem sind alle Beteiligungen der Kläger noch vor der
Untersagungsverfügung vom 22.10.1999 geschlossen worden, zuletzt die Beteiligungen der Klägerinnen und Kläger
zu 7), 8), 19), 44) und 45). Die letzte Beteiligung, nämlich diejenige des Klägers zu 44), ist am 4.7.1999 gezeichnet
worden. Den Beklagten war daher bei Vertragsabschluss die Untersagungsverfügung noch nicht bekannt. Ob und
ggf. ab wann eine Hinweispflicht der Beklagten auf die drohende Untersagungsverfügung bestand, braucht in dem
vorliegenden Rechtsstreit nicht entschieden zu werden, da sich die Kläger auf die Verletzung einer derartigen
Hinweispflicht nicht berufen haben.
Daneben scheidet jedenfalls ein Anspruch auf Rückzahlung der Einlagen aber auch aus einem anderen Grund aus.
Der Wegfall der ratierlichen Auszahlung führt weder zu einer Gesamtnichtigkeit des Vertrages noch zu einem
außerordentlichen Kündigungsrecht der betroffenen atypischen Gesellschafter. Insoweit kann dahinstehen, ob die
ratierliche Auszahlung der Guthaben aus stillen Beteiligungen aufgrund der Änderung des KWG zum 1.1.1998 ein
nach § 32 KWG erlaubnispflichtiges Bank oder Dienstleistungsgeschäft darstellt. Daneben kann auch dahinstehen,
ob es sich bei § 32 KWG um ein Verbotsgesetz i. S. d. § 134 BGB handelt. Entscheidend ist
allein, dass es sich bei der ratierlichen Auszahlung lediglich um eine Modalität der Abwicklung des
Gesellschaftsverhältnisses handelt, die für den Anleger regelmäßig nur von untergeordneter Bedeutung ist, so dass
die durch die Untersagung der ratierlichen Auszahlung entstandene Teilnichtigkeit trotz § 139 BGB nicht dazu führt,
dass auch der Rest des Vertrages nichtig ist.
Es ist anzunehmen, dass die Kläger den Vertrag auch ohne diese Regelung geschlossen hätten. Für die Anleger
steht regelmäßig die Vermögensbildung und die Steuerersparnis im Vordergrund, während nachrangig ist, ob das
Auseinandersetzungsguthaben in einer Summe oder in Raten ausgezahlt wird. Sollte es den Klägern darauf
ankommen, ein bestimmtes Vermögen in Raten ausgezahlt zu erhalten, so können sie die Einmalzahlung ggf. erneut
anlegen, um so eine ratierliche Auszahlung zu erreichen. Es ist den betroffenen Klägern daher zuzumuten, einer
Vertragsanpassung in dem Sinne zuzustimmen, dass an die Stelle der nicht mehr möglichen ratierlichen Auszahlung
eine Einmalauszahlung tritt. Dafür spricht nicht zuletzt die salvatorische Klausel, die in den Beteiligungsverträgen
der Beklagten regelmäßig enthalten ist.
g)
Schließlich können die Kläger die Rückforderung ihrer Einlagen auch nicht auf den Umstand stützen, dass die
Beklagten in der Vergangenheit zum Teil testierte Jahresabschlüsse erst mit erheblicher Verzögerung vorgelegt
haben. Dieser Umstand rechtfertigt weder eine Nichtigkeit der Beteiligungen noch eine Befugnis zur
außerordentlichen Kündigung i. S. d. § 723 I 1 BGB.
Unstreitig ist die Erstellung von Jahresabschlüssen eine vertragliche Pflicht der Beklagten. Unstreitig ist weiterhin,
dass es in den letzten Jahren zu Verzögerungen bei der Vorlage testierter Jahresabschlüsse gekommen ist. Bei
Klagerhebung im September 2001 datierte der letzte vorliegende Jahresabschluss der Beklagten zu 1) aus dem Jahr
1998. Aus diesem Abschluss war zudem eine Überschuldung der Beklagten zu 1) nicht erkennbar, ein Umstand, der
dann im Rahmen einer Nachprüfung im Jahre 2002 korrigiert worden ist. Der letzte Jahresabschluss der Beklagten
zu 2) datiere aus dem Jahr 1999. Mittlerweile liegt ein testierter Jahresabschluss der Beklagten zu 2) für das Jahr
2000 und das Jahr 2001 sowie ein nicht testierter Abschluss der Beklagten zu 1) für das Jahr 1999 und das Jahr
2000 vor.
Trotz dieser Verzögerungen liegt kein Grund vor, der eine Verpflichtung der Beklagten zur Rückzahlung der Einlagen
an die Kläger zur Folge hätte. Dabei geht es nicht darum, dass die Beklagten „mit stillschweigender Duldung durch
die Justiz planmäßig ihre finanzielle Situation verschleiern dürfen“, wie dieses die Kläger auf Bl. 6 des Schriftsatzes
vom 6.3.2003 dargelegt haben. Vielmehr führen Vertragsverletzungen innerhalb eines Dauerschuldverhältnisses wie
hier nicht ohne weiteres zu einem Kündigungsgrund. Die Kläger haben nicht vorgetragen, ob und ggf. wer von ihnen
die Jahresabschlüsse der Beklagten angefordert bzw. die fehlende rechtzeitige Erstellung vor Klagerhebung gerügt
hat. Ein derartiges Vorgehen ist jedoch regelmäßig geboten, bevor eine Befugnis zur Vertragsbeendigung besteht.
Hinzu kommt, dass nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten sich nicht die eigentliche
Erstellung der Abschlüsse, sondern deren Testierung durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften verzögert hat.
Darauf aber haben die Beklagten nur einen begrenzten Einfluss. Jedenfalls ein grob fahrlässiges Fehlverhalten der
Beklagten i. S. d. § 723 I 2 Nr. 1 BGB ist daher nicht erkennbar.
Schließlich haben sich die Beklagten unwidersprochen auch darauf berufen, dass die Kläger ihre vertraglichen
Einsichts und Informationsrechte nicht ausgeübt haben, insbesondere nicht durch ihren Prozessbevollmächtigten.
Derartige Rechte sind jedoch geeignet, den Anlegern auch außerhalb der Jahresabschlüsse wichtige Informationen
zu vermitteln. Ein hinreichender Grund dafür, warum diese vertraglichen Befugnisse, die im Übrigen über den
gesetzlichen MindestRahmen nach § 233 HGB hinausgehen, durch die Kläger nicht ausgeübt werden konnten, ist
nicht ersichtlich. Im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung zeigt dieses Verhalten, dass es den Klägern
offensichtlich auf detaillierte Angaben über die Geschäftslage der Beklagten nicht so sehr ankam, dass deren
fehlende Kenntnis einen Anspruch auf Rückzahlung der Einlagen begründen könnte. Soweit es durch die
Verzögerung der Jahreabschlüsse zu einer Verzögerung bei den steuerlichen Verlustzuweisungen gekommen ist,
führt diese Verzögerung zu keinem Schaden für die Anleger, da die entsprechenden Steuerbescheide nach § 175 I
Nr. 1 AO von Amts wegen geändert werden, sobald das Betriebsfinanzamt G. den Anteil der Kläger am Verlust an
deren HeimatFinanzamt weitermeldet.
Es handelt sich daher insgesamt jedenfalls nicht um einen „enormen Vertragsbruch der Beklagten in einem äußerst
sensiblen Bereich, der eine weitere Zusammenarbeit als unzumutbar erscheinen lässt“, wie dieses die Kläger auf Bl.
32 der Berufungsbegründung vom 17.12.2002 dargelegt haben. Soweit sich die Kläger für ihre entgegenstehende
Ansicht auf ein Urteil des Landgerichts Lübeck vom 6.8.2002 (Az: II O 32 / 02) stützen, ist aus diesem Urteil bereits
nicht ersichtlich, ob und inwieweit das Landgericht die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft angewandt hat,
was nach Ansicht des Senats, wie bereits ausgeführt, zwingend ist. Zudem hat sich das Landgericht Lübeck zur
Begründung seiner Entscheidung u.a. auch auf eine irreführende Prospektwerbung berufen, die hier indes, wie
bereits ausgeführt, nicht vorliegt. Eine Begründung für ein grob fahrlässiges Handeln schließlich ist der Entscheidung
des Landgerichts Lübeck insgesamt nicht zu entnehmen.
h)
Scheidet somit ein Anspruch der Kläger auf Rückzahlung ihrer Einlagen insgesamt aus, kommt es nicht mehr auf
die streitige Frage an, in welcher Höhe Entnahmen durch die Kläger erfolgt sind und ob die Kläger ggf. eine
Verzinsung nach § 849 BGB verlangen können. Jedenfalls eine „Verzinsung für den Angstfaktor“, wie sie die
Klägerin zu 25) auf Bl. 23 des Schriftsatzes vom 23.4.2002 geltend macht, ist dem Zivilrecht unbekannt.
Dahinstehen kann weiterhin, ob der Zahlungsantrag der Klägerin zu 8) bereits teilweise unschlüssig ist, worauf der
Senat in der mündlichen Verhandlung vom 16.7.2003 hingewiesen hat. Allein die Ausführungen zu einem „zweiten
Kaufvertrag“ bzgl. der Aktien sind jedenfalls nicht geeignet, die Höhe des geltend gemachten Anspruches zu
belegen. Dahinstehen kann schließlich auch, ob sich der Kläger zu 33) auf seine Einzahlungen berufen kann oder ob
eine entsprechende Forderung bereits durch eine Aufrechnung in dem Rechtsstreit 3 C 1605 / 02 vor dem
Amtsgericht Dachau erloschen ist. Die entsprechende Akte ist durch den Senat angefordert worden, lag jedoch nicht
mehr rechtzeitig bis zu der mündlichen Verhandlung vor.
5.
Die Berufung ist weiterhin auch insoweit unbegründet, als alle Kläger bis auf diejenigen zu 1), 12), 25), 38), 39) und
46) beantragen festzustellen, dass das Gesellschaftsverhältnis zu den Beklagten durch eine außerordentliche
Kündigung beendet worden ist.
a)
Ein derartiger Feststellungsanspruch kommt von vornherein nur im Verhältnis zu der Beklagten in Betracht, zu der
konkret ein Gesellschaftsverhältnis besteht bzw. bestanden hat. Dieses ist jedoch durch die Kläger, wie bereits
mehrfach ausgeführt, nicht dargelegt worden.
b)
Daneben scheidet eine entsprechende Feststellung aber auch bereits deshalb aus, weil kein wichtiger Grund für eine
außerordentliche Kündigung durch die atypischen stillen Gesellschafter i. S. d. § 723 I 2 BGB erkennbar ist.
aa)
Ein solcher wichtiger Grund ergibt sich zunächst nicht aus Falschangaben einzelner Vermittler hinsichtlich der
Risiken der Anlage.
Die Kläger haben eine derartige Fehlberatung bereits nicht hinreichend konkret dargelegt. Zu keinem einzigen
Beteiligungsverhältnis haben die Kläger den Namen des Vermittlers und die Umstände der Vertragsgespräche näher
dargelegt. Stattdessen haben sie sich mit Schriftsatz vom 6.3.2003 auf den Standpunkt gestellt, dass es
unerheblich sei, ob einzelne Kläger in ihren Fehlvorstellungen durch die Vermittler noch bestärkt worden seien. Unter
diesen Umständen war weder ein gerichtlicher Hinweis noch eine Beweisaufnahme zu dem Ablauf der
Vertragsgespräche geboten, zumal die Beklagten auf Bl. 1 der Klagerwiderung vom 29.11.2001 und auf Bl. 4 und 5
des Schriftsatzes vom 26.3.2003 auf die fehlende Substantiierung hingewiesen haben.
Kommt somit den Angaben der einzelnen Vermittler keine Bedeutung zu, so kommt es nicht mehr darauf an, ob eine
hinreichende Aufklärung der Kläger über die Risiken der Anlage bereits durch die Angaben auf dem
Zeichnungsschein und in den Emissionsprospekten erfolgt ist, wie dieses die Beklagten mehrfach vorgetragen
haben.
bb)
Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung i. S. d. § 723 I 2 BGB ergibt sich weiterhin auch nicht aus dem
Wegfall der ratierlichen Auszahlung. Insoweit wird auf die Ausführungen zu Punkt 4 f verwiesen.
cc)
Schließlich können die Kläger eine außerordentliche Kündigung auch nicht auf die verspätete Vorlage von testierten
Jahresabschlüssen durch die Beklagten stützen. Insoweit wird auf die Ausführungen zu Punkt 4 g verwiesen.
Scheidet somit eine außerordentliche Kündigung der Kläger jedenfalls zur Zeit insgesamt aus, kommt es nicht mehr
darauf an, ob ein derartiges Kündigungsrecht in der Zukunft dann entstehen kann, wenn die schlechte wirtschaftliche
Entwicklung der Beklagten anhalten sollte. Jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt gebietet die gesellschaftsrechtliche
Treuepflicht ein weiteres Festhalten an den geschlossenen Verträgen.
6.
Die Berufung ist schließlich auch insoweit unbegründet, als alle Kläger bis auf diejenigen zu 1), 25) 38), 39) und 46)
im Wege einer Stufenklage die Berechnung und Mitteilung eines Auseinandersetzungsguthabens sowie die
Auszahlung eines etwaigen Überschusses in einer noch zu beziffernden Höhe verlangen.
a)
Der in dem Termin vom 16.7.2003 durch die Klägerin zu 8) gestellte Antrag ist insoweit bereits widersprüchlich bzw.
missverständlich.
Zum einen hat die Klägerin innerhalb der Stufenklage den Antrag auf Berechnung des
Auseinandersetzungsguthabens noch um den Zusatz „per 31.12.2000“ ergänzt, so dass davon auszugehen ist, dass
sie die Stufenklage auch weiterhin verfolgen will. Zum anderen ist aber neben der zweiten Stufe auf Auszahlung der
handschriftliche Zusatz „erledigt“ erfolgt, was vor dem Hintergrund des Antrages der Beklagten auf eine
Zurückweisung der Berufung auf eine einseitige Erledigungserklärung bzgl. der Stufenklage hindeuten könnte. Gegen
eine derartige Einschätzung spricht jedoch, dass die Beklagten der Klägerin zu 8), anders als dem Kläger zu 25), bei
dem
ebenfalls der Zusatz „erledigt“ erfolgt ist, bisher keine Auskunft über ihr Auseinandersetzungsguthaben erteilt haben.
Die Klägerin zu 8), die neben ihrer Beteiligung als Aktionärin auch eine Beteiligung als stille Gesellschafterin
begründet hat und zwar ursprünglich an der Beklagten zu 2) hat daher nach wie vor keine Kenntnis über die Höhe
ihres Auseinandersetzungsguthabens, so dass im Sinne einer recht verstandenen Interessenlage der Klägerin (BGH
18.6.1996 – VI ZR 325 / 95 = NJWRR 1996, S. 1210 (1211) letztlich trotz des Zusatzes „erledigt“ davon auszugehen
ist, dass die Klägerin zu 8) die Stufenklage auch weiterhin verfolgt.
b)
Gegen eine Begründetheit der Stufenklagen spricht auch hier zunächst der Umstand, dass die Kläger trotz des
Hinweises des Senats nicht dargelegt haben, an welcher Beklagten ihre Beteiligung als atypische stille
Gesellschafterin bzw. Gesellschafter bestand bzw. konkret noch besteht. Allein im Rahmen konkreter
Vertragsbeziehungen kommt eine Verpflichtung zur Errechnung, Mitteilung und Auszahlung eines
Auseinandersetzungsguthabens in Betracht.
c)
Daneben bestehen gegen die Anträge aus den jeweiligen Stufenklagen auch insoweit Bedenken, als diese parallel zu
den jeweiligen Zahlungsanträgen verfolgt werden.
Der Senat hat in dem Termin vom 16.7.2003 darauf hingewiesen, dass das Verhältnis der Zahlungsanträge zu den
Stufenklagen zweifelhaft sei und dass es sich auf der Grundlage des Vortrages der Kläger ggf. bei den
Zahlungsanträgen um bezifferte Teilklagen handeln müsse, sofern die Stufenklagen nicht lediglich hilfsweise
erhoben werden. Macht der Kläger einen Mindestbetrag geltend, weil er die Klageforderung insoweit zu beziffern und
zu begründen können glaubt, ohne auf eine Auskunft angewiesen zu sein, so liegt eine bezifferte Teilklage und nur
wegen des darüber hinausgehenden Begehrens eine Stufenklage vor (BGH 25.9.2002 - XII 55/00 = BB 2003, S.
176).
Die Kläger können indes einen solchen „Mindestbetrag“, den sie hier nach der Höhe der geleisteten Einlagen
abzüglich der getätigten gewinnunabhängigen Entnahmen bemessen, bereits deshalb nicht beziffern, weil sie
vertraglich auch am Verlust der Beklagten beteiligt sind. Es ist daher keineswegs gesichert, dass sie „zumindest“
ihre Einlagen zurückerhalten müssen.
c)
Letztlich kann aber auch dieses dahinstehen, weil die Stufenklagen bereits deshalb unbegründet sind, weil keine
Befugnis der Kläger zu einer außerordentlichen Kündigung besteht. Insoweit wird auf die Ausführungen zu Punkt 5 b
verwiesen. Ohne einen Ablauf der Beteiligungen besteht bereits kein schützenswertes Interesse der Kläger, die
Höhe des Auseinandersetzungsguthabens zu ermitteln.
Dahinstehen kann somit, auf welchen Stichtag bezogen die Berechnung des Aus
einandersetzungsguthabens ggf. zu erfolgen hat.
III.
1.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 I, 100 II, 516 III 1 ZPO. Die Berufung hat insgesamt, soweit sie nicht
bereits in dem Termin vom 16.7.2003 zurückgenommen worden ist, keinen Erfolg. In Anbetracht der erheblichen
Verschiedenheit der Beteiligung der Klägerinnen und Kläger an der Berufung erscheint es jedoch sachgerecht, die
Beteiligung zum Maßstab der Kostentragung zu nehmen, wie dieses auch bereits durch das Landgericht geschehen
ist. Dieses führt zu den ausgeurteilten Quoten, deren Berechnungsgrundlagen sich aus der Anlage zu diesem Urteil
ergeben.
2.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Bei den Klägern, bei
denen der Senat die Revision nicht zugelassen hat, ist ein Rechtsmittel mit Ausnahme des Klägers zu 26) und der
Klägerin zu 27) unter Berücksichtigung der jeweiligen Streitwerte unzweifelhaft nicht statthaft, § 26 Nr. 8 EGZPO, so
dass insoweit § 713 ZPO anzuwenden war.
3.
Die Revision war gemäß § 543 II Nr. 1 ZPO allein bei den Klägern zuzulassen, die als atypische stille Gesellschafter
der Beklagten Ansprüche aufgrund einer außerordentlichen Kündigung geltend machen. Nur insoweit hat die
Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung. Davon auszunehmen waren wiederum der Kläger zu 26) und die
Klägerin zu 27), weil bei ihnen sämtliche Ansprüche bereits aufgrund der Aufhebungsverträge mit der Beklagten zu
2) ausscheiden.
Eine Sache, die eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, welche
sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann, hat grundsätzliche Bedeutung (BGH 4.7.2002 – V ZB
16 / 02 = WM 2002, S. 1896 (1897)). Dieses ist vorliegend bzgl. der atypischen stillen Gesellschafter im Hinblick
darauf der Fall, dass beim Senat eine Vielzahl ähnlich gelagerter Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagten anhängig
waren bzw. sind, bei denen u.a. die Frage einer Sittenwidrigkeit der Beteiligungen eine Entscheidungsbedeutung hat.
Demgegenüber ist bei den Aktionären (Klägerin zu 38) und Kläger zu 39)) sowie bei den atypischen stillen
Gesellschaftern, die sich auf eine ordentliche Kündigung ihrer Beteiligung stützen (Kläger zu 1), Kläger zu 12) und
Kläger zu 25)), eine grundsätzliche Bedeutung nicht erkennbar. Soweit der Kläger zu 40) und die Klägerin zu 8)
sowohl als Aktionär als auch als atypische stille Gesellschafter Ansprüche gegen die Beklagten erheben, war die
Zulassung der Revision auf die Beteiligung an den Beklagten als atypischer stiller Gesellschafter zu beschränken.
4.
Der Streitwert ist gemäß den §§ 14 I, 19 I 2 GKG festgesetzt worden.
Dabei war bei allen Klägern zunächst der ursprünglich angekündigte bezifferte Zahlungsantrag zu berücksichtigen.
Dieses ergibt bei einer Addition aller Anträge bereits einen Betrag in Höhe von 743.614,04 Euro.
Soweit dann in dem Termin vom 16.7.2003 eine teilweise Rücknahme der Berufung bezüglich dieser
Zahlungsanträge erfolgt ist, um die getätigten gewinnunabhängigen Entnahmen zu berücksichtigen, soweit ferner die
Klägerin zu 46) die Berufung in dem Termin insgesamt zurückgenommen hat und soweit schließlich durch den
Kläger zu 25) die Stufenklage einseitig für erledigt erklärt worden ist, ist dieses durch eine entsprechende zeitlich
gestaffelte Festsetzung des Streitwertes berücksichtigt worden, wobei der Streitwert bzgl. der einseitigen
TeilErledigungserklärung des Klägers zu 25) nach der Resthauptsache und den Kosten des erledigten Teils,
berechnet nach der Differenzmethode, bemessen worden ist (BGH 9.5.1996 – VII ZR 143 / 94 = NJWRR 1996, S.
1210 (1210)).
Die daneben erhobenen Feststellungsanträge hat der Senat unter Anwendung des
§ 9 S. 1 ZPO mit dem dreieinhalbfachen Jahreswert der vertragsgemäß monatlich zu entrichtenden Raten inklusive
Agio bewertet. Bei den Rateneinlagen handelt es sich um wiederkehrende Leistungen i. S. d. § 9 S. 1 ZPO.
Angesichts der z.T. sehr langen Laufzeit der Verträge steht nach der Verkehrsauffassung die Rate und nicht die
GesamtVertragssumme im Vordergrund. Bei den Klägern zu 21), 26), 27) und 40), die sich mit einer Einmaleinlage
beteiligt haben, waren statt der Monatsraten die bisher getätigten gewinnunabhängigen Entnahmen zu
berücksichtigen, da insoweit vertraglich eine Nachschusspflicht bestehen kann, an deren Klärung diese Klägerinnen
und Kläger ein Feststellungsinteresse haben. Ein „Feststellungsabschlag“ kommt insgesamt nicht in Betracht, da es
sich jeweils um negative Feststellungsklagen handelt (Herget, in: Zöller, ZPO, 23. Aufl., § 3 Rn. 16 Stichwort
„Feststellungsklagen“; Schwerdtfeger, in: MüKo, ZPO, 2. Aufl., § 3 Rn. 71: Roth, in: Stein / Jonas, ZPO, 21. Aufl., §
2 Rn. 26).
Soweit die Kläger zu 12) und 25) beantragt haben, festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Errechnung des
Auseinandersetzungsguthabens im Verzug befinden, ist der Senat in Übereinstimmung mit der eigenen
Einschätzung durch diese Kläger von einem Streitwert der betreffenden Anträge in Höhe von 306,78 Euro bzw.
1.533,88 Euro ausgegangen.
Schließlich waren die zahlreichen Stufenklagen zu berücksichtigen, da auch über diese zu entscheiden war, § 19 I 2
GKG. Eine Anwendung des § 19 I 3 GKG kam dabei nicht in Betracht, da es sich insoweit nicht um „denselben
Gegenstand“ handelt. Zwar leiten die Kläger die jeweils begehrte Rechtsfolge aus demselben Lebenssachverhalt ab.
Die erstrebten konkreten Rechtsfolgen unterscheiden sich jedoch so wesentlich, dass von einem einheitlichen
Gegenstand nicht mehr gesprochen werden kann. Mit dem Hauptantrag verfolgen die Klägerinnen und Kläger die
Rückzahlung der geleisteten Einlagen, mit den Stufenklagen die Berechnung und Auszahlung eines
Auseinandersetzungsguthabens zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt.
Der Streitwert dieser Stufenklagen ist unter Anwendung des § 18 GKG zu bemessen gewesen, wobei regelmäßig der
Zahlungsantrag der höchste Anspruch ist (Herget, in: Zöller, ZPO, 23. Aufl., § 3 Rn. 16 Stichwort „Stufenklagen“).
Die Kläger teilen nicht mit, in welcher Höhe sie selbst von einem möglicherweise „überschießenden“ Aus
einandersetzungsguthaben ausgehen. In derartigen Fällen bemisst der Senat den Streitwert der Stufenklagen unter
Anwendung des § 3 ZPO regelmäßig mit einem Drittel des Wertes des Zahlungsantrages. Bei der Klägerin zu 8) und
dem Kläger zu 40) war dabei jedoch nur der Teil des Zahlungsantrages zu berücksichtigen, der auf die jeweilige
Beteiligung als atypischer Gesellschafter entfällt.
5.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Kläger vom 21.7.2003 bot keinen Anlass, erneut in die mündliche
Verhandlung einzutreten. Er enthält im Wesentlichen nur weitere Ausführungen zu den Investitionsquoten und ihrer
Berechnung auf der Basis des Gutachtens der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft H. vom 20.10.1999, auf die es
jedoch, wie bereits ausgeführt, nicht ankommt. Dieses Gutachten ist im Übrigen bereits mit der Klagerwiderung vom
29.11.2001 durch die Beklagten als Anlage B5) zur Akte gereicht worden. Die Klägerinnen und Kläger weisen auf Bl.
5 des Schriftsatzes vom 21.7.203 selbst darauf hin, dass ihre Ausführungen zu diesem Gutachten bereits
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Hinzu kommen Angaben zu dem heutigen Wert der Aktien, denen jedoch bereits deshalb keine Bedeutung zukommt,
weil ein Anspruch auf Schadensersatz insoweit insgesamt nicht besteht. Soweit sich die Kläger schließlich auf eine
Stellungnahme der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht berufen, die ihnen am 21.7.2003 zugegangen
sei, vermag auch diese Stellungnahme einen Erfolg der Berufung nicht zu begründen. Auch diese Stellungnahme
betrifft lediglich die Errechnung der Investitionsquoten und ihre Beeinflussung durch Darlehen, auf die es jedoch aus
den bereits genannten Gründen nicht ankommt. Zudem weist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in
mehreren Punkten selbst darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft B. insoweit eine andere Einschätzung vertritt.
6.
Auch der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 29.7.2003 bot keinen Anlass, erneut in die mündliche
Verhandlung einzutreten. Der Schriftsatz enthält zunächst ebenfalls Ausführungen zu dem schon zuvor bekannten
Gutachten der Wirtschaftsprüfer H. vom 20.10.1999. Es folgen Angaben zu der Verrechnung der Forderung der
Beklagten zu 2) gegenüber der Beklagten zu 1), die jedoch auch schon ohne diese weiteren Angaben, wie bereits
ausgeführt, keinen Anspruch der Kläger zu begründen vermag. Schließlich enthält der Schriftsatz weitere Angaben
zu dem Vermögenserwerb in dem Segment IV der Beklagten zu 2), auf die es jedoch ebenfalls nicht ankommt.