Urteil des OLG Brandenburg vom 10.03.2008

OLG Brandenburg: haushalt, anhörung, entzug, tod, jugendamt, sorgerecht, alkoholmissbrauch, sicherheit, versorgung, abhängigkeit

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 1.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 UF 40/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1666 BGB, § 1666a BGB
Elterliche Sorge: Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts
wegen Überforderung und bestehender Alkoholproblematik
Tenor
Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg
vom 10. März 2008 - Az. 34 F 16/08 - dahin abgeändert, dass mit Wirkung vom heutigen
Tage das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Kindesmutter zurück übertragen wird.
Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 1. ist die Mutter der am …. Juni 1998 geborenen C… S… und der am ….
Juli 1990 geborenen Ch… S…, die im laufenden Beschwerdeverfahren volljährig
geworden ist. Der Kindesvater ist am 11. Dezember 2007 nach längerer schwerer
Krankheit verstorben.
Die Kindesmutter, die rund zwei Monate zuvor den Tod ihres Vaters hinnehmen musste,
war infolge dieser Ereignisse und unter dem Eindruck der gescheiterten Fortführung des
bisher von ihrem Ehemann betriebenen und zuletzt überschuldeten Malereibetriebes
insgesamt und Anfang des Jahres 2008 zunehmend überfordert. Sie hat - wie sie selbst
dem vom Gericht beauftragten Sachverständigen Dr. H… berichtet hat - „nach dem Tod
des Ehemannes erheblich dem Alkohol zugesprochen“. Wegen eines akuten
übermäßigen Alkoholgenusses der Kindesmutter seit dem Wochenende 12./13. Januar
2008 haben die Töchter sich Hilfe suchend an die in der Nähe wohnenden Großeltern
väterlicherseits gewandt, die wiederum das Jugendamt eingeschaltet haben. Die Kinder
berichteten von wiederholten „Abstürzen“ ihrer Mutter in der Vergangenheit und
verblieben zunächst im Haushalt ihrer Großeltern.
Auf Antrag des Jugendamtes vom 18. Januar 2008 wurde der Kindesmutter mit
Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom selben Tage im Wege der einstweiligen
Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide seinerzeit noch minderjährigen
Töchter entzogen und auf das Jugendamt übertragen. Nach Anhörung aller
Verfahrensbeteiligten hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 10. März 2008 diese
Entscheidung in der Hauptsache bestätigt und zur Begründung ausgeführt, die
Kindesmutter habe zwar eine Alkoholkrankheit eingeräumt, sei aber nicht bereit,
geeignete Maßnahmen zu einer dauerhaften Therapierung in Angriff zu nehmen.
Nachdem die Kinder sich bei den Großeltern wohlfühlten und ausdrücklich erst in den
mütterlichen Haushalt zurückkehren wollten, wenn die Mutter „wieder gesund“ sei, sei
zur Abwehr der in einer unbehandelten Alkoholsucht liegenden konkreten Gefahren für
das Wohl der Kinder der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts erforderlich.
Gegen diese ihr am 13. März 2008 zugestellte Entscheidung hat die Kindesmutter am
10. April 2008 Beschwerde mit dem Ziel der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses
eingelegt. Sie hat eine Kindeswohlgefährdung in ihrem Haushalt, insbesondere eine bei
ihr seit mehreren Jahren bestehende Alkoholabhängigkeit bestritten. Sie nehme über
längere Zeiträume überhaupt keinen Alkohol zu sich; lediglich „im üblichen Rahmen
kommt es vor, dass sie übermäßig Alkohol trinkt.“ Ein länger dauernder Verbleib der
Kinder im Haushalt der Großeltern sei ihrer Ansicht nach nicht gerechtfertigt und
insbesondere auch deshalb abzulehnen, weil die Großeltern insbesondere die jüngere
Tochter unter Druck setzten und die Kinder von der Kindesmutter entfremden wollten.
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Die Verfahrenspflegerin hat mit Stellungnahme vom 14. Mai 2008 - basierend auf einem
Gespräch mit beiden Töchtern im Haushalt der Großeltern am 7. Mai 2008 - ausgeführt,
dass die Großeltern der Kindesmutter nicht wohlgesonnen seien und dies beiden Kindern
auch vermittelten. Sie hat sich zum künftigen Lebensmittelpunkt beider Kinder nicht
ausdrücklich positioniert, hielt aber offenbar eine Rückkehr C…s in den mütterlichen
Haushalt für möglich, nachdem eine - aus ihrer Sicht dringend gebotene - gemeinsame
Kur von Mutter und Tochter zur Bewältigung der Alkoholproblematik absolviert worden
sei.
Im Ergebnis eines ersten Anhörungstermins vor dem Senat am 12. Juni 2008, an dem
auch die Großeltern väterlicherseits teilgenommen haben, ergaben sich insbesondere
aufgrund der Angaben der seinerzeit schon fast volljährigen älteren Tochter Ch… S…
konkrete Anhaltspunkte für einen jedenfalls phasenweise übermäßigen Alkoholgenuss
der Kindesmutter mit Ausfallerscheinungen in der Betreuung und Versorgung der Kinder,
denen die Kindesmutter eher uneinsichtig begegnet ist. Deutlich wurde allerdings auch
das spannungsgeladene Verhältnis zwischen Kindesmutter und deren Schwiegereltern.
Die Beiziehung der strafrechtlichen Ermittlungsakten zu einem - gleichfalls mit
übermäßigem Alkoholgenuss einhergehenden - Vorfall am 3. März 2008 bestätigte die
Bedenken gegen die Richtigkeit der eher verharmlosenden Darstellung der Kindesmutter
zu ihrem Alkoholkonsum, die allerdings unter Bezugnahme auf die Auswertung
verschiedener Laboruntersuchungen durch die Zeugin Dr. K…, eine langjährige Freundin
und ihre behandelnde Ärztin, geltend gemacht hat, die Laborbefunde ergäben allenfalls
diskrete Abweichungen zum Normbereich und ließen keinesfalls den sicheren Schluss
auf einen Alkoholabusus zu.
Der sodann vom Senat beauftragte Sachverständige Dr. H… hat in seinem Gutachten
vom 11. April 2009 zusammenfassend festgestellt, dass nicht nur von einem
Alkoholmissbrauch gesprochen werden könne, sondern zumindest eine psychische
Alkoholabhängigkeit vorliege, für „das Vollbild der Alkoholabhängigkeit“ aber körperliche
Entzugserscheinungen hinzutreten müssten, für die ausreichende Hinweise oder
jedenfalls Nachweise fehlten. Die Kindesmutter sei „auf dem Weg, sich in das Vollbild der
Abhängigkeit (…) zu begeben“, gewesen. Die zwischenzeitlich erhobenen Laborwerte
bestätigten allerdings die Angaben der Kindesmutter, seit dem 3. März 2008 abstinent
zu leben. Aufgrund der seit rund einem Jahr anhaltenden Abstinenz und des aktuellen
klinischen Befundes gebe es „derzeit keine Hinweise dafür, die weiter gegen ihre Eignung
als Kindesmutter zur Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung sprechen. Eine
Gefährdung des Kindeswohls, wie es vormals bestanden hat, wird derzeit nicht
eingeschätzt.“
Zwischenzeitlich war C… S… am 16. Februar 2009 zunächst probeweise und mit Blick
auf den eingetretenen Wegfall der Bereitschaft der Großeltern zu einer längeren (Wieder-
) Aufnahme mit dem Einverständnis des Jugendamtes in den Haushalt der Kindesmutter
zurückgekehrt (vgl. Schreiben des Jugendamtes vom 6. März 2009, Bl. 176 d.A.).
In den späten Abendstunden des 18. April 2009 wandte sich C… S… allerdings
hilfesuchend und mit dem Bemerken, sie habe Angst und ihre Mutter sei „komisch“,
telefonisch an ihre inzwischen in B… wohnende Schwester, die ihrerseits die Großeltern
einschaltete, die das Mädchen erneut zu sich nahmen und diesen - aus ihrer Sicht
eindeutig erneut alkoholbedingten („besinnungslos betrunken“) - Ausfall der
Kindesmutter mit Schreiben vom 22. April 2009 dem Senat angezeigt haben.
Die Verfahrenspflegerin hat nach den Angaben von C… S… am 6. Mai 2009 diesen
Vorfall im Kern, wenn auch deutlich defensiver hinsichtlich der Alkoholisierung der Mutter,
bestätigt (Bl. 206 f. d.A.), zugleich aber deutlich gemacht, dass es C… erklärter Wunsch
sei, weiterhin im Haushalt der Mutter zu leben. Die Verfahrenspflegerin äußerte sich
allerdings ausdrücklich besorgt hinsichtlich der - auch vom Sachverständigen
bestätigten - Bagatellisierung der Alkoholproblematik durch die Mutter.
Auch das Jugendamt hat mit Stellungnahme vom 22. Juni 2009 (Bl. 213 f. d.A.) eine
unzureichende Einsicht der Kindesmutter in die Problematik eines krankhaften
Trinkverhaltens festgestellt, zugleich aber berichtet, dass man im Rahmen der - seit
längerem installierten - Familienhilfe, die die Kindesmutter als gewinnbringend ansehe
und annehmen könne, unter anderem auf „die Erarbeitung eines Notfallplanes im Falle
eines weiteren Alkoholkonsums für die bei der KM lebende Tochter C…“ konzentriere.
Der Senat hat im Termin am 24. September 2009 - neben einer erneuten Anhörung von
C… S… - die inzwischen volljährige Tochter Ch… S… als Zeugin gehört. Wegen des
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C… S… - die inzwischen volljährige Tochter Ch… S… als Zeugin gehört. Wegen des
Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bl. 235 f. d.A.
Bezug genommen. Im Übrigen erhielten sämtliche Verfahrensbeteiligten Gelegenheit
zur ausführlichen Stellungnahme.
II.
Die befristete Beschwerde der Kindesmutter ist gemäß § 621 e ZPO in Verbindung mit
§§ 621 Abs. 1 Nr. 1, 517, 520 ZPO zulässig. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache
insoweit Erfolg, als der angefochtene Beschluss abzuändern und der Kindesmutter das
Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre jüngere Tochter zurück zu übertragen war.
Die in § 1666, 1666 a BGB normierten Voraussetzungen für die Entziehung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts als einem Teil des elterlichen Sorgerechts, verbunden
mit der zumindest konkreten Möglichkeit einer fortgesetzten Fremdunterbringung des
Kindes liegen inzwischen nicht mehr vor.
Richtig und von der Kindesmutter auch eingeräumt ist, dass sie Anfang des Jahres 2008
mit der Versorgung und Betreuung der Kinder physisch und psychisch überfordert war,
wobei es in diesen Situationen auch zu Zeiten einen übermäßigen Alkoholgenuss
gegeben hat. Nachdem die Kindesmutter aus diesem Grund objektiv nicht in der Lage
war, ihre zumal selbst durch den Tod des Vaters sehr mitgenommenen und deshalb
seinerzeit besonderer Unterstützung bedürfenden Töchter gerecht zu werden, bestand
zur Abwendung erheblicher Gefahren für das Kindeswohl dringender Handlungsbedarf.
Mit Blick auf die seinerzeit gänzlich fehlende Einsicht der Kindesmutter in die
Notwendigkeit der Inanspruchnahme von Hilfe dürfte der Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts mit der Folge einer Unterbringung der Kinder im
Haushalt ihrer Großeltern nicht unverhältnismäßig gewesen sein.
Inzwischen aber gibt es - insoweit besteht Einvernehmen zwischen allen
Verfahrensbeteiligten - keine greifbaren Anhaltspunkte mehr für eine nachhaltige,
gerichtliche Eingriffe in das elterliche Sorgerecht der Beteiligten zu 1. rechtfertigende
oder gar notwendig machende Kindeswohlgefährdung bei einem Verbleib von C… im
mütterlichen Haushalt.
Die Kindesmutter hat die besonderen seelischen, physischen und finanziellen
Belastungen im unmittelbaren Zusammenhang mit den Todesfällen naher Angehöriger
Ende des Jahres 2008 insofern überwunden, als sie sich „gefangen“, ihr Leben neu
geordnet, die Schuldensituation überschaubar gestaltet und mit einer neuen
Arbeitsstelle insgesamt eine neue Perspektive gewonnen hat, sodass sie persönlich wie
auch finanziell mehr Sicherheit und Stabilität erfahren hat als in der besonders kritischen
Zeit seit Beginn des Jahres 2008. Dazu beigetragen hat sicherlich auch die
Inanspruchnahme nervenärztlicher Unterstützung. Der Senat verhehlt nicht, dass bei
der Kindesmutter auch heute noch deutlich eine Tendenz zur Verharmlosung des -
unzweifelhaft problematischen - Alkoholkonsums in der Vergangenheit konstatiert
werden muss. Die Kindesmutter kann sich trotz der - durchaus überzeugenden -
Feststellungen des Sachverständigen dahin, dass von einem gelegentlichen
Alkoholmissbrauch nicht mehr die Rede sein könne, sondern jedenfalls eine psychische
Abhängigkeit vorliege, und insbesondere auch der sehr detailreichen Schilderungen der
älteren Tochter, die ihre Mutter ersichtlich sehr liebt und in ihrer Anhörung vom 12. Juni
2008 frei von jeglicher Belastungstendenz über zahlreiche „Abstürze“ mit „tagelangen
Aussetzern“ berichtet hat, bis heute nicht wirklich zu einem ernsthaften Alkoholproblem
bekennen. Andererseits hat die Kindesmutter, die auch in der jüngeren Vergangenheit
jedenfalls über einen erheblichen Zeitraum von rund einem Jahr abstinent gelebt hat,
dem Senat durchaus überzeugend vermitteln können, dass sie auf absehbare Zeit so
hinreichend gefestigt ist, dass ein weiterer „Absturz“ zwar vielleicht nicht mit letzter
Sicherheit ausgeschlossen werden kann, zumindest aber eher unwahrscheinlich ist.
Diese Überzeugung des Senates erwächst zum einen aus dem glaubhaft vermittelten
festen Willen, „meinen Kindern das nicht antun zu wollen“, insbesondere aber auch aus
der noch überzeugender vermittelten - und tatsächlich berechtigten - Sorge der
Kindesmutter, dass „dann sofort wieder alle auf der Matte stehen“ und erneut Eingriffe
in das elterliche Sorgerecht drohen.
Ungeachtet dessen besteht nach der Vorgeschichte und gerade auch, weil die
Kindesmutter sich leider auch in Ansehung der gutachterlichen Ausführungen nicht dazu
verstehen kann, dem Alkohol zukünftig einfach insgesamt zu entsagen, weiterhin die
nicht lediglich völlig abstrakte Gefahr eines neuerlichen Vorfalls, bei dem sie ihrer
elterlichen Verantwortung für die immerhin auch erst 11-jährige Tochter zeitweise nicht
mehr nachzukommen imstande ist. Gleichwohl sind zum Schutz des Kindeswohls
Eingriffe in das elterliche Sorgerecht nicht mehr erforderlich, weil C… heute sicher in der
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Eingriffe in das elterliche Sorgerecht nicht mehr erforderlich, weil C… heute sicher in der
Lage ist, solche Notsituationen zu meistern und Unterstützung von außen zu suchen
und zu finden.
In den Anhörungen am 12. Juni 2008 einerseits und am 24. September 2009
andererseits hat der Senat eine sehr deutliche Entwicklung von C… wahrgenommen.
Während C… im ersten Termin sehr zurückhaltend, fast verschüchtert wirkte und sich
erkennbar hinter ihrer großen Schwester versteckte, hat sie sich in der jüngsten
Anhörung durchaus selbstsicher präsentiert und unbefangen erzählt. Sie hat - die
Ausführungen der Verfahrenpflegerin bestätigend - ganz deutlich gemacht, dass sie
jedenfalls im mütterlichen Haushalt bleiben wolle. Sie hat auf Nachfrage die - von der
Zeugin Ch… S… und auch der Kindesmutter selbst geschilderten - Streitigkeiten und
Spannungen zwischen ihrer Mutter und den Großeltern bestätigt, die sie bedauere,
allerdings auch geschildert, dass sie selbst ein ungetrübtes Verhältnis zu ihren
Großeltern habe, das ihre Mutter auch in keiner Wiese einzuschränken suche. Sie hat
keinen Zweifel daran aufkommen lassen, dass sie anhand einer - gemeinsam mit der
Familienhilfe und der Kindesmutter aufgestellten und stets griffbereit verwahrten -
Telefonliste uneingeschränkt in der Lage ist, Hilfe zu holen, wenn sie von der Sorge
umgetrieben würde, ihre Mutter könne ihrer elterlichen Verantwortung im Einzelfall nicht
nachkommen. Über diese Telefonliste ist selbst für den Fall einer momentanen
Unerreichbarkeit der - wie bei dem letzten Vorfall im April 2009 - offenbar weiterhin als
erste Ansprechpartnerin fungierenden Schwester sichergestellt, dass jederzeit ein
Erwachsener erreicht und umgehend Unterstützung organisiert werden kann.
Auch die Zeugin Ch… S…, die auch nach dem Bezug einer eigenen Wohnung in B…
ihrerseits weiterhin ein sehr gutes und enges Verhältnis zur Mutter und natürlich zu ihrer
Schwester hat, „fast jeden Abend zuhause“ anruft und regelmäßig zu Besuch kommt,
also in engem Kontakt steht und deshalb selbst frühzeitig etwaige nachteilige
Veränderungen im mütterlichen Haushalt wahrnehmen kann und wird, hat angegeben,
C… ohne Weiteres zuzutrauen, im Notfall sachgerecht zu reagieren und Hilfe zu holen.
Bei dieser Sachlage besteht jedenfalls heute kein Anlass mehr, an dem Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts der Kindesmutter für C… festzuhalten, sodass die
angefochtene Entscheidung abgeändert werden konnte.
III.
Eine Kostenentscheidung nach § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG ist nicht veranlasst. Das
Verfahren ist im Übrigen nach § 94 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 2 KostO
gerichtsgebührenfrei. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 30 Abs. 2 KostO.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 621 e Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist nicht
veranlasst, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.
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