Urteil des OLG Brandenburg vom 23.07.2008

OLG Brandenburg: treu und glauben, stufenklage, feststellungsklage, verjährung, handelsvertreter, vorrang, einspruch, unternehmer, kündigung, leistungsklage

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 7.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 U 175/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 280 Abs 1 BGB, § 283 BGB, §
242 BGB, § 195 BGB, § 204 Abs
1 Nr 1 BGB
Handelsvertreter: Auskunftspflicht nach Treu und Glauben über
verbotswidrig für Konkurrenzunternehmen vermittelte
Geschäfte; Unzulässigkeit der Feststellungsklage bei
Möglichkeit der Leistungsklage im Wege der Stufenklage
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 5. März 2008 wird im Hinblick auf die Verurteilung des
Beklagten zur Erteilung von Auskunft im Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des
Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 12. Juli 2007 teilweise aufrecht erhalten.
Im Übrigen wird das Versäumnisurteil vom 5. März 2008 aufgehoben und auf die
Berufung des Beklagten unter teilweiser Abänderung des Urteils der 2. Kammer für
Handelssachen des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 12. Juli 2007 die weitergehende
Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kosten der ersten Instanz die Klägerin zu
67 % und der Beklagte zu 33 %. Die Kosten der Berufung tragen mit Ausnahme der
Kosten der Säumnis des Beklagten, die der Beklagte trägt, die Klägerin zu 97 % und der
Beklagte zu 3 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn
nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird in dem in den Entscheidungsgründen dargelegten Umfang zugelassen.
Gründe
I.
Der Beklagte war auf der Grundlage des zwischen den Parteien geschlossenen
Vermögensberatervertrags vom 8./27.2.2002 als Außendienstmitarbeiter der Klägerin
tätig. Mit Schreiben vom 30.6.2004 erklärte er die Kündigung des Vertragsverhältnisses.
Die Klägerin entgegnete unter dem 16.7.2004, dass der Vermögensberatervertrag
damit zum Ablauf des 31.3.2005 beendet sei.
Die Klägerin hat vorgetragen, dass der Beklagte bereits ab dem Beginn des Jahres 2004
für sie nur noch geringe und schließlich gar keine Umsätze mehr erzielt und
Konkurrenztätigkeiten ausgeübt habe.
Die Klägerin hat beantragt,
1. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen,
der ihr dadurch entstanden ist oder noch entstehen wird, dass
a) der Beklagte vor der rechtlichen Beendigung des Agenturverhältnisses am
31.3.2005 seine Vermittlungstätigkeit für sie eingestellt und/oder
b) eine Konkurrenztätigkeit entwickelt hat;
2. den Beklagten zu verurteilen, ihr für den Zeitraum ab 1.4.2004 bis 31.3.2005
Auskunft darüber zu erteilen, welche Geschäfte er in welchem Umfange für andere
Unternehmen als die Klägerin vermittelt hat, insbesondere dabei Vertragstyp,
Abschlusssumme, provisionspflichtige Summe, Laufzeit, Unternehmen, das
Vertragspartner geworden ist, und ein individuelles Kennzeichen des vermittelten
Geschäfts, beispielsweise Namen des Kunden, zu benennen.
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Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf
den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 12.7.2007 der Klage stattgegeben. Zur
Begründung hat es ausgeführt, dass für den Feststellungsantrag der Klägerin
ungeachtet der Möglichkeit der Erhebung einer Stufenklage ein Feststellungsinteresse
zur Seite stehe. Im Recht des Wettbewerbs, des gewerblichen Rechtsschutzes und des
Urheberrechts bestehe wegen der kurzen Verjährungsfristen von sechs Monaten und
drei Jahren ein Vorrang der Stufenklage nicht. Das habe nach der Neuregelung des
allgemeinen Verjährungsrechts zum 1.1.2002 auch für den vorliegenden Fall zu gelten.
Der weitere Rechtsstreit der Parteien, Aktenzeichen: 11 O 431/05 LG Frankfurt (Oder),
stehe der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, da er andere als die streitbefangenen
Ansprüche betreffe. Die Klage sei begründet, da der Beklagte aus §§ 280 Abs. 1, 3, 283
BGB der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet sei. Nach dem Vertrag vom
8./27.2.2002 sei er zur Tätigkeit für sie verpflichtet gewesen. Den Vortrag der Klägerin,
dass er diese ab Mai 2004 gänzlich eingestellt und sich folglich pflichtwidrig verhalten
habe, habe der Beklagte nicht hinreichend konkret bestritten, da er weder seine
Bemühungen um Geschäftsabschlüsse im Einzelnen dargestellt noch sich mit dem
Vortrag der Klägerin zur Ausübung von Konkurrenztätigkeiten auseinandergesetzt habe.
Der Eintritt eines Schadens müsse für die Feststellungsklage nicht feststehen, sondern
nur hinreichend wahrscheinlich sein; es seien Einnahmeverluste der Klägerin zu
erwarten, für die die Kausalität erst in einem weiteren Verfahren zur Höhe der
Schadensersatzansprüche zu prüfen sei. Die Ansprüche der Klägerin seien nicht verjährt,
da die Verjährung nach § 195 BGB nicht vor dem Ablauf des Jahres 2007 habe eintreten
können. Die Erteilung der Auskunft schulde der Beklagte aus § 242 BGB, wobei die
Auskunft im Hinblick auf die in Ziffer I Abs. 5 des Vermögensberaterertrags
niedergelegten Anzeigepflicht umfassend zu erfolgen habe; die Regelung sei wirksam, da
der Geschäftsherr dem Handelsvertreter auch wettbewerbsneutrale Tätigkeiten
untersagen dürfe.
Gegen dieses Urteil, das ihm am 19.7.2007 zugestellt worden ist, hat der Beklagte am
Montag, dem 20.8.2007, Berufung eingelegt und diese am 19.9.2007 begründet.
In der mündlichen Verhandlung am 27.2.2008 ist für den Beklagten niemand erschienen.
Daraufhin hat der Senat durch Versäumnisurteil vom 5.3.2008 die Berufung
zurückgewiesen. Das Urteil ist dem Beklagten am 10.3.2008 zugestellt worden. Am
20.3.2008 hat der Beklagte Einspruch eingelegt.
Der Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil vom 5.3.2008 aufzuheben und unter Abänderung des
Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 12.7.2007 die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten.
Die Klägerin hat durch nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 8.7.2008 (Bl. 206 ff., 211 ff.
d.A.) ergänzend vorgetragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den
Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Akteninhalt im Übrigen
Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung des Beklagten ist teilweise begründet.
1. Durch den Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 5.3.2008 ist der
Rechtsstreit gemäß §§ 525, 342 ZPO in die Lage zurückversetzt worden, in der er sich
vor dem Eintritt der Säumnis befunden hat. Der Einspruch ist zulässig, nachdem er
insbesondere fristgerecht gemäß §§ 525, 339 Abs. 1 ZPO eingelegt worden ist.
2. Die Berufung hat in der Sache Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung des
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2. Die Berufung hat in der Sache Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung des
Beklagten gemäß dem Feststellungsantrag richtet. Die Feststellungsklage ist
abzuweisen, da es an einem Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO und damit
an der Zulässigkeit der Klage fehlt.
Für eine Feststellungsklage fehlt es regelmäßig an einem Feststellungsinteresse, wenn
die klagende Partei eine entsprechende Leistungsklage erheben kann, wobei
grundsätzlich die Möglichkeit der Erhebung einer Stufenklage nach § 254 ZPO ausreicht
(BGH NJW 2003, 3274, 3275; 1996, 2097, 2098; NJW-RR 2002, 834, 835). Das gilt auch
und insbesondere für die Inanspruchnahme eines Handelsvertreters wegen einer
verbotswidrigen Konkurrenztätigkeit durch den Unternehmer (vgl. BGH NJW 1996, 2097,
2098). Demzufolge kann ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der Erhebung der
Feststellungsklage nicht erkannt werden. Soweit sie eine an der tatsächlichen Tätigkeit
des Beklagten orientierte, konkrete Schadensberechnung derzeit nicht durchführen
kann, ist nicht ersichtlich, dass sie an der Erhebung einer Stufenklage gehindert ist; den
entsprechenden Auskunftsantrag hat sie im Übrigen - zulässigerweise - als Antrag zu 2.
in diesem Rechtsstreit gestellt. Dass sie zu einer abstrakten Schadensberechnung
anhand ihrer Umsätze in der Vergangenheit nicht in der Lage sei, trägt die Klägerin nicht
vor; nach ihrem Vorbringen im Schriftsatz vom 11.6.2007 (Bl. 61 d.A.) und in der
mündlichen Verhandlung ist ihr eine solche Schadensberechnung sehr wohl möglich. Die
Möglichkeit der Wahl zwischen den beiden Berechnungsweisen führt entgegen der
Ansicht der Klägerin (Bl. 61 f. d.A.) nicht zur Zulässigkeit der Feststellungsklage, da
gleichwohl ein einheitlicher Streitgegenstand vorliegt, für den die Verjährung auch durch
die Stufenklage gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB umfassend auch für den noch
unbezifferten Zahlungsantrag gehemmt wäre (vgl. BGH NJW-RR 2006, 048, 949; NJW
1999, 1101; 1992, 2563; Palandt/ Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 204, Rn. 2).
Etwas anderes folgt nicht daraus, dass auf den Gebieten des Wettbewerbsrechts, des
gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts das rechtliche Interesse an einer
Feststellungsklage nicht durch die Möglichkeit einer Stufenklage ausgeschlossen sein
soll (BGH NJW 2003, 3274, 3275; NJW-RR 2002, 834, 835). Denn im vorliegenden Fall
stehen nicht Ansprüche aus dem Wettbewerbsrecht, dem gewerblichen Rechtsschutz
oder dem Urheberrecht in Rede, sondern - allein - vertragliche
Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen den Beklagten aus § 280 BGB; dass diese
- auch - durch eine verbotene Konkurrenztätigkeit des Beklagten in seiner Eigenschaft
als Handelsvertreter entstanden sein mögen, führt nicht dazu, dass sie als Ansprüche
aus dem Wettbewerbsrecht oder dem gewerblichen Rechtsschutz anzusehen oder wie
solche zu behandeln sind (vgl. BGH NJW 1996, 2097, 2098).
Die zum 1.1.2002 erfolgte Neufassung des allgemeinen Verjährungsrechts in §§ 195 ff.
BGB gebietet keine andere Sichtweise. Die in § 195 BGB zur Regelverjährung erhobene
Frist von drei Jahren und die Regelungen über die Hemmung der Verjährung in § 204
BGB mögen - was im Einzelnen dahinstehen kann - auf den Gebieten des gewerblichen
Rechtsschutzes und des Urheberrechts zu besonderen Nachteilen führen (vgl. BGH NJW
2003, 3274, 3275). Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass ein Unternehmer, der einen
Handelsvertreter wegen verbotener Konkurrenztätigkeiten auf Schadensersatz in
Anspruch zu nehmen beabsichtigt, dadurch größeren Schwierigkeiten und Nachteilen
ausgesetzt ist als jeder andere Rechtssuchende, der zur Klärung ihm zustehender
Ansprüche auf eine Auskunft des Schädigers angewiesen ist. Dass die Neufassung des
Verjährungsrechts nach dem Willen des Gesetzgebers eine Abkehr von der gefestigten
höchstrichterlichen Rechtsprechung über den Vorrang der Leistungs- und Stufenklage
hat darstellen sollen, kann weder dem Verjährungsrecht noch dem Prozessrecht
entnommen werden. Im Hinblick auf die in der angeführten Rechtsprechung (BGH NJW
2003, 3274, 3275; NJW-RR 2002, 834, 835) enthaltenen Ausführungen über die
dreijährige Verjährung ist zu dieser Frage indes die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO
sowohl wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache als auch zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.
Die Zulässigkeit der Feststellungsklage kann entgegen den Ausführungen des
Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auch nicht daraus
hergeleitet werden, dass die Klägerin sich nicht nur auf verbotene Konkurrenztätigkeiten
des Beklagten beruft, sondern auch auf das Unterbleiben einer Tätigkeit für sie. Dabei
kann dahinstehen, ob ein einheitlicher Streitgegenstand vorliegt oder ob die Klägerin
unterschiedliche Streitgegenstände im Wege der Klagehäufung in den Rechtsstreit
eingeführt hat. Im ersten Fall bedarf es einer Feststellungsklage nicht, da - wie
ausgeführt - auch die Stufenklage nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu einer umfassenden
Hemmung der Verjährung führt. Bei unterschiedlichen Streitgegenständen wäre es der
Klägerin unbenommen, den ihr aus dem Unterlassen einer Tätigkeit für sie
entstandenen Schaden, den sie - wie bereits erwähnt - abstrakt zu beziffern in der Lage
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entstandenen Schaden, den sie - wie bereits erwähnt - abstrakt zu beziffern in der Lage
ist, im Wege der Leistungsklage und einen etwaigen weiteren Schaden aus der
Ausübung verbotener Konkurrenztätigkeiten im Wege der Stufenklage geltend zu
machen; Rechtsnachteile im Hinblick auf - insbesondere - eine drohende Verjährung
wären dann schon im rechtlichen Ansatz nicht zu besorgen.
Der Unzulässigkeit der Feststellungsklage lässt sich schließlich nicht die von der Klägerin
im Schriftsatz vom 8.7.2008 zitierte (Bl. 214 d.A.) Entscheidung des Senats vom
21.8.1996, Az.: 7 U 32/96, entgegenhalten. Die Entscheidung beinhaltet keine
Ausführungen über den Vorrang einer Stufenklage; es kann weder dem Tatbestand noch
den Entscheidungsgründen entnommen werden, ob diese Vorgehensweise in jenem Fall
überhaupt offengestanden hätte.
3. Der Auskunftsklage hat das Landgericht hingegen zu Recht stattgegeben. Der
Auskunftsanspruch der Klägerin besteht aus § 242 BGB. Danach ist eine Auskunftspflicht
gegeben, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich
bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den
Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der
Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer erteilen kann (BGH NJW 2007, 1806, 1807;
2002, 3771; 2001, 821, 822; 1995, 386, 387; Palandt/Heinrichs, a.a.O., §§ 259 - 261, Rn.
8). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
a) Die erforderliche Sonderverbindung ist mit dem zwischen den Parteien geschlossenen
Vermögensberatervertrag vom 8./27.2.2002 gegeben. Der Vertrag ist durch die
Kündigung des Beklagten vom 30.6.2004 (Bl. 22 d.A.) erst zum 31.3.2005 beendet
worden. Das folgt aus den vertraglich festgelegten Kündigungsfristen (Bl. 17 d.A.), die für
einen Agenturleiter eine Kündigungszeit von sechs Monaten zum 31.3. oder 30.9. eines
Jahres vorsehen; dem Vortrag der Klägerin (Bl. 4 d.A.), dass er zum Zeitpunkt der
Kündigung Agenturleiter gewesen ist, ist der Beklagte nicht entgegengetreten.
b) Aus dem Vermögensberatervertrag erwachsen der Klägerin
Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten aus § 280 Abs. 1 BGB, wenn und soweit
der Beklagte in der Zeit bis 31.3.2005 Konkurrenztätigkeiten ausgeübt hat. Denn nach
Ziffer I Abs. 5 des Vertrages (Bl. 13 d.A.) ist dem Beklagten die Ausübung anderweitiger
Beratungs-, Vermittlungs- oder Verkaufstätigkeiten nur mit vorheriger schriftlicher
Einwilligung der Klägerin erlaubt gewesen, die er - unstreitig - nicht eingeholt hat. Die
Rechtswirksamkeit der Vertragsklausel begegnet keinen Bedenken (vgl. BGHZ 42, 59,
61; Graf von Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Stand: Februar 2008,
Handelsvertretervertrag, Rn. 26). Mit dem von der Klägerin vorgetragenen (Bl. 6 d.A.)
Auftreten für die A. Lebensversicherung AG ist im Übrigen ein Verstoß des Beklagten
gegen das vereinbarte Wettbewerbsverbot bereits dargetan; soweit der Beklagte diesem
Vorbringen entgegengetreten ist (Bl. 41 d.A.), liegt - allenfalls - ein unbeachtliches
pauschales Bestreiten vor, da der Vortrag keinen Bezug zu den von der Klägerin
vorgetragenen einzelnen Tatsachen aufweist.
c) Dass die Klägerin in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang ihrer
Schadensersatzansprüche im Ungewissen ist und der Beklagte die zur Beseitigung
dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer erteilen kann, erschließt sich ohne
weiteres daraus, dass die Durchführung von Konkurrenztätigkeiten in der dem Einblick
der Klägerin entzogenen Sphäre des Beklagten gelegen hat und liegt. Dass sich die
Klägerin die erforderlichen Kenntnisse selbst verschaffen oder dem Beklagten die
Auskunftserteilung aus anderen Gründen nicht abverlangt werden kann, lässt der
Sachvortrag der Parteien nicht erkennen.
d) Der Einwand des Beklagten (Bl. 140 d.A.), dass er nach der Verurteilung durch das
Landgericht Auskunft über seine gesamte wirtschaftliche Betätigung geben müsse,
verfängt nicht. Der Handelsvertreter, der ein Wettbewerbsverbot verletzt und sich
dadurch schadensersatzpflichtig macht, hat dem Unternehmer Auskunft über die für
Konkurrenten vermittelten Geschäfte zu erteilen (BGH NJW 1996, 2097, 2098). In diesem
Rahmen halten sich der gestellte Auskunftsantrag der Klägerin und die Verurteilung des
Beklagten durch das Landgericht.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 344 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711,
713 ZPO.
Zur Entscheidung über die Feststellungsklage ist - wie ausgeführt - die Revision gemäß §
543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Im Hinblick auf die Auskunftsklage ist eine Zulassung der
Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO hingegen nicht angezeigt, da weder die Rechtssache
Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO hingegen nicht angezeigt, da weder die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
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