Urteil des OLG Brandenburg vom 13.03.2017

OLG Brandenburg: nachlass, provinz, erbe, besitz, hof, grundstück, quelle, sammlung, link, grundbuch

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 3.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 Wx 4/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
Art 12 KRG 45
(Höfeerbrecht: Anwendbarkeit der Fiktion der Nachlassregelung
bezüglich eines Erbhofs aus Kontrollratsgesetzes Nr 45 Art 12
auf Erbfälle nach dem 24.04.1944 - hier abgelehnt)
Leitsatz
1. Die Fiktion des KRG Nr 45 Art 12, wonach der Nachlass als geregelt gilt, wenn gegen eine
Person, die das Grundstück (Hof) als Erbe in Besitz genommen hat, kein die Erbfolge in Frage
stellender Anspruch im Klagewege geltend gemacht worden ist, greift nur ein, wenn die Drei-
Jahresfrist unangefochtenen Besitzes im Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Kontrollratsgesetzes bereits abgelaufen war. Für Erbfälle nach dem 24. April 1944 kommt das
von vornherein nicht in Betracht (OLGR Brandenburg 2001, 479 m.w.N.).
2. Die Landgüterordnung für die Provinz Brandenburg vom 20.07.1883 ordnete keine
Sonderrechtsnachfolge an (OLG Brandenburg, FamRZ 1998, 1619).
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. vom 07.08.2006 gegen den Beschluss des
Landgerichts Frankfurt/Oder vom 10.07.2006 - 19 T 488/04 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat die Beschwerdeführerin zu
tragen.
Der Wert der weiteren Beschwerde wird auf 15.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt, gestützt auf das Reichserbhofgesetz, die Erteilung eines
gegenständlich beschränkten Erbscheins, der sie als Alleinerbin des am 07.02.1946
verstorbenen F. U. hinsichtlich des in die Erbhofrolle seit 18.08.1934 eingetragenen, im
Grundbuch des Amtsgerichts Frankfurt/Oder von N.r Band ... Blatt ... vermerkten
Erbhofes ausweist (Blatt 182 ff. GA).
Die Antragsgegner sind dem Begehren entgegengetreten.
Das Amtsgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 26.05.2004 (242 GA)
zurückgewiesen und die Sache auf die Beschwerde der Antragstellerin hin (vgl. Blatt 180
GA) mit Nichtabhilfebeschlusses vom 30.08.2004 (294 GA) dem Landgericht zur
Entscheidung vorgelegt. Dieses hat nach einem Anhörungstermin vom 22.02.2005 (305
ff. GA) und einem Hinweisbeschluss vom 28.02.2005 (315 GA) die Beschwerde durch
Beschluss vom 10.07.2006 zurückgewiesen (vgl. 436 ff. GA). Das Reichserbhofgesetz
finde auf die vorliegende Nachlasssache keine Anwendung, weil dessen erbrechtliche
Vorschriften gemäß Artikel I in Verbindung mit Artikel XII Abs. 2 des Kontrollratsgesetzes
Nr. 45 (fortan: KRG Nr. 45) rückwirkend außer Kraft gesetzt worden seien. Die
Rückwirkung erfasse den streitgegenständlichen Nachlass, da dieser bei Inkrafttreten
des KRG 45 am 24.04.1947 noch nicht geregelt im Sinne des dortigen Artikel XII Abs. 2
gewesen sei. Weder seien die dort genannte Drei-Jahresfrist abgelaufen, noch eine
rechtsgültige Vereinbarung zwischen den von der Erbfolge Betroffenen feststellbar.
Hiergegen richtete sich die nicht näher begründete weitere Beschwerde der
Antragstellerin vom 07.08.2006 (vgl. 461 GA).
II.
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Die gemäß den §§ 27, 29 FGG statthafte und zulässige weitere Beschwerde bleibt ohne
Erfolg. Die angefochtene Beschwerdeentscheidung der 9. Zivilkammer des Landgerichts
Frankfurt/Oder beruht auf keiner Gesetzesverletzung (§ 27 Abs. 1 FGG in Verbindung mit
§§ 546, 547, 559, 561 ZPO).
Die Fiktion des KRG Nr 45 Art. 12, wonach der Nachlass als geregelt gilt, wenn gegen
eine Person, die das Grundstück (Hof) als Erbe in Besitz genommen hat, kein die
Erbfolge in Frage stellender Anspruch im Klagewege geltend gemacht worden ist, greift
nur ein, wenn die Drei-Jahresfrist unangefochtenen Besitzes im Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Kontrollratsgesetzes bereits abgelaufen war. Für Erbfälle nach dem
24. April 1944 kommt das von vornherein nicht in Betracht (OLGR Brandenburg 2001,
479 m.w.N.). Der Erbfall lag hier am 07.02.1946.
Eine rechtsgültige Vereinbarung zwischen den von der Erbfolge Betroffenen hat das
Landgericht verfahrens- und rechtsfehlerfrei als nicht feststellbar beurteilt. Seiner
Ermittlungspflicht (§ 12 FGG) ist das Landgericht umfassend nachgekommen. Die
Verneinung einer hier allenfalls konkludent denkbaren Vereinbarung (§§ 133, 157 BGB)
begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Vielmehr spricht namentlich der auf Antrag der
M. U. vom 29.09.1952 vom Staatlichen Notariat in Seelow am 27.01.1958 erteilte
Erbschein greifbar dagegen, dass zumindest diese und die Antragstellerin den Nachlass
am 24.04.1947 bereits im Sinne der Antragstellerin als mutmaßlicher Anerbin als
geregelt angesehen hätten, zumal diese dem Erbscheinsantrag nach Aktenlage weder
widersprochen noch einen eigenen Antrag auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses
gestellt hatte.
Die fehlende Herleitbarkeit eines Erbrechts auf der Grundlage der Landgüterordnung für
die Provinz Brandenburg vom 20.07.1883 war bereits Gegenstand des Verfahrens 16 T
42/93 des Landgerichts Frankfurt/Oder und ist durch dessen Beschluss vom 27.05.1994
rechtskräftig entschieden. Dessen ungeachtet sind die Ausführungen des Landgerichts,
wonach die Landgüterordnung ohnehin keine Sonderrechtsnachfolge anordnete,
tragfähig (OLG Brandenburg, FamRZ 1998, 1619).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 S. 1 FGG. Die Festsetzung des
Beschwerdewertes beruht auf den §§ 131 Abs. 2; 30 KostO.
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