Urteil des OLG Brandenburg vom 04.09.2008

OLG Brandenburg: ware, materialien, kaufvertrag, baustelle, geschäftsführer, gespräch, lieferung, abtretung, anwaltskosten, pauschalpreis

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 6.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 U 82/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 164 BGB, § 167 Abs 1 Alt 2
BGB, § 433 Abs 2 BGB
Absprache zwischen Bauherr, Bauunternehmer und
Baustoffhändler über die Lieferung von Baumaterial:
Zahlungsanspruch des Baustoffhändlers gegen den Bauherrn
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 4.9.2008 verkündete Urteil der 1. Kammer für
Handelssachen des Landgerichts Potsdam – 51 O 60/08 – teilweise abgeändert und wie
folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 74.057,71 € nebst Zinsen in Höhe
von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.8.2007 sowie Zinsen in
Höhe von 1.277,36 € zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der
Streitverkündeten zu tragen. Hiervon ausgenommen sind die durch die Anrufung des
unzuständigen Landgerichts Frankfurt am Main entstandenen Kosten, die die Klägerin zu
tragen hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin und der Streitverkündeten durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin bzw. die Streitverkündete
vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden
Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin, die einen der größten Fachgroßhandel für Elektroartikel in Deutschland
betreibt, nimmt die Beklagte auf Kaufpreiszahlung für Elektromaterial in Anspruch, das
für das Bauvorhaben der Beklagten "E…" in W…, Ortsteil P…, geliefert worden ist.
Die Beklagte beauftragte die Streitverkündete im Dezember 2006 durch Abschluss eines
Globalpauschalpreisvertrages (Bl. 135-139 d. A.) mit der Durchführung der
Elektroinstallationsarbeiten für das vorgenannte Bauvorhaben. Danach war für alle
Leistungen ein Pauschalpreis in Höhe von € 150.000,00 netto vereinbart worden. Das
Vorhaben sollte bis zum 28.3.2007 fertig gestellt werden.
Wegen des hierfür benötigten Elektromaterials trat die Streitverkündete an die Klägerin
heran. Die Klägerin wollte jedoch nicht in erheblichem Umfang an die Streitverkündete
liefern.
Die Beklagte war bereits seit 2005 Kundin der Klägerin, allerdings hatte sie dabei nur
kleinere Aufträge ausgelöst.
In der zweiten Kalenderwoche 2007 fand ein Gespräch zwischen den Parteien und der
Streitverkündeten statt. Was dabei tatsächlich gesprochen und wie die Absprachen
rechtlich zu werten sind, ist zwischen den Parteien streitig.
Die Streitverkündete bestätigte der Beklagten mit einem Schreiben vom 6.2.2007 (Bl.
140 d. A.), dass sie die Ansprüche für die Materiallieferungen an die Klägerin abtrete.
Deren Rechnungen werde sie in ihren Abschlagsrechnungen an die Beklagte in Abzug
bringen.
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Die Klägerin lieferte schließlich in erheblichem Umfang Material, das die Streitverkündete
bei ihr abrief. Hierfür erteilte sie der Beklagten Rechnungen, in denen die
Streitverkündete als Warenempfänger angegeben war. Die Beklagte bezahlte diese
Rechnungen zunächst.
Der Vertrag zwischen der Beklagten und der Streitverkündeten wurde vor Fertigstellung
fristlos gekündigt. Die Streitverkündete stellte der Beklagten Rechnungen, die unter
Einschluss der Materialrechnungen der Klägerin über dem vereinbarten Pauschalpreis
lagen.
Die Beklagte stellte die Zahlungen an die Klägerin ein und teilte ihr durch Schreiben vom
31.5.2007 (Bl. 96 d. A.) folgendes mit:
... wie Ihnen bekannt ist, hat die (Streitverkündete) ... mit der (Beklagten) einen
Globalpauschalpreisvertrag in Höhe von 150.000,00 € (netto) abgeschlossen. Diese
Forderung der (Streitverkündeten) wurde in Absprache mit unserer Gesellschaft direkt
an die (Klägerin) abgetreten. Sonderleistungen sowie zusätzliches Material wurden von
uns jedoch nicht beauftragt. Bis zum heutigen Tag sind bei Ihnen 197.969,69 € (netto)
aufgelaufen, in Rechnung gestellte Leistungen in Höhe von 133.349,90 (netto) wurden
auch bereits durch uns beglichen.
Aus oben genannten Gründen können und werden wir Ihre Ansprüche, die über
die vereinbarte Summe von 150.000,- € (netto) hinausgehen, nicht begleichen. Die
verbleibende Differenz in Höhe von 16.650,10 € (150.000,- € ./. 133.349,90 €) (netto)
gleichen wir selbstverständlich nach Freigabe durch unseren Baucontroller mit folgenden
derzeit vorliegenden offenen Posten aus ... (es folgenden 11 Rechnungen der Klägerin in
Höhe von insgesamt 16.641,35 €).
Die offenen Rechnungen der Klägerin vom 16.3.2007 bis 4.7.2007 (Bl. 35-95 d. A.)
belaufen sich zusammengerechnet gemäß der offenen Postenliste vom 6.7.2007 auf €
75.549,38 (Bl. 33 d. A.). Darin enthalten sind ausgerechnete Zinsen gemäß zwei
Zinsrechnungen vom 1.1.2007 bis zum 30.6.2007 in Höhe von 1.491,67 €. Diese offenen
Rechnungen macht die Klägerin gegenüber der Beklagten mit der Klage geltend.
Die Klägerin hat gemeint, sie habe mit der Beklagten einen Kaufvertrag über die
Lieferung des Elektromaterials für das Bauvorhaben E… geschlossen.
Sie hat behauptet, dass eine dahingehende Absprache zwischen den Parteien und der
Streitverkündete getroffen worden sei. Bei der Besprechung ihres Mitarbeiters M… in der
zweiten Kalenderwoche 2007 mit Herrn W…, dem Prokuristen der Beklagten, sowie Herrn
D…, dem Geschäftsführer der Subunternehmerin der Beklagten, der Streitverkündeten,
habe dieser erklärt, dass seitens der Klägerin der Streitverkündeten bei einem zu
erwartenden Volumen von ca. 250.000,00 € kein Warenkredit eingeräumt werden könne;
daraufhin hätten sich die drei Gesprächspartner darauf geeinigt, dass die Beklagte
Käuferin der von der Klägerin an die Streitverkündete zu liefernden Waren sei, und die
Abwicklung der Lieferungen bzw. der Kaufverträge in der Weise erfolgen solle, dass die
Streitverkündete die Bestellungen bei der Klägerin abgebe, die Klägerin diese
Bestellungen gegenüber der Beklagten bestätige und dann die Ware an die
Streitverkündete ausgeliefert werde. Die Rechnungen sollten dann unmittelbar an die
Beklagte gesandt und von dieser bezahlt werden. In dieser Weise seien die Beteiligten
dann auch in der Folgezeit verfahren. Es seien sowohl die Auftragsbestätigungen wie
auch die entsprechenden Rechnungen an die Beklagte gesandt worden.
Die Klägerin hat gemeint, die Beklagte habe in ihrem Schreiben vom 31.5.2007 die
Klageforderung jedenfalls in Höhe von 16.431,35 € anerkannt.
Die Klägerin hat zunächst beim Landgericht Frankfurt am Main Klage erhoben. Mit
Beschluss vom 19.5.2008 hat sich das Landgericht Frankfurt am Main für örtlich
unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Potsdam, Kammer für
Handelssachen, verwiesen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie € 75.549,38 nebst Zinsen in Höhe von 8
Prozentpunkten hieraus seit dem 5.8.2007 zuzüglich vorgerichtliche Mahnauslagen in
Höhe von 25,00 € und vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von € 1.580,00 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, sie habe aufgrund der ihr von der Streitverkündeten erteilten
Weisungen Zahlungen an die Klägerin erbracht. Dabei habe sie als Dritte auf
Verbindlichkeiten der Streitverkündeten gezahlt. Erst nachdem diese die Inhalte der
Rechnungen der Klägerin und den Materialbezug für das o. a. Bauvorhaben bestätigt
habe, habe sie, die Beklagte, direkt an die Klägerin gezahlt. Die Streitverkündete
ihrerseits habe ihre Rechnungen um die Materialpositionen gekürzt.
Das Landgericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 31.7.2008 (Bl. 334 f.
d. A.) durch Vernehmung der Zeugen M…, D… und W… (Sitzungsprotokoll vom
31.7.2008, Bl. 335-339 d. A.).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die
Beklagte sei nicht Vertragspartnerin der Kaufverträge mit der Klägerin geworden. Die
Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass die Beklagte Käuferin des an die
Streitverkündete zu liefernden Materials werden sollte. Vielmehr hätten die Parteien
verabredet, dass die Beklagte die Lieferung des Elektromaterials direkt als
Auftraggeberin der Streitverkündeten an die Klägerin zahlen sollte. Sie habe damit
zugleich die Schuld der Streitverkündeten gegenüber der Klägerin wie auch ihre eigene
Schuld als Vorschusszahlung gegenüber der Streitverkündeten beglichen. Nach den
Bekundungen sämtlicher Zeugen seien mit der Beklagten in dem Gespräch in der
zweiten Kalenderwoche 2007 elementare Bestandteile eines Kaufvertrages,
insbesondere Kaufgegenstand und Kaufpreis, nicht vereinbart worden. Auch weil die
Auftragsbestätigungen der Streitverkündeten übermittelt worden seien, stehe fest, dass
dieses Unternehmen und nicht die Beklagte die Vertragspartnerin der Klägerin bezüglich
des Elektromaterials sei.
Gegen dieses Urteil, ihr zugestellt am 17.9.2008, hat die Klägerin durch bei Gericht am
15.10.2008 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese durch am
17.11.2008 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Die Klägerin meint, das Landgericht habe den unstreitigen Sachverhalt unrichtig
gewürdigt. Die Streitverkündete habe in Vollmacht der Beklagten bei der Klägerin
Material bestellt. Sie, die Klägerin, habe ausdrücklich klargemacht, dass sie an die
Streitverkündete mangels Bonität nicht liefern wolle. Ohne ihre Lieferungen wäre die
Streitverkündete nicht in der Lage gewesen, den Vertrag mit der Beklagten zu erfüllen.
Hätte sich die Klägerin nicht zur Lieferung bereit erklärt, hätte die Beklagte sich ein
anderes Unternehmen zur Ausführung der Elektroarbeiten suchen müssen. Angesichts
dieser Sachlage habe die Beklagte dafür Sorge getragen, dass die Streitverkündete die
benötigten Materialien erhält. Die Beklagte habe der Klägerin ausdrücklich bestätigt,
dass die Streitverkündete die benötigten Materialien bestellen und die Bezahlung - nach
Rechnungsprüfung - durch sie, die Beklagte, erfolgen solle. Dies habe sie, die Klägerin,
nur so verstehen können, dass die Beklagte die notwendigen Materialien für die
Fertigstellung des Bauvorhabens unmittelbar bei der Klägerin einkauft und sich wegen
der Abwicklung der Streitverkündeten insoweit bedient, als diese die Bestellungen
vornehmen und die Rechnungen prüfen solle.
Sämtliche streitgegenständliche Rechnungen beträfen Waren, die im Bauvorhaben der
Beklagten eingebaut worden seien. Soweit infolge Zeitablaufs für Streckengeschäfte
keine Lieferscheine mehr vorgelegt werden könnten, ergebe sich aus der Bestätigung
der Streitverkündeten, dass sie die in den entsprechenden Rechnungen genannten
Waren im Bauvorhaben der Beklagten verbaut habe.
Das Landgericht habe im übrigen den Klägervortrag unberücksichtigt gelassen, dass die
Klägerin die Klage zumindest wegen eines Teilbetrages in Höhe von 16.431,35 € auf ein
Anerkenntnis der Beklagten im Schreiben vom 31.5.2007 gestützt habe.
Von einer Abtretung von Ansprüchen der Streitverkündeten gegen die Beklagte sei ihr
bis zum Prozess nichts bekannt gewesen. Sie habe eine etwa erfolgte
Abtretungserklärung der Streitverkündeten jedenfalls nicht angenommen.
Die Klägerin hat der Streitverkündeten im Berufungsverfahren den Streit verkündet. Die
Streitverkündete ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten.
Die Streitverkündete schließt sich dem Sachvortrag der Klägerin an. Sie meint, das
Landgericht habe die Interessenlage verkannt. Die Klägerin habe ihr, der
Streitverkündeten, keinen Kredit gewähren wollen. Sie, die Streitverkündete, habe
mangels Leistungsfähigkeit aus den Warenlieferungen nicht verpflichtet werden wollen.
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mangels Leistungsfähigkeit aus den Warenlieferungen nicht verpflichtet werden wollen.
Deshalb sei zugunsten der Beklagten ein neues Kundenkonto für dieses Bauvorhaben
eingerichtet worden. Die Beklagte habe die Rechnungen zuzüglich Mehrwertsteuer
bezahlt und entsprechend die Vorsteuer bei sich verbucht.
Die Beklagte wolle nur deshalb nicht zahlen, weil sie bisher ungefähr Zahlungen in Höhe
von 150.000,- € zzgl. Mehrwertsteuer erbracht habe. Aus von der Beklagten zu
verantwortenden Gründen seien erhebliche Mehrarbeiten und Mehrleistungen erfolgt, die
die Beklagte bisher nicht bezahlt habe. Die Mehrleistungen beruhten auf einem
Nachtrag mit einem Volumen von 50.000,00 €.
Die Klägerin und die Streitverkündete beantragen,
unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 4.9.2008 - 51 O
60/08 - die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 75.549,38 € nebst Zinsen in Höhe
von 8 Prozentpunkten hieraus seit dem 5.8.2007 zzgl. vorgerichtlicher Mahnauslagen in
Höhe von 25,00 € und vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.580,00 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das landgerichtliche Urteil für richtig. Sie habe die Rechnungen der
Klägerin bezahlt, weil die Streitverkündete ihre Vergütungsansprüche teilweise an die
Klägerin abgetreten habe. Sie habe damit für die Streitverkündete Zahlungen erbracht.
Sie, die Beklagte, sei nicht in die Abwicklung der Lieferungen einbezogen worden. Sie
habe weder Liefer- noch Abnahmescheine erhalten. Sie wisse nicht, was die
Streitverkündete bestellt habe, welche Materialien geliefert und welche auf ihrer
Baustelle verbaut worden seien.
Ihr Schreiben vom 31.5.2007 stelle kein Anerkenntnis dar. Die Streitverkündete habe die
dort genannte Summe von 16.431,35 € nicht zur Auszahlung an die Klägerin
freigegeben. Der Streitverkündeten stünden auch keine Ansprüche mehr gegen die
Beklagte zu.
Sie, die Beklagte, sei nur gefragt worden, ob sie bereit sei, einen Teil der Zahlungen
nicht an die Streitverkündete zu erbringen, sondern unmittelbar an die Klägerin. Hiermit
sei der für sie tätige Zeuge W… einverstanden gewesen.
Die Streitverkündete habe die Leistungen nicht fertig gestellt. Auch lägen zahlreiche
Mängel vor. Sie, die Beklagte, habe die Leistungen im Wege der Ersatzvornahme fertig
stellen lassen. Sie habe die Schlussrechnung der Streitverkündeten nicht bezahlt, weil
sie nach Prüfung festgestellt habe, dass die Streitverkündete bereits überzahlt gewesen
sei. Gegen ihre Prüfung der Schlussrechnung habe sich die Streitverkündete nicht
gewandt, so dass sie gegen die Prüfung der Schlussrechnung keine Einwendungen mehr
erheben könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze und ihre Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die gemäß den §§ 517, 520 ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht
eingelegte und begründete Berufung der Klägerin hat in der Hauptsache Erfolg. Der
Klage musste stattgegeben und die Beklagte auf den Klageantrag zur Zahlung verurteilt
werden. Nur hinsichtlich der Nebenforderungen musste die Klage abgewiesen bleiben.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Kaufpreisanspruch für die von ihr auf die
Baustelle der Beklagten gelieferten Waren zu, § 433 Abs. 2 BGB. Zwischen den Parteien
ist ein Kaufvertrag über die Elektroartikel zustande gekommen, die die Klägerin der
Beklagten mit den streitgegenständlichen Rechnungen berechnet hat.
1.) Zutreffend ist das Landgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Beklagte mit
der Klägerin nicht selbst einen Kaufvertrag bzw. mehrere Kaufverträge abgeschlossen
hat.
Bei dem Gespräch der Parteien und der Streitverkündeten Anfang 2007 sind die
elementaren Bestandteile eines Kaufvertrages, nämlich Kaufgegenstände und
insbesondere Kaufpreise, nicht vereinbart worden.
Dass die Beklagte sich selbst verpflichtet hätte, gerade die in Rechnung gestellten
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Dass die Beklagte sich selbst verpflichtet hätte, gerade die in Rechnung gestellten
Artikel zu bezahlen, hat die Klägerin nicht behauptet.
2.) Allerdings ist zwischen den Parteien dadurch ein Kaufvertrag zustande gekommen,
dass die Streitverkündete im Namen und mit Vertretungsmacht der Beklagten bei der
Klägerin Material bestellt hat und diese das darin liegende Angebot zum Abschluss von
Kaufverträgen angenommen hat. Die Streitverkündete handelte bei den Bestellungen im
Namen der Beklagten und besaß auch entsprechende Vertretungsmacht, § 164 BGB.
Die Vereinbarung der Parteien in der zweiten Kalenderwoche 2007 stellt sich zum einen
als Erteilung einer Vollmacht durch die Beklagte an die Streitverkündete dar. Zum
anderen sollten Bestellungen der Streitverkündeten für Waren, die zur Baustelle der
Beklagten angeliefert wurden, als in ihrem Namen erfolgt anzusehen sein.
So hat der Zeuge M… ausgesagt, dass die Klägerin die Warenlieferungen gegenüber der
Streitverkündeten nicht kreditieren wollte, weil die Auftragssumme relativ hoch ausfiel.
Aus diesem Grunde sei die Klägerin, wie in anderen Fällen ähnlicher Art, direkt an die
Beklagte als Bauherrin herangetreten und habe ihr die Rechnungen gestellt. Hiermit
habe sich der Prokurist der Beklagten, der Zeuge W…, einverstanden erklärt. Diese
Aussage hat der Zeuge D…, Geschäftsführer der Streitverkündeten bestätigt. Der
Zeuge D… hat weiter ausdrücklich bestätigt, dass Ergebnis des Gesprächs war, dass die
Streitverkündete direkt bei der Klägerin bestellen und die Rechnung an die Beklagte
gehen solle, die die Rechnung dann bezahlen sollte. Dies wird auch durch die Aussage
des Zeugen W…, Prokurist und Projektleiter der Beklagten bestätigt. Der Zeuge W… hat
ausgesagt, dass die Klägerin zum Ausdruck gebracht hat, dass die Streitverkündete
keine ausreichende Bonität für die Materiallieferungen für das Bauvorhaben hatte, weil
sie ihr "zu klein" sei. Der Zeuge W… hat ausdrücklich erklärt, Ergebnis des Gesprächs
und Inhalt der Absprache sei gewesen, dass die Bestellung durch die Streitverkündete
und die Bezahlung - nach Rechnungsprüfung durch die Streitverkündete - durch die
Beklagte erfolgen sollte.
Die Klägerin als Baustofflieferantin hat damit ausdrücklich von der Beklagten als
Bauherrin eine Erklärung gefordert, dass sie ihre Rechnungen bezahle. Eine
entsprechende Erklärung hat die Beklagte auch abgegeben. Diese Absprache kann
entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht dahingehend gewertet werden, dass die
Beklagte hierdurch keinerlei Verpflichtungen eingegangen ist und ihre Zahlungen -
deutlich über 100.000 € - als freiwillige Leistungen auf die Verpflichtung der
Streitverkündeten gemäß § 267 BGB anzusehen sind.
Dieser Wertung steht entgegen, dass die Klägerin sowohl gegenüber der
Streitverkündeten als auch gegenüber der Beklagten deutlich zum Ausdruck gebracht
hat, dass sie der Streitverkündeten keinen Warenkredit gewähren wolle. Das kann nur so
verstanden werden, dass die Klägerin nicht bereit war, mit der Streitverkündeten einen
Kaufvertrag über die benötigten Elektroartikel abzuschließen.
Zwar kann die Zusage der Beklagten, von der Streitverkündeten bestellte Ware zu
bezahlen, mangels näherer Bestimmung der benötigten Elektroartikel und deren
Kaufpreise, nicht als Schuldübernahme gemäß § 414 BGB oder als Bürgschaft gemäß §
767 BGB angesehen werden.
Jedoch ist die Zusage, von der Streitverkündeten bestellte Ware für das Bauvorhaben zu
bezahlen, als Erteilung einer Außenvollmacht gemäß § 167 Abs. 1 2. Alt. BGB an die
Streitverkündete zu werten mit dem Inhalt, dass die Streitverkündete Elektromaterial auf
Rechnung der Beklagten bestellen darf.
Selbst wenn man in der Vereinbarung der Parteien keine solche Vollmachtserteilung
sehen wollte, wäre die Beklagte aus den Bestellungen der Streitverkündeten zur Zahlung
der in Rechnung gestellten Beträge verpflichtet. Denn die Klägerin und die
Streitverkündete sind übereinstimmend davon ausgegangen, dass die Bestellungen der
Beklagten nicht die Streitverkündete, sondern allein die Beklagte verpflichten sollte.
Wenn die Streitverkündete dabei ohne eine entsprechende Vollmacht gehandelt hätte,
wären die entsprechenden Geschäfte gemäß § 177 BGB schwebend unwirksam
gewesen. Die Beklagte hat die ihr zugegangenen Rechnungen der Klägerin bezahlt,
wobei ihr zum einen bekannt war, dass die Streitverkündete die zugrunde liegenden
Lieferungen ausgelöst hat, und sie zum anderen aufgrund des Gesprächs in der zweiten
Kalenderwoche 2007 wusste, dass die Streitverkündete bei der Klägerin nicht
kreditwürdig war. In der Begleichung eines erheblichen Teils dieser Rechnungen liegt zum
einen eine Genehmigung der zugrunde liegenden Bestellungen (vgl. OLG Düsseldorf,
Urteil vom 27.4.2001, 22 U 153/00, zitiert nach Juris), zum anderen ein Verhalten, das
nach den Grundsätzen der Duldungsvollmacht dazu führt, dass sie sich die weiteren
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nach den Grundsätzen der Duldungsvollmacht dazu führt, dass sie sich die weiteren
Bestellungen der Streitverkündeten als Vertreterhandeln zurechnen lassen muss.
3.) Demgegenüber kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte auf eine
gemäß § 398 BGB an die Klägerin abgetretene Forderung der Streitverkündeten gezahlt
hat.
Der Beklagten war aufgrund des Gesprächs Anfang 2007 bekannt, dass die Klägerin mit
der Streitverkündeten nicht kontrahieren wollte und sie als Käuferin der
Materiallieferungen nicht akzeptierte. Sie hatte sich vielmehr selbst dazu bereit erklärt,
die Materiallieferungen zu bezahlen. Bei einer derartigen Sachlage konnten schon keine
Forderungen der Streitverkündeten infolge von Materialeinbau gegen die Beklagte
existieren, die sie an die Klägerin hätte abtreten können.
Der Streitverkündeten standen im übrigen kein Einzelforderungen auf Vergütung von
Material und Werklohn zu, sondern nur eine Pauschalvergütung, bei der die
Streitverkündete nicht im einzelnen abzurechnen brauchte, welche Materialien sie
eingebaut und welche Werkleistungen sie erbracht hatte. So heißt es in dem VOB/B-
Global-Pauschalpreisvertrag, den die Beklagte mit der Streitverkündeten abgeschlossen
hat in § 6, dass die Streitverkündete für ihre Leistungen einen Pauschalpreis in Höhe von
150.000 € netto erhält, der sämtliche Leistungen umfasst, die zur Erreichung des
funktional beschriebenen Leistungszieles erforderlich sind. Dabei sollten auch
außergewöhnliche Steigerungen von Materialpreisen oder Lohnkosten Nachforderungen
ausschließen. Bei einer derartigen Vereinbarung konnte die Streitverkündete "Ansprüche
betreffs der Materiallieferungen" mit ihrer Erklärung vom 6.2.2007 nicht an die Klägerin
abtreten, weil es solche Ansprüche gegen die Beklagte nicht gab. Abtretbar war allein
der Anspruch auf ziffernmäßig bezeichnete Teile der Pauschalvergütung. Die von der
Streitverkündeten erklärte Bestätigung einer Abtretung von Ansprüchen wegen
Materiallieferungen an die Klägerin vom 6.2.2007 war mangels Bestimmbarkeit der
abgetretenen Forderung unwirksam und ging deshalb ins Leere.
Es ist deshalb ohne Bedeutung, dass die Beklagte eine Abtretung der Forderungen der
Streitverkündeten an die Klägerin nicht ausreichend dargelegt und unter Beweis gestellt
hat. Die Klägerin hat eine Abtretungsvereinbarung mit der Streitverkündeten bestritten.
Die Beklagte hat keinen Beweis dafür angeboten, dass die Klägerin ein
Abtretungsangebot der Streitverkündeten angenommen hätte.
4.) Der Kaufpreisanspruch der Klägerin ist nicht durch die in dem VOB/B - Global-
Pauschal-preisvertrag vereinbarte Vergütung der Höhe nach begrenzt. Dass sie mit der
Klägerin vereinbart hätte, dass sie für Werklohn an die Streitverkündete und von der
Klägerin bezogenes Material nicht mehr als 150.000 € bezahlen wolle, hat die Beklagte
schon nicht hinreichend vorgetragen.
Unabhängig davon ergibt sich eine derartige Summenbegrenzung auch nicht aus der
vom Landgericht durchgeführten Beweiserhebung. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall.
So hat der Zeuge W… - ebenso wie der Zeuge M… - auf Nachfrage ausdrücklich erklärt,
dass über konkrete Geldsummen in dem Gespräch Anfang 2007 nicht gesprochen
wurde.
5.) Da die Beklagte schon aus mit Wirkung für sie von der Streitverkündeten
abgeschlossenen Kaufverträgen zur Begleichung der Klageforderung verpflichtet ist,
kommt es nicht darauf an, ob sie mit Schreiben vom 30.5.2007 einen Teil der
Forderungen der Klägerin anerkannt hat.
6.) Die Beklagte hat die von der Klägerin in Rechnung gestellten Elektroartikel auch
erhalten.
Die Klägerin hat auf einen entsprechenden Hinweis des Senates zu einem Teil der
streitgegenständlichen Rechnungen die entsprechenden Lieferscheine vorgelegt, so
dass sich aus einer Zusammenschau von Rechnungen und Lieferscheinen ergibt, welche
Ware die Klägerin wann bei der Streitverkündeten bzw. direkt auf der Baustelle hat
ausliefern lassen. Aus dem Inbegriff des Vorbringens der Streitverkündeten und aus den
eidesstattlichen Versicherungen ihrer Geschäftsführer, die Ware, für die die Klägerin
keine Lieferscheine vorlegen kann, sei für das Bauvorhaben der Beklagten bestimmt und
dort auch verbaut worden, ergibt sich, dass die Streitverkündete diesen Vortrag der
Klägerin bestätigt.
Gegenüber diesem präzisierten Vortrag kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, bei
einer derartigen Sachlage müsse die Klägerin darlegen und beweisen, dass die
streitgegenständliche Ware tatsächlich bei ihr, der Beklagten, angeliefert und verbaut
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streitgegenständliche Ware tatsächlich bei ihr, der Beklagten, angeliefert und verbaut
worden ist. Sie verfüge hierzu nicht über das erforderliche Wissen. Dieses Vorbringen der
Beklagten ist widerlegt. Denn die Streitverkündete ist Stellvertreterin der Beklagten. Aus
ihrem Vorbringen im Rechtsstreit ergibt sich, dass sie weiß, was der Beklagten geliefert
worden ist und dass der Vortrag der Klägerin hierzu zutrifft. Dieses Wissen der
Streitverkündeten muss sich die Beklagte entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zurechnen
lassen. Was die Streitverkündete weiß, weiß auch die Beklagte. Das gegenüber der
Vorlage der Lieferscheine und der eidesstattlichen Versicherung der Geschäftsführer der
Streitverkündeten erfolgte Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4
ZPO ist deshalb unzulässig.
Dass die von der Klägerin vorgelegten Lieferscheine und die eidesstattlichen
Versicherungen der Geschäftsführer der Streitverkündeten zu Direktlieferungen auf
Veranlassung der Klägerin auf die Baustelle der Beklagten inhaltlich unrichtig seien, hat
die Beklagte demgegenüber nicht einmal ansatzweise behauptet.
Auch dass die Streitverkündete die ihr von der Beklagten erteilte Vertretungsmacht bei
einer konkreten Bestellung missbraucht hätte und die Klägerin dies hätte erkennen
können, hat die Beklagte nicht vorgetragen.
7.) Der Klägerin stehen auch Verzugszinsen auf die offenen Rechnungsbeträge in Höhe
von 74.057,71 € gemäß den §§ 286 Abs. 3, 288 Abs. 2 BGB zu. Die Klägerin begehrt
Zinsen ab dem 5.8.2007. Es ist davon auszugehen, dass der Beklagten an diesem Tag
alle streitgegenständlichen Rechnungen zugegangen waren. Die meisten der
streitgegenständlichen Rechnungen stammen aus März und April 2007, die letzte offene
Rechnung datiert vom 4.7.2007. Da die Beklagte insoweit keine Einwendungen erhoben
hat, ist davon auszugehen, dass ihr diese Rechnung am 5.7.2007 zugegangen ist.
Zwischen dem Zugang dieser letzten Rechnung und dem von der Klägerin mit der Klage
geltend gemachten Verzinsungsbeginn liegen 30 Tage gemäß § 286 Abs. 3 BGB.
Der Senat hat dabei den sprachlich offensichtlich unvollständigen Zinsantrag nach dem
erkennbaren Willen der Klägerin ergänzt.
8.) Soweit die Klägerin mit der Klage ausgerechnete Zinsen für die Zeit vom 1.1.2007 bis
30.6.2007 in Höhe von 1.491,67 € (für den Zeitraum vom 1.1.1007 bis zum 31.3.2007 in
Höhe von 36,88 €; für den Zeitraum vom 1.4.2007 bis 30.6.2007 in Höhe von 1.454,79
€) geltend macht, musste die Klage teilweise abgewiesen werden.
Die Zinsforderungen sind teilweise nicht schlüssig dargelegt.
Nach den Darlegungen in der Klageschrift soll es sich um ausgerechnete Zinsen für
solche Rechnungen handeln, die die Beklagte nicht ausgeglichen hat. Ausweislich der
Zinsberechnungen handelt es sich bei der Zinsberechnung für die Zeit vom 1.1.2007 bis
zum 31.3.2007 jedoch ausschließlich, bei der Zinsberechnung für die Zeit vom 1.4.2007
bis zum 30.6.2007 teilweise um Zinsen für solche Rechnungen, die nicht
Streitgegenstand der vorliegenden Klage sind. Es werden damit Zinsen für solche
Rechnungen berechnet, die von der Beklagten letztlich bezahlt worden sind, nach
Auffassung der Klägerin jedoch zu spät. Die tabellarischen Zinsberechnungen enthalten
Angaben zur Rechnung, Rechnungsnummer, Rechnungsdatum, Betrag, Fälligkeitsdatum
und zu einem "Z-Dat". Dabei handelt es sich offenbar um das Datum der Zahlung. Die
Zahl der Tage zwischen Fälligkeitsdatum und Datum der Zahlung werden als Zinstage
berechnet. Soweit in den Zinsberechnungen ein Zahldatum vor dem 30.6.2007
erscheint, handelt es sich um Rechnungen, die nicht Gegenstand der vorliegenden Klage
sind. Zu diesen Rechnungen fehlt jeder Vortrag der Klägerin.
Die Zinsberechnung für die Zeit vom 1.4.2007 bis zum 30.6.2007 bezieht sich - auch -
auf die streitgegenständlichen Rechnungen mit Ausnahme der letzten drei Rechnungen
vom 30.6.2007 und 4.7.2007. Dabei handelt es sich um solche Rechnungen, für die die
Klägerin in als Zahldatum den 30.6.2007 angegeben hat, offenbar um eine
Zinsberechnung vornehmen zu können. Aus den Zinszahlen für die
streitgegenständlichen Rechnungen ergibt sich eine Zinszahl von 42.976,69. Teilt man
diese Zinszahl durch den Zinsdivisor (360 : Zinssatz) ergibt sich der zugesprochene
Betrag an ausgerechneten Zinsen in Höhe von 1.277,36 €. Der Zinssatz liegt bei acht
Prozentpunkten über dem zum damaligen Zeitpunkt geltenden Basiszinssatz (10,7 %)
und ist deshalb nicht zu beanstanden.
Der Klägerin stehen auf diesen Zinsbetrag jedoch nicht nochmals Zinsen zu. Dem steht
das Zinseszinsverbot des § 248 Abs. 1 BGB entgegen.
9.) Die Klägerin beansprucht für fünf Mahnungen Auslagenersatz in Höhe von 25,00 €.
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9.) Die Klägerin beansprucht für fünf Mahnungen Auslagenersatz in Höhe von 25,00 €.
Die entsprechenden Mahnschreiben hat sie jedoch nicht vorgelegt, obwohl die Beklagte
in der Klageerwiderung die Mahnkosten bestritten hat. Aus diesem Grunde ist die Klage
insoweit abzuweisen.
10.) Der Klage war auch abzuweisen, soweit die Klägerin vorgerichtlich entstandene
Anwaltskosten geltend macht. Dabei handelt es sich um die 1,3-Geschäftsgebühr in
Höhe von 1.580,00 € netto, zzgl. Umsatzsteuer und die Postpauschale.
Die Klägerin kann die vorgerichtlichen anwaltlichen Gebühren als Verzugsschaden im
Wege einer Zahlungsklage nur dann geltend machen, wenn sie ihre vorgerichtlich tätigen
anwaltlichen Vertreter bezahlt hat. Hat sie deren Vergütung nicht bezahlt, kommt nur
ein Anspruch auf Freistellung gegen die Beklagte in Betracht. Die Beklagte hat in der
Klageerwiderung bestritten, dass die Klägerin ihren Anwälten die vorgerichtlichen Kosten
bereits bezahlt hat. Demgegenüber hat die Klägerin weder vorgetragen, dass sie die
Honorarrechnung ihrer Prozessbevollmächtigten für deren vorgerichtliche Tätigkeit
beglichen hätte noch den Klageantrag auf einen Freistellungsantrag umgestellt.
Bei einer derartigen Sachlage kann die auf Zahlung gerichtete Klage keinen Erfolg
haben.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 101 Abs. 1, 281 Abs. 3 Satz 2
ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711
ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, § 543 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung
der Revision liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch
erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
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