Urteil des LSG Sachsen vom 26.09.2001

LSG Fss: freibetrag, altersrente, quote, nettolohn, minderung, bemessungszeitraum, verwaltungsakt, erlass, arbeitsentgelt, einkommenssteuer

Sächsisches Landessozialgericht
Urteil vom 26.09.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Dresden S 17 AL 366/98
Sächsisches Landessozialgericht L 3 AL 154/00
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 20. Juli 2000 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Minderung der Höhe der Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit ab 01.
Dezember 1997.
Die am ... geborene, verheiratete Klägerin bezog nach einer Tätigkeit als Falzerin (20. März 1957 - 30. September
1991) vom 01. Oktober 1991 bis 26. November 1993 Arbeitslosengeld und im Anschluss daran Alhi unter Anrechnung
von Einkommen ihres Ehemannes bei Abzug von Beiträgen für Versicherungen.
Auf den Fortzahlungsantrag vom 21. August 1997 bewilligte die Beklagte der Klägerin vom 01. Oktober 1997 bis 30.
September 1998 Alhi in Höhe von 238,68 DM wöchentlich nach der Leistungsgruppe A (Lohnsteuerklasse V) und
einem Bemessungsentgelt in Höhe von 760,00 DM (Bewilligungsbescheid vom 30. September 1997). Der Ehemann
der Klägerin bezog gleichzeitig Arbeitslosengeld (Alg) in Höhe von 421,20 DM wöchentlich.
Am 04. November 1997 teilte die Klägerin mit, dass ihr Ehemann ab 01. Oktober 1997 eine Altersrente für
Schwerbehinderte mit laufendem Zahlbetrag ab Dezember 1997 in Höhe von 1.800,41 DM beziehe.
Die Beklagte teilte der Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 10. November 1997 mit, sie werde in den nächsten
Tagen einen Anpassungsbescheid erhalten, aus dem die Höhe der bewilligten Alhi ersichtlich sei. Die Höhe der
berechneten Alhi stimme auf Grund der Anrechnung von Einkommen (139,58 DM) nicht mit dem Betrag aus dem
Tabellensatz nach der gültigen Leistungsverordnung überein.
Die Beklagte bewilligte der Klägerin mit Änderungsbescheid vom 11. November 1997 ab 01. Dezember 1997 Alhi in
Höhe von 109,44 DM wöchentlich.
Dagegen legte die Klägerin am 13. November 1997 Widerspruch ein. Die Beklagte habe den Freibetrag bei
Berechnung des Anrechnungsbetrages fehlerhaft ermittelt. Der Anrechnungsbetrag habe zuvor 7,36 DM betragen und
betrage nunmehr 139,12 DM. Die Rente sei mit einem monatlichen Zahlbetrag von 1.800,41 DM aber geringer als das
Alg (421,20 DM wöchentlich).
Mit Schreiben vom 17. März 1998 gab die Beklagte der Klägerin Gelegenheit, sich zu der teilweisen Aufhebung der
Entscheidung über die Bewilligung von Alhi gemäß § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 152 Abs. 3
Arbeitsförderungsgesetz (AFG) ab 01. Dezember 1997 i.H.v. 129,24 DM bis 02. April 1998 zu äußern.
Die Klägerin erklärte daraufhin, bei der Ermittlung des Freibetrages sei zu berücksichtigen, dass die Alhi 53 % und die
Altersrente ca. 70 % des Nettolohnes betrage.
Mit Bescheid vom 26. März 1998 hob die Beklagte die Bewilligung von Alhi ab 01. Dezember 1997 teilweise in Höhe
von 129,24 DM wöchentlich auf.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07. April 1998 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den
Änderungsbescheid vom 11. November 1997 zurück. Die Altersrente für Schwerbehinderte sei als Einkommen gemäß
§ 138 Abs. 1 AFG zu berücksichtigen. Von dem wöchentlichen Einkommen (1.800,41 DM Altersrente x 3 Monate: 13
Wochen = 415,48 DM wöchentlich) des Ehegatten sei ein Freibetrag in Höhe der Alhi abzusetzen, den der Ehegatte
aus diesem Einkommen beanspruchen könne ("hypothetische Alhi"). Die "hypothetische Alhi" des Ehemannes würde
220,20 DM betragen (1.800,41 DM x 53 % = 954,20 DM x 3: 13). Der Betrag läge unter dem Freibetrag der Alhi, so
dass diese auf 232,60 DM wöchentlich aufzustocken sei. Der Anrechnungsbetrag sei wie folgt zu berechnen:
415,94 DM - 232,60 DM - 44,24 DM - 0,46 DM = 139,58 DM Einkommen - Hypo.Alhi - Vers. - Zinsen = Anrechnungs-
(Woche) betrag
Gegen den mit Übergabe-Einschreiben zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 23. April 1998 Klage
beim Sozialgericht Dresden erhoben. Zur Begründung bezieht sie sich auf ihren Vortrag im Widerspruchsverfahren.
Mit Änderungsbescheid vom 28. Juli 1998 hat die Beklagte die Alhi ab 01. Juli 1998 angepasst.
Auf den Fortzahlungsantrag vom 11. August 1998 hat die Beklagte der Klägerin ab 01. Oktober 1998 Alhi in Höhe von
163,94 DM wöchentlich nach der Leistungsgruppe C (Lohnsteuerklasse V) unter Berücksichtigung der zum 01. Juli
1998 angepassten Rentenhöhe von 1.812,48 DM bewilligt (Bewilligungsbescheid vom 30. September 1998,
Änderungsbescheide vom 27. Juli 1999 und 15. Januar 1999).
Die Beklagte hat mit Bewilligungsbescheid vom 20. August 1999 ab 01. Oktober 1999 Alhi in Höhe von 163,52 DM
wöchentlich fortgezahlt und dabei die Altersrente des Ehemannes mit einem Zahlbetrag ab Juli 1999 in Höhe von
1.863,04 DM berücksichtigt (Abänderungsbescheide vom 14. Januar 2000, 13. März 2000).
Mit Aufhebungsbescheid vom 22. Februar 2000 hat die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Alhi mit
Wirkung vom selben Tag auf Grund eines Kuraufenthaltes aufgehoben.
Die Klägerin bezieht seit 22. März 2000 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe von 1.293,42 DM monatlich
(Rentenbescheid vom 15. Juli 2000).
Das Sozialgericht hat Nachweise über die Lebensversicherungen und Sparbücher der Eheleute beigezogen.
Mit Gerichtsbescheid vom 20. Juli 2000 hat das Sozialgericht die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen
Bescheide verurteilt, Alhi unter Berücksichtigung eines um Beiträge aus Versicherungen i.H.v. 53,84 DM bzw. 54,05
DM (ab 01. Oktober 1998) zu berechnenden Anrechnungsbetrages zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage
abgewiesen.
Zu Recht habe die Beklagte für die Ermittlung des Freibetrages im Sinne der § 138 Abs. 1 Satz 2 AFG, § 194 Abs. 1
Satz 2 SGB III den (Netto-)Rentenbetrag multipliziert mit der Lohnersatzquote der Alhi (53 %) zu Grunde gelegt.
Freibetrag sei hiernach ein Betrag in Höhe der Alhi, die dem Einkommen des vom Arbeitslosen nicht dauernd getrennt
lebenden Ehegatten entspricht, mindestens aber in Höhe des Betrages, bis zu dem auf Erwerbsbezüge eines
Alleinstehenden keine Einkommenssteuer festzusetzen wäre. Bei Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung
sei die "hypothetische Alhi" dadurch zu ermitteln, dass die Nettoleistung mit der gesetzlichen Quote, mit der die Alhi
den Nettolohn ersetzen soll, vervielfältigt werde (BSG, SozR 3-4100 § 138 Nr. 12). Das BSG habe es in der
genannten Entscheidung abgelehnt, den Freibetrag entsprechend der von der Klägerin vertretenen Auffassung
anzuerkennen und dazu ausgeführt: Eine solche Berechnungsweise sei schon deshalb nicht sachgerecht, weil nicht
ersichtlich sei, auf welches Arbeitsentgelt sinnvoll abgestellt werden könne, da die Altersrente im Gegensatz zu dem
vorher bezogenen Alg nicht an ein erzielbares Arbeitsentgelt anknüpfe, sondern auf der Grundlage der während der
gesamten Versicherungsjahre erhobenen Beiträge berechnet werde. Diese Abweichung von dem Berechnungsmodus
beim Bezug von Alg sei auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz nicht zu beanstanden, da bei
zeitlich nur begrenzt gewährten Leistungen - im Gegensatz zu Renten - das ihrer Berechnung zu Grunde liegende
Arbeitseinkommen als noch für den Lebensstandard prägend anzusehen und insofern eine Unterscheidung im
Rahmen zulässiger Typisierung sachlich gerechtfertigt sei. Das Bemessungsentgelt sei zutreffend gemäß § 201 SGB
III bemessen. nachvollziehbar. Entsprechend der Lohnsteuerklasse V habe die Klägerin nur einen Anspruch auf Alhi
entsprechend der Leistungsgruppe D gehabt. Wegen des Verböserungsverbotes im Klageverfahren käme es aber
darauf nicht an. Eine rückwirkende Aufhebung der Bewilligung von Alhi ab 01. Dezember 1997 sei gemäß § 48 Abs. 1
Satz 2 Nr. 3 SGB X möglich, ohne dass ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin beeinträchtigt würde (vgl. BSG
Urteil v. 15. Dezember 1999, B 11 AL 57/99 R).
Gegen den ausweislich Empfangsbekenntnis am 29. Juli 2000 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 28.
August 2000 Berufung beim Sächsischen LSG eingelegt.
Sie verfolgt ihr Begehren im Berufungsverfahren weiter. Die Rechtsprechung des BSG gehe von einer sachlich und
mathematisch unzutreffenden Berechnungsformel aus. Sowohl das Alg als auch die Nettorente würden mit der
gesetzlichen Quote, mit der die Alhi den Nettolohn ersetzen soll (53 %), vervielfältigt. Das bedeute, dass beide
Einkommensarten zu dieser Quote eine gemeinsame Grundlage haben müssten (mathematisches Grundprinzip). Die
gemeinsame Bezugsbasis sei der Nettolohn/das Nettogehalt (Alg: 60 %, Rente: 70 % in den alten Bundesländern,
60,9 % in den neuen Bundesländern). Die Nettorente müsse daher ab 01. Dezember 1997 mit einem Betrag von
1.696,65 DM ([53 % x 1.949,55]: 60,9) in die Berechnung einfließen. Der Freibetrag müsse 391,53 DM betragen
([1696,65 x 3]: 13).
Die Beklagte hat mit Änderungsbescheiden vom 14. September 2000 und 04. Oktober 2000 Alhi entsprechend dem
Gerichtsbescheid vom 20. Juli 2000 bewilligt.
Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung am 26. September 2001 einvernehmlich erklärt, den
Berufungsgegenstand auf die Bescheide vom 11. November 1997 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 26.
März 1998 sowie des Widerspruchsbescheides vom 07. April 1998 zu beschränken.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 20. Juli 2000 und die Bescheide vom 11. November 1997 in
der Gestalt des Bescheides vom 26. März 1998 und des Widerspruchsbescheides vom 07. April 1998 abzuändern
und die Beklagte zu verurteilen, ihr Arbeitslosenhilfe ab dem 01. Dezember 1997 unter Anrechnung von Einkommen
des Ehemannes auf der Grundlage eines Freibetrages von 391,53 DM zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug
genommen.
Die Leistungsakte der Beklagten (Stamm-Nr. 072A221948) und die Gerichtsakten beider Verfahrenszüge haben
vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, Beratung und Entscheidung.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist auch im Übrigen
zulässig, aber unbegründet.
Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die den Bezug und die Höhe der Alhi vom 01. Dezember 1997 bis 30.
September 1998 regelnden Bescheide der Beklagten vom 11. November 1997 in der Gestalt des Bescheides vom 26.
März 1998 und des Widerspruchsbescheides vom 07. April 1998.
Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat ab 01. Dezember 1997 keinen Anspruch auf
höhere Alhi. Die angefochtenen Bewilligungs-/Änderungsbescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in
ihren Rechten.
Der Höhenstreit ist im sozialgerichtlichen Verfahren keiner gesonderten Entscheidung über einzelne
Berechnungselemente zugänglich. Der Leistungsanspruch ist vielmehr vom Gericht umfassend zu überprüfen. Die
Ermittlung des Alhi-Zahlbetrages erfolgte nach folgenden Kriterien: dem Bemessungsentgelt, wobei dazu der
Bemessungszeitraum zu bestimmen ist, der Leistungsgruppe, der Nettolohnersatzquote und dem zu
berücksichtigenden Einkommen.
Das für die Leistungsbemessung maßgebliche Bemessungsentgelt ist im Fall der Anschluss-Alhi nach § 136 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) / § 200 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) das
Arbeitsentgelt, nach dem sich zuletzt das Alg gerichtet hat (780,00 DM). Dem lag ein Bemessungszeitraum von drei
Monaten zugrunde. Die Zuordnung zur Leistungsgruppe A (bis 31. August 1998) und C (ab 01. September 1998) ist
bei der Klägerin zwar unzutreffend erfolgt. Denn gem. § 111 Abs. 2 Buchst. d AFG/§ 137 Abs. 2 Nr. 4 SGB III hat bei
der Lohnsteuerklasse V die Leistungsbemessung nach der - ungünstigeren - Leistungsgruppe D zu erfolgen. Die
Klägerin ist dadurch aber nicht beschwert. Das Verböserungsverbot steht einer Korrektur im Klageverfahren entgegen.
Die Nettolohnersatzquote beträgt gem. § 136 Abs. 1 Nr. 2 AFG/§ 195 Nr. 2 SGB III 53 %. Das Sozialgericht hat auch
das zu berücksichtigende Einkommen zutreffend berechnet.
Der Anspruch auf Alhi setzt Bedürftigkeit voraus, § 134 Abs. 1 Nr. 3 AFG/§ 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III. Der Arbeitslose
ist bedürftig, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Alhi bestreitet oder bestreiten kann
und das Einkommen, das nach § 138 AFG / § 194 SGB III zu berücksichtigen ist, die Alhi nach § 136 AFG / § 190
SGB III nicht erreicht. Im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung ist das Einkommen, des vom Arbeitslosen nicht dauernd
getrennt lebenden Ehegatten, soweit es den Freibetrag übersteigt, zu berücksichtigen (§ 138 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFG
/ § 194 Abs. 1 Nr. 2 SGB III).
Freibetrag ist nach § 138 Abs. 1 Satz 2 AFG / § 194 Abs. 1 Satz 2 SGB III ein Betrag in Höhe der Alhi, die dem
Einkommen des vom Arbeitslosen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten entspricht, mindestens aber in Höhe
des Betrages bis zu dem auf Erwerbsbezüge eines Alleinstehenden keine Einkommenssteuer festzusetzen wäre (§
32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Einkommensteuergesetz -EStG-). Die Vorschrift schützt das Einkommen des Ehegatten
soweit es seine dem Einkommen entsprechende "hypothetische Alhi" übersteigt, und sichert somit dessen
Existenzminimum.
§ 138 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFG / § 194 Abs. 1 Nr. 2 SGB III findet auch Anwendung, wenn der Ehegatte des
Arbeitslosen eine Rente bezieht. Die Berechnung der "hypothetischen Alhi" ist beim Bezug von anderen Einkünften
als Arbeitseinkommen jedoch gesetzlich nicht vorgegeben. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (Urteil v. 17. November 1992, BVerfGE 87, 234) ist in diesen Fällen bei der Ermittlung
des Freibetrages zu berücksichtigen, dass die hypothetische Alhi ein Teil des durch das Einkommen des Ehegatten
repräsentierten Lebensstandards gewährleisten soll. Deshalb ist nach Entscheidungen Urteil v. 15. Dezember 1999,
Az: B 11 AL 57/99 R) bei Sozialleistungen, die wie Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, abgesehen von
Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung, anderen bei Arbeitnehmern sonst üblichen Abzügen nicht unterliegen,
die "hypothetische Alhi" dadurch zu ermitteln, dass die Nettoleistung, d.h. die Rente nach Abzug der Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträge, mit der gesetzlichen Quote, mit der die Alhi den Nettolohn ersetzen soll, vervielfältigt
wird. Diese Berechnung belässt dem Ehegatten den prozentualen Anteil seines derzeitigen Lebenstandards, den ihm
der Freibetrag in Höhe der "hypothetischen Alhi" belassen soll.
Diese Vorgaben hat die Beklagte entsprechend der Entscheidung des BSG ab Dezember 1997 zutreffend wie folgt
umgesetzt:
Der Ehemann der Klägerin hat im streitgegenständlichen Zeitraum eine Altersrente mit einem Zahlbetrag ab Dezember
1997 in Höhe von 1.800,41 DM und ab Juli 1998 in Höhe von 1.812,48 DM bezogen. Daraus berechnet sich zunächst
folgender Freibetrag:
Ab 01. Dezember 1997:
1.800,41 DM (Nettorente) x 53 % (Alhi-Quote) = 954,22 DM 954,22 DM x 3: 13 = 220,20 DM
Ab 01. Juli 1998:
1.812,48 DM (Nettorente) x 53 % (Alhi-Quote) = 960,61 DM 960,61 DM x 3: 13 = 221,68 DM
Da nach § 138 Abs. 1 Satz 2 AFG / § 194 Abs. 1 Satz 2 SGB III der Freibetrag aber mindestens der Betrag ist, bis zu
dem auf Erwerbsbezüge eines Alleinstehenden nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Freibetrag an Stelle von 220,20 DM hier der
höhere Betrag von 232,60 DM anzusetzen. Nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG beträgt der Grundfreibetrag 5.095,00
DM jährlich, mithin 232,60 DM.
Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Altersrente ihres Ehemannes nicht entsprechend dem prozentualen Anteil
am Nettoentgelt zu kürzen. Die von der Klägerin aufgestellte Gleichung berücksichtigt weder die erheblichen
Unterschiede der Einkommensarten (Altersrente und Alg) noch ist die rechnerische Umsetzung zwingend oder im
Hinblick auf Sinn und Zweck des Freibetrages geboten.
Die Beklagte hat zwar den Freibetrag bei dem Alg des Ehemannes dementsprechend berechnet, indem sie sie die
"hypothetische Alhi" anhand des Arbeitsengelts bestimmt hat, welches dem Alg zugrunde lag. Die Altersrente knüpft
aber anders als das Alg nicht an im maßgeblichem Bemessungszeitraum erzielte Arbeitsentgelte an und ersetzt auch
nicht das zuletzt erzielte Arbeitseinkommen. Die Höhe bestimmt sich vielmehr auf der Grundlage der während des
gesamten Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 SGB VI).
Diese repräsentieren den aktuellen Lebensstandard des Ehegatten gerade nicht. Denn die Einkommensituation der
Rentenbezieher wird nicht von dem zuletzt erzielten Arbeitseinkommen bestimmt.
Auch die Aufhebung der Bewilligung von Alhi für den Zeitraum vom 01. Dezember 1997 bis 30. September 1998 mit
Bescheid vom 26. März 1998 ist rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für die Aufhebung ist § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 3 SGB III.
Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung
vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben,
§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse
aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt
worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB
X. Liegen die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der
Änderung der Verhältnisse aufzuheben, § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III.
Die Bewilligung von Alhi mit Bescheid vom 30. September 1997 ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Eine
wesentliche Änderung der Verhältnisse ist mit der Bewilligung der Altersrente für Schwerbehinderte ab 01. Dezember
1997 eingetreten. Denn mit Bezug dieser Rente änderte sich die Bedürftigkeit der Klägerin. Es handelt sich um
Einkommen, das nach Erlass des Verwaltungsaktes erzielt worden ist und welches eine Minderung des Anspruchs
zur Folge hat.
Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 160 Abs. 1 Nr. 1, 2 SGG).