Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 15.06.2005
LSG Rpf: abtretung, einziehung, eigenschaft, öffentlich, pfändungsschuldner, form
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss vom 15.06.2005 (rechtskräftig)
Sozialgericht Koblenz S 4 VS 21/04 Ko
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz L 4 B 102/05 VS
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Koblenz vom 26.04.2005 aufgehoben.
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten im Hauptsacheverfahren über die Zahlung einer Geldforde-rung, welche die Klägerin aufgrund
eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlus-ses des Amtsgerichts (AG) Montabaur von den Beklagten begehrt,
deren Grundlage ein Anspruch des Herrn J W (Pfändungsschuldner) gegen den Beklagten zu 1) auf Versorgungsrente
und Versorgungskrankengeld nach dem Soldatenversor-gungsgesetz (SVG) i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz
(BVG) ist.
Mit Beschluss vom 26.04.2005 hat das Sozialgericht den Rechtsweg zum Sozialge-richt für unzulässig erklärt und
den Rechtsstreit an das Amtsgericht (Vollstreckungs-gericht) Montabaur verwiesen.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abge-holfen hat, ist begründet.
Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist eröffnet, wenn ein Pfändungsgläubiger eine von ihm
gepfändete Forderung, über deren Bestand die Sozialgerichte zu entscheiden haben, bei dem Sozialgericht einklagt.
Auch nach der Pfändung und Abtretung des Anspruchs des Pfändungsschuldners gegen die Be-klagten zu 1) und zu
2) liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts vor, für die gemäß
§ 51 Abs. 1 Nr. 6 SGG die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig sind. Die Pfändung des Anspruchs verändert
ebenso wie eine Abtretung seine Eigenschaft als ein dem öffentlichen Recht zugehöriger Anspruch nicht (vgl. BSG,
SozR 1200 § 53 Nr. 6).
Ob und inwieweit der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss die Forderungen des Pfändungsschuldners wirksam der
Klägerin zur Einziehung überweisen konnte, worauf der Beklagte zu 1) abstellt, ist dagegen eine Frage der
Begründetheit der Klage, die vom Sozialgericht noch zu prüfen sein wird.
Die Beschwerde wird nicht zugelassen (§ 177 SGG i.V.m. § 17 a Abs. 4 GVG).