Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 23.06.1998

LSG NRW (bvg, anrechnung, lex specialis, bundesrepublik deutschland, pflege, sgg, zweck, bestreitung, heimpflege, höhe)

Landessozialgericht NRW, L 6 V 61/97
Datum:
23.06.1998
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 6 V 61/97
Vorinstanz:
Sozialgericht Dortmund, S 19 V 361/96
Sachgebiet:
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts
Dortmund vom 29. August 1997 wird zurückgewiesen. Die Beigeladene
hat der Klägerin die außergerichtlichenKosten des zweiten Rechtszuges
zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Streitig ist die Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für fremde Führung (im
folgenden: Führzulage) nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) für den Zeitraum
von Januar bis August 1996.
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Die im Januar 1921 geborene Klägerin ist die Witwe des im März 1911 geborenen und
im August 1996 verstorbenen Kriegsblinden E ... F ... (im folgenden: Beschädigter).
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Der Beschädigte bezog wegen der Schädigungsfolgen Völlige Erblindung des
geschrumpfen rechten Auges, fast völlige Erblindung des linken Auges, Lid- und
Hautnarben, Bewegungseinschränkungen im linken Schultergelenk, Verlust des
Geruchssinnes Versorgungsleistungen nach einem Grad der Minderung der
Erwerbsfähigkeit um 100 v.H., u.a. eine Pflegezulage der Stufe IV sowie eine
Führ(hund)zulage (Bescheide vom 29. März und 11. April 1951, 20. September 1956).
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Am Januar 1996 wechselte der Beschädigte wegen des
Hinzutretensschädigungsunabhängiger Leiden von der häuslichen Pflege durch die
Klägerin zur stationären Pflege in ein Pflegeheim. Auf seinen entsprechenden Antrag
übernahm der Beklagte die durch die Unterbringung im Pflegeheim anfallenden Kosten
unter Anrechnung auf die Versorgungsbezüge. Er beließ dem Beschädigten "zur
Bestreitung seiner sonstigen Bedürfnisse" lediglich die Grundrente eines
erwerbsunfähigen Beschädigten sowie "zur Sicherstellung der Lebensunterhaltes"
seiner Ehefrau einen Betrag in Höhe der bei schädigungsbedingtem Tod zu
gewährenden Hinterbliebenenversorgung zuzüglich eines Schadensausgleichs
(Bescheide vom 25. März und 04. September 1996).
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Mit seinem Widerspruch wandte sich der Beschädigte gegen die Anrechnung der
Führzulage auf die Heimpflegekosten. Die fremde Führung eines Kriegsblinden sei
durch den Pflegesatz nicht abgedeckt und könne deshalb auch nicht angerechnet
werden; dies sei bereits höchstrichterlich entschieden. Der Beklagte wies den
Widerspruch zurück, weil die Führung eines Blinden entweder Teil der Betreuung im
Rahmen der Heimpflege sei oder - soweit dies nicht zutreffe - als "sonstiges Bedürfnis"
gelte, für dessen Bestreitung dem Beschädigten ein Betrag in Höhe der Grundrente
eines Erwerbsunfähigen belassen worden sei (Widerspruchsbescheid vom 21.
November 1996).
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Mit ihrer am Montag, den 23. Dezember 1996 beim Sozialgericht (SG) Dortmund
eingegangenen Klage hat die Klägerin das Begehren des während des
Widerspruchsverfahrens verstorbenen Beschädigten weiterverfolgt und gemeint, die
notwendige Führung eines Blinden sei durch den Pflegesatz nicht abgedeckt und
gehöre auch nicht zu den sonstigen Bedürfnissen i.S. des § 35 Abs. 6 Satz 2 BVG.
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Sie hat beantragt,
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den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 25.03.1996, 12.06.1996 und
04.09.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.11.1996 zu
verurteilen, der Klägerin als Rechtsnachfolgerin des am 17.08.1996 verstorbenen E. F.
auch für die Zeit vom 01.01.1996 bis zum 31.08.1996 die Zulage für fremde Führung
nach § 14 BVG ohne Anrechnung auf sonstige Versorgungsleistungen zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat sich trotz der höchstrichterlichen Rechtsprechung unter Hinweis auf die
bestehende Weisungslage (Rundschreiben der Beigeladenen vom 02. Oktober 1996,
Geschäftszeichen VI 1-53064) außerstande gesehen, dem Begehren der Klägerin
Rechnung zu tragen.
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Das SG hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt und gemeint, das Rundschreiben
vom 02. Oktober 1996 enthalte keinerlei Gesichtspunkte, die es gerechtfertigt
erscheinen ließen, von der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung
abzuweichen (Urteil vom 29. August 1997, dem Beklagten am 22. September 1997
zugestellt).
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Mit seiner Berufung vom 16. Oktober 1997 wendet sich der Beklagte gegen diese
Verurteilung, weil er nach der bestehenden Weisungslage weiterhin davon auszugehen
habe, daß die geeignete Heimpflege bei einem Blinden auch die Kosten für fremde
Führung umfasse. Zur Begründung bezieht er sich - wie bereits im
Widerspruchsbescheid - auf Ausführungen im Rundschreiben vom 02. Oktober 1996.
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Mit Beschluss vom 29. Dezember 1997 hat der Senat die Bundesrepublik Deutschland
beigeladen, die weiter an der mit Rundschreiben vom 02. Oktober 1996 geäußerten
Rechtsauffassung festhält.
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Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,
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das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 29.08.1997 abzuändern und die Klage
abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
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Wegen der Darstellung der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt
der Senat auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakten
des Beschädigten E. F. (Grdl.-Nr. 27088) Bezug; sämtliche Akten sind Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gewesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft, weil der Wert des
Beschwerdegegenstandes (Gewährung einer Führzulage in Höhe von monatlich 252,00
DM bzw. - ab Juli 1996 - 253,00 DM für 8 Monate) 1.000,00 DM übersteigt, §§ 143, 144
Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
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Die Berufung ist unbegründet.
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Die Klägerin ist als Sonderrechtsnachfolgerin des Beschädigten Inhaberin des hier
streitigen Anspruches geworden. Zwar hat sie - anders als der Beklagte im Bescheid auf
Gewährung von Sterbegeld vom 23. September 1996 ausführt - mit dem verstorbenen
zum Zeit punkt seines Todes nicht in häuslicher Gemeinschaft gelebt, indes ist sie von
ihm im Zeitpunkt seines Todes wesentlich unterhalten worden, § 56 Abs. 1 Satz 1
Sozialgesetzbuch 1. Buch (SGB I). Dies wird bereits dadurch hinreichend dokumentiert,
daß der Beklagte ihm in den angefochtenen Bescheiden entsprechende Leistungen zur
Sicherstellung des Lebensunterhaltes seiner Ehefrau zugesprochen hat.
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Die Bescheide vom 25. März, 04. September und 21. November 1996 beschweren die
Klägerin, weil sie rechtswidrig sind, § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Denn - wie das SG zu
Recht entschieden hat -, hat der Beklagte hierin die Führzulage zu Unrecht auf die
Heimpflegekosten angerechnet, so daß aufgrund der früheren weiterhin maßgeblichen
Bewilligung auch für den hier streitigen Zeitraum ein entsprechen der
Zahlungsanspruch besteht.
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Aufgrund der früheren Bewilligung (Bescheid vom 11. April 1951, damals noch:
Führhundzulage nach § 13 Abs. 3 BVG a.F., jetzt § 14 BVG), mit der die
tatbestandlichen Voraussetzungen (Anerkennung von Blindheit als Folge einer
Schädigung) zu Recht festgestellt worden waren, stand dem Beschädigten die
Führzulage auch für den streitigen Zeitraum zu.
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§ 35 Abs. 6 Satz 1 BVG in der seit dem 01. April 1995 maßgeblichen Fassung (zuvor: §
35 Abs. 7 Satz 1 BVG in der Fassung des KOV- Strukturgesetzes 1990, in Kraft getreten
zum 01.04.1990) enthält keinen Einwendungstatbestand, der den Beklagten berechtigte,
diese Leistung mit der Übernahme der Kosten einer nicht nur vorüber gehenden
Heimpflege wegen einer wesentlichen Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB
X zu entziehen. Dies haben - worauf das SG zu Recht hinweist - sowohl das
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Bundessozialgericht (BSG) als auch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
(LSG NRW) in verschiedenen Entscheidungen, die den Beteiligten in Wortlaut
vorliegen, in wünschenswerter Klarheit dargelegt, so daß der Senat zunächst zur
Vermeidung von Wiederholungen auf die dortigen verallgemeinerungsfähigen
Ausführungen Bezug nimmt (BSGE 36, 292ff = SozR Nr. 21 zu § 35 BVG; BSG SozR 3-
3100 § 14 Nr. 1; LSG NRW, Urteil vom 21. Juli 1995 (Az.: L 10 V 53/94) sowie der auf
die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten hierzu ergangene Beschluss des BSG
vom 06. März 1996 (Az.: 9 BV 115/95)). Zu Recht weist das SG da rauf hin, daß diese
Entscheidungen, insbesondere zuletzt der Beschluss vom 06. März 1996, alle
Gesichtspunkte, die die Beigeladene im Rundschreiben vom 02. Oktober 1996 sowie -
darauf bezug nehmend - der Beklagte für ihre Auffassung anführen, bereits ab
schließend und überzeugend abhandeln. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von
Wiederholungen zunächst auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, die
er für zutreffend hält, Bezug, § 153 Abs. 2 SGG.
Auch nach Auffassung des Senats stellt die Führzulage nach § 14 BVG eine
Sonderleistung für blinde Beschädigte dar, die auch bei der Übernahme der
Pflegekosten für stationäre Dauerpflege durch den Versorgungsträger nicht durch
Anrechnung nach § 35 Abs. 6 Satz 1 BVG, also in der vom Wortlaut her seit dem 01.
April 1990 geltenden Fassung, entfällt oder untergeht. Diese in den zuvor genannten
Entscheidungen klar herausgearbeitete Rechtslage steht mit dem Wortlaut, dem Willen
des Gesetzgebers, der Systematik und vor allem dem Sinn und Zweck von §§ 14, 35
Abs. 6 Sätze 1 und 2 BVG in Einklang. Insbesondere ist auch bei der Neufassung von §
35 im Jahre 1990 (damaliger Abs. 7) kein abweichender Regelungswille zutrage
getreten oder sonst erkennbar geworden.
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Im Wortlaut des § 35 Abs. 6 Satz 1 BVG ist die Anrechnung der Führzulage auf die
Kosten der nicht nur vorübergehenden Heimpflege nicht ausdrücklich geregelt. Die
Formulierung "unter Anrechnung auf die Versorgungsbezüge" spricht nach der
Systematik des Gesetzes gegen die Einbeziehung der Führzulage, weil es sich bei
dieser nicht um Versorgungsbezüge (vgl. § 9 Ziffer 3 BVG), sondern um eine Leistung
der Heil- und Krankenbehandlung, und zwar der orthopädischen Versorgung mit
Hilfsmitteln im weiteren Sinne, handelt (§ 9 Ziffer 1 BVG). Soll aber im Wortlaut einer
Vorschrift zwei felsfrei zum Ausdruck kommen, daß - abweichend von dem Grundsatz
lex specialis derogatlegi generali - eine Sonderleistung für Blinde im Rahmen der
Gewährung allgemeiner Leistungen bei Hilflosigkeit/Pflegebedürftigkeit entfallen soll, so
ist eine ausdrückliche, unzweifelhafte Regelung erforderlich (so schon BSGE 36, 292,
293f). Dies hätte hier für den Gesetzgeber, wenn er denn eine solche Regelungsabsicht
bei Verabschiedung des KOV-Strukturgesetzes 1990 gehabt hätte, in Anbetracht des zu
diesem Zeitpunkt längst bekannten BSG-Urteils (BSG a.a.O.) erst recht nahegelegen.
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Auch die weitere Systematik sowie Sinn und Zweck der angeführten gesetzlichen
Regelungen sprechen dagegen, daß die Führzulage von der Anrechnung umfaßt ist.
Die in § 35 Abs. 6 geregelte "Betreuung einschließlich notwendiger Pflege" steht - wie
auch bei der ambulanten Pflege - eindeutig neben dem besonderen Führaufwand eines
Blinden. Die Formulierung "Betreuung einschließlich notwendiger Pflege" macht zwar
deutlich, daß der Begriff der Betreuung weit reichender ist als derjenige der
notwendigen Pflege; aber gerade wegen der engen Verknüpfung mit der Pflege kann
hiermit nur die regelmäßige Betreuung innerhalb des Pflegeheimes und gegebenen
falls noch bei externen Arztbesuchen gemeint sein, nicht jedoch die Betreuung bei
diejenigen zusätzlichen Aktivitäten eines blinden Beschädigten, für deren Bestreitung
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die Führzulage entsprechend den Ausführungen der genannten höchstrichterlichen
Rechtsprechung dienen soll. Nach dem Sinn und Zweck handelt es sich bei dieser um
eine pauschale Abgeltung eines Sonderaufwandes für Blinde, der neben den
Leistungen bei - ambulanter oder stationärer - Pflegebedürftigkeit gewährt wird, wobei
im Gesetz eine abstrakte pauschale Abgeltung ohne konkreten Nachweis solcher
Aufwendungen vorgesehen ist. Die aus den verschiedenen Leistungszwecken folgen
de mangelnde Deckungsgleichheit (Kongruenz) macht hinreichend deutlich, daß nach
dem Sinn und Zweck eine Anrechnung nach § 35 Abs. 6 S. 1 BVG nicht in Betracht
kommt (vgl. schon BSGE 36, 292, 296).
Dieser Unterschiedlichkeit trägt auch die konkrete Gestaltung des Heimvertrages
sowohl in dem vom LSG NRW im Jahre 1995 entschiedenen als auch im vorliegenden
Fall Rechnung. Es kann dahinstehen, ob eine andere Vertragsgestaltung denkbar oder
erreichbar ist und wie bei einer solchen - zum Beispiel bei der ausdrücklichen
Übernahme der Führung bzw. Begleitung eines blinden Heiminsassen bei allen
Gängen auch außerhalb des Pflegeheimes - zu entscheiden wäre. Nach der geltenden
Rechtslage läge es nahe, die entsprechen den - gesondert auszuweisenden - Kosten
von der Übernahme durch den Versorgungsträger auszunehmen und den Beschädigten
insoweit auf die Führzulage zu verweisen.
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Auch § 35 Abs. 6 Satz 2 BVG, wonach dem Beschädigten zur Bestreitung der sonstigen
Bedürfnisse nur ein Betrag in Höhe der Grundrente eines erwerbsunfähigen
Beschädigten zu belassen ist, gibt keine Veranlassung zu dem Umkehrschluß, die
Führzulage müsse angerechnet bzw. dürfe nicht zusätzlich gewährt werden. Auch die
"sonstigen Bedürfnisse" (früher: "persönliche Bedürfnisse") um fassen nicht die in der
Sondervorschrift des § 14 BVG geregelte Sonderaufwendung für Blinde. Hierzu hat der
Senat bereits ausge führt, daß die Führzulage nach Wortlaut und Systematik des
Gesetzes nicht zu den "Versorgungsbezügen" gehört. Die Regelungen in Satz 1 und
Satz 2 des § 35 Abs. 6 BVG stellen komplementäre Regelungen dar: Gehört die
Führzulage nicht zu den Versorgungsbezügen, die auf die Heimpflegekosten
anzurechnen sind, kann sie auch nicht für solche Bedürfnisse gedacht sein, die mit
einem zu belassenden Teil dieser Versorgungsbezüge bestritten werden sollen.
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Unabhängig davon läßt sich ein persönlicheres Bedürfnis als das besondere
Führbedürfnis eines Blinden kaum denken, so daß die inhaltliche Ausweitung des
adjektivischen Attributes a minore ad maius für den vorliegenden Fall keine sachliche
Änderung gebracht haben kann. Es handelte sich bereits zuvor um ein von der
Vorschrift nicht umfaßtes persönliches Bedürfnis.
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Die Entscheidung des Beklagten stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig
dar. So durfte der Beklagte die Führzulage selbst dann nicht entziehen, wenn der
Beschädigte in einem so hohen Maße hilfs- und pflegebedürftig war, daß er tatsächlich
auf grund bei ihm vorliegender erheblicher Gesundheitsstörungen - zum Beispiel
dauernde Bettlägerigkeit und fehlende Ansprechbarkeit - nicht mehr in der Lage war,
fremde Führung in Anspruch zu nehmen. Insoweit fehlt im Gesetz ein entsprechender
Einwendungs- bzw. Aufhebungstatbestand, der zudem auch mit der gesetzlichen
Konzeption der pauschalen Abgeltung eines Sonderaufwandes für fremde Führung, der
im einzelnen gerade nicht nachgewiesen werden muß, nicht in Einklang stünde. So
geht das Gesetz bereits bei der Pflegestufe IV, die beim Beschädigten
schädigungsbedingt dauernd vorlag, von einem mit ganz erheblichem Pflegeaufwand
und/oder mit dauerndem Krankenlager verbundenen Pflegebedürfnis aus, vgl. § 35 Abs.
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1 Satz 4 BVG.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 SGG. Dabei entspricht es
billigem Ermessen, die Erstattung der Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens allein
der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese das Verfahren durch Festhalten an ihrer mit
der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht in Einklang stehende Weisung
maßgeblich veranlaßt hat.
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Anlaß, die Revision zuzulassen, sieht der Senat nicht. Die Rechtssache hat auch unter
Berücksichtigung der Ausführungen im Rund schreiben der Beigeladenen vom 02.
Oktober 1996 keine grundsätzliche Bedeutung, § 160 Abs. 2 Ziffer 1 SGG. Insbesondere
hat die Beigeladene nicht vorgetragen, welche Ausführungen in diesem Rund schreiben
das BSG im Beschluss vom 06. März 1996 nicht in ausreichender Form berücksichtigt
haben soll; dies ist auch sonst nicht erkennbar.
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