Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 18.02.2008

LSG NRW: wartezeit, auflage, niedersachsen, integration, rechtswidrigkeit, zivilprozessordnung, sozialhilfe, rechtskraft, glaubhaftmachung, datum

Landessozialgericht NRW, L 20 B 15/08 AY ER
Datum:
18.02.2008
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 20 B 15/08 AY ER
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 19 AY 2/08 ER
Sachgebiet:
Sozialhilfe
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Düsseldorf vom 30.01.2008 werden zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag
auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren
wird abgelehnt.
Gründe:
1
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers vom 06.02.2008, der das Sozialgericht
nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfebeschluss vom 12.02.2008), ist unbegründet.
2
I. Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der
einstweiligen Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz
(SGG) zu verpflichten, dem Antragsteller ab dem 16.01.2008 Leistungen gemäß § 2
Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu gewähren.
3
Es fehlt, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, jedenfalls an der
Glaubhaftmachung (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2
Zivilprozessordnung [ZPO]) eines Anordnungsanspruchs.
4
Nach der gebotenen summarischen Prüfung hat der Antragsteller keinen Anspruch auf
sog. "Analogleistungen" gemäß § 2 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass vorliegend das AsylbLG in der Fassung,
die es durch Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und
asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (im Folgenden: EU-
Richtlinienumsetzungsgesetz) erhalten hat, anzuwenden ist. Durch das EU-
Richtlienumsetzungsgesetz ist u.a. mit Wirkung vom 28.08.2007 die Dauer der Wartezeit
in § 2 Abs. 1 AsylbLG von 36 auf 48 Monate verlängert worden.
5
Vorliegend kann dahinstehen, ob diese Neuregelung mangels Übergangsregelung
auch für die Beurteilung von Ansprüchen von Leistungsberechtigten heranzuziehen ist,
6
die bereits erhöhte Leistungen in Anwendung des § 2 Abs. 1 AsylbLG erhalten haben
(vgl. hierzu etwa Hachmann/Hohm, Änderungen des Asylbewerberleistungsgesetzes
durch das Gesetz zur Umsetzung von aufenthalts- und asylrechtlicher EU-Richtlinien,
NVwZ 2008, Seite 33ff.). Der Antragsteller steht im Bezug von Leistungen gemäß § 3
AsylbLG. Jedenfalls für diese Personengruppe geht der Senat davon aus, dass in
Ermangelung einer Übergangsregelung die Neuregelung mit dem Stichtag 28.08.2007
anzuwenden ist. Nach der gebotenen summarischen Prüfung vermag der Senat
jedenfalls für das vorliegende Eilverfahren verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. hierzu
ebenso, Hachmann/Hohm, a.a.O., Seite 36f.) in Ansehung des dem Gesetzgeber
einzuräumenden sozialpolitischen Gestaltungsermessens nicht zu erkennen.
Der Senat vermag sich der Rechtsaufassung des Antragstellers nicht anzuschließen,
dass auch gekürzte Leistungen gemäß § 1a AsylbLG als "Leistungen nach § 3" im
Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG anzusehen sind. Mit der wohl h.M. in Literatur und
Rechtsprechung (vgl. etwa Hohm in: Schellhorn u.a., SGB XII, 17. Auflage 2006, § 2
AsylbLG Rn. 7, Birk in LPK-SGB XII, 7. Auflage 2005, § 2 AsybLG Rn. 3 jeweils m.w.N.;
LSG Niedersachsen- Bremen, Urteil vom 19.06.2007, L 11 AY 59/06, Revision
anhängig: B 8 AY 4/07 R; OVG Münster, Urteil vom 22.08.2007 - 16 A 1158/05) ist
vielmehr - bereits nach dem Wortlaut - davon auszugehen, dass Zeiten eines
Leistungsbezuges nach § 1a AsylbLG nicht als "Leistungen nach § 3 AsylbLG" im Sinne
des § 2 Abs. 1 AsylbLG anzusehen sind (vgl. bereits den Beschluss des Senats vom
30.01.2008, L 20 B 82/07 AY ER). Die Sachlage stellt sich von vornherein anders dar
als bei Bezug höherer und regelmäßig eine gewisse Integration zum Ausdruck
bringender Leistungen nach dem Bundeshilfesozialhilfegesetz (BSHG), dem
Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) oder dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch
(SGB II), die ggf. im Rahmen der Wartezeit Berücksichtigung finden müssen (vgl. zur
Rechtsprechung des Senats in Eilverfahren den Beschluss vom 27.04.2006, L 20 B
10/06 AY ER, und nachfolgend L 20 B 63/07 AY ER; vgl. auch Hessisches LSG,
Beschluss vom 21.03.2007, L 7 AY 14/06 ER).
7
Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens geht der Senat zudem davon
aus, dass maßgeblich der faktische Bezug von Leistungen ist und nicht ein etwaiger
Anspruch. Zwar fehlt es vorliegend ohnehin an Anhaltspunkten für eine offensichtliche
Rechtswidrigkeit der Kürzungsbescheide. Angesichts des Wortlauts des § 2 Abs. 1
AsylbLG ("bezogen haben") vermag sich der Senat für die Zwecke des einstweiligen
Rechtsschutzes nicht der in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung anzuschließen,
der Rechtsgedanke des § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X),
anwendbar ggf. über § 9 Abs. 3 AsylbLG (so SG Aachen, Urteil vom 19.06.2007, S 20
AY 4/07), verlange bereits im auf Gewährung von Leistungen gemäß § 2 Abs. 1
AsylbLG gerichteten Klage- oder einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine Überprüfung
der Rechtmäßigkeit der Gewährung der Leistungen nach § 1a AsylbLG (vgl. aber SG
Aachen, Beschluss vom 12.10.2007, S 20 AY 12/07 ER, das aber entgegen der
Interpretation des Antragstellers nicht die Auffassung vertritt, Leistungen nach § 1a
AsylbLG seien grds. zu berücksichtigen).
8
Da nach alledem ein Anordnungsanspruch nicht als glaubhaft gemacht anzusehen ist,
kann letztlich dahinstehen, ob ein Anordnungsgrund besteht.
9
II. Das Sozialgericht hat es mangels hinreichender Erfolgsaussicht im Sinne der §§ 73a
SGG, 114 Abs. 1 ZPO (siehe Gründe zu I.) auch zu Recht abgelehnt, dem Antragsteller
Prozesskostenhilfe für das Antragsverfahren zu gewähren. Die Gewährung von
10
Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren kam demzufolge ebenfalls nicht in
Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1
Satz 1 SGG (I.) bzw. § 127 Abs. 4 ZPO (II.).
11
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
12