Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 06.06.2005

LSG NRW: grobe fahrlässigkeit, arbeitslosenhilfe, leistungsanspruch, rücknahme, rechtswidrigkeit, sucht, auflage, erlass, verfügung, aufrechnung

Landessozialgericht NRW, L 19 (1) AL 84/04
Datum:
06.06.2005
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 19 (1) AL 84/04
Vorinstanz:
Sozialgericht Gelsenkirchen, S 4 AL 281/03
Sachgebiet:
Arbeitslosenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts
Gelsenkirchen vom 02. September 2004 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu
erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
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Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum vom
28.01.2003 bis zum 28.03.2003 bzw. der Nachweis ausreichender Eigenbemühungen
um einen Arbeitsplatz (§§ 190 Abs. 1, 118 Abs. 1 Nr. 1, 119 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5
Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung (SGB III) in der bis Dezember 2004
geltenden Fassung des Gesetzes).
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Mit Bescheid vom 07.02.2003 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosenhilfe für
den Leistungszeitraum vom 30.01.2003 bis zum 29.01.2004 (Bemessungsentgelt 335,-
EUR AVO in Höhe von 17,48 EUR täglich. Mit Bescheid vom 19.09.2003 bewilligte die
Beklagte dem Kläger Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum der zwischenzeitig
aufgehobenen Säumniszeit vom 17.01.2003 bis 29.01.2003 nach.
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Am 28.01.2003 forderte die Mitarbeiterin der Beklagten D den Kläger auf, ab dem
28.01.2003 Nachweise über Eigenbemühungen zur Erlangung einer Arbeitsstelle (15-
20 Bewerbungen) zu führen und diese Nachweise bis zum 28.03.2003 vorzulegen. Für
den Fall ausbleibender oder unzureichender Darlegung der Eigenbemühungen werde
die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 28.01.2003 bis 28.03.2003 gemäß § 45 Abs. 2
Satz 3 Nr. 3 SGB X aufgehoben werden. Diese Aufforderung und Belehrung wurde vom
Kläger am 28.01.2003 unterzeichnet.
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Mit Bescheid vom 17.04.2003 hob die Beklagte die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe an
den Kläger für den Zeitraum vom 28.01.2003 bis 28.03.2003 auf und forderte 1.013,84
EUR zurück. Im Aufhebungszeitraum habe der Kläger keinen Leistungsanspruch
gehabt, weil er keine ausreichenden Eigenbemühungen nachgewiesen habe; er sei
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über die eintretenden Rechtsfolgen belehrt worden.
In seinem Widerspruch vom 23.05.2003 gab der Kläger an, er habe mit Schreiben vom
28.03.2003 eine Bewerbungsliste vorgelegt.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 15.08.2003 wies die Beklagte den Widerspruch wegen
Verspätung als unzulässig zurück. Mit Bescheid vom 20.04.2004 hat die Beklagte die
Bewilligung der Arbeitslosenhilfe (noch einmal) für die Zeit vom 28.01.2003 bis
28.03.2003 aufgehoben. Sie hat sich hierbei auf § 48 Abs. 1 Nr. 4 Sozialgesetzbuch
Zehntes Buch - Verwaltungsverfahren (SGB X) in Verbindung mit § 330 Abs. 2 SGB III
sowie § 190 Abs. 1 Nr. 1, 198 Nr. 1, 118 Abs. 1 Nr. 2, 119 Abs. 1 Nr. 1 SGB III gestützt.
Die Verpflichtung zur Rückerstattung überzahlter Leistungen ergebe sich aus § 50 SGB
X, die Rechtsgrundlage zur Aufrechnung in Höhe von 11,55EUR wöchentlich aus § 51
SGB X.
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Mit seiner am 19.09.2003 erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, anhand der
Fotokopie des Briefumschlages könne er nachweisen, dass dieser erst am 22.04.2003
abgestempelt worden sei.
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Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin D und dann mit
Urteil vom 02.09.2004 die Klage abgewiesen: Der Kläger sei seiner Verpflichtung zum
Nachweis von 15-20 Bewerbungen bis zum 28.03.2003 nicht nachgekommen. Die
Behauptung einer auf dem Postweg verlorengegangenen Bewerbungsliste sei nicht
glaubhaft.
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Gegen das ihm am 09.09.2004 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers
vom 11.10.2004, einem Montag. Der Kläger gibt nun an, am 28.03.2003 habe er die von
ihm geforderten Bewerbungsnachweise per einfachem Brief an das Arbeitsamt gesandt.
Es habe sich um einen angemessen frankierten Standardbrief des Formates DIN A 5
gehandelt, der ein Anschreiben sowie Bewerbungsnachweise für Februar und März
2003 enthalten habe. Damit habe er eine zulässige Übermittlungsform für die
Bewerbungsnachweise gewählt.
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Nach seinem erkennbaren Interesse beantragt der zur mündlichen Verhandlung des
Senats nicht erschienene Kläger,
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das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 02.09.2004 abzuändern und den
Bescheid der Beklagten vom 17.04.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
vom 15.08.2003 sowie den Bescheid vom 20.04.2004 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Zu Einzelheiten wird auf den Inhalt der Prozessakten und der beigezogenen Akten der
Beklagten Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und
Beratung des Senats gewesen.
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Entscheidungsgründe:
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Der Senat hat in Abwesenheit des Klägers entschieden. Auf diese Möglichkeit ist dieser
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mit der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden (§§ 110, 124, 126
Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht entschieden,
dass die angefochtenen Bescheide der Beklagten nicht zu beanstanden sind, weil dem
Kläger ein Leistungsanspruch für den Zeitraum vom 28.01. bis 28.03.2003 nicht
zugestanden hat, und die Leistungsbewilligung daher aufgehoben werden konnte.
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Der Kläger hat für die Zeit vom 28.01.2003 bis zum 28.03.2003 keinen Anspruch auf
Arbeitslosenhilfe, weil er mangels ausreichender Eigenbemühungen um einen neuen
Arbeitsplatz in diesem Zeitraum nicht arbeitslos gewesen ist. Nach § 190 Abs. 1 SGB III
(in der bis 31.12.2004 geltenden Fassung der letzten Änderung durch das Gesetz vom
22.12.1999, BGBl I, S. 2624) ist Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe
u.a., dass der Arbeitnehmer arbeitslos ist. Arbeitslos ist nach § 118 Abs. 1 SGB III ein
Arbeitnehmer, der (u.a.) eine mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende
Beschäftigung sucht. Nach § 119 Abs. 1 SGB III sucht eine Beschäftigung, wer 1. alle
Möglichkeiten nutzt und nutzen will, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden und
2. den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung steht.
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Die Arbeitsverwaltung hat nach § 119 Abs. 5 SGB III den Arbeitslosen bei der
Arbeitslosmeldung auf seine Verpflichtung nach Abs. 1 besonders hinzuweisen. Auf
Verlangen des Arbeitsamtes hat der Arbeitslose seine Eigenbemühungen
nachzuweisen, wenn er rechtzeitig auf die Nachweispflicht hingewiesen worden war (§
119 Abs. 5 Satz 2 SGB III).
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Dieser sich aus dem Gesetz bzw. der schriftlichen und mündlichen Aufforderung vom
28.01.2003 ergebenden Verpflichtung ist der Kläger nicht nachgekommen. Damit hat er
im Zeitraum vom 28.01.2003 bis zum 28.03.2003 keine ausreichenden
Eigenbemühungen um die Beendigung seiner Beschäftigungslosigkeit unternommen
und ist nicht arbeitslos im Sinne des Gesetzes gewesen.
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Der Einlassung des Klägers, er habe sich im Aufhebungszeitraum in ausreichender
Zahl beworben aber die hierzu erstellte Liste sei auf dem Postweg zur Beklagten
verlorengegangen, folgt der Senat - ebenso wie das Sozialgericht - nicht. Denn nach der
Überzeugung des Senats ist diese Behauptung des Klägers nicht glaubhaft.
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Zweifel weckt bereits der Umstand, dass die Darstellung des Klägers in den
verschiedenen Stadien des Verfahrens unterschiedlich war bzw. ist und daher in der
Rückschau nicht den Eindruck erweckt, es gebe einen einzigen, der Wahrheit
entsprechenden Sachverhalt, an den der Kläger sich erinnern kann. Denn bei seinem
Widerspruch hatte der Kläger noch angegeben, eine Liste mit einem Anschreiben vom
28.03.2003 auf den Postweg gebracht zu haben. Nach dem Protokoll zur mündlichen
Verhandlung des Sozialgerichts hat er angegeben, er habe (lediglich) eine
Nachweisliste - also ohne Anschreiben - so abgeschickt, dass sie am 27.03.2003 bei
der Arbeitsverwaltung vorgelegen haben müsste. Somit variiert er seine Darstellung
bereits zweifach, nämlich zum Einen hinsichtlich des Absendedatums, zum Anderen
hinsichtlich des Umfanges der auf den Postweg gebrachten Dokumente. Mit der
Berufung nun kehrt der Kläger zu seinem Vortrag aus dem Widerspruchsschreiben
zurück und behauptet, er habe die Bewerbungsnachweise zusammen mit dem
Anschreiben am 28.03.2003 versandt. Der mehrfache Wechsel der Angabe des
Absendedatums ist auch deshalb problematisch, da dem Kläger nach der schriftlichen
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Aufforderung vom 28.01.2003 klar sein musste, dass ein am 28.03.2003 abgesandtes
Nachweisschreiben die ihm gesetzte Frist nicht mehr wahren konnte. Denn in dieser
Aufforderung wird ausdrücklich eine Frist bis zum 28.03.2003 gesetzt.
Anlass zu zweifeln gibt auch der Umstand, dass der Kläger über keine Abschrift bzw.
Ausdruckmöglichkeit für seine Bewerbungsliste mehr verfügt. Denn er ist im schriftlichen
Umgang mit der Beklagten erfahren und hat wegen möglicher Konsequenzen für seine
Leistungansprüche die Übung entwickelt, dass er etwa seine Widerspruchsschreiben
kopiert oder fristrelevante Briefumschläge der Beklagten aufbewahrt. Dass er
ausgerechnet von der für seinen Leistungsanspruch für immerhin zwei Monate
bedeutsamen Bewerbungsliste kein Doppel gefertigt und aufbewahrt haben sollte, ist
schon deshalb unwahrscheinlich.
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Hinzu tritt die Beobachtung, dass der Kläger seine Schreiben an die Beklagte wie auch
an das Gericht mit einheitlichem Briefkopf und dem stets gleichen Schriftbild auf dem
PC gefertigt hat, wie dies die für den Aufhebungszeitraum und die danach liegende Zeit
vorhandenen Schreiben an die Beklagte vom 18.02., 28.02.2003 und 23.05.2003 (Bl.
229, 240, 258 VA) belegen. Demnach sollte ein Nachdruck der als wichtiges Dokument
sicherlich computergespeicherten Bewerbungsliste noch möglich sein - wenn es diese
denn gäbe. Ebensowenig plausibel erklärbar erscheint dem Senat, dass der Kläger
ausgerechnet diese Liste auf dem Postwege übersandt haben will. Denn vom Postweg
hat er in seiner sonstigen Kommunikation mit der Beklagten wie auch mit dem
Sozialgericht Gelsenkirchen keinen in den Akten dokumentierten Gebrauch gemacht.
Vielmehr hat er Schreiben an die Beklagte wie auch an das Gericht in unfrankierten,
offensichtlich persönlich abgegebenen Umschlägen übermittelt. Der übliche Gebrauch
des Klägers passt zu dem Umstand, dass bei einer fußläufigen Distanz von weniger als
4 km zwischen seiner Wohnanschrift und der Dienststelle Qstraße der Beklagten in C
(http: //www.falk.de/routenplaner) eine Absendung der Liste per Post am Tag vor dem
Fristablauf bzw. am Tag des Fristablaufes selbst völlig unzweckmäßig gewesen wäre
und den Leistungsanspruch wegen des Risikos nicht rechtzeitiger Übermittlung
gefährdet hätte.
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Wenn der Kläger schon keine Bewerbungsliste (mehr) vorlegen kann, hätte die
nächstliegende Verteidigung seines Leistungsinteresses darin bestanden, vorhandene
schriftliche Bewerbungen vorzulegen bzw. bei mündlichen Bewerbungen die Namen
und Anschriften der kontaktierten Arbeitgeber zwecks Nachprüfung seiner Angaben
durch die Beklagte oder das Sozialgericht zur Verfügung zu stellen. Dies alles ist jedoch
nicht geschehen.
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Hiernach ist der Senat überzeugt, dass es weder eine Bewerbungsliste noch die
betreffenden Bewerbungen des Klägers gegeben hat.
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Allerdings hat die Beklagte ihre Aufhebungsentscheidung vom 20.04.2004 fehlerhaft auf
§ 48 SGB X (Aufhebung von Verwaltungsakten) gestützt, da eine Rücknahme der
Bewilligungsbescheide nach § 45 SGB X zu erfolgen hatte. Denn bei den Bescheiden
vom 07.02.2003 und 18.09.2003 handelte es sich um anfänglich rechtswidrige
Verwaltungsakte, die nur unter den Voraussetzungen von § 45 SGB X
zurückgenommen werden können.
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Die Bescheide vom 07.02.2003 und vom 19.09.2003 sind begünstigende
Verwaltungsakte im Sinne von § 45 Abs. 1 SGB X, die bereits zum Zeitpunkt ihres
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Erlasses, - als des für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit maßgeblichen Zeitpunktes
(von Wulffen, SGB X, 5. Auflage, § 45 Rdnr. 10 m.w.N. ) - rechtswidrig waren. Denn der
Kläger hatte wegen unzureichender Eigenbemühungen um einen Arbeitsplatz keinen
Leistungsanspruch. Dem Kläger stand kein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand
der Bewilligungen nach § 45 Abs. 2 SGB X zur Seite, da er die Rechtswidrigkeit der
Verwaltungsakte kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Grobe
Fahrlässigkeit liegt hierbei vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in
besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Bei Erhalt des
Bescheides vom 19.09.2003 (Bewilligung für den Zeitraum vom 17.01.2003 bis zum
29.01.2003) wusste der Kläger bzw. musste er wissen, dass er der Aufforderung vom
28.01.2003, 15-20 Bewerbungsnachweise bis zum 28.03.2003 zu erbringen, nicht
nachgekommen war. Die Rechtswidrigkeit der Bewilligung durch Bescheid vom
07.02.2003 konnte von ihm nur infolge grober Fahrlässigkeit übersehen werden. Denn
am 07.02.2003 wusste er, was er bis zum 28.03.2003 hätte unternehmen müssen, um
seinen Leistungsanspruch zu wahren. Da er zur Überzeugung des Senats nichts
unternommen hat, konnte er bereits bei Erlass des Bescheides vom 07.02.2003
erkennen, dass ihm Arbeitslosenhilfe zu Unrecht zuerkannt worden war.
Die von der Beklagten nach § 48 SGB X getroffene Entscheidung kann nach § 43 SGB
X in eine Rücknahme nach § 45 SGB X umgedeutet werden, weil der Verwaltungsakt
auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenen Behörde in der geschehenen
Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und die
Voraussetzungen für den Erlass eines Rücknahmebescheides erfüllt waren. Dass die
Beklagte keine Ermessensentscheidung getroffen hat, steht einer Umdeutung nicht im
Sinne von § 43 Abs. 3 SGB X entgegen, da die Beklagte auch bei der hier in Betracht
kommenden Rücknahme nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X eine gebundene
Entscheidung zu treffen hatte (§ 330 Abs. 2 SGB III). Die Rückforderung der überzahlten
Leistung hat ihre Rechtsgrundlage in § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X, die Aufrechnung in § 51
SGB I.
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Mit der hier vertretenen Auffassung, dass die Leistungsvoraussetzungen in den Fällen
des § 119 Abs. 5 SGB III alter Fassung bereits während des Nachweiszeitraumes
fehlen, schließt sich der Senat der Rechtsprechung des LSG Baden-Württemberg (Urteil
vom 15.01.2003, L 5 AL 1707/01) an.
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Zu der in mehreren Urteilen des LSG Bayern (Urteil vom 28.02.2003, L 8 AL 152/02,
Urteile vom 15.10.2004, L 8 AL 274/03, L 8 AL 275/03, Urteil vom 17.12.2004, L 8 AL
310/04) vertretenen Gegenmeinung sind Revisionen beim Bundessozialgericht
anhängig (BSG B 7 a AL 18/05 R, B 11 a AL 5/05 R, B 11 a AL 13/05 R, B 11 a AL 17/05
R).
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Die Revision wurde nach § 160 Abs. 2 Satz 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung
der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Der Senat sieht die Rechtsfrage
auch angesichts der mittlerweile eingetretenen Rechtsänderung als weiterhin
klärungsbedürftig an (zur Klärungsbedürftigkeit bei außer Kraft getretenem Recht Meyer-
Ladewig, Keller, Leitherer, 8. Auflage, § 160, Rdnr. 7b m.w.N.), weil ausreichende
Eigenbemühungen auch nach geltendem Recht Leistungsvoraussetzung sind (§ 119
Abs. 4 SGB III).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
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