Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 05.03.2008

LSG NRW: flugplatz, lebensmittel, zwangsarbeit, gegenleistung, brot, unterhalt, altersrente, verfügung, glaubhaftmachung, anfang

Landessozialgericht NRW, L 8 R 155/07
Datum:
05.03.2008
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 8 R 155/07
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 40 R 304/05
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts
Düsseldorf vom 15.03.2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche
Kosten sind auch im Berufungsrechtszug nicht zu erstatten. Die Revision
wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte der Klägerin eine Altersrente zu
gewähren hat. Umstritten ist insbesondere, ob für die Zeit von September 1941 bis
September 1943 Ghettobeitragszeiten zu Gunsten der Klägerin zu berücksichtigen sind.
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Die Klägerin ist am 00.00.1922 als S B in T/Litauen als litauische Staatsangehörige
geboren. Sie ist jüdischen Glaubens, lebt seit Januar 1949 in Israel und besitzt die
israelische Staatsangehörigkeit. Sie ist als Verfolgte des Nationalsozialismus im Sinne
des § 1 Abs. 1 Bundesentschädigungsgesetz (BEG) anerkannt und erhielt eine
Entschädigung für Freiheitsentziehung für die Zeit vom 15.08.1941 bis 15.05.1944 (Teil-
Vergleich vom 15.07.1954 in der Streitsache 4 Wi KE 837 des Landgerichts -LG-
Darmstadt), vom 15.05.1944 bis 15.03.1945 (Urteil des LG Darmstadt vom 06.06.1955,
Az. 4 Wi KE 837) und eine Entschädigung gem. §§ 43-49 BEG für einen weiteren vollen
Monat (Vergleich vom 23.10.1957) sowie für Schaden an Körper und Gesundheit eine
Rente (Festsetzungsbescheid vom 09.09.1964).
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Im Entschädigungsverfahren gab die Klägerin durch ihren damaligen Bevollmächtigten
an, dass sie von Juli 1941 bis Mai 1944 im Ghetto Schaulen gewesen sei. Sie sei gleich
nach dem Einmarsch der Deutschen in Litauen gezwungen worden, Zwangsarbeit zu
leisten. Die Arbeit habe im Dachdecken und Torfstechen bestanden. Sie sei die ganze
Zeit zur Arbeit angetrieben worden. Falls sie nicht das vorgeschriebene Pensum
geleistet habe, wäre sie in eines der Todeslager verschickt worden. Sie lebte unter
dauernder Todesangst und unter ständiger Bedrohung und Schlägen.
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Die Zeugin S P bestätigte am 06.11.1950 den Aufenthalt der Klägerin im Ghetto
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Schaulen von September 1941 bis Mai 1944. In einer weiteren Erklärung vom
25.05.1960 gab die Zeugin an:
" Mit diesem Judenstern gekennzeichnet, wurden wir auch in das Ghetto Schaulen im
September 1941 eingewiesen. Zu Zwangsarbeiten wurden wir schon vor Errichtung des
Ghetto Schaulen herangezogen, und zwar wurden wir hauptsächlich zu verschiedenen
Reinigungs- und Aufräumungsarbeiten in den Straßen und in den deutschen
Militärquartieren eingesetzt."
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Die Klägerin gab am 29.10.1954 an, sie habe von August 1941 bis Mai 1944 im Ghetto
Schaulen vorn und hinten einen gelben Stern tragen müssen und am Flugplatz bei der
Firma S Werke Dachdeckerarbeiten verrichtet. Von und zur Arbeit sei sie unter
militärischer Eskorte geführt worden. Im Mai 1944 sei sie ins KZ Stutthof transferiert
worden.
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In einer Erklärung vom 03.11.1954 bestätigte die Zeugin U (U) I den von der Klägerin
angegebenen Ghettoaufenthalt und die von dieser verrichteten Arbeiten am Flugplatz.
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Nach dem ärztlichen Gutachten vom 08.02.1962 von Dr. T sind sämtliche Angehörige
der 19-jährigen Klägerin in das Ghetto Schaulen gepfercht worden. Die Klägerin habe
trotz ihrer schwächlichen körperlichen Veranlagung schwere Zwangsarbeit leisten
müssen, zumeist Torfstechen. Später habe sie als Dachdeckerin auf einem Flugplatz für
die deutsche Armee gearbeitet. Der Arbeitstag sei lang und ermüdend gewesen, man
sei täglich bei Wind und Wetter 4 km gegangen. Das ihr auferlegte Arbeitsmaß habe sie
kaum erfüllen können und sie sei daher oft grausam und schmachvoll behandelt
worden. Die Ernährung sei unzureichend und minderwertig gewesen. Sie habe kaum für
einen Menschen ausgereicht, der keine schwere körperliche Zwangsarbeit zu verrichten
hatte, habe Frau R. ausgeführt. Sie habe gefühlt, wie ihre körperliche Verfassung sich
von Tag zu Tag verschlechtert habe. Gleich zu Anfang hätten sich Rücken-, Fuß- und
Gelenkschmerzen bemerkbar gemacht. Von Ruhepausen während der anstrengenden
und erschöpfenden Arbeit habe keine Rede sein können. Die engen Wohnräume seien
stets voller Menschen gewesen, die selbst müde, aufgeregt und angsterfüllt gewesen
seien. Über allen habe die Drohung geschwebt, vernichtet zu werden. Die Eltern der
Klägerin seien während der Aktionen gefasst worden und seitdem verschollen. Die
Atmosphäre, die damals um die junge Klägerin geherrscht habe, sei nach ihren Worten
eine grauenerregende gewesen: "Ständiger Hunger bei minimalen hygienischen
Lebensbedingungen, schwere Arbeit, unstillbare Schmerzen und Todesangst."
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Die Klägerin erklärte am 19.09.1962, sie sei nach dem Einmarsch der Deutschen in
Litauen gezwungen worden, Zwangsarbeit zu leisten. Die Arbeit habe im Dachdecken
und Torfstechen bestanden. Sie sei die ganze Zeit zur Arbeit angetrieben worden. Falls
sie nicht das vorgeschriebene Pensum geleistet hätte, wäre sie in ein Todeslager
verschickt worden. Sie habe unter dauernder Todesangst unter ständigen Bedrohungen
und Schlägen gelebt. 1943 sei sie in das KZ Stutthof gekommen.
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In einer Erklärung vom 11.04.1963 gab die Klägerin an, sie habe von 1929 bis 1937 die
hebräische Schule in Schaulen besucht. Vom Jahre 1937 an habe sie zwei Jahre die
höhere Handelsschule besucht. Diese Ausbildung habe es ihr ermöglicht, zur Zeit der
russischen Eroberung Litauens als anerkannte Buchhalterin zu arbeiten. Die Höhe ihres
genauen Verdienstes sei ihr heute nach so vielen Jahren nicht mehr in Erinnerung. Sie
habe damit jedoch, ihre Familie weiter in Ehre ernähren können, nachdem ihr Vater,
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seinen Rohlederhandel en gros nach dem sowjetischen Einmarsch verloren habe.
Am 28.02.2003 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer
Altersrente. In dem Fragebogen für die Anerkennung von Zeiten unter Berücksichtigung
der Vorschriften des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in
einem Ghetto (ZRBG) erklärte die Klägerin am 30.03.2004, sie habe im Ghetto Schaulen
von September 1941 bis September 1943 gearbeitet. Die Arbeitsleistung sei außerhalb
des Ghettos auf dem Flugplatz, in Wehrmachtslagerquartieren und in den Torfgruben
Baciuniai erfolgt. Auf dem Weg von und zur Arbeit sei sie von litauischer Polizei
bewacht worden. Der Arbeitseinsatz sei durch Vermittlung des Judenrates zustande
gekommen. Sie habe auf dem Flugplatz Erd- und Bauarbeiten und in den
Wehrmachtslagerquartieren Reinigungsarbeiten verrichtet. In den Torfgruben habe sie
Torf gestochen. Sie habe täglich 10-12 Stunden gearbeitet. Die Arbeit sei mit
"Ghettoentgelt: zusätzliche Lebensmittel, Bekleidung, Mittagssuppe + Brot am
Arbeitsplatz, Rationen und Unterkunft im Ghetto" entlohnt worden. Barlohn habe sie
nicht erhalten. Als Zeugen benannte sie Frau N H und Frau U C jeweils mit Anschrift.
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In dem Antragsformular gab die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten an, dem
deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört zu haben. Sie habe Beiträge zur
israelischen Nationalversicherung von 1954 bis 2001 entrichtet. Sie habe von 1939 bis
1941 in einem Kleinwarenladen in Schaulen als Buchhalterin in einer
Vollzeitbeschäftigung gearbeitet. Sie habe ein Monatsgehalt erhalten, dessen Höhe ihr
nicht erinnerlich sei. Es seien Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt
worden. Von September 1941 bis September 1943 habe sie im Ghetto Schaulen als
Arbeiterin auf dem Flugplatz, als Putzfrau in Wehrmachtslagerquartieren und als
Arbeiterin in den Torfgruben Baciuniai jeweils in Vollzeitbeschäftigungen gearbeitet. Sie
habe "Ghettoentgelt: zusätzliche Lebensmittel, Bekleidung, Mittagssuppe und Brot am
Arbeitsplatz, Rationen und Unterkunft im Ghetto" erhalten. Die Frage nach der Zahlung
von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung beantwortete sie mit "fiktive B.".
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Die Beklagte zog die die Klägerin betreffenden Entschädigungsakten bei und lehnte
nach deren Auswertung den Rentenantrag der Klägerin mit Bescheid vom 06.01.2005
ab. Die geltend gemachten Beschäftigungen begründeten keine Ghetto-Beitragszeiten,
da aus eigenem Willensentschluss zustande gekommene, gegen Entgelt ausgeübte
Beschäftigungen, nicht glaubhaft seien. Die Angaben der Klägerin in den
Entschädigungsverfahren deuteten eher auf unter Zwang verrichtete Arbeiten hin.
Zwangsarbeiten würden vom ZRBG jedoch nicht erfasst.
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Hiergegen richtete sich der bei der Beklagten am 18.03.2005 eingegangene
Widerspruch der Klägerin. Zur Begründung machte sie geltend, sie habe sich sehr um
einen Arbeitsplatz bemüht, da ein Arbeitsplatz zum einen vor der drohenden Deportation
geschützt habe, zum anderen aber auch das Überleben der Arbeitnehmer und ihrer
Familien gesichert habe. Dieses sei auch für sie Motivation genug gewesen, die ihr
angebotenen, wenn auch körperlich sehr schweren Arbeitsmöglichkeiten anzunehmen.
Die zusätzlich zum freien Unterhalt als Entlohnung erhaltenen zusätzlichen
Lebensmittel hätten ihr zur freien Verfügung gestanden. Diese Zuwendungen seien über
freien Unterhalt hinausgegangen. Im Übrigen sei ihre Arbeit als Ghettoarbeit in der
Dokumentation "Siauliu getas: kaliniu sarasai - list of prisoners", Vilnius 2002, S. 537,
belegt. Die entsprechende Fundstelle brachte die Klägerin bei. Hiervon ließ die
Beklagte eine Übersetzung anfertigen. Danach ergeben sich folgende Informationen
aus dem beigebrachten Schriftstück:
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"Nr. 1793 Abramaviciute Rase, Verwandtschaftsgrad mit dem Familienoberhaupt:
Schwester, Ausbildung: Grundschule, Benennung der Tätigkeit: Kohleschipperin,
Korsettnäherin, Arbeitsstelle: Depot".
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Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.09.2005 zurück.
Gegen eine aus freiem Willen aufgenommene entgeltliche Beschäftigung sprächen in
erster Linie die Angaben der Klägerin im Entschädigungsverfahren. Danach sei davon
auszugehen, dass sie mit einer konkreten Drohung zur Arbeit angehalten worden sei.
Bei einer solchen sei nicht mehr von einem freiwilligen Beschäftigungsverhältnis
auszugehen. Es sei zudem davon auszugehen, dass die Klägerin allenfalls mit
Sachbezügen entlohnt worden sei, die gerade ausgereicht hätten, ihr Überleben zu
sichern. Eine solche Entlohnung reiche jedoch nicht aus, um als Entgelt im Sinne des
ZRBG anerkannt zu werden.
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Mit ihrer am 16.12.2005 zum Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhobenen Klage hat die
Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt. Ihre Erklärungen im Entschädigungsverfahren
könnten ihr nicht entgegen gehalten werden. Aus dem Umstand, dass ihr gedroht
worden sei, gehe nicht unweigerlich hervor, dass die Arbeitsaufnahme nicht aus freiem
Willensentschluss erfolgt sei. Die Umstände im Ghetto seien derart gewesen, dass die
Ausübung einer Beschäftigung aufgrund der Entlohnung und des zeitweilig vor
Deportationen schützenden Arbeitsausweises einen derart hohen Stellenwert gehabt
habe, dass man in Kauf genommen habe, sich bei der Arbeit Misshandlungen oder
Drohungen auszusetzen. Auch ein unangemessenes Entgelt für die Ghettoarbeit sei
nach dem ZRBG ausreichend. Das Hungerleiden stehe einer ausreichenden
Entgeltlichkeit nicht entgegen. Sie habe neben einer Mittagsmahlzeit zusätzliche
Lebensmittel als Lohn in Naturalien bekommen. Das tatsächliche Entgelt sei statt an sie
an den Judenrat ausgezahlt worden. Die Klägerin hat des Weiteren auf das in der
Streitsache L 8 R 74/05 des Senats eingeholte Gutachten von Dr. Tauber zum Ghetto
Kaunas verwiesen.
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Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,
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die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 06.01.2005 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 27.09.2005 zu verurteilen, ihr für ihre Beschäftigung im
Ghetto Schaulen von September 1941 bis September 1943 nach den Vorschriften des
ZRBG eine Altersrente zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid
verwiesen. Sie ist weiter davon ausgegangen, dass die Klägerin unentgeltlich gearbeitet
und Zwangsarbeit verrichtet habe.
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Die Jewish Claims Conference (JCC) hat auf Anfrage des SG mitgeteilt, dass die
Klägerin aus dem Zwangsarbeiterfonds eine Entschädigung aufgrund ihres
Verfolgungsschicksals in den Arbeitslagern Krumhof und Choinow und im
Konzentrationslager Stutthof in den Jahren 1944-1945 erhalten habe.
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Mit dem Einverständnis der Beteiligten hat das SG Düsseldorf ohne mündliche
Verhandlung entschieden und mit Urteil vom 15.03.2007 die Klage abgewiesen. Zur
Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es sei nicht glaubhaft gemacht, dass
die Klägerin eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt habe. Denn es sei nicht
wahrscheinlich, dass sie für ihre Arbeitsleistung eine Gegenleistung erhalten habe, die
den Umfang freien Unterhalts überstiegen habe. Eine etwaige Entgeltzahlung an den
Judenrat reiche für eine entgeltliche Beschäftigung im Sinne des ZRBG nicht aus.
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Gegen das ihr in Israel im Zeitraum vom 28.03.2007 bis 16.04.2007 zugestellte Urteil hat
die Klägerin am 12.06.2007 Berufung eingelegt. Sie wiederholt ihr bisheriges
Vorbringen. Zur weiteren Begründung stützt sie sich auf das Urteil des 4. Senats des
BSG vom 14.12.2006 (B 4 R 29/06 R), insbesondere hinsichtlich des Entgeltbegriffs. Auf
eine Versicherungspflicht der Beschäftigung komme es nicht an. Das ZRBG dehne
seinen Anwendungsbereich gerade über die Gebiete des Geltungsbereiches der
Reichsversicherungsordnung (RVO) hinaus aus. Deren Vorschriften könnten daher
nicht mehr maßgeblich sein. Die Versicherungspflicht nach der RVO sei somit gerade
kein Tatbestandsmerkmal des ZRBG. Die Klärung des Begriffes der Entgeltlichkeit
orientiere sich vielmehr ausschließlich an der Definition des Entgelts nach § 14 Viertes
Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Im Übrigen hätte die Klärung der allgemeinen
Verhältnisse im Ghetto Schaulen durch ein Sachverständigengutachten bzw. die
Darstellung der Arbeitsumstände mit Einzelfallbezug durch eine gutachterliche
Stellungnahme erheblich zur Glaubhaftmachung ihres Vortrages beitragen können. Sie
verweist auf die durch das Gutachten von Dr. Tauber vom 22.11.2005 gewonnenen
Erkenntnisse zu den Verhältnissen im Ghetto Schaulen.
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Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
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das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung
des Bescheides vom 06.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
27.09.2005 zu verurteilen, ihr eine Regelaltersrente unter Berücksichtigung von Ghetto-
Beitragszeiten für ihre Beschäftigung im Ghetto Schaulen von September 1941 bis
September 1943 nach den Vorschriften des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten
aus Beschäftigung in einem Ghetto (ZRBG) und unter Berücksichtigung von
Ersatzzeiten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen
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Die Beklagte hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Sie folge dem Urteil des 4.
Senats des BSG vom 14.12.2006 (B 4 R 29/06 R) insgesamt nicht.
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Auf Anfrage des Senats hat die JCC mitgeteilt, dass die Klägerin Leistungen aus dem
Härtefonds bzw. Art. 2-Fonds nicht beantragt habe.
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Zu ihrem Verfolgungsschicksal, insbesondere zu ihrem Aufenthalt im Ghetto Schaulen
ist die Klägerin vom Senat schriftlich mit einem Fragebogen angehört worden, den sie
wie folgt beantwortet hat:
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Im August 1941 sei sie ins Ghetto gegangen. Vorher sei sie in der Stadt Shavli
gewesen. Danach sei sie im Mai 1944 ins KZ Stutthof gebracht worden. Sie habe
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Arbeiten außerhalb des Ghettos verrichtet: Torfstechen, Dächer streichen,
Reinigungsarbeiten. Auf die Frage nach dem Arbeitgeber hat die Klägerin angegeben,
die Arbeiten seien für die Deutschen erbracht worden. Sie erinnere sich nicht, über
welche Zeiträume sie die jeweiligen Arbeiten verrichtet habe. Sie glaube, sie habe die
jeweiligen Arbeiten an sechs Tagen in der Woche erbracht. Es sei ihr nicht in
Erinnerung, ob es Zeiträume während ihres Aufenthaltes im Ghetto gegeben habe, in
denen sie keine Arbeiten ausgeübt habe. Sie habe jeweils 10 Stunden pro Tag
gearbeitet. Sie habe für die jeweiligen Tätigkeiten ein wenig Essen erhalten. Es sei
schwer, sich daran zu erinnern, wie häufig und in welcher Menge sie eine
Gegenleistung für die verrichtete Arbeit erhalten habe: ein wenig Brot, manchmal
Kartoffeln, einmal im Monat Zucker. Das gesamte Essen, das sie bekommen hätten,
hätten sie mit nach Hause genommen, auch für die Eltern. Sie erinnere sich nicht, ob es
bezüglich der ihr zur Verfügung stehenden Lebensmittel für den eigenen Bedarf
während ihres Aufenthaltes im Ghetto Änderungen gegeben habe. Die Gegenleistung
für die verrichteten Arbeiten habe sie vom Judenrat erhalten. Auf die Frage, wo mit Geld,
das gegebenenfalls für die Arbeit gezahlt wurde, eingekauft werden konnte, hat die
Klägerin geantwortet, dass es im Ghetto nicht möglich gewesen sei zu kaufen.
Auf die Fragen, ob sie sich aus eigenem Antrieb um die Arbeiten bemüht hat, an wen sie
sich gegebenenfalls gewandt und welche Stelle die Arbeiten jeweils vermittelt habe, hat
die Klägerin geantwortet: "Durch den Judenrat." Die Frage, ob und gegebenenfalls von
wem sie zu den Arbeiten aufgefordert worden ist, hat sie wie folgt beantwortet: "Ich
musste arbeiten, um zu überleben." Es sei ihr nicht in Erinnerung, ob eine Pflicht
bestanden habe, die konkret von ihr ausgeführten Arbeiten zu verrichten, oder sie zur
Arbeit gezwungen wurde. Sie wisse nicht, ob die Möglichkeit bestanden habe, sich
gegen die Aufnahme der Arbeiten zu entscheiden.
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Auf dem Weg von und zur Arbeit habe es Polizisten gegeben, die sie bewacht hätten.
Sie erinnere sich nicht, ob eine Bewachung während der Arbeit erfolgt sei.
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Zu den Fragen zu den Arbeitsumständen hat die Klägerin angegeben, dass es hart
gewesen sei. Man habe sie nicht misshandelt. Sie erinnere sich, dass es eine harte
Arbeit gewesen sei. Sehr hart. An Namen von Vorgesetzten oder sonstigen Personen
könne sie sich nicht erinnern.
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Mit ihr hätten sich ihre Mutter, ihr Vater, zwei Schwestern und Schwager und das Baby
im Ghetto Schaulen aufgehalten. Sie hätten alle gearbeitet. Nur die Mutter sei mit dem
Baby im Ghetto geblieben. Sich erinnere sich nicht, ob es Zeiten gab, in denen ihre
Angehörigen keine Arbeiten im Ghetto verrichteten. Ihre Angehörigen hätten für die
jeweiligen Tätigkeiten "nur Essen (wenig)" erhalten. Sie erinnere sich nicht, wie häufig
und in welcher Menge ihre Angehörigen eine Gegenleistung für die verrichtete Arbeit
erhalten hatten. Ihren Angehörigen, die nicht gearbeitet hätten, habe nur das Essen, das
sie nach Hause gebracht hätten, zur Verfügung gestanden. Es habe keine anderen
Quellen für Lebensmittel gegeben. Sie wisse nicht, ob sie eine größere Gegenleistung
für ihre Arbeit erhalten habe als ihre Angehörigen, die auch arbeiteten. Es gebe keine
Zeugen, die Angaben zu ihrem Aufenthalt im Ghetto machen könnten.
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Die Klägerin hat auf Anfrage des Senats eine DVD mit einer Schilderung ihres
Verfolgungsschicksals gegenüber Yad Vashem beigebracht, die übersetzt und
transkribiert worden ist. In dieser Schilderung hat die Klägerin folgende Angaben
gemacht:
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Zu Hause hätten sie Jiddisch gesprochen. Draußen - auf dem Markt oder beim
Einkaufen, an Orten, wo man Litauer getroffen habe - hätten sie Litauisch gesprochen,
aber in der Schule hätten sie Hebräisch gelernt. Mit den Freunden und Freundinnen
hätten sie alle Hebräisch gesprochen. Das sei die Unterrichtssprache gewesen. Es
habe auch Lehrer gegeben, die auf Litauisch unterrichtet hätten. Zu Hause habe es eine
jiddischsprachige Zeitung gegeben. Der Vater habe Englisch und Russisch, die Mutter
nur Russisch und Litauisch gekonnt.
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Zur Zeit der russischen Besatzung im Jahre 1940 habe sie in der Schule nicht
weitergelernt. Anstelle von Schule habe sie in einem Schallplattenladen gearbeitet. Sie
glaube nicht dort verkauft zu haben. Sie habe bei Abwesenheit der dort beschäftigten
Frau aufgepasst, dass keiner etwas mitnahm und dass man bezahlte. Sie denke, bis
Anfang 1940 in der Schule gewesen zu sein. Als der Krieg mit den Deutschen in Shavli
ausbrach, sei sie immer noch im selben Laden gewesen, aber später habe man den
Laden geschlossen und die Litauer hätten begonnen, sich an den Juden zu rächen.
Später hätten die Litauer begonnen, die Leute zum Arbeiten einzusammeln. Am Anfang
seien sie und ihre Altersgenossen zum Flugplatz arbeiten gegangen. Das sei zu der Zeit
gewesen, als der Flugplatz noch den Litauern gehört habe und nicht so organisiert
gewesen sei wie unter den Deutschen. Später habe man sie in die Dörfer geschickt. Auf
die Fragen "Zu Beginn des Krieges arbeitetet ihr am Flugplatz? Was für Arbeiten waren
das?" gab die Klägerin an, am Anfang hätten sie alle möglichen Reinigungsarbeiten
durchgeführt, denn durch die Angriffe sei es nicht sauber gewesen, und man habe ihnen
alle möglichen Arbeiten gegeben, aber dort hätten sie nicht lange gearbeitet. Später
habe man sie in die Dörfer gebracht. Das Ghetto habe es erst ab 1942 gegeben,
scheine ihr, sie erinnere sich nicht, ja 1942. In den Dörfern hätten sie zu graben gehabt.
Es habe Dörfer gegeben, in denen der Boden aus Torf bestanden habe. Anstatt mit Holz
habe man damit heizen, ein Haus wärmen können. Es sei so eine Art Erde und sie
hätten Würfel für Würfel ausgehoben. Manche von ihnen hätten in einer Art Zelt gewohnt
und andere hätten in einer Art provisorischen Unterkunft. Sie hätten auch in einem
zweiten Dorf gewohnt, und später habe man sie in noch ein anderes Dorf gebracht. Der
Weg sei sehr zeitaufwändig gewesen, und nicht immer seien sie rechtzeitig gekommen,
aber da seien sie schon im Ghetto gewesen. Seit Anfang dieser Arbeiten seien sie im
Ghetto gewesen. Die Litauer hätten mit ihnen die Wohnungen getauscht, und in ihr
Haus mit der ganzen Einrichtung, die zurückgeblieben sei, habe man eine litauische
Familie aus einer sehr heruntergekommenen Gegend gesteckt. Sie seien eine große
Familie gewesen, vier Kinder und Eltern, sechs Personen in einem winzigen Zimmer,
und sie hätten ihnen ihren Besitz hinterlassen, voller Schmutz, und ihre Mutter habe
sehr schwer gearbeitet, bis sie alles sauber gemacht habe. Sie sei die Einzige
gewesen, die geblieben sei, um sauber zu machen, denn sie seien bereits in den
Dörfern gewesen, jeden Tag seien sie in die Dörfer gefahren. Später habe man sie dann
in den Dörfern behalten. Im Ghetto hätten sie einen Judenrat gehabt. Sie hätten sich
darum bemüht, dass es Brot im Ghetto gegeben habe, jeder habe zugeteilt bekommen.
Sie wisse nicht wie viel. Sie hätten ein halbes Kilo pro Person bekommen, es habe also
Brot gegeben. Kleidung zum Beispiel, die sie über- und übereinander getragen hätten,
hätten sie mit den Nichtjuden getauscht, die mit ihnen bei den Grabungsarbeiten
gewesen seien. Sie hätten Kleider von ihnen genommen und hätten ihnen dafür Essen,
Brot oder alles Mögliche gegeben, das sie nicht ins Ghetto hätten hineinbringen dürfen.
Es habe Polizisten gegeben, alle seien Litauer gewesen. Die Sachen ins Ghetto zu
bringen, sei sehr kompliziert gewesen. Entweder habe man das hinein geschmuggelt,
indem man es über den Stacheldraht geworfen habe, bevor man an den Polizisten
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vorbei gemusst habe, dann sei man gegangen und habe es dort geholt, wo man es
hingeworfen habe, sofern es nicht bereits jemand zuvor geklaut habe. Das sei sehr
kompliziert gewesen. Kartoffeln hätten sie auch zugeteilt bekommen, es sei sehr schwer
gewesen. Sie hätten etwas von dem Torf mitbringen dürfen, um zu heizen. Es sei ein
kleines Zimmer gewesen. Sie hätten den Torf mindestens zehn Kilometer mit sich
geschleppt. Auch zum Flugplatz seien sie jeden Tag sechs Kilometer gegangen, also
zwölf Kilometer hin und zurück. Die Deutschen hätten beschlossen, sie aus den Dörfern
zum Flugplatz zurückzubringen. Und die Litauer hätten ausgeführt, was die Deutschen
sagten. Wahrscheinlich sei es dort dringender gewesen. Den Deutschen seien die
Dörfer der Litauer egal gewesen. Der Flugplatz sei für sie interessanter gewesen. Er sei
sehr heruntergekommen gewesen. Sie hätten dort Dachdeckerarbeiten verrichtet. Sie
seien auf die Dächer gestiegen, hätten die Dächer gedeckt, und hätten außerdem die
Orte gereinigt, wo das gesamte Zubehör untergebracht gewesen sei, sie hätten dort
saubergemacht. Wenn es geregnet habe, habe man die Dächer noch einmal decken
müssen, es habe viel Arbeit gegeben. Man habe sie eingesammelt und jeden Tag ins
Ghetto zurückgebracht. Sie sei die ganze Zeit mit ihrer Schwester M zusammen
gewesen, die ältere Schwester Scheine sei nicht mit am Flugplatz gewesen, sie habe in
einer anderen Gruppe in der Stadt gearbeitet und Näharbeiten verrichtet. Ihr Bruder
habe in der Zeit der Deutschen schon nicht mehr gelebt. Als die Arbeiten am Flugplatz
abgeschlossen gewesen seien, habe man sie nach Stutthof gebracht. Während der
Ghettozeit sei ihr Vater arbeiten gegangen. Er habe manchmal auch am Flugplatz
gearbeitet, wenn man ihn gebraucht habe. Ihre Mutter sei zu Hause geblieben, da ihre
Schwester Scheine ein Baby gehabt habe. Ihren Mann habe man sofort als einen der
Ersten mitgenommen. Ihre Mutter sei zu Hause geblieben, und sie seien arbeiten
gegangen. Sie - die Klägerin und ihre Schwestern - seien, so denke sie, Anfang 1943
oder Ende , in etwa, nach Stutthof gekommen.
Schließlich hat die Klägerin eine Schularbeit der Enkelkinder zu ihrem
Verfolgungsschicksal beigebracht, die zum Ghettoaufenthalt der Klägerin folgende
Schilderung enthält:
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Die Deutschen hätten die Juden von Shavli in einer Gegend heruntergekommener
Häuser in Shavli konzentriert und daraus ein Ghetto gebildet. Jeden Morgen hätten die
Deutschen die Juden zur Arbeit am Flugplatz und zum Torfstechen gebracht. Die
Klägerin habe mit ihrer Schwester M etwa ein Jahr lang diese Arbeiten verrichtet. Nach
einem Jahr im Ghetto hätten die Deutschen das Ghetto aufgelöst und die Juden in ein
Vernichtungslager überführt.
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Das in der Streitsache L 13 R 153/06 des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen
(LSG NRW) eingeholte Gutachten von Dr. Tauber zum Ghetto Schaulen ist den
Beteiligten übersandt worden.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der
die Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Beklagten und der über sie beim
Regierungspräsidium Darmstadt geführten Entschädigungsakten, der Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Der Senat konnte gemäß §§ 153 Abs. 1, 110 Abs. 1, 126 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in
Abwesenheit der Klägerin und ihrer Bevollmächtigten verhandeln und entscheiden, weil
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ihre Prozessbevollmächtigten in der Terminsmitteilung, die ihnen am 02.03.2008 gegen
Empfangsbekenntnis zugestellt worden ist, auf diese Möglichkeit hingewiesen worden
sind.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide
sind nicht rechtswidrig und beschweren die Klägerin daher nicht iS von § 54 Abs. 2 Satz
1 SGG. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Altersrente.
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Wie der Senat bereits mit näherer Begründung entschieden hat (zB Urteil v. 06.06.2007,
L 8 R 54/05, www.sozialgerichtsbarkeit.de), folgt der Anspruch auf Altersrente allein aus
dem SGB VI, ohne dass das ZRBG eine eigenständige Anspruchsgrundlage darstellen
würde (ebenso BSG, Urteil v. 26.07.2007, B 13 R 28/06 R, SozR 4 - 5075 § 1 Nr.4; aA
BSG, Urteil v. 14.12.2006, B 4 R 29/06 R, SozR 4 - 5079 § 1 Nr. 3). Rechtsgrundlage für
den Anspruch auf Altersrente kann daher im Fall der Klägerin nur § 35 SGB VI sein.
Diese Vorschrift ist trotz des Auslandswohnsitzes der Klägerin (vgl. § 30 Abs. 1 Erstes
Buch Sozialgesetzbuch) anwendbar (vgl. dazu BSG, Urteil v. 14.07.1999, B 13 RJ 75/98
R, juris; BSG, Urteil v. 13.08.2001, B 13 RJ 59/00 R, SozR 3 - 2200 § 1248 Nr. 17).
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Nach § 35 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Altersrente, wenn sie das 65.
Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben. Als auf
die Wartezeit anrechenbare Versicherungszeiten kommen hier nur Beitrags- und
Ersatzzeiten iS der §§ 50 Abs. 1 Nr. 1, 51 Abs. 1 und 4 SGB VI in Betracht. Dabei finden
nach § 250 Abs. 1 SGB VI Ersatzzeiten allerdings nur dann Berücksichtigung, wenn vor
Beginn der Rente zumindest ein Beitrag wirksam entrichtet worden ist oder als wirksam
entrichtet gilt; denn Ersatzzeiten sollen nach dem Gesetzeswortlaut nur "Versicherten",
dh Personen zugute kommen, die bereits Beitragsleistungen erbracht haben (BSG,
Urteil v. 07.10.2004, B 13 RJ 59/03 R, SozR 4 - 5050 § 15 Nr. 1 mwN).
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Die Klägerin hat jedoch keine auf die Wartezeit anrechenbaren Beitragszeiten
zurückgelegt. Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht oder den
Reichsversicherungsgesetzen Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden
sind (§§ 55 Abs. 1 Satz 1, 247 Abs. 3 Satz 1 SGB VI) oder als gezahlt gelten (§ 55 Abs.
1 Satz 2 SGB VI).
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Nach § 2 Abs. 1 ZRBG gelten Beiträge als gezahlt für Zeiten der Beschäftigung von
Verfolgten in einem Ghetto. Voraussetzung ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 ZRBG, dass die
Verfolgten sich zwangsweise in einem Ghetto aufgehalten haben, das in einem vom
Deutschen Reich besetzten oder ihm eingegliederten Gebiet gelegen hat, und dort eine
Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss gegen Entgelt ausgeübt haben. Ferner
darf für die betreffenden Zeiten nicht bereits eine Leistung aus einem System der
sozialen Sicherheit erbracht werden. Die Anspruchsvoraussetzungen müssen glaubhaft
gemacht werden (§ 1 Abs. 2 ZRBG iVm § 3 WGSVG). Glaubhaft gemacht ist eine
Tatsache, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf
sämtliche verfügbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist,
dh mehr für als gegen sie spricht, wobei gewisse noch verbleibende Zweifel
unschädlich sind (vgl. BSG, Beschluss vom 08.08.2001, B 9 V 23/01 B, SozR 3-3900 §
15 Nr. 4).
52
Von den vorgenannten Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 ZRBG können die
Aufnahme einer Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss und die Ausübung
dieser Beschäftigung gegen Entgelt gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. a) und b) ZRBG nach
53
den eigenen Angaben der Klägerin, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass
besteht, nicht im Sinne einer Glaubhaftmachung festgestellt werden.
Der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 ZRBG beschriebene Typus der Beschäftigung ist von der
Zwangsarbeit nach dem Vorbild des sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnisses abzugrenzen (Zusammenfassend Senat Urteil vom
21.11.2007, L 8 R 98/07; www.sozialgerichtsbarkeit.de). Maßgebend hierfür sind die
Kriterien, die das BSG in seiner sog. Ghettorechtsprechung (vgl. BSG, Urteil vom
18.6.1997, 5 RJ 66/95 SozR 3 - 2200 § 1248 Nr. 15; vom 21.4.1999, B 5 RJ 48/98 R,
SozR 3 - 2200 § 1248 Nr. 16; vom 14.7.1999, aaO) entwickelt hat (vgl. hierzu im
Einzelnen BSG, Urteil v. 7.10.2004, aaO; Senat, Urteil v. 21.11.2007 aaO.). Danach ist
neben der freiwilligen Aufnahme und Ausübung der Arbeit auch die Gewährung eines
Entgelts erforderlich, das nach Art und Höhe eine versicherungspflichtige Beschäftigung
begründen kann.
54
Es ist nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze nicht im Sinne einer
Glaubhaftmachung feststellbar, dass die Klägerin die von ihr angegebenen Tätigkeiten
aus eigenem Willensentschluss aufgenommen und ausgeübt hat. Sie hat in ihren
eigenen Erklärungen nie angegeben, dass der Arbeitseinsatz freiwillig durch eigene
Bemühungen zustande gekommen sei oder sie sich aus eigenem Antrieb um die
Arbeiten bemüht habe. Sie hat im Verwaltungs- und Streitverfahren erklärt, der
Arbeitseinsatz sei durch Vermittlung des Judenrates zustande gekommen. Dies reicht
nach der Rechtsprechung des 13. Senats des BSG (Urteil vom 07.10.2004, aaO)
indessen allein nicht aus, um ein freiwillig eingegangenes Beschäftigungsverhältnis in
Abgrenzung zur Zwangsarbeit feststellen zu können. Für das Vorliegen von
Zwangsarbeit sprechen demgegenüber - unbeschadet des Umstandes, dass die
Klägerin selbst früher von "Zwangsarbeit" gesprochen hat - die Angaben der Klägerin,
der Zeugin P und insbesondere die von Dr. T. Danach habe die Klägerin trotz ihrer
"schwächlichen körperlichen Veranlagung" schwere Arbeiten wie Dachdecken und
Torfstechen leisten müssen bzw. sei dazu gezwungen bzw. herangezogen worden. Sie
sei die ganze Zeit zur Arbeit angetrieben worden. Falls sie nicht das vorgeschriebene
Pensum geleistet hätte, wäre sie in ein Todeslager verschickt worden. Sie habe unter
dauernder Todesangst, unter ständigen Bedrohungen und Schlägen gelebt. Das ihr
auferlegte Arbeitsmaß habe sie kaum erfüllen können und sie sei daher oft grausam und
schmachvoll behandelt worden. Diese Schilderungen machen deutlich, dass die
Tätigkeiten der Klägerin sehr weitgehend von hoheitlichen Eingriffen überlagert wurden,
denen sie sich nicht entziehen konnte. Die von der Klägerin verrichteten Arbeiten
beruhten danach vor dem Hintergrund der wirklichen Lebenslage in einem Ghetto selbst
nicht mehr auf einer, wenn auch auf das "Elementarste" reduzierten, Wahl zwischen
wenigstens zwei Verhaltensmöglichkeiten, (vgl. BSG, Urteil vom 14.12.2006, aaO).
55
Ebenfalls nicht glaubhaft gemacht ist, dass die Klägerin eine Beschäftigung gegen
Entgelt ausgeübt hat. Entgelt in diesem Sinne ist als ein die Versicherungspflicht in der
deutschen Rentenversicherung begründendes Entgelt anzusehen (BSG, Urteil vom
07.10.2004, aaO). Maßgebend sind dabei die Vorschriften der
Reichsversicherungsordnung (RVO) in der im Streitzeitraum geltenden Fassung (aF).
Zum Entgelt gehörten dabei nach § 160 aF neben Gehalt oder Lohn auch
Gewinnanteile, Sach- und andere Bezüge, die der Versicherte, wenn auch nur
gewohnheitsmäßig, statt des Gehalts oder Lohnes oder neben ihm von dem Arbeitgeber
oder einem Dritten erhielt. Jedoch war eine Beschäftigung, für die als Entgelt nur freier
Unterhalt gewährt wurde, versicherungsfrei (§ 1227 RVO aF; vgl. zum Folgenden
56
insbesondere BSG, Urteil vom 30.11.1983, 4 RJ 87/92; vom 07.10.2004, aaO;
Mentzel/Schulz/Sitzler, Kommentar zum Versicherungsgesetz für Angestellte, 1913, § 7
Anm. 3; RVO mit Anmerkungen, herausgegeben von Mitgliedern des
Reichsversicherungsamtes, 1930, § 1227 RVO Anm. 1 ff.). Als freier Unterhalt iS von §
1227 RVO aF ist dabei dasjenige Maß von wirtschaftlichen Gütern anzusehen, das zur
unmittelbaren Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitnehmers
erforderlich ist, nicht aber das, was darüber hinausgeht. Zum freien Unterhalt gehören
insbesondere Unterkunft, Beköstigung und Kleidung. Die betreffenden Sachbezüge
müssen nach Art und Maß zur Bestreitung des freien Unterhalts geeignet und bestimmt
sein. Bei Gewährung von Lebensmitteln ist daher zu prüfen, ob sie nach Umfang und Art
des Bedarfs unmittelbar zum Verbrauch oder Gebrauch gegeben werden (dann freier
Unterhalt) oder aber zur beliebigen Verfügung, wie es zB bei Deputaten der Fall ist. Die
Grenze des freien Unterhalts ist insbesondere dann überschritten, wenn die gewährte
Menge erheblich das Maß des persönlichen Bedarfs übersteigt. Das ist insbesondere
dann anzunehmen, wenn die gewährten Sachbezüge ausreichen, nicht nur den freien
Unterhalt des Beschäftigten selbst, sondern auch eines nicht bei demselben Arbeitgeber
beschäftigten Familienangehörigen sicherzustellen (vgl. VDR, Kommentar zur RVO, 5.
Aufl., 1954, § 1228 Rn. 5). Stehen Art und Umfang gewährter Lebensmittel bzw.
Sachbezüge nach Ausschöpfung aller sonstigen Beweismittel, zB der glaubhaften
Angaben der Klägerin bzw. des Klägers, vernommener Zeugen, Angaben in einem
Sachverständigengutachten oder aufgrund eindeutiger historischer Quellen nicht fest, so
kann ein entsprechender Umfang im Einzelfall als glaubhaft gemacht angesehen
werden, wenn die gute Möglichkeit besteht, dass ein Dritter, insbesondere ein
Familienangehöriger, hiervon über einen erheblichen Zeitraum zumindest entscheidend
mitversorgt worden ist (sog. Hilfskriterium bei Beweisnot; vgl. Senat, Urteil v.
06.06.2007, aaO). Da andererseits unter den freien Unterhalt iS des § 1227 RVO aF nur
Sachleistungen fallen, erfüllen Geldleistungen seine Voraussetzungen nicht, auch wenn
sie den unbedingt zum Lebensunterhalt erforderlichen Betrag nicht erreichen.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist nicht glaubhaft, dass die Klägerin für die von ihr
nach ihren Angaben von September 1941 bis September 1943 verrichteten Arbeiten
beim Torfstechen, auf dem Flugplatz und in den Wehrmachtslagerquartieren mehr als
Verpflegung und Lebensmittel im Umfang lediglich freien Unterhalts erhalten hat.
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Sie hat keinen Barlohn erhalten. Sie hat in ihren Antworten auf die Fragen des Senats
angegeben, Arbeiten wie Torfstechen, Dächer streichen bzw. decken und
Reinigungsarbeiten 10 Stunden pro Tag verrichtet und dafür ein wenig Essen erhalten
zu haben. Es sei schwer, sich daran zu erinnern, wie häufig und in welcher Menge sie
eine Gegenleistung für die verrichtete Arbeit erhalten habe: ein wenig Brot, manchmal
Kartoffeln, einmal im Monat Zucker. Das gesamte Essen, das sie bekommen hätten,
hätten sie mit nach Hause genommen, auch für die Eltern. Die Gegenleistung für die
verrichtete Arbeit habe sie vom Judenrat erhalten. Sie sei mit Mutter, Vater, zwei
Schwestern und Schwager und dem Baby im Ghetto Schaulen gewesen. Sie hätten alle
gearbeitet. Nur die Mutter sei im Ghetto mit dem Baby geblieben. Ihre Angehörigen, die
arbeiteten, erhielten Essen (wenig). Sie erinnere sich nicht daran, in welcher Menge und
wie häufig. Den Angehörigen, die nicht arbeiteten, habe nur das Essen zur Verfügung
gestanden, das sie nach Hause gebracht hätten. Es habe keine anderen Quellen für
Lebensmittel gegeben. Diese Angaben stimmen nicht vollständig mit denen überein, die
die Klägerin gegenüber Yad Vashem gemacht hatte, was offensichtlich mit den
Erinnerungslücken, die die Klägerin auch einräumt, zusammen hängt. Auf die Frage,
was sie während der Zeit im Ghetto gegessen hätten, erklärte die Klägerin dort, dass
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jeder im Ghetto vom Judenrat Brot zugeteilt bekommen habe. Sie wisse nicht wie viel.
Sie hätten ein halbes Kilo pro Person bekommen. Kleidung zum Beispiel, die sie über-
und übereinander getragen hätten, hätten sie mit den Nichtjuden getauscht, die mit
ihnen bei den Grabungsarbeiten gewesen seien. Sie hätten von ihnen die Kleider
genommen und ihnen dafür Essen, Brot oder alles Mögliche gegeben, das sie nicht ins
Ghetto hätten hineinbringen dürfen. Entweder habe man das ins Ghetto
hineingeschmuggelt, indem man es über den Stacheldraht geworfen habe, bevor man
an den Polizisten vorbei gemusst habe, dann sei man gegangen und habe es dort
abgeholt, wo man es hingeworfen habe, sofern es nicht bereist jemand zuvor geklaut
habe. Das sei sehr kompliziert gewesen. Kartoffeln hätten sie auch zugeteilt bekommen,
es sei sehr schwer gewesen. Sie hätten etwas von dem Torf mitbringen dürfen, um zu
heizen.
Es kann dahingestellt bleiben, welche der nur in Details differierenden, im Übrigen aber
glaubhaften Angaben der Klägerin den tatsächlichen Gegebenheiten am nächsten
kommt.
59
Denn jedenfalls hat die Klägerin mit dem ihr gewährten Essen bzw. Lebensmitteln und
dem Torf als Heizmaterial nicht mehr als freien Unterhalt bekommen. Es kann nicht im
Sinne der Glaubhaftmachung festgestellt werden, dass sie Lebensmittel oder
Heizmaterial nach vorbestimmtem Maße zur beliebigen Verfügung erhalten hat, die über
ihren Bedarf hinausgegangen wären, auch wenn sie Lebensmittel mit nach Hause
gebracht hat. Sie kann sich weder an die Lebensmittelmengen erinnern, die sie als
Entlohnung für ihre Arbeit bekommen hat, noch daran, in welcher Menge und wie häufig
ihre arbeitenden Angehörigen eine Gegenleistung erhielten. Ihre Erklärungen
gegenüber Yad Vashem verdeutlichen vielmehr, dass die Versorgung der Familie durch
Tauschgeschäfte (Kleidung gegen Lebensmittel etc.) und Schmuggel der
eingetauschten Sachen ins Ghetto mit aufrechterhalten werden musste. Hiermit stimmen
ihre Angaben sowie die von Dr. T in seinem Gutachten vom 08.02.1962 im
Entschädigungsverfahren überein, nach denen die Atmosphäre, die damals um die
Klägerin geherrscht habe, von ständigem Hunger bei minimalen hygienischen
Lebensbedingungen, schwerer Arbeit, unstillbaren Schmerzen und Todesangst geprägt
gewesen sei. Die Ernährung sei unzureichend und minderwertig gewesen. Sie habe
kaum für einen Menschen ausgereicht, der keine schwere körperliche Zwangsarbeit zu
verrichten hätte, habe die Klägerin ausgeführt. Diese Schilderungen verdeutlichen, dass
die Versorgung mit Lebensmitteln noch nicht einmal ihren eigenen Bedarf gedeckt hat
und zur Dauer und Schwere der von ihr verrichteten Arbeiten in keinem Verhältnis
stand. Hinsichtlich der Menge des Torfes, den die Klägerin mitnehmen durfte, hat sie
keine näheren Angaben gemacht. Gegenüber Yad Vashem hat sie lediglich angegeben,
dass sie "etwas" von dem Torf hätten mitbringen dürfen. Der Plural bezog sich
vermutlich auch auf ihre Schwester M, mit der sie, wie sie angab, "die ganze Zeit
zusammen war". In ihren Antworten auf die Fragen des Senats und in ihren Erklärungen
im Verwaltungsverfahren hat sie hierzu keine Angaben mehr gemacht. Es ist daher nicht
ersichtlich, dass es sich um größere Mengen im Sinne eines Deputats gehandelt hat,
die über den persönlichen Bedarf der Klägerin hinaus gegangen wären. Das Kriterium
der Mitversorgung Dritter über einen erheblichen Zeitraum im Falle der Beweisnot
kommt ihr daher nach den vorstehenden Ausführungen nicht zugute. Zu weiteren
Ermittlungen, insbesondere der Einholung eines historischen Gutachtens musste sich
der Senat nicht gedrängt fühlen. Dies gilt zum einen deshalb, weil keine Veranlassung
besteht, die Angaben der Klägerin zu der für die verrichteten Arbeiten enthaltenen
Gegenleistung in Zweifel zu ziehen. Zum anderen sind stets die konkreten Umstände
60
des zu entscheidenden Einzelfalles und damit grundsätzlich nicht allgemeine
sachverständige Feststellungen maßgeblich. Schließlich sind den im Tatbestand
genannten historischen Gutachten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass die
Angaben der Klägerin von den historischen Erkenntnissen abwichen.
Da bereits eine aus einem eigenen Willensentschluss zustande gekommene
Beschäftigung gegen Entgelt nicht im Sinne einer Glaubhaftmachung festgestellt
werden kann, kann dahinstehen, ob die weiteren Voraussetzungen einer Ghetto-
Beitragszeit erfüllt sind.
61
Die von der Klägerin im Ghetto Schaulen von September 1941 bis September 1943
verrichteten Arbeiten können auch nicht nach den §§ 15, 16 Fremdrentengesetz (FRG) i.
V. m. § 20 Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen
Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) bzw. § 17 a FRG oder § 12 WGSVG als
Versicherungszeiten angerechnet werden.
62
Die Arbeiten der Klägerin im Ghetto Schaulen unterfielen nicht den
Reichsversicherungsgesetzen, da sie nicht die deutsche Staatangehörigkeit besaß. Die
Stadt Schaulen lag im damals sog. Reichskommissariat Ostland, in dem die
Reichsversicherungsgesetze für Personen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit
besaßen, nicht galten (vgl. BSG, Urteil vom 23.08.2001, B 13 RJ 59/00 R, zum sog.
Generalgouvernement; LSG NRW, Urteil vom 20.11.2006, L 3 R 58/06, zum
Reichskommissariat Ostland). Eine Anrechnung als Versicherungszeit richtet sich daher
nach den §§ 15, 16 FRG i. V. m. § 20 WGSVG bzw. § 17 a FRG. Die Voraussetzungen
dieser Vorschriften liegen jedoch nicht vor, da die Klägerin nicht dem dSK angehört hat.
Nach ihren Angaben gegenüber Yad Vashem hat sie zu Hause Jiddisch, außerhalb des
Hauses Litauisch gesprochen. In der Schule hat sie Hebräisch gelernt und mit den
Freunden und Freundinnen untereinander alle Hebräisch gesprochen, was auch
Unterrichtssprache gewesen ist. Weitere Unterrichtssprache sei Litauisch gewesen. Es
habe zu Hause eine jiddischsprachige Zeitung gegeben. Der Vater habe Englisch und
Russisch gekonnt, die Mutter nur Russisch und Litauisch. Der - geschweige denn
überwiegende - Gebrauch der deutschen Sprache ist daher nicht ersichtlich.
63
Eine Anrechnung als Beitragszeit nach § 15 Abs. 1 FRG kommt auch deshalb nicht in
Betracht, da eine Beitragsentrichtung zu einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen
Rentenversicherung nicht glaubhaft gemacht ist. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3
FRG sind bereits deshalb nicht erfüllt, da - wie oben bereits ausgeführt worden ist - ein
nach deutschem Recht dem Grunde nach rentenversicherungspflichtiges
Beschäftigungsverhältnis nicht im Sinne einer guten Möglichkeit festgestellt werden
kann. Auch § 16 FRG greift nicht zu Gunsten der Klägerin ein, da die von ihr ausgeübten
Tätigkeiten nicht nach dem am 01.03.1957 geltenden Bundesrecht (§§ 1227, 1228 RVO
n.F.) Versicherungspflicht in den gesetzlichen Rentenversicherungen begründet hätte,
wenn sie im Gebiet der BRD ohne das Beitrittsgebiet verrichtet worden wären.
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Da nicht im Sinne einer Glaubhaftmachung festgestellt werden kann, dass die Klägerin
eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, liegen die
Voraussetzungen des § 12 WGSVG ebenfalls nicht vor.
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Da die Klägerin nicht dem dSK angehört hat, kann auch die von ihr angegebene
Tätigkeit als Buchhalterin in Schaulen von 1939 bis 1941 nicht berücksichtigt werden.
Es kann daher dahinstehen, ob sie diese Tätigkeit verrichtet hat, woran Zweifel
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bestehen, da sie diese Tätigkeit in ihrer Schilderung gegenüber Yad Vashem nicht
angegeben hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
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Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht
vor. Denn auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des 4. Senats des BSG
zum Tatbestandsmerkmal "aus eigenem Willensentschluss" (Urteil vom 14.12.2006,
aaO) ist ein solcher nicht feststellbar.
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