Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 21.07.2003

LSG NRW: gerichtsakte, erwerbsfähigkeit, auskunft, erwerbsunfähigkeit, arbeiter, kreis, berufsunfähigkeit, sicherheit, berufsausbildung, arbeitsmarkt

Landessozialgericht NRW, L 3 RJ 72/01
Datum:
21.07.2003
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 3 RJ 72/01
Vorinstanz:
Sozialgericht Köln, S 3 RJ 25/00
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom
27. Juni 2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch
im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Beteiligten streiten über eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab Mai
1999.
2
Der im ...1953 geborene Kläger hat Ausbildungen zum Dachdecker und Klempner
erfolgreich durchlaufen und war bis Oktober 1980 als Dachdecker tätig. Anschließend
arbeitete er bei der Deutschen Shell AG (Arbeitgeberin) zunächst als Flugtankwart,
später als "Füller Ablieferung" und zuletzt ab Januar 1994 bis zum Beginn seiner
Arbeitsunfähigkeit im Oktober 1998 in voll- kontinuierlicher Schichtarbeit als "Pumper im
Pump- und Misch- betrieb". Dabei war er im Wesentlichen mit dem Einlagern, Mischen
und Abgeben von Rohölen, Komponenten, Hilfsstoffen und Fertigprodukten für die
Produktion und den Verkauf betraut. Aus der betrieblichen Stellenbeschreibung geht
hervor, dass diese Tätigkeit eine zweijährige Berufsausbildung zum Betriebsjung-
werker mit Abschluss sowie zusätzlich eine 1 bis 1½-jährige Betriebs- und
Berufserfahrung erforderte. Die Entlohnung erfol- gte nach Entgeltgruppe 09 des (Haus-
)Entgelttarifvertrags der Arbeitgeberin vom 02. Dezember 1997. Die Tätigkeit des
Klägers als Pumper im Pump- und Mischbetrieb verrichteten nach Auskunft der
Arbeitgeberin vom 22. Juni 1999 "im Allgemeinen" Arbeiter mit einer Ausbildungsdauer
von 3 Jahren bzw. 18 Monaten. Heute ist dieser Arbeitsplatz mit einem "Operator"
besetzt, für den die Arbeitgeberin nunmehr eine 3½jährige Ausbildung als Chemikant
(mit zusätzlicher bis zu 24monatiger Einarbeitung) voraussetzt.
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Am 19. Mai 1999 beantragte der Kläger eine Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit und legte ein Attest des niedergelassenen Internisten Dr. H. aus K.
vom 11. Mai 1999 vor, wonach er wegen eines hochgradigen Fibromyalgiesyndroms
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"zumindest befristet erwerbsunfähig" sei. Die Beklagte zog daraufhin einen
Kurentlassungsbericht der Rheumaklinik A. vom 06. Mai 1999 bei, wo der Kläger im
März 1999 an einem dreiwöchigen stationären Heilverfahren teilgenommen hatte. Die
Kurärzte muteten dem Kläger noch leichte Arbeiten ohne Klettern, Stressbelastungen
und Schichtdienst auf ei- nem "Büroarbeitsplatz" vollschichtig zu. Anschließend ließ ihn
die Beklagte in ihrer Kölner Begutachtungsstelle durch den Urologen und
Sozialmediziner Dr. M. untersuchen. Dieser traute dem Kläger in seinem Gutachten vom
24. Juni 1999 noch leichte Arbeiten in wechselnder, jedoch überwiegend sitzender
Körperhaltung ohne häufiges Bücken, Heben, Tragen, Klettern, Steigen und
besonderen Zeitdruck sowie ohne Einwirkung durch Nässe und Kälte vollschichtig zu.
Hierauf gestützt lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 01. Juli 1999
ab, gegen den der Kläger am 07. Juli 1999 Widerspruch erhob. Zur Begründung führte
er aus, er leide zusätzlich unter Beschwerden im Bereich der Hals- und
Lendenwirbelsäule sowie des linken Schultergelenks. Eine stufenweise
Wiedereingliederung sei im Mai 1999 gescheitert. Aufgrund der tariflichen Einstufung
und der qualitativen Anforderungen an seinen letzten Beruf genieße er Berufsschutz als
Facharbeiter.
5
Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2000 wies die Beklagte den Widerspruch als
unbegründet zurück, weil der Kläger noch leichte Arbeiten bei weiteren
Einschränkungen vollschichtig verrichten könne. Als angelernter Arbeiter könne er auf
die Berufe einer Bürohilfskraft, eines Pförtners an der Nebenpforte und eines
Poststellenmitarbeiters in größeren Firmen oder Behörden verwiesen werden.
Berufsschutz als Facharbeiter könne er nicht beanspruchen, weil ihn die Arbeitgeberin
nach einer Mischlohngruppe für eine Tätigkeit bezahlt habe, für die lediglich eine
2jährige Ausbildung erforderlich gewesen sei.
6
Dagegen hat der Kläger am 28. Januar 2000 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Köln
erhoben, mit der er sein Rentenbegehren weiterverfolgte.
7
Zur Sachaufklärung hat das SG zunächst Befundberichte des niedergelassenen
Orthopäden Dr. D. aus K. vom 23. März 2000 und des niedergelassenen Internisten Dr.
H. ebenda, vom 11. April 2000 angefordert. Während Dr. H. die Erwerbsfähigkeit
"nennenswert" eingeschränkt sah, hielt Dr. D. noch leichte bis mittelschwere Arbeiten für
vollschichtig möglich.
8
Anschließend hat das SG von Amts wegen weiteren Beweis erhoben durch Einholung
eines fachorthopädisch-rheumatologischen Zusatzgutachtens von Dr. B., Arzt für
Orthopädie und Rheumatologie am Institut für orthopädische Begutachtung in S., und
eines nervenärztlichen Hauptgutachtens des niedergelassenen Neurologen und
Psychiaters Dr. B., ebenda. Unter Berücksichtigung des Zusatzgutachtens vom 20. Juni
2000 ist Dr. B. in seinem Gutachten vom 10. August 2000 zu dem Ergebnis gelangt,
dass der Kläger noch leichte bis gelegentliche mittelschwere Arbeiten bei weiteren
Einschränkungen vollschichtig verrichten kann. Wegen der weiteren Einzelheiten der
Gutachten wird auf Bl. 68 bis 99 der Gerichtsakte Bezug genommen.
9
Der Kläger hat hierzu kritische Atteste eines "Dr. H." aus K. vom 27. Januar 2001 und
des Internisten Dr. H. vom 07. November 2000 und 23. Januar 2001 überreicht. Damit
hat sich der Sachverständige Dr. B. in ergänzenden Stellungnahmen vom 14. Dezember
2000 und 22. Februar 2001 auseinandergesetzt, ohne von seiner bisherigen
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Leistungsbeurteilung abzuweichen.
Mit Urteil vom 27. Juni 2001 hat das SG die Klage abgewiesen: Der Kläger könne noch
leichte bis mittelschwere Arbeiten voll- schichtig verrichten und sei als angelernter
Arbeiter auf Tä- tigkeiten der Lohngruppe K 2 des Gehaltsrahmenabkommens für die
Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nord- rhein-Westfalen verweisbar.
Als Pumper im Pump- und Mischbetrieb genieße er keinen Facharbeiterschutz, weil für
diesen Beruf nach Auskunft der Arbeitgeberin nur eine Regelausbildungszeit von 2
Jahren erforderlich gewesen sei.
11
Nach Zustellung am 18. Juli 2001 hat der Kläger gegen diese Entscheidung am 16.
August 2001 Berufung eingelegt und ein Privatgutachten des Allgemeinmediziners,
Anästhesiologen und Schmerztherapeuten Dr. F. aus B. vom 11. August 2001 vorgelegt,
wonach er nur noch unterhalbschichtig einsetzbar sei.
12
Der Kläger beantragt,
13
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27. Juni 2001 abzuändern und die Beklagte
unter Aufhebung des Bescheides vom 01. Juli 1999 in der Gestalt des
Widerspruchbescheides vom 13. Januar 2001 zu verurteilen, ihm Rente wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit ab 01. Mai 1999 nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen zu gewähren.
14
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält an ihrer Einschätzung fest, dass der Kläger als angelernter Arbeiter zu
beurteilen sei. Bei der Entgeltgruppe 09 des Haustarifvertrags der Arbeitgeberin
handele es sich um eine "Mischlohngruppe", die keine Facharbeitereigenschaft
begründe. Hilfsweise benennt sie als Verweisungsberufe die Tätigkeiten eines
Kassierers an Selbstbedienungstankstellen, Lagerfacharbeiters, Lager- und
Materialverwalters, Werkzeugausgebers sowie einer Bürohilfskraft.
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Der Senat hat von Amts wegen Beweis erhoben durch Einholung eines
nervenärztlichen Zusatzgutachtens der niedergelassenen Ärztin für Neurologie und
Psychiatrie Dr. K. aus A. und eines orthopädischen Hauptgutachtens des Orthopäden
Prof. Dr. St., Chefarzt der Klinik für Orthopädie am Medizinischen Zentrum Kreis A.
gGmbH in W ... Unter Berücksichtigung des Zusatzgutachtens vom 20. März 2003 traut
Prof. Dr. St. dem Kläger in seinem Hauptgutachten vom 20. März 2003 ebenfalls noch
leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten mit weiteren Einschränkungen
vollschichtig zu. Aus psychiatrischer Sicht "sollte" dem Kläger wegen der längeren
"Entwöhnung" vom Ar- beitsleben eine dreimonatige halbschichtige Arbeitszeit
zugebilligt werden, damit es "nicht gleich zu Anfang zu Überforderung und
Dekompensation" komme. Hinsichtlich der weiteren Details wird auf Bl. 205 bis 255 der
Gerichtsakte Bezug genommen.
18
Darüber hinaus hat der Senat von dem gelernten Chemikanten, Chemielaboranten und
Chemotechniker B. aus St. A., der seit 1976 hauptamtliches Mitglied des
Prüfungsausschusses für Chemikanten der IHK Köln ist, ein berufskundliches
Sachverständigengutachten vom 11. März bzw. 19. Mai 2003 eingeholt, auf das
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verwiesen wird (Bl. 329 bis 330 und 356 bis 357 der Gerichtsakte).
Abschließend hat der Senat den Beteiligten aus den Verfahren L 14 RJ 162/93, L 18 J
72/95 und L 3 RJ 64/00 vor dem Landessozi- algericht Nordrhein-Westfalen folgende
berufskundliche Unterlagen zum Beruf des Pförtners im Bewachungsgewerbe
zugänglich gemacht, auf die jeweils Bezug genommen wird:
20
- Auskünfte des Bundesverbandes Deutscher Wach- und Sicher- heitsunternehmen e.V.
aus Bad Homburg vom 15. Februar 1996 und 16. November 2000 (Bl. 365 bis 366 und
396 der Ge- richtsakte),
21
- Auskünfte der Fa. Westfälischer Wachschutz aus Marl vom 08. und 16. Februar 1996
(Bl. 382 bis 384 der Gerichts- akte) sowie vom 13. November 2000 (Bl. 400f. der
Gerichts- akte), - Auskünfte der Fa. Raab Karcher Sicherheit GmbH in Essen vom 15.
März, 09. Juli und 02. August 1996 (Bl. 385 f. und 393 f. der Gerichtsakte), - Auskünfte
der Fa. Kötter Security aus Essen vom 06. März und 09. Juli 1996 (Bl. 389 f. und 392 der
Gerichtsakte) sowie vom 15. März 2001 (Bl. 395 der Gerichtsakte) und - Auskunft der Fa.
Securitas Sicherheitsdienste GmbH & Co. KG in Essen vom 23. Januar 2000 (Bl. 397
der Gerichts- akte).
22
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts-
und Verwaltungsakte (Versicherungsnummer: ...) verwiesen. Beide Akten sowie die
Leistungsakte des Arbeitsamtes Köln (Kunden-Nr.: ...) waren Gegenstand der
mündlichen Verhandlung.
23
Entscheidungsgründe:
24
Die Berufung ist unbegründet.
25
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger ist durch die
angefochtenen Bescheide nicht beschwert (§ 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz
(SGG)), weil er keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit hat.
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Sein Rentenanspruch richtet sich noch nach §§ 43, 44 des Sechsten Buches des
Sozialgesetzbuches (SGB VI) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung
(a.F.), weil er auch Zeiten vor diesem Zeitpunkt erfasst. Die ab 01. Januar 2001 geltende
Neuregelung durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I, 1827) ist allerdings heranzuziehen,
soweit ein Anspruch am 31. Dezember 2000 nicht bestand, aber für die nachfolgende
Zeit in Betracht kommt (§ 300 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 SGB VI; BSG, Urteile vom 28. August
2002, Az.: B 5 RJ 12/02 R und B 5 RJ 14/02 R).
27
Der Kläger ist weiterhin erwerbsfähig, weil er zumindest noch körperlich leichte und
geistig einfache Arbeiten bei weiteren Einschränkungen vollschichtig und regelmäßig
verrichten kann. Damit ist Erwerbsunfähigkeit nach § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI a.F.
gesetzlich ausgeschlossen.
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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann der Kläger nämlich noch leichte bis
gelegentlich mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung ohne
Zwangshaltungen vollschichtig verrichten. Auszuschließen sind das Heben und Tragen
von Lasten, häufiges Bücken und Kriechen, Gerüst-, Leiter-, Akkord-, Fließband- und
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häufige Überkopfarbeiten, Wechselschichten sowie Arbeiten an laufenden Maschinen
und außerhalb geschlossener Räume unter Einwirkung von Kälte, Hitze, Nässe, Zugluft
und starken Temperaturschwankungen. Aus psychiatrischer Sicht "sollte" dem Kläger
wegen der längeren "Entwöhnung" vom Arbeitsleben eine dreimonatige halbschich- tige
Arbeitszeit zugebilligt werden, damit es "nicht gleich zu Anfang zu Überforderung und
Dekompensation" kommt. Dieser Vorschlag der Nervenärztin Dr. K. zur stufenweisen
Wiedereingliederung nach dem sog. Hamburger Modell ist aber keine zwingende
Voraussetzung für die Aufnahme einer beruflichen Tätig- keit. Denn eine stufenweise
Wiedereingliederung muss nicht, sondern "sollte" nur - im Sinne einer Empfehlung -
idealerweise durchgeführt werden. Deshalb ist dem Kläger der Teilzeitarbeitsmarkt
keinesfalls verschlossen. Überdies ist die bloße "Entwöhnung" vom Arbeitsleben keine
"Krankheit oder Behinderung", die Erwerbsunfähigkeit auslösen kann.
Die Leistungsbeurteilung beruht im Wesentlichen auf degenerativen Veränderungen der
Lendenwirbelsäule ohne Hinweis auf Instabilität bei guter Beweglichkeit, einer
abgeheilten künst- lichen Neubildung (Resektionsarthroplastik) des linken
Schultergelenks mit leichter Bewegungseinschränkung beider Schultergelenke bei sehr
guter Muskelversorgung ohne radiologische Zeichen von Degeneration und
Fehlstellung sowie auf einem allenfalls mittelgradigen, chronifizierten Somatisierungs-
und Schmerzsyndrom bei zwanghaft strukturierter Persönlichkeit mit emotionaler
Labilität.
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Diese Feststellungen zum Gesundheitszustand und zum Leistungsvermögen des
Klägers entnimmt der Senat dem Gesamtergebnis der Ermittlungen und der
Beweisaufnahme, insbesondere den Sachverständigengutachten des Orthopäden Dr.
B. vom 20. Juni 2000 und seinen ergänzenden Stellungnahmen vom 14. Dezember
2000 und 22. Februar 2001, des Nervenarztes Dr. B. vom 10. August 2000, der
Neurologin und Psychiaterin Dr. K. vom 20. März 2002 sowie des Orthopäden Prof. Dr.
S. vom 27. März 2002.
31
Die Sachverständigen haben die Vorbefunde berücksichtigt, sind den Beschwerden des
Klägers sorgfältig nachgegangen und haben ihn klinisch, (doppler-)sonographisch,
elektromyographisch, elektroneuro- und -enzephalographisch sowie röntgenologisch
untersucht. Die Orthopäden Dr. B. und Prof. Dr. S. haben Funktionsprüfungen der
Wirbelsäule und der Extremitäten vorgenommen, den Kläger anatomisch genau
inspiziert und vermessen sowie aktuelle Röntgenbilder (der Lendenwirbelsäule, beider
Schultergelenke und des Beckens), kernspintomographische Aufnahmen beider Hände,
eine Computertomographie der Lendenwirbelsäule und eine
Mehrphasenskelettszintigraphie ausgewertet.
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Die Sachverständigen Dr. B. und Dr. K. haben mit dem Kläger ein ausführliches
Explorationsgespräch geführt. Die Anamnese erstreckte sich dabei auf die Entwicklung,
das Ausmaß und die Behandlung der aktuellen Beschwerden und führte über eine
biologische Familien- und vegetative Eigenanamnese zur Schilderung des
Tagesablaufs und der Lebensgeschichte (Kindheit, früher Tod des Vaters, Verhältnis zur
Mutter und den Geschwis- tern, Aufenthalt in einem Kinderheim, Schul-, Lehr- und
Bundeswehrzeit, Heirat, Geburt einer Tochter, beruflicher Werdegang, derzeitige
Lebensumstände). Die Sachverständige Dr. K. hat den Kläger zudem testpsychologisch
mit Hilfe des reduzierten Wechsler Intelligenztests und des Demtect-Tests untersucht.
Dabei konnten sich die Sachverständigen ein verlässliches Bild von der Erlebnisweise
und den psychischen Abläufen, insbesondere dem Denken und Fühlen des Klägers,
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verschaffen.
Der Senat hat deshalb keinen Anlass, an der Vollständigkeit der erhobenen Befunde
und der Richtigkeit der daraus gefolgerten Leistungsbeurteilung zu zweifeln. Die
Gutachten sind schlüssig, plausibel begründet und in sich widerspruchsfrei. Sie
stimmen überdies in wesentlichen Zügen mit dem Kurentlassungsbericht der
Rheumaklinik Aachen vom 06. Mai 1999 und dem Verwaltungsgutachten des Urologen
und Sozialmediziners Dr. M. vom 24. Juni 1999 überein, die der Senat im Wege des
Urkundenbeweises verwertet hat. Schließlich traut auch der behandelnde Orthopäde Dr.
D. dem Kläger noch leichte bis mittelschwere Arbeiten bei weiteren Einschränkungen
vollschichtig zu.
34
Die Einwände des Internisten Dr. H. sowie des Allgemeinmediziners und
Anästhesiologen Dr. F. können das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erschüttern. Dr.
H. hält die Erwerbsfä- higkeit seines Patienten zwar für "nennenswert" eingeschränkt
und meint, dass der Kläger "wegen hochgradigen Fibromyalgiesyndrom zumindest
befristet erwerbsunfähig im Sinne des BGB" sei. Dem hat der Sachverständige Dr. B.
aber zu Recht entgegengehalten, dass allein aus der Diagnose eines
Fibroymalgiesyndroms keinesfalls automatisch auf eine Einschränkung des zeitlichen
Leistungsvermögens oder gar auf die "Erwerbsunfähigkeit" des Erkrankten geschlossen
werden kann. Der Privatgutachter Dr. F. macht umfangreiche, allgemeine Ausführungen
zur Fibromyalgie, zur chronischen Schmerzkrankheit, zur somatoformen
Schmerzstörung und zur Begutachtung, ohne dass deutlich wird, welche Diagnose beim
Kläger im Vordergrund steht. Die konkreten Untersuchungsbefunde fallen dagegen sehr
kurz aus und stellen keinen wesentlichen Erkenntnisgewinn gegenüber den
Gerichtsgutachten dar. Die Einschätzung von Dr. F., der Kläger könne nur noch
unterhalbschichtig arbeiten, lässt sich mit den Befunden und den
Leistungsbeurteilungen sämtlicher Gutachter und des behandelnden Orthopäden Dr. D.
nicht in Einklang bringen, zumal Prof. Dr. S. die besondere Fitness des Klägers
mehrfach hervorhebt.
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Der Kläger ist auch nicht berufsunfähig. Denn seine Erwerbsfähigkeit ist nicht auf
weniger als die Hälfte einer gesunden Vergleichsperson mit ähnlicher Ausbildung,
gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI
a.F.). Um seine Berufsunfähigkeit abzuwen- den kann der Kläger auf alle Tätigkeiten
verwiesen werden, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm sozial
zugemutet werden können; dabei sind Dauer und Umfang der Ausbildung und des
bisherigen Berufs ebenso zu berücksichtigen, wie die besonderen Anforderungen
seiner bisherigen Berufstätigkeit (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).
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Ausgangspunkt für die Frage einer zumutbaren Verweisung ist der qualitative Wert des
bisherigen Berufs. Um den Verweisungsrahmen zu konkretisieren, hat das
Bundessozialgericht (BSG) ein Mehrstufenschema entwickelt, das auch der Senat
zugrunde legt, und die Arbeiterberufe - ausgehend von Umfang und Dauer der
Ausbildung - in verschiedene Gruppen eingeteilt (BSG, Urteil vom 14. Mai 1996, Az.: 4
RA 60/94, SozR 3-2600 § 43 Nr. 13). Sie sind charakterisiert durch die Leitberufe des
Ungelernten, des Angelernten und des Facharbeiters in einem anerkannten Aus-
bildungsberuf sowie - basierend auf den besonderen Anforderun- gen der bisherigen
Tätigkeit - durch den Beruf des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des
besonders hoch qualifi- zierten Facharbeiters. In diesem Rahmen kann der Kläger im
Vergleich zu seinem bisherigen Beruf allenfalls auf die nächst niedrigere Berufsgruppe
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verwiesen werden (BSG, Urteil vom 02.Dezember 1987, Az.: 1 RA 11/86, DAngVers
1988, 126). "Bisheri- ger Beruf" ist in der Regel die Beschäftigung, die der Versicherte
zuletzt versicherungspflichtig ausgeübt hat (BSG, Urteil vom 03. Juli 2002, Az.: B 5 RJ
18/01 R).
Legt man diese Kriterien zugrunde, genießt der Kläger als "Pumper im Pump und
Mischbetrieb" Berufsschutz als Angelernter im oberen Bereich, nicht jedoch als
Facharbeiter.
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Versicherte erwerben den Facharbeiterschutz nur dann, wenn sie einen anerkannten
Ausbildungsberuf iSd. § 25 BBiG mit mehr als zweijähriger Ausbildung erlernt und
zuletzt ausgeübt haben oder einen (nicht erlernten) Ausbildungsberuf tatsächlich
vollwertig ausgeübt haben und sich unter gelernten Facharbeitern auf dem Arbeitsmarkt
wettbewerbsfähig behaupten können oder in einem Beruf tätig waren, der den
anerkannten Ausbildungsberufen tarifvertraglich gleichgestellt ist oder wenn sie im
Teilbereich eines Ausbildungsberufs gearbeitet haben, der sich zu einem
eigenständigen Berufsbild mit Facharbeiterqualifikation entwickelt hat (BSG, Urteile vom
28. Mai 1991, Az.: 13/5 RJ 4/90 SozR 3-2200 § 1246 Nr. 12 und vom 14. Mai 1991, Az.:
5 RJ 82/ 89, SozR 3-2200 § 1246 Nrn 13; Niesel in: Kasseler Kommentar, Stand: Mai
2002, § 240 Rn. 30). Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht.
39
Er hat zwar die anerkannten Ausbildungsberufe des Dachdeckers und Klempners
erlernt, aber zuletzt nicht ausgeübt. Den Beruf des Chemikanten, der zu den
anerkannten Ausbildungsberufen mit einer Ausbildungsdauer von 42 Monaten gehört
(Verordnung über die Berufsausbildung zum Chemikanten vom 27. Februar 2001, BGBl.
I S. 350), hat er nicht erlernt.
40
Nach den überzeugenden Ausführungen des berufskundlichen Sachverständigen B.,
denen sich der Senat anschließt, hat der Kläger bei der Deutschen Shell AG nur in
Teilbereichen des Chemikantenberufs gearbeitet. Deshalb konnte er während seiner
Berufstätigkeit auch nicht die theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten
erwerben, die ihn in die Lage versetzen, sich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (also
außerhalb seines bisherigen Berufsbereichs) gegenüber gelernten Chemikanten
wettbewerbsfähig zu behaupten.
41
Der Beruf des Pumpers im Pump- und Mischbetrieb ist den anerkannten
Ausbildungsberufen auch nicht tarifvertraglich gleichgestellt. Eine solche
tarifvertragliche Gleichstellung durch die Tarifvertragsparteien ist bindend (st. Rspr. des
BSG, Urteile vom 14. Mai 1991, Az.: 5 RJ 82/89, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 13 und vom
28. Mai 1991, Az.: 13/5 RJ 69/90, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 14), wenn der maßgebliche
Tarifvertrag nach Qualitätsstufen gegliedert ist, den Verweisungsberuf als solchen
ausdrücklich aufführt und einer bestimmten Berufsgruppe zuordnet, die vom Leitberuf
des Facharbeiters geprägt ist und diese Zuordnung nicht ausnahmsweise auf
qualitätsfremden Gründen beruht. Der (Haus-)Entgelttarifvertrag der Arbeitgeberin, der
nach Qualitätsstufen gegliedert ist, nennt den Beruf des Pumpers im Pump- und
Mischbetrieb ausdrücklich und ordnet ihn der Lohngruppe 09 zu. Diese Berufsgruppe ist
jedoch nicht vom Leitberuf des Facharbeiters geprägt. Zwar erfasst sie mit dem
"Betriebsschlosser" - wie bereits die Lohngruppe 08 für den "Lagerbereich" - einen
Beruf, für den typischerweise eine Ausbildung von 36 Monaten erforderlich ist. Auf der
anderen Seite erwähnt die Lohngruppe 09 aber auch typisch angelernte Tätigkeiten wie
die des Werkzeugausgebers, Energiewerkers und "Ölschmierers". Die Mehrzahl der
42
Tätigkeiten, die in der Tarifgruppe 09 aufge- führt sind, lässt sich aufgrund der hohen
Spezialisierung in der Mineralölbranche weder dem Leitberuf des Facharbeiters noch
dem Leitberuf des angelernten Arbeiters eindeutig zuordnen. Eine abstrakte
Umschreibung der einzelnen Entgeltgruppen, die Rückschlüsse auf die Qualität der
erwähnten Berufe zuließe, fehlt. Die Berufe des Chemikanten und Betriebsjungwerkers
wer- den im Tarifvertrag nirgendwo erwähnt, was die Einordnung zusätzlich erschwert.
Hinzu kommt, dass typische Facharbeiterberufe wie die des Elektrikers, Turb.-Kompr.-
Schlossers, Schlossers Mot-Prüfstand, Feuerwehrschlossers, Hochdruckschweißers
oder Mess- und Regelmechanikers in Tarifgruppe 10 eingeordnet sind. Nach Ansicht
des Senats ist daher allenfalls die Tarif- gruppe 10 vom Leitberuf des Facharbeiters
geprägt.
Schließlich hat sich die Tätigkeit des Pumpers im Pump- und Mischbetrieb nach den
überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen B. keinesfalls zu einem
eigenständigen Berufsbild mit Facharbeiterqualifikation entwickelt, das sich - etwa in der
Form des "Raffineriefacharbeiters" - verselbständigt hat.
43
Da Pumper im Pump- und Mischbetrieb eine "Spezialtätigkeit" in der Mineralölbranche
ausüben, für die nach Angaben der Arbeitgeberin typischerweise eine zweijährige
Berufsausbildung als Chemiebetriebsjungwerker mit Abschluss gefordert wird, ist der
Kläger als Angelernter im oberen Bereich einzustufen. Diesen Beruf kann er
gesundheitsbedingt nicht mehr ausüben, weil Pumper im Pump- und Mischbetrieb auf
Leitern und im Schichtdienst arbeiten müssen.
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Um seine Berufsunfähigkeit abzuwenden, kann er aber auf andere Ausbildungsberufe
mit einer Regelausbildung von bis zu zwei Jahren und auf solche ungelernten Arbeiten
zumutbar verwiesen werden, die sich aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten durch
besondere Qualifikationsmerkmale, etwas das Erfordernis einer Einweisung und
Einarbeitung und die Notwendigkeit be- ruflicher oder betrieblicher Vorkenntnisse,
deutlich heraus- heben (BSG, Urteil vom 21. Juli 1987, Az.: 4a RJ 39/86, SozR 2200 §
1246 Nr. 143).
45
Mit dem verbliebenen Leistungsvermögen kann der Kläger noch als Pförtner im
Bewachungsgewerbe beispielsweise an der Nebenpforte bzw. am Lieferanten- und
Personaleingang arbeiten. Pförtner regeln den Personen- und ggf. Fahrzeugverkehr an
Türen und Toren von Fabriken, Geschäfts- und Bürohäusern. Je nach Betriebsart und -
größe prüft der Pförtner die Legitimation von Betriebsangehörigen, meldet Lieferanten
und Besucher an, erteilt Auskünfte, verwahrt Schlüssel, bedient Türen und Schranke,
wickelt den Telefondienst ab, nimmt Postsendungen entgegen und leitet sie weiter. Im
Rahmen seiner Überwachungsaufgabe ist er für die Sicherheit im Betrieb verantwortlich.
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Diese Tätigkeit entspricht dem Restleistungsvermögen des Klägers. Denn es handelt
sich dabei um körperlich leichte Arbeit, die in wechselnder Körperhaltung ohne
besonderen Zeitdruck zu ebener Erde und in geschlossenen Räumen ohne
Temperaturschwankungen, Hitze, Kälte, Nässe, oder Zugluft (Pförtnerloge) verrichtet
wird. Die Beschränkung auf den Tagesdienst ist möglich (Auskunft der Fa. Westfälischer
Wachschutz vom 16. Februar 1996, LSG NW, Urteil vom 06. Juli 1999, Az.: L 18 RJ
107/98). Obwohl der Kläger zuletzt jahrelang ausschließlich körperlich geprägte
Arbeiten verrichtet hat, sind ihm überwachende und kontrollierende Tätigkeiten nicht
völlig fremd. Denn zu seinen Aufgaben als Pumper im Pump- und Mischbetrieb hatte er
solche Arbeiten im Innendienst zu 24 % der Arbeitszeit zu erledigen, wie aus der
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Stellenbeschreibung der Arbeitgeberin hervorgeht. Deshalb bestehen - bei
"durchschnittlicher Flexibilität" - keine durchgreifenden Bedenken gegen seine
Umstellungsfähigkeit.
Die Tätigkeit als Pförtner hebt sich auch durch das Erfordernis einer Einweisung und
Einarbeitung aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten heraus. Denn nach § 9 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 der Bewachungsverordnung (BewachV) vom 10. Juli 2003
(BGBl. I, 1378), die für alle Wach- und Sicherheitsunternehmen gilt, setzt die
Pförtnertätigkeit eine Unterrichtung bei der Industrie- und Handelskammer mit einer
Dauer von 40 Unterrichtsstunden voraus (§ 3 Abs. 1 BewachV). Die Unterrichtung
umfasst dabei das Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, das Bürgerliche
Gesetzbuch, das Straf- und Strafverfahrensrecht, Unfallverhütungsvorschriften, die
Grundzüge der Sicherheitstechnik sowie der Umgang mit Menschen (§ 4 Satz 2 i.V.m.
Anlage 3 BewachV). Außerdem wird der Pförtner in Erster Hilfe sowie im Brand- und
Katastrophenschutz ausgebildet. Anschließend wird er am jeweiligen Einsatzort 2 bis 5
Tage eingearbeitet (Auskunft der Fa. Kötter Security vom 06. März 1996). Derartige
einfache Pförtnertätigkeiten sind einem Angelernten im oberen Bereich nach der
ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 14. Dezember 1995,
Az.: 5 RJ 10/95) sozial zumutbar.
48
Da der Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe Nordrhein-Westfalen
(vom 06. April 2001, gültig ab 01. Mai 2001) die beschriebenen einfachen
Pförtnertätigkeiten in den Lohngruppen 2.0.11 und 2.0.15 erfasst, besteht keine Gefahr,
dass der Arbeitsmarkt für derartige Berufe verschlossen ist. Schließlich werden freie
Arbeitsplätze als Pförtner auch nicht vorwiegend an leistungsgeminderte Beschäftigte
des eigenen Betriebes vergeben, so dass der Kläger auch reale Chancen auf
Vermittlung einer entsprechenden Stelle hätte.
49
Da der Kläger somit weder erwerbs- noch berufsunfähig ist, kann er erst recht nicht
erwerbsgemindert sein. Denn die teilweise bzw. volle Erwerbsminderung gem. § 43
SGB VI n.F. setzt im Vergleich zur Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit eine noch
weitergehendere Herabsetzung der zeitlichen beruflichen Belastbarkeit voraus.
50
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
51
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen
hierfür nicht gegeben sind (§ 160 Abs. 2 SGG).
52