Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 30.04.2003

LSG Nsb: treu und glauben, wiedereinsetzung in den vorigen stand, versicherungspflicht, nachforderung von beiträgen, avg, erwerbstätigkeit, vorrang, niedersachsen, befreiung, krankheit

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 30.04.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Osnabrück S 1 RA 191/00
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 1 RA 88/02
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um einen Anspruch des Klägers, nach einer Sondervorschrift von der Versicherungspflicht als
Selbstständiger in der gesetzlichen Rentenversicherung be-freit zu werden.
Der 1951 geborene Kläger erlernte den Beruf des Bankkaufmanns und wurde zunächst Angestellter bei der I.
Landesbank. Ab dem 1. April 1982 wurde er – selbstständiger - Handelsvertreter und war in der Folgezeit vor allem als
Bezirksleiter für die Bausparkasse J. K. AG als Vermittlungs- bzw. Abschlussvertreter berufstätig. Am 25. März 1982
hatte er bei der Beklagten beantragt, als Selbstständiger pflichtversichert zu werden (Antrags-pflichtversicherung nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 11 Angestelltenversicherungsgesetz, AVG). Die-sen Antrag beschied die Beklagte am 21. Mai 1982
positiv. Entsprechend der vom Kläger erteilten Einzugsermächtigung erhob die Beklagte einen Monatsbeitrag in Höhe
von 360,- DM (vom Kläger angegebenes monatliches Einkommen 2.000,- DM bei einer wöchent-lichen Arbeitszeit von
ca. 50 Stunden). Mit Erklärung vom 16. März 1984 widerrief der Kläger die Einzugsermächtigung. Nachdem die
Beklagte den Kläger nun auf die Möglich-keit hingewiesen hatte, Einzelüberweisungen vorzunehmen, kündigte der
Kläger unter dem 18. Mai 1984 an, die Beiträge in einer Summe jeweils am Jahresende entrichten zu wollen.
Tatsächlich blieb der Kläger jedoch in der Folgezeit untätig. Da auch die Beklagte nichts mehr veranlasste, blieb es
dabei, dass der Kläger den letzten Pflichtbeitrag für den Monat Dezember 1983 entrichtet hatte.
Vor dem gesetzgeberischen Hintergrund, den Kreis der Pflichtversicherten zu erweitern und sogenannte
Scheinselbstständige besser zu erfassen, trat am 1. Januar 1999 das Gesetz zu Korrekturen in der
Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmer-rechte vom 19. Dezember 1998 (Bundesgesetzblatt – BGBl –
I S. 3843; zum Gesetzent-wurf Heller, DAngVers. 1999, S. 14; im Folgenden: Korrekturgesetz) in Kraft. Angesichts
der im Korrekturgesetz enthaltenen Regelung, wonach ab dem 1. Januar 1999 Selbst-ständige versicherungspflichtig
sind, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit – mit Ausnahme von Familienangehörigen – keine
versicherungspflichtigen Ar-beitnehmer beschäftigen sowie regelmäßig und im wesentlichen nur für einen Auftragge-
ber tätig sind, stellte der Kläger den nach einer Sonderregelung möglichen und am 1. Juli 1999 bei der Beklagten
eingegangenen Antrag, ihn als arbeitnehmerähnlichen Selbst-ständigen von der Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Rentenversicherung zu befrei-en.
Die Beklagte erließ daraufhin den Bescheid vom 28. 0ktober 1999, mit dem sie den Be-freiungsantrag ablehnte und
auf die entgegenstehende Antragspflichtversicherung (nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 AVG s.o.; ab 1. Januar 1992 § 4 Abs. 2
Sozialgesetzbuch, SGB, VI) verwies. Der Kläger erhob Widerspruch und trug vor – spätestens nach Einstellung der
Beitragszahlungen – nicht mehr pflichtversichert gewesen zu sein. Die Beklagte wies den Widerspruch durch den
Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2000 zurück. Sie verwies dabei auf die Absicht des Gesetzgebers, nur
denjenigen ein befristetes Befreiungsrecht einzuräumen, die erst durch das Inkrafttreten des Korrekturgesetzes (als
bisher arbeit-nehmerähnliche Selbstständige) pflichtversichert geworden waren.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Osnabrück erhoben, die dort am 13. November 2000
eingegangen ist. Das SG hat dem Kläger, der mit dem späten Ein-gang die – einmonatige – Klagefrist versäumt hatte,
mit Beschluss vom19. April 2001 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Zugunsten des Klägers sei davon
aus-zugehen, dass er den Widerspruchsbescheid ohne ein ihm zurechenbares Verschulden (schwere Erkrankung der
Ehefrau mit Untergang von Post und Schriftstücken) tatsächlich nicht erhalten habe.
Das SG hat die Klage durch das Urteil vom 27. März 2002 abgewiesen. In den Entschei-dungsgründen hat es
ausgeführt, das hier nur in Betracht kommende Sonderbefreiungs-recht nach § 231 Abs. 5 SGB VI betreffe lediglich
solche Personen, die am 31. Dezember 1998 – in ihrer selbstständigen Tätigkeit – nicht versicherungspflichtig
gewesen seien. Beim Kläger sei diese Voraussetzung nicht gegeben, weil er durch seinen Antrag vom 25. März 1982
bereits seine Versicherungspflicht herbeigeführt habe.
Dagegen richtet sich die am 23. April 2002 eingegangene Berufung. Zu deren Begrün-dung trägt der Kläger ergänzend
vor, die Gründe heute nicht mehr nachvollziehen zu können, die ihn 1982 – auf Rat eines Rentenbetreuers – bewogen
hatten, die Pflichtversi-cherung zu beantragen. Bereits seit 1983 sei es für ihn günstiger gewesen, sich die Al-
tersversorgung privat aufzubauen. Er habe Lebensversicherungen abgeschlossen, er-halte eine betriebliche
Altersversorgung (von der L. AG) und habe ein eigenes Haus als Altersvorsorge für sich und seine Familie gebaut.
Seine Berufskollegen seien ohne weite-res von der Versicherungspflicht befreit worden. Er bedauere im nachhinein,
überhaupt im Juli 1999 den Befreiungsantrag gestellt zu haben. Erst dadurch müsse er nun be-fürchten, im Anschluss
an den vorliegenden Rechtsstreit Beiträge in Höhe von über 100.000,- DM nachzahlen zu müssen.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts 0snabrück vom 27. März 2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28. 0ktober
1999 in der Gestalt des Wi-despruchsbescheides vom 19. Januar 2000 aufzuheben und 2. die Beklagte zu verurteilen,
der Kläger mit Wirkung ab dem 1. Januar 1999 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
zu befreien, 3. hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das Urteil des SG für zutreffend. Abgesehen davon weist sie darauf hin, dass etwaige
Beitragsnachzahlungen nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die
Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Diese Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen
Verhandlung, Beratung und Entscheidung gewe-sen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143 f. Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Antrag des Klägers war nicht etwa schon wegen Gegenstandslosigkeit abzulehnen. Das wäre unter der
Voraussetzung in Betracht zu ziehen gewesen, dass die Antrags-pflichtversicherung fortbestanden hätte und infolge
eines Vorrangs dieser Versicherungs-art gar keine gesetzliche Versicherungspflicht – nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI -
eingetre-ten wäre. Dann wäre der Antrag des Klägers auf Befreiung von einer gar nicht existieren-den
Versicherungspflicht ins Leere gegangen. So verhält es sich allerdings nicht, weil nicht etwa die
Antragspflichtversicherung als früherer Tatbestand die Versicherungspflicht aufgrund des Korrekturgesetzes
ausschließt, sondern – nach Auffassung des Senats - vielmehr umgekehrt der Kraft Gesetzes am 1. Januar 1999
eingetretenen Versicherungs-pflicht Vorrang zukommt. Die Versicherungspflicht auf Antrag hat nämlich
stillschweigend zur Voraussetzung, dass die Tätigkeit, für die Versicherungspflicht beantragt wird, nicht bereits Kraft
Gesetzes versicherungspflichtig ist. Das Gesetz bringt diesen Vorrang der gesetzlichen Versicherungspflicht dadurch
zum Ausdruck, dass es das Antragsrecht in der zweiten Alternative des § 4 Abs. 2 SGB VI davon abhängig macht,
dass die Versiche-rungspflicht aufgrund der Tätigkeit geendet hat. Eine Doppelversicherung, die bis 1923 möglich war,
kennt das Rentenversicherungsrecht nicht mehr (vgl. zu alledem Klattenhoff in: Hauck/Haines, Kommentar zum SGB
VI, K § 4 Rdnrn. 25 und 52 m.w.N.). Ein Antrag auf Befreiung von der somit ungeachtet der vorrangegangenen
Antragspflichtversiche-rung am 1. Januar 1999 eingetretenen Versicherungspflicht aufgrund des Korrekturge-setzes
war somit möglich und ging gerade nicht ins Leere. Der erst nach dem Ende der neuen gesetzlichen
Versicherungspflicht bedeutsamen Frage, ob die Antragspflichtversi-cherung durch die Verdrängung erloschen oder
aber lediglich zum Ruhen gebracht wor-den ist, brauchte der Senat nicht nach zu gehen. Denn unabhängig von deren
Beantwor-tung fehlte es bereits am Vorliegen aller Voraussetzungen für das Befreiungsrecht nach § 231 Abs. 5 SGB
VI:
Bereits das SG hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Voraussetzungen für das Be-freiungsrecht nach § 231 Abs.
5 SGB VI im Falle des Klägers nicht gegeben sind. § 231 Abs. 5 SGB VI sieht für Personen, die am 31. Dezember
1998 eine selbstständige Tätig-keit ausgeübt haben, in der sie nicht versicherungspflichtig waren, und die danach
gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI – durch das Korrekturgesetz – versicherungspflichtig geworden sind, - sofern weitere
Voraussetzungen (Geburtsdatum vor dem Stichtag 2. Januar 1949, anderweitige Alterssicherung mit bestimmten
Mindestvoraussetzungen) erfüllt sind - das Recht vor, auf Antrag von der – ab dem 1. Januar 1999 von Gesetz wegen
eintretenden – Versicherungspflicht befreit zu werden. Der Befreiungsantrag musste bis zum 30. Juni 2000 gestellt
werden (zunächst war die Frist auf den 31. Dezember 1998 begrenzt wor-den). Der Kläger erfüllt zwar das
Tatbestandsmerkmal einer am 31. Dezember 1998 aus-geübten selbstständigen Tätigkeit, und es kann auch
unterstellt werden, dass er sich im Sinne des § 231 Abs. 5 SGB VI in ausreichender Weise anderweitig gegen die
Risiken der Invalidität und des Alters abgesichert hat. Der Kläger war aber schon nicht im Sinne der gesetzlichen
Voraussetzungen "nicht versicherungspflichtig”. Vielmehr bestand gera-de – im Unterschied zu den vom Kläger zu
Unrecht als Vergleichsmaßstab herangezoge-nen Berufskollegen – die für Selbstständige mögliche, wenn auch nur in
der Minderzahl der Fälle wahrgenommene - Antragspflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 AVG, fortgeführt durch
§ 4 Abs. 2 SGB VI.
Auf den Fortbestand der Antragspflichtversicherung hatte es keinen Einfluss, dass der Kläger seit Ende 1983 keine
Beiträge mehr entrichtete. Denn die Versicherungspflicht auf Antrag endet erst mit dem Entfallen ihrer
Voraussetzungen, also in der Regel mit der Aufgabe der zugrunde liegenden selbstständigen Erwerbstätigkeit. Für
eine Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit ist im Falle des Klägers keinerlei Anhaltspunkt zu finden. Im
Gegenteil hat er wiederholt zumindest konkludent bestätigt, die 1982 aufgenommene Tätigkeit weiter auszuüben.
Abgesehen von alledem würde es die Versicherungspflicht auch nicht berühren, wenn sich etwa Art der Tätigkeit oder
der gewerbliche Zweck des Unternehmens ändern oder wenn die selbstständige Tätigkeit durch Krankheit unterbro-
chen oder die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV unterschritten wird (vgl. zum Ende der Versicherungspflicht auf
Antrag Eicher/Haase/Rauschenbach, Kommentar zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, § 4 SGB VI Anm.
8.; zur Frage der Anwendbarkeit des Korrekturgesetzes auf Antragspflichtversicherte Gürtner in: Kasseler Kommentar
zum Sozialversicherungsrecht, Band II, § 231 SGB VI Rdnr. 15; Geisler, Versicherungspflicht von
Scheinselbstständigen und arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen in: DAngVers 1999, S. 68, 72; ders., Erweiterte
Befreiungsmöglichkeiten nach § 231 Abs. 5 SGB VI in: DAngVers 2000, S. 138, 139).
Der Kläger kann nicht – sinngemäß – geltend machen, die Beklagte müsse ihn wie einen seiner Berufskollegen
behandeln, also als arbeitnehmerähnlichen selbstständigen Han-delsvertreter, der mit dem Inkrafttreten des
Korrekturgesetzes erstmalig versicherungs-pflichtig geworden ist und der deshalb das Befreiungsrecht des § 231 Abs.
5 SGB VI in Anspruch nehmen kann. Für eine solche dem Kläger günstige Handhabung könnte dar-auf verwiesen
werden, die Beklagte habe sich mit der Einstellung der Beitragszahlungen abgefunden und in der Folgezeit Beiträge
nicht mehr angemahnt und erhoben. Juristi-scher Anknüpfungspunkt für das Abstellen auf die Untätigkeit der
Beklagten wäre ggf. das Rechtsinstitut der Verwirkung. Dieses ist im Bürgerlichen Recht als Ausprägung des
Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch –BGB-) entwickelt worden, aber nach
allgemeiner Auffassung auch auf das Sozialrechtsverhältnis anzu-wenden. Verwirkt hat derjenige die Ausübung eines
Rechts (hier: die Beklagte das Recht, als Tatbestandsmerkmal der Befreiungsregelung die Versicherungspflicht am
31. De-zember 1998 zu Grunde zu legen), wenn er das Recht längere Zeit nicht ausgeübt hat und weitere besondere
Umstände hinzutreten, die das verspätete Geltendmachen des Rechts als illoyal erscheinen lassen (vgl. BSG–Urteil
vom 30. Juli 1997, Az: 5 RJ 64/95). Im Falle des Klägers kann das Vorliegen des sogenannten Zeitmoments (das
Recht län-gere Zeit nicht ausgeübt) unterstellt werden, es fehlt aber am sogenannten Umstands-moment
(Verwirkungsverhalten, bestimmtes Verhalten, auf dass der Betroffene vertrauen durfte). Denn die Beklagte hat zu
keiner Zeit gegenüber dem Kläger erklärt oder auch nur sinngemäß den Eindruck erweckt, die Versicherungspflicht
bestehe nicht fort. Dabei greifen auch allgemeinere Erwägungen aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (wi-
dersprüchliches Verhalten; venire contra faktum proprium) nicht durch. Denn für den von ihm nachträglich als
missliebig empfundenen Zustand – eigene private Absicherung und nunmehr drohende Beitragsforderungen der
Beklagten – war allein der Kläger verant-wortlich. Das gilt namentlich in Anbetracht der Aufgaben der
Rentenversicherung bei der Prüfung der Beitragszahlung, §§ 148, 149 AVG; 212 SGB VI für die Zeit ab 1992. Es be-
stand und besteht nämlich im Verhältnis zum Antragspflichtversicherten lediglich ein Recht, dessen
Beitragszahlungen zu überwachen, nicht jedoch eine entsprechende, ge-rade ihm gegenüber einzuhaltende und ihn
schützende Pflicht. So wenig wie Betriebs-prüfungen der Einzugsstellen bei den Arbeitgebern (heute im Rahmen des
§ 28 p SGB VI) eine Garantiefunktion haben, kann sich ein Selbstständiger wie der Kläger gegenüber der –
gegebenenfalls nachfolgenden – Nachforderung von Beiträgen damit wehren, es sei keine oder eine nur mangelhafte
Überprüfung durchgeführt worden. Es bleibt vielmehr Obliegenheit des Selbstständigen, für die Abführung der Beiträge
selbst zu sorgen (vgl. dazu Koch/Hartmann, Das Angestelltenversicherungsgesetz, Bd. IV b, § 148 AVG CE; zur
Beitragsüberwachung bei Arbeitgebern zuletzt Hess. Landessozialgericht, Urteil vom 14. Februar 2001, Az: L 6 AL
790/00). Die Vorschriften über die Beitragsüberwachung liefen bezüglich der auf Antrag pflichtversicherten
Selbstständigen für die Zeit bis zum 31. Dezember 1991 schon wegen fehlender Meldepflicht der Selbstständigen
praktisch leer. Für die Zeit ab 1992 berechtigen die Überwachungsvorschriften die Rentenversiche-rungsträger – wie
erwähnt - zwar zur Prüfung der Beitragszahlung, verpflichten sie jedoch nicht entsprechend (vgl. Finke in:
Hauck/Haines, aaO, K § 212 Rdnrn. 15 und 17). Davon abgesehen verfolgt die Beitragsüberwachung allein den
Zweck, bei den Versicherungs-trägern Ausfälle zu vermeiden und sie davor zu schützen, dass unberechtigt
Leistungsan-sprüche entstehen, nämlich solche von Personen, die zu Unrecht als versicherungspflich-tig oder
versicherungsberechtigt geführt werden. Demgegenüber ist es nicht Aufgabe der Beitragsüberwachung, den
Versicherten den Fortbestand des Versicherungsverhältnisses vor Augen zu führen. Insoweit musste der Kläger zur
Zeit des Abschlusses der privaten Altersvorsorge wissen, dass das Versicherungsverhältnis zur Beklagten
fortbestand.
Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge des § 193 Abs. 1 SGG zurückzuwei-sen.
Der Senat hat die Revision zugelassen, § 160 Abs. 2 SGG, weil vorliegend im Zusam-menhang mit der Einführung
des Korrekturgesetzes Rechtsfragen Bedeutung erlangten – so bereits die Frage der Konkurrenz zur bestehenden
Antragspflichtversicherung -, die bisher höchstrichterlich nicht geklärt sind und Bedeutung für eine Vielzahl
gleichgelager-ter Fälle haben.