Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 28.09.2010

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 28.09.2010 (rechtskräftig)
Sozialgericht Hannover S 41 SB 574/06
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 11 SB 42/08
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Zuerkennung des Merkzeichens "RF" (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht)
streitig.
Bei dem im Jahre 1933 geborenen Kläger hatte der Beklagte mit Bescheid vom 22. Januar 1997 bei dem Kläger ab 1.
März 1995 einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die Merkzeichen "G" und "B" festgestellt. Als
Funktionsbeeinträchtigung wurden die psychische Behinderung (Einzel-GdB 100), ein Diabetes mellitus (Einzel-GdB
10) sowie eine Sehbehinderung (Einzel-GdB 30) bezeichnet. Dem lag das Gutachten des Facharztes für Neurologie
und Psychiatrie Dr. I. vom 6. November 1996, welches im Rahmen eines Verfahrens vor dem Sozialgericht (SG)
Hannover erstellt worden war, zugrunde. Dr. I. hatte beschrieben, dass kein vernünftiger Zweifel an einer schwersten
Persönlichkeitsveränderung bestehe, die jede auch nur ansatzweise Entfaltung von Lebensqualität unmöglich mache.
Der Kläger führe nur noch rudimentäre Interaktionen mit seinem sozialen Umfeld aus.
Am 7. Februar 2006 beantragte der Kläger die Zuerkennung des Merkzeichens "RF" und legte das Gutachten des Dr.
I. aus November 1996 und einen Arztbrief der Ärztin für Neurologie und Psychologie J. vom 30 Juni 2004 vor. Der
Beklagte holte die Befundberichte des Arztes für Innere Medizin Dr. K. vom 29. Mai 2006 und des Facharztes für
Urologie Dr. L. vom 29. Mai 2006 ein und lehnte nach versorgungsärztlicher Stellungnahme mit Bescheid vom 11. Juli
2006 und Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 2006 die Zuerkennung des Merkzeichens "RF" ab, da der Kläger
trotz der schweren, gesundheitlichen Einschränkungen und vorliegenden Behinderungen noch in der Lage sei (ggf.
auch unter Verwendung eines Rollstuhls und unter Mithilfe von Begleitpersonen) öffentliche Veranstaltungen zu
besuchen.
Dagegen hat der Kläger am 15. November 2006 Klage vor dem SG Hannover erhoben und ausgeführt, dass er wegen
seiner Leiden ständig daran gehindert sei, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Das Problem bestehe nicht
darin, eine öffentliche Veranstaltung zu erreichen. Die Schwierigkeiten lägen vielmehr auf psychischer Ebene. Der
Kläger könne sich nicht über einen längeren Zeitraum konzentrieren. Er könne sich insbesondere nicht auf mehrere
Personen zugleich konzentrieren. Spätestens nach 5 bis 10 Minuten ereilten den Kläger unerträgliche Kopfschmerzen.
Der Beklagte hat vorgetragen, dass der Kläger aufgrund der bei ihm vorliegenden Leiden nicht ständig von öffentlichen
Veranstaltungen jedweder Art ausgeschlossen sei. Die Funktionseinschränkungen hat der Beklagte in der
versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 14. Mai 2007 mit einem Einzel-GdB von 100 für die psychische
Beeinträchtigung, einem Einzel-GdB von 30 für den Diabetes mellitus, einem Einzel-GdB von 30 für die
Sehbehinderung sowie einem Einzel-GdB von 10 wegen einer chronischen Nasen-Nebenhöhlen-Entzündung
beschrieben. Unter Veranstaltungen seien nicht nur mehrere Stunden dauernde Aufführungen zu subsumieren,
sondern es seien auch beispielsweise die Teilnahme an Gottesdiensten, Volksfesten, Sportveranstaltungen,
Kundgebungen im Freien sowie der Besuch von Fußballspielen oder bei Kindern beispielsweise auch der Zoobesuch
zu berücksichtigen.
Das SG hat den Befundbericht der Ärztin für Neurologie und Psychotherapie J. vom 15. Juni 2006 sowie eine
ergänzende Stellungnahme vom 13. März 2008 beigezogen. Frau J. hat diverse Arztbriefe aus dem Zeitraum von Mai
1997 bis Januar 2008 eingereicht. Das Gericht hat weiterhin den Befundbericht des Arztes für Allgemeinmedizin und
Psychotherapie Dr. M. vom 8. Juli 2007 und eine ergänzende Stellungnahme vom 12. März 2008 beigezogen und die
Klage mit Gerichtsbescheid vom 13. Mai 2008 abgewiesen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des
Merkzeichens "RF" seien nicht erfüllt, da der Kläger nicht allgemein und umfassend von öffentlichen Veranstaltungen
ausgeschlossen sei. Dr. M. teile in seinem Befundbericht zwar mit, dass der Kläger an öffentlichen Veranstaltungen
nicht teilnehmen könne, liefere dafür aber keine nachvollziehbare Begründung. Er führe lediglich aus, dass der Kläger
über keine familiären Bindungen oder sozialen Kontakte zu Landsleuten verfüge und daher völlig isoliert lebe. Einzige
Bezugspersonen seien die Ärzte. Das SG hat ausgeführt, die Tatsache, dass der Kläger möglicherweise nicht über
eine Begleitperson in seinem Umfeld verfüge, die ihm die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen ermögliche,
erfülle nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "RF". Sowohl Dr. M. als auch Frau Dr. J.
hätten auf nochmalige Nachfrage erklärt, dass sich der Kläger für die ärztlichen Behandlungen in die Praxisräume des
jeweiligen Arztes begebe.
Gegen den dem Kläger am 22. Mai 2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat dieser am 23. Juni 2008 Berufung
eingelegt. Er stützt sich auf seine bisherigen Ausführungen, und trägt vor, dass es auf der Hand liege, dass der
Kläger sich selbst zu den ärztlichen Behandlungen begebe, da zum Einen die Krankenkasse entsprechende Fahrten
nicht finanzieren und zum Anderen sich die behandelnden Ärzte nicht zum Kläger begeben würden. Im Übrigen sei ein
Arztbesuch keine öffentliche Veranstaltung, sondern der einzige soziale Kontakt, über welchen der Kläger verfüge.
Jegliche Form der Einlassung mit anderen Menschen stelle für den Kläger eine panikauslösende Exposition dar, so
dass dieses unbedingt unterlassen werden solle. Weiterhin hat der Kläger ein ärztliches Attest des Dr. M. (seit 31.
März 2008 im altersbedingten Ruhestand) vom 26. April 2009 vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 13. Mai 2008 sowie den Bescheid des Beklagten vom 11.
Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 2006 aufzuheben und den Beklagten zu
verpflichten, die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "RF" ab 7.
Februar 2006 festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hält die Anspruchsvoraussetzungen des Nachteilsausgleichs "RF" für nicht erfüllt und nimmt Bezug auf
die versorgungsärztliche Stellungnahme vom 21. Mai 2009. Es gäbe durchaus Veranstaltungen des öffentlichen
Lebens, die auch ohne eine Einlassung mit anderen Menschen möglich seien. Zu denken sei beispielsweise an einen
Besuch im Zoo o. ä.
Das Gericht hat mit Verfügung vom 5. Juni 2009 darauf hingewiesen, dass eine Beweisaufnahme von Amts wegen
derzeit nicht beabsichtigt sei.
Wegen des weiteren Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die erst- und
zweitinstanzliche Prozessakte sowie die den Kläger betreffende Schwerbehindertenakte des Beklagten verwiesen. Sie
haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidung geworden.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 11. Juli 2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 2006 erweist sich als rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf
Zuerkennung des Nachteilsausgleichs "RF".
Nach § 69 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) stellen die für die Durchführung des Gesetzes zuständigen
Behörden auf Antrag einen Ausweis entsprechend der Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) über das
Vorliegen der Behinderung und den Grad der Behinderung aus. Nach § 3 Nr 5 SchwbAwV (in der ab 1. Januar 2005 bis
11. Dezember 2006 und in der ab 12. Dezember 2006 gültigen Fassung) ist der Nachteilsausgleich "RF" in den
Ausweis einzutragen, wenn der schwerbehinderte Mensch die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen
Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt. Die Befreiung natürlicher Personen von
der Rundfunkgebührenpflicht im ausschließlich privaten Bereich ist in § 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages
(RGebStV) in der Fassung des niedersächsischen Gesetzes vom 31. August 1991 (Nds. GVBl 1991, 311), zuletzt
geändert durch den 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18. Dezember 2008 in der Fassung des
niedersächsischen Gesetzes vom 13. Mai 2009 (Nds. GVBl 2009, 170), geregelt. Gemäß § 6 Abs 1 Nr 7 und 8
RGebStV werden von der Rundfunkgebührenpflicht auf Antrag folgende Personen befreit: Ziff 7a: Blinde oder nicht nur
vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 60 vom Hundert allein
wegen der Sehbehinderung; Ziff 7b: hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende
Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfe nicht möglich ist, Ziff 8: Behinderte Menschen, deren Grad der
Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 vom Hundert beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen
Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.
Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Sehbehinderung, die einen
Einzel-GdB von 60 rechtfertigen würde, bestehen nicht. Weiterhin bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der
Kläger gehörlos ist oder einem solchen Menschen gleichzustellen ist. Auch die Voraussetzungen des § 6 Ziff. 8 des
Rundfunkstaatsvertrages in der Fassung des Niedersächsischen Gesetzes liegen nicht vor. Unter dem Begriff
"öffentliche Veranstaltung" ist die Gesamtheit der Zusammenkünfte politischer, künstlerischer, wissenschaftlicher,
kirchlicher, sportlicher, unterhaltender und wirtschaftlicher Art zu verstehen (BSG, Urteil vom 10. August 1993 - 9/9a
RVs 7/91, SozR 3-3870 § 48 Nr 2). Ein ständiger Ausschluss von diesen Veranstaltungen liegt erst vor, wenn der
Schwerbehinderte allgemein und umfassend vom Besuch ausgeschlossen ist, also allenfalls an einem nicht
nennenswerten Teil der Gesamtheit solcher öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen kann. Es ist eine enge
Auslegung dieser Anspruchsvoraussetzungen geboten; praktisch muss eine Bindung an das Haus bestehen (BSG,
Urteil vom 10. August 1993 - 9/ 9a RVs 7/91, SozR 3-3870 § 48 Nr 2; BSG, Urteil vom 11. September 1991 - 9a/ 9a
RVs 15/89, SozR 3-3870 § 4 Nr 2). Ängste im Verkehr sowie Platzangst bei Menschenansammlungen sind für sich
allein noch nicht geeignet, den Betroffenen dauerhaft von der Teilnahme an Veranstaltungen jeglicher Art
auszuschließen. Ebenso hat derjenige keinen Anspruch auf den Nachteilsausgleich "RF", der allenfalls zeitweise an
Veranstaltungen nicht teilnehmen kann (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. April 2010 - L 10 SB 22/09).
Das BSG (SozR 3-3870 § 4 Nr 2) hat ausgeführt, dass derjenige, der an öffentlichen Veranstaltungen zwar noch
körperlich teilnehmen kann, aber infolge einer Beeinträchtigung seiner geistigen Aufnahmefähigkeit solchen
Veranstaltungen nicht bis zum Ende folgen kann, keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
hat. In Abgrenzung dazu hat das Landessozialgericht für das Saarland (LSG Saarland, Urteil vom 27. Januar 2008 - L
5 B SB 68/98) ausgeführt, dass auch geistig-seelische Teilnahmehindernisse die Voraussetzungen für den
Nachteilsausgleich "RF" erfüllen können. Der dortigen Klägerin war es aufgrund ihrer psychischen Behinderung
(neurotisch-phobischen Störung) unmöglich, an irgendwelchen Veranstaltungen teilzunehmen.
Der Senat verkennt nicht, dass der Kläger aufgrund seiner psychischen Leiden außergewöhnlich stark eingeschränkt
ist. Dr. I. hat in seinem 1996 für das Sozialgericht Hannover erstellten Gutachten zur Überzeugung des Senats
zutreffend ausgeführt, dass der Kläger an einer schwersten Persönlichkeitsveränderung leidet, die jede auch nur
ansatzweise Entfaltung von Lebensqualität unmöglich macht. Allerdings sind auch unter Berücksichtigung dieses
tragischen Schicksals die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "RF" nicht gegeben. Zu
berücksichtigen ist zum Einen, dass aufgrund der vorgenannten Rechtsprechung des BSG es nicht ausreichend für
die Erfüllung der Voraussetzungen des Merkzeichens "RF" ist, dass der Kläger unter erheblichen
Konzentrationsstörungen leidet. Dies ist eine Einschränkung, die sich sowohl bei öffentlichen Veranstaltungen als
auch vor den Rundfunk- und Fernsehgeräten in der eigenen Wohnung wirksam wird. Aufgrund der medizinischen
Unterlagen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren steht für den Senat fest, dass der Kläger auch wegen seines
psychischen Leidens nicht ständig gehindert ist, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Zum Einen ist zu
berücksichtigen, dass der Arzt für Innere Medizin Dr. K. am 29. Mai 2006 im Rahmen seines Befundberichtes
gegenüber dem Beklagten mitgeteilt hat, dass der Kläger aus seiner Sicht dauerhaft in der Lage ist, öffentliche
Veranstaltungen zu besuchen. Er nutze schon seit Jahren einen Gehstock und brauche weder einen Rollstuhl noch
eine Begleitperson. Hinsichtlich einer möglichen Inkontinenz sei ein Urologe zu befragen. Im Rahmen des
Gerichtsverfahrens hat Dr. M. in seinem Befundbericht vom 8. Juli 2007 mitgeteilt, dass der Kläger nicht an
öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen könne, da er keinerlei familiäre Bindungen oder soziale Kontakte habe. Er
lebe völlig isoliert, was aufgrund einer persönlichkeitsbedingten Grundhaltung unveränderbar sei. Die einzigen
Bezugpersonen seien die Ärzte. Wenn dieser dann in seinem Attest vom 26. April 2009 ausführt, dass jegliche Form
der Einlassung mit anderen Menschen eine Panik auslösende Exposition darstelle, die unbedingt unterlassen werden
solle, so führt auch dies als tatsächlich vorliegend unterstellte Einschränkung nicht dazu, dass der Kläger im Sinne
des Gesetzes ständig von öffentlichen Veranstaltungen ausgeschlossen ist. Wie der Beklagte im Rahmen seiner
versorgungsärztlichen Stellungnahme ausführt, gibt es durchaus Veranstaltungen des öffentlichen Lebens, an denen
der Kläger ohne Einlassung mit anderen Menschen teilnehmen kann. Dies können z. B. Zoobesuche, Besuche von
Sportveranstaltungen oder Messen oder auch von künstlerischen Ausstellungen sein. Bei solchen Gelegenheiten
kann der Kläger seinen Aufenthaltsort frei bestimmen und die Kommunikation mit anderen Menschen meiden. In
diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht nur, wie das Sozialgericht aufgeführt hat, in der
Lage ist, Ärzte zu besuchen und mit diesen eine, wenn auch mit großen Einschränkungen verbundene Konversation
wie auch Dr. I. es überzeugend beschrieben hat - führen kann. Aus den von der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie
J. übersandten Arztbriefen (Arztbrief der Frau J. an den Internisten K. vom 20. April 2006, 30. März 2006, 15. Juli
2005, 30. Juni 2004) ergibt sich auch, dass mehrfach Fangopackungen und Massagen verordnet worden sind. D. h.
auch die Teilnahme an einer Physiotherapie war dem Kläger durchaus möglich. Soweit der Kläger gegenüber Frau J.
mitgeteilt hat, dass er unter Ängsten leide, wenn er das Haus verlasse (dies beginne häufig auch mit starken
Kopfschmerzen), hat Frau J. aber auch ausweislich des Arztbriefes vom 17. Januar 2007 an den Internisten K.
ausgeführt, dass zusätzlich zum Sulpirid Paroxetin verordnet werde, was nach Angaben des Klägers gegenüber der
Ärztin sehr geholfen habe.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung des § 193 SGG.