Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 18.12.2001

LSG Nsb: berufungskläger, veranstaltung, befreiung, niedersachsen, eingliederung, unzumutbarkeit, urin, anteil, verschmutzung, wechsel

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 18.12.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hildesheim S 13 SB 374/96
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 9 SB 97/99
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerich-tes Hildesheim vom 25. März 1999 aufgehoben und der
Be-scheid des Beklagten vom 21. Juni 1996 in der Gestalt des Wi-derspruchsbescheides vom 14. Oktober 1996 in
der Gestalt des Ausführungsbescheides vom 20. Oktober 1998 geändert. Der Beklagte wird verurteilt, bei dem Kläger
das Vorliegen der Voraussetzungen der Rundfunkgebührenbefreiung (Merkzei-chen "RF") seit September 1999
festzustellen. Die weiterge-hende Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen
Kosten beider Instanzen zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob bei dem Berufungskläger die Voraus-setzungen für die Zuerkennung des
Nachteilsausgleichs der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (Merkzeichen "RF") vorliegen.
Bei dem 1947 geborenen Berufungskläger ist inzwischen auf seinen Erhö-hungsantrag von April 1996 hin mit
Bescheid vom 21. Juni 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 1996 in der Fas-sung des
während des Klageverfahrens erlassenen Ausführungsbeschei-des vom 20. Oktober 1998 ein Grad der Behinderung
(GdB) von 80 sowie das Vorliegen der Voraussetzungen der Nachteilsausgleiche der erhebli-chen und der
außergewöhnlichen Gehbehinderung sowie der Notwendig-keit ständiger Begleitung (Merkzeichen "G", "aG" und "B")
wegen der Be-hinderung
organisches Nervenleiden
festgestellt. Der Ausführungsbescheid erging aufgrund eines Teilaner-kenntnisses, das der Berufungsbeklagte nach
der Einholung des Gutach-tens von dem Neurologen und Psychiater Dr. H. vom 23. Mai 1998 abge-geben hatte.
Die weitergehende, auf die Zuerkennung auch des Merkzeichens "RF" ge-richtete Klage hat das Sozialgericht (SG)
Hildesheim mit Urteil vom 25. März 1999 als unbegründet abgewiesen. Der Berufungskläger könne öffentliche
Veranstaltungen noch erreichen, unter Umständen unter Zuhil-fenahme eines Rollstuhles und mit Begleitperson. Er
könne sich auch bei öffentlichen Veranstaltungen aufhalten. Im Hinblick auf die bei ihm vorlie-gende Harn- und
Stuhlinkontinenz sei ihm zuzumuten, Windeln oder Un-terlagen zu verwenden. Dadurch seien auch
Geruchsbelästigungen zu vermeiden. Zwar sei nach dem Ergebnis der medizinischen Beweisauf-nahme die
körperliche Belastbarkeit des Berufungsklägers wechselnd. Da-durch sei jedoch nicht ständig die Teilnahme an
öffentlichen Veranstaltun-gen ausgeschlossen. Soweit der Berufungskläger sich im übrigen darauf berufe, daß er aus
Angst vor Geruchsbelästigungen öffentliche Veranstal-tungen nicht mehr besuche, sei darauf hinzuweisen, daß
derartige Veran-staltungen üblicherweise ohnehin nur von begrenzter Dauer seien und das Problem der
Geruchsbelästigung daher zu beherrschen sei.
Gegen das ihm am 12. April 1999 zugestellte Urteil wendet sich die am 23. April 1999 bei dem Landessozialgericht
eingegangene Berufung des Berufungsklägers. Zur Begründung verweist der Berufungskläger darauf, daß er wegen
der Harn- und Stuhlinkontinenz sowie wegen lauter Aufstoß-geräusche nicht an öffentlichen Veranstaltungen
teilnehmen könne. Auch durch reduzierte Nahrungs- oder Flüssigkeitsaufnahme seien diese Prob-leme nicht zu
steuern. Insbesondere im Hinblick auf die Stuhlinkontinenz sei es erforderlich, daß er etwa sieben- bis neunmal
täglich die Windeln wechsele. Gleichwohl komme es etwa mindestens einmal täglich zu einer "Überforderung der
Windelkapazität". In einem solchen Fall träten auch Ge-ruchsbelästigungen der Umgebung auf.
Der Berufungskläger beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichtes Hildesheim vom 25. März 1999 auf-zuheben und den Bescheid des Beklagten vom
21. Juni 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 1996 in der Fassung des
Ausführungsbescheides vom 20. Oktober 1998 zu ändern,
2. den Beklagten zu verurteilen, bei dem Kläger seit April 1996 das Vorliegen der Voraussetzungen des
Nachteilsausgleichs der Be-freiung von der Rundfunkgebührenpflicht festzustellen.
Der Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Insbesondere sei die Stuhlin-kontinenz des Berufungsklägers in den
beigezogenen medizinischen Un-terlagen nur vage beschrieben. Jedenfalls ließen sich derartige Probleme durch
geeignete Windelhosen vermeiden. Die Geruchsbelästigung sei dann auch zu beherrschen. Der streitige
Nachteilsausgleich stehe dem Beru-fungskläger nicht zu.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes hat der Senat Befundberichte des Allgemeinmediziners Dr. I. und dann
einen Abschlußbericht des Neph-rologischen Zentrums Niedersachsen beigezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der
beigezogenen Akte des Sozialgerichts Hildesheim, Az. S 1 Vs 357/94, der Schwerbehindertenakte des VA Hildes-
heim, Az. J. sowie der von Dr. I. vorgelegten Arztunterlagen Bezug ge-nommen. Die genannten Unterlagen waren
ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist auch teilweise begründet.
Der Berufungskläger hat Anspruch auf die Zuerkennung des Nachteilsaus-gleichs der Befreiung von der
Rundfunkgebühr. Gem. § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 3.
September 1992, Nds. GVBl 1992, S. 239, haben solche Behinderte An-spruch auf den Nachteilsausgleich, die nicht
nur vorübergehend einen GdB von wenigstens 80 haben und wegen ihres Leidens an öffentlichen Veran-staltungen
ständig nicht teilnehmen können. Eine ständige Verhinderung an der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen ist
nur anzunehmen, wenn der Behinderte auf Dauer und jederzeit von der Teilnahme an nahezu allen Veranstaltungen
ausgeschlossen ist, vgl. Urt. des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16. März 1994, Az. 9 RVs 3/93 m.w.N ... Zur
Begründung dieser engen Auslegung der Vorschrift hat das BSG darauf hingewiesen, daß das
Schwerbehindertengesetz die Zielrichtung verfolge, Behinderte in die Ge-sellschaft einzugliedern. Dem folgt der
erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung. Eine zu großzügige Billigung des streitigen Merkzeichens würde auf
längere Sicht zu einer Ausgrenzung von Behinderten aus dem öffentlichen Leben führen.
Mit Recht ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, daß der Berufungsklä-ger – notfalls mit technischen Hilfsmitteln
und Begleitperson – Orte von öf-fentlichen Veranstaltungen aufsuchen und dort auch für die Dauer von min-destens
etwa 2 Stunden verweilen kann.
Gleichwohl steht dem Berufungskläger das begehrte Merkzeichen zu. Dem Berufungskläger ist das Verweilen bei
öffentlichen Veranstaltungen nicht zumutbar. Die Unzumutbarkeit für den Berufungskläger beruht insoweit nicht etwa
darauf, daß den anderen Teilnehmern öffentlicher Veranstaltun-gen die Anwesenheit des Berufungsklägers wegen der
von ihm ausgehen-den Belästigungen oder Störungen nicht zumuten wäre. Mit dem BSG, Urt. v. 10. August 1993, Az.
9/9a RVs 7/91, ist der Senat der Auffassung, daß im Interesse der Eingliederung von Behinderten der Öffentlichkeit
ein hohes Maß an Belastungen durch behinderungsbedingte Auffälligkeiten zuzumu-ten ist. Davon zu unterscheiden
sind jedoch diejenigen – psychischen – Belastungen, denen der Berufungskläger durch die behinderungsbedingten
Auffälligkeiten ausgesetzt ist. Durch die behinderungsbedingten Auffällig-keiten befürchtet der Berufungskläger zu
Recht, Objekt eines nicht freund-lich gemeinten Interesses der übrigen Teilnehmer der öffentlichen Veran-staltungen
zu werden.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Se-nates fest, daß der Berufungskläger unter
anderem unter einer letztlich nicht beherrschbaren Stuhlinkontinenz leidet. Nach dem Schreiben des Dr. I. vom 17.
Mai 2000 hat sich bei dem Berufungskläger eine zunehmen-de Inkontinenz der Harnblasen- und Darmfunktion
entwickelt. Urin- und Stuhlabgänge sind für ihn nicht zu kontrollieren, zumal die Stuhlabgänge sich als chronische,
kaum therapierbare Diarrhoe darstellen. An der Rich-tigkeit dieser Darstellung des behandelnden Hausarztes des
Berufungsklä-gers zu zweifeln, sieht der Senat keinen Anlaß. Vielmehr bestätigen auch die übrigen dem Senat
inzwischen vorliegenden medizinischen Unterlagen das genannte Leiden. Der Berufungskläger hat ebenfalls andere
Ärzte we-gen dieses Leidens konsultiert. Insbesondere wegen der Stuhlinkontinenz haben spezielle Untersuchungen,
etwa im September 1999 bei dem Chirurgen Dr. K., stattgefunden. Zwar hat Dr. K. den A-nalschließmuskeltonus des
Berufungsklägers ausreichend hoch vorgefun-den, eine hinreichende Erklärung der von dem Berufungskläger
geklagten Probleme aber in der Grunderkrankung gesehen. Insbesondere auch ge-genüber Dr. K. hat der
Berufungskläger von besonderen Problemen im Zu-sammenhang mit dünner Konsistenz des Stuhls berichtet.
Angesichts des-sen sieht der Senat keinen Anlaß, an der Richtigkeit des glaubhaften Vor-bringens des
Berufungsklägers zu zweifeln, daß er täglich unter der Stuh-linkontinenz leidet, daß die Windel etwa sieben- bis
neunmal täglich ge-wechselt werden muß und daß die "Kapazität der Windel" im Schnitt etwa einmal täglich mit der
Folge überschritten wird, daß es zu Verschmutzun-gen auch der Windelhose und zu Geruchsentwicklungen kommt.
Letzteres hat auch Dr. I. in seiner Stellungnahme vom 21. März 2000 bestätigt. Schließlich ist der Senat auch von der
Richtigkeit des Vorbringens des Be-rufungsklägers überzeugt, daß die Inkontinenzprobleme weder durch ge-änderte
Medikation noch durch eine reduzierte Nahrungs- oder Flüssig-keitsaufnahme zu steuern oder zu beeinflussen sind.
Insbesondere geht der Senat aufgrund des Arztbriefes des Dr. H. vom 1. Juli 1998 davon aus, daß zum damaligen
Zeitpunkt eine Beherrschung oder wenigstens Minde-rung der Inkontinenzbeschwerden durch eine Umstellung der
Medikation des Berufungsklägers versucht wurde. Diese hat aber offensichtlich nicht zu dem gewünschten Ergebnis
geführt. Auch insoweit hat keiner der be-handelnden Ärzte Zweifel an der Richtigkeit der Beschwerdeschilderung des
Berufungsklägers angedeutet. Schließlich sieht der Senat keinen An-laß, an der Existenz der von Dr. I. in der
Bescheinigung vom 14. Dezember 2001 berichteten unbemerkten und damit unkontrollierbaren Windabgänge zu
zweifeln.
Dagegen kann der Berufungsbeklagte nicht mit dem pauschalen Vorbrin-gen durchdringen, durch die Verwendung
geeigneter Windelhosen lasse sich jedenfalls die Geruchsentwicklung verhindern. Diesem – möglicher-weise
zutreffenden – allgemeinen Erfahrungssatz stehen die konkreten Erfahrungen des Berufungsklägers gegenüber. Der
Senat hat keinen Grund, an der Richtigkeit des diesbezüglichen Vorbringens des Berufungs-klägers zu zweifeln.
Nach alledem ist die Sorge des Berufungsklägers nicht unberechtigt, daß es während der Teilnahme an einer
öffentlichen Veranstaltung zu einem zeitlich unvorhersehbaren Ereignis der Überforderung der Windelkapazität oder
eines Windabganges kommen kann. Damit ist zu befürchten, daß während der Teilnahme an einer öffentlichen
Veranstaltung eine Geruchs-entwicklung stattfindet. Typischerweise halten sich bei öffentlichen Veran-staltungen die
Teilnehmer in geringem körperlichen Abstand auf, so daß die von dem Berufungskläger ausgehende
Geruchsbelästigung von weite-ren Teilnehmern der Veranstaltung wahrgenommen werden wird. Anders als etwa
unwillkürliche Lautentäußerungen oder Körperbewegungen auch von der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit
Behinderungen verstanden werden, deutet jedenfalls ein nicht zu vernachlässigender Anteil der Öffent-lichkeit die
durch die Stuhlinkontinenz ausgehenden Emissionen in erster Linie als Zeichen mangelnder Sauberkeit oder
fehlenden Willens zur Be-herrschung der Körperfunktionen. Für den Fall der Geruchsentwicklung durch
Stuhlinkontinenz wird der Berufungskläger daher einer herabwerten-den Einschätzung durch die in der Nähe
befindlichen anderen Teilnehmer der Veranstaltung ausgesetzt sein. Typischerweise nimmt an öffentlichen
Veranstaltungen auch ein nicht vorher festgelegter Personenkreis teil, so daß nicht davon ausgegangen werden kann,
daß die Teilnehmer in der Umgebung des Berufungsklägers diesen und seine gesundheitlichen Probleme bereits
kennen und aus der Geruchsentwicklung daher die richti-gen Schlüsse ziehen werden. Zur Vermeidung einer
herabsetzenden Ein-schätzung durch andere Teilnehmer der Veranstaltung würde der Beru-fungskläger einem
ständigen Erklärungsnotstand ausgesetzt sein.
Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, daß sich das Problem der Geruchsbelästigung der übrigen
Teilnehmer und damit eines Auffällig-werdens des Berufungsklägers bei solchen Veranstaltungen weniger gra-vierend
darstellt, die im Freien stattfinden. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, daß der Berufungskläger gerade
in dem Fall der Ü-berforderung der Windelkapazität zum alsbaldigen Wechsel der Windel ge-nötigt ist, um ein weiteres
Ausfließen des Stuhls und damit eine Ver-schmutzung der Oberbekleidung zu verhindern. Typischerweise sind bei im
Freien stattfindenden öffentlichen Veranstaltungen die sanitären Einrich-tungen, soweit sie denn überhaupt vorhanden
sind, in größerem räumlichen Abstand. Auch in einem solchen Fall wäre der Berufungskläger durch das Eintreten
einer äußerlich sichtbaren Verschmutzung der Oberbekleidung einer herabsetzenden Einschätzung der ihn
umgebenden Teilnehmer der Veranstaltung ausgesetzt.
Anders als im Fall der zuletzt genannten Entscheidung des BSG geht es im vorliegenden Fall auch nicht darum,
einem besonders empfindsamen Be-hinderten die Belästigung der Öffentlichkeit verhindern zu helfen.
Mit dieser Entscheidung sieht der Senat sich auch nicht im Widerspruch zu dem Urteil des Landessozialgerichts
(LSG) Mecklenburg-Vorpommern vom 3. Dezember 1998, Az. L 3 Vs 40/97. Zwar ist in dem Orientierungssatz dieser
Entscheidung auch von einer Stuhlinkontinenz die Rede. In den Ent-scheidungsgründen setzt das LSG Mecklenburg-
Vorpommern sich jedoch nur mit den Folgen einer Blaseninkontinenz auseinander.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Befreiung von der Rundfunkgebüh-renpflicht gegen höherrangiges Recht
verstößt, wie das BSG in seinem Urteil vom 28. Juni 2000, Az. B 9 SB 2/00 R angedeutet hat. Selbst für die-sen Fall
kann, wie das BSG zu Recht ausgeführt hat, die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs nicht versagt werden.
Die Berufung ist jedoch unbegründet, soweit der Berufungskläger die Zuer-kennung des streitigen Nachteilsausgleichs
bereits für die Zeit vor Septem-ber 1999 begehrt. Nach den medizinischen Unterlagen hat sich die Stuhlin-kontinenz
erst langsam nach 1996 entwickelt. Noch gegenüber dem in erster Instanz gehörten Sachverständigen Dr. H. hat der
Berufungskläger im April 1998 angegeben, daß eine zeitweise Stuhlinkontinenz vorliegt. Damit war ein dauernder
Ausschluß von der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen noch nicht gegeben. Andererseits geht der Senat
davon aus, daß die Inkontinenz sich in der Folgezeit dann doch verstärkt hat, so daß im Laufe des Jahres 1999
eingehende Untersuchungen durchgeführt wurden, zuletzt im September 1999 durch Dr. K ... Erst von diesem
Zeitpunkt an ist ein solches Ausmaß der Stuhlinkontinenz nachgewiesen, daß die be-gründete Angst des
Berufungsklägers vor dem Auffälligwerden bei der Teil-nahme an öffentlichen Veranstaltungen ihm dieses unzumutbar
machte.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung der §§ 183, 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Anlaß für die Zulassung der Revision besteht nicht, § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG.