Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 24.01.2002

LSG Nsb: innere medizin, eintritt des versicherungsfalles, leistungsfähigkeit, chemotherapie, befristung, zeitrente, erwerbsfähigkeit, facharzt, wechsel, arbeitsmarkt

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 24.01.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Lüneburg S 14 RA 103/98
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 1 RA 130/00
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beklagte zahlte der Klägerin eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) auf Zeit unter Zugrundelegung eines
Versicherungsfalles vom 9. Dezember 1996 mit Leistungsbeginn am 1. Juli 1997, mit Leistungsende am 31. Juli 2000
und unter Anwendung des seit dem 1. Januar 1997 geltenden Rechts. Die Klägerin begehrt statt der Zeitrente die
Rentenzahlung auf Dauer, statt der Anwendung des seit dem 1. Januar 1997 geltenden "neuen" Rechts die
Anwendung "alten" Rechts sowie die rentensteigernde Berücksichtigung der von ihr im Jahre 1996 an die Beklagte
gezahlten freiwillige Beiträge bei der EU-Rente.
Die im Jahre 1943 geborene Klägerin hat nach dem Besuch der Volksschule den Beruf der Einzelhandelskauffrau
erlernt (Abschluss 1960) und bis 1967 als Verkäuferin gearbeitet. Seitdem war sie mitarbeitende Familienangehörige
im landwirtschaftlichen Betrieb ihres Ehemannes und nicht mehr pflichtversichert. Seit 1975 entrichtete die Klägerin
regelmäßig freiwillige Beiträge an die Beklagte.
In gesundheitlicher Hinsicht besteht bei der Klägerin u.a. ein Zustand nach Mamma-Carzinom mit Ablatio mammae
rechtsseitig und Lymphknoten-Ausräumung der rechten Achselhöhle in 1996 bei Chemotherapie bis Mai/Juni 1997 und
hormoneller Behandlung. Die Klägerin war am 9. Dezember 1996 (wegen des Verdachts auf Mamma-Carzinom) im
Kreiskrankenhaus F. stationär aufgenommen und am 10. Dezember 1996 operiert worden.
Im März 1997 stellte die Klägerin den zu diesem Verfahren führenden Antrag auf Rente wegen EU/BU und begründete
ihn vor allem mit den Folgen der Karzinom-Operation, namentlich einer Belastungsminderung des rechten Armes. Die
Beklagte holte Befundunterlagen ein und veranlasste eine Untersuchung und Begutachtung der Klägerin durch den
Facharzt für Innere Medizin Dr. G ... Der Sachverständige führte in seinem Gutachten vom 9. Juni 1997 aus, dass die
Klägerin zum gegenwärtigen Zeitpunkt sowohl in der Landwirtschaft als auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur
halb- bis untervollschichtig leistungsfähig sei, weil die erst vor kurzem abgeschlossene Chemotherapie die Klägerin
stark beansprucht habe. Insoweit sei jedoch in absehbarer Zeit mit einer Besserung zu rechnen. Nicht
besserungsfähig erscheine demgegenüber die Gebrauchsbeeinträchtigung der rechten Hand der Klägerin, die
Rechtshänderin sei. Daraufhin bewilligte die Beklagte der Klägerin mit hier angefochtenem Bescheid vom 11. Juli
1997 Rente wegen EU auf Zeit unter Zugrundelegung eines Versicherungsfalles am 9. Dezember 1996 (stationäre
Aufnahme) für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis zum 31. Juli 2000. Nach dem dem Bescheid angefügten
Versicherungsverlauf wurden bei der Berechnung der EU-Rente freiwillige Beiträge nur bis einschließlich Dezember
1995 berücksichtigt.
Die Klägerin erhob Widerspruch und machte geltend, dass die Folgen der Ablatio nicht nur vorübergehender, sondern
dauernder Natur sehen und deshalb nicht nur EU-Rente auf Zeit, sondern auf Dauer zu bewilligen sei. Zur
Glaubhaftmachung fügte sie ein ärztliches Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. H. vom 22. September
1997 bei. Außerdem sei der Rentenberechnung nicht das seit dem 1. Januar 1997 geltende, sondern das in 1996
anwendbare Recht zugrunde zu legen, weil der Versicherungsfall im Dezember 1996 eingetreten sei. Und schließlich
seien bei der Berechnung der Rentenhöhe die freiwilligen Beiträge für das Jahr 1996 fehlerhaft nicht berücksichtigt
worden. Die Beklagte veranlasste ein Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. I. vom 19. Dezember
1997, der zu dem Ergebnis kam, dass die Klägerin noch vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten verrichten
könne. Wegen der Belastungsbeschwerden des rechten Armes und der Wirbelsäule seien aber noch weitere
Gutachten erforderlich. Die Beklagte erließ den hier gleichfalls angefochtenen ablehnenden Widerspruchsbescheid
vom 13. März 1998 und führte zur Begründung aus: Zum einen entspreche die Befristung der EU-Rente den
gesetzlichen Vorschriften, weil die Klägerin nach den medizinischen Feststellungen mit halb- bis untervollschichtigem
Leistungsvermögen teilzeitfähig und bei gegenwärtiger Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes die Befristung für
unter 58-jährige Versicherte zwingend vorgeschrieben sei. Zum zweiten sei auch das zutreffende Recht
zugrundegelegt worden: Denn nach dem seit dem 1. Januar 1992 geltenden Sechsten Buch des Sozialgesetzbuches
(SGB VI) gelte nicht mehr das Versicherungsfallprinzip (Versicherungsfall vorliegend: 12/96), sondern das
Leistungsbeginnprinzip (vorliegend: 1. Juli 1997). Daher sei für die Rentenberechnung das zum 1. Januar 1997 in Kraft
getretene Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) maßgeblich. Und zum dritten sei auch die
Rentenberechnung nicht zu beanstanden. Nach § 75 Abs. 2 SGB VI dürften nur diejenigen freiwilligen Beiträge
berücksichtigt werden, die vor dem Versicherungsfall gezahlt worden seien. Vorliegend sei der Zahlungseingang bei
der Beklagten mit Wertstellung am 18. Dezember 1996 gebucht worden. Nach § 6 Ziffer 2 der Rentenversicherungs-
Beitragszahlungsverordnung (RV-BZVO) gelte die Einzahlung am 8. Tag vor dem Datum der Wertstellung als erfolgt.
Der damit maßgebliche 10. Dezember 1996 liege jedoch später als der Versicherungsfall am 9. Dezember 1996. Die
für das Jahr 1996 gezahlten freiwilligen Beiträge könnten daher allein für einen künftigen Leistungsfall berücksichtigt
werden. Auch eine Erstattung scheide aus, weil die Beiträge zu Recht entrichtet worden seien.
Gegen den am 13. März 1998 als Einschreibebrief zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 14.
April 1998 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Lüneburg erhoben und weiterhin sowohl die zeitliche Befristung der EU-
Rente als auch das dabei angewendete Recht wie auch die Nichtberücksichtigung der freiwilligen Beiträge für 1996 für
unzutreffend gehalten. In gesundheitlicher Hinsicht hat die Klägerin ergänzend vorgetragen, dass namentlich die
Beschwerden in der rechten Hand auch weiterhin zu Leistungseinschränkungen führten, weshalb eine
Erwerbsfähigkeit nicht mehr gegeben sei. Das SG hat Befundberichte der gynäkologischen Gemeinschaftspraxis (GP)
Dr. J. vom 12. August 1998 nebst Anlagen sowie des Dr. H. vom 20. August 1998 eingeholt und ein Gutachten des
Facharztes für öffentliches Gesundheitswesen, Sozial- und Umweltmedizin Dr. K. vom 8. März 1999 veranlasst. Nach
Einschätzung des Sachverständigen könne die Klägerin inzwischen wieder leichte Arbeiten ohne Heben und Tragen
von Gewichten über 7 kg im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen ohne Überkopfarbeiten sowie ohne
Armvorhalte verrichten. Die Einsatzfähigkeit der rechten Hand sei dahingehend eingeschränkt, dass keine monotonen
Greifarbeiten bei vorgegebenem Arbeitstempo (Akkord) ausgeübt werden könnten. Unter Beachtung dieser
Einschränkungen könne die Klägerin inzwischen jedoch wieder vollschichtig arbeiten, da die Zeit seit der Operation
und der Chemotherapie zur Regeneration geführt habe. Abschließend hielt der Sachverständige eine orthopädische
Zusatzbegutachtung für sinnvoll. Sodann hat das SG auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz
(SGG) ein Gutachten erstellen lassen durch den Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. H. vom 19. Dezember 1999, der
die Klägerin seit Jahren behandelt. Dieser Arzt hat ausgeführt, die Klägerin könne nicht länger als eine halbe bis
höchstens eine Stunde am Stück arbeiten. Daneben sei eine einseitige Körperhaltung, insbesondere einseitiges
Sitzen, Überkopfarbeit, Heben und Tragen von mehr als 5 kg sowie monotone Greifarbeit mit der Hand nicht
zumutbar. Die Klägerin sei daher erwerbsunfähig. Eine wesentliche Besserung sei nicht zu erreichen. Das SG hat die
Klage mit Urteil vom 16. Mai 2000 abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt: Die Befristung der bewilligten EU-
Rente rechtfertige sich nach § 102 SGB VI sowohl aus der Teilzeit-Leistungsfähigkeit der Klägerin (halb- bis
untervollschichtig) als auch aus der namentlich im Gutachten von Dr. G. getroffenen medizinisch-prognostischen
Einschätzung, dass eine Besserung der Leistungsfähigkeit absehbar sei. Zum anwendbaren Recht und zur
Rentenberechnung schloss sich das SG der Auffassung der Beklagten an.
Gegen das ihr am 6. Juni 2000 zugestellte Urteil richtet sich die am 22. Juni 2000 eingelegte Berufung, mit der die
Klägerin an ihrem Begehren festhält. Ergänzend trägt sie vor: Inzwischen habe auch die Hannoversche
Landwirtschaftliche Alterskasse (LAK) EU auf Dauer (und nicht auf Zeit) anerkannt und eine entsprechende Rente
bewilligt. Die daneben von ihr geltend gemachte Anwendbarkeit des "alten" Rechts ergebe sich jedenfalls aus
Vertrauensschutzgesichtspunkten. Und wegen der Nichtberücksichtigung der für 1996 gezahlten freiwilligen Beiträge
habe sie zumindest einen Erstattungsanspruch.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
1. das Urteil des Sozialgerichts L. vom 16. Mai 2000 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 11. Juli 1997
in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 1998 abzuändern,
2. die Beklagte zu verurteilen, a. der Klägerin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit,
auf Dauer ab dem 1. Januar 1997 zu zahlen, b. bei der Berechnung der bereits gezahlten bzw. der zu 2.a. beantragten
Rente aa. das bis zum 31. Dezember 1996 geltende Recht anzuwenden, bb. die für das Jahr 1996 gezahlten
freiwilligen Beiträge zu berücksichtigen c. hilfsweise die für das Kalenderjahr 1996 gezahlten freiwilligen Beiträge zu
erstatten.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide als zutreffend und bezieht sich zur Begründung ergänzend auf das Urteil
des SG. Über den von der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG gestellten Antrag auf
Verlängerung der EU-Rente über den 31. Juli 2000 hinaus werde die Beklagte nach Abschluss dieses Verfahrens
entscheiden.
Der Senat hat im vorbereitenden Verfahren mit Beweisanordnung vom 28. Juli 2000 den Facharzt Dr. M. mit der
Erstellung eines orthopädischen Gutachtens beauftragt. Die Klägerin hat den Sachverständigen mit Schriftsatz vom 9.
August 2000 als befangen abgelehnt und zur Begründung u.a. ausgeführt, dass der Arzt in dem ihr vor der
Untersuchung vorab zugesandten Fragebogen Fragen stelle, die mit der Sache nichts zu tun hätten. Der Senat hat
den Sachverständigen angehört und den vorab übersandten Fragebogen in Durchschrift beigezogen. Sodann hat er
den Befangenheitsantrag der Klägerin mit Beschluss vom 30. August 2000 zurückgewiesen und zur Begründung u.a.
ausgeführt, dass der Fragebogen der zügigen Durchführung des Gutachtenverfahrens diene und sachgerechte Fragen
enthalte. In dem daraufhin nach ambulanter Untersuchung der Klägerin erstellten Gutachten vom 4. Oktober 2000 hat
der Sachverständige u.a. ausgeführt, dass der Klägerin aufgrund einer Wirbelsäulenfehlstatik zwar keine schweren
Arbeiten mit ständigem Heben und Tragen schwerer Lasten mehr zumutbar seien. Möglich seien jedoch noch
vollschichtig körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten im Wechsel der drei Haltungsarten ohne ständige
Überkopfarbeiten.
Die Klägerin hat die durchgeführte Begutachtung auf orthopädischem Fachgebiet für unzureichend gehalten, da ihr
Rentenbegehren nicht mit einer Erkrankung des Stütz- und Bewegungsapparates, sondern mit der Karzinom-
Operation, den Folgebehandlungen und der dadurch eingetretenen reduzierten Leistungsfähigkeit im gesamten
körperlichen Zustand zu erklären sei. Deshalb sei eine Begutachtung durch einen Spezialisten für Krebs- und
Strahlenheilkunde notwendig. Dieser habe dann auch eine Prognoseentscheidung zu der Frage zu treffen, ob die EU
nur vorübergehend oder auf Dauer gegeben sei. Auf Antrag der Klägerin gem. § 109 SGG hat der Senat den Direktor
der Klinik für Onkologie und Hämatologie der Städtischen Kliniken in Oldenburg, Herrn Prof. Dr. N., mit der Erstellung
eines Gutachtens nach ambulanter Untersuchung der Klägerin beauftragt. Der Arzt hat in seinem Gutachten vom 15.
Oktober 2001 ausgeführt, dass die Klägerin nur noch bis zu vier Stunden täglich mit selbstbestimmten Pausen leichte
Arbeiten ohne große Handgeschicklichkeit und mit weiteren qualitativen Leistungseinschränkungen verrichten könne,
und die Wegefähigkeit der Klägerin aufgehoben sei. Nach seiner ergänzenden Stellungnahme vom 24. Oktober 2001
gelte diese Leistungseinschätzung seit dem Ende der Chemotherapie, also etwa seit Sommer 1997. Allerdings sei zur
damaligen Zeit noch mit der Wiederherstellung der vollen Leistungsfähigkeit zu rechnen gewesen, da nach
wissenschaftlichem Erkenntnisstand Brustkrebs-Patientinnen nach durchlaufener Chemotherapie in weit über 90% der
Fälle wieder arbeitsfähig würden.
Schließlich hat der Senat die Klägerin in einem rechtlichen Hinweis vom 9. Februar 2001 darauf hingewiesen, dass
eine Berücksichtigung der freiwilligen Beiträge für das Jahr 1996 bei der EU-Rente nur möglich sei, sofern die Klägerin
einen früheren Tag (als den 9. Dezember 1996) der Bareinzahlung, Abbuchung, Scheckabsendung oder Belastung
ihres Kontos nachweisen könne. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 2. März 2001 geantwortet, dass sie die
Überweisung am 16. Dezember 1996 vorgenommen habe.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden
erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die
Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Sie haben vorgelegen und sind Gegenstand von Beratung und
Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten zuvor hiermit
einverstanden erklärt haben, § 124 Abs. 2 SGG.
Die gemäß §§ 143 f. SGG statthafte und zulässige Berufung ist unbegründet.
Weder das Urteil des SG noch die Bescheide der Beklagten erweisen sich als rechtswidrig. Die Klägerin hat keinen
Anspruch auf Rente wegen EU (oder BU) auf Dauer, vielmehr war die Befristung der EU-Rente rechtmäßig. Auch hat
die Beklagte bei der Rentenbewilligung zutreffend das seit dem 1. Januar 1997 geltende Recht angewendet und bei
der Rentenberechnung ebenso zutreffend die im Jahr 1996 gezahlten freiwilligen Beiträge nicht berücksichtigt.
Zum geltend gemachten Anspruch auf EU-Rente hat das SG zunächst richtig die Rechtsgrundlagen der §§ 44 und 102
SGB VI in der Fassung bis zu dem am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform der Renten wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit (BGBl. 2000 I, S. 1827) angewendet. Dabei ist es zu dem zutreffenden Ergebnis
gekommen, dass die Klägerin seit Dezember 1996 erwerbsunfähig war, was im übrigen auch von der Beklagten nicht
bestritten wird. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das SG jedoch auch zu Recht bestätigt, dass die
zuerkannte Rente wegen EU zu befristen war, weil nach den dem SG vorliegenden medizinischen Unterlagen,
insbesondere dem Gutachten von Dr. G., in 1997 eine halb- bis untervollschichtige Leistungsfähigkeit vorlag und
daneben eine Besserungsfähigkeit des Gesundheitszustandes zu prognostizieren war, so dass – so das SG zu Recht
– sowohl die Voraussetzungen des § 102 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI (Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes)
als auch des § 102 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI (Aussicht auf Besserung) vorlagen. Zur Beurteilung der
Besserungsfähigkeit hat das SG dabei auch richtig auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abgestellt. In
diesem Zusammenhang weist die Klägerin selbst zu Recht darauf hin (u.a. im Schriftsatz vom 12. November 2000),
dass es sich bei der Beurteilung der Besserungsfähigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
(BSG) um eine Prognoseentscheidung handelt, die der Rentenversicherungsträger zum Zeitpunkt seiner
Bewilligungsentscheidung zu treffen hat (weitere Nachweise zur Rechtsprechung. bei Kasseler-Kommentar-Niesel, §
102 SGB VI, Rn. 8). Zum Zeitpunkt dieser Entscheidung (vorl. Ausgangsbescheid im Juli 1997 bzw.
Widerspruchsbescheid im März 1998) war aber eine Besserungsfähigkeit der postoperativen Folgen prognostisch zu
erwarten, wie sich ausdrücklich aus dem Gutachten des Facharztes für Innere Medizin Dr. G. vom Juni 1997 ergibt
und wie sie in dem Gutachten von Dr. I. vom Dezember 1997 bereits im Sinne einer wiederhergestellten
vollschichtigen Leistungsfähigkeit mit nur noch qualitativen Leistungseinschränkungen bestätigt wird (ebenso noch
später Dr. K. in seinem Gutachten für das SG vom März 1999). Dies gilt insbesondere auch zur Gebrauchsfähigkeit
der rechten Hand, da insoweit sowohl nach den genannten Sachverständigen als auch nach dem Befundbereicht der
GP Dr. J. vom August 1998 nur noch belastungsabhängige Beschwerden bestanden, denen mit den genannten
qualitativen Leistungseinschränkungen Rechnung getragen werden konnte. Eine andere Einschätzung rechtfertigt sich
auch nicht aufgrund der von der Klägerin geltend gemachten Fortdauer der hormonellen Behandlung. Denn diese
Tatsache war allen gehörten Sachverständigen bekannt und wurde von ihnen bei ihrer jeweiligen
Leistungseinschätzung berücksichtigt. Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat zur Vermeidung von
Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Seiten 5 (letzter Absatz) bis 6 (1.Absatz) der Entscheidungsgründe
des Urteils des SG Bezug.
Im Berufungsverfahren hat sich nichts für die Klägerin Günstigeres ergeben. Denn auch auf orthopädischem
Fachgebiet, das bislang nach Einschätzung des Internisten Dr. I. und des Sozialmediziners Dr. K. nicht hinreichend
aufgeklärt erschien, hat das vom Senat veranlasste Gutachten des Dr. M. vom Oktober 20000 keinerlei Befunde
ergeben, aus denen auf eine fehlerhafte Prognoseentscheidung der Beklagten im März 1998 geschlossen werden
könnte. Vielmehr hat der Sachverständige anhand der sich in den Verwaltungs- und Gerichtsakten befindlichen
früheren Unterlagen aufgezeigt, dass eine Besserung der postoperativen Folgen zu erwarten war und auch eingetreten
ist. Und schließlich hat selbst der auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 SGG mit einer Gutachtenerstellung
beauftragte Prof. Dr. N. ausdrücklich ausgeführt, dass zur damaligen Zeit (Sommer 1997) noch mit der
Wiederherstellung der vollen Leistungsfähigkeit gerechnet werden durfte, da nach wissenschaftlichem
Erkenntnisstand Brustkrebs-Patientinnen nach durchlaufener Chemotherapie in weit über 90% der Fälle wieder
arbeitsfähig würden.
Damit hatte die Klägerin Anspruch auf Zahlung einer EU-Rente auf Zeit seit Sommer 1997 für die Dauer von drei
Jahren (vgl. § 102 Abs. 2 SGB VI a.F.), der von der Beklagten auch durch die Zahlungen bis zum 31. Juli 2000 erfüllt
wurde.
Entgegen der Ansicht der Klägerin hatte sie über den 31. Juli 2000 hinaus aber keinen Anspruch auf Rente wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit mehr, und zwar deshalb, weil die Befristung der EU-Rente gemäß § 102 SGB VI a.F.
zum 31. Juli 2000 endete und nach diesem Zeitpunkt bei der Klägerin weder EU noch BU feststellbar war oder ist, und
zwar weder nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden (§§ 43, 44 SGB VI a.F.), noch nach dem seit dem 1.
Januar 2001 geltenden Recht (§§ 43, 240 SGB VI n.F.).
Die Klägerin war seit dem Auslaufen der Zeitrente im Sommer 2000 nicht (mehr) berufsunfähig im Sinne von § 43
SGB VI a.F.:
Die Klägerin hatte nach dem Besuch der Volksschule den Beruf der Einzelhandelskauffrau erlernt (Abschluss 1960)
und diesen bis 1967 ausgeübt. Sodann hatte sie sich vom Beruf gelöst und war seit dem als mitarbeitende
Familienangehörige in dem landwirtschaftlichen Unternehmen ihres Ehemannes tätig. Gesundheitliche Gründe für
diesen Wechsel in die Landwirtschaft sind nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht erkennbar, so dass
Berufsschutz im Beruf der Einzelhandelskauffrau nicht mehr besteht. Auch ist kein neuer Berufsschutz entstanden.
Denn für die neue Tätigkeit ist eine Berufsausbildung nicht mitgeteilt oder sonst ersichtlich geworden. Damit ist die
Klägerin als (allenfalls) angelernte Kraft auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar.
Für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verfügt die Klägerin jedoch über ein ausreichendes
gesundheitliches Leistungsvermögen. Dies ergibt sich namentlich aus den vom SG und dem erkennenden Senat von
Amts wegen gemäß § 106 SGG veranlassten Gutachten. So hat der vom SG beauftragte Facharzt für öffentliches
Gesundheitswesen, Sozial- und Umweltmedizin Dr. K. bereits in seinem Gutachten vom März 1999 (also noch vor
Auslaufen der bewilligten Zeitrente) ausgeführt, dass die Klägerin wieder vollschichtig leichte Arbeiten ohne schweres
Heben und Tragen über 7 kg im Wechsel der Körperhaltungen, ohne Überkopfarbeiten und ohne Armvorhalte
verrichten kann. Eine schwere spezifische Leistungsbegrenzung oder eine Summierung ungewöhnlicher
Leistungseinschränkungen ist damit nicht erkennbar, insbesondere auch nicht dadurch, dass nach Dr. K. die
Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand eingeschränkt ist. Denn der Sachverständige will allein monotone Greifarbeiten
bei vorgegebenem Arbeitstempo ausgeschlossen wissen, wie sie zwar bei Bandarbeiten in der gewerblichen
Produktion vorkommen dürften, aber in vielen anderen Berufsfeldern des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht verlangt
werden (vgl. nur etwa Bürohilfsarbeiten, Ausgabetätigkeiten von Büromaterial u.a.).
Diese von dem Sachverständigen geforderten qualitativen Leistungseinschränkungen sind nach Auffassung des
Senats aufgrund der zu stellenden Diagnosen berechtigt, aber auch ausreichend, da weitergehende
Leistungseinschränkungen nicht zu rechtfertigen sind. So wird dem festgestellten Wirbelsäulensyndrom (mit
Bewegungseinschränkungen) durch die Beschränkung auf körperlich leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung
Rechnung getragen. Und den nach der Ca-Operation verbliebenen, nach klinischer Untersuchung nur leichtgradigen
funktionellen Einschränkungen im rechten Arm und in der rechten Hand wird durch den Ausschluss von Überkopf-,
Armvorhalte- und Arbeiten mit monotonem Greifen in vorgegebenem Arbeitstempo entsprochen.
In der Einschätzung der wiedergewonnenen Erwerbsfähigkeit der Klägerin sieht sich der Senat auch bestätigt durch
das von ihm veranlasste orthopädische Fachgutachten des Dr. M ... Denn dieses Gutachten wurde im Oktober 2000,
also relativ kurze Zeit nach dem Auslaufen der Zeitrente erstellt, beschreibt noch günstigere Befunde als Dr. K. und
fordert noch weniger Leistungseinschränkungen. So hält der Sachverständige u.a. das Wirbelsäulensyndrom für
abgeklungen und deshalb auch zeitweise mittelschwere Arbeiten wieder für möglich. Auch war der mitgeteilten
Schwellneigung des rechten Armes keine objektivierbare Funktionseinbuße zuzuordnen, weshalb eine Einschränkung
der Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand von diesem Sachverständigen nicht (mehr) gefordert wird.
Demgegenüber vermag sich der Senat den beiden von der Klägerin nach § 109 SGG beantragten Gutachten ihres
behandelnden Arztes Dr. H. (vom Dezember 1999) und des Onkologen Prof. Dr. N. (vom November 2001) in
entscheidenden Punkten nicht anzuschließen:
Zwar ist die Einschätzung des Dr. H. nachvollziehbar, wonach aufgrund des Wirbelsäulensyndroms nur leichte
Arbeiten mit Heben und Tragen bis 5 kg, ohne Überkopfarbeit und ohne einseitige Körperhaltung, wegen der
festgestellten Varikosis keine einseitig sitzende Tätigkeit und wegen der Schwellneigung des rechten Armes keine
monotone Greifarbeit der Hand zumutbar seien. Diese Leistungseinschränkungen entsprechen jedoch nahezu
inhaltsgleich denjenigen, die bereits Dr. K. in seinem Gutachten - ebenfalls aus 1999 - gefordert hatte, die aber nach
den obenstehenden Ausführungen gerade nicht zur Annahme von BU berechtigen und die sich nach dem späteren
Gutachten des Dr. M. vom Oktober 2000 zudem deutlich gebessert haben. Stehen die von Dr. H. festgestellten
Leistungseinschränkungen und Diagnosen aber in weitgehender Übereinstimmung mit denjenigen des Dr. K., dann ist
für den Senat nicht nachvollziehbar, warum der behandelnde Arzt der Klägerin anders als Dr. K. in quantitativer
Hinsicht nicht ebenfalls ein vollschichtiges Leistungsvermögen für gegeben hält, sondern meint, die Klägerin könne
längstens eine Stunde am Stück arbeiten und benötige sodann eine halbe Stunde Pause. Die von dem behandelnden
Arzt zusätzlich genannten Beschwerden der Klägerin vermögen eine solche nahezu völlige Aufhebung des
Leistungsvermögens jedenfalls nicht zu begründen und stehen auch mit dem von Dr. H. selbst erhobenen Befunden
nicht in Übereinstimmung. So teilt der behandelnde Arzt als geäußerte Beschwerden etwa ein "Steifheitsgefühl der
rechten Schulter" und ein "Taubheitsgefühl der rechten Hand" mit, erklärt aber zu den von ihm erhobenen
Untersuchungsbefunden, dass die "Schultergelenke frei beweglich" seien, und macht keinerlei Angaben über etwaige
Funktions- oder Bewegungseinschränkungen der Hände.
Ebenso wenig vermag das Gutachten des Prof. Dr. N. zu überzeugen. Zwar führt auch dieser von der Klägerin gemäß
§ 109 SGG benannte Sachverständige aus, dass die Klägerin über ein Lymphödem, Gefühlsstörungen und eine
rasche Ermüdbarkeit im rechten Arm klage. Daneben stellt er neben die bereits bekannten Diagnosen (etwa das
Wirbelsäulensyndrom) neue Diagnosen (ausgeprägter Erschöpfungszustand, arterieller Bluthochdruck,
Linksherzinsuffizienz und eine Stressinkontinenz). Die aus diesen Schilderungen gezogene Schlussfolgerung des
Arztes, wonach die Klägerin nur noch maximal 4 Stunden täglich mit selbst einteilbaren Pausen berufstätig sein
könne und Wegeunfähigkeit vorliege, vermag den Senat indes nicht zu überzeugen, weil sie von den im Gutachten
selbst erhobenen Befunden nicht gestützt wird. Den im Gutachten wiedergegebenen Beschwerdeschilderungen der
Klägerin zum rechten Arm stehen die Befunde des Sachverständigen entgegen, wonach das Lymphödem nur gering
ausgeprägt, die Beweglichkeit im rechten Schultergelenk gut und die Narbenverhältnisse als reizlos zu bezeichnen
sind. Dem geforderten Ausschluss von Arbeiten mit großer Handgeschicklichkeit kann bei der Vielzahl der
verfügbaren Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Rechnung getragen werden (siehe bereits oben). Das
bestehende Wirbelsäulensyndrom kann - wie bereits ausgeführt - durch die Beschränkung auf leichte Arbeiten in
wechselnder Körperhaltung berücksichtigt werden. Der sich auf psychischem Gebiet darstellende
Erschöpfungszustand beruht nach Einschätzung von Prof. Dr. N. nicht auf einer Depression, sondern auf einer sich
aus vielen "Problemen" und der langen Rentenverfahrensdauer ergebenden resignativen Stimmung. Der
Bluthochdruck (160/85 mmHg, 170/85 mmHg, bei Dr. H.: 160/80 mmHg) besteht bereits seit längerer Zeit und ist
behandelbar. Die Linksherzinsuffizienz beschränkt die Belastbarkeit im EKG auf 90 Watt, dem mit der Beschränkung
auf leichte Arbeit Rechnung getragen werden kann. Die Stressinkontinez besteht nach Prof. Dr. N. lediglich im 1.
Ausprägungsgrad, und von der Klägerin selbst wurden hierzu im Gutachten auch anamnestisch keine Beschwerden
angegeben. Schließlich ist auch nicht die Wegefähigkeit der Klägerin aufgehoben, was sich nach Prof. Dr. N. zum
einen aus den Beschwerden in der LWS und zum anderen aus der Unbenutzbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel u.a.
infolge von Hitzewallungen ergeben soll. Denn in seinem Gutachten teilt der Arzt selbst keine entsprechenden
Befunde mit. Die Klägerin gibt Beschwerden beim Gehen erst nach längerer Gehstrecke an, und auch in den
Vorgutachten ist eine Wegstreckenbeeinträchtigung ebenfalls nicht festgestellt worden, und zwar weder durch den
Orthopäden Dr. M. noch durch den behandelnden Arzt Dr. H ... Und ob Hitzewallungen (nach Prof. Dr. N. in
Verbindung mit Angstzuständen) zur Unbenutzbarkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln führen ist zweifelhaft, kann
aber dahinstehen, da die Hitzewallungen nach den Ausführungen des onkologischen Sachverständigen durch die
Einnahme des Medikaments O. ausgelöst werden dürften, das aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse von
der Klägerin abgesetzt werden kann.
War die Klägerin nach alledem über das Auslaufen der Zeitrente im Sommer 2000 hinaus nicht berufsunfähig im Sinne
von § 43 SGB VI a.F., so war sie erst recht nicht erwersbunfähig im Sinne von § 44 SGB VI a.F., da hierfür noch
weitergehende Leistungseinschränkungen, insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht, zu fordern sind. Die Klägerin war
und ist aber auch nicht vermindert erwerbsfähig im Sinne von §§ 43, 240 SGB VI n.F., da nach den oben stehenden
Ausführungen zu ihrer gesundheitlichen Leistungsfähigkeit eine wesentliche Änderung in den gesundheitlichen
Verhältnissen nicht erkennbar ist und insbesondere dem im Oktober 2001 erstellten Gutachten nach § 109 SGG nicht
gefolgt werden kann.
Hatte die Klägerin nach allem allein einen Anspruch auf Rente wegen EU auf Zeit (bis zum Juli 2000), so hat das SG
zutreffend auch die Entscheidung der Beklagten bestätigt, bei der Rentenberechnung der EU-Rente auf Zeit das seit
dem 1. Januar 1997 geltende Recht des WFG anzuwenden. Denn mit dem Inkrafttreten des SGB VI am 1. Januar
1992 richtet sich die Frage des anwendbaren Rechts nicht mehr nach dem. sogenannten Versicherungsfallprinzip,
sondern nach dem Leistungsbeginnprinzip (vgl. nur die Nachweise bei Kasseler-Kommentar-Niesel, § 300 SGB VI Rn.
2), so dass vorliegend nicht auf den 9. Dezember 1996 (Versicherungsfall), sondern auf den 1. Juli 1997
(Leistungsbeginn, siebter Monat gemäß § 101 Abs. 1 SGB VI) abzustellen war. Wegen der weiteren Einzelheiten
nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug auf Seite 6 (2. und 3. Absatz) der Entscheidungsgründe des Urteils
des SG. Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt eine Anwendbarkeit alten Rechts insbesondere auch nicht aus
Vertrauensschutzgesichtspunkten, denn diese sind bei der Einführung der maßgeblichen §§ 300 ff. SGB VI vom
Gesetzgeber bereits berücksichtigt worden und in den gesetzlichen Regelungen enthalten, vgl. etwa §§ 300 Abs. 2,
Abs. 3, Abs. 4, 306 Abs. 1 SGB VI u.a ...
Schließlich hat das SG auch zutreffend die Entscheidung der Beklagten bestätigt, dass die von der Klägerin für das
Kalenderjahr 1996 gezahlten freiwilligen Beiträge nicht bei der Rentenberechnung der EU-Rente (auf Zeit)
berücksichtigt werden dürfen. Maßgeblich ist insoweit allein § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI. Die Vorschriften des §
75 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI ist vorliegend nicht einschlägig, da der Versicherungsfall bei der Klägerin nicht
während eines Beitragsverfahrens oder eines Verfahrens über einen Rentenanspruch eingetreten ist. Zu einem
Beitragsverfahren in diesem Sinne gehören gemäß § 198 Nr. 1 SGB VI besondere Verfahren vor dem
Rentenversicherungsträger und/oder vor Gerichten, wie etwa Kontenklärungs- oder sozialgerichtliche Klageverfahren.
Ein solches Verfahren hatte die Klägerin jedoch im Dezember 1996 (Versicherungsfall) nicht anhängig gemacht. Die
seinerzeitig allein vorgenommene schlichte Zahlung von freiwilligen Beiträgen ist kein Beitragsverfahren in diesem
Sinn (vgl. nur Kasseler-Kommentar-Peters, § 198 SGB VI Rn. 5 m.w.N.). Und auch ein Rentenverfahren war nicht
anhängig, da die Klägerin den Antrag auf Rente wegen EU/BU ausweislich der Verwaltungsakte der Beklagte erst im
März 1997 gestellt hatte.
Nach dem daher allein maßgeblichen § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI werden freiwillige Beiträge bei der Ermittlung
der Entgeltpunkte nicht berücksichtigt, wenn sie nach dem Eintritt des Versicherungsfalles (Minderung der
Erwerbsfähigkeit) gezahlt worden sind. Vorliegend ist der Versicherungsfall am Tag der stationären Aufnahme der
Klägerin am 9. Dezember 1996 eingetreten. Die Zugrundelegung dieses Versicherungsfalles ist nach der
maßgeblichen retrospektiven Betrachtung (ständige Rechtsprechung, vgl. nur LSG Niedersachsen, Urteil vom
13.04.2000, L 1 RA 206/99, Urteil vom 29.6.2000, L 1 RA 182/99, Urteil vom 23.11.2000, L 1 RA 151/00, jeweils
m.w.N.) nicht zu beanstanden und auch von der Klägerin zu Recht nicht in Abrede genommen worden. Wann die
freiwilligen Beiträge gezahlt worden sind bzw. als gezahlt gelten, richtet sich nach der Verordnung über die Zahlung
von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung (RV-BZVO) vom 30. Oktober 1991 (BGBl. I., S. 2057) in der
Fassung von 23. Juli 1996 (BGBl. I, S. 1078) (also nicht nach der Beitragszahlungsverordnung für
Gesamtsozialversicherungsbeiträge, vgl. § 1 RV-BZVO, zur Abgrenzung vgl. nur: Bayerisches LSG, Urteil vom
12.06.1997, L 14 An 31/96, Die Angestelltenversicherung 1998, S. 431, 432). Nach dem von der Beklagten und dem
SG zu Recht angewendeten § 6 Satz 1 Nr. 2 1. Alt. RV-BZVO gilt im Falle der Überweisung auf ein Konto des
Rentenversicherungsträgers als Tag der Einzahlung "der achte Tag vor dem Tag der Wertstellung zugunsten des
Trägers der Rentenversicherung". Da vorliegend die Wertstellung bei der Beklagten am 18. Dezember 1996 erfolgt
war, galt als Einzahlungstag der 10. Dezember 1996, der jedoch - vgl. § 75 SGB Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VI - einen Tag
nach dem Tag des Versicherungsfalles am 9. Dezember 1996 lag. Die Vorschrift des § 6 Satz 1 Nr. 2 1. Alt. RV-
BZVO ist weder aus Gründen höherrangigen Gesetzesrechts noch verfassungsrechtlich zu beanstanden, nicht zuletzt
deshalb, weil sie eine doppelte Begünstigung des Versicherten enthält: Zum einen liegt die Überweisungsdauer im
Regelfall weit unter acht Tagen, zum anderen kann der Versicherte auch längere Überweisungslaufzeiten geltend
machen, wenn er gemäß § 6 Satz 1 Nr. 2 2. Alt. RV-BZVO nachweist, dass der Tag der Kontobelastung oder der
Bareinzahlung noch vor dem 8. Tag vor der Wertstellung lag (ohne Zweifel an der Rechtswirksamkeit der Norm
ebenso: BSG, Urteil vom 7.11.1996, 12 RK 10/96, Breithaupt 1997, 849; Bayerisches LSG, a.a.O.). Einen solchen
längeren Überweisungslauf hat die Klägerin im vorliegenden Fall aber trotz rechtlichen Hinweises des Senats nicht
nachweisen können. Im Gegenteil hat sie (mit Schriftsatz vom 2. März 2001) erklärt, die Überweisung erst am 16.
Dezember 1996 getätigt zu haben, also noch deutlich später als nach der RV-BZVO unterstellt wird. Die rechtliche
Frage, ob in einem solchen Fall der erheblichen Abweichung zwischen dem nach der RV-BZVO unterstellten und dem
tatsächlichen Einzahlungsdatum überhaupt noch zugunsten der Klägerin auf die Regelungen der RV-BZVO
zurückgegriffen werden darf oder das tatsächliche (vorliegend: spätere) Datum zugrunde gelegt werden muss, konnte
der Senat zu Gunsten der Klägerin dahinstehen lassen.
Damit sind die freiwilligen Beiträge für 1996 zu Recht nicht bei der Berechnung der EU-Rente berücksichtigt worden.
Soweit die Klägerin hilfsweise beantragt, die Beklagte habe ihr die für das Kalenderjahr 1996 gezahlten freiwilligen
Beiträge zu erstatten, ist dieser Hilfsantrag zwar zulässig. Denn der Senat geht zugunsten der Klägerin davon aus,
dass es sich gem. § 99 Abs. 3 Nr. 3 SGG nicht um eine Klagänderung handelt. Der Hilfsantrag ist jedoch
unbegründet, weil die Klägerin nach keiner der für einen Erstattungsanspruch in Betracht kommenden
Rechtgrundlagen eine Erstattung verlangen kann. Ein Anspruch nach § 26 Abs. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch
(SGB IV) besteht nicht, weil die Klägerin gemäß § 7 SGB VI zur freiwilligen Beitragsentrichtung berechtigt war und
damit die Beiträge nicht zu Unrecht entrichtet hat. Im Übrigen kommen sie ihr beim nächsten Leistungsfall zugute,
sind also nicht wirtschaftlich sinnlos entrichtet. Aufgrund der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung scheidet auch
ein Anspruch aus § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI aus. Schließlich greift auch § 210 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI nicht zugunsten
der Klägerin ein, weil die Klägerin die Wartezeit erfüllt.
Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.
Es hat kein gesetzlicher Grund gemäß § 160 Abs. 2 SGG vorgelegen, die Revision zuzulassen.