Urteil des LSG Hessen vom 20.07.2001

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Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 20.07.2001 (rechtskräftig)
Sozialgericht Kassel S 11 AL 823/00
Hessisches Landessozialgericht L 6 AL 26/01
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 8. Dezember 2000 wird
zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Zahlung eines höheren Arbeitslosengeldes (Alg.) ab 2. Mai 2000 unter Berücksichtigung der
Beitragsbemessungsgrenze bzw. Jahresarbeitsentgeltsgrenze "West" statt "Ost".
Der 1947 geborene Kläger war vom 1. Oktober 1983 bis 10. März 2000 bei der Firma W-T, E., Anzeigenblatt Verlag
GmbH in E. beitragspflichtig beschäftigt. Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin dieser Firma ist seit dem 10.
November 1998 die Ehefrau des Klägers. Am 24. Januar 2000 verlegte die Firma ihren Sitz in den R. in Hessen.
Zuletzt war der Kläger aufgrund eines außertariflichen Arbeitsvertrages vom 1. November 1996 ab diesem Zeitpunkt
als "Objektleiter für das Unternehmen" mit einem monatlichen Bruttoeinkommen in Höhe von 8.750,00 DM zuzüglich
ergebnisabhängiger Tantiemen in Höhe von 15.000,00 bis 30.000,00 DM jährlich tätig. Unter Ziffer 10.1 des
Arbeitsvertrages heißt es: "Erfüllungsort und Gerichtsstand ist E ..." Wegen weiterer Einzelheiten wird insoweit auf die
bei der Leistungsakte befindliche Ablichtung des Arbeitsvertrages (Bl. 6 bis 9) ergänzend Bezug genommen.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Eschwege vom 10. März 2000 (Az.: 3 IN 16/00) wurde das Insolvenzverfahren
über das Vermögen der Firma eröffnet, worauf der Insolvenzverwalter das Beschäftigungsverhältnis mit dem Kläger
zum 30. Juni 2000 kündigte.
Am 14. März 2000 meldete sich der Kläger mit Wirkung zum 2. Mai 2000 beim Arbeitsamt E. arbeitslos. In der
Arbeitsbescheinigung vom 17. März 2000 gab der Insolvenzverwalter als Abrechnungszeiträume der letzten 12
Monate die Monate Januar 1999 bis Juli 1999 an, in denen er ein regelmäßiges monatliches Bruttogehalt in Höhe von
8.750,00 DM sowie eine einmalige Tantieme in Höhe von 15.000,00 DM bescheinigte. Unter Ziffer 6d der
Arbeitsbescheinigung bestätigte er durch Ankreuzen, dass das Arbeitsentgelt in einem Beschäftigungsverhältnis in
den neuen Bundesländern einschließlich des ehemaligen Ostteils von Berlin erzielt wurde, ohne dass es sich um eine
Entsendung handelte. Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung waren für den Kläger über die AOK in
Eisenach nach der für das Beitrittsgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenze abgeführt worden, wie aus den vom
Kläger vorgelegten Gehaltsabrechnungen für die Monate Januar bis Juli 1999 hervorgeht (Bl. 39 bis 46 der LA).
Ab 12. Juli 1999 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt und erhielt aus seiner privaten Krankenversicherung bei der X.
Krankenversicherungs AG vom 23. August 1999 bis 1. Mai 2000 ein tägliches Krankentagegeld in Höhe von 170,00
DM, wie die private Krankenversicherung mit Schreiben vom 22. Mai 2000 gegenüber der Beklagten bestätigte.
Hierauf teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 4. Mai 2000 mit, für Zeiten des Krankentagegeldbezuges
werde zur Bemessung des Alg. 1/360stel der Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung
(Ost) für jeden Tag des Krankentagegeldbezuges zugrunde gelegt, wobei es sich 1999 um 180,00 DM und 2000 um
177,50 DM handele.
Den am 8. Mai 2000 gegen die Zugrundelegung der Jahresarbeitsentgeltgrenze "Ost" eingelegten "Widerspruch" wies
die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2000 als unbegründet zurück.
Mit Bescheid vom 7. Juni 2000 bewilligte sie dem Kläger Alg. ab 2. Mai 2000 mit einem wöchentlichen (allgemeinen)
Leistungssatz in Höhe von 537,67 DM, wobei sie entsprechend der vom Kläger angegebenen Lohnsteuerklasse III die
Leistungsgruppe C sowie ein wöchentliches Bemessungsentgelt in Höhe von 1.360,00 DM zugrunde legte. Hierbei
ging die Beklagte von einem Bemessungszeitraum vom 1. Mai 1999 bis 1. Mai 2000 aus und berücksichtigte in der
Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli 1999 entsprechend der Beitragsbemessungsgrenze "Ost" lediglich ein monatliches
Arbeitsentgelt in Höhe von 7.200,00 DM, für die Zeit des Bezuges von Krankentagegeld vom 23. August 1999 bis 1.
Mai 2000 legte sie für insgesamt 36,14 Wochen entsprechend ihrer Ankündigung für jeden Tag des
Krankentagegeldbezuges 1/360stel der Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Ost)
zugrunde und gelangte damit für den Bemessungszeitraum zu einem Bemessungsentgelt in Höhe von 66.831,38 DM.
Wegen näherer Einzelheiten wird insoweit auf die Berechnung in der Leistungsakte (Bl. 65) Bezug genommen.
Hiergegen legte der Kläger u.a. auch wegen der unterbliebenen Berücksichtigung der Tantieme-Zahlung in Höhe von
15.000,00 DM am 15. Juni 2000 erneut Widerspruch ein.
Ebenfalls am 15. Juni 2000 hat der Kläger beim Sozialgericht Kassel (SG) gegen den Widerspruchsbescheid vom 16.
Mai 2000 Klage erhoben mit dem Ziel der Berücksichtigung der Jahresarbeitsentgeltgrenze bzw. der
Beitragsbemessungsgrenze "West".
Hierauf hat die Beklagte ihren Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2000 zurückgenommen.
Im Widerspruchsverfahren bezüglich des Bewilligungsbescheides vom 7. Juni 2000 hat der Kläger erstmals auch eine
Verdienstabrechnung für die Zeit vom 1. bis 22. August 1999 mit einem Bruttoeinkommen in Höhe von 6.209,68 DM
vorgelegt, wobei allerdings entsprechend der Beitragsbemessungsgrenze "Ost" lediglich ein Betrag in Höhe von
5.280,00 DM der Beitragsbemessung in der Arbeitslosen- und Rentenversicherung zugrunde lag.
Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2000 half die Beklagte dem Widerspruch des Klägers teilweise ab und stellte
den (allgemeinen) Leistungssatz pro Woche mit Wirkung ab 2. Mai 2000 mit 547,75 DM unter Zugrundelegung eines
wöchentlichen Bemessungsentgeltes in Höhe von 1.400,00 DM neu fest. Hierbei berücksichtigte sie entsprechend
ihrer Berechnung in der Leistungsakte (Bl. 95) zusätzlich das in der Zeit vom 1. bis 22. August 1999 erzielte
Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 6.209,68 DM. Im übrigen wies sie den Widerspruch zurück.
Mit Änderungsbescheid vom 14. Juli 2000 führte sie den Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2000 aus und stellte das
dem Kläger ab 2. Mai 2000 zustehende Alg. mit 547,75 DM wöchentlich neu fest. Die hieraus folgende Nachzahlung
berechnete sie mit 86,40 DM.
Mit Änderungsbescheid des Zentralamtes der Beklagten vom 26. Juli 2000 sowie mit weiterem Änderungsbescheid
vom 10. August 2000 erhöhte die Beklagte das der Berechnung zugrunde liegende Bemessungsentgelt wegen der
Berücksichtigung einmalig gezahlten Arbeitsentgelts um 10 % auf 1.540,00 DM und stellte den wöchentlichen
Leistungssatz beim Kläger mit Wirkung ab 2. Mai 2000 mit 586,60 DM neu fest.
Mit dem am 27. Juli 2000 beim SG eingegangenen Schriftsatz vom 25. Juli 2000 hat der Kläger das anhängige
Gerichtsverfahren fortgesetzt und ein Schreiben des Insolvenzverwalters vom 21. Juli 2000 vorgelegt, wonach dieser
bei Ausstellung der Arbeitsbescheinigung übersehen habe, dass der Sitz des Arbeitgebers mit
Gesellschaftsbeschluss vom 24. Januar 2000 von E. nach R. (Hessen) verlegt worden sei. Nach seiner Kenntnis
habe der Tätigkeitsschwerpunkt des Klägers auch schon vor der Sitzverlegung in den alten Bundesländern gelegen.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 8. Dezember 2000 (Az.: S 11/AL 823/00) die
Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe zutreffend das
Bemessungsentgelt entsprechend der Beitragsbemessungsgrenze "Ost" bzw. der Jahresarbeitsentgeltgrenze "Ost"
berechnet, weil der Beschäftigungsort des Klägers gemäß § 9 Sozialgesetzbuch - 4. Buch (SGB IV) bis zum Beginn
des Bezugs von Krankentagegeld in E. und damit in den neuen Bundesländern gelegen habe. Maßgeblich sei insoweit
auf den Arbeitsvertrag vom 1. November 1996 abzustellen, in dem ebenso wie in der Arbeitsbescheinigung des
Insolvenzverwalters vom 17. März 2000 jeweils E. als Beschäftigungsort genannt werde. Unstreitig habe die
Arbeitgeberin des Klägers in dieser Zeit auch ihren Sitz in E. gehabt. Darüber hinaus ergebe sich aus den vorgelegten
Verdienstabrechnungen, dass für den Kläger Sozialversicherungsbeiträge nach der für die neuen Bundesländer
geltenden Beitragsbemessungsgrenze abgeführt wurden. Auf die spätere Verlegung des Sitzes der Arbeitgeberin
während des Krankentagegeldbezuges komme es damit nicht mehr an.
Gegen den ihm am 13. Dezember 2000 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 8. Januar 2001 Berufung
eingelegt mit der Begründung, in seinem Arbeitsvertrag sei kein Arbeitsort festgelegt. Im Gegenteil sei dort geregelt,
dass er seinen Fähigkeiten entsprechend auch andere Aufgabengebiete bearbeiten müsse und nur ein
Wohnortwechsel sein Einverständnis voraussetze. Die Arbeitsbescheinigung aber habe der Insolvenzverwalter mit
Schreiben vom 21. Juli 2000 berichtigt. Zwar sei der Firmensitz bis Januar 2000 E. gewesen, sein
Tätigkeitsschwerpunkt habe jedoch in den alten Bundesländern gelegen, was sich durch die Einrichtung eines Büros
an seinem Wohnort in L. 1998 noch verstärkt habe. Sein Betätigungsfeld sei von Anfang an die Betreuung der
"Westkunden", die Vorbereitung und Durchführung des Umbruchs der beiden Ausgaben in E. und alle anfallenden
Arbeiten für den Druck (Druckereien in K. und A.) gewesen. Seit Ende 1998 habe er die komplette Vorbereitung und
Durchführung der Fakturen übernommen, sowie die vorbereitenden Arbeiten für die Buchhaltung und das Mahnwesen
durchgeführt. Diese Arbeiten habe er ausschließlich im Büro in L. verrichtet. Durch die Möglichkeiten der
Datenfernübertragung habe er seine Anwesenheit im Büro in E. auf durchschnittlich 10 bis 12 Stunden wöchentlich bei
50 bis 55 Stunden Wochenarbeitszeit reduziert. Aus diesem Grunde sei sein Alg. unter Zugrundelegung der Kriterien
der alten Bundesländer zu berechnen.
Der Kläger beantragt (sinngemäß), den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 8. Dezember 2000
aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 7. Juni 2000 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2000 sowie der Änderungsbescheide vom 14. Juli 2000, 26. Juli 2000 und 10.
August 2000 zu verurteilen, ihm ab 2. Mai 2000 höheres Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung der
Beitragsbemessungsgrenze und Jahresarbeitsentgeltgrenze der alten Bundesländer zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen
Gerichtsbescheides und führt ergänzend unter Hinweis auf § 9 Abs. 5 Satz 1 SGB IV aus, dass nach dem Vortrag
des Klägers eine feste Arbeitsstätte nicht vorhanden und demgemäß auf den Firmensitz abzustellen sei.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend schriftliche bzw. zu Protokoll mit einer Entscheidung ohne mündliche
Verhandlung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.
Wegen weiterer Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und
Leistungsakten ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Es konnte eine Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter anstelle des Senats
ergehen, denn die Beteiligten haben sich mit dieser Verfahrensweise schriftlich bzw. zu Protokoll einverstanden
erklärt (§§ 155 Abs. 3 und 4, 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 105 Abs. 2 Satz 1, 151 SGG) ist zulässig, jedoch in der Sache
unbegründet.
Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG ist nicht zu beanstanden, denn die Beklagte hat das dem Kläger ab 2.
Mai 2000 zustehende Alg. jedenfalls nicht zu niedrig festgesetzt. Rechte des Klägers sind daher durch die
angefochtenen Bescheide der Beklagten nicht verletzt.
Zutreffend hat das SG bereits darauf hingewiesen, dass der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 6. Juli 2000
sowie der Änderungsbescheid vom 14. Juli 2000 gemäß § 96 SGG Gegenstand der anhängigen Klage geworden sind.
Dies gilt auch für die Änderungsbescheide der Beklagten vom 26. Juli 2000 und vom 10. August 2000, mit denen das
Bemessungsentgelt wegen der pauschalen Berücksichtigung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt erhöht worden ist.
Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 7. Juni 2000 ist bereits gemäß § 86 Abs. 1 SGG - weil zu diesem
Zeitpunkt die Klage noch nicht anhängig war - Gegenstand es Vorverfahrens geworden und unterliegt daher ebenfalls
der Überprüfung im Klageverfahren (s.: Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl. 1998, § 96 Rdnr. 2 m.w.N.).
Soweit die Beklagte bei der Berechnung des Bemessungsentgelts gemäß § 132 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - 3. Buch
(SGB III) die Beitragsbemessungsgrenze für die neuen Bundesländer (1999 7.200,00 DM monatlich) berücksichtigt
hat, ist dies rechtmäßig. Nach dieser Vorschrift ist Bemessungsentgelt das im Bemessungszeitraum durchschnittlich
auf die Woche entfallende Entgelt. Entgelt, von dem Beiträge nicht zu erheben sind, bleibt außer Betracht.
Soweit Vorschriften des SGB III bei Entgelten oder Beitragsbemessungsgrundlagen an die
Beitragsbemessungsgrenze anknüpfen, ist die Beitragsbemessungsgrenze für das Beitrittsgebiet maßgebend, wenn
der Beschäftigungsort im Beitrittsgebiet liegt (§ 408 Nr. 2 SGB III). Ebenso ist bei der Anwendung der
Leistungsverordnung gemäß § 151 Abs. 2 Nr. 2 SGB III die jeweilige Leistungsbemessungsgrenze maßgebend, die in
dem Gebiet gilt, in dem der Arbeitslose vor Entstehung des Anspruchs zuletzt in einem versicherungspflichtigen
Verhältnis gestanden hat (§ 409 SGB III).
Für die Zeit des Krankentagegeldbezuges vom 23. August 1999 bis 1. Mai 2000 ist ein Entgelt in Höhe von 1/360stel
der Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung für jeden Tag des Bezuges von
Krankentagegeld zugrunde zu legen (§ 135 Nr. 5 SGB III). Auch insoweit ist die Jahresarbeitsentgeltgrenze für die
neuen Bundesländer maßgeblich, wenn dort der Beschäftigungsort war (§ 309 Abs. 1 SGB V). Beschäftigungsort des
Klägers im Sinne des § 9 SGB IV war bis zum Beginn der Kranktagegeldzahlung am 23. August 1999 E ... Hierbei
kann die Behauptung des Klägers, er habe ab 1998 in einem eigens in L. eingerichteten Büro den weit überwiegenden
Teil seiner Arbeitszeit verbracht, als wahr unterstellt werden, denn gleichwohl blieb weiterhin der Sitz der Firma des
Arbeitgebers in E. der Beschäftigungsort im Sinne des § 9 SGB IV. Zwar heißt es in Abs. 1 dieser Vorschrift, dass
Beschäftigungsort der Ort ist, an dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird. Bei Diensten höherer Art, wie sie
der Kläger ausgeübt hat, die sich - wie im Falle des Klägers - im Grenzbereich zur selbständigen Erwerbstätigkeit
befinden, ist es allerdings üblich, dass ein fester Ort, an dem die Arbeit zu verrichten ist, weder arbeitsvertraglich
vereinbart noch im Rahmen des Direktionsrechts des Arbeitgebers festgelegt ist. So enthält auch der Arbeitsvertrag
des Klägers zwar keine Bestimmung über den Ort, an dem er seine Tätigkeit auszuüben hat, sondern lediglich eine
allgemeine Regelung über den Erfüllungsort, die allerdings für beide Seiten und damit auch für den Kläger gilt. So
kann es bei Dienstleistungen höherer Art - wie im vorliegenden Falle - durchaus einer vertragsgemäßen Erfüllung
entsprechen, wenn der Dienstleistungspflichtige von einem eigenen Büro aus, das möglicherweise sogar in seiner
Wohnung liegen kann, seinen Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber nachkommt. Dementsprechend ist auch
der Vertrag des Klägers auszulegen, der bei der Wahl des Arbeitsortes eigenverantwortlich gehandelt hat. Gleichwohl
blieb aber nach dem Inhalt seines Arbeitsvertrages Erfüllungsort für die von ihm geschuldete Leistung weiterhin der
Firmensitz seines Arbeitgebers in E., an dem sich das Ergebnis seiner Dienstleistungen zu realisieren hatte. So hat
das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 17. August 2000 (Az.: B 10 KR 2/99 R) ausgeführt, dass eine
selbständige Tätigkeit als forstwirtschaftlicher Unternehmer auch dann an dem Ort ausgeübt wird, wo die
forstwirtschaftlichen Flächen liegen, wenn der Unternehmer von seinem ausländischen Wohnsitz aus die
wirtschaftliche Leitung mittels Übertragungstechnik und Hilfspersonen ausführen kann. Dies ist auf Arbeitnehmer zu
übertragen, soweit es sich um Dienste höherer Art handelt, bei denen der Arbeitnehmer den Ort seiner Tätigkeit
weitgehend selbst bestimmt. In diesem Falle wird die Beschäftigung an dem Ort ausgeübt, an dem das Ergebnis der
Dienstleistung geschuldet wird. Besteht die Dienstleistung in der Leitung eines Unternehmens oder wesentlicher Teile
eines Unternehmens, kommt es mithin auf den Sitz des Unternehmens oder der zu leitenden abgrenzbaren
Unternehmensteile an. Der Kläger war als "Objektleiter für das Unternehmen" tätig, ohne dass sich seine Dienste auf
bestimmte abgrenzbare Teile des Unternehmens beschränkten. Damit ist sein Beschäftigungsort der Sitz der Firma
seines Arbeitgebers gewesen, auch wenn er den überwiegenden Teil seiner Arbeitszeit - u.a. wegen der Möglichkeiten
der Datenfernübertragung (wie er selbst eingeräumt hat) - in einem besonderen Büro am Wohnort verbracht haben
sollte. Demnach bedarf es keiner Analogie zu § 9 Abs. 5 Satz 1 SGB IV, wonach als Beschäftigungsort der Ort gilt,
an dem der Betrieb seinen Sitz hat, wenn eine feste Arbeitsstätte nicht vorhanden ist und die Beschäftigung an
verschiedenen Orten ausgeübt wird, obgleich es nahe liegt, auch in Fällen der vorliegenden Art vom Fehlen einer
"festen Arbeitsstätte" auszugehen, wenn der Arbeitnehmer in der Wahl des Arbeitsorts weitgehend frei ist.
Mithin ist die Beklagte bei der Berechnung der dem Kläger zustehenden Leistungen zutreffend von der
Beitragsbemessungsgrenze bzw. Jahresarbeitsentgeltgrenze "Ost" ausgegangen.
Damit ist auch eine zusätzliche Berücksichtigung der im Jahre 1999 gezahlten Tantieme als einmalig gezahltes
Arbeitsentgelt ausgeschlossen, denn wegen Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze wurden hiervon keine
Beiträge zur Arbeitslosenversicherung erhoben ( § 23a Abs. 1 SGB IV). Entgelt, von dem Beiträge nicht zu erheben
sind, bleibt aber bei der Berechnung des Bemessungsentgelts außer Betracht (§ 132 Abs. 1 Satz 2 SGB III).
Gleichwohl hatte die Beklagte gemäß § 434 c SGB III in der Fassung des Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetzes
(vom 21. Dezember 2000 - BGBl. I, S. 1971) das Bemessungsentgelt um 10 % zu erhöhen, weil die
Leistungsbemessungsgrenze infolge der Berücksichtigung des Krankentagegeldbezuges nicht erreicht war.
Im übrigen ist die Berechnung der dem Kläger zustehenden Leistungen ebenfalls zutreffend und wird von diesem auch
nicht angegriffen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.