Urteil des LSG Hessen vom 13.03.2017

LSG Hes: versorgung, staatliches handeln, flüchtling, ausdehnung, ddr, entschädigung, hessen, staatssekretär, impfung, rechtsgrundlage

Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 13.08.1974 (rechtskräftig)
Sozialgericht Kassel S 7 V 91/72
Hessisches Landessozialgericht L 4 V 516/73
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 6. April 1973 aufgehoben und die
Klage in vollem Umfange abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin ist 1941 geboren. Sie wurde am 8. Mai 1942 in B. gegen Pocken geimpft. Vom 20. Mai 1942 bis 10. Juli
1942 befand sie sich wegen einer Encephalitis nach Pockenschutzimpfung im Krankenhaus in B ... Die Eltern der
Klägerin verzogen mit ihr 1942 nach W. und 1944 nach L., wo sie heute noch wohnhaft ist.
Bei der Klägerin ist nach der Encephalitis eine teilweise Halbseitenlähmung rechts mit Spitzklumpfußstellung des
rechten Fußes sowie Fallhandstellung der rechten Hand zurückgeblieben. Sie ist nach den Angaben des
Landeswohlfahrtsverbandes und Mitteilung des Gesundheitsamtes des Landkreises K. um 90 v.H. in der
Erwerbsfähigkeit gemindert.
Am 2. April 1955 stellte der Vater der Klägerin Antrag auf Gewährung von Schadensersatz, den der
Regierungspräsident in K. mit Schreiben vom 4. November 1955 ablehnte, weil die Klägerin außerhalb Hessens
geimpft worden sei.
Der Regierungspräsident in K. lehnte 1965 einen neuen Antrag unter Hinweis auf § 59 Bundesseuchengesetz mit der
Begründung ab, daß zur Zahlung der Entschädigung das Land verpflichtet sei, in dem der Schaden verursacht worden
sei.
Am 20. November 1970 stellte die Klägerin erneut Antrag auf Gewährung von Schadensersatz. Das Land Sachsen-
Anhalt habe 1942 zum Deutschen Reich gehört und die Bundesrepublik sei Rechtsnachfolgerin des Deutschen
Reiches geworden. Deshalb müsse die Bundesrepublik auch in Sachsen-Anhalt entstandene Schäden aufgrund des
Bundesseuchengesetzes regulieren.
Der Regierungspräsident in K. lehnte den Antrag unter Hinweis auf seine Entscheidung vom 9. September 1965 ab, da
weder die Bundesrepublik Deutschland noch das Land Hessen Rechtsnachfolgerin des Landes Sachsen-Anhalt
geworden seien; das Gesundheitswesen sei 1942 noch weitgehend Ländersache gewesen.
Mit Schreiben vom 26. November 1971 wandte sich die Klägerin erneut an den Regierungspräsidenten. Dieser gab die
Akten an das Versorgungsamt F. ab.
Der Beklagte lehnte durch Bescheid vom 12. Januar 1972 den Antrag der Klägerin ab. Eine Versorgung gemäß § 51
Abs. 1 Bundesseuchengesetz (neue Fassung) könne deshalb nicht gewährt werden, weil der Impfschaden nicht im
Lande Hessen verursacht worden sei. Eine Versorgung gemäß § 51 Abs. 3 Bundesseuchengesetz sei ebenfalls nicht
möglich, weil die Klägerin nicht als Vertriebene, Flüchtling oder durch Familienzusammenführung ihren ständigen
Wohnsitz in der Bundesrepublik genommen habe.
Den Widerspruch hiergegen wies der Beklagte mit Bescheid vom 1. März 1972 zurück.
Die Klägerin beantragte in der Klageschrift vom 15. März 1972, das beklagte Land zu verpflichten, ihr wegen des am
8. Mai 1942 erlittenen Impfschadens vom 25. November 1970 an Entschädigung zu gewähren. Der
Prozeßbevollmächtigte wiederholte diesen Antrag in der mündlichen Verhandlung am 6. April 1973.
Das Sozialgericht Kassel hob mit Urteil vom 6. April 1973 den Bescheid vom 12. Januar 1972 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 1. März 1972 auf und verurteilte den Beklagten, der Klägerin ab 1. November 1971
Versorgung wegen der Folgen des durch die Pockenschutzimpfung am 8. Mai 1942 erlittenen Impfschadens zu
gewähren. Im übrigen wies es die Klage ab und führte aus:
Der Beklagte sei verpflichtet, der Klägerin wegen der Folgen des im Jahre 1942 im Lande Sachsen-Anhalt erlittenen
Impfschadens Versorgung in entsprechender Anwendung des § 51 Abs. 3 BSeuchG zu gewähren. Gemäß § 51 Abs.
1 BSeuchG werde für Schäden, die durch eine Impfung herbeigeführt wurden, Versorgung von dem Land geleistet, in
dessen Gebiet die Impfung erfolgt sei. § 51 Abs. 1 BSeuchG scheide als Anspruchsgrundlage aus. § 51 Abs. 3
BSeuchG habe aber die Anspruchsberechtigung auf solche Personen erweitert, die als Flüchtlinge, Vertriebene oder
im Rahmen der Familienzusammenführung ihren ständigen Wohnsitz in einem Land der Bundesrepublik genommen
hätten. Diese Bestimmung finde keine Anwendung, weil die Klägerin bereits 1942 in das Gebiet der Bundesrepublik
gekommen sei und die in § 51 Abs. 3 BSeuchG geforderten Eigenschaften nicht habe. Nach Auffassung des
Gerichtes sei versehentlich ein Personenkreis ausgeschlossen worden, der nach Sinn und Zweck der gesetzlichen
Neuregelung eigentlich erfaßt werden sollte. § 51 Abs. 3 des BSeuchG müsse daher entsprechend auch auf solche
Personen angewendet werden, die bereits vor 1945 in den Bereich der Bundesrepublik gekommen seien und nicht die
in § 51 Abs. 3 BSeuchG geforderten Eigenschaften hätten. Die Versorgung könne aber erst ab 1. November 1971
gewährt werden, weil der am 25. November 1970 beim Regierungspräsident eingegangene Antrag durch den Bescheid
vom 8. Dezember 1970 verbraucht sei. Das Schreiben vom 26. November 1971 sei als Antrag auf Versorgung
anzusehen, deshalb stehe ihr Versorgung ab 1. November 1971 zu.
Gegen dieses dem Beklagten am 14. Mai 1973 zugestellte Urteil legte er am 22. Mai 1973 Berufung ein.
Berufungsausschließungsgründe würden nicht vorliegen. Außerdem seien wesentliche Mängel des Verfahrens
vorhanden, denn das Gericht habe nicht den Umfang der zu gewährenden Versorgungsleistung festgestellt.
Die Berufung sei deshalb begründet, weil die Klägerin nicht zu dem nach dem Gesetz zu versorgenden Personenkreis
gehöre. Eine entsprechende Anwendung des § 51 Abs. 3 BSeuchG könne nicht erfolgen. Die Klägerin sei nicht als
Flüchtling, Vertriebene oder im Rahmen der Familienzusammenführung in die Bundesrepublik gekommen. Eine
Erweiterung des Personenkreises entgegen dem eindeutigen gesetzlichen Wortlaut im Wege der Lückenausfüllung sei
rechtlich ausgeschlossen.
Der Beklagte beantragte, das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 6. April 1973 aufzuheben und die Klage
abzuweisen, hilfsweise, Revision zuzulassen.
Der Kläger beantragte, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit wurde beigeladen. In seinem Schriftsatz vom 9. Mai 1974
führte er aus, daß die Frage, ob auf die Eigenschaft als Vertriebener, Flüchtling oder Familienzusammengeführter in
den gesetzlichen Regelungen verzichtet werden könne, noch nicht entschieden sei. Die Frage sei Gegenstand einer
parlamentarischen Anfrage gewesen. Der parlamentarische Staatssekretär Westphal habe mitgeteilt, daß nach § 51
Abs. 3 BSeuchG solche Personen Anspruch auf Versorgung hätten, die als Vertriebene, Flüchtlinge oder im Wege der
Zusammenführung in die Bundesrepublik hier ihren ständigen Wohnsitz genommen hätten. Die Beschränkung auf
diesen Personenkreis sei notwendig gewesen, weil die Bundesrepublik hier Leistungen erbringe, zu denen in erster
Linie ein anderer Staat verpflichtet sei. Für den genannten Personenkreis entfalle aber die Möglichkeit, die Leistung
des an und für sich Verpflichteten in Anspruch zu nehmen. Eine Lücke könnte insoweit noch bestehen, als aus der
DDR und Ostberlin unter Umständen Personen in die Bundesrepublik gelangen würden, die nicht als Flüchtlinge
anerkannt seien und auch nicht im Wege der Familienzusammenführung hierher gekommen seien. Ob diesen
Betroffenen ein Anspruch auf Leistung nach dem BSeuchG eingeräumt werden müsse, werde von der
Bundesregierung noch geprüft. Bei § 51 Abs. 3 BSeuchG handele es sich um eine Ausnahmeregelung, bei der bereits
von dem Grundsatz abgewichen werde, daß die Bundesrepublik nur für solche Schäden einzutreten habe, die auf
eigenes staatliches Handeln zurückgehen. Der Charakter der Ausnahmeregelung gebiete nach Auffassung der
Bundesregierung eine besondere Zurückhaltung bei jeder weiteren Ausdehnung. Wenn auch keine Hilfe nach dem
BSeuchG gewährt werden könne, käme die Klägerin deshalb in keine Notlage, weil in solchen Fällen nach dem
Bundessozialhilfegesetz die Möglichkeit bestehe, in umfassender Weise Hilfe zu leisten.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung wurde form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist auch statthaft, denn es ist die Erstgewährung von
Versorgungsrente im Streit.
Die Berufung ist auch begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf so erheblichen Mängeln im Verfahren, daß es
schon aus diesem Grunde aufzuheben war. Dabei ist nicht von entscheidender Bedeutung, daß das Gericht nicht auf
die Stellung klarer und sachdienlicher Anträge hinwirkte (§ 106 SGG), als die Klägerin eine bloße Verpflichtungs-Klage
erhob, trotzdem aber zu einer Leistung verurteilte.
Vielmehr fehlen dem Urteil des Sozialgerichts die Mindestvoraussetzungen für ein Grundurteil, das es offensichtlich
hat erlassen wollen. Es hat keine Feststellungen darüber getroffen, ob der Anspruch in einer Mindesthöhe
wahrscheinlich begründet ist und keine irgendwelchen Untersuchungen auf medizinischem Gebiet über den
Gesundheitszustand der Klägerin angestellt, sondern lediglich die Rechtsfrage behandelt, ob die Klägerin zu dem
Personenkreis gehört, auf die die Bestimmungen des Bundesseuchengesetzes Anwendung finden. Damit hat es die
im sozialgerichtlichen Verfahren bei einer unechten Leistungsklage unzulässige Rückverweisung an die
Verwaltungsbehörde vorgenommen (vgl. allenthalben BSG Urteil vom 7. September 1962 – 9 RV 904/57 – abgedruckt
in Soz. R. § 123 Da 3 Nr. 9).
Das Urteil ist aber auch sachlich unrichtig, wenn es die Auffassung vertritt, der Klägerin stehe ein Anspruch auf
Versorgung zu. Da bereits durch Bescheid vom 9. September 1965 die Verpflichtung des Landes Hessen zur
Gewährung von Versorgung wegen Impfschadens abgelehnt worden war, liegt eine Vorentscheidung vor, die bindend
geworden ist. Gemäß § 55 Abs. 2 BSeuchG findet auch § 24 des VerwVG in der Kriegsopferversorgung Anwendung,
wonach an nicht oder vergeblich angefochtenen Bescheiden die Beteiligten gebunden sind. Eine neue Entscheidung
war aber deshalb zu treffen, weil § 51 des BSeuchG durch das zweite Änderungsgesetz vom 25. August 1971 (BGBl.
I S. 1401) in der Weise geändert wurde, daß die Versorgung für Impfschäden auf solche Personen ausgedehnt wurde,
die gemäß Art. 116 Grundgesetz Deutsche sind, der Impfschaden auf Grund einer Pockenschutzimpfung nach dem
Impfgesetz vom 8. April 1874 oder nach vergleichbaren Vorschriften, die inzwischen in der DDR oder in Ostberlin
erlassen wurden, auftraten und die Geschädigten ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt als Vertriebene,
Flüchtlinge oder im Rahmen der Familienzusammenführung in der Bundesrepublik genommen habe. Entgegen der
Auffassung des Sozialgerichts steht der Klägerin aber Versorgung nicht zu. Da sie bereits 1942 in den Bereich der
Bundesrepublik kam, sie also weder Vertriebene noch Flüchtling ist, erfüllt sie die Voraussetzungen von § 51 Abs. 3
BSeuchG nicht. Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung, wie sie das Sozialgericht vornahm, hat keine
Rechtsgrundlage. Zunächst steht einer Analogie der klare Wortlaut der Bestimmung entgegen, daß Entschädigung für
Impfschäden nur für im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik aufgetretene Beeinträchtigungen gewährt wird und nur bei
den deutschen Staatsangehörigen eine Ausnahme gemacht wird, die den Schaden außerhalb der Bundesrepublik
erlitten, aber als Vertriebene, Flüchtlinge und im Wege der Familienzusammenführung in die Bundesrepublik
gekommen sind. Personen, die den Schaden außerhalb des Geltungsbereichs des BSeuchG, und damit der
Bundesrepublik erlitten und hierher kamen, ohne diese Voraussetzung zu erfüllen, sind von der Versorgung
ausgeschlossen. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichtes sind diese Bestimmungen nicht auslegungsbedürftig.
Der Inhalt des Gesetzes ist dem Wortlaut der Bestimmung zu entnehmen und nur dann zu interpretieren, wenn er
nicht klar und eindeutig erscheint. Maßnahmen der Legislative sind den Gerichten verfassungsmäßig verwehrt (vgl.
hierzu das Urteil des erkennenden Senats vom 13. Juli 1971 – L-4/V – 852/69 mit BSG in Soz. R. § 30 BVG – Ca 79
– Nr. 58 und dort aufgeführter Fundstellen). Diese Eindeutigkeit entspricht darüber hinaus dem unter Umständen bei
Auslegungsbedürftigkeit zu erforschenden Willen des Gesetzgebers, wie er sich aus den im Zeitpunkt der
Gesetzesschaffung vertretenen Auffassungen ergibt (Enneccerus Nipperdey, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen
Rechts I Abschnitt IV § 54). Sie werden aus der Antrage im Deutschen Bundestag von Prinz zu Sayn-Wittgenstein
und die Antwort des parlamentarischen Staatssekretärs Westphal vom 12. Dezember 1973 erkennbar. Danach sollten
die Bestimmungen über die Gewährung von Leistungen auch auf solche Deutsche ausgedehnt werden, die nicht in der
Bundesrepublik geimpft wurden, aber als Vertriebene, Flüchtlinge oder im Wege der Zusammenführung in die
Bundesrepublik kamen. Nach den Ausführungen des Staatssekretärs waren diese Beschränkungen notwendig, weil
die Bundesrepublik hier Leistungen erbringt, zu denen in erster Linie ein anderer Staat verpflichtet wäre und letzterer
Personenkreis nicht die Möglichkeit hat, die Leistungen des an und für sich Verpflichteten in Anspruch zu nehmen.
Daß eine Lücke hinsichtlich der Personen besteht, die aus der DDR oder Ost-Berlin kommen, aber nicht als
Flüchtlinge anerkannt sind, war den Referenten des Gesetzes bekannt. Wenn nach Staatssekretär Westphal noch zu
prüfen ist, ob auch diese Personen einen Anspruch aus dem Bundesseuchengesetz erhalten sollen, so kann diesem
bewußten Schweigen des Gesetzgebers nicht von der Dritten Gewalt der Rechtsprechung, entgegen gehandelt
werden. Darüber hinaus sind Ausnahmeregelungen grundsätzlich keiner Ausdehnung zugänglich. Für eine Auslegung
und dabei möglicherweise nötige Rechtsfortentwicklung ist bei dieser Sachlage kein Raum. Eine analoge Ausdehnung
des § 51 Abs. 3 BSeuchG war rechtsirrtümlich.
Ob die derzeitige gesetzliche Regelung eine vom Gesetzgeber im Falle der Klägerin nicht gewollte Härte im Sinne des
§ 89 BVG n.F. darstellt wäre auf Antrag der Klägerin vom Beklagten zu prüfen. Wegen Fehlens eines dahingehenden
Antrages und der Durchführung des vorgeschriebenen Verfahrens ist für Erörterungen im Rahmen dieses Verfahrens
kein Platz. Das Urteil des Sozialgerichts mußte daher aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war zuzulassen, weil die Auslegungsfähigkeit des § 51 Abs. 3 BSeuchG eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung ist.