Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 22.04.2008

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
29. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 29 B 1644/08 AS
PKH
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 73a SGG, § 114 ZPO, Art 3 Abs
1 GG
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen
Bagatellrechtsstreit
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 22.
April 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Klageverfahrens, in
dem er für drei Urlaubstage (vom 27. bis 29. Dezember 2006) im Rahmen einer so
genannten 1- Euro- Maßnahme von der Beklagten höhere Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form einer
Mehraufwandsentschädigung in Höhe von täglich 9 €, insgesamt somit 27 €, begehrt.
Das Sozialgericht Berlin hat mit seinem Beschluss vom 22. April 2008 den Antrag auf
Gewährung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren im Ergebnis zu
Recht abgelehnt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
für das erstinstanzliche Verfahren.
Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung
(ZPO) setzt ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe voraus, dass der Beteiligte nach seinen
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur
zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Insbesondere zur Beurteilung der Erfolgsaussichten ist auf den Zeitpunkt der
Entscheidung des Gerichts abzustellen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Auflage 2008, § 73a, Rnr. 7d m.w.N.).
Nach diesen Regelungen besteht für den Kläger kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe für
das Klageverfahren.
Es ist zu berücksichtigen, dass ein Kläger, der aus eigenen Einkommen oder Vermögen
die Kosten für einen Prozess tragen müsste, angesichts des geringen Wertes der
durchzusetzenden Ansprüche bei offenem Ausgang dieses Prozesses vernünftigerweise
anwaltliche Hilfe nicht in Anspruch genommen hätte.
Entgegen der Ansicht des Klägers kommt es für eine solche Prognose insbesondere
nicht auf statistische Erhebungen an, ob und wie viele Bemittelte in der Situation des
Klägers einen Rechtsanwalt für die Durchsetzung eines Anspruches auf 27 € beauftragt
hätten. Maßgeblich ist vielmehr, ob ein Bemittelter vernünftigerweise anwaltliche Hilfe in
Anspruch genommen hätte. Es ist aufgrund der Verfassung (Art. 3 Abs. 1 und 20 Abs. 3
Grundgesetz -GG -) nicht geboten, einen Unbemittelten einem Bemittelten in jeder
Hinsicht gleichzustellen.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in ständiger Rechtsprechung hierzu
ausgeführt, dass sich aus verfassungsrechtlichen Gründen lediglich eine weitgehende
Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des
Rechtsschutzes ergibt; mit dem Institut der Prozesskostenhilfe habe der Gesetzgeber
auch Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten ermöglicht
(vgl. BVerfG, insb. Beschluss vom 20. Juni 2006,1 BvR 2673/05, zitiert nach Juris, m. w.
N.). Das Gericht müsse erwägen, ob ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten
vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen
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vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen
beauftragt hätte (BVerfG, a.a.O.). Anders ausgedrückt, braucht ein Unbemittelter nur
einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der seine Prozessaussichten
vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (BVerfG, Beschluss
vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 - m.w.N., veröffentlicht in NJW 1991, 413 = BVerfGE 81,
347).
Grundlegend hat das BVerfG bereits mit Beschluss vom 22. Januar 1959 (1 BvR 154/55
in JZ 1959, 171 = NJW 1959,715 = BVerfGE 9, 124), damals noch zum so genannten
Armenrecht, folgendes ausgeführt:
„…der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG … verpflichtet den Gesetzgeber
nicht, unter allen Umständen Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln. Nur
dann ist nach Art. 3 Abs. 1 GG Gleiches gleich, Ungleiches aber nach seiner Eigenart zu
behandeln, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit in dem jeweils in Betracht kommenden
Zusammenhang so bedeutsam ist, dass ihre Beachtung bei einer gesetzlichen Regelung
nach einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise geboten
erscheint (vgl. etwa BVerfGE 1,264 (275 f.); 2,118 (119f.)).
Ehe das an Hand der einzelnen in Betracht kommenden Vergleichstatbestände
aufgezeigt werden kann, bedarf es eines Blickes auf die allgemeine Bedeutung der
Institution des Armenrechts. Es umfasst in erster Linie die einstweilige Befreiung von
Gerichtskosten, Gebühren und Auslagen und unter Umständen die Beiordnung eines
Anwalts zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte eines unbemittelten
Beteiligten. Gewährt wird es nur bei hinreichender Erfolgsaussicht. Das allein zeigt schon,
dass es nicht volle formelle Gleichheit herstellen kann und soll, sondern nur bewirken will,
dass der Unbemittelte wenigstens einigermaßen in der gleichen Weise Rechtsschutz in
Anspruch nehmen kann, wie das ein seine Prozessaussichten vernünftig erwägender
Begüterter tun könnte. Mehr fordert auch der Gerechtigkeitsgedanke nicht, bei dem
auch die Rücksicht auf den Steuerzahler, der die Prozesskosten des prozessierenden
Unbemittelten zu tragen hat, nicht außer Betracht bleiben darf. Die arme Partei kann
insbesondere nicht schon deshalb die Beiordnung eines Anwalts verlangen, weil der
Gegner anwaltlich vertreten ist. Abgesehen von der Arbeitsgerichtsbarkeit mit ihren
soziologisch bedingten, häufig besonders scharfen Interessengegensätzen, ist die
Beiordnung in allen Verfahrensarten unabhängig davon, wie der Prozessgegner vertreten
ist. Vollständige Chancen- und Waffengleichheit ist nie zu erreichen. Auch für
Staatsbürger, die nicht arm im Sinne des Verfahrensrechts sind, ist sie nicht gegeben;
angesichts des Kostenrisikos werden sie sich notwendigerweise je nach ihrer
wirtschaftlichen Lage leichter oder schwerer entschließen, sich in Gerichtsverfahren
einzulassen und einen Anwalt zu bestellen.“
Entsprechend dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die im Rahmen
einer Entscheidung nach § 114 ZPO zu berücksichtigen ist, ist bei einer Entscheidung
über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insbesondere darauf abzustellen, ob ein
Bemittelter bei Betrachtung der Relation des Wertes der durchzusetzenden Position
(Streitwert) zum Kostenrisiko anwaltlichen Beistand in Anspruch genommen hätte (so
auch Landessozialgericht Niedersachsen- Bremen, Beschluss vom 15. Februar 2008, L
13 B 40/07 AS; Landessozialgericht Berlin- Brandenburg, Beschlüsse vom 14. Mai 2007-
L 10 B 217/07 AS PKH- und vom 19. Mai 2008- L 10 B 184/08 AS PKH- , jeweils zit. nach
Juris). Es entspricht dieser Rechtsprechung, für einen so genannten Bagatellrechtstreit
Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen. Es ist nicht erforderlich, den Unbemittelten in den
(dem Bemittelten eröffneten) Stand zu versetzen, einen Anwalt ohne die Beachtung der
Relation des Wertes der durchzusetzenden Position zum Kostenrisiko zu beauftragen
(vgl. Landessozialgericht Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 14. Mai 2007- L 10 B
217/07 AS PKH-).
Nach dieser Rechtsprechung, der der Senat folgt, ist ein Anspruch auf
Prozesskostenhilfe abzulehnen, weil aufgrund des Kostenrisikos nicht davon auszugehen
ist, dass ein vernünftiger Bemittelter in der Lage des Klägers einen Rechtsanwalt mit der
Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte.
In einem sozialgerichtlichen Verfahren ist regelmäßig von einem Kostenrisiko zumindest
in Höhe der anwaltlichen Gebühren nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer
auszugehen. Als Gebühren entstehen in einem Klageverfahren regelmäßig eine
Verfahrensgebühr und eine Terminsgebühr in Höhe von so genannten Mittelgebühren.
Diese Kosten betragen unter Berücksichtigung der Anlage 1 zum
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzt (RVG) für die 1. Instanz regelmäßig 559,30 € (=250,00
€ Verfahrensgebühr (VV 3102) + 200,00 € Terminsgebühr (VV 3106) + 20,00 €
Postpauschale (VV 7002) + 19% Umsatzsteuer). In der 2. Instanz fallen regelmäßig
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Postpauschale (VV 7002) + 19% Umsatzsteuer). In der 2. Instanz fallen regelmäßig
sogar Kosten im Umfang von 630,70 € an (=310,00 € Verfahrensgebühr (VV 3204) +
200,00 € Terminsgebühr (VV 3205) + 20,00 € Postpauschale (VV 7002) + 19%
Umsatzsteuer).
Dem steht ein Streitwert von 27 € gegenüber. Im Falle eines Erfolges könnte der Kläger
mithin allein unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Anwaltskosten für die 1.
Instanz (559,30 €) allenfalls rund 1/20 (entsprechend 5 %) der Kosten als Zahlung
erwarten, die ihm durch die Beauftragung des Rechtsanwalts regelmäßig entstehen
würden. Ein solches Kostenrisiko würde ein Bemittelter vernünftigerweise nicht eingehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 73 a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, § 177 SGG.
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