Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 01.09.2008

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 8.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 8 B 365/08 AL PKH
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 73a SGG, § 172 Abs 3 Nr 2
SGG
Unzulässigkeit der Beschwerde gegen einen bewilligenden PKH-
Beschluss mit Ratenzahlung
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam
vom 01. September 2008 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Kläger beansprucht mit seiner am 29. November 2007 erhobenen Klage die
Gewährung von Insolvenzgeld. Gleichzeitig hat er die Gewährung von Prozesskostenhilfe
- PKH - unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten beantragt. Nach Vorlage
angeforderter Unterhalten hat das Sozialgericht - SG - mit am 22. Oktober 2008
zugestelltem Beschluss vom 01. September 2008 dem Antrag mit der Einschränkung
entsprochen, dass der Kläger monatliche Raten von 60,00 Euro an die Landeskasse zu
zahlen habe.
Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner am 24. November 2008 (Montag) eingelegten
Beschwerde gewandt.
II.
Die fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unzulässig, denn sie ist nicht statthaft.
Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - in der ab 01. April 2008
geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des
Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGArbGGÄndG) vom 26. März 2008 (BGBl. I Seite 444) ist die
Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH nicht (mehr) statthaft, wenn das Gericht
ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH
verneint.
Diese Fallgestaltung ist vorliegend gegeben. Das SG hat die Voraussetzungen für die
Gewährung von PKH (hinreichende Erfolgsaussicht, keine Mutwilligkeit) bejaht und
lediglich die Bewilligung von PKH ohne Ratenzahlung wegen der hierfür fehlenden
persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen abgelehnt. Nur diese Teilablehnung
von PKH greift der Kläger bei verständiger Würdigung an, nicht dagegen die
grundsätzliche Bewilligung von PKH.
Daher ist nach Auffassung des Senats schon aus diesem Grunde auch nach dem
Wortlaut der Regelung in § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG die Beschwerde nicht statthaft (so auch
LSG Rheinland-Pfalz vom 05. Juni 2008 - L 5 B 138/08 KR; LSG Niedersachsen-Bremen
vom 09. Juli 2008 - L 1 B 23/08 KR; Sächsisches LSG vom 30. Oktober 2008 - L 3 B
508/08 AL PKH, jeweils zitiert nach juris). Damit begründet aber auch der Wortlaut der
Bestimmung unter dem Gesichtspunkt der Rechtsmittelklarheit nicht die Statthaftigkeit
der Beschwerde (so aber LSG Berlin-Brandenburg vom 05. Juni 2008 - L 28 B 852/08 AS
und vom 11. Juni 2008 - L 19 B 851/08 AS, jeweils zitiert nach juris). Stellt man darauf ab,
dass es sich bei der Bewilligung mit Ratenzahlung - im Ergebnis letztlich gerade keine
Freistellung von den (außergerichtlichen) Kosten, sondern lediglich die Sicherstellung der
Honorarforderung des vertretenden Rechtsanwalts durch die Staatskasse - dennoch
entsprechend dem Wortlaut des § 120 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) um eine
„Bewilligung“ handelt, so ist diese allein durch die Staatskasse angreifbar (§ 127 Abs. 2
Satz 1, Abs. 3 ZPO; vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen vom 09. Juli 2008 - L 1 B
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Satz 1, Abs. 3 ZPO; vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen vom 09. Juli 2008 - L 1 B
23/08 KR); den Beteiligten hingegen steht gegen die Bewilligung von PKH kein
Beschwerderecht zu.
Im Übrigen ist auch aus dem Sinn und Zweck der gesetzgeberischen Neuregelung, die
eine Entlastung für die Fälle vorsieht, in denen das SG nur wegen der persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse die Bewilligung von PKH ablehnt, die Statthaftigkeit der
Beschwerde nicht nur bei vollständiger Ablehnung, sondern auch bei einer Teilablehnung
unter Auferlegung von Ratenzahlungen zu verneinen (ausführlich Sächsisches LSG vom
18. August 2008 - L 2 B 411/08 AS PKH, zitiert nach juris). Es ist schwerlich
nachvollziehbar, weshalb ein Kläger, dessen Antrag auf PKH aufgrund seiner
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Form der Auferlegung von
Ratenzahlungen teilweise abgelehnt wird, besser stehen sollte als einer, der durch die
vollständige Ablehnung stärker beschwert wird.
Da eine falsche Rechtsmittelbelehrung ein unstatthaftes Rechtsmittel nicht zu einem
statthaften machen kann (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BSG vom 20. Mai 2003 - B
1 KR 25/01 R - in SozR 4-1500 § 158 Nr. 1; Leitherer in Meyer-Ladewig u. a., SGG, 9.
Auflage, Rdnr. 14 b vor § 143), folgt auch aus der unzutreffenden, von einer (teilweisen)
Zulässigkeit der Beschwerde ausgehenden Rechtsmittelbelehrung des SG keine
Statthaftigkeit der Beschwerde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht
angefochten werden (§ 177 SGG).
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