Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 10.11.2004

LSG Berlin und Brandenburg: ddr, anpassung, gesundheitswesen, rentner, anfechtung, verwaltungsakt, vertrauensschutz, altersrente, beweisantrag, untergang

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 10.11.2004 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 7 RA 6835/02
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 17 RA 85/03
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 4. September 2003 wird
zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 8. März 2004 wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind
auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rentenhöhe.
Die 1933 geborene Klägerin war in ihrem Berufsleben langjährig als medizinisch-technische Assistentin im
Gesundheitswesen der DDR tätig. Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung entrichtete sie nicht. Zuletzt war
sie im September 1993 beitragspflichtig beschäftigt. Mit Bescheid vom 8. September 1993 gewährte ihr die Beklagte
vom 1. Oktober 1993 an Altersrente für Frauen in Höhe von anfänglich 886,87 DM (Zahlbetrag 831,44 DM). Die
Zahlung eines Renten-/Übergangszuschlags nach §§ 319 a, b Sozialgesetzbuch Sechstes Buch -SGB VI- wurde mit
Bescheid vom 29. Januar 1995 abgelehnt, weil die nach Artikel 2 § 35 Rentenüberleitungsgesetz -RÜG- berechnete
Rente mit 817,- DM - ermittelt zum 31. Dezember 1991 - nicht die Rente nach dem SGB VI erreichte. Dagegen erhob
die Klägerin am 6. Dezember 1996 Widerspruch. Die Beklagte teilte ihr mit, sie sehe den verspäteten Widerspruch als
Überprüfungsantrag an und legte unter dem 12. Mai 1997 dar, nach Überprüfung des Rentenbescheides vom 29.
Januar 1995 sei festgestellt worden, dass dieser korrekt sei.
Im September 2000 widersprach die Klägerin der Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2000. Der Widerspruch
wurde nicht beschieden.
Am 27. Juli 2001 - Eingang bei der Beklagten - erhob die Klägerin unter Hinweis auf den in der DDR Mitarbeitern des
Gesundheits- und Sozialwesens zustehenden Steigerungsbetrag von 1,5 bei der Rentenberechnung Widerspruch
gegen "die Nichtanerkennung und -bewertung von in der DDR erworbenen und zugesagten Renten- und
Versorgungsleistungen".
Mit Bescheid vom 14. Dezember 2001 und Widerspruchsbescheid vom 5. November 2002 lehnte die Beklagte "den
Antrag auf Neufeststellung der Rente" unter Berücksichtigung eines besonderen Steigungssatzes ab, da eine solche
Erhöhung der Beiträge nach § 256 a SGB VI im Rahmen dieses Gesetzes nicht vorgesehen sei.
Mit der dagegen gerichteten Klage (vom 12. November 2002) hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt und sich
zudem gegen die Rentenanpassungen zum 1. Juli 2000, 1. Juli 2001 und 1. Juli 2002 gewendet.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 4. September 2003 abgewiesen. Zur Begründung der
Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, in der Sache stelle der "Widerspruch" vom 27. Juli 2001 einen
Überprüfungsantrag bezüglich der Bescheide vom 8. September 1993 und 29. Januar 1995 dar. Bei einer Überprüfung
ergebe sich, dass die Beklagte weder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei noch das Recht unrichtig
angewandt habe. Bei der Rentenberechnung nach dem SGB VI könne ein besonderer Steigerungssatz nicht
berücksichtigt werden (Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts -BSG- vom 30. Januar 2003 - B 4 RA 16/02 R
-), weil es dafür keine Rechtsgrundlage gebe und die Berücksichtigung eines solchen Steigerungssatzes auch nicht
von Verfassungs wegen geboten sei. Bei der Rentenberechnung nach Artikel 2 § 35 RÜG sei der Steigerungssatz
berücksichtigt worden. Es folge daraus jedoch keine höhere Rente. Die Rentenanpassung zum Juli 2000 sei ebenso
rechtmäßig (Hinweis auf BSG B 4 RA 120/00 R) wie die zum Juli 2001 und 2002. Die Beschränkungen dienten dem
Gemeinwohl und stellten damit unabhängig von der Frage, ob Rentenanpassungen überhaupt dem Schutzbereich des
Artikel 14 Grundgesetz -GG- unterfielen, eine verfassungsgemäße Beschränkung der Eigentumsgarantien dar.
Gegen den ihr am 19. September 2003 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich die Klägerin mit der am 23.
September 2003 eingelegten Berufung.
Mit Bescheid vom 8. März 2004 hat die Beklagte den Beitrag der Klägerin zur Pflegeversicherung neu festgesetzt.
Die Klägerin verfolgt ihr Begehren weiter. Sie stellt umfangreiche Beweisanträge - wegen der Einzelheiten wird auf
ihren Schriftsatz vom 13. Juli 2004 Bezug genommen - und beantragt wörtlich:
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 4. September 2003 auf- zuheben und die Beklagte zu
verpflichten, ihr ein höheres Alterseinkommen zu gewähren. Dazu sind der Bescheid vom 14. Dezember 2001 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2002 aufzuheben sowie der Rentenbescheid vom 8.
September 1993 und der 29. Januar 1995 sowie die später erteilten, die Rente betreffenden Entscheidungen, auch
jene über die Rentenanpassungen/-angleichungen, abzuändern. Die Ansprüche der Kläge- rin auf Renten aus der SV,
einschließlich der für Beschäftigte im Gesundheits- wesen der DDR vorgesehenen Erhöhung, sind in ihrem realen
Wert zu berück- sichtigen und an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet anzupassen, in dem diese
Ansprüche in der DDR rechtmäßig erworben und als Eigentum in die Bundesrepublik Deutschland mitgebracht wurde
(Art. 30 Abs. 5 EV). Es sind der Zahlbetragsschutz des EV sowie ein angemessener Eigentums-, realer Bestands-
und dauerhafter Vertrauensschutz für dieses in der DDR erwobene Eigentum zu gewähren. Im Einzelnen gilt
Folgendes:
1.1. Die Beklagte hat die Ansprüche auf Rente aus der SV und auf Zusatz- rente in Übereinstimmung mit dem
Zahlbetragsschutz des EV, zum 31.12.91 erhöht um 6,84 % und ab 1.7.90 (zunächst fiktiv) angepasst wie die Löhne
und Einkommen im Beitrittsgebiet, zu berücksichtigen und ab Rentenbeginn nach den gleichen Konditionen zu
gewähren, wie sie vom EV für Bestandsrentner ohne Zusatzversorgungsansprüche bestätigt wurden.
1.2. Die Versichertenrente nach dem SGB VI ist im Rahmen der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze gemäß §
260 SGB VI und nicht abgesenkt auf die verfassungswidrige besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost (§§ 228 a
und 256 a SGB VI), also auch nicht nach dem ebenfalls verfassungswidrigen be- sonderen Alterssicherungsrecht Ost
(vgl. die dazu in der ersten Instanz vorge- legte Anlagen), sondern gleichzeitig unter Berücksichtigung der um den
Fak- tor 1,5 für die Mitarbeiter des Gesundheitswesens der DDR erhöhten Einkünf- te zu berechnen, wobei zu
berücksichtigen ist, dass die Alterssicherungsan- sprüche in der DDR per Gesetz, Anordnung, Verwaltungsakt und
Versicherungs- vertrag als Eigentum dauerhaft unter Berücksichtigung des im Gesundheits- wesen sehr gering
bemessenen Arbeitseinkommen zugesichert worden waren.
1.3 Eine Vergleichsberechnung ist ausgehend vom Einkommen der letzten 20 Tätigkeitsjahre in der DDR analog den
Vorgaben des BVerfG (BVerfGE 100, 1 ff. und 104 ff.) wie für Bestandsrentner von dem Gesamteinkommen gemäß §
307 b SGB VI i.d.F. des 2. AAÜG-ÄndG durchzuführen.
1.4. Die Anpassung und Angleichung der Rente Ost an West hat zum 1.7.00, zum 1.7.01 und zum 1.7.02 sowie zum
1.7.03 nach den verbindlichen Vorgaben des EV und des GG zu erfolgen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der
Anspruch auf die Anpassung "Ost" und der Anspruch auf Rentenangleichung Ost an West nach dem Leiturteil des
BVerfG vom 28.4.1999 unter Eigentumsschutz stehen (BVerfGE 100, 1 (44,54)).
1.5. Der Beitragsänderungsbescheid vom 08.03.04 ist aufzuheben.
1.6. Die wie für Bestandsrentner, die sich aus den unterschiedlichen Berechnungs- arten des Alterseinkommens
ergebenden Resultate sind zu vergleichen; der höchste Betrag ist als Rente zu leisten.
2. Die Kosten des Verfahrens sind der Beklagten aufzuerlegen.
3. Die Klägerin regt hilfsweise an, einen Beschluss gem. Art. 100 GG zu fassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird ergänzend auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug
genommen.
Die die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten des Sozialgerichts Berlin zu
den Aktenzeichen S 7 RA 3835/02 und S 7 RA 5795/02 haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu
Recht abgewiesen, da die angefochtenen Bescheide der Beklagten nicht zu beanstanden sind.
Gegenstand des Verfahrens kann nur sein, ob die Beklagte mit Bescheid vom 8.September 1993 der Klägerin eine
nach den Bestimmungen des SGB VI berechnete Rente in richtiger Höhe gewährt hat. Über die Rentenansprüche
nach diesem Gesetz hat die Beklagte mit diesem nicht fristgemäß angefochtenen und damit bindend gewordenen
Bescheid entschieden. Zudem wurde mit ebenfalls nicht fristgemäß angefochtenem Bescheid vom 29. Januar 1995
die Zahlung eines Zuschlags nach §§ 319 a und b SGB VI abgelehnt. Den "Widerspruch" der Klägerin vom 27. Juli
2001, der auch als nicht fristgerecht erhoben hätte zurückgewiesen werden können, hat die Beklagte sachgerecht im
Ergebnis als Antrag auf Überprüfung der Rente im Sinne von § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch -SGB X- gewertet
und mit dem angefochtenen Bescheid vom 14. Dezember 2001 beschieden. Mit diesem Verwaltungsakt wurde jedoch
ersichtlich ausschließlich eine Überprüfung des Rentenbescheides vorgenommen. In dem angefochtenen Bescheid
heißt es: "Die Überprüfung des Rentenbescheides vom 8. September 1993 hat insoweit ergeben, dass ...". Nicht
zulässiger Streitgegenstand des Verfahrens ist damit, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Anspruch auf Zahlung
eines Zuschlages nach den §§ 319 a und b SGB VI besteht, da die diesbezügliche Entscheidung der Beklagten durch
Bescheid vom 29. Januar 1995 - wie bereits dargelegt - bindend und auch nicht Gegenstand eines
Zugunstenverfahrens geworden ist. Der Renten- bzw. Übergangszuschlag ist auch nicht Bestandteil der Rente. Es
handelt sich um ein eigenständiges und von der SGB VI-Rente unabhängiges Recht auf eine Zusatzleistung (vgl.
BSG Urteil vom 6. März 2003 - B 4RA 13/02 R zum Auffüllbetrag nach § 315 a SGB VI, der eine vergleichbare
Zusatzleistung für Bestandsrentner darstellt), die auf dem im Einigungsvertrag geregelten Vertrauensschutz für
Rentner und Zugangsrentner des Beitrittsgebiets beruht. Der von der Klägerin begehrten Änderung des Bescheides
vom 29. Januar 1995 steht somit bereits die Tatsache entgegen, dass er infolge nicht rechtzeitiger Anfechtung
bindend und auch nicht Gegenstand des allein die Rentengewährung betreffenden Zugunstenverfahrens geworden ist.
Die Beklagte hat die Rente der Klägerin entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des SGB VI zutreffend
berechnet. Die Berücksichtigung eines besonderen Erhöhungsbetrages für Beschäftigte im Gesundheitswesen der
DDR ist nicht möglich, weil es dafür an einer gesetzlichen Grundlage fehlt. Der Senat schließt sich nach eigener
Prüfung der Rechtsprechung des BSG (a.a.O. und Urteil vom 30. Januar 2003 - B 4 RA 16/02 R) an. Nach dem SGB
VI wird die Höhe der Rente aus dem Zugangs- und Rentenartfaktor, der Summe der Entgeltpunkte sowie dem
aktuellen Rentenwert berechnet (vgl. die Rentenformel nach § 64 SGB VI). Ein Erhöhungs- oder Steigerungsbetrag ist
dem seit dem 1. Januar 1992 geltenden Bundesrecht fremd.
Auf § 47 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Buchstabe a der Rentenverordnung DDR vom 23. November 1979
(Gesetzesblatt I S. 401) kann die Klägerin ihr Begehren schon deshalb nicht stützten, weil diese Regelung mit Ablauf
des 31. Dezember 1991 außer Kraft getreten ist (vgl. BSG a.a.O.).
Der am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Artikel 2 § 35 RÜG sieht für Berechtigte, deren Rente - wie bei der Klägerin -
vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1996 beginnt zwar eine bundesrechtliche Kodifizierung des bis dahin im
Beitrittsgebiet geltenden Rechts vor. Diese Regelung führt aber nicht zu einer Modifizierung der im allgemeinen
bundesdeutschen Rentenrecht maßgeblichen Rentenformel, sondern eröffnet ein parallel zum SGB VI bestehendes
Recht auf Berechnung einer Rente nach dem inhaltlich fortgeschriebenen Rentenrecht der DDR (vgl. BSG a.a.O.).
Eine höhere Rente ist nach diesen Vorschriften nicht zu gewähren. Dies ist von der Beklagten mit dem bindend und
nicht Gegenstand des Überprüfungsverfahrens gewordenen Bescheid vom 29. Januar 1995 festgestellt worden.
Es liegt auch kein Verstoß gegen Verfassungsrecht vor. In der DDR erworbene subjektive Rechte gegen den Staat
oder seine Untergliederungen sind - soweit sie nicht vom Einigungsvertrag anerkannt wurden - mit dem Untergang der
DDR erloschen. Bis zum Beitritt der DDR unterlagen sie aber keinem Grundrechtschutz, da das Grundgesetz in der
DDR nicht galt. Im Übrigen werden durch Artikel 14 Abs. 1 GG lediglich subjektive vermögenswerte Rechte nicht
jedoch einzelne Berechnungselemente solcher Rechte geschützt.
Zu den sich offensichtlich nicht an dem konkreten Einzelfall orientierenden, sondern unter Verwendung von
Textbausteinen formulierten Anträgen der Klägerin wird im Einzelnen wie folgt ausgeführt: Zu 1.1. Die Klägerin hatte
schon aufgrund ihres Alters zu keinem Zeitpunkt Anspruch auf eine (Alters-)Rente aus der Sozialversicherung der
DDR. Insofern bestanden lediglich Anwartschaften. Dem "Zahlbetragsschutz" nach Kapitel VII Artikel 30 Abs. 5
Einigungsvertrag ist hier durch die von der Beklagten vorgenommene Rentenberechnung nach Artikel 2 § 35 RÜG, die
zu keinem höheren Rentenbetrag geführt hat, Rechnung getragen worden. Die Einzelheiten der Berechnung dieser
Rente sind jedoch - wie bereits dargelegt - nicht zulässiger Streitgegenstand dieses Verfahrens. Ein Anspruch auf
Zusatzrente hatte zu keinem Zeitpunkt bestanden.
Zu 1.2. Der Antrag ist nicht verständlich. Die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitraum mit ihren Einkünften die
Beitragsbemessungsgrenze Ost nach § 228 a SGB VI nie erreicht. Die Vorschrift hat deshalb für sie keinerlei
Bedeutung. § 256 a SGB VI beschwert die Klägerin nicht, sondern führt zu einer gesetzlichen Besserstellung von
Beitragszeiten im Beitrittsgebiet, da die erzielten Verdienste auf "West-Niveau" angehoben werden. Der Faktor 1,5
kann - wie bereits dargelegt - aufgrund fehlender gesetzlicher Regelung nicht berücksichtigt werden.
Zu 1.3. § 307 b SGB VI ist auf die Klägerin schon deshalb nicht anwendbar, weil am 31. Dezember 1991 kein
Anspruch auf eine überführte Rente des Beitrittsgebiets bestand. Im Übrigen hat die Klägerin auch keine Zeiten in den
im Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz benannten Zusatz- und Sonderversorgungssystemen
zurückgelegt.
Zu 1.4. Die gegen die Rentenanpassungsmitteilungen gerichtete Klage ist unzulässig, da es insoweit an der
Durchführung eines Vorverfahrens als Klagevoraussetzung fehlt. Die Voraussetzungen für eine Einbeziehung dieser
Bescheide in das Verfahren nach § 96 Sozialgerichtsgesetz -SGG- liegen nicht vor. Es kann dahingestellt bleiben, ob
in einem Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X, das auf Anfechtung der Ablehnung des geltend gemachten
Rücknahmeanspruchs und Verpflichtung zur Rücknahme und Neufeststellung gerichtet ist, aufgrund des gegenüber
einer Anfechtungs- und Leistungsklage beschränkten Streitgegenstandes den zur Überprüfung gestellten Bescheid
abändernde oder ersetzende Bescheide Gegenstand des Verfahrens nach § 96 SGG werden können. Die
Voraussetzungen der genannten Vorschrift liegen nämlich bereits deshalb nicht vor, weil der Bescheid über die
Rentenbewilligung nicht durch Rentenanpassungsmitteilungen abgeändert oder ersetzt wird. Der Senat gibt seine
bisherige entgegenstehende Rechtsprechung schon im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung auf und folgt
dem 4. Senat des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 24. Juli 2003 - B 4 RA 62/02 R -) dahingehend, dass
Rentenanpassungsmitteilungen zwar selbständig anfechtbare Verwaltungsakte sind, aber nicht über "den Geldwert
des Rechts auf Rente", sondern ausschließlich über den Grad der Anpassung eine Regelung enthalten.
zu 1.5. Die Klage gegen den Bescheid vom 8. März 2004 ist ebenfalls unzulässig, weil kein Vorverfahren durchgeführt
worden ist. Auch dieser Bescheid ist nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden, da er keine
Regelung über die Rentenhöhe trifft und den Rentenbescheid daher nicht abändert oder ersetzt, sondern sich nur
mittelbar aufgrund der geänderten Beitragslast der Rentner zur Kranken- und Pflegeversicherung auf den
Rentenzahlbetrag auswirkt.
Zu 1.6. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine höhere als die mit Bescheid vom 8. September 1993 festgestellte
Altersrente. Die - nicht Gegenstand dieses Verfahrens gewordene - Rentenberechnung nach dem RÜG hat keinen
höheren Zahlbetrag ergeben.
Der Senat sah keine Veranlassung, das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, da er
die entscheidungserheblichen Normen nicht für verfassungswidrig hält. Dem Beweisantrag wurde nicht gefolgt, weil
der Sachverhalt geklärt ist und es zur Entscheidung des Rechtsstreits nicht auf die von der Klägerin formulierten
Fragen ankommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil ein Grund zur Zulassung nach § 160 Abs. 2 SGG nicht ersichtlich
ist.