Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 08.01.2009

LSG Berlin-Brandenburg: eintritt des versicherungsfalles, arbeitsentgelt, eintritt des versicherungsfalls, anfechtungsklage, verwaltungsakt, behinderung, aktiven, auskunft, erlass, bergbau

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
22. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 22 R 298/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 313 Abs 1 SGB 6 vom
23.12.2002, § 313 Abs 3 Nr 3
SGB 6 vom 23.12.2002, § 313
Abs 3 Nr 3 SGB 6 vom
20.04.2007, § 96a Abs 1 S 1
SGB 6 vom 23.12.2002, § 96a
Abs 1 S 2 Halbs 1 SGB 6 vom
23.12.2002
Rente für Bergleute - Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze -
Übersicherungseinwand - Prognose - Verfassungsmäßigkeit
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 08. Januar 2009 wird geändert.
Der Bescheid vom 05. Februar 2010 wird aufgehoben, soweit Rente für Bergleute in
Höhe von einem Drittel nicht für die Monate Mai und November 2009 gewährt wurde
sowie für die Zeit ab September 2010.
Die Beklagte wird verurteilt, die Rente für Bergleute in voller Höhe ab September 2010
an den Kläger zu leisten.
Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zur Hälfte
zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, die Rente für
Bergleute in voller Höhe für die Zeit ab September 2010 zu leisten.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich noch gegen die Minderung seiner Rente für Bergleute für die Zeit
ab 01. Juli 2007.
Der im Januar 1950 geborene Kläger ist seit dem 01. Juni 1993 bei der BUL B B GmbH
bzw. der E Ost GmbH beschäftigt. Die Bundesknappschaft (nachfolgend ebenfalls
Beklagte genannt) bewilligte ihm Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit
im Bergbau ab 01. März 1999 nach einem am 26. Oktober 1998 eingetretenen
Leistungsfall bei zunächst 17,5849, ab 01. April 1999 bei 11,7233 persönlichen
Entgeltpunkten (Ost) aus der knappschaftlichen Rentenversicherung (Bescheid vom 22.
Dezember 1999). Wegen des Hinzuverdienstes sei die Rente ab letztgenanntem
Zeitpunkt in Höhe von zwei Dritteln (17,5849 x 2 : 3 = 11,7233 Entgeltpunkte) zu leisten.
Ausgehend von 0,8063 persönlichen Entgeltpunkten im Kalenderjahr 1997 ermittelte sie
die monatliche Hinzuverdienstgrenze für diese Rente für die Zeit ab 01. Januar 2000
nach einem aktuellen Rentenwert (Ost) von 42,01 DM in voller Höhe mit 2.371,09 DM, in
Höhe von zwei Dritteln mit 3.160,32 DM und in Höhe von einem Drittel mit 3.952,94 DM
(nach dem 70fachen, dem 93,3fachen bzw. dem 116,7fachen des maßgebenden
aktuellen Rentenwertes, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten im letzten Kalenderjahr vor
Eintritt der Erwerbsminderung).
Mit Bescheid vom 13. September 2005 hob die Beklagte den Bescheid vom 22.
Dezember 1999 wegen Überschreitens der maßgeblichen Hinzuverdienstgrenze
teilweise auf und forderte insoweit Erstattung. Das Überschreiten der monatlichen
Hinzuverdienstgrenze ermittelte die Beklagte hierbei aufgrund der telefonischen
Auskunft vom 06. Juni 2005 sowie der Bescheinigungen der E Ost GmbH vom 17. Juni
2005 und vom 01. September 2005, die als Bestandteil des Bruttoarbeitsentgelts eine
Betriebsratszulage ausweisen, ohne diese Betriebsratszulage zu berücksichtigen,
wodurch für Januar 2005 das Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze für die Leistung
der Rente für Bergleute in Höhe von zwei Dritteln unbeachtet blieb. Ein deswegen
anhängig gewesenes gerichtliches Verfahren (S 28 R 807/08 – L 17 R 289/09 NZB)
bestätigte die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 13. September 2005. Zugleich mit
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bestätigte die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 13. September 2005. Zugleich mit
diesem Bescheid verfügte die Beklagte unter dem 08. August 2005, dass die Rente für
Bergleute ab 01. Oktober 2005 (weiter) in Höhe von zwei Dritteln bei 11,7233
persönlichen Entgeltpunkten (Ost) mit 143,61 Euro (Zahlbetrag 131,62 Euro), geleistet
werde. Sie ermittelte die monatliche Hinzuverdienstgrenze für die Zeit ab 01. August
2005 bei einem nunmehrigen aktuellen Rentenwert (Ost) von 22,97 Euro für diese Rente
in voller Höhe mit 1.296,45 Euro, in Höhe von zwei Dritteln mit 1.727,98 Euro und in
Höhe von einem Drittel mit 2.161,37 Euro.
Mit Bescheid vom 24. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.
August 2007, der ebenfalls Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens S 28 R 807/08 – L
17 R 289/09 NZB war, teilte die Beklagte mit, dass mit Bescheid vom 13. September
2005 eine Rente für Bergleute ab 01. Juli 2005 in Höhe von zwei Dritteln gewährt worden
sei. Außerdem bestimmte sie, dass aufgrund des erzielten Hinzuverdienstes diese Rente
in der Zeit vom 01. Juli 2005 bis 31. August 2005 nur noch in Höhe von einem Drittel und
für die Zeit vom 01. Oktober bis 31. Oktober 2005 nicht zu leisten sei. Außerdem
forderte sie die für diese Zeiten entstandene Überzahlung in Höhe von 263,26 Euro
zurück.
Zuvor hatte die Beklagte mit Bescheid vom 18. August 2006 den Bescheid vom 23.
März 2006 aufgehoben, mit dem ebenfalls der Bescheid vom 22. Dezember 1999
teilweise aufgehoben und insoweit Erstattung gefordert worden war. Das Überschreiten
der monatlichen Hinzuverdienstgrenze ermittelte die Beklagte hierbei aufgrund der
Bescheinigung der E Ost GmbH vom 08. Februar 2006, die als Bestandteil des
Bruttoarbeitsentgelts eine Betriebsratszulage ausweist, ohne diese Betriebsratszulage
zu berücksichtigen, wodurch zusätzlich für September, November und Dezember 2005
das Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze für die Leistung der Rente für Bergleute in
Höhe von zwei Dritteln unbeachtet blieb.
Zugleich verfügte die Beklagte mit Bescheid vom 02. März 2006, dass die Rente für
Bergleute ab 01. November 2005 (weiter) in Höhe von zwei Dritteln bei 11,7233
persönlichen Entgeltpunkten (Ost) mit 143,61 Euro (Zahlbetrag 131,62 Euro) geleistet
werde. Die für die Zeit ab 01. März 2006 ermittelte monatliche Hinzuverdienstgrenze
blieb unverändert.
Der Kläger legte am 30. Januar 2007 die Bescheinigung der E GmbH vom 26. Januar
2007 über das monatlich bezogene Bruttoarbeitsentgelt im Jahr 2006 vor. Die Beklagte
holte die Auskunft der E GmbH vom 10. September 2007 über das monatlich bezogene
Bruttoarbeitsentgelt von Januar bis August 2007 ein.
Mit Schreiben vom 20. September 2007 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die
Hinzuverdienstgrenze für die Rente für Bergleute in Höhe von zwei Dritteln für Januar und
Februar 2006 überschritten sei, so dass für die weitere Zeit des Überschreitens vom 01.
März bis 31. August 2006 und vom 01. November 2006 bis 30. Juni 2007 die Rente für
Bergleute nur noch in Höhe von einem Drittel sowie für die weitere Zeit des
Überschreitens vom 01. bis 31. Oktober 2006 diese Rente nicht mehr zustehe. Sie
kündigte an, den Bescheid vom 24. August 2006 und die gegebenenfalls nachfolgend
ergangenen Bescheide hinsichtlich der Rentenhöhe gemäß § 48 Abs. 1 SGB X mit
Wirkung vom 01. März 2006 (insoweit) aufzuheben und die für die genannten Zeiträume
entstandene Überzahlung in Höhe von voraussichtlich 1.050,52 Euro zurückzufordern.
Dem Kläger wurde Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern.
Daraufhin machte der Kläger geltend, für Januar bis April 2006 eine Betriebsratszulage
als Aufwandsentschädigung von 38,35 Euro erhalten zu haben, die in Abzug zu bringen
sei, so dass er die Hinzuverdienstgrenze in diesen Monaten nicht überschreite. Im
Übrigen seien Verdienste für das Jahr 2007 (Sonderzahlungen, Urlaubs- und
Weihnachtsgeld) zu überprüfen.
Mit Bescheid vom 29. November 2007 verfügte die Beklagte, dass der Bescheid vom 24.
August 2006 hinsichtlich der Rentenhöhe ab 01. März 2006 zurückgenommen werde. Sie
setzte die monatliche Rente ab 01. März 2006 bei 5,8616 persönlichen Entgeltpunkten
(Ost) mit 71,80 Euro (Zahlbetrag von 65,80 Euro), ab 01. September 2006 bei 11,7233
persönlichen Entgeltpunkten (Ost) mit 143,61 Euro (Zahlbetrag 131,62 Euro), ab 01.
Oktober 2006 mit Null Euro, ab 01. November 2006 bei 5,8616 persönlichen
Entgeltpunkten (Ost) mit 71,80 Euro (Zahlbetrag 65,80 Euro) ab 01. Januar 2007 mit
71,80 Euro ( Zahlbetrag 65,37 Euro) und ab 01. Juli 2007 mit 72,18 Euro (Zahlbetrag
65,72 Euro) fest. Außerdem forderte die Beklagte die Rückzahlung der in diesen
Zeiträumen bis 30. Juni 2007 entstandene Überzahlung von 1.050,52 Euro. Sie ging
hierbei von einem monatlichen Zahlbetrag von 131,62 Euro ab 01. März 2006 und von
einem monatlichen Zahlbetrag von 130,76 Euro ab 01. Januar 2007 aus. Die monatliche
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einem monatlichen Zahlbetrag von 130,76 Euro ab 01. Januar 2007 aus. Die monatliche
Hinzuverdienstgrenze ermittelte sie für die Zeit ab 01. Juli 2007 bei einem nunmehrigen
aktuellen Rentenwert (Ost) von 23,09 Euro in voller Höhe mit 1.303,22 Euro, in Höhe von
zwei Dritteln mit 1.737,01 Euro und in Höhe von einem Drittel mit 2.172,66 Euro. Ihre
Entscheidung stützte sie auf § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X und § 50 Abs. 1 SGB X. Auch die
Betriebsratszulagen seien als Entgelt nach § 96 a SGB VI zu berücksichtigen. Im Rahmen
der gebotenen Ermessensentscheidung ergäben sich keine Umstände, die
Veranlassung geben könnten, von der Rücknahme des Bescheides vom 24. August 2006
abzusehen.
Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, die
Betriebsratszulage sei eine Aufwandsentschädigung, und die weitere Bescheinigung der
E GmbH vom 07. Februar 2008 vorlegte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid
vom 18. August 2008, der dem Kläger am 29. August 2008 bekannt gegeben wurde,
zurück.
Nachdem der Kläger die Bescheinigung der E GmbH vom 25. Januar 2008 über das
monatlich bezogene Bruttoarbeitsentgelt im Jahr 2007 vorgelegt hatte, erteilte die
Beklagte den Bescheid vom 13. Februar 2008, mit dem sie unter Aufhebung des
bisherigen Bescheides mit Wirkung ab 01. Januar 2007 nach § 48 SGB X die monatliche
Rente bei 5,8616 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) ab diesem Zeitpunkt mit 71,80 Euro
(Zahlbetrag von 65,37 Euro) und ab 01. Juli 2007 mit 72,18 Euro (Zahlbetrag 65,72 Euro)
festsetzte.
Gegen den Bescheid vom 29. November 2007 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 18. August 2008 hat der Kläger am 23. September 2008
beim Sozialgericht Cottbus Klage erhoben.
Er ist der Ansicht gewesen, die angefochtenen Bescheide verletzten Art. 1 und 3
Grundgesetz (GG) und enthielten keine Angaben zu Gesetzen der Rentenversicherungen
und der Berechnung zur Hinzuverdienstgrenze. Er wies außerdem auf § 123 Abs. 1 SGB
IX hin, wonach bei der Bemessung des Arbeitsentgelts und der Dienstbezüge aus einem
bestehenden Beschäftigungsverhältnis Renten und vergleichbare Leistungen, die wegen
der Behinderung bezogen würden, nicht berücksichtigt würden. Die völlige oder teilweise
Anrechnung dieser Leistungen auf das Arbeitsentgelt oder die Dienstbezüge sei
unzulässig.
Der Kläger hat beantragt, den Bescheid vom 29. November 2007 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 18. August 2008 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 08. Januar 2009 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Die Beklagte
habe in rechtlich nicht zu beanstandender Weise mit Bescheid vom 29. November 2007
die Rentenbewilligung aus dem Bescheid vom 24. August 2006 für die Zeit vom 01. März
2006 bis 30. Juni 2007 – mit Ausnahme des Monats September 2006 – gemäß § 45 Abs.
1 und Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X zurückgenommen. Die Weiterbewilligung einer
Zweidrittelrente habe sich hinsichtlich des Rücknahmezeitraumes als von Anfang an
rechtswidrig erwiesen, weil insoweit wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen
lediglich ein Anspruch auf eine Eindrittelrente bestanden habe und für den Monat
Oktober 2006 ein Rentenanspruch von Anfang an nicht bestanden habe. Auf Vertrauen
auf den Bestand des Verwaltungsaktes vom 24. August 2006 könne sich der Kläger nicht
berufen, weil er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes zumindest grob fahrlässig
nicht gekannt habe. Er hätte aufgrund des bereits seit längerem bestehenden Bezuges
von Hinzuverdiensten wissen müssen, dass sich bei Überschreiten der jeweiligen
Grenzen der Rentenanspruch reduzieren bzw. ganz entfallen könne. Ihm seien seine
Hinzuverdienste der Höhe nach bekannt gewesen. Auch sei nicht ersichtlich, dass die
Beklagte ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe. Die auf § 50 Abs. 1 SGB X gestützte
Rückforderung lasse Rechtsfehler ebenfalls nicht erkennen. § 123 SGB IX finde im
Rahmen der Rentengewährung nach dem SGB VI keine Anwendung. Maßgeblich seien
insoweit allein die Bestimmungen des SGB VI, die die Hinzuverdienste, ihre Anrechnung
auf zu gewährende Renten und ihre Grenzen abschließend insbesondere in den §§ 96 a,
313 SGB VI regelten. Die dem Kläger nach § 37 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
gewährten Betriebsratszulagen seien als steuerpflichtiges Bruttoentgelt zu
berücksichtigen. Verfassungsrechtliche Bedenken wegen der Anknüpfung am aktuellen
Rentenwert (Ost) bei der Ermittlung der Hinzuverdienstgrenzen seien nicht zu erkennen.
Nachdem der Kläger die Bescheinigung der E GmbH vom 23. Januar 2009 über das
monatlich bezogene Bruttoarbeitsentgelt im Jahr 2008 vorgelegt hatte, erteilte die
Beklagte den Bescheid vom 29. Januar 2009, mit dem sie unter Aufhebung des
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Beklagte den Bescheid vom 29. Januar 2009, mit dem sie unter Aufhebung des
bisherigen Bescheides mit Wirkung ab 01. Januar 2008 nach § 48 SGB X die monatliche
Rente bei 5,8616 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) ab diesem Zeitpunkt mit 72,18 Euro
(Zahlbetrag 65,72 Euro), ab 01. Juli 2008 mit 72,96 Euro (Zahlbetrag 66,25 Euro) und ab
01. Januar 2009 mit 72,96 Euro (Zahlbetrag 65,65 Euro) festsetzte. Ausgehend von
0,8063 persönlichen Entgeltpunkten im Kalenderjahr 1997 ermittelte sie die monatliche
Hinzuverdienstgrenze für diese Rente für die Zeit ab 01. Januar 2008 bzw. ab 01. Juli
2008 nach einer monatlichen Bezugsgröße (Ost) von 2184,19 Euro bzw. von 2183,73
Euro in voller Höhe mit 2219,00 Euro bzw. 2218,53 Euro, in Höhe von zwei Dritteln mit
1778,72 Euro bzw. 1778,35 Euro und in Höhe von einem Drittel mit 1338,45 Euro bzw.
1338,16 (nach dem 1,26fachen, dem 1,01fachen bzw. dem 0,76fachen der
maßgebenden monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten im
letzten Kalenderjahr vor Eintritt der Erwerbsminderung).
Gegen das ihm am 21. Februar 2009 zugestellte Urteil richtet sich die am 17. März 2009
eingelegte Berufung des Klägers.
Nachdem der Kläger die Bescheinigung der E GmbH vom 22. Januar 2010 über das
monatlich bezogene Bruttoarbeitsentgelt im Jahr 2009 vorgelegt hatte und die Beklagte
die Auskunft der Knappschaft vom 03. Februar 2010 über das vom Kläger bezogene
Krankengeld vom 06. Februar bis 04. März 2009 eingeholt hatte, erteilte die Beklagte
den Bescheid vom 05. Februar 2010, mit dem sie unter Aufhebung des bisherigen
Bescheides mit Wirkung ab 01. Januar 2009 nach § 48 SGB X die monatliche Rente ab
01. Januar 2009 bei 5,8616 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) mit 72,96 Euro
(Zahlbetrag 65,56 Euro), ab 01. Februar 2009 bei 11,7233 persönlichen Entgeltpunkten
(Ost) mit 145,92 Euro (Zahlbetrag 131,10 Euro), ab 01. Mai 2009 mit Null Euro, ab 01.
Juni 2009 bei 5,8616 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) mit 72,96 Euro (Zahlbetrag
65,56 Euro), ab 01. Juli 2009 bei 5,8616 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) mit 75,43
Euro (Zahlbetrag 68,00 Euro), ab 01. November 2009 mit Null Euro und ab 01.
Dezember 2009 bei 11,7233 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) mit 150,86 Euro
(Zahlbetrag 136,00 Euro) festsetzte. Bei der Ermittlung der monatlichen
Hinzuverdienstgrenze legte sie für die Zeit ab 01. Januar 2009 bzw. ab 01. Juli 2009 eine
monatlichen Bezugsgröße (Ost) von 2214,49 Euro bzw. von 2235,57 Euro zugrunde. Die
Beklagte ging davon aus, dass die Hinzuverdienstgrenze für die Leistung der Rente in
Höhe von zwei Dritteln zwar im März und April 2009 überschritten sei, jedoch diese
Hinzuverdienstgrenze im Laufe eines Kalenderjahres zweimal überschritten werden
dürfe. Für Mai und November 2009 seien alle Hinzuverdienstgrenzen überschritten,
weswegen keine Rente zu zahlen sei. Außerdem verrechnete die Beklagte die für Mai
und November 2009 eingetretene Überzahlung von 65,56 Euro und von 68,00 Euro mit
nachzuzahlenden Beträgen aus der Leistung der Rente in Höhe von zwei Dritteln.
Der Kläger meint, eine Beurteilung des Nachteilsausgleichs nach § 126 SGB IX und deren
Rechtsvorschriften sei nicht erfolgt. Er sei seit dem 16. November 2004 schwerbehindert.
Die Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau betrachte er als
Nachteilsausgleich wegen seiner Behinderung. Unterschiedliche Rentenberechnungen
nach Ost und West seien sozial nicht gerechtfertigt.
In der mündlichen Verhandlung am 07.Oktober 2010 hat die Beklagte den Bescheid vom
29. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2008
aufgehoben.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen, das Urteil des
Sozialgerichts Cottbus vom 08. Januar 2009 zu ändern, die Bescheide vom 13. Februar
2008, vom 29. Januar 2009 und vom 05. Februar 2010 aufzuheben und die Beklagte zu
verurteilen, dem Kläger die Rente für Bergleute in voller Höhe für die Zeit ab September
2010 zu leisten.
Die Beklagte beantragt, die Anfechtungsklagen gegen die Bescheide vom 13. Februar
2008, vom 29. Januar 2009 und vom 05. Februar 2010 und die Klage im Übrigen
abzuweisen.
Sie hält die weiteren Bescheide für zutreffend.
Der Senat hat die Auskunft sowie die Verdienstbescheinigung über das monatlich
bezogene Bruttoarbeitsentgelt von September 2007 bis August 2010 der E GmbH vom
(Eingang) 24. September 2010 und 28. September 2010 sowie die Auskunft der
Knappschaft vom (Eingang) 29. September 2010 eingeholt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der
Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, die beigezogene Verwaltungsakte der
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Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, die beigezogene Verwaltungsakte der
Beklagten () und die weitere Gerichtsakte S 28 R 807/08 – L 17 R 289/09 NZB, der
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Nachdem die Beklagte den Bescheid vom 29. November 2007 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 18. August 2008 (bezogen auf einen Zeitraum bis 30. Juni
2007) aufgehoben hat, ist lediglich noch gegen die Anfechtungsklagen gegen die
Bescheide vom 13. Februar 2008, 29. Januar 2009 und 05. Februar 2010 sowie über die
darüber hinausgehende Leistungsklage für die Zeit ab 01. Juli 2007 zu entscheiden.
Die Klagen gegen die Bescheide vom 13. Februar 2008 und vom 29. Januar 2009, die
nach den §§ 86, 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum Gegenstand des
Widerspruchs- und Klageverfahrens geworden sind, sind unbegründet, denn der Kläger
erzielte Arbeitsentgelt, mit dem die Hinzuverdienstgrenze für die Leistung der Rente für
Bergleute in Höhe von zwei Dritteln überschritten wurde.
Die Klage gegen den Bescheid vom 05. Februar 2010, der nach den §§ 153 Abs. 1, 96
Abs. 1 SGG zum Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist, ist hingegen
teilweise begründet. Dem Kläger steht Rente für Bergleute in Höhe von einem Drittel
auch für die Monate Mai und November 2009 zu. Für die Zeit ab September 2010 kann
dieser Bescheid ebenfalls keinen Bestand haben, denn die Rente für Bergleute ist in
voller Höhe zu leisten, da sich ein Überschreiten einer Hinzuverdienstgrenze
gegenwärtig nicht feststellen lässt.
Als zulässige Klageart(en) kommen sowohl die isolierte Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1
Satz 1 SGG) als eine Kombination von Anfechtungs- und Leistungs(Zahlungs)klage (§ 54
Abs 1 und 4 SGG) in Betracht. Dabei ist auch bei der isolierten Anfechtungsklage
maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Klage hinsichtlich der Sach- und
Rechtslage der Abschlusses der (letzten) Tatsacheninstanz. Daraus folgt, dass während
des gerichtlichen Verfahrens ergehende Verwaltungsakte, die eine Änderung oder
Bestätigung des angegriffenen Verwaltungsaktes für zukünftige Zeiträume bewirken,
nach § 96 Abs. 1 SGG, ggf. in Verbindung mit § 153 Abs.1 SGG, zum Gegenstand des
Verfahrens werden.
Dies stellt allerdings in Verfahren der vorliegenden Art eine prozessrechtliche
Besonderheit dar.
Maßgebend bei der isolierten Anfechtungsklage ist nämlich grundsätzlich die Sach- und
Rechtslage bei Erlass des Bescheides (Verwaltungsaktes) bzw. des
Widerspruchsbescheides. Eine spätere Änderung ist in der Regel unbeachtlich. Davon
werden bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung, z. B. bei einen Beitrags- oder
Umlagebescheid, jedoch Ausnahmen anerkannt (vgl. Keller in Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage 2008, § 54 Rdnrn. 33, 33a m.
w. N.). Bei der Anfechtungsklage ist der Kläger bestrebt, einen Eingriff durch Hoheitsakt
abzuwehren (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., § 54 Rdnr.2). Klageziel bei
Anfechtungsklage ist daher, wie in § 54 Abs. 1 Satz 1. Alt. SGG vorgesehen, die
Aufhebung des Verwaltungsaktes oder, soweit eine vollständige Aufhebung nicht in
Betracht kommt, die Änderung des Verwaltungsaktes (§ 54 Abs. 1 Satz 2. Alt. SGG).
Wenn das Klageziel mit einer reinen Anfechtungsklage erreicht werden kann, ist eine
zusätzliche Leistungsklage unzulässig (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O.,
§ 54 Rdnr. 38a unter Hinweis auf BSGE 59, 227).
Davon ausgehend käme an sich als richtige Klageart die isolierte Anfechtungsklage in
Betracht, denn wenn der Kläger damit ganz oder teilweise Erfolg hat, resultiert sein
weiterer Anspruch auf die Rente für Bergleute in Höhe von zwei Dritteln aus dem
vorangegangen Bescheid (Verwaltungsakt). Damit wäre zugleich ausgeschlossen, dass
weitere nachfolgende Bescheide (Verwaltungsakte) zum Gegenstand eines gerichtlichen
Verfahrens würden, denn diese beträfen Zeiträume nach dem maßgebenden Zeitpunkt
der Beurteilung der isolierten Anfechtungsklage hinsichtlich der Sach- und Rechtslage,
noch spielten solche Zeiträume überhaupt in diesem gerichtlichen Verfahren eine Rolle.
Gleichwohl hat das BSG entschieden, dass in vorliegenden Fällen eine Kombination von
Anfechtungs- und Zahlungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) zulässig ist (BSG, Urteil vom
23. August 2005 - B 4 RA 29/04 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 313 Nr. 4; BSG, Urteil
vom 06. März 2003 - B 4 RA 8/02 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 313 Nr. 2).
Das BSG hat allerdings ebenso – wohl aus den oben genannten Gründen – eine isolierte
Anfechtungsklage für zulässig gehalten. Abweichend von den allgemeinen Grundsätzen
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Anfechtungsklage für zulässig gehalten. Abweichend von den allgemeinen Grundsätzen
einer solchen Klage hat es aber festgestellt, dass für die gerichtlichen Entscheidungen
über den Übersicherungseinwand es auf den Zeitpunkt des Abschlusses der (letzten)
Tatsacheninstanz ankommt. Dies hat es damit begründet, dass die mit der isolierten
Anfechtungsklage angegriffenen (Grundrechts-)Eingriffe auf der Grundlage eines
Dauerrechtsverhältnisses mit wiederkehrenden oder regelmäßigen Pflichten oder
Rechten ergehen, in dem auch noch spätere Entwicklungen für die Rechtmäßigkeit des
Eingriffsaktes bedeutsam werden können, z. B. nachträglich "für" einen zurückliegenden
Monat erzieltes Arbeitsentgelt. Bei diesen Dauerrechtsverhältnissen wirkt auch die
Aufhebung der Zuerkennung von abhängigen Rechten (hier: Rechtsfrüchten) über den
Zeitpunkt des Erlasses hinaus, jedenfalls soweit sie auf einen oder mehrere Zeiträume
bezogen ist. (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - B 4 RA 23/02 R, abgedruckt in SozR
3-2600 § 96a Nr. 1; vgl. auch BSG, Urteil vom 06. März 2003 - B 4 RA 35/02 R,
abgedruckt in SozR 4-2600 § 313 Nr. 1 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 11. März 1987
– 10 RAr 5/85, abgedruckt in BSGE 61, 203, zum Verwaltungsakt über Umlagepflicht
nach § 186a Arbeitsförderungsgesetz).
Ist der Zeitpunkt des Abschlusses der (letzten) Tatsacheninstanz bei einer solchen
isolierten Anfechtungsklage maßgebend, ist es folgerichtig, dass alle nachfolgenden
Bescheide, die den angefochtenen Bescheid für zukünftige Zeiträume ändern oder
bestätigen, nach § 96 Abs. 1 SGG, ggf. in Verbindung mit § 153 Abs.1 SGG, zum
Gegenstand des Verfahrens werden.
Rechtsgrundlage für die Regelungen hinsichtlich des Zeitraumes ab 01. Juli 2007 ist § 48
Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 3 SGB X.
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen bezogen auf die Bescheide vom 13.
Februar 2008 und vom 29. Januar 2009, nicht hingegen bezogen auf den Bescheid vom
05. Februar 2010 vor, soweit damit verfügt wurde, dass dem Kläger Rente für Bergleute
für die Monate Mai und November 2009 nicht zu zahlen ist. Für diese Monate steht diese
Rente weiterhin in Höhe von einem Drittel zu.
Nach der genannten Vorschrift ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft
aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass
eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung
eintritt. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der
Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des
Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder
zur Minderung des Anspruches geführt haben würde. Als Zeitpunkt der Änderung der
Verhältnisse gilt hierbei nach § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X in den Fällen, in denen
Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum aufgrund der
besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des
Anrechnungszeitraumes.
In den Verhältnissen, die beim Erlass des Bescheides vom 02. März 2006 vorgelegen
haben, ist eine wesentliche Änderung eingetreten, denn ab 01. Juli 2007 war die Rente
für Bergleute nicht mehr in Höhe von zwei Dritteln zu leisten.
Sie war für Juli 2007 bis Dezember 2007 in Höhe von einem Drittel zu leisten. Das
einmalige Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze für Oktober 2007 bei einer in dieser
Höhe zu leistenden Rente ist unschädlich.
Sie war für Januar 2008 bis Dezember 2008 gleichfalls in Höhe von einem Drittel zu
leisten. Das einmalige Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze für Mai 2008 bei einer in
dieser Höhe zu leistenden Rente ist gleichfalls unschädlich.
Sie war für Januar 2009 bis Dezember 2009 ebenfalls in Höhe von einem Drittel zu
leisten. Das zweimalige Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze für Mai 2009 und
November 2009 bei einer in dieser Höhe zu leistenden Rente ist ebenfalls unschädlich.
Sie war für Januar 2010 bis August 2010 gleichfalls in Höhe von einem Drittel zu leisten.
Für die Zeit ab September 2010 ist die Rente für Bergleute hingegen in voller Höhe zu
leisten, denn ein Überschreiten einer Hinzuverdienstgrenze lässt sich nicht feststellen.
Dies folgt aus § 313 Abs. 1 und 3 Nr. 3 in Verbindung mit § 96 a Abs. 1 Sätze 1 bis 3,
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 SGB VI in der Fassung des Gesetzes vom 23. Dezember
2002 (BGBl I 2002, 4621). Diese Vorschriften regeln:
Bestand am 31. Dezember 2000 u. a. Anspruch auf Rente für Bergleute, ist § 96 a SGB
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Bestand am 31. Dezember 2000 u. a. Anspruch auf Rente für Bergleute, ist § 96 a SGB
VI unter Beachtung der Hinzuverdienstgrenzen des § 313 Abs. 3 SGB VI anzuwenden.
Die Hinzuverdienstgrenze beträgt bei einer Rente für Bergleute a) in voller Höhe das
70fache, b) in Höhe von zwei Dritteln das 93,3fache, c) in Höhe von einem Drittel das
116,7fache des aktuellen Rentenwertes (§ 68 SGB VI), vervielfältigt mit den
Entgeltpunkten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI) des letzten Kalenderjahres vor Eintritt
der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraussetzungen
entsprechend § 45 Abs. 3 SGB VI, mindestens jedoch mit 0,5 Entgeltpunkten (§ 313 Abs.
1 und 3 Nr. 3 SGB VI)
Mit Wirkung vom 01. Januar 2008 (Gesetz vom 20. April 2007 – BGBl I 2007, 554) lautet §
313 Abs. 3 Nr. 3 SGB VI allerdings: Die Hinzuverdienstgrenze beträgt bei einer Rente für
Bergleute a) in voller Höhe das 0,76fache, b) in Höhe von zwei Dritteln das 1,01fache, c)
in Höhe von einem Drittel das 1,26fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit
den Entgeltpunkten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI) des letzten Kalenderjahres vor
Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der
Voraussetzungen entsprechend § 45 Abs. 3, mindestens jedoch mit 0,5 Entgeltpunkten.
Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur geleistet, wenn die
Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Sie wird nicht überschritten, wenn das
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen
Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die (in § 96 a Abs. 2 SGB VI
genannten, aber insoweit durch § 313 Abs. 3 SGB VI ersetzten) genannten Beträge nicht
übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe
der Hinzuverdienstgrenze (nach § 96 a Abs. 2 SGB VI, insoweit ersetzt durch § 313 Abs.
3 SGB VI) im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt. Die in Satz 2
genannten Einkünfte werden zusammengerechnet. Bei der Feststellung eines
Hinzuverdienstes, der neben u. a. einer Rente für Bergleute erzielt wird, stehen dem
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen der Bezug von Krankengeld, a) das aufgrund
einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist,
oder b) das aufgrund einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn
der Rente begonnen worden ist, gleich. Als Hinzuverdienst ist das der Sozialleistung
zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu
berücksichtigen (§ 96 a Abs. 1 Sätze 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 SGB VI).
Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer monatlichen Rente wegen Alters der
allgemeinen Rentenversicherung entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund
des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind (§ 68 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Nach § 254
b Abs. 1 SGB VI werden bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland persönliche Entgeltpunkte (Ost) und ein
aktueller Rentenwert (Ost) für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente aus Zeiten
außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet gebildet, die an die
Stelle der persönlichen Entgeltpunkte und des aktuellen Rentenwertes treten.
Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt vom 01. Juli 2007 an 23,09 Euro (§ 1 Abs. 2
Rentenwertbestimmungsverordnung 2007 – BGBl I 2007, 1113).
Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den
besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes
bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im
vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren
Betrag (§ 18 Abs. 1 SGB IV). Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße
(Ost)) verändert sich nach § 18 Abs. 2 SGB IV zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres
auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende
Wert der Anlage 1 zum SGB VI durch den für das Kalenderjahr der Veränderung
bestimmten vorläufigen Wert der Anlage 10 zum SGB VI geteilt wird, aufgerundet auf
den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Nach § 18 Abs. 3 SGB VI ist
Beitrittsgebiet das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.
Die monatliche Bezugsgröße (Ost) beträgt im Jahr 2008 2100 Euro (§ 2 Abs. 2
Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2008 – BGBl I 2007, 2797), im Jahr 2009
2135 Euro (§ 2 Abs. 2 Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2009 – BGBl I 2008,
2336) und im Jahr 2010 2170 Euro (§ 2 Abs. 2 Sozialversicherungs-
Rechengrößenverordnung 2010 – BGBl I 2009, 3846).
Die Hinzuverdienstgrenze beträgt mithin bei einer Rente für Bergleute ausgehend von
0,8063 Entgeltpunkten des Kalenderjahres 1997, des letzten Kalenderjahres vor Eintritt
der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit am 26. Oktober 1998, ab 01. Juli 2007 mit
einem aktuellen Rentenwert (Ost) von 23,09 Euro in voller Höhe 1303,22 Euro, in Höhe
von zwei Dritteln 1737,01 Euro und in Höhe von einem Drittel 2172,66 Euro, ab 01.
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von zwei Dritteln 1737,01 Euro und in Höhe von einem Drittel 2172,66 Euro, ab 01.
Januar 2008 mit einer monatlichen Bezugsgröße (Ost) von 2100 Euro in voller Höhe das
0,76fache, also 1286,85 Euro, in Höhe von zwei Dritteln das 1,01fache, also 1710,16
Euro, und in Höhe von einem Drittel das 1,26fache, also 2133,47 Euro, ab 01. Januar
2009 mit einer monatlichen Bezugsgröße (Ost) von 2135 Euro in voller Höhe 1308,30
Euro, in Höhe von zwei Dritteln 1738,67 Euro und in Höhe von einem Drittel 2169,03
Euro und ab 01. Januar 2010 mit einer monatlichen Bezugsgröße (Ost) von 2170 Euro in
voller Höhe 1329,75 Euro, in Höhe von zwei Dritteln 1767,17 Euro und in Höhe von
einem Drittel 2204,59 Euro.
Nach den oben genannten Vorschriften des § 313 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 3 SGB VI in
Verbindung mit § 96 a Abs. 1 Sätze 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 SGB VI
überschreitet das Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung der Bescheinigungen der E
GmbH vom 10. September 2007 und vom 24. September 2010 sowie der Auskunft der
Knappschaft vom 29. September 2010
1. im Jahr 2007
a. mit 1.749,28 Euro für Juli, 1.778,06 Euro für August, 1751,68 Euro für September,
1751,36 Euro für November und 1756,96 Euro für Dezember die Hinzuverdienstgrenze
für die Leistung der Rente für Bergleute in Höhe von zwei Dritteln von 1737,01 Euro,
b. mit 2922,04 Euro für Oktober die Hinzuverdienstgrenze für die Leistung der Rente für
Bergleute in Höhe von einem Drittel von 2172,66 Euro.
2. im Jahr 2008
a. mit 1882,24 Euro für Januar, 1846,48 Euro für Februar, 1859,28 Euro für März, 1872,88
Euro für April, 1843,38 Euro für Juni, 1851,28 Euro für Juli, 1815,28 Euro für August,
1817,20 Euro für September, 1815,28 Euro jeweils für Oktober, November und
Dezember die Hinzuverdienstgrenze für die Leistung der Rente für Bergleute in Höhe
von zwei Dritteln von 1710,16 Euro
b. mit 2207,88 Euro für Mai die Hinzuverdienstgrenze für die Leistung der Rente für
Bergleute in Höhe von einem Drittel von 2133,47 Euro.
3. im Jahr 2009
a. mit 1815,28 Euro für Januar, 1836,88 Euro für April, 1849,32 Euro für Juni, 1916,68
Euro für Juli, 1831,60 Euro für August, 1853,08 Euro für September, 1846,60 Euro für
Oktober und 1816,64 Euro für Dezember, sowie mit 364,08 Euro für den 01. bis 05.
Februar und mit 1414,96 Euro für den 06. bis 28. Februar (anteilig ermittelt aus dem für
letztgenannten Zeitraum gezahlten Krankengeld nach einer Bemessungsgrundlage von
61,52 Euro täglich), damit insgesamt mit 1779,04 Euro für Februar, und mit 246,08 Euro
für den 01. bis 04. März (ebenfalls anteilig ermittelt aus dem für diesen Zeitraum
gezahlten Krankengeld nach einer Bemessungsgrundlage von 61,52 Euro täglich) und
mit 1589,52 Euro für den 05. bis 31. März, damit insgesamt mit 1835,60 Euro für März
die Hinzuverdienstgrenze für die Leistung der Rente für Bergleute in Höhe von zwei
Dritteln von 1738,67 Euro,
b. mit 3403,24 Euro für Mai und 2365,28 Euro für November die Hinzuverdienstgrenze
für die Leistung der Rente für Bergleute in Höhe von einem Drittel von 2169,03 Euro.
4. im Jahr 2010
a. mit 1824,24 Euro für Januar, 1815,28 Euro für Februar, 1815,76 Euro für März, 1815,44
Euro für April, 2178,28 Euro für Mai, 1815,28 Euro jeweils für Juni, Juli und August die
Hinzuverdienstgrenze für die Leistung der Rente für Bergleute in Höhe von zwei Dritteln
von 1767,17 Euro.
Nach der Bescheinigung der E GmbH vom 07. Februar 2008 waren im Arbeitsentgelt
lediglich bis Mai 2006 jeweils monatlich 38,35 Euro Betriebsratzulage enthalten. Es kann
daher dahinstehen, ob sie Arbeitsentgelt ist, nicht zu den steuerfreien Einnahmen
gehört und deswegen zu Recht vom Arbeitgeber als steuerpflichtig behandelt wurde.
Das jeweils einmalige Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze für Oktober 2007 und für
Mai 2008 sowie das zweimalige Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze für Mai 2009
und November 2009 ist bei einer in dieser Höhe zu leistenden Rente unschädlich.
Nach § 313 Abs. 1 und 3 Nr. 3 in Verbindung mit § 96 a Abs. 1 Sätze 1 bis 3, Abs. 3 Satz
1 Nr. 1 und Satz 3 SGB VI spielt der jeweilige Grund für den Höherverdienst und die
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1 Nr. 1 und Satz 3 SGB VI spielt der jeweilige Grund für den Höherverdienst und die
damit einhergehende Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze keine Rolle (BSG, Urteil
vom 06. Februar 2007 – B 8 KN 3/06 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 96a Nr. 9; BSG,
Urteil vom 03. Mai 2005 - B 13 RJ 8/04 R, abgedruckt in BSGE 94, 286 = SozR 4-2600 §
96a Nr. 7 m. w. N.).
Bei gleichbleibendem Verdienst steht die Vergünstigung der unschädlichen zweimaligen
Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze dem Kläger allerdings nicht zu. Die
Überschreitensregelung ist auf Versicherte von vornherein nicht anwendbar, die über
solche Einkünfte verfügen, die nicht in unterschiedlicher Höhe einzelnen
Kalendermonaten zugeordnet werden können (so bei Erzielung eines Jahreseinkommens
aus selbstständiger Tätigkeit, das deswegen nur mit einem gleichbleibenden Betrag je
Monat zu berücksichtigen ist: BSG, Urteil vom 03. Mai 2005 - B 13 RJ 8/04 R, abgedruckt
in BSGE 94, 286 = SozR 4-2600 § 96a Nr. 7). Dies gilt auch für Arbeitsentgelt aus
abhängiger Beschäftigung (BSG, Urteil vom 06. Februar 2007 – B 8 KN 3/06 R,
abgedruckt in SozR 4-2600 § 96a Nr. 9). Die Beschränkung der Privilegierung auf
schwankende Einkommensverhältnisse entspricht dem Wortlaut und dem Grundkonzept
des § 96a SGB VI. Das Gesetz bestimmt in § 96a Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz SGB VI, dass
ein zweimaliges Überschreiten "außer Betracht bleibt", was nur heißen kann, dass
entgegen der Grundregel auf eine (ggf. weitere) Rentenminderung ausnahmsweise
verzichtet wird. Denn dem mit der Regelung verfolgten Anliegen des Gesetzgebers liegt
als "Regelfall" der Gedanke zu Grunde, dass ein Versicherter eine Beschäftigung oder
Tätigkeit ausübt, mit der er im Wesentlichen einen gleichbleibenden Verdienst erzielt und
von dessen Höhe es abhängt, ob er die Rente voll, zu 2/3, zu 1/3 oder gar nicht erhält.
Da aber der monatliche Verdienst insbesondere durch sog Sonderzahlungen
schwankend sein kann, soll das Überschreiten der für die bezogene Rente maßgeblichen
Hinzuverdienstgrenze nicht sofort rentenschädlich sein mit dem Ergebnis, dass die
Rente sofort zu mindern wäre. Ein zweimaliges Überschreiten soll so lange nicht zu einer
Rentenminderung führen, wie die zuvor eingehaltene Hinzuverdienstgrenze nicht um
mehr als das Doppelte überschritten wird. Sinn und Zweck des zweimaligen
Überschreitensrechts ist somit, bei zweimal jährlichen, kurzfristigen Änderungen des
Arbeitsentgelts die eigentlich erforderlichen Rentenminderungen zu vermeiden. Der
Grundsatz, dass die Vergünstigung des § 96a Abs. 1 Satz 2 2.Halbsatz SGB VI bei
gleichbleibendem Verdienst nicht greift, gilt auch dann, wenn der Verdienst innerhalb
derselben Hinzuverdienstgrenzen variiert (BSG, Urteil vom 06. Februar 2007 – B 8 KN
3/06 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 96a Nr. 9).
Die Voraussetzungen eines privilegierten Überschreitens nach § 96a Abs. 1 Satz 2
2.Halbsatz SGB VI liegen bei gleichbleibendem Verdienst daher nicht vor, wenn das
Arbeitsentgelt bereits im jeweiligen Vormonat ("Vormonatsprinzip") über derselben
Hinzuverdienstgrenze lag (BSG, Urteil vom 06. Februar 2007 – B 8 KN 3/06 R,
abgedruckt in SozR 4-2600 § 96a Nr. 9).
Wenn mehr als zweimal im Kalenderjahr eine bestimmte Hinzuverdienstgrenze nicht
eingehalten wird, muss unter Beachtung der von der bisherigen Rechtsprechung des
BSG aufgestellten Regel, Hinzuverdienst und Hinzuverdienstgrenze jeweils "Monat für
Monat" gegenüberzustellen (BSG, Urteil vom 06. März 2003 - B 4 RA 35/02 R,
abgedruckt in SozR 4-2600 § 313 Nr. 1; BSG, Urteil vom 06. März 2003 - B 4 RA 8/02 R,
abgedruckt in SozR 4-2600 § 313 Nr. 2; BSG, Urteil vom 28. April 2004 – B 5 RJ 60/03 R,
abgedruckt in SozR 4-2600 § 313 Nr. 3) chronologisch vorgegangen werden. Danach
sind die im Verlauf des Kalenderjahres beiden ersten Überschreitungen i. S. des § 96a
Abs. 1 Satz 2 2.Halbsatz SGB VI unabhängig davon von der Rentenminderung
auszunehmen, wie sie sich im Vergleich zu anderen Überschreitungen auswirken. Das
heißt: Wird die im jeweiligen Vormonat unterschrittene Grenze im Laufe des
Kalenderjahres erstmals überschritten und das Doppelte dieser Grenze eingehalten, wird
die Rente in derselben Höhe auch für diesen Monat weitergezahlt und die erste
Möglichkeit des privilegierten Überschreitens ist verbraucht. Wiederholt sich der
Vorgang, kann ein zweites Mal die bisherige Rente zusätzlich zum erhöhten Verdienst
beansprucht werden, während das dritte und jedes folgende Überschreiten im selben
Kalenderjahr zu einer Rentenminderung führen muss. Dieses chronologische Prinzip ist
eher mit dem Gesetzeszweck vereinbar als das sog Günstigkeitsprinzip, wobei beide
Prinzipien mit dem Gesetzeswortlaut vereinbar sein mögen. In aller Regel wird es bei der
Anwendung beider Prinzipien zu Überzahlungen und entsprechenden Rückforderungen
kommen. Gleichwohl kann die chronologische Prüfung rascher zur Klärung und daher vor
allem für den Versicherten zu erhöhter Transparenz führen, weil er nach dem zweiten
zulässigen Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze weiß, dass jedes weitere
Überschreiten dieser Grenze innerhalb desselben Kalenderjahres rentenschädlich sein
wird, sodass er ggf. - wenn das Jahr noch nicht allzu weit fortgeschritten ist - sein
Verhalten darauf einstellen kann. Demgegenüber wäre bei Anwendung des
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Verhalten darauf einstellen kann. Demgegenüber wäre bei Anwendung des
Günstigkeitsprinzips eine endgültige Rentenfeststellung in allen Fällen erst nach Ablauf
des Kalenderjahres möglich und der Versicherte hätte kaum eine Chance, auf
Erkenntnisse im Laufe des Kalenderjahres zu reagieren (BSG, Urteil vom 06. Februar
2007 – B 8 KN 3/06 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 96a Nr. 9).
Höchstrichterlich ist bisher dagegen nicht entschieden, ob möglicherweise etwas
anderes gilt, wenn der Verdienst lediglich in zwei aufeinanderfolgenden Monaten dieselbe
Hinzuverdienstgrenze übersteigt und danach wieder darunter absinkt; dann könnte es
geboten sein (etwa im Verhältnis zu einer späteren dritten Überschreitung im selben
Kalenderjahr), der chronologisch früheren Überschreitung den Vorrang einzuräumen.
Gleichfalls nicht entschieden ist, was für den Anfangsmonat einer längeren Periode
gleichbleibend erhöhten Verdienstes gilt (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 06. Februar
2007 – B 8 KN 3/06 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 96a Nr. 9).
Nach Erlass des Bescheides vom 02. März 2006 ist somit aufgrund einer Änderung der
tatsächlichen Verhältnisse eine wesentliche Änderung eingetreten, so dass ihn die
Beklagte zu Recht aufheben und durch die Bescheide vom 13. Februar 2008, 29. Januar
2009 und im Wesentlichen auch vom 05. Februar 2010 ersetzen durfte.
Allerdings ist der Bescheid vom 05. Februar 2010 insoweit rechtswidrig, als verfügt
wurde, dass dem Kläger Rente für Bergleute für die Monate Mai und November 2009
nicht zu zahlen ist. Für diese Monate steht diese Rente weiterhin in Höhe von einem
Drittel zu, denn, wie dargelegt, wird die Hinzuverdienstgrenze lediglich in diesen beiden
Monaten und damit unschädlich überschritten.
Der Bescheid vom 05. Februar 2010 kann ebenfalls für die Zeit ab September 2010
keinen Bestand haben, denn die Rente für Bergleute ist in voller Höhe zu leisten, da sich
ein Überschreiten einer Hinzuverdienstgrenze gegenwärtig nicht feststellen lässt.
Nach dem Zweck der Regelung von Hinzuverdienstgrenzen, bei Hinzuverdienst die
Renten derart abzusenken, dass beim Vergleich zum Einkommen vor Eintritt des
Versicherungsfalls keine Überversorgung eintritt (BSG, Urteil vom 22. Juni 2010 - B 1 KR
21/09 R, zitiert nach juris; BSG, Urteil vom 31. Januar 2008 - B 13 R 23/07 R, zitiert nach
juris; BSG, Urteil vom 28. April 2004 - B 5 RJ 60/03 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 313
Nr. 3), kommt es grundsätzlich erst auf das tatsächliche Überschreiten der
Hinzuverdienstgrenzen an, sodass auch bei unsicherer Prognose zunächst die höhere
Rentenleistung zu zahlen ist. Dementsprechend geht die Rechtsprechung des BSG
davon aus, dass erst mit dem Erwerb von Arbeitsentgelt, welches die
Hinzuverdienstgrenze i. S. von § 96a SGB VI überschreitet, der monatliche
Rentenzahlungsanspruch (teilweise) wegfällt (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - B 4
RA 23/02 R, abgedruckt in SozR 3-2600 § 96a Nr. 1; BSG, Urteil vom 06. März 2003 - B 4
RA 35/02 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 313 Nr. 1; BSG, Urteil vom 06. März 2003 - B 4
RA 8/02 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 313 Nr. 2; BSG, Urteil vom 23. August 2005 - B
4 RA 29/04 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 313 Nr. 4, wodurch sich die tatsächlichen
Verhältnisse gegenüber dem zuvor ergangenen Rentenbescheid nachträglich wesentlich
ändern (BSG, Urteil vom 22. Juni 2010 - B 1 KR 21/09 R, zitiert nach juris; BSG, Urteil vom
06. Februar 2007 - B 8 KN 3/06 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 96a Nr. 9) Wie der 4.
Senat des BSG betont hat, liegt keine - verfassungsrechtlich jeweils gebotene -
parlamentsgesetzliche Ermächtigung für den Leistungsträger vor, den
Übersicherungseinwand durch einstweiligen Verwaltungsakt oder durch einen
Verwaltungsakt auf der Grundlage einer Prognose über künftigen Hinzuverdienst für
spätere Monate festzustellen (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - B 4 RA 23/02 R,
abgedruckt in SozR 3-2600 § 96a Nr. 1).
Ob diese Ansicht allerdings von den weiteren Senaten des BSG uneingeschränkt geteilt
wird, ist bisher offen. So hat der 8. Senat des BSG gemeint, ob für einen Eingriff in die zu
leistende Rente auf Grund einer Vermutung über einen voraussichtlichen Verlauf
(Prognose) eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage vorhanden ist, möge zweifelhaft
sein (BSG, Urteil vom 06. Februar 2007 – B 8 KN 3/06 R, abgedruckt in SozR 4-2600 §
96a Nr. 9). Eine abschließende einheitliche höchstrichterliche Rechtsprechung liegt dazu
somit noch nicht vor.
Auch wenn der erkennende Senat keine Rechtsgrundlage dafür erkennen kann, den
Übersicherungseinwand durch einstweiligen Verwaltungsakt oder durch einen
Verwaltungsakt auf der Grundlage einer Prognose für zukünftige Zeiträume
festzustellen, ist ein solches Bedürfnis gleichwohl nicht von der Hand zu weisen. Dies gilt
zumindest für solche Sachverhalte, bei denen aufgrund der in der Vergangenheit
erzielten Arbeitsentgelte unmittelbar vor einem zukünftigen Zeitraum eine sichere
Prognose dahingehend möglich erscheint, dass die Hinzuverdienstgrenzen nicht
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Prognose dahingehend möglich erscheint, dass die Hinzuverdienstgrenzen nicht
eingehalten werden, um die Rente entweder in voller Höhe, in Höhe von zwei Dritteln
oder in Höhe von einem Drittel geleistet zu erhalten. Ansonsten wäre der
Leistungsträger gezwungen, um danach zu erwartende sichere Überzahlungen zu
vermeiden, jeweils monatlich das erzielte Arbeitsentgelt zu ermitteln, um dann ggf.
jeweils monatlich einen Bescheid zu erteilen.
Das weitere Vorbringen des Klägers steht der Rechtmäßigkeit der Bescheide vom 13.
Februar 2008, 29. Januar 2009 und im Übrigen vom 05. Februar 2010 nicht entgegen.
Die vom Kläger genannten Regelungen der §§ 123 und 126 SGB IX finden keine
Anwendung im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung.
Nach § 123 Abs. 1 SGB IX werden bei der Bemessung des Arbeitsentgelts und der
Dienstbezüge aus einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis Renten und
vergleichbare Leistungen, die wegen der Behinderung bezogen werden, nicht
berücksichtigt. Die völlige oder teilweise Anrechnung dieser Leistungen auf das
Arbeitsentgelt oder die Dienstbezüge ist unzulässig. Nach § 123 Abs. 2 SGB IX gilt dies
nicht für Zeiträume, in denen die Beschäftigung tatsächlich nicht ausgeübt wird und die
Vorschriften über die Zahlung der Rente oder der vergleichbaren Leistung eine
Anrechnung oder ein Ruhen vorsehen, wenn Arbeitsentgelt oder Dienstbezüge gezahlt
werden.
Mit dieser Vorschrift wird am Arbeitsrecht angeknüpft. Danach gilt als allgemeiner
Rechtsgedanke, dass der schwerbehinderte Mensch zu normalen Arbeitsbedingungen
beschäftigt werden muss; es gehört zu dem Prinzip des SGB IX, den schwerbehinderten
Menschen wie andere Arbeitnehmer zu behandeln und lediglich die Nachteile
auszugleichen, die gerade durch die Behinderung entstehen. Nur insoweit kommt es zur
Bevorzugung des schwerbehinderten Menschen. Auch die Bemessung des
Arbeitsentgelts richtet sich also in erster Linie nach den in Frage kommenden
Tarifverträgen, ggf. nach Betriebsvereinbarungen (vgl. dazu aber § 77 Abs. 3 BetrVG),
und nur wenn solche fehlen nach dem ortsüblichen Lohn. In Verfolgung dieses
Grundsatzes verbietet das Gesetz bei Abschluss des Arbeitsvertrages und der jeweiligen
Lohnbemessung Renten des schwerbehinderten Menschen und ähnliche Leistungen für
die Bemessung des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen. Weiter ist es verboten, auch
fernerhin diese Bezüge ganz oder teilweise auf Dienstbezüge im öffentlichen Dienst
anzurechnen (vgl. Pahlen in Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, 12. Auflage 2010,
SGB IX § 123 Rdnrn 1 und 2)
Nach § 126 SGB Abs. 1 und 2 SGB IX werden die Vorschriften über Hilfen für behinderte
Menschen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen
(Nachteilsausgleich) so gestaltet, dass sie unabhängig von der Ursache der Behinderung
der Art oder Schwere der Behinderung Rechnung tragen. Nachteilsausgleiche, die auf
Grund bisher geltender Rechtsvorschriften erfolgen, bleiben unberührt.
Diese Vorschrift betrifft die Nachteilsausgleiche, die schwerbehinderten Menschen nach
oder aufgrund des SGB IX zustehen und hat im Wesentlichen Programmcharakter. Sie
formuliert nur Grundansätze für die Ausgestaltung von Nachteilsausgleichen, die
jedenfalls einen Mindeststandard umreißen. Der Gesetzgeber selbst ist aufgerufen, die
Nachteilsausgleiche von behinderten Menschen nach Art und Schwere der Behinderung
gleichmäßig neu zu regeln. Bisherige Regelungen, die diesen Anforderungen nicht
genügen, können jedoch nicht als nichtig betrachtet werden (vgl. Pahlen in
Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, a. a. O., § 126 Rdnr 2 unter Hinweis auf BSG
vom 08. November 2007, SGb 2008 S. 678).
Durch die unterschiedliche Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen basierend auf einer
unterschiedlichen Rentenberechnung aus einerseits im Beitrittsgebiet und andererseits
im übrigen Bundesgebiet jeweils zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten wird der Kläger
nicht in seinen Grundrechten aus Art. 1 Abs.1 Satz 1 GG, wonach die Würde des
Menschen unantastbar ist, und Art 3 Abs. 1 GG, wonach alle Menschen vor dem Gesetz
gleich sind, verletzt.
Der Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Hinzuverdienstgrenzen liegen folgende
Überlegungen, die das BSG im Urteil vom 14. März 2006 - B 4 RA 41/04 R (abgedruckt in
SozR 4-2600 § 255a Nr. 1) zu § 254b Abs. 1 SGB VI angestellt hat, zugrunde, die sich der
Senat zu Eigen macht.
Durch den aktuellen Rentenwert (§ 68 SGB VI) bzw. den aktuellen Rentenwert (Ost) (§
255a SGB VI) wird der „Geldwert des Rechts auf Rente“, von § 64 SGBVI als
Monatsbetrag der Rente bezeichnet, bei Rentenbeginn bestimmt und seine Anpassung
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Monatsbetrag der Rente bezeichnet, bei Rentenbeginn bestimmt und seine Anpassung
an die Lohn- und Gehaltsentwicklung der aktiven Beschäftigten ("Rentnerlohnprinzip")
angebunden. Die Anpassung des aktuellen Rentenwerts (Ost) dient der Erfüllung zwei
verschiedener rechtlicher Vorgaben, zum einen - wie "im Westen" - der Aktualisierung
des "Rentnerlohnprinzips", zum anderen des "Angleichungsgebots" des
Einigungsvertrages (EV).
Das durch die Rentenreform 1957 eingeführte Alters- oder Rentnerlohnprinzip hält das
Rentenniveau (dynamisch) "in der Nähe" des Entgelts der aktiven Versicherten. Während
der aktuelle Rentenwert bei seiner Einführung am 1. Januar 1992 an das bestehende
Gehaltsniveau von 1984 anknüpfte, richtet sich der aktuelle Rentenwert (Ost) und
dessen Anpassung nach den Einkommensverhältnissen im Beitrittsgebiet und deren
Veränderungen (§§ 254b, 254c, 255a SGB VI). Er wurde aber anfänglich (1992) in
Abhängigkeit vom aktuellen Rentenwert (§ 68 Abs. 1 SGB VI) für das "alte Bundesgebiet"
festgesetzt, nämlich nach dem Verhältnis, in dem eine fiktive sog verfügbare
Standardrente im Beitrittsgebiet und eine solche im alten Bundesgebiet im Dezember
1991 zueinander gestanden hätten (§ 255a Abs. 1 SGB VI). Er wurde danach im
Grundsatz nach dem Quotient der Entwicklung der versicherten Arbeitsentgelte im
Beitrittsgebiet angehoben (§ 255a Abs. 2 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000
geltenden Fassung des Gesetzes vom 02. Mai 1996 - BGBl I 1996, 659).
Nach der vorübergehenden Aussetzung der lohn- und gehaltsorientierten
Rentenanpassung zum 01. Juli 2000 durch § 255c SGB VI (i. d. F. des Gesetzes vom 22.
Dezember 1999 - BGBl I 1999, 2534 -, geändert durch Gesetz vom 21. März 2001 zum
27. März 2001 - BGBl I 2001, 403 -, aufgehoben durch vollständige Neufassung des
Regelungsgegenstandes dieser Vorschrift durch Gesetz vom 27. Dezember 2003 – BGBl
I 2003, 3013 zum 01. Januar 2004) und der gänzlichen Aussetzung der
Rentenanpassung zum 01. Juli 2004 durch Gesetz vom 27. Dezember 2003 (BGBl I 2003,
3013), die jeweils nicht verfassungswidrig waren (dazu BVerfG, Beschluss vom 26. Juli
2007 - 1 BvR 824/03 und 1 BvR 1247/07), verblieb es unter Einfügung eines
Altersvorsorgeanteils (§ 68 Abs. 3 SGB VI), erstmals wirksam geworden zum 01. Juli 2003
(vgl. BSG, Urteil vom 20. Dezember 2007 – B 4 RA 48/05 R, abgedruckt in SozR 4-2600 §
65 Nr. 2) und eines Nachhaltigkeitsfaktor (§ 68 Abs. 4 SGB VI), erstmals wirksam
geworden zum 01. Juli 2005 (vgl. BSG, Urteil vom 21. Januar 2009 – B 12 R 1/07 R, zitiert
nach juris), seither wieder bei der lohn- und gehaltsorientierten Rentenanpassung
(Gesetz vom 21. Juli 2004 - BGBl I 2004, 1791).
Zwar werden in dem seit 1992 bundeseinheitlichen System der gesetzlichen
Rentenversicherung die Vorleistungen von Versicherten z. T. ungleich behandelt, soweit
wegen einer niedrigeren Beitragsbemessungsgrenze im Beitrittsgebiet Arbeitsverdienste
nicht in gleicher Höhe wie "im Westen" versichert sind (und insoweit bei der
"Hochwertung auf West-Niveau" ausfallen). Ebenso wird das Rentnerlohnprinzip ungleich
ausgestaltet, weil auf das im Beitrittsgebiet niedrigere Niveau der Entgelte der aktiven
Versicherten abgestellt wird. Das Gesetz differenziert insoweit jeweils materiell danach,
dass die Wirtschaft im Beitrittsgebiet deutlich weniger an Roherträgen erwirtschaftet als
die im "alten Bundesgebiet", also auch entsprechend weniger zur Finanzierung der
aktuellen Rentner beiträgt, sodass "Beitragstransfers" und "Steuertransfers" an die
Rentner im Beitrittsgebiet notwendig sind. Daher wird die (gleichgestellte) Vorleistung
der Versicherten zum Rohertrag der Wirtschaft im Beitrittsgebiet niedriger bewertet; aus
diesem Grunde ist auch der Durchschnitt der versicherten Arbeitsverdienste der aktiven
Versicherten im Beitrittsgebiet, in dessen Nähe der "Rentnerlohn" liegen muss, ebenfalls
geringer.
§ 254b Abs. 1 SGB VI stellt angesichts dessen in Verwirklichung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes aber gerade sicher, dass die Teilhabeberechtigung aus
Beitrittsgebietszeiten unter Wahrung des Verhältnisses der im Beitrittsgebiet
versicherten Arbeitsentgelte zum Durchschnittsentgelt der dort Beschäftigten im
jeweiligen Kalenderjahr gewonnen wird (EP (Ost)); ebenso wird gewährleistet, dass das
Systemversprechen gemäß den aktuellen wirtschaftlichen Bedingungen der versicherten
Beschäftigten im Beitrittsgebiet (aktueller Rentenwert (Ost)) erfüllt wird (BSG, Urteil vom
10. November 1998 - B 4 RA 32/98 R, abgedruckt in SozR 3-2600 § 256a Nr. 2).
Maßgebend für die übergangsrechtliche Sonderbewertung ist bis zur Herstellung
einheitlicher Lebensverhältnisse im Bundesgebiet die Überlegung, dass der Geldwert von
Renten im Beitrittsgebiet auch bei bundesgesetzlich durch Aufwertung und
Hochrechnung auf "West-Niveau" gleichgestellter Vorleistung dem im übrigen
Bundesgebiet geltenden Geldwert erst dann entsprechen soll, wenn (auch) die Lohn- und
Gehaltssituation im Beitrittsgebiet an die im übrigen Bundesgebiet angeglichen ist (vgl.
Bundestags-Drucksache 12/405 S 111). Dadurch wird zum einen eine Überlastung der
Arbeitgeber und der aktiven Versicherten verhindert und zum anderen gesichert, dass
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Arbeitgeber und der aktiven Versicherten verhindert und zum anderen gesichert, dass
die Rentner "Ost" auch bis zur Herstellung einheitlicher Lebensverhältnisse an der
Entwicklung der Löhne und Gehälter der aktiven Versicherten im Beitrittsgebiet nach
dem Alterslohnprinzip teilhaben.
Daran müssen sich auch die Hinzuverdienstgrenzen ausrichten. Anknüpfungspunkt der
Hinzuverdienstgrenzen ist nach der gesetzgeberischen Intention und der tatsächlichen
Ausgestaltung der individuellen Hinzuverdienstgrenzen die Stärkung der
Lohnersatzfunktion der Rente. Vergleichsmaßstab für die abzubauende "Übersicherung"
ist der letzte Verdienst vor Eintritt des Versicherungsfalles in Entgeltpunkten (BSG, Urteil
vom 28. April 2004 - B 5 RJ 60/03 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 313 Nr. 3).
Die vom Kläger erzielten Entgeltpunkte beruhen auf einem im Beitrittsgebiet erzielten
Arbeitsentgelt. Es ist somit folgerichtig, die Hinzuverdienstgrenzen am aktuellen
Rentenwert (Ost) auszurichten, denn dieser beschreibt, in welchem Umfang dieses
Arbeitsentgelt an der weiteren Lohn- und Gehaltsentwicklung im Beitrittsgebiet bis zum
jeweiligen Kalenderjahr der Ermittlung der Hinzuverdienstgrenzen teilgenommen hat.
Nichts anderes gilt, wenn nach der Änderung des § 313 Abs. 3 Nr. 3 SGB VI mit Wirkung
vom 01. Januar 2008 nunmehr die Hinzuverdienstgrenzen an die Bezugsgröße für das
Beitrittsgebiet (Bezugsgröße (Ost)) gebunden werden, denn diese beschreibt die Lohn-
und Gehaltsentwicklung im Beitrittsgebiet aufgrund der Grundlage des
Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet. Würde hingegen der aktuelle Rentenwert, vom
Kläger als „West“ bezeichnet, bzw. die Bezugsgröße, die außerhalb des Beitrittsgebietes
maßgebend ist, zugrunde gelegt, würde diese Entwicklung unzutreffend abgebildet, da
so getan würde, als hätte der Kläger außerhalb des Beitrittsgebiets dieses Arbeitsentgelt
erhalten. Es käme folglich zu einer Verzerrung der Hinzuverdienstgrenzen.
Die Regelungen zu den Hinzuverdienstgrenzen sind auch im Übrigen verfassungsgemäß.
Wie das BVerfG im Beschluss vom 14. Juni 2007 - 1 BvR 154/05 bezogen auf die Rente
wegen Erwerbsunfähigkeit ausgeführt hat, hat der Gesetzgeber eine
verfassungsrechtlich unbedenkliche Regelung getroffen. Die Einführung von
Hinzuverdienstgrenzen verfolgt in einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
entsprechenden Weise den legitimen Zweck, deren Lohnersatzfunktion zu stärken. Die
Regelungen verhindern, dass durch den gleichzeitigen Bezug von Arbeitsentgelt und
einer als Ersatz für Arbeitsentgelt konzipierten Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit möglicherweise sogar ein höheres Einkommen erzielt wird als vor
Eintritt des Versicherungsfalles der verminderter Erwerbsfähigkeit. Verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden ist ebenso, dass der Gesetzgeber die Hinzuverdienstgrenzen
abgestuft geregelt hat. Mit vergleichbaren Gründen hat dies das BSG für die Rente
wegen Berufsunfähigkeit (Urteil vom 06. Februar 2007 – B 8 KN 3/06 R, abgedruckt in
SozR 4-2600 § 96a Nr. 9, Urteil vom 28. April 2004 – B 5 RJ 60/03 R, abgedruckt in SozR
4-2600 § 313 Nr. 3, Urteil vom 06. März 2003 - B 4 RA 35/02 R, abgedruckt in SozR 4-
2600 § 313 Nr. 1) und für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (Urteil vom 31.
Januar 2008 - B 13 R 23/07 R, zitiert nach juris) entschieden. Dieselben Erwägungen
treffen auch auf die Rente für Bergleute zu.
Lediglich die Klage gegen den Bescheid vom 05. Februar 2010 hat somit teilweise Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des
Rechtsstreits.
Die Revision ist in dem im Tenor ausgesprochen Umfang zuzulassen, da die
Rechtssache insoweit grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Es bedarf
aus den dargelegten Gründen der Herbeiführung einer abschließenden einheitlichen
höchstrichterlichen Rechtsprechung dazu, ob der Übersicherungseinwand vorsorglich auf
der Grundlage einer Prognose für zukünftige Zeiträume vom Leistungsträger geltend
gemacht werden kann. Im Übrigen ist die Revision nicht zuzulassen, da die
Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
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