Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 27.05.2003

LSG Berlin und Brandenburg: vorschuss, verwaltungsakt, rechtsgrundlage, ermessen, erfüllung, rücknahme, barauszahlung, anhörung, erlass, leistungsanspruch

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 27.05.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 60 AL 4466/99
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 14 AL 45/01
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. März 2001 und der Bescheid der
Beklagten vom 28. April 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. September 1999 aufgehoben. Die
Beklagte hat der Klägerin die ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Die Revision
wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Forderung der Beklagten, Arbeitslosengeld in Höhe von 1.600,- DM zu erstatten.
Die 1964 geborene Klägerin war vom 6. März 1997 bis zum 5. März 1998 beim Land Berlin (als Mitarbeiterin im
Kunstamt des Bezirksamtes S) angestellt. Am 10. März 1998 meldete sie sich arbeitslos und beantragte, ihr
Arbeitslosengeld zu gewähren. Eine Entscheidung über diesen Antrag traf die Beklagte zunächst nicht.
"Nach sechs Wochen" meldete sich die Klägerin bei der Beklagten. Aufgrund einer "Sonder-zahlungsverfügung 2
Alg/Alhi-Uhg/Kassenordnung" erhielt sie am 24. April 1998 einen Scheck über einen Betrag von 1.600,- DM. Ein
Bescheid wurde ihr dabei nicht bekannt gegeben.
Mit Bewilligungsbescheid vom 11. Mai 1998 bewilligte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld ab dem 9. März
1998 für eine Anspruchsdauer von 180 Kalendertagen in Höhe von 283,57 DM wöchentlich; die Leistung werde auf ihr
Konto überwiesen. Mit Wertstellung vom 13. Mai 1998 wurde ihr Konto mit einem Betrag von 2.147,03 DM erkannt
(Buchungstext: "Arbeitsamt B-S-WE 940393/944 7002 09.03.98 - 30.04.98"). In den folgenden Monaten erhielt die
Klägerin weiterhin monatliche Zahlungen in Höhe von 1.255,81 DM bzw. 1.215,30 DM.
Unter dem 4. August 1998 eröffnete die Beklagte der Klägerin, dass sie vom 9. März bis 24. April 1998
Arbeitslosengeld in Höhe von 1.600,- DM zu Unrecht bezogen habe, "weil (die) Barzahlung vom 24.04.98 nicht mit den
(ihr) zustehenden Leistungen des entsprechenden Zeitraumes verrechnet worden (sei)". Sie habe die Überzahlung
nicht verursacht, hätte jedoch erkennen können, dass die Voraussetzungen für die Leistung nicht mehr vorgelegen
hätten. Vor einer abschließenden Entscheidung habe sie Gelegenheit, sich dazu zu äußern.
Die Klägerin gab dazu unter dem 16. August 1998 an, dass der aufgeführte Sachverhalt zutreffe. Da sie noch nie
Arbeitslosengeld bezogen habe, mit der langen Wartezeit und einer Überbrückungszahlung nicht vertraut gewesen sei,
sei es ihr nur nicht bewusst aufgefallen, dass ihr eine nicht zustehende Leistung gezahlt worden sei, zumal die
Arbeitslosigkeit am 6. März begonnen habe, die erste Überweisung aber erst am 29. Mai 1998 eingetroffen sei. Sie
habe von dem Geld keine Gegenstände bezahlt, die sie wieder hergeben könne. Da sie ab September 1998
ausschließlich von ungefähr 1.000,- DM Arbeitslosenhilfe leben müsse und nicht wisse, wie sie davon noch etwas
entbehren könne, bitte sie davon abzusehen, ihr in der jetzigen Lage die Unterstützung zu kürzen.
Mit Erstattungsbescheid vom 25. September 1998 forderte die Beklagte die Klägerin unter Hinweis auf § 50 Abs. 1
des Ersten (!) Buchs des Sozialgesetzbuches (SGB I) auf, 1.600,- DM zu erstatten, die sie für die Zeit vom 9. März
bis 24. April 1998 ohne Rechtsanspruch erhalten habe. Diese Forderung werde in Höhe von 6,40 DM täglich mit den
ihr zustehenden Leistungen aufgerechnet.
Ihren am 21. Oktober 1998 eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass ihr erst durch den Hinweis
der Beklagten aufgefallen sei, dass sie für die Zeit vom 9. März bis zum 30. April 1998 1.600,- DM zu viel erhalten
habe. Der Erstattungsbescheid sei rechtswidrig, da nach § 50 Abs. 1 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuches
(SGB X) bereits erbrachte Leistungen (nur) zu erstatten seien, wenn der zugrunde liegende Verwaltungsakt
aufgehoben worden sei. Ein Aufhebungsbescheid sei ihr jedoch nicht zugegangen. Sollte die Beklagte der Auffassung
sein, dass der Zahlung in Höhe von 2.147,03 DM kein Verwaltungsakt zugrunde liege, sei der Erstattungsbescheid
gleichwohl wegen Ermessensausfalls rechtswidrig.
Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 1998 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Rechtsgrundlage der
Erstattungsforderung sei § 42 SGB I. Der nach § 42 Abs. 1 SGB I gezahlte Vorschuss sei von der Klägerin nach § 42
Abs. 2 SGB I zu erstatten.
In dem sich anschließenden Klageverfahren (S 63 AL 4834/98) nahm die Beklagte den Erstattungsbescheid vom 25.
September 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 1998 zurück, da dieser unzutreffend
begründet worden sei; es sei eine falsche Rechtsgrundlage für die Erstattung genannt worden. Eine Berichtigung sei
nicht mehr möglich, da bereits Klage erhoben worden sei. Mit Erstattungsbescheid vom selben Tag (28. April 1999)
forderte die Beklagte die Klägerin erneut - nunmehr unter Hinweis auf § 50 Abs. 2 SGB X - auf, 1.600,- DM zu
erstatten, da sie leicht hätte erkennen können, dass ihr doppelt Leistungen gewährt worden seien. Den dagegen
eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. September 1999 zurück. Der Klägerin
seien am 27.(!) April 1998 im Vorgriff auf ihren Leistungsanspruch ab 9. März 1998 1.600,- DM bar ausgezahlt worden.
"Dies" habe die Zahlung für März und April 1998 betroffen. Mit Bewilligungsbescheid vom 11. Mai 1998 sei ihr "u.a. für
denselben Zeitraum und darüber hinaus Arbeitslosengeld angewiesen (worden)". Da der Leistungsanspruch jedoch
bereits durch die Barzahlung erfüllt worden sei, habe es sich bei der nochmaligen Überweisung für denselben Zeitraum
um eine Zahlung ohne Rechtsgrund gemäß § 50 Abs. 2 SGB X gehandelt. Die Klägerin hätte zumindest wissen
müssen, dass ihr nach der Barauszahlung von 1.600,- DM nicht nochmals ab 9. März 1998 Arbeitslosengeld zustehe.
Die Gewährung der Barauszahlung sei kein Vorschuss im Sinne des § 42 SGB I gewesen, da auch die Höhe des
Anspruches zum Zeitpunkt der Barzahlung bereits festgestanden habe bzw. sofort zu ermitteln gewesen sei. Eine
(erneute) Anhörung der Klägerin vor Erlass des neuen Erstattungsbescheides sei nicht notwendig gewesen.
Die Klägerin hat zur Begründung ihrer am 8. Oktober 1999 erhobenen Klage vorgetragen, dass zweifelhaft sei, ob die
allgemeinen Erstattungsregelungen nach § 50 SGB X überhaupt anwendbar sein könnten, wenn der Leistungsträger
seiner Anrechnungspflicht nach § 42 Abs. 2 Satz 1 SGB I nicht nachgekommen sei. Dagegen spreche der Verweis in
§ 42 Abs. 2 Satz 3 SGB I nur auf die Verjährungsvorschrift in § 50 Abs. 4 SGB X. Im Übrigen sei der
Bewilligungsbescheid vom 11. Mai 1998 nicht zurückgenommen oder geändert worden. Sie habe davon ausgehen
dürfen, dass der ihr gewährte Vorschuss auf die endgültig bewilligte Leistung angerechnet werde. Sie habe keine
Leistungen zu Unrecht erhalten. Im Übrigen habe die Beklagte sie vor Erlass des Erstattungsbescheides vom 28.
April 1999 nicht angehört.
Durch Urteil vom 23. März 2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei nach § 50 Abs. 2 SGB
X verpflichtet, 1.600,- DM, die sie ohne Rechtsgrundlage erhalten habe, zu erstatten. § 50 Abs. 2 SGB X werde nicht
durch § 42 SGB I verdrängt, da eine Anrechnung auf die zustehende Leistung zwar nicht erfolgt sei, aber der
Vorschuss die der Klägerin zustehende Leistung nicht übersteige. Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin in
entsprechender Anwendung von § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 SGB X nicht berufen, da es grob fahrlässig wäre, wenn sie
nicht gewusst haben sollte, dass die ihr durch den Bescheid vom 11. Mai 1998 bewilligte Leistung nicht in Höhe der
zuvor erfolgten Sonderzahlung durch Erfüllung erloschen und die erneute Zahlung von 1.600,- DM rechtswidrig sei. Es
sei grob fahrlässig, falls sie nicht erkannt haben sollte, dass ihr bei einer Bewilligung von Arbeitslosengeld in Höhe
von monatlich ungefähr 1.200,- DM für den Zeitraum von weniger als zwei Monaten nicht insgesamt mehr als 3.700,-
DM zustehen könnten. Die Ausübung von Ermessen sähen § 50 Abs. 2 SGB X und auch § 330 Abs. 2 des Dritten
Buchs des Sozialgesetzbuches (SGB III) nicht vor. Einer erneuten Anhörung habe es nicht bedurft; im Übrigen wäre
ein Anhörungsmangel durch das Vorverfahren geheilt worden.
Gegen das ihr am 20. April 2001 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer am 18. Mai 2001 eingelegten
Berufung. Sie meint, keine Leistungen zu Unrecht und ohne zugrunde liegenden Verwaltungsakt erhalten zu haben.
Rechtsgrundlage für die Zahlung vom 11. Mai 1998 sei die Bewilligung in dem Bescheid vom selben Tage. Diese sei
bis heute nicht geändert worden. Der Anspruch aus dieser Bewilligung sei auch nicht durch die Gewährung des
Vorschusses erfüllt worden. Einen Vorschuss bewilligende Verwaltungsakte erledigten sich kraft Gesetzes (§ 39 Abs.
2 SGB X), sobald der Leistungsträger den Vorschuss in dem die Sozialleistung bewilligenden Bescheid auf die
zustehende Leistung anrechne. Da eine Anrechnung vorliegend nicht erfolgt sei, habe die Klägerin weder den
Vorschuss noch die später bewilligte Leistung zu Unrecht erhalten. Die Erstattungsregelungen in § 50 Abs. 2 SGB X
würden durch die Spezialregelung in § 42 Abs. 2 SGB I verdrängt. Im Übrigen würden die Voraussetzungen für eine
Erstattung nach § 50 Abs. 2 SGB X nicht vorliegen. Schließlich habe die Beklagte kein Ermessen ausgeübt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. März 2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28. April 1999 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. September 1999 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte meint, dass eine Doppelzahlung ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erfolgt sei. Es sei nur ein
Verwaltungsakt - am 11. Mai 1998 - über die Bewilligung des Arbeitslosengeldes ab 9. März 1998 ergangen. Nach §
50 Abs. 2 SGB X seien Leistungen vom Empfänger zu erstatten, wenn und soweit sie ohne Verwaltungsakt zu
Unrecht erbracht worden seien. Die Voraussetzungen der §§ 45 oder 48 SGB X lägen vor. Ermessen sei nach § 330
SGB III nicht auszuüben.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die von der Beklagten vorgelegte Leistungsakte , die Gegenstand
der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige (§§ 143, 144 Abs. 1, 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]) Berufung der Klägerin erweist sich
als begründet. Sie ist nicht verpflichtet, der Beklagten zu Unrecht erhaltene Leistungen in Höhe von 1.600,- DM zu
erstatten, da für diese Forderung der Beklagten eine ausreichende Rechtsgrundlage nicht besteht. Eine solche ergibt
sich weder aus § 42 Abs. 2 SGB I noch aus § 50 Abs. 1 oder 2 SGB X.
Nach § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB I besteht eine Erstattungspflicht des Empfängers von vom zuständigen Leistungsträger
gezahlten Vorschüssen nur, soweit diese die zustehende Leistung übersteigen. Es kann in diesem Zusammenhang
unentschieden bleiben, ob die von der Beklagten an die Klägerin erbrachte "Sonderzahlung" als "Vorschuss" im Sinne
des § 42 SGB I oder als "Vorwegzahlung" zu qualifizieren ist, auf die diese Vorschrift entsprechend anzuwenden
wäre. Sollte die Beklagte - wie sie (anders als im Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 1998) im Klageverfahren
gemeint hat - keinen "Vorschuss" gezahlt und auch keine "Vorwegzahlung" erbracht haben, wäre diese Vorschrift
ohnehin nicht - weder unmittelbar noch entsprechend - anzuwenden. Jedenfalls sind nach § 42 Abs. 2 Satz 1 SGB I
Vorschüsse (bzw. "Vorwegzahlungen"), die - wie hier - geringer sind als die zustehende Leistung, zwingend auf diese
anzurechnen. Nur soweit Vorschüsse die zustehende Leistung übersteigen, sind sie - nach § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB I
- vom Empfänger zu erstatten. Darüber hinaus ergibt sich aus dieser Vorschrift kein weitergehendes Forderungsrecht
des Leistungsträgers, Vorschüsse zurückzufordern, und auch keine umfassende Pflicht des Leistungsempfängers,
anrechnungsfähige, aber nicht angerechnete Vorschüsse zurückzuerstatten (BSG, Urteil vom 30. Mai 1984 - 5a RKn
3/84 -, BSGE 57, 38 [41] = SozR 1200 § 42 Nr. 3). Der Leistungsträger hat in diesem Fall nur die Möglichkeit der
Rückforderung nach den "einschlägigen allgemeinen Regeln". Kommt die Rücknahme des den Vorschuss
bewilligenden Verwaltungsaktes nicht in Betracht, bleibt nur die Rücknahme des insoweit fehlerhaften, weil eine
nochmalige Erfüllung anordnenden Bescheides, der die endgültige Leistung bewilligt hat. Diese unterliegt aber den
Einschränkungen des § 45 SGB X (vgl. H. Bley, in: Sozialgesetzbuch - Sozialversicherung - Gesamtkommentar, I §
42 Anm. 8 a [August 1991]).
§ 50 Abs. 2 SGB X, wonach Leistungen zu erstatten sind, soweit sie ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht
worden sind, scheidet als Rechtsgrundlage für die Erstattungsforderung ebenfalls aus. Sowohl die der Klägerin am 24.
April (durch Scheck) erbrachte "Sonderzah-lung" wie auch die durch Überweisung auf ihr Konto am 13. Mai 1998
geleistete Zahlung in Höhe von 2.147,03 DM sind nicht ohne, sondern aufgrund von Verwaltungsakten erbracht
worden. Für die im Mai an die Klägerin überwiesene Leistung bezweifelt dies die Beklagte - zu Recht - selbst nicht.
Diese Zahlung beruht auf der Bewilligung in dem Bescheid vom 11. Mai 1998, wodurch die Beklagte der Klägerin
einen Zahlungsanspruch in Höhe von 283,57 DM wöchentlich ab dem 9. März 1998 zuerkannt hat. Für die Zeit vom 9.
März bis 30. April 1998 (53 Kalendertage) ergibt dies einen Betrag von 2.147,03 DM, durch dessen Überweisung
(Auszahlung) die Beklagte den von ihr festgestellten Zahlungsanspruch erfüllt hat.
Aber auch die "Sonderzahlung" in Höhe von 1.600,- DM ist aufgrund eines Verwaltungsaktes erbracht worden, da die
Beklagte darüber eine Entscheidung zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts getroffen
hat (§ 31 Satz 1 SGB X; vgl. dazu H. Bley, aaO, I § 42 Anm. 4c [August 1991] sowie N. Schneider-Danwitz, ebenda,
X § 31 Anm. 48 ff. - dort insbesondere Anmerkung 50: "Schalterakt" [September 1990]). Auch das
Bundessozialgericht geht davon aus, dass über die Zahlung von Vorschüssen oder Vorwegzahlungen durch
Verwaltungsakt entschieden wird (etwa Urteile vom 30. Mai 1984, aaO, und vom 31. Mai 1989 - 4 RA 19/88 -, SozR
1200 § 42 Nr. 4). Eine bestimmte Form ist dafür nicht vorgeschrieben. Es ist deshalb unerheblich, dass der Klägerin
die der "Sonderzahlung" zugrunde liegende Regelung nicht durch einen Bescheid bekannt gegeben worden ist.
Die Verwaltungsakte, die den Zahlungen an die Klägerin zugrunde liegen, haben sich auch nicht "auf andere Weise
erledigt" (§ 39 Abs. 2 SGB X). Insbesondere hat sich der die "Son-derzahlung" bewilligende Verwaltungsakt nicht
durch die endgültige Bewilligung (in dem Bewilligungsbescheid vom 11. Mai 1998) "auf andere Weise erledigt". Dies
wäre (nur) dann der Fall, wenn die Beklagte den Vorschuss (bzw. die "Vorwegzahlung") in dem das Arbeitslosengeld
bewilligenden Bescheid auf die zustehende Leistung angerechnet hätte (BSG, Urteil vom 31. Mai 1989, aaO). Dies ist
aber gerade nicht geschehen.
Schließlich ergibt sich auch aus § 50 Abs. 1 SGB X keine Verpflichtung der Klägerin, Leistungen zu erstatten. Die
Verpflichtung zur Erstattung von Leistungen nach dieser Vorschrift setzt die (zumindest teilweise) Aufhebung des die
Leistung bewilligenden Verwaltungsaktes voraus. Irgendeine Leistungsbewilligung hat die Beklagte jedoch nicht
aufgehoben oder zurückgenommen. Ob die nur eine Erstattung von 1.600,- DM anordnende Regelung in dem
(ausdrücklich so bezeichneten) "Erstattungsbescheid" vom 25. September 1998 auch als Aufhebung der
entsprechenden Leistungsbewilligung zu deuten oder entsprechend umzudeuten (§ 43 SGB X) bzw. eine Aufhebung
"hinzuzudeuten" wäre, ist nicht mehr zu entscheiden, nachdem die Beklagte diesen Bescheid durch Bescheid vom
28. April 1999 zurückgenommen hat. In ihrem (neuen) Erstattungsbescheid vom selben Tag hat sie ihre Entscheidung
auf § 50 Abs. 2 SGB X gestützt und damit eindeutig zu erkennen gegeben, einen Verwaltungsakt nicht aufheben zu
wollen.
Irgendwelche anderen Rechtsgrundlagen, auf die die Beklagte ihr Erstattungsbegehren gründen könnte, sind nicht
ersichtlich und von der Beklagten auch nicht angeführt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt. Insbesondere weicht das
Urteil nicht von einer divergenzfähigen Entscheidung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG ab, sondern folgt der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, durch die auch die entscheidungserheblichen Rechtsfragen geklärt
erscheinen.