Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 21.02.2005

LSG Berlin-Brandenburg: verbot der echten rückwirkung, echte rückwirkung, versicherung, hinterbliebenenrente, witwenrente, erlass, arbeiter, grundrecht, veröffentlichung, altersrente

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 8.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 8 R 428/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 22b Abs 1 S 1 FRG vom
21.07.2004, § 22b Abs 1 S 1 FRG
vom 16.12.1997, § 22b Abs 1 S
3 FRG vom 16.12.1997, § 14a
FRG vom 21.03.2001, § 44 Abs 1
S 1 SGB 10
Fremdrentenrecht - Spätaussiedler - Zusammentreffen von
eigener Rente mit Hinterbliebenenrente - Begrenzung der
Entgeltpunkte - rückwirkende Rechtsänderung -
Verfassungsmäßigkeit
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
21. Februar 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu
erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Witwenrente.
Die Klägerin ist ... 1937 geboren worden. Sie übersiedelte im September 1996 als
Spätaussiedlerin aus Kasachstan in die Bundesrepublik Deutschland. Ihr Ehemann E H
war bereits am 26. Juni 1984 in der Sowjetunion verstorben. Beide Eheleute hatten in der
Bundesrepublik Deutschland keine in der gesetzlichen Rentenversicherung
versicherungspflichtigen Beschäftigungen ausgeübt.
Durch Bescheid vom 8. September 1997 erkannte die Beklagte der Klägerin ab dem 1.
September 1996 große Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen
Ehemannes zu. Dabei errechnete sie einen Rangwert von 31,4765 Entgeltpunkten, den
sie nach § 22b Fremdrentengesetz (FRG) in der Fassung des
Wachstumsförderungsgesetzes (WFG) vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1461) auf
25,0000 Entgeltpunkte begrenzte.
Durch Bescheid vom 14. Mai 1998 wurde der Klägerin aus eigener Versicherung von der
Beklagten eine Altersrente für Frauen ab dem 1. Dezember 1997 zuerkannt. Der
rechnerische Rangwert dieser Rente von 25,2404 Entgeltpunkten wurde ebenfalls auf
Grund von § 22b FRG in der Fassung des WFG auf 25,0000 Entgeltpunkte begrenzt.
Mit Bescheid vom 2. September 1998 nahm die Beklagte den Bescheid vom 8.
September 1997 mit Wirkung ab 1. Dezember 1997 "gemäß § 44 des Zehnten Buchs
Sozialgesetzbuch (SGB X)" zurück und rechnete die (bis dahin noch nicht ausgekehrte)
Nachzahlung aus der Altersrente für Frauen in voller Höhe mit der Überzahlung auf.
Nach der Neuregelung des § 22b Abs. 1 Satz 3 FRG durch das Rentenreformgesetz 1999
(vom 16. Dezember 1997, BGBl. I S. 2998; im Folgenden: FRG a. F.) würden bei
Berechtigten mit mehr als einer Rente nach dem FRG vorrangig die Entgeltpunkte aus
der Rente mit dem höheren Rentenartfaktor berücksichtigt. Da demnach bei der
Versichertenrente der Klägerin die 25 Entgeltpunkte bereits voll aufgebraucht seien,
bestehe ab dem 1. Dezember 1997 kein Zahlungsanspruch aus der Witwenrente mehr.
Der Bescheid wurde bestandskräftig.
Im Oktober 2001 beantragte die Klägerin, den Bescheid vom 2. September 1998 mit
Blick auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30. August 2001 – B 4 RA
118/00 R –, SozR 3-5050 § 22b Nr. 2 zu überprüfen. Die Beklagte lehnte den Antrag
durch Bescheid vom 21. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
26. März 2003 ab. Der Bescheid vom 2. September 1998 sei rechtmäßig ergangen. Sie
folge der von der Klägerin zu ihren Gunsten herangezogenen Entscheidung des BSG
nicht, wonach die Entgeltpunkte aus einer Rente aus eigener Versicherung und einer
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nicht, wonach die Entgeltpunkte aus einer Rente aus eigener Versicherung und einer
abgeleiteten Hinterbliebenenrente nicht zusammenzurechnen seien.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, dass es der Beklagten nicht zustehe,
sich nicht an die Entscheidung des BSG gebunden zu fühlen, nur weil sie die
Rechtsauffassung des BSG nicht teile. Das Urteil des BSG stütze ihr Begehren eindeutig.
Durch Urteil vom 21. Februar 2005 hat das Sozialgericht die Klage, die es auf Aufhebung
des Bescheides vom 21. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1.
April 2003 und des Bescheides vom 2. September 1998 sowie Zahlung einer
Hinterbliebenenrente über den 1. Dezember 1997 hinaus gerichtet ansah, abgewiesen.
Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid sei § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG in der
Fassung des Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetzes (vom 21. Juli 2004, BGBl. I S.
1791; im Folgenden: FRG n. F.), der zum 7. Mai 1996 in kraft getreten sei und
ausdrücklich bestimme, dass für Renten aus eigener Versicherung und wegen Todes
eines Berechtigten insgesamt höchstens 25 Entgeltpunkte der Rentenversicherung der
Arbeiter und Angestellten zurückgelegt würden. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen
die Änderung des § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG n. F., im besonderen das rückwirkende
Inkrafttreten, bestünden nicht, da es sich lediglich um eine Klarstellung handle. Bereits
dem früheren Wortlaut der Vorschrift habe sich entnehmen lassen, dass die Begrenzung
der Entgeltpunkte auch beim Zusammentreffen von Versicherten- und
Hinterbliebenenrente habe erfolgen sollen. Die anderslautenden Schlussfolgerungen des
BSG im Urteil vom 30. August 2001 überzeugten nicht, was sich aus der historischen,
gesetzessystematischen und teleologischen Auslegung der Vorschrift ergebe.
Mit ihrer nicht begründeten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie
beantragt der Sache nach,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Februar 2005 und den Bescheid der
Beklagten vom 21. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.
März 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 2.
September 1998 zurückzunehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte bezüglich E H lagen dem Gericht bei seiner
Entscheidung vor. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser
Aktenstücke Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss über die Berufung der
Klägerin entscheiden, da er sie einstimmig für unbegründet und angesichts der
unstreitigen Sach- und der höchstrichterlich geklärten Rechtslage eine mündliche
Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Die Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rücknahme des
Verwaltungsaktes vom 2. September 1998 durch die Beklagte. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz
1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er
unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit
sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig
angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig
erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Außer Streit steht, dass die Klägerin, die 1996 und demnach vor dem in § 14a FRG n. F.
genannten Stichtag 1. Januar 2002 in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt war,
dem Grunde nach einen Anspruch auf Witwenrente auf der Grundlage einer sogenannten
"fiktiven FRG-Rente" hatte (s. dazu ausführlich BSG, Urteil vom 21. Juni 2005 – B 1 KN
9/04 R –, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
Ob die Beklagte bei Erlass des Bescheides vom 2. September 1998 das Recht unrichtig
angewandt hatte, was sich nach dem bei Erlass des Verwaltungsakts anwendbaren
Recht beurteilt, kann dahinstehen. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass § 22b
Abs. 1 Satz 3 FRG a. F. nicht dazu führt, dass die einer Rente für FRG-Zeiten zu Grunde
zu legenden Entgeltpunkte in der Weise begrenzt werden, dass die Höchstgrenze nach §
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zu legenden Entgeltpunkte in der Weise begrenzt werden, dass die Höchstgrenze nach §
22b Abs 1 Satz 1 FRG a. F. von 25 Entgeltpunkten auch für den Fall des
Zusammentreffens einer Rente aus eigener Versicherung mit einer
Hinterbliebenenrente gilt, wenn für beide Renten FRG-Zeiten berücksichtigt sind (so BSG,
Urteile vom 21. Juni 2005 – B 8 KN 9/04 R und 1/05 R –, beide zur Veröffentlichung in
SozR vorgesehen, im Anschluss an BSG SozR 4-5050 § 22b Nr. 1 und 2 und BSG SozR 3-
5050 § 22b Nr. 2), begründete die sonach unrichtige Rechtsanwendung durch die
Beklagte noch keinen Rücknahmeanspruch. Denn der Klägerin sind deswegen keine
Sozialleistungen zu Unrecht vorenthalten worden sind. Ob diese Voraussetzung des § 44
Abs. 1 Satz 1 SGB X vorliegt, beantwortet sich nach der materiellen Rechtslage, wie sie
sich für den im September 1996 entstandenen Rentenanspruch der Klägerin zum
Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der
Überprüfungsentscheidung ergibt (s. auch hierzu BSG, Urteil vom 21. Juni 2005 – B 8 KN
9/04 R – mit weiteren Nachweisen). Vorliegend ist deshalb zu berücksichtigen, dass §
22b Abs. 1 Satz 1 FRG a. F. rückwirkend zum 7. Mai 1996 durch § 22b Abs 1 Satz 1 FRG
n. F. ersetzt worden ist, der bestimmt, dass für anrechenbare Zeiten nach dem FRG für
Renten aus eigener Versicherung und wegen Todes eines Berechtigten insgesamt
höchstens 25 Entgeltpunkte der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten
zu Grunde gelegt werden.
Es gibt keine gesetzliche Bestimmung, welche die Anwendung des § 22b Abs. 1 Satz 1
FRG n. F. im vorliegenden Fall ausschließen könnte und der Gesetzgeber war auch von
Verfassungs wegen nicht gehindert, den Anspruch auf Hinterbliebenenrente in die
Begrenzungsregelung des § 22b Abs 1 Satz 1 FRG n. F. einzubeziehen (in diesem Sinne
wiederum im Besonderen BSG, Urteil vom 21. Juni 2005 – B 8 KN 9/04 R –; s. auch BSG,
Urteile vom 21. Juni 2005 – B 8 KN 1/05 R – und vom 5. Oktober 2005 – B 5 RJ 57/03 und
39/04 R –, zitiert nach Juris). Die Begrenzungsregelung in § 22b Abs. 1 FRG a. F. hatte
das BSG bereits für verfassungsmäßig erachtet (BSG SozR 3-5050 § 22b Nr. 1 und 3
sowie BSG SozR 4-5050 § 22b Nr 2 und 3). § 22b Abs 1 Satz 1 FRG n. F. führt den mit §
22b FRG bereits in der Fassung des WFG vorgenommenen Systemwechsel fort. Daher ist
die Erweiterung der Begrenzungsregelung nicht anders zu beurteilen als die bisherige
Regelung. Ein Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14. Abs. 1 Grundgesetz (GG)
scheidet bereits deshalb aus, weil selbst der Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach
einem ausschließlich in der bundesdeutschen Rentenversicherung Versicherten nicht
von diesem Grundrecht geschützt wird (BVerfGE 97, 271). Aber auch der allgemeine
Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ist nicht berührt. Die Ungleichbehandlung der Klägerin
gegenüber Hinterbliebenen, deren Renten keine Entgeltpunkte für FRG-Zeiten zu Grunde
liegen, beruht darauf, dass dem FRG-Anteil ihrer Renten keine Beiträge zur
bundesdeutschen Rentenversicherung zugeordnet werden können. Die hieraus sich
ergebenden Leistungen werden vielmehr aus sozialstaatlichen Gründen gewährt werden;
dies ist ein sachgerechtes Unterscheidungskriterium.
§ 22b Abs 1 Satz 1 FRG n. F. ist schließlich auch insoweit verfassungsgemäß, als er den
bereits vor Verkündung dieser Vorschrift bestehenden Anspruch der Klägerin vom
Zeitpunkt seines Entstehens an erfasst. Zwar handelt es sich dabei um eine
verfassungsrechtlich grundsätzlich verbotene so genannte echte Rückwirkung bzw
Rückbewirkung von Rechtsfolgen (s. dazu etwa BVerfGE 72, 200 (242, 255, 257)). Das
Verbot der echten Rückwirkung kann aber dann ausnahmsweise durchbrochen werden,
wenn sich bei den Betroffenen kein schutzwürdiges Vertrauen bilden konnte. Das ist
etwa dann der Fall, wenn das geltende Recht unklar und verworren war, sodass eine
baldige Klärung erwartet werden musste (BVerfGE 30, 367 (388); 45, 142 (173); 50, 177
(193) und 72, 200 (259)). Diese Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung des BVerfG
erfüllt, wenn die ursprüngliche Norm von vornherein Anlass zu Auslegungsproblemen
gibt, "deren Lösung nur in einer Zusammenschau von Wortlaut, Entstehungsgeschichte,
System und gesetzgeberischer Zielsetzung" möglich ist (BVerfGE 50, 177 (194)). In
diesem Fall entsteht Rechtssicherheit hinsichtlich des Norminhalts erst durch die
Rechtsprechung, insbesondere die des zuständigen höchsten Fachgerichts und/oder
eine ständige Praxis der Gesetzesanwendung, die dann Grundlage für eine
schutzwürdige Vertrauensbildung wird.
Dies berücksichtigend hat das Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz durch seine
rückwirkend mit dem Tag des Inkrafttretens der Ursprungsfassung des § 22b FRG in kraft
getretenen Änderung des § 22b Abs. 1 Satz FRG schutzwürdiges Vertrauen in den
Norminhalt des § 22b Abs 1 Satz 1 FRG a. F. nicht verletzt. Solch ein Vertrauen konnte
sich vor dem Gesetzesbeschluss des Bundestages vom 11. März 2004 nicht bilden, dem
entsprechend war auch keine Übergangsregelung notwendig. Bis zum Urteil des 4.
Senats des BSG vom 30. August 2001 (SozR 3-5050 § 22b Nr 2) wurde die Vorschrift von
den Trägern der Rentenversicherung durchgehend dahin verstanden, dass der
Höchstwert von 25 Entgeltpunkten alle für FRG-Zeiten ermittelten Entgeltpunkte erfasse,
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Höchstwert von 25 Entgeltpunkten alle für FRG-Zeiten ermittelten Entgeltpunkte erfasse,
unabhängig davon, aus welcher Versicherung sie stammten. Dieses Verständnis wurde
praktisch weder von den Gerichten der ersten und zweiten Instanz noch von den
Betroffenen in Frage gestellt, was sich auch im vorliegenden Fall daran zeigt, dass die
Klägerin den Bescheid vom 2. September 1998 bestandskräftig werden ließ. Selbst in
dem Fall, der dem Urteil des 4. Senats zu Grunde liegt, war das in den ersten beiden
Instanzen zwischen den Beteiligten unstreitig (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.
Oktober 2000 – L 12 RA 2663/99 –, zitiert nach Juris); gestritten wurde darüber, ob die
Begrenzung verfassungsgemäß sei. Die Auslegung des 4. Senats überraschte daher und
wurde von den Rentenversicherungsträgern übereinstimmend nicht befolgt. Die erneut
mit entsprechenden Streitigkeiten befassten Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit
schlossen sich dem Urteil des BSG nur teilweise an. Zu abweichenden Entscheidungen
kam es sogar dann noch, als weitere Fachsenate des BSG im März 2004 (13. Senat, s. in
SozR 4-5050 § 22b Nr 1) und Juli 2004 (8. Senat, in SozR 4-5050 § 22b Nr 2) der
Auffassung des 4. Senats folgten (ausführliche Darstellung wiederum im Urteil des BSG
vom 21. Juni 2005 – B 8 KN 9/04 R –).
Hinzu kommt, dass die Entscheidung des 4. Senats aus dem Jahr 2001 noch nicht alle
Rechtsfragen im Zusammenhang mit § 22b Abs 1 Satz 1 FRG a. F. geklärt hatte. Im
Hinblick auf den bedeutsamen Widerspruch gegen die Auslegung des 4. Senats und die
damit verbundenen weiteren Fragen war das Ergebnis der ausstehenden Prüfung durch
die anderen Rentensenate des BSG offen. Erst mit den Urteilen des 13. Senats vom
März 2004 und des 8. Senats vom Juli 2004 konnte deshalb erwartet werden, dass es bei
dieser Auslegung bleiben werde. Zu diesem Zeitpunkt war – am 11. März 2004 – der
Gesetzesbeschluss über das Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz aber bereits
ergangen. Ein berechtigtes Vertrauen in einen ihnen günstigen Inhalt des § 22b Abs 1
Satz 1 FRG a. F. konnte sich daher bei den Betroffenen nicht bilden.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis
der Hauptsache.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
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