Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 27.10.2004

LSG Berlin und Brandenburg: beitragsbemessung, krankenversicherungsbeitrag, krankenkasse, zukunft, rechtsgrundlage, hauptsache, erlass, entstehungsgeschichte, abhängigkeit, betriebsberater

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 27.10.2004 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 88 KR 1041/02
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 15 KR 76/02
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 8. November 2002 geändert. Die Beklagte
wird unter Aufhebung des Bescheides vom 2. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.
März 2002 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Januar 2000 insgesamt 892,14 Euro an
Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung und 101,89 Euro an Beiträgen zur sozialen Pflegeversicherung zu
erstatten. Die Beklagte hat 2/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten. Die Revision wird
zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Erstattung von Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung und zur sozialen
Pflegeversicherung.
Der Kläger war jedenfalls im hier streitbefangenen Zeitraum der Jahre 1999 bis 2001 als hauptberuflich selbständig
Erwerbstätiger bei der Beklagten freiwillig krankenversichert. Die Beklagte stufte den Kläger in den ersten fünf
Monaten des Jahres 1999 in die Beitragsklasse 677 ein, entsprechend entrichtete der Kläger einen monatlichen
Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 588,56 DM und einen Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 67,16 DM.
Ab dem Monat Juni 1999 stufte die Beklagte den Kläger in die Beitragsklasse 678 ein, was einem monatlichen
Krankenversicherungsbeitrag von 663,06 DM und einem monatlichen Pflegeversicherungsbeitrag von 75,66 DM
entsprach. Tatsächlich erzielte der Kläger jedoch nur monatliche beitragspflichtige Einnahmen in Höhe von 3.396,17
DM, was der Mindestbemessung nach der Beitragsklasse 676 entsprochen hätte und zu einem monatlichen
Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 492,82 DM und zu einem monatlichen Pflegeversicherungsbeitrag von
56,22 DM hätte führen müssen. Im Monat Januar 2000 stufte die Beklagte den Kläger in die Beitragsklasse 678 ein,
woraus ein monatlicher Krankenversicherungsbeitrag von 663,06 DM und ein monatlicher Pflegeversicherungsbeitrag
von 75,66 DM resultierte. Für alle vorgenannten Beitragseinstufungen liegen Bescheide jeweils nicht vor. Ab dem
Monat Februar 2000 erfolgte durch Bescheid vom 2. März 2000 eine Rückstufung in die Beitragklasse 677 zu den
bereits genannten monatlichen Sätzen. Tatsächlich erzielte der Kläger im Jahre 2000 monatliche beitragspflichtige
Einnahmen von 3.885,25 DM, was über das gesamte Jahr hinweg zu einer Einstufung entsprechend der
Beitragsklasse 677 hätte führen müssen.
In den ersten neun Monaten des Jahres 2001 beließ die Beklagte den Kläger in der Beitragsklasse 677. Tatsächlich
erzielte der Kläger jedoch monatliche beitragspflichtige Einnahmen nur in Höhe von 1.840,50 DM, was der Einstufung
nach Mindestbemessung in die Beitragsklasse 676 und dementsprechend zu einem monatlichen
Krankenversicherungsbeitrag von 500,64 DM und zu einem monatlichen Pflegeversicherungsbeitrag von 57,12 DM
hätte führen müssen. Insgesamt entrichtete der Kläger ? im Vergleich zwischen der tatsächlich vorgenommenen
Beitragserhebung und der seinen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechenden Beitragserhebung ? in der Zeit vom
1. Januar bis zum 31. Mai 1999 478,70 DM an Krankenversicherungsbeiträgen und 54,70 DM an
Pflegeversicherungsbeiträgen zu viel. In der Zeit vom 1. Juni bis zum 31. Dezember 1999 betrugen die zu viel
gezahlten Krankenversicherungsbeiträge 1.191,68 DM und die überzahlten Pflegeversicherungsbeiträge 136,08 DM.
Für den Monat Januar 2000 betrug die Überzahlung 74,50 DM an Krankenversicherungsbeiträgen und 8,50 DM an
Pflegeversicherungsbeiträgen. In den restlichen Monaten des Jahres 2000 entsprachen die gezahlten Beiträge den
tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen. In den ersten neun Monaten des Jahres 2001 zahlte der Kläger
wiederum 791,28 DM Krankenversicherungsbeiträge und 90,36 DM Pflegeversicherungsbeiträge mehr, als es seinen
wirtschaftlichen Verhältnissen entsprochen hätte. Insgesamt berechneten sich dadurch die zu viel gezahlten
Krankenversicherungsbeiträge auf 2.536,16 DM entsprechend 1.296,72 Euro und zur Pflegeversicherung auf 289,64
DM entsprechend 148,09 Euro.
Im September 2001 legte der Kläger der Beklagten den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 vor, aus dem
sich monatliche beitragspflichtige Einnahmen von durchschnittlich 3.396,17 DM ergaben. Mit Bescheid vom 2.
Oktober 2001 nahm daraufhin die Beklagte mit Wirkung vom 1. Oktober 2001 eine Beitragsbemessung des Klägers
als Mindestbemessung für hauptberuflich selbständig Erwerbstätige nach der Beitragsklasse 676 vor und setzte
ebenfalls ab dem 1. Oktober 2001 den monatlichen Krankenversicherungsbeitrag auf 500,64 DM und den monatlichen
Pflegeversicherungsbeitrag auf 57,12 DM fest.
Den Antrag des Klägers, rückwirkend zum 1. Januar 1999 eine niedrigere Beitragseinstufung zu erhalten, lehnte die
Beklagte durch Bescheid vom 2. November 2001 ab. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung ein,
aufgrund der tatsächlichen Einkommensverhältnisse sei bereits ab dem Jahre 1999 eine niedrigere Beitragseinstufung
vorzunehmen. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. März 2002 zurück: Eine
rückwirkende Beitragskorrektur für die Zeit ab dem 1. Januar 1999 sei rechtlich nicht möglich. Nach § 240 Abs. 4
Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch (SGB V) und nach § 57 Abs. 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch/Elftes Buch (SGB XI)
komme eine am tatsächlichen Einkommen orientierte Beitragseinstufung nur in Betracht, wenn der Versicherte
niedrigere Einnahmen nachweise. Die einnahmeorientierte Einstufung werde ausschließlich mit Wirkung für die
Zukunft, mit Beginn des auf die Vorlage des Nachweises folgenden Monats, wirksam. Dementsprechend sei die
Neueinstufung auch erst ab dem 1. Oktober 2001 wirksam geworden.
Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Berlin durch Urteil vom 8. November 2002 abgewiesen:
Neueinstufungen nach § 240 Abs. 4 Satz 3 SGB V für zurückliegende Zeiten seien grundsätzlich ausgeschlossen. Es
könne offen bleiben, ob dann, wenn eine Krankenkasse ihre Pflicht zur Amtsermittlung verletzt habe, möglicherweise
abweichend von diesem Grundsatz rückwirkend eine Beitragseinstufung vorzunehmen sei, denn vorliegend habe die
Beklagte weder Amtsermittlungs? noch Beratungspflichten verletzt. Der Kläger sei über die Rechtslage ausreichend
informiert gewesen und hätte durch frühzeitige Hinweise an die Beklagte selbst zu einer rechtzeitigen Korrektur der
Beitragsbemessung gelangen können.
Gegen dieses ihm am 30. November 2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30. Dezember 2002 Berufung zum
Landessozialgericht Berlin eingelegt, die er im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 2004 auf den
Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Januar 2000 beschränkt hat. Er meint, die Voraussetzungen für eine
rückwirkende niedrigere Beitragserhebung seien gegeben. Dementsprechend habe die Beklagte die überzahlten
Beiträge zu erstatten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 8. November 2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 2. November
2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2002 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm
für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Januar 2000 insgesamt 892,14 Euro Krankenversicherungsbeiträge und
101,89 Euro Pflegeversicherungsbeiträge zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach? und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten, den Kläger betreffend,
Bezug genommen, welche im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegen haben und Gegenstand der
Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig und in dem zuletzt noch aufrechterhaltenen Umfang auch begründet. Das Urteil
des Sozialgerichts Berlin vom 8. November 2002, das der Sache nach auch über den dort nicht ausdrücklich
erwähnten Bescheid vom 2. November 2001 entschieden hat, und die angefochtenen Bescheide der Beklagten waren
aufzuheben, weil sie rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen. Dem Kläger steht der geltend
gemachte Anspruch auf Beitragserstattung zu.
Rechtsgrundlage für diesen Anspruch ist § 26 Abs. 2 Sozialgesetzbuch/Viertes Buch (SGB IV). Hiernach sind zu
Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des
Erstattungsanspruchs aufgrund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet
worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat. Hiernach besteht der geltend gemachte Anspruch des
Klägers, denn für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Januar 2000 sind durch ihn überhöhte Beiträge zur
Kranken? und zur Pflegeversicherung in der Höhe entrichtet worden, wie er sie durch seinen Klageantrag im Einzelnen
geltend gemacht hat. Die Höhe dieser Überzahlung ist zwischen den Beteiligten nicht im Streit, auch der Senat hat an
der Richtigkeit der berechneten Beträge keine Zweifel. Die Zahlung erfolgte auch zu Unrecht, denn sie beruhte nicht
auf einem rechtlichen Grund.
Insbesondere kann ein rechtlicher Grund für die Zahlung der Beiträge zur Kranken? und Pflegeversicherung nicht in
etwaigen Beitragsbescheiden gesehen werden, denn derartige Beitragsbescheide hat die Beklagte dem Kläger für den
hier noch streitbefangenen Zeitraum nicht erteilt. Vielmehr nahm die Beklagte jeweils eine interne Neuberechnung der
Beitragsschuld vor und zog die Beiträge im Rahmen einer Einzugsermächtigung (Lastschriftermächtigung) von dem
kontoführenden Kreditinstitut des Klägers ein. Dieser tatsächliche Beitragseinzug steht jedoch nicht der Erteilung von
Beitragsbescheiden gleich, denn bei der rein tatsächlichen Einziehung von Geldbeträgen handelt es sich nicht um
Verwaltungsakte im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X.
Eine Rechtsgrundlage für die Zahlung der überhöhten Beiträge findet sich auch nicht in der Vorschrift des § 240 Abs.
4 Sätze 2 und 3 SGB V, die auf die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung unmittelbare und auf die Beiträge
zur sozialen Pflegeversicherung gemäß § 57 Abs. 4 Satz 1 SGB XI entsprechende Anwendung findet. Nach § 240
Abs. 4 Satz 2 SGB V gilt für hauptberuflich selbständig erwerbstätige freiwillige Mitglieder einer gesetzlichen
Krankenkasse als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen
Beitragsbemessungsgrenze, bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der 40. Teil der monatlichen
Bezugsgröße. Hiernach waren bezüglich des Klägers für das Jahr 1999 jeweils nur der 40. Teil der monatlichen
Bezugsgröße und damit die Mindestbeiträge nach der Beitragsklasse 676 der Satzung der Beklagten anzusetzen,
denn in diesem Zeitraum lagen die Einnahmen des Klägers sogar noch unterhalb des 40. Teils der monatlichen
Bezugsgröße. Im Januar 2000 hingegen war die Beitragsbemessung einkommensabhängig vorzunehmen, jedoch
ebenfalls niedriger, als es der tatsächlichen Beitragseinziehung durch die Beklagte entsprach.
Die Beitragserstattung ist auch nicht durch § 240 Abs. 4 Satz 3 SGB V ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift
können Veränderungen der Beitragsbemessung auf Grund eines vom Versicherten geführten Nachweises nach § 240
Abs. 4 Satz 2 SGB V nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden.
Hierauf stützten sich die angefochtenen Bescheide und das angefochtene Urteil des Sozialgerichts, die hierin den
Ausschluss einer den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen angemessenen Beitragsbelastung sehen. Die
Vorschrift des § 240 Abs. 4 Satz 3 SGB V kann diese Rechtsfolge im vorliegenden Fall jedoch nicht herbeiführen.
Diese Vorschrift bezieht sich in ihrer Rechtsfolge ausdrücklich auf "Veränderungen der Beitragsbemessung". Eine
solche Veränderung der Beitragsbemessung liegt aber nur dann vor, wenn bereits bestehende, wirksame und
bestandskräftige Beitragsbescheide durch neue Bescheide ersetzt werden. Nur eine solche Aufhebung bzw.
Abänderung vorangegangener Bescheide kann als Veränderung der Beitragsbemessung im Rechtssinne aufgefasst
werden (so bereits Urteil des Senats vom 27. März 2002, L 15 KR 286/01, NZS 2003, 36 = SGb 2002, 384). Diese
Auslegung folgt aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 20 Abs. 4 Satz 3 SGB V. Eine Regelung dieses
Inhalts findet sich erst im SGB V, sie war nicht in den Vorgängerregelungen der Reichsversicherungsordnung (RVO)
enthalten. Dennoch entsprach es bereits unter Geltung der RVO einer gefestigten Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (BSG), dass eine Änderung der Beitragsbemessung aufgrund neuer Tatsachen, die nach
Abschluss des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens zur Beitragsbemessung entstehen oder bekannt werden,
jeweils nur für die Zukunft erfolgen konnte (so zuletzt BSG, Urteil vom 25. April 1991, 12 RK 40/90, SozR 3?2400 §
26 Nr. 3 = BSGE 68, 264). Eine Überprüfung anhand erst später vorgelegter Unterlagen musste jedoch auch nach
dieser vorangegangenen Rechtsprechung dann für die Vergangenheit erfolgen, wenn die Krankenkasse vor Erlass der
früheren Bescheide ihrer Amtsermittlung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht nachgekommen war, indem sie etwa
den Versicherten nicht nach seinen Einnahmen zum Lebensunterhalt und den dazu vorliegenden neuesten Unterlagen
gefragt hatte. Diese Rechtsprechung erging jedoch ausschließlich im Hinblick auf die Frage, ob, in welchem Umfang
und insbesondere ab welchem Zeitpunkt bestandskräftige Beitragsbescheide abgeändert oder aufgehoben werden
konnten bzw. mussten. Hier hat das BSG schon vor In-Kraft-Treten des SGB V auch unter Heranziehung der
Regelungen des § 44 SGB X, ebenfalls die Aufhebung oder Abänderung von Verwaltungsakten betreffend, die
vorgenannte Rechtsprechung begründet.
Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber bei Schaffung des SGB V von dieser gefestigten und allgemein
anerkannten Rechtsprechung abweichen wollte, zumal er in der Regelung des § 240 Abs. 3 SGB V gerade die
entscheidenden Folgen aus der Rechtsprechung, nämlich die grundsätzliche Abänderbarkeit von Beitragsbescheiden
nur für die Zukunft, festgelegt hat. Hieraus folgt indessen aber gleichzeitig auch, dass die Regelung des § 240 Abs. 4
Satz 3 SGB V nur dann Anwendung finden kann, wenn eine Beitragsbemessung tatsächlich durch Bescheide, und
zwar durch bestandskräftige Bescheide, vorangegangen war. Hieran fehlt es jedoch im vorliegenden Fall. Der erste
eine Beitragsbemessung im Sinne des § 240 SGB V vornehmende Bescheid wurde am 2. März 2000 erteilt und bezog
sich auf den hier nicht mehr streitbefangenen Zeitraum ab Februar 2000.
Auch die weiteren Voraussetzungen für den Erstattungsanspruch nach § 26 Abs. 2 SGB IV sind im Falle des Klägers
für den hier streitbefangenen Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Januar 2000 erfüllt. So scheitert der Anspruch
insbesondere nicht daran, dass der Kläger in diesem Zeitraum Leistungen in Gestalt von Sachleistungen durch die
Beklagte erhalten hat. Denn Sachleistungen, die nicht in Abhängigkeit von der Beitragshöhe stehen, stehen nach Sinn
und Zweck des § 26 Abs. 2 SGB IV der Erstattung überhöhter Beiträge nicht entgegen (BSG wie oben, BSGE 68, S.
264, 266 ff.). Denn § 26 Abs. 2 SGB IV ist insoweit seinem Zweck entsprechend einschränkend auszulegen. Diese
Vorschrift sieht vor, dass ein Beitragserstattungsanspruch auch dann nicht verfällt, wenn Beiträge wegen bestehender
Beitragsfreiheit zu Unrecht entrichtet worden sind, obwohl Leistungen erbracht worden sind. Dies muss entsprechend
gelten, soweit eine Beitragsfreiheit nicht auf Grund eines gesetzlich besonders geregelten Tatbestandes bestanden
hat, sondern allein deshalb, weil Beiträge über die dem Gesetz entsprechende Höhe hinaus nicht zu entrichten waren
(BSG a.a.O., S. 268).
Die Beklagte schuldet dem Kläger auch die Erstattung der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung, weil sie als
Einzugsstelle auch für die Erstattung dieser Beiträge zuständig ist (vgl. die Gemeinsamen Grundsätze der
Sozialleistungsträger vom 3. Mai 1995, Betriebsberater 1995, S. 1414).
Einwendungen gegen die Erstattungsansprüche bestehen nicht, insbesondere ist keine Verjährung gemäß § 27 Abs.
2, 3 SGB IV eingetreten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, sie entspricht dem Ergebnis des Verfahrens in der Hauptsache und
berücksichtigt das wechselseitige Unterliegen der Hauptbeteiligten sowie die Tatsache, dass die Beigeladene keinen
Antrag gestellt hat.
Die Revision ist vom Senat gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen worden, weil die Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung hat.