Urteil des LSG Bayern vom 01.10.2009

LSG Bayern: rechtsmittelbelehrung, hauptsache, bedürftigkeit, verfügung, glaubhaftmachung, rechtsschutz, entlastung, stadt, zivilprozessordnung, mahnung

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 01.10.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 45 AS 1996/08
Bayerisches Landessozialgericht L 16 AS 490/09 B PKH
I. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 15.06.2009 wird als
unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt im erstinstanzlichen Verfahren die Übernahme der Kosten für ihren Umzug nach A-Stadt.
Sie erhob am 21.08.2008 Klage und beantragte gleichzeitig die Gewährung von Prozesskostenhilfe.
Mit Beschluss vom 15.06.2009 lehnte das Sozialgericht München den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe
nach § 118 Abs. 2 S. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) ab, da die Klägerin trotz mehrmaliger Mahnung die Erklärung über
die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt hat und so die wirtschaftlichen Verhältnisse der
Klägerin nicht geprüft werden konnten. In der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses wurde die Beschwerde als
statthaft bezeichnet.
Hiergegen hat die Klägerin Beschwerde eingelegt. Auf den Hinweis des Senats, dass die Beschwerde als unzulässig
zu verwerfen ist, da die Beschwerde, entgegen der Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts München, gemäß § 172
Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht zulässig sei und sie gegebenenfalls im anhängigen Verfahren einen
erneuten Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen müsse, hat die Klägerin ihr Unverständnis geäußert.
II.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG in der ab 01.04.2008 geltenden Fassung ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von
Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen
Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint hat. Auch die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe
nach § 73 Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO unterfällt dieser Regelung
Mit der Einführung der Bestimmung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG hat der Gesetzgeber eine Entlastung der
Landessozialgerichte bezweckt und die Beschwerdemöglichkeit bei Prozesskostenhilfeentscheidungen nur noch
vorgesehen, wenn das Sozialgericht die Erfolgsaussichten in der Hauptsache verneint hat (vgl. BT-Drucks. 16/7716,
S. 22, Nr. 29 Buchst. b Nr. 3). Die Unzulässigkeit der Beschwerde in Fällen der Ablehnung nach § 118 Abs. 2 S. 4
ZPO ergibt sich daher daraus, dass der Gesetzgeber die Beschwerdemöglichkeit bei fehlender Bedürftigkeit
ausgeschlossen hat. Es wäre widersprüchlich, die Beschwerde bei fehlender Vorlage der Erklärung über die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse als zulässig anzusehen. Dies würde bedeuten, dass Klägern, die eine
Prüfung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse durch das Nicht-Einreichen von notwendigen Unterlagen vereiteln, ein
weiterer Rechtsschutz zugebilligt werden würden, als solchen, die ihre Unterlagen zur Prüfung zur Verfügung stellen.
Vorliegend hat das Sozialgericht, wie es sich unzweifelhaft aus dem Beschluss ergibt, über die Erfolgsaussichten der
Hauptsache nicht entschieden, da es die Prozesskostenhilfe lediglich abgelehnt hat, weil die Klägerin die Erklärung
über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt hat und dadurch eine Prüfung ihrer
wirtschaftlichen Verhältnisse wegen der fehlenden Glaubhaftmachung gemäß § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO nicht möglich
war. Es fehlt daher an der für die Zulässigkeit der Beschwerde notwendigen Prüfung der Erfolgsaussicht der Klage.
Die Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.