Urteil des LSG Bayern vom 22.11.2007

LSG Bayern: rente, arbeitsunfähigkeit, arbeitsmarkt, leistungsfähigkeit, erwerbsfähigkeit, migräne, psychiater, wechsel, zahl, konzentration

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 22.11.2007 (rechtskräftig)
Sozialgericht Bayreuth S 3 R 110/04
Bayerisches Landessozialgericht L 19 R 803/06
Bundessozialgericht B 5a R 64/08 R
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 11.10.2006 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Weitergewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 31.10.2003
hinaus.
Der 1962 geborene Kläger hat nach eigenen Angaben den Beruf eines Bauschlossers erlernt, sei zum Feinmechaniker
umgeschult worden, habe aber bis 1997 nur Hilfsarbeiten angenommen, zuletzt als Rotationshelfer.
Mit Bescheid vom 25.01.2002 bewilligte ihm die Beklagte Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vom
01.05.2002 bis 31.10.2003. Der ärztliche Dienst der Beklagten war zu der Beurteilung gelangt, der Kläger sei nur halb-
bis untervollschichtig einsetzbar. Der Kläger klagte über ständige Schmerzen in den Armen, Einschlafen der Arme,
erhebliche Kopfschmerzen, Schwierigkeiten beim Aufstehen, erhebliche Schlafstörungen und immer wieder
auftretende Appetitstörungen.
Aufgrund des Weitergewährungsantrags ließ die Beklagte den Kläger chirurgisch, internistisch, psychiatrisch und
neurologisch untersuchen und begutachten. Zusammenfassend gelangte der ärztliche Dienst der Beklagten zu dem
Ergebnis, der Kläger sei wieder für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig
einsetzbar. Angemerkt wurde auch, dass die kräftige Hohlhandbeschwielung beidseits und die deutlichen
Gebrauchsspuren an beiden Händen durchaus auf eine regelmäßige körperliche Arbeit schließen ließen. Retrospektiv
betrachtet sei die Rentengewährung nach der Begutachtung von 2002 nicht ganz nachvollziehbar. Mit Bescheid vom
20.10.2003 und Widerspruchsbescheid vom 15.01.2004 lehnte die Beklagte die Weitergewährung der Rente ab.
Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht Bayreuth (SG) nach Beinahme verschiedener ärztlicher
Unterlagen und Befundberichte den Neurologen und Psychiater Dr.K. gehört, der im Gutachten vom
08.12.2004/15.03.2005 als Gesundheitsstörungen eine Persönlichkeitsstörung mit asthenisch dependenten
Wesenszügen, Dysthymia, Somatisierungsstörung, Kopfschmerzsyndrom und Wirbelsäulensyndrom mit
degenerativen Veränderungen vor allem im Bereich der BWS feststellte. Die Angaben des Kläger zur
Kopfschmerzsymptomatik (monatlich zweimal zwei bis fünf Tage) seien glaubhaft. Ansonsten seien aus
nervenärztlicher Sicht leichte Tätigkeiten vollschichtig zumutbar. Zur Annahme von monatlich mehreren Tagen
Arbeitsunfähigkeit infolge der Migräne ist auch der vom SG weiter gehörte Sachverständige Dr.M. im Gutachten vom
19.09.2006 gelangt.
Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 11.10.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Mit den ärztlichen
Sachverständigen sei zwar an mehreren Tagen im Monat Arbeitsunfähigkeit infolge des schubweise verlaufenden
Kopfschmerzsyndroms anzunehmen. Dadurch sei aber noch keine Erwerbsunfähigkeit bedingt. Nach der
Rechtsprechung des BSG sei bei Anfallsleiden zu differenzieren. Ein schweres Anfallsleiden könne nämlich unübliche
Arbeitsbedingungen erfordern, die bereits von dem "Katalog seltener Tätigkeiten" erfasst würden. Es blieben noch
Fälle, in denen es hauptsächlich um subjektive Vorbehalte seitens der Arbeitgeber (und der Belegschaften) gehe. Das
SG hat aber offen gelassen, ob der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, eine Berufstätigkeit
auszuüben. Denn einer Rentengewährung stehe der Grundsatz "Rehabilitation vor Rente" entgegen. Die ärztlichen
Sachverständigen hätten nämlich darauf hingewiesen, dass der Kläger eine sinnvolle Therapie bisher noch nicht
einmal versucht hat. Eine Besserung sei aber aus medizinischer Sicht wahrscheinlich. Die therapeutischen
Möglichkeiten seien in keiner Weise ausgereizt. Die Tatsache, dass der Kläger sich nicht zur Durchführung von
Therapiemaßnahmen entscheiden könne, sei schließlich kein Grund, ihm eine Erwerbsminderungsrente zu gewähren.
Seine dagegen eingelegte Berufung hat der Kläger im Wesentlichen damit begründet, er sei im Gegensatz zu den
gehörten Sachverständigen der Auffassung, dass bei ihm auch kein vollschichtiges Leistungsvermögen nur für leichte
Tätigkeiten bestehe. Seine im Vordergrund stehende Migräneerkrankung führe im Monat zu einer erheblichen Anzahl
von Erkrankungstagen; der Arbeitsmarkt sei daher für ihn verschlossen. Kein Arbeitgeber der Bundesrepublik werde
bereit sein, einen Bewerber zu beschäftigen, der regelmäßig krankheitsbedingte Fehlzeiten von 5 bis 6 Tagen pro
Monat aufzuweisen hat. Dem von der Beklagten zitierten Urteil des BSG vom 21.07.1992 könne nicht gefolgt werden.
Der Senat hat eine Bescheinigung der AOK Bayern (Direktion H.) über die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit des Klägers
bis 2001 sowie einen Befundbericht des Orthopäden Dr.Z. zum Verfahren beigenommen. Der Neurologe und
Psychiater Dr.B. hat das Gutachten vom 13.06.2007 erstattet, in dem grundsätzlich vollschichtig leichte bis
mittelschwere Tätigkeiten im Wechselrhythmus für zumutbar angesehen werden. In der weiteren Stellungnahme vom
11.07.2007 hat Dr.B. ausgeführt, dass im Hinblick auf die Migräneattacken monatlich von Fehlzeiten von etwa 5 bis 6
Arbeitstagen auszugehen sei.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 11.10.2006 sowie den Bescheid vom 20.10.2003 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.01.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente
wegen voller Erwerbsminderung über den 31.10.2003 hinaus zu gewähren und die Revision zum Bundessozialgericht
zuzulassen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Für den Fall des Abweichens von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts beantragt sie, die Revision
zuzulassen.
Die Beklagte trägt vor, im Hinblick auf das Urteil des BSG vom 21.07.1992 - 4 RA 13/91 - sei der Kläger noch unter
den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich einsetzbar. Danach
führe Arbeitsunfähigkeit zur Erwerbsminderung wenn sie so häufig auftrete, dass die während eines Arbeitsjahres zu
erbringenden Arbeitsleistungen nicht mehr den Mindestanforderungen, die ein vernünftig und billig denkender
Arbeitgeber zu stellen berechtigt sei, entsprechen. Diese Mindestanforderungen seien aber erst dann nicht mehr
erfüllt, wenn für einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen im Jahr die Arbeitsleistung auf weniger als die Hälfte der
Arbeitstage eingeschränkt sei.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Verwaltungsunterlagen der Beklagten und die
Gerichtsakten erster und zweiter Instanz, auf deren Inhalt zur Ergänzung des Tatbestands Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtgesetz - SGG -), aber nicht begründet.
Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 11.10.2006 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger
hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Weitergewährung der Rente wegen voller Erwerbsminderung über den
31.10.2003 hinaus. Denn der Kläger ist nicht voll erwerbsgemindert iS des Gesetzes.
Nach § 43 Abs 2 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - haben Versicherte bis zur Vollendung des 65.
Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie 1. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den
letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäfti gung
oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll
erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind,
unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu
sein. Nach Abs 3 dieser Vorschrift ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen
Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu
berücksichtigen. Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger über den 31.10.2003 hinaus nicht vor.
Eingeschränkt ist die Erwerbsfähigkeit des Klägers durch folgende Gesundheitsstörungen: Migräne ohne
neurologische Störungen, leichte kognitive Leistungseinschränkungen mit Schwerpunkt im Gedächtnis und
Verarbeitungsgeschwindigkeitsbereich, medikamentös gut therapierbare Schmerzen am Bewegungsapparat bei
degenerativen Veränderungen insbesondere der Wirbelsäule, diskrete sensible Nervenwurzelreizung L5/S1 rechts
ohne funktionelles Defizit.
Über die qualitativen Auswirkungen dieser Gesundheitsstörungen auf die Erwerbsfähigkeit des Klägers besteht
zwischen den Beteiligten kein Streit. Zumutbar sind dem Kläger noch leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten.
Wegen der degenerativen Wirbelsäulenveränderungen und der dadurch begründeten Schmerzen sind dem Kläger nur
noch Tätigkeiten im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen zumutbar. Zu vermeiden sind einseitige und dauernde
Zwangshaltungen sowie Arbeiten in ständiger Kälte und Nässe. Nicht mehr zumutbar sind Tätigkeiten, die eine
erhöhte Anforderung an Gedächtnis, Konzentration und Reaktion stellen. Diese zumutbaren Tätigkeiten kann der
Kläger nach der Beurteilung aller bisher gehörten ärztlichen Sachverständigen vollschichtig, d.h. mindestens sechs
Stunden oder mehr täglich bei durchschnittlicher Belastung und den betriebsüblichen Pausen verrichten.
Eine weitere Einschränkung der Einsetzbarkeit des Klägers ergibt sich nach der Beurteilung der im Klage- und
Berufungsverfahren gehörten ärztlichen Sachverständigen dadurch, dass infolge der Kopfschmerzproblematik beim
Kläger monatlich mit Fehlzeiten von ca. fünf bis sechs Arbeitstagen zu rechnen ist. Bei einem Versicherten, der noch
leichte und mittelschwere Arbeiten vollschichtig verrichten kann, ist aber grundsätzlich davon auszugehen, dass
trotzdem noch Arbeitsplätze in hinreichender Zahl vorhanden sind, für die er in Betracht kommt und bei denen auch
mehr als nur geringefügige Einkünfte erzielt werden können.
Der Kläger kann nicht mit Erfolg einwenden, dass ihm aus gesundheitlichen Gründen der Arbeitsmarkt verschlossen
ist. Denn die vom BSG zur Teilzeit entwickelten Kriterien sind nicht auf Versicherte anwendbar, die noch vollschichtig
tätig sein können; in diesen Fällen ist eine volle Erwerbsminderung vielmehr grundsätzlich zu verneinen (BSG Urteil
vom 21.07.1992 - 4 RA 13/91 -). So kann bei noch vollschichtiger Leistungsfähigkeit eine volle Erwerbsminderung
nicht allein deswegen bejaht werden, weil der Versicherte länger als ein Jahr arbeitslos (= langzeitarbeitslos) und älter
als 50 Jahre ist sowie nur noch körperlich leichte Arbeiten verrichten kann. Hier kommt eine volle Erwerbsminderung
nur ausnahmsweise in Betracht und zwar dann, wenn der Versicherte nicht in der Lage ist, Vollzeittätigkeiten unter in
der Regel üblichen Bedingungen zu verrichten oder wenn wegen der Seltenheit der in Betracht kommenden
Arbeitsplätze die erhebliche Gefahr einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes besteht. Dies ist etwa zu bejahen,
wenn der Versicherte selbst leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch mit vielfältigen und/oder
erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen ausführen kann, wenn also eine Summierung ungewöhnlicher
Leistungsbeschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt (BSG SozR 2200 § 1246 Nr
75, 90).
Eine derartige schwere und spezielle Leistungsbehinderung liegt aber beim Kläger nicht vor. Auch die von den
ärztlichen Sachverständigen angeführten Einschränkungen des Leistungsvermögens sind nicht als so schwerwiegend
bzw. vielfältig anzusehen, dass ihretwegen zwingend von einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes ausgegangen
werden müsste.
Als schwere Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die die Benennung einer spezifischen Verweisungstätigkeit
erforderlich machen, sind in der Rechtsprechung des BSG bisher besondere Schwierigkeiten hinsichtlich der
Gewöhnung und Anpassung an einen neuen Arbeitsplatz, die Erforderlichkeit, in Verbindung mit anderen
Einschränkungen zwei zusätzliche Arbeitspausen von je 15 Minuten einzulegen, Einschränkungen bei Arm- und
Handbewegungen, halbstündiger Wechsel vom Sitzen zum Gehen und u.U. auch Einarmigkeit und Einäugigkeit
angesehen worden. Im Hinblick auf die von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätze ist aber vorliegend
eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen zu verneinen.
In Übereinstimmung mit den Beurteilungen der vom SG und vom Senat gehörten ärztlichen Sachverständigen ist
vielmehr davon auszugehen, dass der Kläger noch leichte und mittelschwere körperliche Tätigkeiten verrichten kann,
z.B. Ausgabetätigkeiten in einem Materiallager, Hilfsarbeiten in einer Poststelle, Bürobotentätigkeit und Hol- und
Bringedienst z.B. im Krankenhaus.
Auch der Umstand, dass im Fall des Klägers im Hinblick auf seine Kopfschmerzproblematik monatlich mit Fehlzeiten
von etwa fünf bis sechs Arbeitstagen zu rechnen ist, führt nicht zur Annahme des Leistungsfalles der vollen
Erwerbsminderung. Denn einmal ist hierbei zu berücksichtigen, dass diese Fehlzeiten allein auf den subjektiven
Angaben des Klägers beruhen, die von den ärztlichen Sachverständigen übernommen wurden. Zum anderen ist darauf
hinzuweisen, dass eine Vielzahl von Versicherten trotz der bei ihnen vorliegenden Migräneattacken
versicherungspflichtig tätig ist. Des Weiteren hat das BSG zwar zur Frage häufiger auftretender Zeiten der
Arbeitsunfähigkeit entschieden (BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr 14), dass bei einem Versicherten, dessen
Leistungsfähigkeit durch häufig auftretende Fieberschübe jeweils für mehrere Tage vollständig aufgehoben wird, der
Arbeitsmarkt verschlossen sein kann. Dieser vom BSG entschiedene Fall unterscheidet sich aber wesentlich von
dem Vorliegenden, da die Fieberschübe fast regelmäßig jede Woche aufgetreten sind und jeweils zu einer
Arbeitsunfähigkeit von mehreren Tagen geführt haben. In diesem Fall hat das BSG eine Verschlossenheit des
Arbeitsmarktes angenommen.
Im Zusammenhang mit Anfallsleiden hat das BSG (Urteil vom 08.11.1995 - 13/4 RA 93/94 -) darauf hingewiesen, dass
dann der Arbeitsmarkt verschlossen ist, wenn die Anfälle sehr häufig auftreten und damit insbesondere erhebliche
Arbeitsunfähigkeitszeiten verbunden sind. Dann könnte die Fähigkeit des Versicherten, eine Erwerbstätigkeit in
gewisser Regelmäßigkeit auszuüben, ausgeschlossen sein. Im Fall des Klägers liegen aber Arbeitsunfähigkeitszeiten
nicht in einem "erheblichen" Rahmen iS der BSG-Rechtsprechung vor. Jedenfalls sind in der Bescheinigung der AOK
H. derartige von den ärztlichen Sachverständigen genannte drei- bis fünftägige Arbeitsunfähigkeitszeiten/ Monat nicht
vermerkt. Die Migräneproblematik wird beim Kläger angeblich schon seit 1995 dokumentiert, in der Zeit also, als er
noch versicherungspflichtig arbeitete; insbesondere ist aber im Jahr 1997 eine solche AU-Zeit nicht dokumentiert. Im
Übrigen ist - auch aufgrund der eigenen Einlassungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung des Senats - davon
auszugehen, dass der Kläger nach wie vor körperlich arbeitet. Auch die ärztlichen Sachverständigen Dr.K. und Dr.B.
haben deutliche Verarbeitungsspuren (Beschwielung) sowie eine gut ausgebildete Muskulatur/einen gut ausgeprägten
Muskelmantel an beiden Händen des Klägers festgestellt. Im Übrigen geht das BSG, worauf die Beklagte schon
verwiesen hat, im Urteil vom 21.07.1992 (4 RA 13/91) davon aus, dass die Mindestanforderungen der während eines
Arbeitsjahres zu erbringenden Arbeitsleistungen erst dann nicht mehr gewahrt sind, wenn für einen Zeitraum von mehr
als 26 Wochen jährlich die Arbeitsleistung auf weniger als die Hälfte der Arbeitstage eingeschränkt ist. In einem
solchen erheblichen Maße ist aber die Erwerbsfähigkeit des Klägers nach den aktenkundigen Unterlagen nicht
gemindert, so dass ihm der Arbeitsmarkt nicht praktisch verschlossen und er somit nicht voll erwerbsgemindert ist.
Dass der Kläger infolge krankheitsbedingter Fehlzeiten ggf. ein erhöhtes Kündigungsrisiko hat, führt angesichts der
o.g. BSG-Rechtsprechung ebenfalls nicht zu einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes.
Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass die Kopfschmerzproblematik des Klägers, die im Wesentlichen die
Arbeitsunfähigkeitszeiten bedingt, durchaus einer Behandlung zugänglich ist. Bereits im Antragsverfahren hat deshalb
der ärztliche Dienst der Beklagten eine stationäre Heilbehandlung vorgeschlagen. Auch hat der vom SG gehörte
Sachverständige Dr.K. bei der vom Kläger angegebenen Beschwerdesymptomatik sowohl weitere diagnostische
Maßnahmen als auch konsequente Behandlungsversuche, am besten in einem stationären Rahmen, für sinnvoll
gehalten. Bei entsprechender Motivation für die regelmäßige Anwendung von Medikamenten, physikalischen
Behandlungen o.ä. sei durchaus mit einer Besserung zu rechnen. Schließlich hat die Beklagte den Kläger unter dem
05.11.2003 aufgefordert, einen Antrag auf Bewilligung von berufsfördernden Maßnahmen auszufüllen und
zurückzusenden. Der Kläger hat mitgeteilt, dass er im Hinblick auf die Rentenablehnung an solchen Leistungen
vorerst nicht interessiert ist. Bei dieser Sachlage war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung des Klägers erfolglos blieb.
Im Hinblick auf die oben zitierte Rechtsprechung des BSG hat der Senat keinen Grund gesehen, die Revision gemäß
§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen.