Urteil des LSG Bayern vom 25.11.2008

LSG Bayern: verschlechterung des gesundheitszustandes, asthma bronchiale, öffentliches verkehrsmittel, arbeitsmarkt, wechsel, rehabilitation, befund, gutachter, berufsunfähigkeit

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 25.11.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 15 R 1927/07
Bayerisches Landessozialgericht L 14 R 369/08
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 10. April 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
...
Gründe:
I.
Streitig ist eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1951 geborene Klägerin, eine kroatische Staatsangehörige hat keine Berufsausbildung durchlaufen. Sie war in
Deutschland seit Dezember 1970 mit Unterbrechungen versicherungspflichtig beschäftigt als angelernte Näherin sowie
als Reinigungskraft, zuletzt bis April 2006. Seitdem besteht Arbeitsunfähigkeit bzw. Arbeitslosigkeit.
Den am 12.01.2007 wegen Beschwerden von Seiten der Wirbelsäule, des linken Arms und des rechten Knies sowie
von Seiten der Psyche gestellten Rentenantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27.02.2007 ab mit der
Begründung, es liege weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit vor.
Die Erwerbsfähigkeit werde zwar beeinträchtigt durch "arterielle Hypertonie, erhebliches Übergewicht mit
Hyperlipoproteinämie, Anpassungsstörung mit rezidivierender depressiver Störung, Kombinationskopfschmerz und
benigner Lagerungsschwindel, leichte venöse Insuffizienz, Zervikal- und Lumbalsyndrom, Gonarthralgien rechts mehr
als links, Periarthropathie der rechten Schulter, ISG-Artrhose beidseits, Zustand nach Arthroskopie rechtes Knie im
Mai 2006, Zustand nach Arthroskopie rechtes Knie am 31.01.2007 bei mäßiger Gonarthrose rechts, mäßig
degeneratives Lendenwirbelsäulensyndrom, Tendomyalgie beider Schultern", mit dem verbliebenen
Leistungsvermögen könnten jedoch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch Tätigkeiten im Umfang von mindestens
sechs Stunden täglich ausgeübt werden. Grundlage für diese Entscheidung waren neben einem in einem
vorangegangenen Rentenverfahren eingeholten Gutachten der Internistin Dr.Z. (Untersuchung am 22.09.2006,
sozialmedizinische Beurteilung: leichte Arbeiten zu ebener Erde in geschlossenen Räumen, ohne dauernde Geh- und
Stehbelastung, ohne Zeitdruck, ohne Schichtdienst und ohne ständige Zwangshaltung sechs Stunden täglich und
mehr zumutbar) ein orthopädisches Gutachten durch Dr.M. vom 20.02.2007 (sozialmedizinische Leistungsbeurteilung:
vollschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für leichte Arbeiten, als Reinigungskraft nur
mehr für drei bis unter sechs Stunden) sowie ein nervenärztliches Gutachten der Dr.S. vom 02.05.2007
("Leistungsvermögen aus psychiatrischer Sicht sechs Stunden und mehr täglich"). Die nervenärztliche Gutachterin
wies auf die situative Belastung der Klägerin, welche getrennt von ihrer Familie einsam in Deutschland lebe, weil sie
hier Arbeitslosengeld II bekomme und nur hier versichert sei, hin. Darüber hinaus zeigte sie "erhebliche
Inkonsistenzen" bezüglich der rezidivierenden depressiven Symptomatik und der nicht ausreichenden
medikamentösen oder psychotherapeutischen Behandlung auf. Zu einer indizierten stationären psychosomatischen
Rehabilitation mit muttersprachlichem Therapeuten sei die Klägerin nicht zu motivieren. Es liege derzeit ein
Behandlungsfall vor, keine Erwerbsminderung.
Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie sei nur oberflächlich untersucht worden. Sie sei körperlich und
seelisch kaputt und könne keiner Arbeit mehr nachgehen. Während des Widerspruchsverfahrens lehnte die Beklagte
mit Bescheid vom 12.06.2007 einen Antrag der Klägerin vom 16.05.2007 auf Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation ab, weil diese nicht erforderlich seien; ausreichend sei eine Krankenbehandlung im Rahmen der
Krankenversicherung. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.06.2007 wurde sodann der Widerspruch der Klägerin gegen
den ablehnenden Rentenbescheid unter Hinweis auf ein verbliebenes Leistungsvermögen von sechs Stunden täglich
und mehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zurückgewiesen.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie legte
u.a. einen Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales Region Oberfranken - Versorgungsamt - vom
17.10.2006 über einen Grad der Behinderung (GdB) von 40 vor. Das SG holte Befundberichte und ärztliche Unterlagen
der behandelnden Ärzte Dr.H., Orthopäde, vom 23.08.2007, Dr.R., Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
27.08.2007 sowie Dr.S., praktischer Arzt, vom 21.09.2007 ein. Im Wege der Beweisaufnahme veranlasste es
Gutachten auf chirurgisch-orthopädischem sowie neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet durch Dr.L. und Dr.K ...
In seinem Gutachten vom 20.11.2007 erhob Dr.L. die Diagnosen: leichtgradiges Hals- und
Lendenwirbelsäulensyndrom bei weitgehend freier Funktion unter Ausschluss eines sensomotorischen Defizits
beginnende Gon- und Femoropatellararthrose beidseits mit Rechtsbetonung, Senk-Spreizfüße beidseits mit
verminderter Geh- und Stehfähigkeit unspezifische Periarthropatie des rechten Schultergelenks bei freier Funktion.
Der Gutachter legte dar, dass gegenüber der Vorbegutachtung allenfalls eine beginnende Gon- und
Femoropatellararthrose links ohne sozialmedizinische Relevanz neu aufgetreten sei. Er hielt leichte, allenfalls
kurzfristig mittelschwere Arbeiten (zwei bis drei Stunden) im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen bei
gelegentlichem Wechsel der Körperposition mit gewisser Regelmäßigkeit und akzentuierend sitzender Tätigkeit acht
Stunden täglich mit den üblichen Unterbrechungen eines Arbeitsverhältnisses für möglich. Heben und Tragen von
Lasten über 10 kg sowie häufigstes Bücken seien nicht mehr zumutbar; vermieden werden sollten ebenfalls
Treppensteigen, häufiges Hocken und Knien, ferner Besteigen von Leitern und Gerüsten. Eine relevante
Einschränkung der Wegefähigkeit der Klägerin sah der Gutachter nicht. Er empfahl im Übrigen eine Gewichtsreduktion
sowie gezielte krankengymnastische Übungsbehandlungen zur Besserung der Beschwerden und des
Leistungsvermögens, ebenfalls eine Rehabilitation der Klägerin in einer für degenerative Erkrankungen spezialisierten
Klinik im Hinblick auf zweimalige arthroskopische Interventionen am rechten und linken Kniegelenk im Jahr 2007.
Ausdrücklich legte er dar, dass er sich der Aussage der Klägerin, zu Arbeiten von wirtschaftlichem Wert nicht mehr in
der Lage zu sein, auf Grund der aktuellen klinischen Befunde und der bildgebenden Diagnostik nicht anschließen
könne; ausschließlich im Beruf der Reinigungskraft könne von einem eingeschränkten, nämlich nur drei- bis
sechsstündigen täglichen Leistungsvermögen ausgegangen werden.
Der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.K. diagnostizierte in seinem nervenärztlichen Gutachten vom 12.11.2007
ein aktuell gering- bis mittelgradig ausgeprägtes reaktiv-depressives Syndrom auf dem Boden schwieriger finanzieller
und familiärer Lebensbedingungen. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes gegenüber der psychiatrischen
Begutachtung im Verwaltungsverfahren sah Dr.K. nicht. Er hielt leichte, fallweise auch mittelschwere körperliche
Tätigkeiten aus wechselnden Ausgangspositionen sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen sechs
Stunden täglich und mehr für zumutbar.
Im Auftrag des SG erstellte der Internist Dr.D. schließlich das fachärztliche Gutachten vom 24.01.2008, in welchem er
nach Erhebung eines körperlichen Befundes sowie technischer Befunde (EKG, Lungenfunktion,
Farbdopplerechokardiogramm, Dopplersonographie der Extremitäten, Oberbauchsonogramm, Laborwerte) auf
internistischem Gebiet lediglich eine Übergewichtigkeit von ca. 30 kg feststellte. Nach seinen Ausführungen war die
Klägerin im Zusammenschau aller Gutachten der verschiedenen Fachdisziplinen weiterhin vollschichtig für leichte
Frauenarbeiten einsetzbar.
Das SG wies die auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung gerichtete Klage mit Urteil vom 10.04.2008
ab. Es stützte sich auf die nach seiner Auffassung überzeugenden Aussagen der Gutachter Dr.L., Dr.K. und Dr.D.
und hielt die Klägerin danach für durchaus noch in der Lage, leichte Arbeiten im Gehen, Stehen und akzentuiert im
Sitzen bei gelegentlichem Wechsel der Körperposition zu verrichten, wobei sie in geschlossenen Räumen und
vorübergehend auch im Freien eingesetzt werden könne. Sozialrechtlich relevante Einschränkungen des
Anmarschweges zur Arbeitsstätte bestünden nicht: Es könnten viermal täglich zumutbare Wegstrecken zurückgelegt
werden, auch könne die Klägerin ein öffentliches Verkehrsmittel benützen sowie ein eigenes KFZ führen, falls eine
Fahrerlaubnis vorliege. Es bestehe damit weder teilweise noch volle Erwerbsminderung, ebenso bestehe keine
Berufsunfähigkeit, denn die Klägerin sei entsprechend ihrer letzten Tätigkeit als Reinigungskraft dem Bereich der
ungelernten Arbeiter zuzuordnen und damit auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar. Hier gebe
es eine ausreichende Anzahl von einfachen und körperlich leichten Tätigkeiten, die dem Leistungsvermögen der
Klägerin entsprächen und bei denen auch die zu vermeidenden Tätigkeiten nicht anfielen. Ob der Klägerin ein
entsprechender Arbeitsplatz vermittelt werden könne, sei rechtlich unerheblich, denn das Risiko der
Arbeitsplatzvermittlung bei einem mehr als sechs Stunden einsatzfähigen Versicherten sei von der Bundesagentur für
Arbeit und nicht von der Rentenversicherung zu tragen.
Mit der Berufung wendet sich die Klägerin gegen dieses Urteil und trägt vor, eine Vielzahl ihrer Beschwerden sei nicht
berücksichtigt worden, so ihre ständigen Kopfschmerzen, nächtliche Schmerzen in der linken Schulter und im
Oberarm, Husten, Bronchitis, Gelenkbeschwerden. Sie könne kaum 300 m am Stück ohne Schmerzen gehen. Der
Dolmetscher bei Gericht habe ihre Beschwerden nicht ausreichend übersetzt. Im Erörterungstermin vom 14.08.2008
gab sie außerdem an, seit einigen Wochen an Nierenbeschwerden zu leiden, auch habe sich inzwischen bei ihr
Asthma eingestellt, weshalb sie ein Spray benutze. Seit 2006 leide sie an Beschwerden der rechten Schulter und
könne weiterhin nicht gut laufen. Zum behandelnden Psychiater gehe sie nur selten, weil sie sich bei Gesprächen
nicht öffnen wolle. Die von ihm verschriebenen Tabletten nehme sie, wenn sie sich nicht gut fühle; sobald sie sich
wieder besser fühle, nehme sie sie oft nicht mehr.
Der Senat holte aktuelle Befundberichte des behandelnden Orthopäden Dr.H. vom 28.08.2008 ("deutliche Besserung
nach der arthroskopischen Revision der Kniegelenke beidseits, neue Leiden nicht hinzugekommen"), des
Nervenarztes Dr.R. vom 28.08.2008 ("Depression mit reaktiven Anteilen, weder verschlechtert noch gebessert, keine
neuen Leiden hinzugekommen"), des Internisten Dr.B. vom 04.09.2008 ("Husten als Asthmaäquivalent") ein. Der
Ärztliche Dienst der Beklagten nahm zu diesen Unterlagen am 18.09.2008 dahingehend Stellung, dass sich aus den
Berichten von Dr.H. und Dr.R. keine wesentlich neuen medizinischen Gesichtspunkte ergäben, es liege im
Wesentlichen eine Übereinstimmung mit den Feststellungen im erstinstanzlichen Verfahren bzw. im
Verwaltungsverfahren vor. Auch aus dem Bericht des Dr.B. ergäbe sich kein Anhalt für eine quantitative
Leistungseinschränkung bei leichten und mittelschweren Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes. Bei den
beschriebenen mehrfachen pulmologischen Untersuchungen mit Asthmaschulung sei eine wesentliche Einschränkung
der Lungenfunktion nicht festzustellen gewesen.
Der behandelnde praktischer Arzt Dr.S. erwähnte in einem nachgereichten, äußerst knappen Befundbericht vom
23.10.2008 eine Gonarthrose beidseits, ferner Asthma bronchiale, Schlafstörungen, Depression, Impingement der
rechten Schulter, wobei letzteres (gegenüber dem erstinstanzlichen Befundbericht vom 21.09.2007) neu
hinzugekommen sei. Im Übrigen seien Veränderungen im Gesundheitszustand seit Mai 2008 eingetreten. Aus einem
beigefügten urologischen Bericht vom 08.10.2008 ergibt sich insoweit, dass die Klägerin wegen eines Zustands nach
unklarem Flankenschmerz links im Oktober 2008 bei wieder eingetretener Beschwerdefreiheit zu der empfohlenen
radiologischen Untersuchung kam und rückwirkend aus den Befunden von einem spontanen Nierensteinabgang im
Juni/Juli 2008 ausgegangen werden könne.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts München vom 10.04.2008 sowie den Bescheid vom
27.02.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr
Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, die Berufung enthalte keine neuen Gesichtspunkte, die die angefochtene Entscheidung in
Frage stellten.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die
beigezogenen Beklagtenakten Bezug genommen.
II.
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig,
erweist sich aber nicht als begründet.
Zutreffend hat das Erstgericht den geltend gemachten Rentenanspruch im Zeitpunkt seiner Entscheidung verneint.
Die von ihm im Einzelnen dargelegten Voraussetzungen der Bestimmungen der §§ 43 Abs.1 und Abs.2, 240 SGB VI
waren auch nach Auffassung des Senats nicht gegeben. Die umfangreiche Beweisaufnahme der ersten Instanz hat
eine noch ausreichende, zeitlich nicht eingeschränkte Leistungsfähigkeit für leichte körperliche Arbeiten mit gewissen
qualitativen Einschränkungen (Arbeiten im Gehen, Stehen und akzentuiert im Sitzen bei gelegentlichem Wechsel der
Körperposition, Heben und Tragen von Lasten bis zu 10 kg) ergeben. Mit diesem verbliebenen Leistungsvermögen ist
die Klägerin weder voll noch teilweise erwerbsgemindert und - da sie auf Grund der in Deutschland verrichteten
Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes keinen Berufsschutz genießt - auch nicht berufsunfähig. Auf die
zutreffenden diesbezüglichen Ausführungen des Erstgerichts kann zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153
Abs.2 SGG Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit abgesehen
werden.
Durch das Vorbringen im Berufungsverfahren und die eingeholten aktuellen Befunde haben sich demgegenüber keine
grundsätzlich neuen relevanten Sachverhalte ergeben. Zwar sind im Laufe des Jahres 2008 bei der Klägerin
Nierenbeschwerden und Asthmaprobleme aufgetreten, auch verweist sie auf Beschwerden an der rechten Schulter
"seit 2006" und auf Beschwerden von Seiten der Kniegelenke. Aus den dazu eingeholten Befunden ergibt sich zum
einen, dass es seit der arthroskopischen Revision der Kniegelenke beidseits zu einer deutlichen Besserung
gekommen ist; im orthopädischen Gutachten des Dr.L. vom 20.11.2007 ist dieser Befund gewürdigt worden. Eine
Einschränkung der Fähigkeit, einen Arbeitsplatz in angemessener Zeit zu erreichen, wurde von ihm verneint. Vom
behandelnden Nervenarzt Dr.R. wurden keine neuen diagnostisch oder therapierelevanten Gesichtspunkte mitgeteilt.
Die von ihm beschriebenen Beschwerden ("massive Ehekonflikte, Schlafstörungen, mehrere Selbstmordversuche
nach Kurzschlussreaktionen ... innerliche Unruhe, Schlaflosigkeit und häufige Lebensüberdrussgedanken") waren
bereits Gegenstand des Gutachtens des Dr.K. vom 12.11.2007.
Neue Gesichtspunkte beschreibt zwar der mit knappstem Befundbericht übersandte Arztbericht des Dr.B. ohne
Datum, wonach am 01.04.2008 die Diagnose "Husten als Asthmaäquivalent" gestellt wurde, die Klägerin sich bereits
am 21.07.2008 aber wieder beschwerdefrei fühlte. Es heißt dazu unter dem 21.07.2008: "Bei normal großer Lunge
kein Anhalt für das Vorliegen einer obstruktiven und restriktiven Ventilationsstörung; kein Anhalt für ein wesentliches
Lungenemphysem; keine Erkrankung der kleinsten Atemwege". Mit dem Ärztlichen Dienst der Beklagten ist daher
festzustellen, dass eine wesentliche Einschränkung der Lungenfunktion nicht erhoben werden konnte und sich keine
Anhaltspunkte für eine quantitative Leistungseinschränkung für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt ergeben haben. Auch aus dem zuletzt noch eingetroffenen knappen Bericht des Dr.S.
ergeben sich über diese Aspekte hinaus keine neuen Gesichtspunkte. Sämtliche aufgeführten Beschwerden und
Diagnosen stimmen mit den bisherigen Darlegungen überein. Soweit von einem Impingement der rechten Schulter die
Rede ist, ist zu sehen, dass ein solcher Befund der rechten Schulter in im erstinstanzlichen Befundbericht des Dr.S.
vom 21.09.2007 noch nicht aufgeführt war, ein Befund an der rechten Schulter - laut Klägerin bereits seit 2006
vorliegend - im Gutachten des Dr.L. aber mit abgehandelt wurde. Selbst bei einer gewissen Zunahme der
diesbezüglichen Beschwerden ist keine wesentlich geänderte sozialmedizinische Leistungsbeurteilung zu erwarten,
die Leistungsfähigkeit der Klägerin ist bereits auf leichte körperliche Arbeiten im Gehen, Stehen und akzentuiert im
Sitzen begrenzt, eine auch zeitliche Leistungseinschränkung ist weiterhin nicht anzunehmen.
Bei dieser Sachlage erscheint eine erneute Beweisaufnahme nicht indiziert. Es ist vielmehr weiterhin von einem
ausreichenden Leistungsvermögen für die genannten leichten Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes auszugehen,
wobei eine entsprechende Tätigkeit für die Klägerin auch therapeutischen Wert haben dürfte. Eine konkrete noch in
Betracht kommende Tätigkeit muss der Klägerin nicht benannt werden. Eine Summierung ungewöhnlicher
Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungseinschränkung, welche eine solche Benennung
erforderlich machen würden, liegen nicht vor.
Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben. Sie war mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG sind nicht ersichtlich.