Urteil des LSG Bayern vom 10.06.2009

LSG Bayern: rente, ermessen, rumänien, dispositionen, hauptsache, anpassung, analyse, erlass, gestaltung, verfassung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 10.06.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 5 RA 86/00
Bayerisches Landessozialgericht L 13 R 283/09
Auf die Berufung wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 28. Februar 2002 im Umfang des
Teilanerkenntnisses der Beklagten vom 10. Juni 2009 abgeändert und die Beklagte in diesem Umfang zu höherer
Rentengewährung verurteilt. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen in der von ihr
anerkannten Höhe.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Das Berufungsverfahren betrifft die Höhe einer Regelaltersrente nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB
VI). Die Parteien streiten, ob die Entgeltpunkte, die sich aus fremdrentenrechtlichen Zeiten ergeben, mit dem Faktor
0,6 multipliziert werden dürfen.
1976 siedelte der in Rumänien geborene 75-jährige Kläger in die Bundesrepublik Deutschland über. Er arbeitete in
Rumänien zuletzt als Gymnasiallehrer. Er ist Inhaber eines Vertriebenenausweises A und deutscher
Staatsangehöriger.
Auf Rentenantrag vom 10.02.1999 erkannte die Beklagte mit Rentenbescheid vom 07.06.1999 eine Regelaltersrente
ab 01.07.1999 zu; die monatliche Rentenhöhe betrug nach diesem Bescheid 2.156,61 DM. Dagegen legte der Kläger
mit Schreiben vom 22.06.1999 Widerspruch ein; diesen begründete er damit, es sei verfassungswidrig, dass die
Entgeltpunkte, die auf nach dem Fremdrentengesetz (FRG) anerkannte Beitrags- und Beschäftigungszeiten fallen
würden, in Folge von § 22 Abs. 4 FRG in der Fassung des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (FRG
1996) um 40 v.H. gekürzt worden seien. Mit Rentenbescheid vom 27.10.1999 stellte die Beklagte die Regelaltersrente
neu fest. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.02.2000 wies sie sodann den Widerspruch als unbegründet zurück, wobei
sie den Rentenbescheid vom 27.10.1999 in das Widerspruchsverfahren einbezogen hatte.
Mit Schriftsatz vom 02.03.2000 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Augsburg mit dem Ziel, von der 40-
prozentigen Kürzung der nach dem FRG ermittelten Entgeltpunkte verschont zu bleiben. Das Sozialgericht wies die
Klage ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) mit Urteil vom 28.02.2002
ab; es hielt die 40-prozentige Kürzung nach § 22 Abs. 4 FRG 1996 für verfassungsmäßig.
Mit der mit Schriftsatz vom 13.03.2002 eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren, von der Begrenzung
des § 22 Abs. 4 FRG 1996 verschont zu bleiben, weiter. Er hält diese Kürzung nach wie vor für verfassungswidrig. Im
Hinblick auf die seinerzeit noch beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Normenkontrollanträge 1 BvL 9/00, 1 BvL
11/00, 1 BvL 12/00 und 1 BvL 5/01 hat der Senat mit Beschluss vom 11.03.2003 das Verfahren in entsprechender
Anwendung von § 114 Abs. 2 SGG ausgesetzt. Nachdem das Bundesverfassungsgericht am 13.06.2006 darüber
entschieden hatte (BVerfGE 116, 96), ist das Verfahren auf Antrag des Klägers vom 31.03.2009 wiederaufgenommen
worden. Dieser hat moniert, die Beklagte habe noch immer keine Neufeststellung unter Berücksichtigung der neuen
Übergangsregelung des Art. 6 § 4 c Abs. 2 FANG getroffen. Mit Schriftsatz vom 22.05.2009 hat die Beklagte einen
Rentenbescheid vom 13.05.2009 übersandt, mit der die neue Übergangsregelung des Art. 6 § 4 c Abs. 2 FANG
umgesetzt wurde; es hat sich eine Nachzahlung zu Gunsten des Klägers von 985,40 EUR ergeben. Gleichwohl hält
der Kläger an seinem ursprünglichen Begehren fest, weil die ergänzende Vertrauensschutzregelung unzureichend sei.
Der Kläger beantragt zuletzt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 28.02.2002 aufzuheben und die
Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 07.06.1999 in der Fassung des Bescheids vom 27.10.1999 sowie in
Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.02.2000 zu verurteilen, die Regelaltersrente unter Außerachtlassung der
Multiplikation gemäß § 22 Abs. 4 FRG 1996 neu festzustellen und entsprechend höhere Zahlungen zu leisten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertritt die Ansicht, mehr als das, was dem Kläger mit Bescheid vom 13.05.2009 zuerkannt worden sei, könne
dieser nicht beanspruchen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Akten
des Sozialgerichts und des Bayerischen Landessozialgerichts verwiesen. Diese waren alle Gegenstand der
mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nur zu einem kleinen Teil begründet.
Der Senat war nicht gehindert, trotz des Ausbleibens des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten mündlich zu
verhandeln und durch Urteil zu entscheiden. In der ordnungsgemäßen Ladung war ein korrekter Hinweis auf die Folgen
des Fernbleibens enthalten. Das rechtliche Gehör des Klägers ist gewahrt. Sein Prozessbevollmächtigter hatte sich
unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung entschuldigt und ausdrücklich um eine Entscheidung gebeten.
Begründet ist die Berufung nur, soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung den Anspruch des Klägers
anerkannt hat. Diesbezüglich erfolgt die Verurteilung in Form eines Teilanerkenntnisurteils, wobei dies allein aufgrund
des Anerkenntnisses ohne Prüfung der rechtlichen Anspruchsgrundlagen geschehen ist (§ 202 SGG in Verbindung mit
§ 307 Satz 1 der Zivilprozessordnung). Im Übrigen bleibt die Berufung ohne Erfolg. Das Sozialgericht hat insoweit
zutreffend entschieden, dass ein höherer Anspruch auf Regelaltersrente nicht besteht.
Auf der Ebene des "einfachen Rechts" wirft die Streitsache keinerlei Probleme auf: Auch der Kläger bestreitet wohl
nicht, dass ihm in Anwendung von § 22 Abs. 4 FRG 1996 sowie Art. 6 § 4 c FANG keine höhere Rente zusteht, als
es die Beklagte schließlich mit Bescheid vom 13.05.2009 geregelt hat. Er vertritt vielmehr die Ansicht, auch mit der
Übergangsregelung nach Art. 6 § 4 c Abs. 2 FANG (vgl. zum Wortlaut Senatsurteil vom 18.02.2009 - L 13 R 909/08)
sei die Kürzung der Entgeltpunkte um 40 v.H. gemäß § 22 Abs. 4 FRG 1996 verfassungswidrig.
Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Mit der inzwischen geschaffenen Übergangsnorm des Art. 6 § 4 c
Abs. 2 FANG entspricht die Gesamtregelung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 116, 96
(vgl. zu dieser Entscheidung Senatsurteil vom 18.02.2009 - L 13 R 909/08) und damit den verfassungsrechtlichen
Vorgaben.
Der Senat hat Verständnis für die Unzufriedenheit des Klägers insbesondere mit der durch Art. 6 § 4 c Abs. 2 FANG
getroffenen Abschmelzungsregelung. Denn die Absenkung nach § 22 Abs. 4 FRG 1996 hat ihn durchaus
überraschend und aus einer privilegierten Position heraus getroffen. Dies erklärt sich daraus, dass vor der durch § 22
Abs. 4 FRG 1996 angeordneten Multiplikation mit dem Faktor 0,6 bereits durch das Renten-Überleitungsgesetz vom
25.07.1991 (BGBl I S. 1606) mit Wirkung vom 01.08.1991 eine Absenkung durch Multiplikation mit dem Faktor 0,7
eingeführt worden war. Von dieser ersten Absenkung war der Kläger aber kraft Übergangsrechts verschont geblieben.
Art. 6 § 4 Abs. 5 Buchstabe a FANG in der seinerzeitigen Fassung bestimmte, dass von der Verschlechterung all
diejenigen ausgenommen waren, die vor dem 01.01.1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik
Deutschland genommen hatten. Diese Privilegierung der "Alteingesessenen" traf auch den Kläger.
Mit § 22 Abs. 4 FRG 1996 sind seine Entgeltpunkte also "auf einen Schlag" um 40 v.H. reduziert worden. Das
Übergangsrecht zu § 22 Abs. 4 FRG 1996 (Art. 6 § 4 c FANG) ist wesentlich ungünstiger. Es knüpft die Verschonung
von der normierten Verschlechterung nicht nur an den "Alteingesessenenstatus", sondern auch an "Rentennähe".
Letztere Voraussetzung erfüllt der Kläger nicht, so dass er - mit der nachträglichen Einschränkung des Art. 6 § 4 c
Abs. 2 FANG - mit voller Härte getroffen wird; die durch das Renten-Überleitungsgesetz praktizierte Verschonung ist
für ihn nachträglich entwertet worden.
Dennoch verstößt die Abschmelzungsregelung nicht gegen die Verfassung. Das offenbart eine Analyse der genannten
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Darin wurde zwar das zunächst erlassene Übergangsrecht für
unzureichend erachtet. Die Passage der verfassungsgerichtlichen Entscheidung, welche die daraus resultierende
Verfassungswidrigkeit begründet (BVerfGE 116, 96 ), macht aber deutlich, dass der nunmehr geltende Art. 6 § 4 c
FANG die verfassungsrechtlich gebotene Abfederung von Härten gewährleistet. Dem Senat erscheint zweckmäßig,
den entsprechenden Teil der Entscheidungsbegründung wörtlich wiederzugeben: "Der Gesetzgeber war jedoch unter
dem Gesichtspunkt des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzips gehalten, auf die legitimen Interessen der zum
damaligen Zeitpunkt rentennahen Jahrgänge durch Erlass einer Übergangsregelung Rücksicht zu nehmen, die eine
auf Rentenzugänge ab dem 01.10.1996 ohne Einschränkung sofort wirksame Anwendung des § 22 Abs. 4 FRG 1996
verhindert. Eine solche Regelung hätte es den Betroffenen ermöglichen müssen, sich auf die neue Rechtslage in
angemessener Zeit einzustellen. Die in Art. 6 § 4 c FANG 1996 getroffene Entscheidung des Gesetzgebers, § 22
Abs. 4 FRG 1996 auf alle Rentenzugänge nach dem 30.09.1996 anzuwenden, hat die rentennahen Jahrgänge zu
kurzfristig mit einer neuen, ihre Anwartschaften erheblich verschlechternden Rechtslage konfrontiert. Im Falle der
Klägerinnen und Kläger der Ausgangsverfahren verblieb ein für die Umstellung verfügbarer Zeitraum von zum Teil nur
wenigen Wochen zwischen dem am 07.07.1996 ergangenen Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages und
dem Beginn ihrer Rente; bei den meisten von ihnen waren es nur fünf bis zehn Monate. Zwar war keine
Übergangsregelung erforderlich, die es den Berechtigten ermöglicht hätte, die durch § 22 Abs. 4 FRG 1996 bewirkte
Verringerung ihrer Rente durch eine Maßnahme der zusätzlichen und insbesondere privaten Altersvorsorge
auszugleichen. Die Annahme derartiger Möglichkeiten dürfte in den meisten Fällen lebensfremd sein. Die
Übergangszeit muss jedoch so bemessen sein, dass die Berechtigten in der Lage sind, ihre Lebensführung darauf
einzustellen, dass ihnen auf Dauer deutlich niedrigere Renten zustehen werden als ihnen aufgrund der erteilten
Rentenauskünfte in Aussicht gestellt worden war. Bei einer schrittweisen Anwendung des Abschlags auf die
Entgeltpunkte wäre es ihnen beispielsweise möglich gewesen, von mittel- und langfristig wirkenden finanziellen
Dispositionen abzusehen oder diese der verringerten Rente anzupassen. Der mit der Regelung des § 22 Abs. 4 FRG
1996 angestrebte Umfang der Ausgabeneinsparungen wäre zwar bei einer Übergangsregelung nicht in voller Höhe
erreicht worden. In welchem Umfang sich bei einer angemessenen Übergangsregelung die Einsparungen verringert
hätten, lässt sich zuverlässig nicht feststellen; dies hängt ohnehin von der näheren Ausgestaltung einer solchen
Übergangsregelung durch den Gesetzgeber ab. Für die Erreichung des verfolgten Einsparungsziels ist der in Frage
stehende Betrag aber eher nachrangig. Denn durch eine Übergangsregelung wäre nicht in Frage gestellt worden, dass
der Kürzungsfaktor 0,6 mittel- und langfristig regelmäßig bei den nach dem Fremdrentengesetz Berechtigten greift, die
vor dem 01.01.1991 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Damit aber hätte der Gesetzgeber auch bei
der Einführung einer Übergangsregelung sein finanzwirtschaftliches Hauptziel erreicht. Die nähere Ausgestaltung der
übergangsrechtlichen Regelungen steht im Ermessen des Gesetzgebers. Er kann rentennahe Jahrgänge in größerem
Umfang als bisher aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung von der Anwendung des § 22 Abs. 4 FRG 1996
ausnehmen. Entschließt er sich zu einer gestuften Übergangsregelung, ist es seine Sache zu regeln, in welchem
Zeitraum und in welchen Zeit stufen die Anpassung erfolgen soll, um dem dargestellten legitimen Interesse der
Betroffenen zu genügen. Es obliegt auch seinem sachgerechten Ermessen, wie er die rentennahen Jahrgänge
bestimmt."
Daraus wird Folgendes deutlich: Der Gesetzgeber braucht die so genannten rentennahen Jahrgänge nicht zur Gänze
von der Verschlechterung des § 22 Abs. 4 FRG 1996 zu verschonen. Geboten ist lediglich eine gewisse zeitliche
Abfederung. Diese muss aber dem Betroffenen nicht ermöglichen, eine kompensierende private Altersversorgung
aufzubauen. Die Betroffenen müssen nur in die Lage versetzt werden, ihre Lebensführung anzupassen, insbesondere
von mittel- oder langfristigen finanziellen Dispositionen abzusehen. Das gesetzgeberische Ermessen bei der
Gestaltung der Übergangsregelung ist - ohne dass das Bundesverfassungsgericht dies explizit gesagt hat - groß.
Gemessen daran erscheint der neue Abs. 2 in Art. 6 § 4 c FANG als hinreichende Abfederung. Die Phase, die für die
Betroffenen vorgesehen ist, um sich in der Lebensführung auf die ungünstigeren Verhältnisse einzustellen, ist vom
Gesetzesbeschluss vom 07.07.1996 an gerechnet auf nahezu vier Jahre erstreckt worden. Erst nach Ablauf des
ersten Jahres nach dem Gesetzesbeschluss beginnt die Abschmelzung; und erst ab 01.07.2000 greift die Rechtsfolge
des § 22 Abs. 4 FRG 1996 voll durch. Für den Kläger mag das zwar immer noch unbefriedigend sein. Den Vorgaben
des Bundesverfassungsgerichts wird dadurch aber Rechnung getragen.
Der Umstand, dass der Kläger von der ersten Verschlechterung durch das Renten-Überleitungsgesetz ausgenommen
worden war, vermag ihm nicht weiter zu helfen. Er hat keinen subjektiven (verfassungsrechtlich begründeten)
Anspruch, dass im Rahmen des Übergangsrechts weiterhin nur an die "Alteingesessenheit", und nicht gleichzeitig
auch an die "Rentennähe" angeknüpft wird. Eine entsprechende Sachgesetzlichkeit, die fortzusetzen wäre, ist durch
das alte Überleitungsrecht nicht begründet worden. Der Kläger durfte sich nicht darauf verlassen, ein für allemal von
Absenkungen verschont zu bleiben. Das Bundesverfassungsgericht hat in BVerfGE 116, 96 ausdrücklich in diesem
Sinn entschieden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Wie die Entscheidung in der Hauptsache zu Gunsten des Klägers
ergeht auch sie, soweit der Beklagten die Tragung der außergerichtlichen Kosten des Klägers auferlegt wird, allein
aufgrund des in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Teilanerkenntnisses. Eine Kostentragung darüber hinaus
kommt nicht in Betracht, zumal das Teilanerkenntnis im Kostenpunkt sehr großzügig erscheint.
Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Insbesondere
weist die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung auf (vgl. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Die klaren, umfassenden
und detaillierten Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in der Entscheidung BVerfGE 116, 96 ermöglichen es
ohne Schwierigkeiten, die Übereinstimmung des neuen Art. 6 § 4 c FANG mit ihnen festzustellen. Eine
höchstrichterliche Entscheidung dazu erscheint nicht angezeigt.