Urteil des LSG Bayern vom 29.04.2008

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Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 29.04.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Bayreuth S 11 U 188/03
Bayerisches Landessozialgericht L 18 U 381/04
Bundessozialgericht B 2 U 147/08
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 21.09.2004 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) nach Nr 3101 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung
(BKV).
Der 1955 geborene Kläger war von 1985 bis 1998 in der ambulanten Altenpflege tätig. Nach einer Beschäftigung als
Pflegehelfer (01.02.1985 bis 31.08.1986) und anschließender Altenpflegeausbildung und Absolvierung eines
Berufspraktikums war er vom 01.10.1988 bis 14.07.1990 als Altenpfleger, danach bis zum 30.06.1997 als Leiter einer
Pflegestation und vom 01.07.1997 bis 30.09.1998 als Altenpfleger tätig. Nachfolgend arbeitete er vom 17.05.1999 bis
30.11.2001 als Pflegedienstleiter bei einem ambulanten Pflegedienst für behinderte Menschen.
Beim Kläger wurden im August 1998 Antikörper gegen das Hepatitis-C-Virus nachgewiesen. Aufgrund der Mitteilung
des Klägers vom 04.07.2001, dass er unter einer chronischen Hepatitis-C-Infektion leide, leitete die Beklagte ein
Feststellungsverfahren hinsichtlich des Vorliegens einer BK Nr 3101 der Anlage zur BKV ein. Sie holte ein
Vorerkrankungsverzeichnis der Krankenkasse und ärztliche Unterlagen über den Kläger ein. Auf Befragen der
Beklagten gab der Kläger an, dass er Pflegebedürftige versorgt habe, bei denen er direkten Hautkontakt zu Blut oder
anderen Körpersekreten gehabt habe. Innerhalb seines Arbeitsbereiches seien an Virushepatitis erkrankte Personen
behandelt oder untersucht worden. In den Jahren bis 1998 habe er täglich Umgang mit Injektionskanülen, Kathetern
und Skalpellen gehabt und die Entsorgung dieser Gegenstände durchgeführt. Bei der Entsorgung sei es mehrfach zu
Nadelstichverletzungen gekommen. Eine Dokumentation der Verletzungen sei nicht erfolgt und auch nicht üblich
gewesen.
Die Beklagte holte Auskünfte von Arbeitgebern des Klägers ein. Danach habe der Kläger bis 1998 Umgang mit
Kathetern und Injektionskanülen gehabt und die Kanülen auch entsorgt. Für die Zeit vom 01.10.1988 bis 30.09.1998
habe dieser Umgang bis zu zehnmal täglich bestanden. Der Eintritt eines Verletzungsereignisses oder der Kontakt zu
Patienten, die an Hepatitis-C erkrankt gewesen seien, könne nicht bestätigt werden.
Die Gewerbeärztin Dr.S. kam in der Stellungnahme vom 05.12.2002 zum Schluss, dass angesichts des
Tätigkeitsspektrums und der berichteten Stichverletzungen eine berufsbedingte Infektionsübertragung denkbar sei. Ob
bei fehlender Dokumentation der Verletzungen und fehlendem Nachweis bekanntermaßen Hepatitis-C infizierter
Personen im Arbeitsbereich des Klägers ein erhöhtes berufliches Infektionsrisiko des Klägers bestätigt werden könne,
stehe im Ermessen der Beklagten. Hierbei werde auch zu bedenken sein, dass die fehlende Dokumentation, weil in
den entsprechenden Einrichtungen nicht üblich, wohl kaum dem Kläger anzulasten sei und ein gewisser Prozentsatz
der vom Kläger betreuten Personen auch unerkannt erkrankt gewesen sein könne.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 09.01.2003 die Anerkennung und Entschädigung einer BK Nr 3101 der Anlage
zur BKV ab. Bei der Tätigkeit als Pflegehelfer, Altenpfleger und Pflegedienstleiter sei der Kläger keiner besonderen
Ansteckungsgefahr ausgesetzt gewesen. Eine konkrete Infektionsquelle habe nicht ermittelt werden können. Nicht
nachgewiesen sei ein Kontakt mit an Hepatitis-C erkrankten Patienten. Auch sei nicht von einer regelmäßigen
Betreuung von Risikogruppen und einer dadurch bedingten erhöhten Infektionsgefährdung auszugehen. Der Nachweis
einer beruflichen Infektion sei nicht erbracht.
Zur Begründung des Widerspruches führte der Kläger aus, dass er mehrfach täglich Umgang mit chirurgischen
Nadeln, Venen- und Arterienkathetern oder Injektionskanülen gehabt habe. Zu seinen Aufgaben habe die Entsorgung
von Kanülen gehört, wobei es nachweislich zu Verletzungen gekommen sei. Da es nicht üblich gewesen sei,
Verletzungen eines Mitarbeiters, die den Pflegeablauf nicht gravierend beeinträchtigten, zu dokumentieren, müsse
eine Beweislastumkehr zu seinen Gunsten angenommen werden. Dies gelte umso mehr als nicht immer die
Erkrankung einer Pflegeperson bekannt gewesen sei.
Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 14.08.2003 zurück. Die berufliche
Verursachung der Hepatitis-C-Erkrankung könne nicht mit Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Bayreuth erhoben. Die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen
Zusammenhanges zwischen seiner Tätigkeit und der Hepatitis-C-Erkrankung ergebe sich daraus, dass sich unter den
von ihm betreuten Patienten ein gewisser Prozentsatz unerkannt HIV-Infizierter und Hepatitis-C-Infizierter befunden
habe. Er sei daher bei seiner Tätigkeit einer besonderen, über das normale Maß hinausgehenden Ansteckungsgefahr
ausgesetzt gewesen. Eine bestimmte Infektionsquelle müsse nicht nachgewiesen werden. Im Erörterungstermin des
SG am 09.09.2004 hat der Kläger ausgeführt, dass er sich wahrscheinlich im Jahr 1995 die Infektion zugezogen habe
und zwar bei der Behandlung einer Asiatin, die vermutlich nicht mehr lebe. Deren Ehemann habe ihn noch auf die
Hepatitis Erkrankung hingewiesen. Er habe ihr damals mit einem Pen Insulin spritzen müssen.
Das SG hat medizinische Befundberichte und Krankenhausunterlagen eingeholt. Es hat die Verwaltungsakten der
Beklagten, die Schwerbehindertenakten des Amtes für Versorgung und Familienforderung B. , die Akten der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, des Arbeitsamtes F. und der Staatsanwaltschaft N. sowie der
Staatsanwaltschaft B. beigezogen.
Mit Urteil vom 21.09.2004 hat das SG die Klage abgewiesen. Es fehle am ursächlichen Zusammenhang zwischen der
versicherten Tätigkeit des Klägers und der Viruserkrankung. Der Nachweis einer beruflichen Infektion oder das
Vorliegen einer besonderen Gefährdung sei nicht geführt worden. Auf Beweiserleichterungen könne sich der Kläger
nicht berufen. Es stehe nicht fest, dass der Kläger infolge seiner beruflichen Tätigkeit mit infizierten Personen
unmittelbar oder mittelbar in Kontakt gekommen sei. Es sei nämlich weder eine Stichverletzung in irgendeiner Form
festgehalten worden, noch vermochte sich das Gericht davon zu überzeugen, dass sich der Kläger ca. 1995 bei der
Behandlung einer Asiatin die Infektionskrankheit zugezogen habe, noch bestünden statistische Erkenntnisse über ein
gehäuftes Auftreten von Hepatitis-C im Tätigkeitsbereich des Klägers. Der Inhalt der beigezogenen Strafakten belege
dagegen, dass sich der Kläger über lange Zeit hinweg Drogen gespritzt habe. Mit großer Wahrscheinlichkeit sei die
Hepatitis-C Infektion hierauf zurückzuführen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhanges könne er sich auf
eine Beweiserleichterung berufen. Der konkrete Nachweis der tatsächlichen Infektionsquelle sei nicht erforderlich.
Ausreichend sei das Vorhandensein eines gewissen Prozentsatzes unerkannt Infizierter unter den versorgten
Personen. Es entspräche schon fast allgemeiner Lebenserfahrung, dass unter dem Personenkreis der Kranken- und
Pflegebedürftigen ein gewisser Prozentsatz unerkannt Infizierter sei. Auf ein konkretes Verletzungsereignis aus dem
Jahre 1995 habe er hingewiesen. Zu der Infizierung sei es nicht infolge des früheren Drogenkonsums gekommen.
Denn es sei nicht nachgewiesen, dass er Drogen mit verunreinigtem Besteck gespritzt habe. Vor Aufnahme der
Tätigkeit habe er sicherlich die erforderlichen gesundheitlichen Untersuchungen positiv abgeschlossen.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 21.09.2004 und den Bescheid der Beklagten vom
09.01.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.08.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,
eine Berufskrankheit nach Nr 3101 BKV anzuerkennen und zu entschädigen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 21.09.2004
zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.
Der Senat hat als Sachverständigen Prof.Dr.R. (Institut für Virologie des Universitätsklinikums E.) gehört (Gutachten
vom 14.09.2007). Prof.Dr.R. verweist auf einen intravenösen Drogenabusus des Klägers zwischen 1974 und 1982.
Eine Hepatitis-C-Neuansteckung während der Berufstätigkeit in den Jahren 1985 bis 1998 könne zwar nicht sicher
ausgeschlossen werden. Allerdings sei dies deutlich weniger wahrscheinlich als eine Infektion im Rahmen des
intravenösen Drogenabusus zwischen 1974 und 1982.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Verwal-tungsakte der Beklagten und auf die Gerichtsakten
erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-
), aber nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 09.01.2003 in der Fassung
des Widerspruchsbeschei-des vom 14.08.2003 ist rechtmäßig. Nicht zu beanstanden ist, dass die Beklagte die
Anerkennung der Hepatitis-C-Erkrankung als BK Nr 3101 der Anlage zur BKV abgelehnt hat. Denn die
Voraussetzungen für die Anerkennung der BK sind nicht erfüllt.
Nach § 9 Abs 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) iVm Nr 3101 der Anlage zur BKV setzt die Anerkennung
der beim Kläger bestehenden Hepatis-C-Erkrankung als Infektionskrankheit voraus, dass der Kläger im
Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der
Infektionsgefahr in ähnlichem Maß besonders ausgesetzt war. Weiter wird vorausgesetzt, dass die
Infektionskrankheit infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit
erlitten hat (§ 9 Abs 1 Satz 1 SGB VII). Das Merkmal "infolge" weist darauf hin, dass ein rechtlich-wesentlicher
Ursachenzusammenhang zwischen einer versicherten Tätigkeit und einer dabei auftretenden Einwirkung
(haftungsbegründende Kausalität) sowie zwischen der Einwirkung und der Entstehung oder Verschlimmerung einer
tatbestandsmäßigen Erkrankung (haftungsausfüllende Kausalität) erforderlich ist.
Zwar war der Kläger in der Zeit vom Februar 1985 bis August 1998, dem Zeitpunkt der Feststellung der Hepatitis-C-
Infektion, in der ambulanten Altenpflege und damit im Gesundheitswesen tä-tig. Auch ist Hepatitis-C eine
Infektionskrankheit iSd BK Nr 3101 der Anlage zur BKV. Allerdings ist die erforderliche Wahrscheinlichkeit des
Ursachenzusammenhanges zwischen der versicherten Tätigkeit des Klägers und einer schädigenden Einwirkung zu
verneinen.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu Hepatitis-B-Infektionen und HIV-Infektionen ist im Sinne einer
Beweiser-leichterung die erforderliche Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs bei der BK Nr 3101 der
Anlage zur BKV grundsätzlich gegeben, wenn nachgewiesen ist, dass der Versicherte bei der Berufstätigkeit - sei es
durch einen Patienten, einen Mitarbeiter oder auf sonstige Weise - einer besonderen, über das normale Maß
hinausgehenden Ansteckungsgefahr ausgesetzt gewesen ist (BSG Urteil vom 24.02.2004 - B 2 U 13/03 R - SozR 4-
5671 Anl 1 Nr 3101 Nr 1). Es ist der Nachweis zu fordern, dass entweder ein unmittelbarer oder mittelbarer beruflicher
Kontakt mit an Hepatitis-C erkrankten Personen bestanden hat oder der prozentuale Anteil Hepatitis-C-infektiöser
Patienten unter den vom Versicherten betreuten Patienten deutlich höher war als in der Normalbevölkerung oder die
Art der Tätigkeit des Versicherten als solche besonders hepatitisgefährdend war.
Das SG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Eintritt des vom Kläger erst im Erörterungstermin vom
09.09.2004 bezeichneten konkreten Verletzungsereignisses keine Stütze in den Angaben des Klägers und den
Berichten der Arbeitgeber im Verwaltungsverfahren findet. Nicht nachgewiesen im Sinne der Beweiserleichterung ist,
dass der Kläger während der Tätigkeit als Altenpfleger mit nachweislich an Hepatitis-C erkrankten Patienten in
Kontakt getreten ist. Nach den Ermittlungen der Beklagten konnte ein derartiger Kontakt nicht bestätigt werden. Auch
ist nicht davon auszugehen, dass im Arbeitsbereich des Klägers ein gegenüber der Normalbevölkerung erhöhter
Prozentsatz der Patienten unerkannt an Hepatitis-C erkrankt ist. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass
Pflegestationen von Altersheimen besonders hepatitisgefährdende Einrichtungen sind (vgl Urteil des BSG vom
30.05.1988 - 2 RU 33/87 = HV-INFO 1988, 1798). Der Sachverständige Prof.Dr.R. hat auch ausgeführt, dass beim
Kläger während seiner Tätigkeit in der Altenpflege keine über das Risiko von Personal im Gesundheitswesen
hinausgehende Infektionsgefährdung bestand.
Selbst wenn der Kläger einer besonders hepatitisgefährdeten Berufsgruppe zugehörig war, kommt die Anerkennung
der Erkrankung als BK nicht in Betracht. Denn es steht nicht fest, dass die Hepatitis-C-Erkrankung des Klägers mit
Wahrscheinlichkeit durch schädigende berufsbedingte Einflüsse hervorgerufen worden ist. Zwar kann bei Nachweis
der erhöhten Ansteckungsgefahr in der Regel auch davon ausgegangen werden, dass sich der Versicherte die bei ihm
aufgetretene übertragbare Krankheit durch seine besondere berufliche Exposition zugezogen hat (vgl BSG Urteil vom
24.02.2004 aaO). Diese Annahme aufgrund eines typischen Geschehensablaufs kann indes dann nicht gelten, wenn
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Erkrankung auch durch Einwirkungen bedingt sein kann, die nicht der
versicherten Tätigkeit zuzurechnen sind (BSG Urteil vom 04.05.1999 - B 2 U 14/98 R = HVBG-INFO 1999, 2367). In
diesem Fall sind die für und gegen einen Kausalzusammenhang im Sinne des Grundsatzes von der rechtlich
wesentlichen Bedingung sprechenden Umstände des Einzelfalles zu prüfen und abzuwägen. Nach dem Grundsatz der
wesentlichen Bedingung werden als rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen
Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Hier ist zu berücksichtigen, dass nach den
Ausführungen des Prof.Dr.R. der langjährige Drogenkonsum des Klägers in den Jahren 1974 bis 1982 nicht nur als
wahrscheinlichere Infektionsquelle für die Hepatitis-C-Infektion des Klägers anzusehen ist, sondern auch mit hoher
Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Kläger die Hepatitis-C-Infektion im Rahmen des intravenösen
Drogenabusus erworben hat. Intravenös Drogenabhängige gelten als eine der Hauptrisikogruppen für eine Hepatitis-C-
Infektion. In dieser Risikogruppe besteht eine sehr hohe Prävalenz von Hepatitis-C-Antikörpern. Nach Prof.Dr.R. wird
die Antikörperprävalenz in der medizinischen Literatur mit einer Spannbreite von 51,1 vH bis 97,6 vH angegeben (im
Mittel etwa 70 vH). Prof. Dr.R. führt aus, dass davon auszugehen ist, dass intravenös Drogenabhängige in den 70er
Jahren dieselbe Nadel und Spritze bei unterschiedlichen Personen verwendeten, auch wenn dies im Falle des Klägers
nicht bewiesen werden konnte. Darüber hinaus wurden beim Kläger bereits 1987 bei ausgeheilter Hepatitis B-Infektion
mit bestehender Immunität deutlich erhöhte Transaminasen festgestellt (Arztbrief Dr. Z. vom 10.06.1987), was für
eine bereits 1987 bestehende Hepatitis-C-Infektion spricht. Im Ergebnis kann zwar eine Hepatitis-C-Neuansteckung
des Klägers während der versicherten Tätigkeit in den Jahren 1985 bis 1998 nicht sicher ausgeschlossen werden, sie
ist aber weniger wahrscheinlich als eine Infektion im Rahmen des intravenösen Drogenabusus zwischen 1974 und
1982.
Dies zugrunde gelegt ist davon auszugehen, dass nicht aufzuklä-ren ist, ob sich der Kläger die Hepatitis-C-Infektion
infolge der versicherten Tätigkeit oder aufgrund des langjährigen Dro-genkonsums zugezogen hat. Die Folgen dieser
objektiven Beweislosigkeit trägt der Kläger, da der Ursachenzusammenhang zu den anspruchsbegründenden
Tatsachen gehört, für die der Anspruchssteller die objektive Beweislast trägt BSG (Urteil vom 04.05.1999 aaO).
Nach allem ist das Urteil des SG nicht zu beanstanden und die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).