Urteil des LSG Bayern vom 19.05.2000

LSG Bayern: behinderung, vorweggenommene beweiswürdigung, sozialversicherung, mutwilligkeit, heizung, erfahrung, erwerbstätigkeit, steuer, stadt, gesundheit

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 19.05.2000 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 11 SB 208/99
Bayerisches Landessozialgericht L 18 B 53/00 SB PKH
I. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 17.01.2000 aufgehoben. II.
Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung ab Dezember 1999 bewilligt und Rechtsanwalt
... (Erlangen) beigeordnet.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob dem Kläger im Rechtsstreit um die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) nach dem
Schwerbehindertengesetz (SchwbG) Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen ist.
Der Beklagte hat beim Kläger wegen eines am 14.03.1997 erlittenen Raubüberfalls als gesundheitliche Schädigung
nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) mit Bescheid vom 06.08.1998 mit einer
Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 40 vH anerkannt: "Vegetative Störungen und psychische Beeinträchtigung
nach Hirnkontusion und Operation einer Impressionsfraktur und eines epiduralen Hämatoms rechts parietal als Folge
einer Gewalttat". Wegen der Höhe der MdE nach dem OEG ist ein Rechtsstreit vor dem Sozialgericht (SG) Nürnberg
anhängig.
Einen Antrag des Klägers auf Feststellung von Behinderungen und des Grades der Behinderung (GdB) nach § 4
SchwbG lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 22.07.1998 ab, weil der durch die Behinderung "Funktionsbehinderung
der Wirbelsäule mit ausstrahlenden Beschwerden" bedingte GdB nicht wenigstens 20 betrage. Auf den Widerspruch
des Klägers vom 05.08.1998 hin stellte der Beklagte mit Teilabhilfebescheid vom 26.01.1999 die im Verfahren nach
dem OEG festgestellte Schädigung als Behinderung zu Ziff 1 nach dem SchwbG fest (Einzel-GdB 40). Als weitere
Behinderung stellte er mit einem Einzel-GdB von 10 unter Ziff 2 fest: "Funktionsbehinderung der Wirbelsäule mit
ausstrahlenden Beschwerden". Im Übrigen wies er den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12.03.1999
zurück.
Gegen diese Bescheide hat der Kläger Klage erhoben und mit Schreiben vom 28.04.1999 angeregt, im Rahmen des
Schwerbehindertenverfahrens fachärztliche Gutachten auf orthopädischem, neurologisch-psychiatrischem Gebiet
sowie auf dem Gebiet der Zahnheilkunde einzuholen, die auch im Hinblick auf das beim SG anhängige Verfahren nach
dem OEG sowohl die MdE nach diesem Gesetz als auch den GdB nach dem SchwbG einschätzen, da eine solche
Verfahrensweise zu einem beschleunigten Verfahren und zu einer erheblichen Kostenersparnis beitragen könnte.
Mit Schreiben vom 20.08.1999 hat der Vorsitzende der 11. Kammer des SG Nürnberg im Hinblick auf die Regelung
des § 4 Abs 2 SchwbG ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung eines "isolierten" gerichtlichen Verfahrens
nach dem SchwbG verneint. Er hat die Auffassung vertreten, es gebe keine Hinweise, dass nach dem SchwbG
eventuell zusätzlich zu den Folgen des tätlichen Angriffs iS des OEG zu berücksichtigende GdB-relevante
Vorschädigungen vorlägen. Die Funktionsbehinderung der Wirbelsäule sei nach den Anhaltspunkten für die ärztliche
Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem SchwbG (AHP) 1996 zutreffend mit einem GdB
von 10 bewertet. Die bisher durchgeführten Rentenbegutachtungen nach dem OEG und im Auftrag des gesetzlichen
Unfallversicherungsträgers zeigten keine pathologischen Befunde der Wirbelsäule in Gestalt dauerhafter
Bewegungseinschränkungen oder ausgeprägter neurologischer Ausfallserscheinungen. Es sei beabsichtigt, durch
Gerichtsbescheid zu entscheiden.
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 15.09.1999 gerügt, das SG nehme mit seinem Schreiben vom 20.08.1999 eine
unzulässige Vorabwürdigung des medizinischen Sachverhaltes vor. Das SG habe von Amts wegen durch Einholung
eines fachorthopädischen Gutachtens das Ausmaß der Wirbelsäulenbeschwerden zu klären. Hilfsweise hat er einen
entsprechenden Antrag gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gestellt.
Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 13.09.1999 ein berechtigtes Interesse an einer Feststellung nach § 4 Abs 1
SchwbG bejaht und es für zweckmäßig gehalten, das Verfahren bis zum Abschluss des OEG-Streitverfahrens ruhen
zu lassen.
Der Kläger hat am 23.12.1999 beantragt, ihm PKH unter Beiordnung des Rechtsanwaltes ... zu bewilligen. Das SG hat
den Antrag mit Beschluss vom 17.01.2000 mit der Begründung abgelehnt, die Rechtsverfolgung erscheine mutwillig.
Der Kläger habe seinen Antrag auf Feststellung eines GdB ausschließlich mit den verbliebenen Funktionsstörungen
des erlittenen tätlichen Angriffs begründet. Ein rechtliches Interesse an der Führung eines doppelten Rechtsstreits sei
nicht ersichtlich. Für die Bewertung der MdE im Opferentschädigungsrecht und des GdB nach dem SchwbG
bestünden identische Beurteilungskriterien. Es sei dem Kläger zuzumuten, den Ausgang des anhängigen
Rechtsstreites nach dem OEG abzuwarten. Dies gelte umso mehr, als (schädigungsunabhängige) weitere funktionelle
Beeinträchtigungen, die nach dem Ausmaß ihrer funktionellen Auswirkungen einen Einzel-GdB von mehr als 20
rechtfertigen und deshalb evtl bei der Bewertung des Gesamt-GdB Berücksichtigung finden könnten, weder im
Antragsverfahren noch in der gerichtlichen Klagebegründung vorgetragen worden seien.
Gegen diesen Beschluss hat der Kläger Beschwerde eingelegt und sich gegen die vom SG behauptete Mutwilligkeit
der gerichtlichen Rechtsverfolgung gewandt. Er hat auf die neben der Schädigungsfolge nach dem OEG anerkannte
Funktionsbehinderung der Wirbelsäule und weitere von ihm im Schwerbehindertenverfahren geltend gemachte
Gesundheitsstörungen (Sehstörungen, Wetterfühligkeit, Kopfschmerzen, Angstzustände, Schwindelattacken,
Durchblutungsstörungen) hingewiesen und die Auffassung vertreten, das SG habe gegen die Verpflichtung zur
Amtsermittlung verstoßen.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Der Beklagte hat den Beschluss des SG im Ergebnis für richtig gehalten und beantragt, die Beschwerde
zurückzuweisen.
Ergänzend zum Sachverhalt wird auf die OEG- und Schwerbehindertenakte des Beklagten, die Akte des SG Nürnberg
S 16 VG 1/99 sowie die Gerichtsakten des 1. und 2. Rechtszuges Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht (§§ 172, 173 SGG) eingelegte Beschwerde des Klägers ist begründet. PKH steht ihm zu.
Nach § 73 a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter unter bestimmten
persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Schließlich muss die Beiordnung eines Rechtsanwaltes auch
erforderlich sein (§ 121 Abs 2 ZPO).
PKH wird trotz Erfolgsaussicht des Rechtsmittels dann nicht gewährt, wenn die Rechtsverfolgung mutwillig ist. Dabei
gilt für § 114 ZPO nicht derselbe Mutwillensbegriff wie in § 192 SGG (Meyer-Ladewig, Komm z SGG, 6.Aufl, § 73 a
RdNr 8 uV auf BSG-Rechtsprechung). So ist Mutwilligkeit bei einer gerichtlichen Rechtsverfolgung dann anzunehmen,
wenn das rechtliche Begehren auf einfacherem Wege zu erreichen ist oder es zweckmäßig erscheint, die
Entscheidung in einem Parallelfall abzuwarten und dem Kläger hieraus kein rechtlicher Nachteil erwächst (aaO).
Entgegen der Auffassung des SG liegt keiner dieser Anwendungsfälle eines mutwilligen Verhaltens vor. Es kann dem
Kläger nicht zugemutet werden, die Entscheidung im anhängigen OEG-Rechtsstreit abzuwarten, da ihm hieraus ein
rechtlicher Nachteil, nämlich der Eintritt der Bestandskraft des ablehnenden Bescheides, entstehen würde. Es handelt
sich bei den Rechtsstreiten nach dem OEG und dem SchwbG auch nicht um "Parallelverfahren". Zwar werden MdE
und GdB nach gleichen Grundsätzen bemessen. Beide Begriffe unterscheiden sich aber dadurch, dass die MdE
kausal nur auf die Schädigungsfolgen und der GdB final auf alle Gesundheitsstörungen unabhängig von ihrer Ursache
bezogen sind (so AHP 1996 S 28). Die Gutachten zur Frage der Höhe der MdE nach dem OEG können daher nicht
ohne Weiteres als Grundlage für die Feststellung der Behinderungen und die GdB-Einschätzung herangezogen
werden. Dies gilt insbesondere bei der Art der im Rahmen des OEG festgestellten Schädigungsfolgen. So kann zum
Beispiel nicht von vorneherein unterstellt werden, dass das Ausmaß der beim Kläger bestehenden vegetativen
Störungen allein auf die erlittene Gewalttat zurückzuführen ist.
Die Rechtsverfolgung ist auch nicht deshalb mutwillig, weil etwa ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für die
Durchführung des Klageverfahrens nach dem SchwbG fehlt. Das SG beruft sich zu Unrecht auf § 4 Abs 2 SchwbG.
Gemäß § 4 Abs 1 SchwbG stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden
auf Antrag das Vorliegen einer Behinderung und den GdB fest. Eine Feststellung des GdB nach Abs 1 ist gemäß § 4
Abs 2 Satz 1 nicht zu treffen, wenn eine Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung und den Grad einer auf ihr
beruhenden MdE schon in einem Rentenbescheid, einer entsprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung
oder einer vorläufigen Bescheinigung der für diese Entscheidungen zuständigen Dienststelle getroffen worden ist, es
sei denn, dass der Behinderte ein Interesse an anderweitiger Feststellung nach Abs 1 glaubhaft macht. Eine
Feststellung nach Satz 1 gilt zugleich als Feststellung des GdB (§ 4 Abs 2 Satz 2 SchwbG).
Ein Anwendungsfall des § 4 Abs 2 Satz 1 liegt hier nicht vor, worauf schon der Beklagte das SG mit Schriftsatz vom
13.09.1999 hingewiesen hat. Der Beklagte hat nämlich zu Recht ein Feststellungsverfahren gemäß § 4 Abs 1
durchgeführt hat, da der Kläger ein Interesse an anderweitiger Feststellung hat. Ein derartiges Interesse besteht vor
allem dann, wenn nach dem OEG eine Feststellung nur wegen der anerkannten Schädigungsfolge getroffen worden ist
und weitere Behinderungen bislang keine Berücksichtigung gefunden haben (so auch Cramer, Komm z SchwbG,
5.Aufl, § 4 RdNr 12). So ist es hier. Der Kläger hat - entgegen der Annahme des SG - seinen Antrag auf Feststellung
eines GdB n i c h t ausschließlich mit den verbliebenen Funktionsstörungen des erlittenen tätlichen Angriffs
begründet. Der Bevollmächtigte des Klägers hatte vielmehr bereits mit Schriftsatz vom 15.09.1999 auf die mit
Teilabhilfebescheid vom 26.01.1999 zusätzlich anerkannte Funktionsbehinderung der Wirbelsäule hingewiesen.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet auch hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zwar hält das SG die Feststellung
des Ausmaßes der Behinderung der Wirbelsäule nicht für notwendig, weil ein GdB-erhöhender Wert von 20 nicht
erreicht werde. Dies stellt aber eine fehlerhafte Beurteilung der Erfolgsaussicht der Klage dar. Bei der gebotenen
summarischen Prüfung des PKH-Antrags ist der Rechtsverfolgung die hinreichende Erfolgsaussicht nicht
abzusprechen. Eine abschließende Prüfung der Erfolgsaussicht muss nicht vorgenommen werden, sie ist im
gegenwärtigen Stand des Verfahrens auch nicht nötig. Die Anforderungen an die Erfolgsaussicht dürfen nicht
überspannt werden, insbesondere ist eine vorweggenommene Beweiswürdigung nicht zulässig. Eine solche hat das
SG aber vorgenommen, wenn es in seinem Schreiben vom 20.08.1999 an den Kläger die "Funktionsbehinderung der
Wirbelsäule mit ausstrahlenden Beschwerden" nach den zugrundeliegenden Beurteilungskriterien der AHP 1996 mit
einem GdB von 10 für zutreffend bewertet hält, obwohl eine fachärztliche Begutachtung zur Feststellung dieser
Behinderung bislang nicht erfolgt ist. Soweit das SG auf Befunderhebungen im Rahmen von Begutachtungen nach
dem OEG und der gesetzlichen Unfallversicherung abstellt, kann dies eine gutachterliche Beurteilung nach dem
SchwbG nicht ersetzen. Denn die (Verwaltungs)begutachtungen nach dem OEG bzw Unfallrecht erfolgten nach
kausalen Grundsätzen und bezogen sich auf das nervenärztliche und neurochirurgische Fachgebiet (nervenärztliches
Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr ... vom 03.02.1998; Rentengutachten des Neurochirurgen Prof. Dr ...
vom 15.04.1998/ 15.11.1999). Der medizinische Sachverhalt ist daher hinsichtlich der Behinderung "Funktionsstörung
der Wirbelsäule" orthopädisch nicht hinreichend aufgeklärt und der Klage kann schon aus diesem Grund eine
hinreichende Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden. Hinzu kommt, dass der Kläger im Klageverfahren eine
Reihe weiterer Gesundheitsstörungen geltend macht (zB Sehstörungen, Schwindelattacken und
Durchblutungsstörungen) über die bislang ebenfalls keine unfallunabhängigen medizinischen Feststellungen getroffen
worden sind. Wenn sich aber die Notwendigkeit einer Beweisaufnahme ergibt, liegt in der Regel eine hinreichende
Erfolgsaussicht vor (aaO § 73 a Anm 7; Peters/ Sautter/Wolff, Komm z Sozialgerichtsbarkeit, 4.Aufl, S 258/8 - 14).
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist auch erforderlich (§ 121 Abs 2 ZPO). Die Sach- und Rechtslage ist für den
Kläger schwer zu übersehen. Er bedarf anwaltschaftlicher Hilfe, um sachgerechte prozessuale Anträge zu stellen. Die
Beurteilung von Sachverständigengutachten durch den Kläger, seine Entscheidung, ob und ggfs welche weiteren
Fragen an den Sachverständigen zu stellen sind, die Entscheidung, ob und wann es zweckmäßig erscheint, einen
Antrag nach § 109 SGG zu stellen, erfordern Erfahrung im Umgang mit dem Schwerbehindertenrecht und den AHP
(ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl Beschlüsse vom 04.03.1997 L 18 B 206/95.Vs, vom
26.06.1997 L 18 B 337/96.Vs und vom 27.04.1999 L 18 B 77/99.SB PKH). Eine solche Erfahrung kann beim Kläger
nicht unterstellt werden.
Auch die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von PKH sind gegeben; sie ergeben sich aus der Anlage,
die Bestandteil dieses Beschlusses ist, dem Gegner ohne Zustimmung des Antragsstellers aber nicht bekannt
gegeben werden darf (§ 117 Abs 2 Satz 2 und § 127 Abs 1 Satz 3 ZPO).
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Der Kläger ist nicht in der Lage, die Kosten des Prozesses aufzubringen (§§ 114, 115 ZPO). Nach der von ihm
eingereichten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verfügt der Kläger über ein Brutto-
Einkommen von DM 3.800,-. Davon sind die aus § 115 Abs 1 Satz 3 ZPO Nr 1 bis 4 ermittelten Beträge abzuziehen.
Die Abzüge Steuer und Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung beziffert der Kläger mit DM 992,89. Da der Kläger trotz
beschränkten Leistungsvermögens einer Erwerbstätigkeit nachgeht (§ 76 Abs 2 Buchst a Nr 2 BSHG) ist 2/3 des
Regelsatzes der Stadt Nürnberg von derzeit DM 545,- (ab 01.07.1999 lt Mitteilung des Bayer. Staatsministeriums für
Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit vom 27.04.1999) = DM 363,- abzusetzen (so
Thomas/Putzo Komm zur ZPO 22.Aufl § 115 RdNr 5). Der gemäß § 115 Abs 1 Satz 3 Nr 2 anrechenbare
Unterhaltsfreibetrag beträgt nach der Bekanntmachung zu § 115 ZPO vom 06.06.1999 (Bundesgesetzblatt 1999 I S
1268) für die Partei und den Ehegatten (der Kläger ist verheiratet) jeweils DM 672,-. Die Kosten für Unterkunft und
Heizung belaufen sich nach den Angaben des Klägers auf DM 950,-. Die Ratenkredite des Klägers in Höhe von DM
370,-, 318,- und 200,- sind gemäß § 115 Abs 1 Satz 3 Nr 4 ZPO absetzbar. Zumutbar einsetzbares Vermögen gemäß
§ 115 Abs 2 Satz 1 ZPO besitzt der Kläger nicht. Abzüge DM 992,89 Steuern und Sozialversicherung DM 363,-
Pauschbetrag für Erwerbstätige mit beschränkten Leistungsvermögen DM 672,- Unterhaltsfreibetrag für den Kläger
DM 672,- " " " Ehegatten DM 950,- Miete, Heizung DM 370,- Ratenkredit DM 318,- " DM 200,- " Summe: DM 4337,89
Bei dem Bruttoeinkommen von DM 3.800,- ergibt sich somit kein einzusetzendes Einkommen. Ratenzahlung ist nicht
anzuordnen.