Urteil des LG Tübingen vom 21.12.2007

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LG Tübingen Urteil vom 21.12.2007, 7 O 404/07
Gewerberaummiete: Besichtigungsrecht der Vermietergesellschaft; Wahrnehmung durch den Mehrheitsgesellschafter; Schutz des Mieters
vor Ausspähung von Betriebsgeheimnissen
Leitsätze
Ist Vermieter einer Gewerbeimmobilie eine Handelsgesellschaft, für die mehrere Personen alleinvertretungsbefugt sind, so kann der Mieter die
Ausübung von Besichtigungsrechten durch den alleinvertretungsbefugten Mehrheitsgesellschafter mit bestimmendem Einfluss nicht verhindern,
insbesondere nicht verlangen, dass ein anderer Alleinvertretungsbefugter die Besichtigung vornimmt, auch wenn der Mehrheitsgesellschafter
Wettbewerber des Mieters ist.
Jedoch sind die Modalitäten der Besichtigung so auszugestalten, dass der Mieter wirksam vor Ausspähung seiner Betriebsgeheimnisse geschützt
wird.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin, Herrn F. Z., spätestens 2 Wochen nach dessen vorheriger
schriftlicher Ankündigung an einem Werktag in der Zeit zwischen 9.00 und 18.00 Uhr Zutritt zum Grundstück G.Straße 8 in R. und den darauf
befindlichen Gebäuden zu verschaffen und die Besichtigung des Grundstücks und der aufstehenden Gebäude von innen und außen zur Gewinnung
von Informationen über deren Zustand zu dulden.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, einmal alle zwei Jahre der Klägerin spätestens 2 Wochen nach deren vorheriger schriftlicher
Ankündigung an einem Werktag in der Zeit von 9.00 bis 18.00 Uhr Zutritt zum Grundstück G.Straße 8 in R. und den darauf befindlichen Gebäuden zu
verschaffen und die Besichtigung des Grundstücks und der aufstehenden Gebäude von innen und außen zur Gewinnung von Informationen über
den Zustand von Grundstück und Gebäuden zu dulden.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Pflicht der Beklagten, die zu Ziffer 1 bezeichnete Besichtigung zu dulden, wird die Verurteilung zu
einem Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 EUR angedroht, im Falle der Uneinbringlichkeit von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken am
Geschäftsführer der Beklagten.
5. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
6. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Geldbetrags vorläufig
vollstreckbar, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung von 10.000,00 EUR.
Streitwert:
Klageantrag Ziffer 1: 10.000,00 EUR
Klageantrag Ziffer 2:
2.000,00 EUR
Tatbestand
1
Die Klägerin will das ihr gehörende, an die Beklagte vermietete Grundstück G.Straße 8 in R. nebst den darauf befindlichen Gebäuden von innen
und außen durch den Geschäftsführer ihrer Komplementärin F. Z. persönlich besichtigen, um sich über den Zustand des Mietobjekts zu
informieren. Die Beklagte verweigert eine solche Besichtigung nur Herrn F. Z., ließe jedoch eine Besichtigung durch einen der beiden anderen
Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin zu. Die Beklagte befürchtet, dass Herr F. Z. eine Besichtigung nur zum Anlass nehmen werde,
Betriebsgeheimnisse der Beklagten auszuspionieren, weil er an einem weiteren Unternehmen beteiligt ist, das mit der Beklagten im Wettbewerb
steht.
2
Im einzelnen:
3
Das aus der Entscheidungsformel zu Ziffer 1 ersichtliche Grundstück mit aufstehenden Fabrikgebäuden gehörte vormals einer aus den
Eheleuten D. und J. Z. bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden: „Grundstücks-GbR“). J. Z. hatte Jahrzehnte zuvor bereits
die Fa. Z. & B. W. GmbH (im Folgenden: „Werkzeugmaschinen-Fabrik“) gegründet. Durch den aus der Anlage K 1 ersichtlichen Mietvertrag vom
6.2.1991 (Bl. 5 ff d. A.) vermietete die Grundstücks-GbR das oben bezeichnete Grundstück als Betriebsstätte an die Werkzeugmaschinen-Fabrik.
Die Prozessparteien sind Rechtsnachfolger der Mietvertragsparteien. Die Beklagte kann durch Ausübung eines Optionsrechts die Mietdauer bis
zum Jahr 2015 verlängern.
4
Der Rechtsstreit ist vor dem Hintergrund der familiären Firmenstrukturen zu sehen:
5
Aus der Ehe von D. und J. Z. gingen die drei Kinder F. und K. Z. sowie E. H. hervor.
6
Im Jahre 1992 übernahm F. Z. die Geschäftsführung der Werkzeugmaschinen-Fabrik, schied jedoch im Jahr 2000 wegen familiärer Streitigkeiten
aus dem Unternehmen aus. Dessen Geschäftsführung wurde seinem Schwager K. H., Ehemann von E. H. geb. Z., übertragen. Im Jahre 2002
verschmolz die Werkzeugmaschinen-Fabrik mit der Schleifmaschinenfabrik GmbH zur Beklagten, die seither von K. H. geführt wird. Im Jahr 2004
zog sich auch J. Z. im Streit aus maßgeblichen Positionen des Unternehmens zurück.
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Die Eheleute D. und J. Z. brachten im Jahre 1999 die Grundstücks-GbR in die Klägerin ein und übertrugen ihre Kommanditanteile an dieser auf
ihre Kinder. Deren Kommanditisten sind seither F. Z. mit einer Einlage von 500.000,- DM und seine beiden Schwestern K. und E. mit Einlagen in
Höhe von jeweils 250.000,- DM. Komplementärin der Klägerin ist die Z. Verwaltungs-GmbH, deren alleinvertretungsberechtigte, zu
Insichgeschäften befugte Geschäftsführer die drei Kinder der Eheleute D. und J. Z. sind.
8
F. Z. ist zwischenzeitlich beherrschender Gesellschafter der Firma schweizerischen Rechts X. H. AG und Geschäftsführer der Firma Z. GmbH mit
Sitz in I./T. , deren alleinige Gesellschafterin die Firma X. H. AG ist.
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Die Fa. Z. GmbH entwickelt und vertreibt Flach-, Profil- und Portalschleifmaschinen. Da die Beklagte auf dem vermieteten Betriebsgrundstück
selbst entwickelte Qualitätsschleifmaschinen höchster Präzision produziert, die sie weltweit vertreibt, sieht sie das von F. Z. geleitete
Unternehmen als Wettbewerberin an,
10 Im Jahr 2007 teilte Klaus H. als Geschäftsführer der Beklagten der Klägerin mit, bei ihm hätten sich Interessenten gemeldet, die das
Betriebsgrundstück der Beklagten zu kaufen wünschten. Da F. Z. das an die Beklagte vermietete Grundstück seit Jahren nicht mehr besichtigt
hatte, erbat er mit Anwaltsschreiben vom 21.8.2007 (vgl. Anlage K 2 = Bl. 8 f d. A.) bei der Beklagten einen Termin zur Besichtigung des
Mietobjekts.
11 Dies lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, dass F. Z. zugleich der Geschäftsführer eines Konkurrenzunternehmens sei; einem anderen
Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin hingegen werde eine Besichtigung ermöglicht.
12 Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr ein Anspruch auf Besichtigung ihres Eigentums, zustehe, und zwar gerade durch ihren Geschäftsführer
und Mehrheitsgesellschafters F. Z.. Nur um dessen Recht zur Vornahme der Besichtigung in eigener Person gehe es.
13 Da die Klägerin sich auch künftig zumindest einmal im Zeitraum von zwei Jahren über den Zustand des Mietobjekts vergewissern wolle, jedoch
nicht damit zu rechnen sei, dass die Beklagte solche turnusmäßigen Besichtigungen freiwillig ermöglichen und dulden werde, bestehe ein
hinreichendes Interesse an der Feststellung eines entsprechenden Besichtigungsrechts.
14 Die Klägerin beantragt:
15 1. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin in Person des Geschäftsführers F. Z. die Besichtigung des Mietobjekts G.Straße 8 in R., bestehend
aus dem Grundstück sowie der darauf befindlichen Gebäude sowohl von außen als auch von innen werktags in der Zeit zwischen 9 - 18 Uhr zu
ermöglichen.
16 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, einmal alle 2 Jahre der Klägerin eine Besichtigung des Mietobjekts G.Straße 8 in R., bestehend
aus dem Grundstück sowie der darauf befindlichen Gebäude sowohl von außen als auch von innen werktags in der Zeit zwischen 9 - 18 Uhr zu
dulden.
17 Die Beklagte beantragt
18 Klageabweisung.
19 Die Beklagte sieht in der von F. Z. beherrschten und von diesem geführten Fa. Z. GmbH ein Konkurrenzunternehmen. Sie befürchtet, F. Z. gehe
es in Wahrheit nicht um die Feststellung des Zustands des Mietobjekts, sondern um die Möglichkeit, anlässlich einer solchen Besichtigung
Betriebsgeheimnisse der Beklagten auszuspähen wie z. B. Fertigungsstand von in Produktion befindlichen Maschinen, Lagerbestand von
Produktionsmaterialien, Halbfertig- und Fertigerzeugnissen, die Rückschlüsse auf Auftragslage und u. U. sogar auf Auftraggeber zuließen. Zwar
sei es möglich, die halbfertigen Produkte mit Planen abzudecken oder die Schilder mit den Fertigungsanweisungen für die aktuell zu
produzierenden Maschinen mit Produkt- und Auftraggeber-Daten zu verhängen oder wegzustellen. Ein solcher Aufwand sei jedoch unzumutbar.
20 Auch verursache eine solche Besichtigung möglicherweise Unruhe unter den Beschäftigten und begünstige Gerüchte, wie z. B. über eine
Übernahme des Unternehmens o. ä..
21 Wegen des Parteivorbringens im einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Angaben der Parteien zur Sachverhaltsaufklärung
in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
22 Die zulässige Klage ist im Wesentlichen begründet. Der Klägerin steht ein Recht zur Besichtigung des von ihr an die Beklagte vermieteten
Grundstück nebst aufstehenden Gebäuden durch ihren Geschäftsführer F. Z. zu.
23 1. Eine Pflicht der Beklagten, die begehrte Besichtigung zu ermöglichen und zu dulden, ergibt sich vorliegend nicht aus dem Mietvertrag. Dieser
sieht hierzu keine Regelung vor.
24 2. Das von der Klägerin geltend gemachte Besichtigungsrecht ergibt sich jedoch gem. § 242 BGB aus dem Grundsatz von Treu und Glauben
(Schmid / Harsch, Kompaktkommentar Mietrecht, 1. A., § 535 Rn. 519).
25 a. Bei der Auslegung und Ausfüllung dieser Generalklausel in der Rechtsanwendung hat das Gericht die Umstände des Einzelfalls,
insbesondere die einander gegenüberstehenden, gem. Art. 13 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten Interessen der Parteien zu
berücksichtigen, um der wertsetzenden Bedeutung der Grundrechte auch auf der Ebene der Rechtsanwendung Geltung zu verschaffen (BVerfGE
89, 1, 9; BVerfGE 112, 332, 358).
26 b. Im vorliegenden Fall sind in die erforderliche Interessenabwägung auf Seiten der Klägerin als Vermieterin ihre gem. Art. 14 Abs. 1 GG
geschützten Eigentümerinteressen einzustellen, die ihr grundsätzlich das Recht vermitteln, die in ihrem Eigentum stehende Mietsache im
Rahmen der Verkehrssitte besichtigen zu dürfen, insbesondere dann, wenn sie sich - wie im vorliegenden Fall - Informationen verschaffen will,
um ein ihr unterbreitetes Kaufangebot bewerten zu können (vgl. MünchKomm- BGB / Schilling, 4. Aufl., § 535 Rn. 137).
27 In den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG einbezogen ist auch der Inhaber sog. „Anteilseigentums“, also desjenigen, der einen
Gesellschaftsanteil hält (vgl. Maunz / Dürig - Papier, GG, Art. 14 Rn. 195), mithin auch der Kommanditist der Klägerin F. Z..
28 Beim grundrechtlichen Schutz dieses „Anteilseigentums“ ist im Grundsatz zu beachten, dass die Gesellschafterrechte, in denen das
„Anteilseigentum“ des Kommanditisten F. Z. am Vermögen der Klägerin als Personenhandelsgesellschaft vermittelt wird, eine durch die
Verfassung der Personenhandelsgesellschaften gelockerte Rechtsposition darstellt, die sich vom Eigentum der Klägerin als Unternehmensträger
deutlich unterscheidet.
29 Im vorliegenden Fall ist bei der Bewertung der Eigentumsrechte der Klägerin und des Anteilseigentums F. Z.s jedoch weiter zu berücksichtigen,
dass er 50 % der Kommanditanteile hält und als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der klägerischen Komplementärin maßgeblichen
unternehmerischen Einfluss auf die Klägerin und die Geltendmachung ihrer Eigentumsrechte hat. Durch diese Verflechtung von maßgeblichem
Einfluss auf die Willensbildung im Kreis der Gesellschafter wie in der Führung der Geschäfte der Klägerin einerseits und wirtschaftlicher
Beteiligung am Gesellschaftsvermögen der Klägerin andererseits nähert sich das „Anteilseigentum“ des Kommanditisten F. Z. inhaltlich der der
Klägerin selbst zustehenden Eigentümerposition wesensgleich an. Mit der Klage auf Besichtigung des Mietobjekts gerade durch den
Geschäftsführer F. Z. macht die Klägerin mithin nicht nur die unmittelbar ihr selbst zustehenden Eigentumsrechte geltend, sondern auch das F. Z.
persönlich zustehende Anteilseigentum.
30 c. Unter dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG steht jedoch nicht nur die Eigentumsposition des vermietenden Grundstückseigentümers; nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist auch das Besitzrecht der Beklagten als Mieterin des Betriebsgrundstücks und der
Fabrikräume „Eigentum“ in diesem Sinne (BVerfG, Beschl. v. 26.05.1993 - 1 BvR 208/93 -, BVerfGE 89, 1, 5 f.). Auf Seiten des Mieters ist neben
Art. 14 Abs. 1 GG auch Art. 13 Abs. 1 GG zu beachten, von dessen Schutzbereich zumindest auch der Öffentlichkeit unzugängliche Arbeits-,
Betriebs- und Geschäftsräume erfasst sind (BVerfG, Beschl. v. 24.05.1977 - 2 BvR 988/75 -, BVerfGE 44, 353, 371) und der dem „Wohnungs“-
Inhaber das Recht verschafft, in seinen Räumlichkeiten in Ruhe gelassen zu werden (BVerfG, Beschl. v. 13.10.1971 - 1 BvR 280/66 -, BVerfGE
32, 54, 75).
31 d. Die beiderseits grundrechtlich geschützten Rechtspositionen der Parteien und ihrer wirtschaftlich Beteiligten erfordern sowohl bei der
Auslegung des § 242 BGB in Bezug auf die Frage, ob sich hieraus das begehrte Besichtigungsrecht ergibt, als auch bei der Frage, wie ein
solches Recht, wenn es denn besteht, ausgeübt werden darf, einen möglichst schonenden Ausgleich der widerstreitenden Interessen, bei denen
die Grundrechte aller Beteiligter soweit als möglich gewahrt und die Eingriffe in diese auf das geringst mögliche Maß beschränkt werden.
32 e. Dies führt zu dem aus den Entscheidungsformeln zu Ziffer 1 und 2 ersichtlichen Besichtigungsrecht der Klägerin durch den Geschäftsführer
ihrer Komplementärin F. Z. unter den genannten Einschränkungen:
33 aa. Das Eigentumsrecht der Klägerin beansprucht eine Möglichkeit, sich über den Zustand der Mietsache zu vergewissern. Dieses von der
Beklagten grundsätzlich nicht in Frage gestellte Recht der Klägerin ist beschränkt auf den Zweck, die Mietsache als solche zu inspizieren; sie
dient nicht dem Zweck, den Betrieb der Beklagten und deren unternehmerische Aktivitäten zu untersuchen. Damit braucht die Beklagte nur
Handlungen der mit der Besichtigung betrauten Mitarbeiter der Klägerin zu ermöglichen und zu dulden, die der Erkundung des Zustands von
Fabrikgebäuden und Grundstück dienen. Produktionsanlagen, Vorräte, Materialien, Fertig- und Halbfertigerzeugnisse hingegen dürfen nicht
Gegenstand der Besichtigung sein.
34 bb. Das Besichtigungsrecht der Klägerin besteht wegen der Angleichung des Anteilseigentums des Kommanditisten F. Z. an die eigene
Rechtsstellung der Klägerin aufgrund seines oben dargestellten maßgeblichen Einflusses auf diese darin, nach ihrer internen Willensbildung
gerade dem Komplementär- Geschäftsführer F. Z. eine solche Besichtigung zu ermöglichen.
35 f. Den grundrechtlich geschützten Rechten der Beklagten ist dadurch Rechnung zu tragen, dass sie die Besichtigungen nur im erforderlichen
Ausmaß hinnehmen muss. Dies beinhaltet nicht nur die bereits oben beschriebene Beschränkung der Besichtigung auf die Bausubstanz und
den Erhaltungszustand der Gebäude sowie den Zustand des Grundstücks als solchem; vielmehr sind die Besichtigungen ohne konkreten Anlass
nur in solchen zeitlichen Abständen hinzunehmen, in denen nennenswerte Veränderungen des Mietobjekts zu erwarten sind. Dies führt zu
einem Besichtigungsturnus von zwei Jahren, wie von der Klägerin selbst begehrt.
36 g. Weiter erfordern die Rechte der Beklagte, den mit der Besichtigung einhergehenden Eingriff in ihre Betriebsabläufe möglichst gering zu halten.
Dem trägt die Beschränkung Rechnung, dass die Besichtigung nur nach schriftlicher Ankündigung der Klägerin und sich einer hieran
anschließenden Vorbereitungszeit stattfinden darf, die es der Beklagten ermöglicht, einen Zeitpunkt für die Besichtigung auszuwählen, der nach
ihrem Ermessen die Abläufe in ihrem Betrieb möglichst wenig stört.
37 aa. Durch die der Beklagten zuzubilligende Vorbereitungszeit zwischen Ankündigung und Termin muss sie auch in die Lage versetzt werden
können, geheimhaltungsbedürftige Unterlagen, Produkte, Vorräte u. ä. so wegzuschließen, abzudecken oder beiseite zu schaffen, dass ihre
Ausspähung zuverlässig unterbunden wird.
38 bb. Der Einzelrichter hält solche Maßnahmen für zumutbar. Sie beschränken sich bei Lichte betrachtet auf die innerbetrieblichen Vorgänge, die
die Klägerin und ihr Komplementär-Geschäftsführer F. Z. nicht auch anderweitig mit einfachsten Mitteln ausfindig machen könnte. Die
Fertigprodukte der Beklagten bedürfen keiner Abdeckung oder sonstigen Geheimhaltung. Da die Maschinen der Beklagten frei käuflich sind,
kann sich jeder Konkurrent über das Produkt eines Wettbewerbers und dessen Qualität jederzeit durch Kauf informieren. Die
Fertigungsmethoden als solche können einer Ausspähung dadurch entzogen werden, dass die Besichtigung nicht bei laufendem Betrieb
stattfindet. Pläne, Unterlagen, die über Auftragslage, Vertriebspartner und Besteller Aufschluss geben können, können mit vergleichsweise
geringem Aufwand weggeschlossen werden. Überdies dürften die meisten der genannten Unterlagen EDV-gestützt verwaltet werden, so dass
sie einer Ausspähung im Rahmen einer Gebäudebesichtigung durch Sicherung der Computeranlagen wirksam entzogen werden können. Was
Lager, Vorräte und Fertig- und Halbfertigerzeugnisse anlangt, scheint die Beklagte selbst die Geheimhaltungsbedürftigkeit nur gering
einzuschätzen: dies sind Umstände, die auch ein anderer Mitarbeiter der Klägerin als gerade der Komplementär- Geschäftsführer F. Z. erfassen
und an diesen weitergeben könnte. Einer anderen von der Klägerin mit der Besichtigung betrauten Person als F. Z. wollte die Beklagte nach
eigenem Bekunden jedoch das Besichtigungsrecht nie streitig machen. Was die Informationstafeln an den gerade in Fertigung befindlichen
Maschinen anlangt, die über Produktionsstand, Auftragsumfang, Auftraggeber und technische Details Aufschluss geben könnten, beinhalten
diese sicherlich geheimhaltungsbedürftige Details. Es handelt sich nach eigenen Angaben der Beklagten jedoch um bewegliche Tafeln, die mit
überschaubarem Aufwand kurzfristig verhängt oder beiseite geschafft werden können. Außerdem ist die Beklagten während der Dauer der
Besichtigung nicht schutzlos. Aufgrund des mietvertraglich begründeten Rechts zum Besitz der Mietsache ist der Geschäftsführer der Beklagten
oder ein von ihm Beauftragter während der Besichtigung zur Anwesenheit berechtigt, auch zur Hinzuziehung von Mitarbeitern des Werkschutzes
oder eines Rechtsbeistands, die Einschreiten können, wenn die Klägerin die Grenzen des ihr eingeräumten Besichtigungsrechts überschreiten
sollte.
39 cc. Im Ergebnis hält der Einzelrichter eine Frist zur Vorbereitung der Besichtigung von längstens zwei Wochen für ausreichend, um den Betrieb
der Beklagten hinreichend vor Ausspähung durch F. Z. zu schützen.
40 h. Was die angeblichen Gerüchte anlangt, die solche Besichtigungen ohne sonstiges Zutun der Klägerin bzw. ihrer Komplementär-
Geschäftsführer bei der Belegschaft auslösen könnten, ist dieser Umstand nicht geeignet, dem Besichtigungsrecht der Klägerin
entgegengehalten zu werden. Es ist eigene Aufgabe jeder Unternehmensleitung, wahrheitswidrigen oder substanzlosen Gerüchten in
geeigneter Form, ggfs. durch Aufklärung ihrer Belegschaft entgegenzuwirken.
41 3. Die Klageanträge haben die erforderliche schriftliche Ankündigung nebst Vorbereitungszeit nicht zum Ausdruck gebracht. Insoweit bleibt die
Entscheidung formal hinter den Anträgen zurück, was zur teilweisen Klageabweisung führte. Allerdings ergibt sich aus der Klagebegründung,
insbesondere dem vorgerichtlichen Schreiben der Klägerin vom 21.8.2007, dass die Klägerin ein solches Vorgehen grundsätzlich akzeptiert.
Damit handelt es sich um eine nur geringfügige Abweichung der Entscheidung von den Klageanträgen, die sich in der Kostenfolge nicht
auswirkt.
42 4. Die Androhung von Ordnungsmitteln beruht auf § 890 Abs. 2 ZPO.
43 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung bezüglich der Vollstreckung der Kosten auf § 709 S. 2
ZPO, im Übrigen auf § 709 S. 1 ZPO.