Urteil des LG Potsdam vom 18.02.2005

LG Potsdam: schriftliches verfahren, ausnahme, quelle, sammlung, link, umkehrschluss, vergütung, anmerkung

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Gericht:
LG Potsdam 3.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 T 65/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 44 WoEigG, § 2 Abs 2 S 1 Anl 1
Nr 3104 RVG, § 13 RVG, § 35
BRAGebO
Rechtsanwaltsgebühren: Terminsgebühr ohne mündliche
Verhandlung in WEG-Sachen
Tenor
Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Nauen vom 18. Februar 2005 - Az.
11 II 18/04) wird dahingehend geändert, dass von der Antragsgegnerin 770, 90 € nebst
der im Beschluss angeführten Zinsen zu erstatten sind.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragsgegnerin zur Last.
Gründe
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsstellerin war der Kostenfestsetzungsbeschluss
des Amtsgerichts Nauen insoweit abzuändern, als die Festsetzung der Terminsgebühr
nach § 13 RVG i.V.m. Nr. 3104 RVG abgelehnt worden ist. Nach Auffassung der Kammer
ist dem Anwalt in analoger Anwendung der Bestimmung der Nr. 3104 Ziff. 1
Vergütungsverzeichnis eine Terminsgebühr auch dann zuzuerkennen, wenn im
Verfahren nach § 44 WEG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen worden ist.
Der Bundesgerichtshof hat für die frühere Rechtslage auf den Gebührenanspruch für ein
schriftliches Verfahren nach § 44 WEG über § 63 BRAGO eine analoge Anwendung des §
35 BRAGO angenommen (BGH, NJW 2003, 3133), der in seinem Wortlaut - soweit für den
hier zu entscheidenden Fall relevant - mit der nunmehr geltenden Bestimmung der Nr.
3104 Ziff. 1 Vergütungsverzeichnis übereinstimmt. Grund für die durch den BGH
angenommene analoge Anwendung war der Umstand, dass der Gesetzgeber hier wie
auch für die in § 35 BRAGO aufgeführten Verfahren nach der ZPO (§§ 128 Abs. 3, 495 a
Abs. 1 ZPO) grundsätzlich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung angeordnet,
jedoch auch die Möglichkeit vorgesehen hat, ausnahmsweise im Wege des schriftlichen
Verfahrens zu verhandeln (BGH NJW 2003, 3133). In § 44 Abs. 1 WEG kommt dieses
Regel-Ausnahme-Verhältnis deutlich dadurch zum Ausdruck, dass der Richter mit den
Beteiligten in der Regel mündlich verhandeln soll.
Neben dem gleichlaufenden Regel-Ausnahme-Verhältnis bei den in § 35 BRAGO
aufgeführten Verfahren und dem schriftlichen Verfahren nach § 44 WEG sah der BGH
auch eine Vergleichbarkeit bezogen auf den Zweck, den die Bestimmung des § 35
BRAGO verfolgt. So solle dem Rechtsanwalt durch § 35 BRAGO eine zusätzliche
Vergütung für die besonders gründliche und umfassende schriftliche Vorarbeit zugebilligt
werden, die regelmäßig erwartet werden dürfe, wenn auf Grund einer
Ausnahmevorschrift im Einzelfall ohne mündliche Verhandlung entschieden werde (BGH,
a.a.O. unter Hinweis auf BGH NJW 1970, 1743). Diese Überlegungen träfen auch für das
erst- und zweitinstanzliche Wohnungseigentumsverfahren zu (BGH, a.a.O.).
Die durch den BGH vertretene Auffassung, der sich die Kammer für die frühere
Rechtslage angeschlossen hat, muss auch zu einer analogen Anwendung der Nr. 3104
Ziff. 1 Vergütungsverzeichnis führen. Hierfür spricht zunächst der insoweit unveränderte
Wortlaut. Hätte der Gesetzgeber die entsprechend Anwendung der Bestimmung auf das
Verfahren nach § 44 WEG ausschließen wollen, so wäre gerade angesichts der erst im
Jahr vor Inkrafttreten des RVG ergangenen oben angeführten Grundsatzentscheidung
des BGH eine diesbezügliche klarstellende Formulierung zu erwarten gewesen.
Aus dem Umstand, dass das WEG-Verfahren nicht ausdrücklich in Nr. 3104 Ziff. 4 VV
aufgeführt wurde kann dagegen nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, dass eine
analoge Anwendung der Bestimmung ausgeschlossen werden sollte. Denn ausweislich
der amtlichen Anmerkung ist die Anwendung der Regelung für Verfahren vorgesehen, für
die das Gesetz grundsätzlich eine mündliche Verhandlung vorschreibe (wiedergegeben
in Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., RVG, VV 3104 RN. 15). Diese Formulierung legt
nahe, dass eine Anwendbarkeit über den unmittelbaren Wortlaut der Vorschrift hinaus,
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nahe, dass eine Anwendbarkeit über den unmittelbaren Wortlaut der Vorschrift hinaus,
nicht ausgeschlossen werden sollte.
Für eine entsprechende Anwendung der Nr. 3104 Ziff. 1 VV auf das schriftliche Verfahren
nach § 44 WEG spricht, dass der durch diese Bestimmung verfolgte Zweck nach wie vor
gleichermaßen auch für das Wohnungseigentumsverfahren Anwendung gilt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
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