Urteil des LG Münster vom 23.07.2009

LG Münster (besuch, beschwerde, klinik, gespräch, höhe, aufgaben, entlassung, aufgabe, vergütung, ziel)

Landgericht Münster, 5 T 298/09
Datum:
23.07.2009
Gericht:
Landgericht Münster
Spruchkörper:
Zivilgericht
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 T 298/09
Vorinstanz:
Amtsgericht Dülmen, 6 XIV 14/08
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert und wie folgt
neu gefasst:
Die der Verfahrenspflegerin auf ihren Antrag vom 06.04.2009 zu
erstattende Vergütung nebst Aufwendungsersatz wird auf insgesamt
117,67 EUR festgesetzt.
Der Beschwerdewert beträgt (117,67 EUR – 53,81 EUR =) 63,86 EUR.
Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
1
Die Beteiligte zu 1) war in dem zugrunde liegenden Unterbringungsverfahren zur
Verfahrenspflegerin bestellt worden. Mit Schriftsatz vom 06.04.2009 beantragte sie die
Festsetzung ihrer Vergütung nebst Auslagenersatz in Höhe von insgesamt 117,67 EUR
gegen die Staatskasse. Mit dem angefochtenen Beschluss wurden unter Zurückweisung
im Übrigen insgesamt 53,81 EUR festgesetzt. Gekürzt wurde um die Kosten
(Zeitaufwand und Fahrtkosten), die durch einen Besuch der Verfahrenspflegerin in der
Klinik, in der die Betroffene untergebracht worden war, entstanden sind. Die Kürzung
wurde damit begründet, dass zum Zeitpunkt des Besuchs die Betroffene kurz zuvor
entlassen worden war. Es sei Aufgabe der Verfahrenspflegerin gewesen, sich vor der
Fahrt in die Klinik telefonisch zu vergewissern, dass die Betroffene sich noch dort
befinde.
2
Die Beschwerde der Verfahrenspflegerin gegen den Festsetzungsbeschluss ist, da das
Amtsgericht sie ausdrücklich zugelassen hat, zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg,
denn das Amtsgericht hat die angemeldeten Kosten zu Unrecht gekürzt.
3
Einem Verfahrenspfleger sind diejenigen Zeiten und Aufwendungen zu vergüten bzw.
zu erstatten, die Tätigkeiten betreffen, die der Erfüllung der ihm vom Gesetz
4
zugewiesenen Aufgaben dienen, und zwar gemessen daran, was ein sorgfältig
arbeitender, gewissenhafter Verfahrenspfleger zur Wahrnehmung seiner Aufgaben als
notwendig ansehen würde. Aufgabe eines Verfahrenspflegers in Unterbringungssachen
ist es, wie sich aus § 70b FGG ergibt, die Interessen des Betroffenen wahrzunehmen. Er
ist berechtigt, gegen gerichtliche Unterbringungsanordnungen und –genehmigungen
Beschwerde einzulegen, wobei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch noch
nach Ablauf der Unterbringungsfrist und/oder nach einer Entlassung des Betroffenen
aus der Unterbringung Beschwerde eingelegt werden kann mit dem Ziel, nachträglich
die Rechtswidrigkeit der Unterbringungsmaßnahme feststellen zu lassen.
Daraus folgt, dass es nicht zu beanstanden ist, wenn der Verfahrenspfleger –wie hier-
auch noch nach der Entlassung des Untergebrachten weitere Tätigkeiten entfaltet.
Einen Besuch in der Klinik durfte die Verfahrenspflegerin unabhängig davon, ob dort ein
Gespräch mit der Betroffenen möglich sein würde oder nicht, für erforderlich halten,
schon um sich, z.B. durch Einsichtnahme in die Pflegedokumente und/oder ein
Gespräch mit den behandelnden Ärzten oder dem Pflegepersonal, einen eigenen
Eindruck zu verschaffen und so prüfen zu können, ob Rechtsmittel einzulegen sei oder
nicht.
5
Im Übrigen erscheint es zwar durchaus zweckmäßig, sich vor einem Besuch in der
Klinik telefonisch zu erkundigen, ob (auch) der Untergebrachte dort für ein Gespräch mit
dem Verfahrenspfleger zur Verfügung steht. Unterbleibt eine solche Nachfrage, vermag
die Kammer aber darin ein Pflichtversäumnis mit der Folge, dass die mit dem Besuch
verbundenen Kosten vom Verfahrenspfleger selbst zu tragen wären, jedenfalls dann
nicht zu erkennen, wenn die Kosten – wie hier – im Rahmen bleiben.
6
Auch die Höhe der im Zusammenhang mit dem Besuch der Verfahrenspflegerin
angemeldeten Kosten erscheint der Kammer plausibel, so dass sie wie angemeldet
festzusetzen waren.
7
Die Zulassung der weiteren Beschwerde ist nicht veranlasst, da es sich vorliegend um
eine Einzelfallentscheidung handelt, der keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des
§ 56 g V 2 FGG beizumessen ist.
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