Urteil des LG Münster vom 07.01.2010

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Landgericht Münster, 08 S 185/09
Datum:
07.01.2010
Gericht:
Landgericht Münster
Spruchkörper:
8. Zivil-(Berufungs-)Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
08 S 185/09
Vorinstanz:
Amtsgericht Münster, 28 C 2750/09
Tenor:
Die Berufung der Kläger vom 23.10.2009 gegen das Urteil des
Amtsgerichts N vom 15.09.2009 – Aktenzeichen 28 C #####/####wird
zurückgewiesen.
Die Berufungskläger haben die Kosten der Berufung zu tragen; die
Kostenentscheidung der ersten Instanz wird dahingehend klargestellt,
dass die Kläger auch die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens
48 H ##/## AG N zu tragen haben.
Der Streitwert für die Berufung wird auf 826,25 € EUR festgesetzt.
Gründe:
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Die Berufung ist unbegründet und war zurückzuweisen.
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Das Berufungsgericht ist davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg
hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Berufungsgerichts nicht erfordert.
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Zur Begründung wird auf den gerichtlichen Hinweis des Berufungsgerichts vom
04.12.2009 Bezug genommen.
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Das Vorbringen der Berufungskläger im Schriftsatz vom 23.12.2009 rechtfertigt keine
andere Beurteilung. Insbesondere hält die Kammer an ihrer Auffassung fest, dass ein
Mangel der Mietsache trotz des Vorhandenseins des Biofilms in den Leitungen nicht
vorliegt. Nach den Feststellungen des Sachverständigen, die nachvollziehbar dargelegt
sind und von der Berufung in der Sache nicht angegriffen werden, handelt es sich dabei
nämlich um ein Phänomen, dessen Ursache letztlich nicht geklärt und nach derzeitigem
Erkenntnisstand in dem Zustand der Mietsache nicht begründet ist. Nicht ausschließbar
ist insoweit auch, dass die Ursache in der – möglicherweise übermäßigen – Nutzung
biologisch abbaubarer Putzmittel seitens der Kläger zu suchen sein könnte. Ein Mangel
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der Mietsache lässt sich mithin nach Auffassung der Kammer nicht feststellen, so dass
die Berufung unbegründet ist.
Die Kostenentscheidung basiert auf § 97 ZPO. Klarstellend ist die Kostenentscheidung
erster Instanz dahin ergänzt worden, dass sie auch die Kosten des selbständigen
Beweisverfahrens umfasst.
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