Urteil des LG Köln vom 22.02.2005

LG Köln: werbung, begriff, preisnachlass, ware, rabatt, verbraucher, sicherheitsleistung, mitbewerber, abmahnung, wettbewerbsrecht

Landgericht Köln, 33 O 346/05
Datum:
22.02.2005
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
33. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
33 O 346/05
Tenor:
I.
Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für
jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis
zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis
zu sechs Monaten zu unterlassen,
in der an den Endverbraucher gerichteten Werbung, wie nachstehend
wiedergegeben, mit einem Rabatt zu werben mit dem Hinweis:
"Ausgenommen sind Werbeware"
II.
Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, an den Kläger jeweils
176,56 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz, die Beklagte zu 1)
seit dem 20.10.2004 und die Beklagte zu 2) seit dem 21.10.2004, zu
zahlen.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
IV.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die
Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich der Unterlassung 18.000,- € und
hinsichtlich des Zahlungsausspruchs und der Kosten 110% des jeweils
zu vollstreckenden Betrages.
T a t b e s t a n d
1
Bei dem Kläger handelt es sich um einen gerichtsbekannten Verband im Sinne von § 8
Abs. 3 Nr. 2 UWG.
2
Die Beklagten betreiben Einzelhandel mit Möbeln.
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Die Beklagten bewarben in einer im Kölner Stadt-Anzeiger vom 09.09.2004
geschalteten Anzeige u.a. einen Rabatt beim Küchenkauf. Wegen der Einzelheiten
dieser Werbung wird Bezug genommen auf die als Anlage 1 zur Klageschrift im Original
zur Akte gereichte Werbeanzeige (in Hülle Bl. 8 d.A.).
4
Der Kläger mahnte die Beklagten mit Schreiben vom 14.09.2004 erfolglos ab.
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Der Kläger meint, die Werbung der Beklagten verstoße gegen §§ 3, 4 Nr. 4 UWG. Der in
dem auf die Werbung bezogenen Sternchenhinweis enthaltene Begriff "Werbeware" sei
missverständlich und mehrdeutig. Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen
Vortrags des Klägers wird Bezug genommen auf die Seiten 5-7 der Klageschrift (Bl. 1 ff.
d.A.) sowie auf die Schriftsätze vom 02.12.2004 (Bl. 31 ff. d.A.) und vom 06.01.2005 (Bl.
47 ff. d.A.).
6
Der Kläger beantragt,
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- wie erkannt -.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagten meinen, die Bedingungen für die Inanspruchnahme des Rabatts seien
klar und eindeutig angegeben. Der Begriff "Werbeware" sei den angesprochenen
Verkehrskreisen bestens bekannt und werde von einer Vielzahl von Mitbewerbern
ebenfalls genutzt. Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags der Beklagten
wird Bezug genommen auf ihre Klageerwiderung (Bl. 24 ff. d.A.) und auf ihren
Schriftsatz vom 29.12.2004 (Bl. 39 ff. d.A.).
11
Im übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den
vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend
verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Klage ist begründet.
14
Der Kläger kann von den Beklagten gemäß § 8 Abs. 1 UWG Unterlassung in dem aus
dem Tenor ersichtlichen Umfang verlangen, da die Beklagten mit der beanstandeten
Werbung § 3 UWG zuwidergehandelt haben. Danach sind unlautere
Wettbewerbshandlungen unzulässig, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil
der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur
unerheblich zu beeinträchtigen. Unlauter im Sinne von § 3 UWG handelt gemäß § 4 Nr.
4 UWG insbesondere, wer bei Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken die
Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt. Dies ist bei der
beanstandeten Werbung der Fall.
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Der Preisnachlass wird über einen sog. Sternchenhinweis näher erläutert. Danach soll
der Rabatt u.a. nicht auf "Werbeware" gewährt werden.
16
Zu den Modalitäten der Inanspruchnahme eines Preisnachlasses gehört auch die
Angabe, auf welche Ware bzw. Warengruppe er sich bezieht (vgl.
Baumbach/Hefermehl/Köhler, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 4 UWG Rz. 4.11). Eine
solche Angabe ist "klar und eindeutig", wenn sie den Angesprochenen nicht im Zweifel
lässt, welche Bedingungen im Einzelnen gelten. Dies beurteilt sich nach dem
Verständnis des durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und
verständigen Verbrauchers (vgl. Baumbach/Hefermehl/Köhler, a.a.O., Rz. 4.12).
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Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist der von den Beklagten zur Bestimmung
der von dem angekündigten Preisnachlass nicht erfassten Waren verwendete Begriff
"Werbeware" ungeeignet, die angesprochenen Endverbraucher zweifelsfrei über die
Bedingungen der Inanspruchnahme des Preisnachlasses aufzuklären.
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Der Begriff "Werbeware" ist umgangssprachlich nicht gebräuchlich und damit einer
Vielzahl von Deutungen zugänglich. Der von den Beklagten dem Begriff zugedachte
Bedeutungsgehalt ("Ware, für die von den Beklagten geworben wird") ist nicht zu
erschließen. Daran ändert auch der Hinweis der Beklagten nichts, dass dieser Begriff in
den letzten Jahre vielfältig in der Werbung Verwendung gefunden haben soll. Die
häufige Verwendung allein lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass der Begriff auch in
einem bestimmten Sinne verstanden wird. Hinzu kommt im Übrigen, dass selbst
derjenige Verbraucher, der Werbeware im Sinne der Beklagten definiert, auch nicht
ansatzweise in der Lage ist, zu erkennen, ob die ihn konkret interessierende Ware in
den Preisnachlass einbezogen ist oder nicht. Denn die Frage, ob eine Ware bereits –
anderweitig – besonders beworben worden ist, hängt von den bis dahin getroffenen
Werbemaßnahmen der Beklagten ab. Diese können dem angesprochenen Verbraucher
in der Regel nicht bekannt sein, so dass er gerade nicht in der Lage ist, zweifelsfrei die
vom Preisnachlass erfassten Waren konkret zu bestimmen.
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Der Kläger hat gegen die Beklagten nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG einen Anspruch auf
Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von jeweils 176,56 €. Der Anspruch ist nach § 12
Abs. 1 S. 2 UWG gegeben, da die Abmahnung der Beklagten wegen der beanstandeten
Werbung - wie zuvor ausgeführt - berechtigt war. Der Zinsanspruch ist nach §§ 286, 288
BGB gerechtfertigt.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
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Streitwert: 18.353,12 €
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