Urteil des LG Frankfurt am Main vom 12.05.2006

LG Frankfurt Main: hotel, zusage, geschäftsführer, rechtshängigkeit, neues vorbringen, anschlussberufung, genehmigung, glaubwürdigkeit, zusammenarbeit, sicherheitsleistung

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Gericht:
OLG Frankfurt 19.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
19 U 145/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 280 BGB
(Schadensersatz: Teilweiser Leerstand eines gebuchten
Hotels wegen Verstoßes gegen eine Exklusivitätsklausel in
einer Vereinbarung über die Zusammenarbeit zur
Durchführung von Pilgerreisen nach Mekka)
Leitsatz
Zu Schadensersatzansprüchen wegen Hotel-Leerstandes im Zusammenhang mit der
Organisation von Pilgerreisen nach Mekka
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main
vom 05.07.2005, - Geschäftsnummer: 2-11 0 44/04 - abgeändert und die Klage
insgesamt abgewiesen.
Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat neben den ihm bereits im angefochtenen Urteil auferlegten Kosten
auch die übrigen Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils
beizutreibenden Betrages leistet.
Gründe
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger macht im Zusammenhang mit der Organisation von Pilgerreisen nach
Mekka gegen die Beklagte Ansprüche auf Schadensersatz wegen teilweisen
Leerstands eines gebuchten Hotels (Hotel X-...) geltend.
Die Parteien schlossen am 03.09.2003 eine Vereinbarung über die
Zusammenarbeit zur Durchführung von Pilgerreisen nach Mekka. Der Kläger
firmierte dabei unter der Bezeichnung „Y“. Ihm oblag es, die Einreiseformalitäten
für Pilger über die Botschaft von Saudi-Arabien in Berlin zu erledigen und für die
Hotelunterkünfte in Saudi-Arabien zu sorgen. Aufgabe der Beklagten war es, die
Hin- und Rückflüge zu organisieren. Für ihre Zusammenarbeit vereinbarten die
Parteien wechselseitige Exklusivität. Hierzu heißt es u.a. in § 3, 4. Absatz der
Vereinbarung:
„Z GmbH verpflichtet sich, ihren Bedarf an Dienstleistungen in Saudi-Arabien,
exklusiv bei Y zu kaufen“.
Die Verträge mit den Pilgern über sämtliche Leistungen der Pilgerreise
einschließlich der gemäß Innenverhältnis vom Kläger zu erbringenden Leistungen
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einschließlich der gemäß Innenverhältnis vom Kläger zu erbringenden Leistungen
schloss die Beklagte. Wegen weiterer Einzelheiten der zwischen den Parteien
getroffenen Vereinbarung wird auf deren Inhalt (Bl. 5 f. d.A.) Bezug genommen.
Der Kläger schloss – gemäß Übersetzung unter der Bezeichnung Firma A – am
02.12.2003 mit dem X-...Hotel in Mekka für den Zeitraum 14.01.-11.02.2004 einen
Unterbringungsvertrag mit der Gesamtanzahl von 400 Betten (Pilgerzeit 1424h).
Als Vergütung wurde ein Betrag von 1 Million Saudischen Rial (SR), zahlbar in vier
Raten, vereinbart, wobei 4,2 SR 1 Euro entsprechen. Wegen Einzelheiten wird auf
den in Übersetzung vorliegenden Inhalt des Vertrages Blatt 7 d.A. Bezug
genommen. Dass der Kläger die Vergütung bezahlt hat, war in erster Instanz
streitig. Nunmehr ist dies unstreitig. Mit Schreiben vom 08.04.2004 (Bl. 10-12 d.A.)
bestätigte das Hotel X-... den Zahlungseingang von insgesamt 997.042,61 SR. Die
Differenz zu den vereinbarten 1 Million SR beruht auf Währungsschwankungen, weil
die entsprechenden Zahlungen in Euro geleistet wurden. Mit weiterem Schreiben
vom 20.09.2004 (Bl. 102 d.A.) bestätigte die Hoteldirektion, dass Y ihren
Zahlungsverpflichtungen aus dem am 02.12.2003 geschlossenen Vertrag
nachgekommen und der vorerwähnte Vertrag zu keinem Zeitpunkt unwirksam
geworden ist.
Die Beklagte schickte 134 Pilger in das Hotel X-.... Wegen des Zahlungsausgleichs
zwischen den Parteien betreffend diese Pilger war ein Rechtsstreit beim
Landgericht Frankfurt am Main unter den Aktenzeichen 2-25 0 68/04 anhängig.
Außerdem sind dort die Kosten für 43 weitere Pilger (43 x 565,00 €), für die
ursprünglich das Hotel B vorgesehen war, die dann jedoch auf Veranlassung des
Klägers auf das Hotel X-... umgebucht worden sind, eingeklagt worden. Dort sind
die 43 Pilger jedoch nicht erschienen.
Das in der vorstehend genannten Sache ergangene Urteil vom 22.04.2005, auf
dessen in Kopie vorgelegten Inhalt Blatt 346 ff. d.A. verwiesen wird, ist rechtskräftig
geworden.
Wegen behaupteten Leerstands des Hotels X-... – Differenz zwischen 134 belegten
und 400 gebuchten Betten = 266 leerstehende Betten – macht der Kläger mit
vorliegender Klage gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz in
Höhe von 157.865,07 € geltend (997.042,63 SR : 400 = 2.492,61 Rial pro Pilger x
266 = 663.033,32 Rial = 157.865,07 € bei einem Umtauschkurs von 4,2 Rial = 1
Euro).
Der Kläger hat behauptet, „die Beklagte“ habe ihm zugesagt, die volle Kapazität
des Hotels X-... mit Pilgern auslasten zu können. Ende September 2003 hätten
sich der Geschäftsführer der Beklagten, C, und der Zeuge Z1 in ... getroffen, um
sich in Mekka über Hotelunterkünfte zu informieren. Anfang Oktober 2003 habe
sich der Zeuge Z1 mit dem Geschäftsführer der Beklagten telefonisch in
Verbindung gesetzt. Im Rahmen dieses Gesprächs habe der Geschäftsführer sein
Einverständnis mit der Gesamtbuchung des Hotels X-... erklärt. Im Oktober 2003
sei es ferner zu einem Treffen zwischen dem Kläger, dem Zeugen Z1 und dem
Geschäftsführer der Beklagten in dessen Büroräumen in ... gekommen. Die
Erörterung der Parteien habe u.a. zum Ergebnis gehabt, dass das Hotel X-... mit
seiner vollen Kapazität habe gebucht werden sollen. Dabei habe der
Geschäftsführer der Beklagten auf die von ihm im Vorjahr organisierten
Pilgerreisen mit insgesamt 2800 Pilgern verwiesen und erklärt, ein Hotel mit einer
Kapazität von 400 Betten werde auf jeden Fall gebraucht.
Der Kläger hat ferner behauptet, soweit der Beklagte lediglich 134 Pilger geschickt
habe, habe das Hotel X-... mit 266 Betten leer gestanden. Hierzu trägt der Kläger
vor, der Leerstand beruhe darauf, dass die Beklagte gegen die
Exklusivitätsvereinbarung verstoßen habe. Die Beklagte habe nämlich auf eigene
Rechnung für 600 Pilger Unterkünfte für die Pilgersaison 1424h gebucht, ohne
hierfür Leistungen des Klägers in Anspruch zu nehmen. Dies ergebe sich aus
einem Schreiben der D Gesellschaft für Hotels- Zentralreservierungsstelle - vom
15.12.2003 (Anlage K 7, K 8, Bl. 86, Bl. 87 d.A.). Dementsprechend sei dem
Beklagten die Genehmigung für die Erteilung von Einreisevisa für 600 Pilger erteilt
worden. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass in der mit der Beklagten
getroffenen Vereinbarung vom 03.09.2003, soweit es die wechselseitige
Exklusivität betreffe, nicht zwischen gemeinsamen Kunden einerseits und
Neukunden anderseits unterschieden worden sei. Da die Beklagte sich seit
Jahrzehnten im Geschäft der Pilgerreise bewege, sei es das Interesse des Klägers
gewesen, an den Kontakten der Beklagten partizipieren zu können.
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Soweit der Kläger Schadensersatz auch wegen der 43 auf das X-... umgebuchten
Pilger begehrt, hat er geltend gemacht, dem Schadensersatzanspruch stehe nicht
der Einwand der doppelten Rechtshängigkeit wegen des anderweitig anhängigen
Verfahrens entgegen. Gleiches gelte nunmehr für den Einwand der Rechtskraft der
anderen Entscheidung. Die Umlegung von 43 Pilgern vom Hotel B ins Hotel X-...
ändere in wirtschaftlicher Hinsicht nichts an dem Schaden, weil dadurch eine
Unterbelegung des B entstanden sei. Die Zahlungsbedingungen für beide Hotels
seien die gleichen gewesen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 157.865,07 € nebst 8 % Zinsen über
dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit (28.08.2004) zu zahlen, dem Kläger
notfalls zu gestatten, die Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft erbringen zu
können.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
der Beklagten Vollstreckungsschutz zu gewähren, erforderlichenfalls gegen
Sicherheitsleistung, die auch durch selbstschuldnerische Bankbürgschaft erbracht
werden kann.
Die Beklagte hat behauptet, sie habe eine Kapazität von 400 Pilgern für die Hajj-
Saison 2004 nicht fest zugesagt. Im Gegenteil habe ihr Geschäftsführer den Kläger
davor gewarnt, ganze Kontingente von Hotelzimmern anzumieten. Im übrigen sei
eine Zusage fester Buchungszahlen im Pilgergeschäft für einen derart kurz
bemessenen Zeitraum unmöglich. Die Entwicklung der Pilgerzahlen sei auch nicht
vorhersehbar gewesen.
Der Beklagte bestreitet das Treffen im September 2003 wie auch das Telefonat
ihres Geschäftsführers mit dem Zeugen Z1 Anfang Oktober 2003.
Die Beklagte hat bereits in erster Instanz einen Leerstand des Hotels X-...
bestritten. Hierzu hat sie vorgetragen, das Hotel sei in der fraglichen Zeit nicht nur
aus-, sondern gar überbucht gewesen, weshalb es gar erforderlich gewesen sei,
einzelne Pilger in anderen Hotels unterzubringen. Der Zeuge Z2 sei in der
fraglichen Zeit während der Hajj-Saison 2004 im Hotel X-... gewesen, er könne die
Überbuchung des Hotels bezeugen (Schriftsatz vom 27.01.2005, Seite 4/Bl. 133
d.A.; Schriftsatz vom 17.05.2005, Seite 7/Bl. 186 d.A.). Deshalb wäre der Kläger
nicht in der Lage gewesen, Pilger entsprechend seinem Vortrag überhaupt im
Hotel X-... unterzubringen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, ein Verstoß gegen die
Exklusivitätsvereinbarung liege nicht vor. Sie hat den Vortrag des Klägers hierzu
bestritten und vorgetragen, sie, die Beklagte, habe ausschließlich Sitzplätze bzw.
ganze Flugzeuge gechartert. Richtig sei allerdings, dass sie, die Beklagte, für ihre
langjährigen Kunden „selbstverständlich“ Hotels angeboten habe, da diese
Kunden neben dem Flug ganz bestimmte Hotels hätten buchen wollen. Zu diesen
Hotels habe weder das X-... noch das B gehört. Im übrigen habe sie, die Beklagte,
zu keinem Zeitpunkt gemeinsamen Kunden der Parteien Hotelbuchungen
angeboten. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass sich die
Exklusivitätsvereinbarung nur auf gemeinsame Neukunden – wie die 134 Pilger und
die weiteren 43 aus dem B – beziehe.
Die Beklagte hat ferner die Auffassung vertreten, in einer Größenordnung von 43
Pilgern greife der Einwand der doppelten Rechtshängigkeit, weil der Kläger bereits
in dem oben genannten Parallelverfahren Ansprüche wegen weiterer 43 Pilger
geltend gemacht habe.
Das Landgericht hat Beweis erhoben, indem es im Termin vom 08.04.2005 nach
Antragstellung den Zeugen Z1 zu der Frage, ob der Geschäftsführer der Beklagten
mit einer vollständigen Buchung des Hotels X-... einverstanden gewesen sei,
vernommen hat. Nach Vernehmung des Zeugen hat das Landgericht dem
Beklagtenvertreter Schriftsatznachlass bis zum 17.05.2005 auf den Schriftsatz der
Gegenseite vom 12.03.2005 eingeräumt und Verkündungstermin anberaumt. –
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Gegenseite vom 12.03.2005 eingeräumt und Verkündungstermin anberaumt. –
Zuvor hatte das Landgericht im Termin einen Hinweis dahingehend erteilt, dass
hinsichtlich der 43 Pilger nicht von einer doppelten Rechtshängigkeit ausgegangen
werden könne.
Mit Schriftsatz vom 17.05.2005 hat die Beklagte Stellung zum Schriftsatz des
Klägers und hierin u.a. auch eine Beweiswürdigung vorgenommen. Hierzu hat die
Beklagte darauf hingewiesen, dass im Anschluss an die Beweisaufnahme der
Sach- und Streitstand wie auch das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erörtert
worden seien.
Wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die tatsächlichen
Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Mit Urteil vom 05.07.2005 (Bl. 215 ff. d.A.) hat das Landgericht die Beklagte zur
Zahlung von 132.345,53 € nebst Zinsen verurteilt und im übrigen die Klage in
Höhe von 24.295,00 € als unzulässig und in Höhe des Restbetrages (1.224,55 €)
als unbegründet abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei teilweise unzulässig. Soweit der
Kläger bereits vor hiesiger Klageerhebung im Parallelprozess hinsichtlich der
Pilgergruppe von 43 Personen eine Zahlung in Höhe von 24.295,00 € geltend
gemacht habe, stehe dem hier geltend gemachten Anspruch, soweit er sich auf 43
leer gebliebene Betten beziehe, der Einwand der Rechtshängigkeit entgegen. Da
der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit von höheren Kosten pro Bett (593,48 €)
ausgehe als im Parallelverfahren (565,00 €), sei die Klage allerdings nur
unzulässig, als sich die Beträge zahlenmäßig deckten. Vorliegend habe der Kläger
die Verletzung der Zusage für das Hotel X-... als Grundlage seiner Klage
genommen. Entscheidend sei, dass hinsichtlich der 43 Personen in beiden
Verfahren der Anspruch auf Unterkunftskosten, sei es als Erfüllungsanspruch, sei
es als Schadensersatzanspruch, verlangt werde.
Soweit die Klage im übrigen zulässig sei, sei sie auch weitgehend begründet. Dem
Kläger stehe ein Zahlungsanspruch für die restlichen 223 Betten in Höhe von
132.345,53 € aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung zu. Dies
gelte allerdings nicht für den Differenzbetrag von 1.224,55 € zwischen Forderung
aus dem Parallelprozess und vorliegendem Rechtsstreit aufgrund des
unterschiedlichen Ansatzes des Bettenpreises. Dem Beklagten sei nicht
anzulasten, dass der Kläger selbst die Umbuchung in das Hotel X-...
vorgenommen und dabei lediglich den niedrigeren Preis des B in Rechnung gestellt
habe.
Im übrigen sei die Klage bezüglich der Kosten für 223 Personen bzw. leer
stehender Betten begründet. Soweit für die zweite Instanz noch von Belang, hat
das Landgericht hierzu ausgeführt, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme
feststehe, dass die Voraussetzungen einer Vertragsverletzung seitens der
Beklagten vorlägen. Der Geschäftsführer der Beklagten habe dem Zeugen Z1 die
verbindliche Zusage, dass die Plätze im Hotel X-... zu verkaufen seien, erteilt.
Anhaltspunkte, die zu Zweifeln an der Aussage des Zeugen berechtigten, seien
nicht ersichtlich. Der Zeuge sei glaubwürdig.
Die Verpflichtung aus der Vereinbarung vom 03.09.2003 in Verbindung mit der
Zusage über den Platzverkauf für das Hotel X-... habe die Beklagte verletzt, indem
sie für 600 andere Pilger Unterkünfte in Saudi-Arabien ohne Einschaltung des
Klägers beschafft habe, so dass das Hotel X-... nicht ausgelastet gewesen sei. Der
Vortrag des Beklagten, wonach das Hotel X-... ausgebucht gewesen sei, sei
unsubstantiiert, weshalb eine Vernehmung des Zeugen Z2 auf eine unzulässige
Ausforschung hinausgelaufen wäre. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen,
der Kläger habe gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen, indem er die im
Hotel B untergebrachten 200 Pilger nicht im X-... untergebracht habe. Die Beklagte
habe nach dem Klägervortrag für 600 Pilger Flüge gebucht und die Genehmigung
der Regierung erhalten. Der Kläger habe zudem eine Erklärung der D Gesellschaft
für Hotels -Zentralreservierungsstelle - vorgelegt. Demgegenüber genüge das
bloße Bestreiten bzw. Behaupten, nur Flugplätze gechartert zu haben, nicht. Eine
Vernehmung des Geschäftsführers der Beklagten hierzu scheitere am Fehlen der
Voraussetzungen der §§ 447, 448 ZPO.
Aus der Vereinbarung vom 03.09.2003 ergebe sich auch nicht, dass diese nur für
Neukunden gelte. Schließlich rüge der Beklagte zu Unrecht, dass entgegen §§ 279
Abs. 3, 285 ZPO keine Verhandlung zur Beweisaufnahme stattgefunden habe.
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Abs. 3, 285 ZPO keine Verhandlung zur Beweisaufnahme stattgefunden habe.
Diese liege im Stellen der Anträge nach Durchführung der Beweisaufnahme. Den
Parteien sei auch unbenommen gewesen, zum Ergebnis der Beweisaufnahme
Stellung zu nehmen. Die Angriffe des Beklagten auf die Glaubwürdigkeit des
Zeugen seien nicht zu berücksichtigen, da sich der Schriftsatznachlass hierauf
nicht erstreckt habe.
Gegen das am 07.07.2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 12.07.2005
Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist
bis zum 07.10.2005 mit Schriftsatz vom 07.10.2005, eingegangen bei Gericht am
selben Tag, begründet.
Der Kläger, dem mit Verfügung des Gerichts vom 10.10.2005 eine Frist zur
Berufungserwiderung bis zum 15.11.2005 gesetzt worden war, hat gegen das am
29.07.2005 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 10.11.2005, als Fax an diesem
Tag bei Gericht eingegangen, Anschlussberufung eingelegt, soweit das Landgericht
die Klage in Höhe von 24.295,00 € als unzulässig abgewiesen hat.
In der Sache verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung
weiter und trägt hierzu vor, das Urteil beruhe auf einer rechtsfehlerhaften
Tatsachenerfassung wie auch einer fehlerhaften Rechtsanwendung. Nach dem
Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Beklagte keine Zusage
gemacht habe. Eine Zusage habe weder der Kläger substantiiert behauptet noch
der Zeuge Z1 bestätigt. In diesem Zusammenhang weist die Beklagte auf den
mehrfach geänderten („ausgesprochen wechselhaften“) Vortrag des Klägers
hierzu hin. Soweit der Zeuge Z1 bekundet habe, es sei nach Aussage des
Geschäftsführers der Beklagten kein Problem, 400 Betten zu verkaufen, liege
hierin keine Zusage mit Rechtsbindungswillen.
Falls man eine Zusage bejahe, liege jedenfalls keine Verletzung der Beklagten in
dem Umstand begründet, dass sie für 600 Personen Unterkünfte ohne
Einschaltung des Klägers beschafft habe. Die Exklusivitätsvereinbarung gelte nur
für gemeinsame Kunden, also Neukunden. Denn der Zweck der Vereinbarung
habe darin bestanden, Neukunden zu akquirieren, nicht aber, Bestandskunden der
Beklagten zu gemeinsamen Kunden zu machen (Beweisangebot: Zeugin Z3, die
bei allen Vertragsverhandlungen anwesend gewesen sein soll).
Gemäß der nunmehr als Anlage B 1/2 vorgelegten Genehmigung beziehe sich
diese auf fünf Stammkunden, die bereits selbst Hotelunterkünfte besorgt hätten.
Damit stehe fest, dass sie, die Beklagte, nur Flüge und die Genehmigung des
Ministeriums besorgt und damit in keiner Weise den Vertrag mit dem Kläger
verletzt habe.
Des weiteren fehle es auf Seiten des Klägers an einem Schaden. Das Landgericht
habe ihren Beweisantritt zur Behauptung, dass alle Betten des X-... im fraglichen
Zeitraum belegt gewesen seien, das Hotel mithin ausgebucht gewesen sei (Zeuge
Z2), nicht übergehen dürfen. Einen Hinweis darauf, dass es den Beklagtenvortrag
hierzu für unvollständig gehalten habe, habe das Landgericht nicht erteilt.
Schließlich habe sich das Gericht mit den von ihr, der Beklagten, vorgetragenen
Anhaltspunkten zur Unglaubwürdigkeit des Zeugen Z1 nicht auseinandergesetzt.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei dieser Vortrag zu berücksichtigen
gewesen, weil die Antragstellung vor der Beweisaufnahme erfolgt sei und deshalb
nicht zum Ergebnis der Beweisaufnahme verhandelt worden sei.
Die Beklagte beantragt nunmehr,
1. das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 05. Juli 2005 – Az.: 2-11
0 44/04 – aufzuheben, soweit sie, die Beklagten, verurteilt worden sei und die
Klage abzuweisen.
2. die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt nunmehr,
1. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
2. im Wege der Anschlussberufung das Urteil des Landgerichts Frankfurt am
Main vom 05.07.2005, Geschäftszeichen: 2-11 0 44/04 insoweit aufzuheben, als
die Klage in Höhe von 24.295,00 € nebst Zinsen abgewiesen worden ist, und der
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die Klage in Höhe von 24.295,00 € nebst Zinsen abgewiesen worden ist, und der
Klage auch insoweit stattzugeben.
Zur Anschlussberufung bzw. Teilabweisung der Klage wegen doppelter
Rechtshängigkeit trägt der Kläger vor, das Landgericht habe seine Hinweispflichten
nach § 139 ZPO verletzt, indem es im Termin vom 08.04.2005 noch die
Rechtsauffassung vertreten habe, das nicht von einer doppelten Rechtshängigkeit
auszugehen sei. Deshalb sei neuer Vortrag hierzu zulässig. Der Kläger wiederholt
im übrigen, dass wegen der umgebuchten 43 Pilger die Betten im Hotel B
unbenutzt geblieben seien. Er habe am 24.012.2003 einen Vertrag mit dem B
geschlossen. Gemäß Bestätigung dieses Hotels vom 03.12.2004 (Bl. 318 d.A.)
seien 52 Betten unbesetzt geblieben. Die entsprechenden Schriftstücke seien
bereits im Parallelverfahren als Anlage vorgelegt worden und hätten nach
Beiziehung der Akte 2/25 0 68/04 auch dem Landgericht vorgelegen.
Soweit es die Berufung der Beklagten anbelangt, vertritt der Kläger die Auffassung,
die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung vom 03.09.2003 sei
dahingehend zu verstehen, dass sich die Beklagte mit ihrem gesamten Bedarf an
Leistungen bei ihm, dem Kläger, habe eindecken müssen. Für eine Beschränkung
der Exklusivitätsvereinbarung auf Neukunden gebe deren Wortlaut nichts her.
Zum Beweis für die Tatsache, dass das Hotel X-... lediglich zum Teil belegt
gewesen sei (134 Pilger), bietet der Kläger nunmehr Beweis an (Zeuge Z4). Der
Zeuge könne hierzu Angaben machen, weil er vor Ort die Pilgerzuweisung
vorgenommen habe.
Der Senat hat gemäß Auflagen- und Beweisbeschluss vom 10.02.2006, auf dessen
Inhalt Blatt 373 f. d.A. wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen wird, über
die zwischen den Parteien streitige Frage, ob das Hotel X-... während der Pilgerzeit
1412h (30.01.-04.02.2004) teilweise leergestanden habe, Beweis erhoben durch
Vernehmung der Zeugen Z4 und Z2. Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 31.03.2006 (Bl. 385-391
d.A.) verwiesen.
Die Berufung und die Anschlussberufung sind zulässig. Sie sind insbesondere
form- und fristgerecht eingelegt worden.
Nur die Berufung hat in der Sache Erfolg. Die Anschlussberufung hat indes keinen
Erfolg.
Die Klage ist zwar auch in Ansehung des als unzulässig abgewiesenen Teils
(24.295,00 €) zulässig. Im Hinblick auf den in dem Parallelverfahren unter dem
Aktenzeichen 2-25 0 68/04 geführten Rechtsstreit, der mit einem am 22.04.2005
verkündeten und nach übereinstimmenden Angaben der Parteien rechtskräftig
gewordenen Urteil (Kopie Bl. 346 ff. d.A.) beendet worden ist, steht der hiesigen
Klage die Rechtskraft (§ 322 ZPO) der oben genannten Entscheidung nicht
entgegen.
Sachlich wirkt die Rechtskraft im Sinne eines Prozesshindernisses dahin, dass jede
Verhandlung und Entscheidung über denselben Streitgegenstand unzulässig ist.
Der Streitgegenstand, über den im Erstprozess entschieden worden ist, ist indes
nicht identisch mit demjenigen, der der hier erhobenen Klage zugrunde liegt. In
dem Verfahren vor der 25. Zivilkammer hat der Kläger, und zwar auch nach dem
übereinstimmenden Vortrag der Parteien im vorliegenden Rechtsstreit (Schriftsatz
der Beklagten vom 06.01.2006, Seite 8/Bl. 334 d.A. Schriftsatz des Klägers vom
16.01.2006, Seite 3/Bl. 342 d.A.), Vergütungsansprüche für die 43-köpfige
Pilgergruppe, die ursprünglich auf das Hotel B gebucht war (siehe Tatbestand
Position 3: „Unterkunft für 43 Pilger im B -Hotel für einen Einzelreis von 565,00 €.
Daraus ergibt sich ein Gesamtpreis von 24.295,00 €“), geltend gemacht. Hierbei
handelte es sich um Erfüllungsansprüche. Demgegenüber macht der Kläger im
hiesigen Verfahren Sekundäransprüche gerichtet auf Schadensersatz aus einem
anderen vertraglichen Komplex – Leerstand Hotel X-... – geltend, so dass keine
Identität des Streitgegenstandes vorliegt. Mangels Identität des
Streitgegenstandes stand der Klage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen
Verhandlung im hiesigen Erstprozess damit auch nicht der Einwand der doppelten
Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 3 ZPO) entgegen mit der Folge, dass die Klage
jedenfalls nicht als unzulässig abzuweisen war.
Gleichwohl hat die Anschlussberufung anders als die Berufung keinen Erfolg, weil
dem Kläger gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz wegen
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dem Kläger gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz wegen
teilweisen Leerstandes des Hotels X-... zusteht.
Das Landgericht hat die Klage bezüglich der Unterbringungskosten für 223
Personen (Leerstand von 223 Betten) aus dem Gesichtspunkt der positiven
Vertragsverletzung für begründet erachtet. Begründet hat es dies damit, dass die
Beklagte die in der Vereinbarung vom 03.09.2003 enthaltene
Exklusivitätsvereinbarung in Verbindung mit der rechtsverbindlichen Zusage
betreffend die Belegung von 400 Betten verletzt habe, indem sie für 600 weitere
Pilger unter Umgehung des Klägers Unterkünfte besorgt habe.
Ob die Beklagte, wie das Landgericht meint, ihre Pflichten aus einer Zusage ihres
Geschäftsführers C verletzt hat, erscheint fraglich. Vom Vorliegen einer mit
Rechtsbindungswillen versehenen Zusage ist nicht ohne weiteres auszugehen.
Nachdem der Kläger in der Klageschrift – allerdings ohne nähere Angaben in
tatsächlicher Hinsicht – zunächst vorgetragen hatte, „die Beklagte“ habe ihm
zugesagt, die volle Kapazität des X-... mit Pilgern auslasten zu können, hat er
diesen Vortrag später präzisiert und letztendlich vorgetragen, der Geschäftsführer
der Beklagten habe anlässlich eines mit dem Zeugen Z1 geführten Telefonats sein
Einverständnis mit der „Gesamtbuchung“ des Hotels erklärt. Zum anderen habe
ein zwischen dem Geschäftsführer der Beklagten und dem Kläger sowie dem
Zeugen im Oktober 2003 geführtes Gespräch das „Ergebnis“ gehabt, dass das
Hotel X-... auf jeden Fall mit seiner vollen Kapazität habe ausgebucht werden
sollen. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers lässt nicht mit hinreichender
Klarheit erkennen, dass diese als wahr unterstellten Äußerungen des
Geschäftsführers der Beklagten auch in Ansehung des Umstandes, dass diesem
nähere Einzelheiten wie etwa die genaue Bettenzahl des Hotels X-... bekannt
waren (vgl. s. Aussage Zeuge Z1, Bl. 168 d.A.), auf die Herbeiführung von
Rechtsfolgen gerichtet sein sollten, zumal es nach § 3 1. Absatz der Vereinbarung
vom 03.09.2003 Sache des Klägers war, u.a. für Unterkünfte in Saudi-Arabien zu
sorgen.
Hinzu kommt, dass der Kläger die – bestrittene – Zusage auch nicht zu beweisen
vermochte. Der Zeuge Z1 hat sich nämlich in dem entscheidenden Punkt, also bei
der Frage, ob eine rechtsverbindliche Zusage gemacht worden ist, eher
freibleibend ausgedrückt, indem er bekundet hatte, nach Auskunft des
Geschäftsführers würde es kein Problem sein, das ganze Hotel zu verkaufen.
Damit ist das Beweisthema auch nicht bestätigt worden.
Der Vollständigkeit halber ist hierzu folgendes noch zu ergänzen:
Die Aussage des Zeugen Z1 wäre – falls beweisrelevant – ohne Wiederholung der
Beweisaufnahme in zweiter Instanz ohnehin nicht zu verwerten gewesen. Das
Landgericht hat sich nämlich im Rahmen seiner Glaubwürdigkeitsbeurteilung nicht
mit den vom Beklagten in seinem Schriftsatz vom 17.05.2004 mitgeteilten
Zweifeln an der Glaubwürdigkeit des Zeugen auseinandergesetzt. Damit bestehen
konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachengrundlage des
Erstgerichts aufgrund falscher Glaubwürdigkeitsbeurteilung. Soweit das
Landgericht meint, die Angriffe der Beklagten gegen die Glaubwürdigkeit des
Zeugen im nachgelassenen Schriftsatz seien, soweit diese neues Vorbringen
enthielten, nicht zu berücksichtigen, weil vom Schriftsatznachlass nicht umfasst,
kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Der Beklagte war berechtigt,
umfassend zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, weil das
Landgericht ausweislich des Protokolls vom 08.04.2005 entgegen § 279 Abs. 3
ZPO im Anschluss an die Beweisaufnahme deren Ergebnis nicht erörtert hat. Die
Erörterung des Sach- und Streitstandes nach Beweiserhebung ist obligatorisch.
Die Verpflichtung umfasst auch die Erörterung des Beweisergebnisses.
Letztlich kommt es aber auf die Frage, ob der Beklagten im Zusammenhang mit
der Zusage ein Pflichtverstoß vorzuwerfen ist, nicht entscheidend an. Denn
jedenfalls hat sie gegen die Exklusivitätsvereinbarung verstoßen, mithin ihre
vertraglichen Pflichten verletzt, indem sie für 600 weitere Pilger eigenmächtig
Unterkünfte in Saudi-Arabien besorgt hat, anstatt diese, wie vereinbart, in dem
vom Kläger vorausgebuchten Hotel X-... unterzubringen.
Hierin liegt ein Verstoß gegen die in der Vereinbarung vom 03.09.2003 unter § 3
Absatz 4 enthaltene Klausel, wonach sie sich verpflichtet hat, ihren Bedarf an
Dienstleistungen exklusiv beim Kläger zu kaufen.
In tatsächlicher Hinsicht ist zunächst davon auszugehen, dass die Beklagte unter
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In tatsächlicher Hinsicht ist zunächst davon auszugehen, dass die Beklagte unter
Umgehung des Klägers auf eigene Rechnung Unterkünfte für 600 Pilger in Saudi-
Arabien besorgt hat, ohne hierfür die entsprechenden Leistungen vom Kläger in
Anspruch zu nehmen. Die Hotelbuchung für diese Pilger ist von der Beklagten
vorgenommen worden. Den diesbezüglichen Vortrag des Klägers in den
Schriftsätzen vom 17.09.2004, Seite 7 und vom 12.03.2005, Seite 7 f., ist die
Beklagte in erster Instanz nicht substantiiert entgegengetreten. Von ihrer
zunächst aufgestellten Behauptung, ihre Tätigkeit habe sich ausschließlich auf das
Chartern von Sitzplätzen bzw. ganzen Flugzeugen beschränkt (Schriftsatz vom
02.02.2005, Seite 5), ist sie mit ihrem Vortrag im nachgelassenen Schriftsatz vom
17.05.2005, Seite 6, wonach sie ihren langjährigen Kunden – gemeint sind hiermit
offensichtlich die vom Kläger erwähnten 600 Pilger – „selbstverständlich“ Hotels
angeboten habe, wieder abgerückt. Schließlich lässt sich auch dem als Anlage K 8
vorgelegten Schreiben des Direktors der Zentralreservierungsstelle der D
Gesellschaft für Hotels vom 15.12.2003, welches sich auf eine von der Beklagten
vorgenommene Hotelbuchung für 600 Pilger für die Pilgersaison 1423h („Ihre
Reservierung“) bezieht, mit dem Vortrag, sie habe lediglich Flugplätze gechartert,
nicht vereinbaren.
Soweit die Beklagte in zweiter Instanz erstmals unter Hinweis auf fünf ihrer Kunden
vorträgt, diese hätten für sich selbst Unterkünfte besorgt und sie, die Beklagte,
lediglich um die Einholung der behördlicherseits erforderlichen Genehmigung
ersucht, woraus sich ersehen lasse, dass sie, die Beklagte gerade nicht Hotels
besorgt habe, ist dieser Vortrag neu und nach § 531 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO nicht
zuzulassen. Dieser neue Vortrag lässt sich auch nicht mit dem vorstehend
genannten Schreiben der Zentralreservierungsstelle in Einklang bringen. Soweit
die Beklagte in zweiter Instanz hierzu ferner vorträgt, deren Schreiben sei ohne
Bedeutung, denn sie sei nicht Vertragspartner (wessen ? der
Zentralreservierungsstelle ?) geworden, ist ihr Vortrag nicht nachvollziehbar. Denn
in erster Instanz hat die Beklagte ausdrücklich eingeräumt, ihren Kunden
„selbstverständlich“ auch Hotels angeboten zu haben. Den Widerspruch zu ihrem
erstinstanzlichen Vortrag hat die Beklagte nicht aufgelöst.
Dahinstehen kann, ob es sich bei den 600 Pilgern, für die die Beklagte
Hotelunterkünfte besorgt hat, um Stammkunden der Beklagten gehandelt hat.
Denn die Beklagte macht ohne Erfolg geltend, die Exklusivitätsvereinbarung gelte
lediglich für gemeinsame Neukunden der Parteien. In Übereinstimmung mit dem
Landgericht ist davon auszugehen, dass die Exklusivitätsvereinbarung nicht nur für
Neukunden gelten sollte. Eine dahingehende Einschränkung lässt sich mit dem
Wortlaut von § 3, 4. Absatz der Vereinbarung vom 03.09.2003 nicht in Einklang
bringen. Im übrigen hätte es, hätten die Vertragsparteien eine Beschränkung der
Exklusivitätsvereinbarung auf Neukunden beabsichtigt, nahe gelegen, eine
derartige Differenzierung in den Vertrag aufzunehmen. Der Vertrag lässt im
übrigen auch nicht an anderer Stelle bzw. in anderem Zusammenhang erkennen,
dass die Vertragsparteien zwischen Neu- und Altkunden eine Differenzierung
vornehmen wollten. Soweit die Beklagte nunmehr für die Richtigkeit ihrer
Behauptung die Vernehmung der Zeugin Z3, die bei den Vertragsverhandlungen
zugegen gewesen sein soll, anbietet, ist dieser Vortrag nebst Beweisantritt
ebenfalls verspätet (§ 531 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO). Im übrigen hat die Beklagte nicht
dargelegt, warum dieser Umstand nicht in den schriftlichen Vertrag aufgenommen
worden ist. Unter diesen Umständen liefe eine Vernehmung der Zeugin auf eine
unzulässige Ausforschung hinaus.
Im Ergebnis können die Fragen, ob die Beklagte gegen eine dem Kläger erteilte
Buchungszusage und/oder gegen die mit Vertrag vom 03.09.2003, wie der Senat
annimmt, vereinbarte Exklusivitätsklausel verstoßen und damit ihr obliegende
Pflichten verletzt hat, dahinstehen. Der Kläger hat nach in zweiter Instanz
durchgeführter Beweisaufnahme nämlich nicht den Beweis erbracht, dass ihm
durch teilweisen Leerstand des Hotels X-... ein Schaden entstanden ist.
Entsprechend der im Beweisbeschluss vom 07.02.2006 unter Punkt I. 1. gewählten
Formulierung ist zunächst davon auszugehen, dass der Kläger einen tatsächlichen
Leerstand des Hotels X-... von 266 Betten (400 Betten insgesamt – 134 belegter
Betten) behaupten will. Dem entsprechenden Hinweis des Gerichts in Ziffer IV. des
Beschlusses, wonach von einem behaupteten Leerstand von 266 Betten
auszugehen sei, weil nach der unstreitig gebliebenen Einlassung des
Geschäftsführers der Beklagten im Termin vom 20.01.2006 die vom Hotel B ins X-
... umgebuchte 43-köpfige Pilgergruppe dort nicht erschienen ist, ist der Kläger
nicht entgegengetreten. Damit ist zwischen den Parteien unstreitig, dass jedenfalls
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nicht entgegengetreten. Damit ist zwischen den Parteien unstreitig, dass jedenfalls
die 43-köpfige Pilgergruppe aus dem B nicht im Hotel X-... Quartier bezogen hat.
Soweit die Beklagte bereits in erster Instanz einen Leerstand des Hotels X-...
bestritten und dies im einzelnen auch begründet hat, war hierüber Beweis zu
erheben. Der vom Kläger für den behaupteten Leerstand von 266 Betten
benannte Zeuge Z4 hat das Beweisthema nur teilweise bestätigt. Der seinem
Bekunden nach während der fraglichen Pilgerzeit im Auftrag des Klägers vor Ort
mit der Zuweisung der Pilger in die Zimmer des Hotels X-... befasste Zeuge hat
zwar zunächst bekundet, dass das Hotel mit zwei Pilgergruppen von etwa 50 und
etwa 70 Personen belegt war. Die Größenordnung der genannten Pilgerzahlen
lässt vermuten, dass hiermit die insgesamt 134 Pilger gemeint waren, die nach
dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien im Hotel Al-... übernachtet haben.
Soweit der Zeuge darüber hinaus aber auch bekundet hat, dass etwa eine Woche
nach Eintreffen der letztgenannten Pilgergruppe weitere 43 Pilger aus dem Hotel B
ins X-... gekommen seien und dort auch übernachtet hätten („Es ist dann etwa
eine Woche später eine Gruppe von ungefähr 43 Personen gekommen. Diese
kamen aus dem Hotel B.Diese 43 Personen haben dann auch im X-... übernachtet.
Alle Pilger sind etwa bis zum 03.02.2004 geblieben. Ich muss das Datum
umrechnen. Es war etwa der 03. Februar. ... Ich bin sicher, dass die 43 Pilger im
Hotel X-... logiert haben. Die Gruppe ... ist etwa am 27.01. angekommen. Das war
etwa eine Woche später als die übrigen Pilger.“), im übrigen aber das Hotel leer
gestanden habe, lässt sich seine Aussage mit den Belegungsangaben des Klägers
nicht in Einklang bringen. Soweit die Aussage des Zeugen in Bezug auf die
ursprünglich auf das Hotel B gebuchte 43-köpfige Gruppe daher dem unstreitigen
Vortrag beider Parteien widerspricht, bestehen Zweifel, ob sich der Zeuge an die
zum Zeitpunkt der Beweisaufnahme mehr als zwei Jahre zurückliegenden
Vorgänge noch zuverlässig zu erinnern vermag, weshalb das Gericht von der
Richtigkeit seiner Aussage, soweit er im übrigen einen Leerstand des Hotels
bestätigt hat, nicht überzeugt ist.
Demgegenüber lässt die Aussage des ferner vernommenen Zeugen Z2 darauf
schließen, dass das Hotel X-..., wie von der Beklagten behauptet, nicht nur
ausgebucht, sondern gar überbucht war. Der Zeuge, der seiner Bekundung
zufolge in der fraglichen Zeit mit einer von ihm als Reiseführer begleiteten
Pilgergruppe ebenfalls im X-... untergebracht war, hat mit einer anschaulichen, mit
vielen Details versehen und in sich widerspruchsfreien Aussage in glaubhafter
Weise Vorgänge geschildert, die nur den Schluss auf eine Überbelegung des X-...
zulassen. So hat er bekundet, dass die von ihm begleiteten Pilger zu fünft in
Vierbettzimmern untergebracht werden mussten („In den Zimmern, die eigentlich
4-Bett-Zimmer waren, haben wir fünf Personen untergebracht.“). Er hat darüber
hinaus ausgesagt, dass er auf Anweisung der Hotelleitung Zimmer an eine andere
Gruppe herausgeben musste („Am folgenden Tag, also einen Tag nach unserer
Ankunft, haben andere Gruppen Betten von uns verlangt. Das war ein gewisser ...,
der von uns die Betten verlangt hat. Er wollte, dass ich ihm ein Zimmer gebe, in
dem meine Leute untergebracht waren. Das war so organisiert, dass fünf statt vier
Personen in die 4-Bett-Zimmer sollten. Warum das so organisiert war, weiß ich
nicht, aber die Zimmer waren voll. Wäre das Hotel leer gewesen, hätten sie nicht
fünf Personen in die Zimmer genommen. ... Zwei Zimmer mussten wir auf
Anweisung der Hotelleitung an eine andere Gruppe weitergeben. In diesen
Zimmern waren zunächst Pilger meiner Gruppe untergebracht. ... Die Zimmer, die
wir abgeben mussten, hatten jeweils vier bis fünf Betten. Unsere 3-Bett-Zimmer
habe ich nicht abgegeben.“). Das Gericht hat bei Vernehmung des Zeugen den
Eindruck gewonnen, dass er offensichtlich um eine wahrheitsgemäße und auch im
Detail zutreffende Aussage bemüht war. So hat er auf Befragen ausdrücklich
erklärt, zur Frage der Ausbuchung des Hotels keine Angaben machen zu können
(„Ob das Hotel ausgebucht war, weiß ich natürlich nicht. Das Hotel ist groß. ... Ob
das Hotel Gäste abweisen musste, weil es überbelegt war, weiß ich nicht“.). Wenn
er eine Gefälligkeitsaussage zugunsten der Beklagten hätte machen wollen, wäre
es dem Zeugen ein leichtes gewesen, eine Überbelegung des Hotels im ganzen –
etwa auch anhand der Belegungssituation im Restaurant – und nicht nur eine der
von seiner Gruppe belegten Räumlichkeiten zu bekunden. Dass er dies nicht getan
hat, spricht für seine Glaubwürdigkeit. Im übrigen ergeben die Details, die der
Zeuge im Zusammenhang mit der Vergabe der Zimmer geschildert hat, nur dann
einen Sinn, wenn das Hotel X-... tatsächlich ausgebucht war, was auch anhand der
Einschätzung des Zeugen, wonach Pilger nicht zu fünft in einem Zimmer schlafen,
wenn genug Platz vorhanden ist, deutlich geworden ist.
Das vom Kläger im Termin vom 31.03.2006 in deutscher Übersetzung vorgelegte
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Das vom Kläger im Termin vom 31.03.2006 in deutscher Übersetzung vorgelegte
Schreiben des Direktors des Hotels X-..., M., vom 29.03.2006 (Bl. 392 d.A.) wie
auch das mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 26.04.2006 eingereichte
Schreiben des N. (Bl. 409 d.A.), die sich inhaltlich beide mit der Belegungssituation
des Hotels X-... in der Pilgersaison 1424h befassen, bieten keinen Anlass zu einer
abweichenden Beurteilung. Die Beklagte hat insoweit zu Recht die Rüge der
Verspätung erhoben (§§ 521, 296 Abs. 1 ZPO) zu. Beide Schriftstücke sind nicht
innerhalb der Berufungserwiderungsfrist (15.11.2005) vorgelegt worden. Ihre
Zulassung würde nach Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits
verzögern, weil die Beklagte bis Schluss der mündlichen Verhandlung vom
31.03.2006 keine Möglichkeit gehabt hat, sich hierzu einzulassen und
gegebenenfalls weiteren Beweis anzubieten. Soweit es das letztgenannte
Schreiben anbelangt, hat der Kläger die Verspätung gar nicht entschuldigt.
Hinsichtlich des im Termin überreichten Schreibens genügt der bloße Hinweis, das
Schreiben sei „erst jetzt“ von der Mandantschaft übergeben worden, ohne dass
hierfür ein triftiger und nachvollziehbarer Grund genannt wird, nicht den an eine
genügende Entschuldigung zu stellenden Anforderungen.
Der Kläger hat als unterliegende Partei über die in erster Instanz ihm bereits
auferlegten Kosten auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die
weiteren Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in §§ 708 Ziff. 10, 711, 543
ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung hat, wie auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht
erfordert.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.