Urteil des LG Frankfurt am Main vom 07.08.2007

LG Frankfurt Main: firma, abnahme, mängelrüge, werkvertrag, angemessene frist, wirtschaftliches interesse, aufrechnung, formularvertrag, nebenintervention, abtretung

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Gericht:
OLG Frankfurt 7.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 U 228/01
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 174 BGB, § 222 Abs 1 BGB, §
768 Abs 1 S 1 BGB, § 17 VOB
B
(Generalunternehmervertrag: Verjährungseinrede für den
Gewährleistungsbürgen gegen seine Inanspruchnahme
wegen Baumängeln)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 7.
Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 01.11.2001 wird
zurückgewiesen.
Der Tenor des angefochtenen Urteils der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer
des Landgerichts Frankfurt am Main wird dahin berichtigt, dass er wie folgt lautet.
Die Beklagte wird verurteilt, an die A 325.887,79 Euro nebst 5 % Zinsen
hieraus für die Zeit vom 01 .04.1997 bis zum 30.12.1998 und weitere Zinsen
hieraus in Höhe von 5% seitdem 31.12.1998 zu zahlen.
In Höhe von weiteren 311.107,53 Euro wird der Klageanspruch dem Grunde
nach für gerechtfertigt erklärt.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist hinsichtlich der aufrecht erhaltenen Verurteilung der
Beklagten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des Betrages der aufrecht erhaltenen
Verurteilung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 115 % des zur Vollstreckung gebrachten Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin hat Ansprüche aus einer Gewährleistungsbürgschaft gegen die
Beklagte zu 1) geltend gemacht, die im Zusammenhang mit einem Werkvertrag
der Bauunternehmer B und C mit der Baufirma D und E Bau AG von der Beklagten
zu 1) gestellt worden ist. Die zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes
verbundenen Herren B und C beauftragten die Firma D und E mit der
schlüsselfertigen Herstellung eines Bürogebäudes nebst Tiefgarage und
Außenanlagen in O1, das als sogenanntes F-Bürocenter bezeichnet wurde. per
Gesamtwerklohn, ein Pauschalfestpreis, sollte 31 Mio, DM betragen. Hinsichtlich
der Gewährleistung bestimmte der Werkvertrag, wegen dessen übriger
Einzelheiten auf Bl. 44-60 d. A. verwiesen wird, in § 13 folgendes:
"1.
Die Gewährleistungsfrist endet gemäß den Vorschriften der VOB nach wirksamer
Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls durch die Parteien, wobei eine
Gewährleitungsfrist gemäß Anlage über Gewährleistungsfristen zum Vertrag
vereinbart ist. Bei Bedachungsarbeiten endet die Frist mit dem Ablauf von 10
Jahren. Für Mängel, die bei Abnahme nicht oder nur durch sachverständige
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Jahren. Für Mängel, die bei Abnahme nicht oder nur durch sachverständige
Untersuchung feststellbar sind, beginnt die vertraglich Gewährleistung mit ihrer
Feststellung. Soweit Mängel gerügt worden sind, beginnt die Frist gemäß VOB neu
zu laufen.
Mit einer Berufung auf den Ablauf der Gewährleistungsfrist des von ihm
beauftragten Subunternehmers kann der Auftragnehmer nicht gehört werden.
2.
Der Auftragnehmer und der Auftraggeber vereinbaren, dass auf Wunsch des
Auftraggebers von beiden Parteien 2 Monate vor Ablauf der Verjährung das
Bauvorhaben noch einmal begangen wird, um eventuelle Streitfragen wegen
möglicher Mängel einvernehmlich zu entscheiden."
Am 09.02.1987 trafen die Firma D und E-Bau AG und die BGB-Gesellschaft B und
C eine Vereinbarung, wonach die Firma D und E-Bau AG der Oberleitung des
Werkvertrages mit allen Vereinbarungen von der BGB-Gesellschaft B und C auf die
G, die Klägerin des vorliegenden Verfahrens zustimmte. Weiterhin wurde in der
Vereinbarung bestimmt (Bl. 61 d. A), dass die Herren B und C in Gesellschaft
bürgerlichen Rechtes persönlich die gesamtschuldnerische Haftung zusammen
mit der G für die Erfüllung der Ansprüche der Firma D und E-Bau AG für die
getroffenen Vereinbarungen übernehmen, auch soweit sie nach dem 14.1.1987
zustande kamen.
Das Bürocenter wurde in den folgenden Jahren fertig gestellt. Nachdem die in § 10
Ziffer 1 des Werkvertrages zunächst bis Ende 1987 vereinbarte Bauzeit durch
Ergänzungsvertrag vom 04.12./08.12.1986 bis zum 25.03.1988 verlängert worden
war, verlangte die Firma D und E-Bau AG von der Firma G GmbH ab März 1988 die
Abnahme. Die G verweigerte zunächst die Abnahme und beriet sich insbesondere
auf die fehlende Bezugsfertigkeit und auf das Vorhandensein von Mängeln.
Schließlich fand eine förmliche Abnahme des Bauvorhabens, an der die Firma D
und E nicht teilnahm, am 25.05.1988 statt. Die G teilte daraufhin der Firma D und
E mit Schreiben vom 15.06.1988 mit, sie lehne nunmehr die weitere
Fertigstellungstätigkeit ab und werde im Wege der Ersatzvornahme vorgehen. Am
08.07.1988 erteilte die G der Firma D und E ein schriftliches Hausverbot.
Im Juni 1988 machte die Beklagte eine ihr gestellte Erfüllungsbürgschaft der
Beklagten zu 1) des vorliegenden Verfahrens geltend und erhielt daraufhin von der
Firma D und E unter Vorbehalt eine Zahlung von 600.000,-- DM. Wegen der
Einzelheiten der Auseinandersetzung der Firma D und E-Bau AG mit der G und den
Herren C und B wird auf das Urteil des Oberlandesgerichts München vom
12.04.1994 (9 U 7045/92), das durch Nichtannahme der Revision und der
Anschlussrevision der Firma D und E rechtskräftig geworden ist, Bezug genommen
(Bl. 415-456 d. A. 9 U 7045/92 des OLG München).
Im November 1992 stellte die Firma D und E-Bau AG der Firma G eine
Gewährleistungsbürgschaft der Beklagten zu 1) über 1.757.078,39 DM. Die
Generalmieterin H richtete am 18. Mai 1993 ein Schreiben an die Firma D und E
und nahm Bezug darauf, dass sie mit Schreiben vom 15.04.1993 die Baufirma zu
einer Mängelbegehung aufgefordert habe. Weiterhin führte sie von ihr festgestellte
Mängel auf (vgl. im einzelnen Bl. 62 ff d. A.). Die Firma D und E forderte die Firma
G in einem Schreiben vom 28.06.1993 auf, die Gewährleistungsbürgschaft vom
11.11.1992 über 1.757.078,39 DM herauszugeben und führte zur Begründung an,
dass die Gewährleistungsfrist von 5 Jahren mittlerweile abgelaufen sei. Das lehnte
die Firma G ab, und bezog sich darauf, dass sie in dem Schreiben vom 18.5.1993
der Firma H Mängel in Höhe von ihr geschätzte 201.698,50 DM gerügt habe.
Die Firma D und E machte daraufhin am 29.12.1993 vor dem Landgericht
Frankfurt am Main die Verurteilung der Firma G zur Herausgabe der
Gewährleistungsbürgschaft geltend. Die Firma G stimmte im Rahmen dieses
Rechtsstreits einer Reduzierung der Gewährleistungsbürgschaft der Beklagten zu
1) des vorliegenden Verfahrens auf 1.245.854,65 DM zu. Wegen der Einzelheiten
der nunmehr gewährten Bankbürgschaft wird auf Bl. 66, 67 d. A. Bezug
genommen. Das Landgericht Frankfurt am Main hat in einem rechtskräftigen Urteil
vom 28.02.1997 die Klage der Firma D und E-Bau AG auf Herausgabe der
ursprünglich gestellten Bürgschaft abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der
Entscheidung wird auf Bl. 28 ff d. A. verwiesen.
Seit dem Jahre 1986 gehört das bebaute Grundstück der Investorgruppe I, die
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Seit dem Jahre 1986 gehört das bebaute Grundstück der Investorgruppe I, die
unter der Bezeichnung A Gesellschaft bürgerlichen Rechtes handelt und mit der
Klägerin einen Werkvertrag abgeschlossen hat. Darin hatte sich die Klägerin des
vorliegenden Verfahrens verpflichtet, schlüsselfertig ein Bürogebäude nebst
Tiefgarage und Außenanlagen zu errichten. Wegen der Einzelheiten der
Vereinbarung der Klägerin mit der A Grundbesitz-Gesellschaft bürgerlichen Rechts
in München wird auf Bl. 756 ff d. A Bezug genommen.
Mit der Klage hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zu 1) auf Auszahlung
des nunmehr vereinbarten Bürgschaftsbetrages mit der Begründung verfolgt, das
Bauvorhaben weise im Einzelnen von der Klägerin angeführte Mängel auf, die auf
Grund eingeholter Gutachten und Feststellungen zu den
Mangelbeseitigungskosten den Bürgschaftsbetrag von 1.483.739,85 DM
überstiegen. Die Klägerin hat gemeint, auf Grund dies Rügeschreibens der Firma H
seien die Mängel in unverjährter Zeit gerügt worden, so dass trotz möglicher
inzwischen eingetretener Verjährung der Mangelbeseitigungsansprüche die
Bürgschaftsansprüche erhalten blieben seien. Die Beklagte könne sich nicht auf
die Einrede der Verjährung der Hauptforderung stützen, da für die ein redefreie
Geltendmachung der Bürgschaftsansprüche es ausreiche, wenn in unverjährter
Zeit die Mängel angezeigt worden seien. Die Gewährleistungsbürgschaft sei wie ein
einbehaltener Werklohnteil zu betrachten, damit an die Stelle des einbehaltenen
Werklohns getreten, so dass die verjährten, aber rechtzeitig gegenüber dem
Bürgen geltend gemachten Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht an der
Bürgschaft begründeten, so dass der Bürge sich nicht auf die Einrede der
Verjährung der Hauptforderung stützen könne.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.245.854,65 DM nebst 9,5 %
Zinsen hieraus seit dem 1.4.1997 zu zahlen.
Die Beklagte und ihre Streithelferin haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach Übernahme der Firma D und E Bau AG durch die Firma J Bau AG ist diese
dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Über das Vermögen der
Streithelfern ist während des Berufungsverfahren das Insolvenzverfahren eröffnet
wurde.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klägerin sei mit der Abnahme der
erbrachten Bauleistungen in Verzug gewesen. Da die Abnahme von D und E-Bau
AG schon zum 20.04.1988 beantragt worden sei, sei der Abnahmezeitpunkt auf
diesen Tag festzulegen. Die Beklagte hat weiterhin die Auffassung vertreten, dass
der Klägerin nach dem Urteil des Oberlandesgerichts München keine
Mängelansprüche gegen die Firma D und E- Bau AG zugestanden hätten, was zur
Folge habe, dass auf Grund der Akzessorietät der Bürgschaft ein Anspruch der
Klägerin gegen die Beklagte ausscheide. Im Übrigen hätte die Klägerin schon im
Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht München etwaige Mängelansprüche
geltend machen könne und könne diese nicht mehr auf Grund der
Rechtskraftwirkung des Urteils des Oberlandegerichts München, das auch
gegenüber dem Bürgen wirke, anführen. Eine etwaige Forderung der Klägerin sei
verjährt. Die Klägerin habe darüber hinaus Nachbesserungsansprüche auf Grund
der Hausverbote gegen die Firma D und E verloren, das Schreiben der Firma H sei
keine ordnungsgemäße Mängelrüge gewesen, da diese nicht im Namen der
Klägerin gehandelt habe. Im Übrigen ist die Beklagte der Aktivlegitimation der
Klägerin entgegengetreten, da sie das Grundstück mit Bauobjekt veräußert habe,
und von dem jetzigen Eigentümer den vollen Werklohn erhalten habe. Die Beklagte
ist den Behauptungen der Klägerin hinsichtlich der vorliegenden Mängel
entgegengetreten.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung von schriftlichen Gutachten
des Sachverständigen SV1 vom 28.08.2000 und SV2 vom 20.04.2000.
Sodann hat das Landgericht durch Urteil vom 01.11.2001, wegen dessen
Einzelheiten auf BL 942 bis 956 d. A. verwiesen wird, die Beklagte verurteilt, an die
Klägerin 636.981,13 DM nebst 5 % Zinsen hieraus seitdem 01.04.1997 zu zahlen,
im übrigen die Klage abgewiesen.
Gegen dieses, der Klägerin am 28.11.2001 zugestellte Urteil richtet sich ihre am
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Gegen dieses, der Klägerin am 28.11.2001 zugestellte Urteil richtet sich ihre am
28.12.2001 eingelegte Berufung. Die Berufungsbegründungsfrist ist letztmals
durch den Vorsitzenden des Senats am 28. Februar 2002 bis zum 28. März 2002
verlängert worden (BI. 1084 d. A.). Weiterhin hat die Streithelferin der Beklagten
am 14.12.2001 Berufung gegen das der Beklagten am 20.11.2001 zugestellte
Urteil eingelegt.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin die Abänderung der angefochtenen
Entscheidung und Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des
Bürgschaftsbetrages in Höhe von 636.995,32 Euro (entspricht 1.254.854,55 DM)
nebst Zinsen hieraus.
Die Klägerin und die Streithelferin gehen davon aus, dass die Firma D und E-Bau
AG auch für die restlichen, von der Klägerin angeführten Mängelpositionen zur
Verantwortung zu ziehen sei, so dass die Klägerin die für die Firma D und E
eintrittspflichtige Bürgin in voller Höhe in Anspruch nehmen könne. Da die Klägerin
die Ansprüche aus dem Werkvertrag zwischen ihr und dem Unternehmen D und E,
das von der Firma J-Bau AG übernommen worden sei, an die Streithelferin, die
Firma A Grundbesitz bürgerlichen Rechts abgetreten habe, sei der Klageantrag
dahin umzustellen, dass nunmehr die Beklagte zur Zahlung des eingeklagten
Betrages an die Streithelferin zu verurteilen sei. Weiterhin verfolge die Klägerin die
etwaigen Schadensersatzansprüche für die Stahltüren sowie weitere Ansprüche
auf Schadensersatz wegen der Risse im Müllaufzugsschacht, am Zugang zur
Trafostation, der Lüftungszentrale und der Heizzentrale nicht mehr weiter. Das
gleiche gelte hinsichtlich Schadensersatzansprüche für die Risse im Flur des 4.
Obergeschosses. Stattdessen werde nunmehr Ersatz jeglicher, durch die
mangelhafte Abdichtung in der Küche entstandener Schäden geltend gemacht.
Die Nebenintervention der Firma A sei zulässig, da ihr ein rechtliches Interesse
deshalb zuzubilligen sei, weil ihr die Ansprüche aus dem Werkvertrag sowie die
daraus resultierenden Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft geben die
Beklagte abgetreten worden seien. Der darin liegende Rechtsübergang des
Streitgegenstandes begründe ein rechtliches Interesse des Nebenintervenienten.
Über die nunmehr geltend gemachten Schäden sei bislang nicht rechtskräftig
entschieden worden, da die Entscheidung des Oberlandesgerichts München sich
mit diesen Ansprüchen nicht befasst habe, die Forderungen lediglich im
Zusammenhang mit einem verspätet geltend gemachten Zurückbehaltungsrecht
von dem Oberlandesgericht München zu prüfen gewesen seien. Eine
Rechtskrafterstreckung nach § 322 ZPO sei nicht hinsichtlich der Geltendmachung
der einem Zurückbehaltungsrecht zugrunde liegenden Forderungen anzunehmen.
Die Klägerin hat weiterhin die Auffassung vertreten, die Mängel in unverjährter Zeit
geltend gemacht zu haben Der Wille der H - GmbH bei Geltendmachung der
Mängel im Namen der Kläger handeln zu wollen, sei deutlich erkennbar gewesen,
lasse sich insbesondere den Umständen des Schreibens, insbesondere den
Betreff und der erkennbaren Bevollmächtigung entnehmen. Das ergebe sich
daraus, dass zu Beginn des Schreibens die Formulierung "für G GmbH" gewählt
worden sei. Diese Einleitung des Schreibens habe aus der Sicht eines objektiven
Dritten mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass die Firma H- GmbH
die Mängelrügen nicht für sich selbst, sondern für die Beklagte erklärt habe. Die
Mängelrüge sei auch innerhalb der Gewährleistungsfrist erklärt worden. Dem
Landgericht sei bei der Berechnung der der Bürgschaftsforderung
zugrundeliegenden Hauptforderung ein Rechenfehler unterlaufen, da die Addition
der zuerkannten Positionen einen Betrag von 637.381,13 DM ergebe, das
Landgericht der Klägerin lediglich einen Betrag von 636.981,13 DM zuerkannt
habe. Insoweit werde eine Berichtigung des angefochtenen Urteils begehrt.
Hinsichtlich der der Bürgschaftsforderung zugrunde liegenden
Mängelbeseitigungs- und Schadensersatzforderungen bestimmt die Klägerin
deren Reihenfolge in einem Schriftsatz vom 22.07.2002 (Bl. 1099, 2000). Die
Klägerin behauptet, eine abschließende Zuordnung oder betragsmäßige
Begrenzung von Kosten zur Beseitigung von Mängeln sei gegenüber der
bürgenden Beklagten auch nicht mit Schreiben vom 22.09.1993 durch den
damaligen Bevollmächtigten der Klägerin erfolgt. Der damalige Bevollmächtigte
der Klägerin, Rechtsanwalt Dr. T, hatte hierin angeführt, dass auf Grund
mangelhafter Leistungen der Firma D und E Gegenforderungen der Klägerin
hinsichtlich geltend gemachter Zahlungsansprüche von insgesamt 1.245.854,65
DM bestünden und die Firma D und E aufgefordert, diesen Betrag zu zahlen, so
dass die reduziert Gewährleistungsbürgschaft herausgegeben werden könne (Bl.
307 d. A.). Darin habe keine abschließende Zuordnung der einzelnen
Mängelpositionen gelegen, vielmehr sei lediglich plausibel erläutert worden, dass
der Schaden, der der Klägerin entstanden sei, über den Betrag der
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der Schaden, der der Klägerin entstanden sei, über den Betrag der
Gewährleistungsbürgschaft hinausgehe.
Die Klägerin vertritt weiterhin die Auffassung, sie habe sich mit der Abnahme der
Werkleistungen nicht in Verzug befunden, weil der Gebäudekomplex in der Zeit vor
dem 25.5.1988 noch nicht abnahmefähig gewesen sei. Im Übrigen sei auf Grund
des § 13 Nr. 1 S. 2 des zwischen den Parteien ausgehandelten Werkvertrages
davon auszugehen, dass etwaige Gewährleistungsansprüche nicht verjährt seien.
Das folge daraus, dass nach der dort getroffenen Regelung für Mängel, die bei der
Abnahme nicht oder nur durch sachverständige Untersuchung feststellbar seien,
die vertragliche Gewährleistung erst mit ihrer Feststellung beginne. Soweit in der
nunmehr von der Klägerin bezeichneten Rangfolge der durch die Bürgschaft zu
sichernden Ansprüche aufgeführten Forderungen vorgenommen werden zu seien,
die zum Zeitpunkt ihrer Geltendmachung entweder noch nicht verjährt gewesen
oder nicht bei der Abnahme feststellbar gewesen, so dass die vertragliche
Gewährleistungsfrist im Zeitpunkt der Geltendmachung der Bürgschaftsforderung
noch nicht abgelaufen gewesen sei. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die der
Bürgschaftsforderung zu Grunde liegenden Forderungen auch deshalb nicht
verjährt seien, weil der Beklagten zu 2) ein Organisationsverschulden zur Last
gelegt werden müsse. Die Beklagte zu 2), die das Bauwerk arbeitsteilig habe
herstellen lassen, habe nicht die organisatorischen Voraussetzungen dafür
geschaffen, dass sie die Beschaffenheit der Leistung sachgerecht habe beurteilen
und feststellen können, ob das Bauwerk bei Ablieferung mangelfrei gewesen sei.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin hierzu wird auf ihren
Schriftsatz vom 26.01.2005 (S. 10 f verwiesen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin und ihrer Streithelferin hin
sichtlich der von ihnen geltend gemachten, der Bürgschaftsforderung unterlegten
Mangelbeseitigungsforderungen und Schadensersatzforderungen wird auf ihr
Vorbringen in der Berufung verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom
1.11.2001 abzuändern und die Beklagte zu 1) zu verurteilen, 636.995,32 Euro
nebst 9,5 % Zinsen für den Zeitraum vom 1.4.1997 bis zum 30.12.1998 sowie 5 %
Zinsen hieraus seit dem 31.12.1998 an die A Grundbesitzgesellschaft bürgerlichen
Rechtes zu zahlen,
sowie
die Beklagte zu 2) zu verurteilen, 508.695,12 Euro nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die A
Grundbesitzgesellschaft bürgerlichen Rechts zu zahlen.
Die Streithelferin der Klägerin schließt sich den Anträgen an.
Die Beklagte zu 1) beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen sowie die
Nebenintervention der A Grundbesitzgesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend
aus den Gesellschaftern L, M, N; O, P und Q zurückzuweisen.
Die Klägerin und ihre Streithelferin beantragen,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil, soweit die Klage abgewiesen worden ist. Die
Beklagte ist der Auffassung, dass die Klägerin die für sie geltende
Berufungsbegründungsfrist versäumt habe. Nachdem sie mit Schriftsatz vom
28.12.2001 habe Berufung einlegen lassen, sei die Frist zur Vorlage der
Berufungsbegründung mit Verfügung des Senats vom 22.01.2002 bis zum
28.02.2002 verlängert worden. Innerhalb dieser Frist sei weder eine weitere
Fristverlängerung bewilligt noch eine Berufungsbegründung durch die Klägerin der
1. Instanz vorgelegt worden. mit Beschluss des Senats von 28.02.2002 sei die
Berufungsbegründungsfrist auf Antrag der Streithelferin der Klägerin bis zum
28.03.2002 verlängert worden, die am 28.03.2002 eingegangene
Berufungsbegründungsfrist sei jedoch zu einem Zeitpunkt eingegangen, an dem
die Berufungsbegründungsfrist der ursprünglichen Klägerin bereits abgelaufen und
nicht verlängert worden sei,
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Die Nebenintervention auf Klägerseite sei bis zum Zeitpunkt der
Abtretungsvereinbarung vom 22.02.2002 unwirksam gewesen, da bis zu diesem
Zeitpunkt die Streithelferin auf der Klägerseite lediglich ein wirtschaftliches
Interesse am Ausgang des Rechtsstreites gehabt habe. Damit sei die Berufung
der Streithelferin auf Klägerseite als unzulässig zu verwerfen. Die
Abtretungsvereinbarung habe zwar zur Wirksamkeit des Beitritts geführt, nicht
aber dazu, dass die Berufung der Streithelferin auf Klägerseite wirksam geworden
sei. Die Klägerin könne sich auch nicht auf das Bestehen der der
Bürgschaftsforderung zugrunde liegenden Ansprüche berufen, da hierzu eine
rechtskräftige Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 1104.1994 (9
U vorliege. Das Oberlandesgericht München habe über die von der
Klägerin nunmehr angeführten Mängelansprüche eine rechtskräftige Entscheidung
getroffen. Dabei habe das Oberlandesgericht nicht nur über ein
Zurückbehaltungsrecht der dortigen Beklagten entschieden, sondern auch über
die von diesem hilfsweise geltend gemachte Aufrechnung. Die Klägerin habe selbst
ausgeführt, dass sie, in dem vorliegenden Rechtsstreit als der
Bürgschaftsforderung zugrunde liegenden, von der Bürgschaft gesicherten
Forderungen nur solche Ersatzansprüche anführe, die sie in ihrem Schreiben vom
18.05.1993 geltend gemacht habe. Damit sei es der Klägerin nicht möglich,
anderweitige Ansprüche dem Bürgschaftsanspruch nunmehr zugrunde zulegen. lm
Übrigen habe die Klägerin auch nicht das Bestehen von
Mängelbeseitigungsansprüchen und Schadensersatzansprüchen dargelegt. Soweit
sie mit dem Anlagenkonvolut CCP 8 eine Aufstellung von Rechnungen und
bisherigen Kostenschätzungen vorgelegt habe, diese jedoch nicht kommentiert
und geordnet eingeführt habe, liege ein ordnungsgemäßes Vorbringen von
Ansprüchen nicht vor. Weiterhin liege keine wirksame Mängelrüge vor, da das
Schreiben vom 18.5.1993 der Firma H GmbH wegen fehlender Vollmachtsvorlage
durch den Bevollmächtigten der Beklagten rechtzeitig zurückgewiesen worden sei.
Die Mängelrüge sei deshalb unwirksam, weil die Beklagte als Empfängerin die Rüge
wegen fehlender Vollmacht unverzüglich zurückgewiesen habe. Die Zurückweisung
der Mängelrüge durch Schreiben vom 28.06.1993 sei noch rechtzeitig gewesen,
weil die Streithelferin der Beklagten in ihrer Niederlassung in O2 über keinen
Firmenjuristen verfügt habe, der in O3 ansässige Jurist R sich wegen der
Pfingstferien mit seinen Kindern in Urlaub befunden habe und er erst nach
Urlaubsrückkehr und Bearbeitung zahlreicher Eingänge in der Lage gewesen sei,
das Widerspruchsschreiben vom 28.06.1993 zu verfassen. Da der Streithelferin der
Beklagten ein Hausverbot erteilt worden sei, sei sie nicht in der Lage gewesen,
Mängelbeseitigungsarbeiten durchzuführen, so dass die Klägerin die hierzu
erforderliche Mitwirkungshandlung nicht erbracht habe. Auch dies führe zum
Verlust von Gewährleistungsansprüchen der Klägerin, wenn ihr diese zugestanden
haben sollten.
Soweit die Klägerin anführe, die Streithelferin der Beklagten habe
Planungsleistungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Bauvorhabens
erbringen sollen, treffe dies nicht zu. Wie sich § 17 des Werkvertrages entnehmen
lasse, sei die Firma S mit der Erstellung der Planung beauftragt gewesen. Dem
entspreche auch das Protokoll der ersten Baubesprechung vom 12.3.1986, in der
die S als planender und bauleitender Architekt sowie für die Außenanlageplanung
verantwortlich gezeichnet worden sei und festgehalten wurde, dass der
Generalunternehmer eine Planlieferliste in Abstimmung mit dem Planungstermin
vorlegen werde, die S für die Erstellung der Werkpläne je Geschoss rund 14
Kalendertage benötige. Die Streithelferin auf Beklagtenseite habe jedenfalls
keinerlei Werkplanung geschuldet.
Die Abnahmewirkungen seien schon vor dem 25.05.1988 eingetreten, da sich die
Klägerin zu diesem Zeitpunkt hinsichtlich der von ihr zu erbringenden Abnahme in
Verzug befunden habe. Der Werkvertrag sei nicht im Einzelnen ausgehandelt
worden, sondern von dem Bauherrn gestellt worden. Vielmehr sei der Streithelferin
der Beklagten er Vertragsentwurf übersandt worden, ohne dass jede einzelne
Klausel des Vertragsentwurfs zur Disposition gestellt worden sei und in
Verhandlungen erörtert worden sei. Im übrigen sei § 13 des Werkvertrages, der für
jeden Mangel, der nach der Abnahme festgestellt worden sei, ab Feststellung einer
Gewährleistungsfrist von 5 Jahren bestimme, auch als Individualregelung
unwirksam, da sie nur noch Verjährungsfristen für jeweils festgestellte und gerügte
Mängel begründe, eine Befriedigung durch Zeitablauf nicht mehr eintreten könne.
Hierzu behauptet die Beklagte, dass die Klägerin zahlreiche Mängel bereits in den
Jahren 1989 bis 1991 erkannt habe, die Mangelrüge vom 18.05.1993 keine
erstmalige Mängelrüge dargestellt habe, die erneut den Lauf der Verjährungsfrist
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erstmalige Mängelrüge dargestellt habe, die erneut den Lauf der Verjährungsfrist
in Gang gesetzt habe, so dass die neuen Fristen spätestens am 25.05.1995
endeten, und wegen der erst später erfolgten Klageerhebung die Ansprüche, auf
deren Grundlage die Bürgschaft in Anspruch genommen worden sei, verjährt
seien. Die Verjährung der Hauptschuld habe zur Folge, dass sich die Beklagte
nunmehr hierauf berufen könne.
Da sich die Streithelferin auf Beklagtenseite der Klägerin gegenüber in den
Verfahren des Landgerichts Frankfurt (2-20 0 528/93) auf Verjährung berufen
habe, seien die der Bürgschaftsforderung zugrunde gelegten Ansprüche hieraus
auch verjährt.
Es ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung der Zeugen Z1, B und Z2.
Wegen der Einzelheiten der Begründungen der Zeugen wird auf die
Sitzungsniederschriften vom 28.08.2006 (Bl. 841 ff) und vom 04.06.2006 (BL 1921
ff d. A) verwiesen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird zur
Ergänzung des Tatbestandes auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze nebst
Anlagen Bezug genommen.
Die Akte 9 U 7045/92 des Oberlandesgerichts München war Gegenstand der
mündlichen Verhandlung.
Die Parteien haben nicht nachgelassene Schriftsätze vom 08.06.2007 und vom
02.07.2007 auf die verwiesen wird, eingereicht.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten weiteren Bürgschaftsansprüche
bedarf es einer Beweisaufnahme.
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.
A.
Die Berufung der Klägerin und ihrer Streithelferin ist zulässig. Entgegen der Ansicht
der Beklagten ist die einheitlich zu beurteilende Berufung der Klägerin und ihrer
Streithelferin zulässig, da sie rechtzeitig eingelegt und auch rechtzeitig begründet
worden ist.
Die sowohl von der Klägerin wie ihrer Streithelferin verfolgte Berufung stellte ein
einheitliches Rechtsmittel dar, was dazu führte, dass die von der Streithelferin
begehrte und durch Beschluss des Vorsitzenden des Senats bewilligte
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28.03.2002 auch für die
Klägerin wirkte. Das ergibt sich daraus, dass das Rechtsmittel eines Streithelfers
stets ein Rechtsmittel für die Hauptpartei ist, ihr zugute kommt, so dass die
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ist zum 28.0320O2 auch für die
Klägerin wirkte (vgl. auch BGH NJW 1985, 2480; BGH NJW 1982, 2069; BGH NJW
1990, 190; BGH NJW 1993, 2944); die der Nebenintervenientin durch § 67, 2.
Halbs. ZPO eingeräumte Befugnis, Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen,
begründete zugleich ihre Befugnis, hinsichtlich der Wirkung ihrer Prozesshandlung
Fremdbezug für die Hauptpartei zu erzeugen (vgl. auch Windel ZZP 104, 321 (332
f.)). Damit wirkte die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum
28.03.2002 auch für die Klägerin, so dass mit dieser Begründung eine
Unzulässigkeit der Berufung gemäß § 520 ZPO mit der Folge einer Verwerfung der
Berufung gemäß § 522 ZPO nicht angenommen werden kann.
Eine Unzulässigkeit der Berufung kann auch nicht mit der Begründung
angenommen werden, das die Streithelferin der Klägerin zum Zeitpunkt ihrer
Berufungseinlegung nicht als Nebenintervenientin habe zugelassen werden dürfen.
Das dahin zielende Vorbringen der Beklagten, wonach die Streithelferin der
Klägerin kein rechtliches Interesse im Sinne des § 66 ZPO daran gehabt habe, der
Klägerin zum Zwecke ihrer Unterstützung beizutreten, bedarf keiner Klärung. Bis
zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Zwischenurteil, ob die
Nebenintervenientin zuzulassen sei, musste die Streithelfern der Klägerin zum
Hauptprozess zugezogen werden, konnte insbesondere wirksame
Prozesshandlungen vornehmen (vgl. BGH VersR 1985, 551; Rosenberg-
Schwab/Gottwald "Zivilprozessrecht", 16, Aufl., § 50 Rn. 27; Musielak/Weth
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Schwab/Gottwald "Zivilprozessrecht", 16, Aufl., § 50 Rn. 27; Musielak/Weth
"Zivilprozessordnung", 4. Aufl., § 71 Rn. 8; Stein/Jonas/Bork "Zivilprozessordnung",
§ 71 Rn. 10).
Damit war m Rahmen der vorliegenden Entscheidung festzustellen, dass die
Nebenintervention der Streithelferin der Klägerin zuzulassen ist. Da die
Streithelferin der Klägerin nunmehr als Abtretungsempfängerin der Forderung ein
rechtliches Interesse am Obsiegen der Klägerin hat, ist das gemäß § 66 ZPO zu
prüfende rechtliche Interesse an dem Beitritt zu bejahen. Die Entscheidung des
Hauptprozesses wirkt sich unmittelbar auf privatrechtliche Ansprüche der
Streithelferin aus, hinsichtlich deren die Klägerin gemäß § 265 ZPO durch
Bezeichnung des von ihr eingeführten Zahlungsempfängers der Abtretung
Rechnung getragen hat. Das Gericht ist auch berechtigt, die Entscheidung über die
Zulassung der Nebenintervention mit dem Urteil zu verbinden (vgl. BGH NJW 1982,
2070; RGZ 18, 139 (140); Musielak/Weth a.a.O. § 71 Rn. 6).
B.
Die danach zulässige einheitliche Berufung der Klägerin und ihrer Streithelferin auf
Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des sich aus der Bürgschaft vom
27.07.1994 ergebenden Betrages gegenüber dem in dem angefochtenen Urteil
zugesprochenen Betrag ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Das angefochtene Urteil ist jedoch gemäß § 319 ZPO zu berichtigen, da dem Urteil
ein Rechenfehler zugrunde liegt. Die hinsichtlich der Mängel zuerkannten Beträge,
die nach den Ausführungen des Urteils einen von der Klägerin zu
beanspruchenden Bürgschaftsbetrag von 636.981,13 DM rechtfertigen, ergeben in
ihrer Addition einen Gesamtbetrag von 637.381‚13 DM. Dementsprechend ist der
Tenor des angefochtenen Urteils zu berichtigen. Zur Berichtigung dieser
offenbaren Unrichtigkeit ist das Rechtsmittelgericht befugt (vgl. auch BGH NJW
1964, 1858; BGH NJW-RR 1991, 1278; vgl. auch Musielak a.a.O. § 319 Rn. 13).
Der Anspruch der Klägerin dem Grunde nach ergibt sich aus der von der Beklagten
gestellten Bankbürgschaft für Mängelgewährleistung vom 27.07. 1994 (Bl. 66 d.
A.). Danach haftet die Beklagte als Bürgin für die fristgerechte Erfüllung der von
der Firma D und E Bau AG übernommenen Mängelgewährleistung gegenüber der
Klägerin unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtung, der Aufrechnung und der
Vorausklage, sowie unter Verzicht auf die Einrede aus § 776 BGB
selbstschuldnerisch bis zu einem Betrag von 1.245.854,65 DM. Dabei wird auf die
Haftung für die Ansprüche aufgrund des zwischen der BGB-Gesellschaft B und C
und der D und E Bau AG geschlossenen Werkvertrages vom 18.12.1985
hinsichtlich der schlüsselfertigen Errichtung eines Bürogebäudes nebst Tiefgarage
und Außenanlagen in O1 Bezug genommen. Weiterhin ist bestimmt, dass bei
Anzeigen von Mängeln innerhalb der Gewährleistungsfrist der Ablauf der
Bürgschaft bis zu deren ordnungsgemäßer, vom Auftraggeber anerkannten
Beseitigung gehemmt ist.
Ein Untergang der Ansprüche aus der Bürgschaft ist auch nicht in entsprechender
Anwendung des § 1250 Abs. 2 BGB eingetreten. Da die Abtretung der Rechte aus
der Bürgschaft zugleich mit der Abtretung der Hauptforderung erfolgt ist, ist ein
Erlöschen der Bürgschaft nicht eingetreten (vgl. auch BGH NJW 1991, 3025; OLG
Düsseldorf WM 2003, 1318 (1320 f.); Staudinger-Horn a.a,O. § 765 Rn. 209). Da die
eingegangene Gewährleistungsbürgschaft auch kein Verbot eines Ausschlusses
der Übertragung der Bürgschaft auf einen neuen Gläubiger der Hauptforderung
enthält, ist die Bürgschaft auch nicht aus diesem Grund erloschen (vgl. im
Einzelnen: Staudinger-Horn a.a.O. § 765 Rn. 209).
2.
Die Beklagte hat danach entsprechend der von ihr übernommenen
Gewährleistungsbürgschaft bis zu einem Gesamtbetrag von 1.245.854,65 DM
(entspricht 636.995,34 Euro) für Mängelbeseitigungsaufwendungen und etwaige
Schadensersatzansprüche der Bauherrin gegenüber der J Bau AG, die mit der
ursprünglichen Bauunternehmerin D und E Bau AG verschmolzen ist, einzustehen,
Entgegen der Ansicht der Beklagten kann nicht davon ausgegangen werden, dass
die Haftung der beklagten Bürgin entsprechend dem Schreiben des damaligen
Bevollmächtigten der Klägerin, Rechtsanwalt Dr. T, (Bl. 306 ff. d. A.) in der Weise
beschränkt ist, dass die dort aufgeführten Ersatzvornahmekosten und
Schadensbeseitigungskosten, die mit insgesamt 1.245.854,65 DM beziffert worden
ist, allein noch geschuldet waren. Dass der Sicherungsumfang der nunmehr
54
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ist, allein noch geschuldet waren. Dass der Sicherungsumfang der nunmehr
gegebenen, dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegenden
Gewährleistungsbürgschaft mit dem Schreiben vom 18.05.1993 und dem
Schreiben des Bevollmächtigten der Klägerin abschließend bestimmt worden ist,
kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil die schließlich von der
Beklagten gegebene Bankbürgschaft eine solche Einschränkung nicht enthält.
Selbst wenn in den Schreiben der Firma F und des Bevollmächtigten der Klägerin
im Jahre 1993 ein Angebot auf eine gegenständlich beschränkte
Gewährleistungsbürgschaft gelegen haben sollte, hat die Beklagte dies nicht
angenommen, sondern eine, von konkreten Gewährleistungsansprüchen
losgelöste umfassende Bankbürgschaft bis zu einer Höhe von 1.245.854,65 DM
zur Verfügung gestellt. Im Übrigen ist nicht zu verkennen, dass sich dem
Schriftwechsel der Parteien im Jahre 1993 entnehmen lässt, dass die
Zahlenangaben des damaligen Bevollmächtigten der Klägerin hinsichtlich etwaiger
Gewährleistungsansprüche geschätzte Werte gewesen sind, eine abschließende
Festlegung auf diesen Betrag jedoch erkennbar nicht gewollt gewesen ist.
3.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist bezüglich der der Bürgschaftsforderung
zugrunde liegenden Gewährleistungsansprüche eine rechtskräftige Verneinung
deren Bestehens durch das Urteil des Oberlandesgerichts München vom
12.04.1994 (9 U 7045/92) nicht erfolgt. In dem dortigen Verfahren hatte die
Klägerin Ansprüche aus dem Mängelrügenschreiben der Firma F vom 18.05.1993
hergeleitet und in Höhe der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten ein
Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht, sowie hilfsweise mit ihren
entsprechenden Schadensersatzansprüchen in Höhe der voraussichtlichen
Ersatzvornahmekosten aufgerechnet. Diese beliefen sich nach ihrer Angabe auf
175.390,-- DM netto, zuzüglich 15 % Mehrwertsteuer auf insgesamt 201.698,50
DM (Bl. 926 d. A. 9 U 7045/92).
Die Verneinung eines Zurückbehaltungsrechtes der Beklagten in dem Verfahren
vor dem Oberlandesgericht München und Klägerin im vorliegenden Verfahren hat
nicht zur Folge gehabt, dass der Klägerin ihre etwaige, dem
Zurückbehaltungsrecht zugrunde liegende Gegenforderung rechtskräftig
aberkannt erhalten hat. Das ergibt sich daraus, dass § 322 Abs. 2 ZPO sich allein
auf die Aufrechnung beschränkt, die Gegenforderung nicht dadurch rechtskräftig
aberkannt wird, dass das Gericht den Beklagten uneingeschränkt verurteilt (vgl.
auch BGH MDR 1996, 960; Zöller/Vollkommer, "Zivilprozessordnung", 26. Aufl., §
322 Rn. 15). In dem Urteil des Oberlandesgerichts München ist auch keine
Entscheidung über die hilfsweise erklärte Aufrechnung der Klägerin enthalten,
ebenso wenig wie eine Zurückweisung des sich darauf beziehenden Vortages als
verspätet, so dass auch aus diesem Grund eine Aberkennung der dem
Zurückbehaltungsrecht zugrunde liegenden Forderung gemäß § 322 Abs. 2 ZPO
nicht eingreift .
Soweit die Beklagte davon ausgeht, das Oberlandesgericht München sei
entsprechend der damals noch vertretenen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs davon ausgegangen dass die Gegenansprüche der Klägerin
im Verhältnis zur Werklohnforderung der Beklagten zu 2. von Anfang an nur in
einem Verrechnungsverhältnis bestanden hatten, eine Aufrechnungslage mangels
einander gegenüberstehender selbständiger Forderungen nicht gegeben gewesen
sei, ergibt sich hieraus nichts Anderes. Unabhängig davon, dass die Verrechnung
gesetzlich für den Werk- und Bauvertrag nicht vorgesehen ist, der
Vergütungsanspruch des Auftragnehmers und etwaige
Gewährleistungsforderungen des Auftraggebers jeweils selbständige Forderungen
sind, die sich aufrechenbar gegenüberstehen (vgl. BGH BauR 2005, 1477 ff,),
enthält die Entscheidung des Oberlandesgerichts München auch keinerlei
Ausführung hinsichtlich der Annahme eines Verrechnungsverhältnisses und eines
Eingehens auf die immerhin von der Klägerin erklärte hilfsweise Aufrechnung.
4.
Soweit die Beklagte bezüglich der sowohl durch das angefochtene Urteil
bestätigten Ansprüche, wie hinsichtlich der mit der Berufung der Klägerin weiterhin
der Bürgschaftsforderung zugrunde gelegten Ansprüche davon ausgeht, diese
Ansprüche seien verjährt, so dass sich die Beklagte als Bürgin gemäß § 768 Abs. 1
S. 1 BGB auf die Verjährung der Hauptschuld mit der Folge berufen könne, dass
auch die darauf aufbauende Bürgschaftsschuld nicht mehr bestehe, ist von
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auch die darauf aufbauende Bürgschaftsschuld nicht mehr bestehe, ist von
Folgendem auszugehen:
Die beklagte Bürgin kann sich nach § 768 Abs. 1 S. 1 BGB nicht auf die Einrede der
Verjährung der Hauptforderung stützen, so dass es offen bleiben kann, ob etwaige
Gewährleistungsansprüche der Klägerin gegenüber der Firma J Bau AG nach deren
Verschmelzung mit der ursprünglichen Auftragnehmerin, D und E Bau AG, bereits
verjährt sind. Für die Erhaltung der Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft
reichte es aus, dass in unverjährter Zeit die Mängel angezeigt worden sind (vgl.
BGH NJW 1993, 1131; BGH ZFBR 1993, 120; OLG Köln ZFBR 1993, 285); damit
dient die Gewährleistungsbürgschaft auch der Sicherung bereits später verjährter
Gewährleistungsansprüche im Verhältnis des Bauherrn zum Bauunternehmer (vgl.
auch MünchKomm.-Habersack "Bürgerliches Gesetzbuch", 4. Aufl., § 768 Rn. ).
Damit kann sich die Bürgin auf die etwa der Auftragnehmerin zustehende Einrede
der Verjährung nicht berufen (vgl. auch BGH NJW 2000, 1563). Die
Gewährleistungsbürgschaft wird damit wie ein einbehaltener Werklohnteil
behandelt, tritt an die Stelle des einbehaltenen Werklohnes, so dass die
verjährten, aber rechtzeitig geltend gemachten Ansprüche des Gläubigers ein
Zurückbehaltungsrecht an der Bürgschaft begründen. Bei verjährten, aber
rechtzeitig gerügten Mängelansprüchen kann damit nach § 222 Abs. 1 BGB die
Zahlung des einbehaltenen Werklohnes verhindert werden, so dass rechtzeitig
gerügte, aber verjährte Mängel ein Zurückbehaltungsrecht an der
Gewährleistungsbürgschaft zur Folge haben. Damit darf sich der Auftraggeber und
Gläubiger bei einer Rüge in nicht verjährter Zeit aus der Sicherheit befriedigen.
Erforderlich ist allein, dass der Auftraggeber die Mängel fristgerecht ger1ügt hat,
ihm damit ein Zahlungsanspruch zusteht (vgl. BGH ZFBR 1993, 285 (287)). Damit
kommt es für die Frage der Verjährung der Ansprüche aus der
Gewährleistungsbürgschaft allein darauf an, ob etwaige Mängel in noch
unverjährter Zeit berügt worden sind. Sollte dies bezüglich einzelner Mängel nicht
der Fall sein, die Rüge im Verhältnis der Auftraggeberin zur Auftragnehmerin nach
Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt sein, stünde der Bürgin die Einrede aus § 768
Abs. 1 S. 1 BGB zu.
C.
1.
Soweit die Klägerin eine »Rangfolge der Klageforderungen" vorgenommen hat, ist
das Gericht an die vorgegebene Reihenfolge nicht gebunden. Klageforderung ist
allein der Bürgschaftsanspruch, den die Klägerin und ihre Streithelferin gegen die
Beklagte verfolgen, während die von der Klägerin als Klageforderung bezeichneten
zu sichernden Ansprüche lediglich präjudizielle Rechtsverhältnisse darstellen. Eine
bindende Reihenfolge für die Feststellung von solchen Rechtsverhältnissen besteht
nicht, allein die Tragweite der Rechtskraft muss erkennbar sein. Damit ist das
Gericht in der Auswahl der Prüfung der der Bürgschaftsforderung zugrunde
liegenden Ansprüche frei da alle diese Forderungen innerhalb der
Dispositionsbefugnis der Parteien liegen, Unklarheiten in Bezug auf die Tragweite
der Rechtskraft nicht zu befürchten sind (vgl. auch Feuerbach "Rechtskraftfragen
bei Interzessionen", S. 32 ff.). Das hat für die Prüfung der angefochtenen
Entscheidung wie für die Prüfung der von der Klägerin mit der Berufung verfolgten
weitergehenden Ansprüche aus dem Bürgschaftsverhältnis der Parteien zur Folge,
dass dem Bürgschaftsanspruch zugrunde liegende Forderungen in beliebiger
Reihenfolge herangezogen werden können, bei einer Erreichung der
Bürgschaftshöchstsumme eine Prüfung weiterer Ansprüche nicht angezeigt ist.
2.
Die Klägerin hat durch das Schreiben vom 18.05.1993, das der Beklagten am
25.05.1993 zugegangen ist, die dort aufgeführten Mängel in unverjährter Zeit
gerügt Aufgrund der am 25.05.1988 erfolgten Abnahme ist mit dem Zugang
dieses Schreibens die fünfjährige Verjährungsfrist für die dort aufgeführten Mängel
gewahrt. Soweit die Beklagte davon ausgeht, zu ihren Gunsten sei ein früherer
Zeitpunkt der Abnahme zugrunde zu legen, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar
trifft es zu, dass die Beklagte die Abnahme des Bauwerkes bereits zum
20.04.1988 verlangt hatte, was die Klägerin verweigert hat. Dass das Bauwerk
bereits zu einem früheren Zeitpunkt in Gebrauch genommen worden ist, führte
nicht dazu, dass eine Abnahme seitens der Klägerin vorlag. Das ergibt sich aus §
12 Nr. 2 S. 2 des Werkvertrages der BGB- Gesellschaft B und C mit der Firma D
und E Bau AG, der inzwischen von der Klägerin als Auftraggeberin übernommen
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und E Bau AG, der inzwischen von der Klägerin als Auftraggeberin übernommen
worden ist. Es kann auf sich beruhen, ob die Klägerin verpflichtet war, trotz der
zum 20.04.1988 noch fehlenden behördlichen Bescheinigung, insbesondere der
technischen Abnahme die vereinbarte förmliche Abnahme durchzuführen. Eine
solche Verpflichtung sollte nach § 12 Nr. 2 S. 3 des Werkvertrages erst dann
entstehen, wenn alle behördlichen Bescheinigungen vorlagen, wobei der
Auftraggeberin ein weiterer Zeitraum von 26 Tagen für die Durchführung der
Abnahme zugebilligt worden ist. Weiterhin bedarf es keiner Klärung, ob die von der
Beklagten angeführten Mangel und ausstehenden Leistungen zum Zeitpunkt der
verlangten Abnahme bereits beseitigt und ausgeführt waren. Da kann auf sich
beruhen, da ein früherer, vor der förmlichen Abnahme liegender Beginn der
Gewährleistungsfrist nur dann angenommen werden kann, wenn der Besteller die
Abnahme endgültig verweigert hat (vgl. BGH NJW 1970, 421 (422)). Eine endgültige
Abnahmeverweigerung hatte die Klägerin jedenfalls nicht erklärt, sondern an
25.05.1988 die Abnahme vorgenommen.
Gegen die Wirksamkeit der Mängelrüge der Firma F vom 18.05.1993 kann auch
nicht ins Feld geführt werden, dass das Schreiben nicht von der Beklagten,
sondern von der Generalmieterin des Objektes, der Firma F GmbH, herrührte. Die
Firma F, die über eine Vollmacht der Klägerin zur Erhebung der Mängelrüge
verfügte, hat, wie sich aus dem Betreff des Schreiben ergibt, für die Klägerin
gehandelt. Bei sachgerechter Würdigung des Schreibens gemäß § 133, 157 BGB
war damit erkennbar, dass die Firma F GmbH die Mängelrüge für die Beklagte
erklärt hatte. Gegen die Wirksamkeit der Mängelrüge kann auch nicht eingewandt
werden, dass die Bauunternehmerin mit ihrem Schreiben vom 28.061993 die
fehlende Vertretungsmacht der Firma F gerügt hatte (§ 174 BGB). Auch unter
Berücksichtigung dessen, dass nach der streitigen Darstellung der Beklagten der
für die Bearbeitung rechtlicher Angelegenheiten der Auftragnehmerin zuständige
Jurist sich bei Zugang des Schreibens noch in Urlaub befunden habe, nach seiner
Rückkehr wegen Arbeitsrückständen nicht dazu gekommen sei, die Mängelrüge zu
bearbeiten, lag eine unverzügliche Zurückweisung der Mängelrüge nicht vor. Die
erst fünf Wochen nah Zugang der Mängelrüge erfolgte Zurückweisung ist nicht
ohne schuldhafte Verzögerung erfolgt.
Eine rechtzeitige Mängelrüge liegt auch insoweit vor, als die. Klägerin nunmehr
weitergehend Ersatzvornahmekosten und Schadensersatzansprüche aus dem von
ihr behauptete, mangelhaften Zustand der Küche ableitet. Insoweit liege
gegenüber der ursprünglich, im Laufe der Fünf-Jahres-Frist angezeigten
Mangelerscheinungen der Küche ein neues Mangelbild vor, dass nach ihrer
Darstellung zu deutlich weitergehenden Ersatzvornahmekosten und
Schadensersatzforderungen führt. Der ursprünglich bezeichnete Baumangel der
Küche hatte ein objektives Erscheinungsbild umschrieben, das durch das
eingeholte Gutachten auch bestätigt worden ist. Der nunmehr weitergehende
behauptete Schaden, den die Klägerin unter Bezugnahme auf das Privatgutachten
Prof. SV3 zurückgeführt hat, stellte gegenüber dem im Rahmen der Fünf-Jahres-
Frist dargestellten Mangel ein neues Erscheinungsbild des Mangels dar, das sich
auf das ursprünglich umschriebene Symptom der Mangelerscheinungen nicht
zurückführen ließ. Die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge dieser danach neuen Mängel
folgt aus § 13 Nr. 1 S. 2 des Werkvertrages. Danach begann für Mängel, die bei
Abnahme nicht oder nur durch sachverständige Untersuchung feststellbar sind,
die vertragliche Gewährleistung mit ihrer Feststellung. Gegen die Wirksamkeit
dieser vertraglichen Bestimmung kann nicht ins Feld geführt werden, dass insoweit
eine in einem Formularvertrag getroffene, damit auch im Unternehmerbereich
unwirksame Verlängerung der Gewährleistungsfrist getroffen worden ist. Die
Beweisaufnahme hat nicht mit der für ein Urteil notwendigen Gewissheit ergeben,
dass der Werkvertrag der Klägerin mit der damaligen Baufirma D und E als
Formularvertrag anzusehen ist. Lag ein Formularvertrag im unternehmerischen
Bereich vor, war nach § 9 AGBG, der für das vor dem 01.01 2002 begründete
Vertragsverhältnis galt, von einer Unwirksamkeit der Verlängerung der
gesetzlichen Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche durch Hinausschieben
des Verjährungsbeginns auszugehen. Auch unter Berücksichtigung der
Ausnahmeregelung des § 638 Abs. BGB a. F, der allgemein die Vereinbarung
längerer Fristen gestattet, war die gänzlich unbestimmte Auslösung des Laufs der
Gewährleistungsfrist durch § 13 Nr. 1 S. 2 des Werkvertrages als Verstoß gegen
das gesetzliche Leitbild der Verjährung von Ansprüchen anzusehen. Insbesondere
die Erwägung, dass es mit fortschreitender Zeit immer schwieriger wird
herauszufinden, ob und inwieweit Schäden auf mangelhafter Leistung oder auf
Verschleißerscheinungen beruhen, die meist nicht mehr entstehende
Zugriffsmöglichkeit gegenüber der verwandten oder verwendeten Stoff oder
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Zugriffsmöglichkeit gegenüber der verwandten oder verwendeten Stoff oder
Bauteile und die Erfahrung, dass erst später auftretende Mängel entscheidend ihre
Ursache in Planungsmängeln haben, spricht dafür, dass Verlängerungen von
Gewährleistungsfristen, die etwa den Beginn des Laufs der Verjährung auf einen
unbestimmten Zeitpunkt hinausschieben, nicht mehr zumutbar sind (vgl. auch
Korbion/Locher "AGB-Gesetz und Bauerrichtungsverträge", 3. Aufl., I., 179; vgl.
auch Ulmer/Brandner/Hensen "AGB", 8. Aufl., Anhang § 9-11 Rn. 726).
Anhaltspunkte dafür, der Angabe des Zeugen Z1 den Vorzug vor den
Bekundungen der Zeugen Z2 und B zu geben, bestehen nicht. Soweit der Zeuge
Z1 angegeben hat, über den ihm sehr spät vorgelegten Werkvertrag sei nicht
eingehend verhandelt worden, spricht dies für das Vorliegen eines
Formularvertrages. Demgegenüber haben die Zeugen Z2 und B angegeben, dass
der Werkvertrag im Einzelnen ausgehandelt worden sei, so dass sich ihren
Bekundungen entnehmen lässt, dass kein Formularvertrag vorgelegen hat. Für
das Vorliegen eines hinsichtlich seiner Bestimmungen nicht zur Disposition
gestellten Formularvertrages kann auch nicht entscheidend ins Feld geführt
werden, dass nur marginale Änderungen in dem vorgelegten Werkvertrag
vorgenommen worden sind.
Bei dieser Sachlage hat die Beklagte nicht den ihr obliegenden Nachweis dafür
geführt, dass ein Formularvertrag vorliegt, so dass die in § 13 Nr. 1 S.2 getroffene
Regelung der Verschiebung des Beginns des Laufs der Gewährleistungsfrist auf
den Zeitpunkt der Entdeckung unwirksam war.
3.
Die Klägerin hat auch nicht das ihr zustehende Mängelbeseitigungsrecht,
hinsichtlich dessen unter Ziffer 4. nähere Darlegungen folgen, durch das von ihr im
Jahr 1988 ausgesprochene Baustellenverbot verloren. Ein vom Auftraggeber
ausgesprochenes Baustellenverbot begründet keine Verwirkung des
Mängelbeseitigungsanspruchs, sondern hatte lediglich zur Folge, dass der
Auftraggeber hinsichtlich angebotener Mängelbeseitigungen in Annahmeverzug
kommt. Der Annahmeverzug ist dann beendet, wenn der Auftraggeber sich später
wegen der Mängel auf sein Leistungsverweigerungsrecht beruft und dadurch zu
erkennen gibt, dass er zum Zweck der Mängelbeseitigung das Betreten der
Baustelle zulässt (BGH ZFBR 2005, 49).
4.
Der Anspruch der Klägerin dem Grunde nach auf Ersatz der von ihr geltend
gemachten Ersatzvornahmekosten folgt aus § 13 Nr. 5 (2) VOB/B. Wie sich § 6 Nr.
1 b des Werkvertrages entnehmen lässt, sind die VOB Teil B und C in der bei
Vertragsabschluss gültigen Fassung einschließlich der DIN-Norm und der
ergänzenden Bestimmungen und Verordnungen und die anerkannten Regeln der
Bautechnik vorrangig gegenüber den allgemeinen rechtlichen Bestimmungen,
insbesondere der in dem angefochtenen Urteil angeführten Regelung des § 635
BGB a. F.. Die Voraussetzungen dieses Anspruchs liegen vor, da di Klägerin mit
dem ihr zuzurechnenden Schreiben der F vom 18.05.1993 die Mängel dargestellt
und deren Beseitigung verlangt hatte, die Klägerin mit einem weiteren Schreiben
vom 02.04.1994 letztmals eine angemessene Frist von sechs Wochen zur
Mängelbeseitigung gesetzt hatte und diese Frist fruchtlos abgelaufen ist. Soweit
die Beklagte angeführt hat, zur Auslösung der Ansprüche hätte es zusätzlich einer
fehlenden Ablehnungsandrohung bedurft, kann dem nicht gefolgt werden. Eine
Ablehnungsandrohung sieht die Bestimmung des § 13 Nr. 5 als
Anspruchsvoraussetzung nicht vor.
Der Rechtsstreit ist nicht entscheidungsreif, soweit die Klägerin nunmehr nach
Durchführung der Mängelbeseitigungsarbeiten durch ihre Streithelferin behauptete
höhere Aufwendungen anführt. Damit sind Grund und Betrag des nunmehr geltend
gemachten erweiterten Anspruchs streitig, so dass ein Grund-Urteil gemäß § 304
ZPO ergehen kann. Entscheidungsreife des Grundes ist auch gegeben, da alle
dafür maßgebenden Punkte geprüft worden sind und nur noch im
Betragsverfahren zu beantwortende Fragen offen sind. Hinsichtlich des mit der
Berufung verfolgten weiteren Anspruchs erscheint es auch angemessen, ein
Grund-Urteil zu erlassen, um eine Aufteilung des Prozessstoffes nach Grund und
Betrag zu erreichen und damit die Konzentration der Verhandlung auf die noch
offenen Streitpunkte zu fördern.
Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte und begründete
Berufung der Beklagten gegen das berichtigte angefochtene Urteil hat keinen
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Berufung der Beklagten gegen das berichtigte angefochtene Urteil hat keinen
Erfolg. Der Klägerin steht jedenfalls ein Anspruch aus der von der Beklagten
eingegangenen Bürgschaftsverpflichtung in Höhe der berichtigten
Bürgschaftsforderung gemäß § 765 BGB i. V. m. dem Bürgschaftsvertrag zu.
Hinsichtlich der Begründetheit der Bürgschaftsforderung wird auf die Ausführungen
unter B. und C. verwiesen, denen sich die Haftung der Beklagten dem Grunde
nach entnehmen lasst. Auch der Höhe nach ist die erfolgte Verurteilung nicht zu
beanstanden. Soweit die Beklagte sich dagegen wendet, dass das Landgericht der
Klägerin die Beträge aus den Positionen 4. und 7. des Gutachtens SV2
zugesprochen habe, weist dies keinen Rechtsfehler auf. Der Sachverständige SV2
hat in einleuchtender Weise festgestellt, dass der Abtrag des Estrichbelags im
ersten Untergeschoss zur Freilegung der Rohdeckenoberfläche notwendige
Mängelbeseitigungsarbeit sei. Das Gleiche gilt hinsichtlich des Neuauftrages eines
besonders schwindarmen Verbundestrichs im ersten Untergeschoss, einschließlich
der Untergrundvorbereitung, z. B. durch Kugelstrahlen, mit anschließender
sorgfältiger Nachbehandlung, mit Auftrag einer Beschichtung, um das Eindringen
von chloritverseuchtem Wasser in den Belagsaufbau zu verhindern, wobei er einen
Abzug neu für alt von 46.600,-- DM, damit 113.400,-- DM, als notwendige
Mangelbeseitigungsarbeit angeführt hat. Gegen die Ersatzfähigkeit dieser Position
kann nicht ins Feld geführt werden, dass die Fugen im Estrich nicht geeignet
gewesen seien, derartige Risse in der Stahlbetondecke, die der Gutachter SV2
festgestellt hatte, aufzufangen. Da die Beklagte zugestanden hat, dass der
Streithelferin bekannt war, dass die Statik offenkundig unzureichend war, und
diese zu Rissen in der Stahlbetondecke geführt habe, hat die Bauunternehmerin
wenigstens die sie treffende Hinweispflicht verletzt, auf den Mangel der Statik
hinzuweisen. Damit folgt der Anspruch aus einer Verletzung der Hinweispflicht
gemäß § 4 Nr. 3 mit der Folge, dass sie die Haftung für daraus resultierende
Folgen, vor allem für Mängel gemäß § 13 Nr. 3 VOB/B traf.
Soweit die Beklagte in Zweifel zieht, dass ihre Bürgschaftsverpflichtung die Kosten
der Abdichtung Restaurant-Küche in Höhe von 265.000,-- DM zugrunde gelegt
werden könnten, ist nach den überzeugenden Feststellungen des
Sachverständigen SV1 (S. 22 d. Gutachtens) festzustellen, dass ein Gefälle der
Abdichtung fehle, in der Spülküche sogar ein Gegengefälle vorhanden sei. Der
Sachverständige hat einleuchtend ausgeführt, zwar nicht feststellen zu können, an
welcher Stelle das Wasser unter die Abdichtung gelange, dass aber als notwendige
Mängelbeseitigungsarbeit sicherzustellen sei, dass alle Eindringstellen erfasst
werden, damit der gesamte Küchenboden entfernt und die Abdichtung erneuert,
sowie der Boden wiederhergestellt werden müsse.
Schließlich ist auch der Angriff der Beklagten gegen die Höhe der
Mängelbeseitigungskosten durch Austausch der beschädigten Fliesen im
Restaurant nicht geeignet, davon auszugehen, dass dieser
Mangelbeseitigungsanspruch nicht der Bürgschaftsforderung zugrunde gelegt
werden könne. Aufgrund des ansonsten entstehenden uneinheitlichen Bildes des
Fußbodens des Restaurants ist es der Klägerin nicht zuzumuten, lediglich eine
Erneuerung der beschädigten Fliesen hinzunehmen, statt einen vollständigen
Austausch zu verlangen. Da das Restaurant dem Publikumsverkehr dient, muss es
die Klägerin nicht hinnehmen, dass nach durchgeführter Mängelbeseitigung —
erwartungsgemäß — ein uneinheitliches Bild der Fliesen entsteht.
Erfahrungsgemäß kann mit nachgelieferten Fliesen aus einer neuen
Produktionsreihe nicht ein identisches Bild des Fußbodens erreicht werden.
Gemäß § 265 ZPO ist der Abtretung des Bürgschaftsanspruchs einschließlich der
zugrunde liegenden gesicherten Mängelbeseitigungsforderungen dadurch
Rechnung zu tragen, dass das angefochtene Urteil mit der Maßgabe
aufrechterhalten wird, dass die Beklagte verurteilt wird, an die A Grundbesitz-
Gesellschaft bürgerlichen Rechtes den berichtigten Urteilsbetrag des
angefochtenen Urteils einschließlich Zinsen zu zahlen.
Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Parteien bieten keine Veranlassung zur
Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Keiner der in § 156 Abs. 2 Nr. 1 und
2 ZPO angeführten Gründe für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung
liegen vor, insbesondere auch deshalb, weil das entsprechende Vorbringen schon
vor Schluss der mündlichen Verhandlung in das Verfahren hätte eingebracht
werden körnen.
Die Kostenentscheidung ist dem Schluss-Urteil vorzubehalten.
73 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der
aufrechterhaltenen Verurteilung der Beklagten in berichtigter Höhe folgt aus § 708
Nr. 10, 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.