Urteil des LG Frankfurt am Main vom 29.09.2009

LG Frankfurt: squeeze out, vertrag zu lasten dritter, fälligkeit, ausgleichszahlung, dividende, geschäftsjahr, verlängerung der frist, vertrag zugunsten dritter, grundsatz der gleichbehandlung

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Gericht:
OLG Frankfurt 5.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 U 107/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 121 Abs 2 S 1 AktG, § 122
Abs 1 S 1 AktG, § 172 AktG, §
173 AktG, § 291 Abs 2 AktG
Aktiengesellschaft: Entstehung und Fälligkeit des
Ausgleichsanspruchs des außenstehenden Aktionärs gegen
das herrschende Unternehmen nach Abschluss eines
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
Leitsatz
(Keine weiteren Angaben)
Hinweis: Das Rechtsmittelverfahren wird beim BGH unter dem Aktenzeichen II ZR
244/09 geführt.
Tenor
Unter Zurückweisung der Berufung der Kläger wird auf die Berufung der Beklagten
das am 25. Juli 2008 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des
Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie
folgt neu gefasst:
Die Klagen werden abgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben in
erster und zweiter Instanz der Kläger zu 1. zu 60%, der Kläger zu 2. zu 25% und
die Klägerin zu 3. zu 15% zu tragen, ihre außergerichtlichen Kosten tragen die
Kläger jeweils selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Zwangsvollstreckung der Beklagten jeweils durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren
Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Kläger waren Aktionäre der ... AG, deren Hauptaktionärin die Beklagte ist. Das
Geschäftsjahr der ... AG dauert vom 1.7. eines Jahres bis zum 30.6. des
Folgejahres.
Zwischen der ... AG und der Beklagten als herrschendem Unternehmen wurde im
Jahre 2004 ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen (im
Folgenden kurz: BGV), wegen dessen inhaltlicher Einzelheiten auf Bl. 9 bis 12 d. A.
ebenso Bezug genommen wird wie auf weitere im Folgenden bezeichnete
Unterlagen, dem die Hauptversammlung der ... AG (der Tatbestand des
angefochtenen Urteils enthält insoweit S. 3 oben die offensichtliche Unrichtigkeit:
) am 8. Juni 2004 zustimmte und der am 9. Juni 2004 in das
Handelsregister eingetragen wurde. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 BGV schuldet die
Beklagte eine Ausgleichszahlung (nach Körperschaftssteuerbelastung) in Höhe
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Beklagte eine Ausgleichszahlung (nach Körperschaftssteuerbelastung) in Höhe
von 3,83 € je Vorzugsaktie, gemäß § 4 Abs. 2 Satz 4 BGV ist der Ausgleich jeweils
am Tage nach der ordentlichen Hauptversammlung der ... AG für das abgelaufene
Geschäftsjahr fällig. Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 BGV vermindert sich der Ausgleich für
das Geschäftsjahr zeitanteilig, falls dieser Vertrag während eines Geschäftsjahres
der ... AG endet oder der Ausgleich für ein weniger als 12 Monate dauerndes
Geschäftsjahr zu leisten ist.
Ein Spruchverfahren zur Frage der Angemessenheit des vereinbarten Ausgleichs
und der Abfindung ist beim Landgericht Frankfurt am Main (Az. 3/05 O 74/04)
anhängig.
Über die gegen den zustimmenden Hauptversammlungsbeschluss gerichteten
Anfechtungsklagen ist eine gerichtliche Entscheidung noch nicht ergangen, der
entsprechende Rechtsstreit ist vielmehr ausgesetzt worden, nachdem in der
Hauptversammlung der ... AG vom 13./14.12.2005 zur Zustimmung zu dem BGV
zu TOP 3 ein Bestätigungsbeschluss und zu TOP 2 auf Verlangen der
Hauptaktionärin gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG ein Squeeze-Out gegen
Gewährung einer Barabfindung in Höhe von 80,37 € je Stückaktie (nachfolgend
Übertragungsbeschluss) beschlossen worden war.
Während ein erstes Freigabeverfahren hinsichtlich des Übertragungsbeschlusses
erfolglos war (Senatsbeschluss vom 16.2.2007 - 5 W 43/06, AG 2007, 357-359), ist
mit Senatsbeschluss vom 5.11.2007 (5 W 22/07, AG 2008, 167-172) die Freigabe
erteilt worden, nachdem in der Hauptversammlung der ... AG vom 27.2.2007 zu
TOP 5 ein Bestätigungsbeschluss u. a. hinsichtlich der Beschlussfassung zu TOP 2,
der Hauptversammlung vom 13./14.12.2005 gefasst worden war. Der Ausschluss
der Minderheitsaktionäre wurde am 12.11.2007 in das Handelsregister
eingetragen und am Folgetag in den elektronischen Registerveröffentlichungen
bekannt gemacht.
Bei Übergang der Aktien auf die Beklagte hielten der Kläger zu 1) 7.100, der Kläger
zu 2) 300 und die Klägerin zu 3) 800 Vorzugsaktien der ... AG.
Auf der ordentlichen Hauptversammlung der ... AG vom 23.1.2008 wurden
Bestätigungsbeschlüsse zu den Beschlüssen der Hauptversammlung vom
27.2.2007 zu TOP 2 bis 10 gefasst.
Mit der Klage haben die Kläger Ausgleichsansprüche für 492 Tage (1.7.2006 bis
12.11.2007 in Höhe von 37.133,00 € (Kläger zu 1)), 15.690,00 € (Kläger zu 2)) und
9.414,00 € (Klägerin zu 3)) jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 22.11.2007 geltend gemacht
Sie haben die Ansicht vertreten, ihnen stehe der Ausgleichsanspruch für das
Geschäftsjahr vom 1.7.2006 bis 30.6.2007 und anteilig gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2
BGV für das folgende Geschäftsjahr bis zum Wirksamwerden des Ausschlusses der
Minderheitsaktionäre zu; der Ausgleichsanspruch werde mit Ablauf des
Geschäftsjahres fällig, die vertragliche Vereinbarung über die Fälligkeit jeweils am
Tage nach der ordentlichen Hauptversammlung für das abgelaufene Geschäftsjahr
sei unwirksam, der anteilige Anspruch bis zur Eintragung des Ausschlusses sei ab
diesem Zeitpunkt entstanden und fällig geworden.
Die Kläger haben behauptet, während des gesamten Wirtschaftsjahres 2006, 2007
und danach bis zum Wirksamwerden des Ausschlusses Aktionäre der ... AG
gewesen zu sein.
Die Kläger haben beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1. EUR 37.133,00, an den
Kläger zu 2. EUR 15.690,00 und an die Klägerin zu 3. EUR 9.414,00,
jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem
22.11.2007 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, den Klägern stehe der geltend gemachte Anspruch
nicht mehr zu, weil sie zum Zeitpunkt der vertraglichen Fälligkeit des Anspruches
am 24.1.2008 aufgrund der Eintragung des Ausschlusses keine außenstehende
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am 24.1.2008 aufgrund der Eintragung des Ausschlusses keine außenstehende
Aktionäre mehr gewesen seien. Weder aus dem Vertrag noch aus dem Gesetz
ergebe sich eine Anspruchsgrundlage für die geltend gemachte Forderung, weil
der Ausgleichsanspruch erst mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung für
das abgelaufene Geschäftsjahr entstehe und zukünftige Ausgleichsansprüche für
die außenstehenden Aktionäre bereits in dem Aktienwert zum Bewertungsstichtag,
d.h. zum Tag der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Übertragung
der Aktien der Minderheitsaktionäre enthalten seien.
Das Landgericht – auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (Bl. 93 bis
106 d. A.) wird zur Ergänzung der erstinstanzlichen Parteivorbringens Bezug
genommen - hat der Klage stattgegeben, soweit die Kläger Ausgleich für den
Zeitraum 1.7.2006 bis 30.6.2007 geltend gemacht haben. Es hat -
zusammengefasst - ausgeführt, der Nachweis der Aktionärsstellung zum
Ausschlusszeitpunkt genüge, um Gläubiger des vollständigen Ausgleichsanspruchs
zu sein. Ausgleichsansprüche, die während der Gültigkeit des BGV entstanden
seien, blieben bestehen, der Ausgleichsanspruch entstehe bereits mit
Wirksamwerden des Unternehmensvertrages, die Anknüpfung der Fälligkeit an die
Hauptversammlung im BGV sei gerechtfertigt, weil die Ausgleichszahlung die
Dividende als Fruchtziehung aus der vom Aktionär geleisteten Einlage ersetze. Mit
Ausscheiden des Aktionärs erlösche der Ausgleichsanspruch (nur) für die Zukunft.
In diesem Fall sei der erst nach der nächsten ordentlichen Hauptversammlung
fällig werdende Ausgleichsanspruch zugunsten der zum Zeitpunkt der Eintragung
des Übertragungsbeschlusses vorhandenen außenstehende Aktionäre als
fortbestehend anzusehen, weil die wegen des Squeeze Out zu gewährende
Barabfindung, hinsichtlich der der Aktionär so gestellt werde, als erhielte er sie am
Bewertungsstichtag, vor der Bekanntmachung der Eintragung des Squeeze Out
nicht verzinst werde, was nur gerechtfertigt sei, wenn die Aktionäre im „zinsfreien“
Zeitraum anderweitig Ertrag aus ihrer Beteiligung ziehen könnten, weshalb ihnen
für diesen Zeitraum die Ausgleichszahlung als Früchte ihrer Beteiligung gebühre,
eine andere Beurteilung wäre nicht sachgerecht und mit dem Rechtsgedanken des
§ 101 Nr. 2 Abs. 2 BGB nicht in Einklang zu bringen.
Wegen der geltend gemachten Zinsen vor Zustellung der Klageschrift und wegen
des anteiligen Ausgleichs vom 1.7.2007 bis 12.11.2007, bezüglich letzteren als
derzeit nicht begründet, hat das Landgericht die Klagen abgewiesen.
Beide Parteien haben Berufung eingelegt, mit der sie unter Wiederholung und
Vertiefung ihres jeweiligen erstinstanzlichen Vortrags ihre erstinstanzlichen
Anträge weiter verfolgen.
Die Kläger, die die Berufung der Beklagten für unbegründet halten, sind der
Ansicht, der schuldrechtliche Anspruch auf Ausgleich gegen einen Dritten sei mit
der Dividende nicht vergleichbar, die Vereinbarung u. a. der Fälligkeit der
Ausgleichszahlung sei nicht in das Belieben der Parteien des BGV gestellt,
vielmehr müsse die Ausgleichszahlung angemessen im Sinne von Art. 14 GG und
§ 304 AktG sein, der Vereinbarung einer späteren Fälligkeit komme wirtschaftlich
die Wirkung einer unzulässigen Abzinsung zu, sie führe zu einer unzulässigen
Ausgleichszahlung.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. Juli 2008 (Az.: 3-05
O 95/08) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1. EUR
37.133,00, an den Kläger zu 2. EUR 15.690,00 und an die Klägerin zu 3. EUR
9.414,00, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem
22.11.2007 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil, soweit es die Klagen abgewiesen hat, rügt
aber, wegen des anteiligen Ausgleichsanspruchs für das Geschäftsjahr 2007/2008
hätten die Klage als schlechterdings und nicht lediglich zur Zeit unbegründet
abgewiesen werden müssen. Sie bekräftigt ihre Ansicht, dass sich Ausgleichs-
ansprüche für die Geschäftsjahre 2006/2007 und 2007/2008 weder aus dem BGV
noch aus gesetzlichen Vorschriften herleiten ließen. Die Vorschrift des § 101 Nr. 2
Halbsatz 2 BGB sei weder direkt noch analog anwendbar, auch ihr Rechtsgedanke
passe nicht, weil sie nur bei gewillkürter Veräußerung und nicht bei gesetzlichem
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passe nicht, weil sie nur bei gewillkürter Veräußerung und nicht bei gesetzlichem
Übergang von Aktien Anwendung finde. Weder entstehe der Ausgleichsanspruch
mit Ablauf des Geschäftsjahrs, noch könne der Anspruch trotz Verlusts der
Aktionärsstellung bis zum angeblichen Eintritt der Fälligkeit als fortbestehend
angesehen werden.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des am 25. Juli 2008 verkündeten Urteils des
Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 3-05 O 95/08) die Klagen abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug
wird auf die in dieser Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug
genommen.
II.
Die Berufung beider Parteien ist zulässig, insbesondere form- und, jeweils nach
Verlängerung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels, fristgerecht
gerechtfertigt worden.
Der Beklagten fehlt nicht die Beschwer, als sie sich gegen die Klageabweisung
bezüglich eines Teils der Klageforderungen mit der Begründung wendet, insoweit
sei die Klage zu Unrecht nur als derzeit nicht begründet statt als schlechthin
unbegründet abgewiesen worden. Beschwert ist auch der Beklagte, der volle
Klageabweisung beantragt hat, wenn die Klage nur mit einer ihm nachteiligen
Einschränkung abgewiesen wird, z.B. als zur Zeit unbegründet (vgl. BGH Urteil vom
4. Mai 2000 - VII ZR 53/99, BGHZ 144, 242, Juris Rz. 14 f.).
Die Berufung der Beklagten ist begründet, nicht hingegen diejenige der Kläger, die
zurückzuweisen ist.
Aus Sicht des Senats beruht das angefochtene Urteil im Ergebnis auf einer
Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO) zu Lasten lediglich der Beklagten und
ist dahin abzuändern, dass die Klagen insgesamt abzuweisen sind.
Die Kläger haben bereits dem Grunde nach unter keinem rechtlichen
Gesichtspunkt Anspruch auf die geltend gemachten Ausgleichszahlungen.
Als Anspruchsgrundlage kommt zunächst § 4 Abs. 1, Abs. 2 des BGV in Betracht,
bei dem es sich, weil die außenstehenden Aktionäre eigene Ansprüche erhalten,
insoweit um einen Vertrag zugunsten Dritter im Sinne der §§ 328 ff. BGB handelt
(vgl. Hüffer, AktG 8. Aufl.,2008, § 304, Rz. 5).
Anspruchsberechtigt ist der nicht mit dem anderen Vertragsteil identische oder
diesem zuzurechnende „außenstehende“ Aktionär (§ 304 Abs. 1 Satz 1 AktG).
Dieses Merkmal erfüllen die Kläger grundsätzlich, wobei zu ihren Gunsten davon
ausgegangen werden kann, dass sie bereits seit dem 30.6.2007 ununterbrochen
Aktionäre waren, wenn es für die Frage, wer als außenstehender Aktionär
anzusehen ist, nicht ohnehin allein auf den Zeitpunkt der Eintragung des Squeeze
Out ankommen sollte, was offen bleiben kann.
Voraussetzung des Anspruchs auf periodische Zahlung des festen Ausgleichs ist
aber entgegen der Auffassung des Landgerichts darüber hinaus, dass die Stellung
als außenstehender Aktionär auch (noch) zu dem Zeitpunkt vorliegt, in dem der
konkrete Ausgleichszahlungsanspruch entsteht und fällig wird. Diese
Voraussetzung ist in der Person der Kläger nicht erfüllt.
Die Frage, wann der Ausgleichsanspruch entsteht und fällig wird, wird nicht
einheitlich beantwortet.
Zum Teil wird gesagt, der Ausgleichsanspruch entstehe im Zeitpunkt der
Eintragung des (Beherrschungs- und) Gewinnabführungsvertrages (§ 291 Abs. 1
AktG) in das Handelsregister der verpflichteten, also der beherrschten (§ 294 Abs.
2 AktG) Gesellschaft (vgl. Spindler/Stilz/Veil, AktG, § 304, Rz. 13; Kölner
Kommentar zum AktG/Koppensteiner, 2. Aufl. 1987, § 304, Rz. 5;
Bürgers/Körber/Schenk, Heidelberger Kommentar zum AktG, § 304, Rz. 8;
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Bürgers/Körber/Schenk, Heidelberger Kommentar zum AktG, § 304, Rz. 8;
Großkommentar AktG/Hasselbach/Hirte, § 304, Rz. 41).
Nach einer differenzierenden Ansicht entsteht mit dem Wirksamwerden des BGV
das Recht auf Zahlung des Ausgleichsbetrages (§ 304 Abs. 1 AktG) dem Grunde
nach, weil entsprechend dem Gewinnbezugsrecht zwischen dem ”abstrakten
Stammrecht”, das mit dem Wirksamwerden des Gewinnabführungsvertrags
entstehe, und dem konkreten Anspruch auf Zahlung unterschieden werden müsse
(vgl. Schmidt/Lutter/Stephan, AktG, § 304, Rz. 34; Heidel/Meilicke, Aktienrecht 2.
Aufl., § 304, Rz. 6a; Tebben, AG 2003, 600, 601; Baldamus, ZGR 2007, 819, 834).
Der zwischen dem ”abstrakten Stammrecht” und dem konkreten Zahlungs-
anspruch differenzierenden Betrachtungsweise ist zuzustimmen. Mit
Wirksamwerden des Unternehmensvertrages entsteht das Dauerschuldverhältnis
als Quelle zukünftiger Ausgleichsansprüche, also die abstrakte
Ausgleichsberechtigung der außenstehenden Aktionäre, ihr Fruchtziehungsrecht,
ohne dass damit bereits gesagt wäre, zu welchem Zeitpunkt die einzelnen
konkreten Ansprüche auf Zahlung des Ausgleichs entstehen, wann also die
Früchte bei den fruchtziehungsberechtigten Aktionären anfallen (vgl. Tebben a. a.
O.). Diese Sichtweise entspricht der Rechtsprechung des BGH, derzufolge die
Entgegennahme der Ausgleichszahlung - der Entgegennahme von Zinsen auf
eine Forderung vergleichbar - Fruchtziehung ist, die an die Stelle der sonst aus
dem Bilanzgewinn auszuschüttenden Dividende tretende Ausgleichszahlung stellt
wirtschaftlich nichts anderes dar, als die Verzinsung der vom Aktionär geleisteten
Einlage (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2007 - II ZR 199/06, BGHZ 174, 178, Rz. 11).
Auch zur Frage des Zeitpunkts der Entstehung und Fälligkeit des konkreten
Ausgleichszahlungsanspruchs werden unterschiedliche Ansichten vertreten.
Zum Teil wird angenommen, der Höhe nach entstehe das Mitgliedschaftsrecht auf
Ausgleichszahlung aufschiebend bedingt durch Zeitablauf (vgl. Heidel/Meilicke a. a.
O., Rz. 6 b; ähnlich Emmerich /Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 5.
Aufl., § 304 Rz. 42b: die Gesetzesfassung in § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG knüpfe an
das Ende der jeweiligen Rechnungsperiode des Geschäftsjahres der abhängigen
Gesellschaft an, mit deren Ablauf werde automatisch der von der Feststellung des
Jahresabschlusses unabhängige Anspruch der außen stehenden Aktionäre auf die
festen Ausgleichszahlungen gegen das herrschende Unternehmen fällig). Da der
Anspruch des herrschenden Unternehmens auf Gewinnabführung im Grundsatz
mit Feststellung des Jahresabschlusses der beherrschten Gesellschaft entsteht
(Hüffer, a. a. O., § 291, Rz. 26, zustimmend Heidel/Meilicke, a. a. O., § 304, Rz. 12)
– nach dem BGV 10 Tage später (§ 2 Abs. 4 Satz 1 BGV) - wird auch argumentiert,
für die Fälligkeit des festen Ausgleichs sei ebenfalls auf die Feststellung des
Jahresabschlusses abzustellen, weil anderenfalls den außenstehenden Aktionären
ein ihre volle Entschädigung gefährdendes Insolvenzrisiko aufgebürdet werde,
wenn die Ausgleichszahlung später als der Anspruch auf Gewinnabführung fällig
werde (so Heidel/Meilicke, a. a. O., § 304, Rz. 12).
Demgegenüber wird überwiegend die Ansicht vertreten, der konkrete Anspruch auf
Zahlung von Ausgleich, da er an die Stelle des Dividendenanspruchs trete,
entstehe und werde fällig zum gleichen Zeitpunkt wie dieser (vgl.
Schmidt/Lutter/Stephan (a. a. O., Rz. 34) bzw., Entstehung und Fälligkeit fielen
zusammen, und zwar grundsätzlich auf das Ende der ordentlichen Haupt-
versammlung der Untergesellschaft (Schmidt/Lutter/Stephan, a. a. O., Rz. 35;
Münchener Handbuch Gesellschaftsrecht/Krieger 3. Aufl., § 70, Rz. 85), jedenfalls
sei für die Fälligkeit des festen Ausgleichsanspruchs auf die Hauptversammlung
abzustellen, in der der festgestellte Jahresabschluss entgegen genommen wird
und - ohne Gewinnabführungsvertrag - über die Verwendung des Gewinns hätte
befunden werden müssen (vgl. Hüffer a. a. O., § 304 Rz. 13; MünchKommAktG
/Bilda, 2. Aufl., § 304 Rz. 104; Kölner Kommentar AktG/Koppensteiner, a. a. O.,
§ 304 Rz. 5; Spindler/Stilz/Veil, a. a. O., § 304 Rz. 34).
Der Meinungsstreit ist nur von Bedeutung, wenn der Vertrag insoweit Regelungen
nicht enthält, denn sowohl die Entstehung als auch die Fälligkeit des sich
periodisch aus der Ausgleichsberechtigung ergebenden Zahlungsanspruches
können im Gewinnabführungsvertrag geregelt werden, wobei dieser Regelung der
Vorrang gebührt, ferner ist anerkannt, dass, wenn nichts Anderes geregelt ist,
Anspruchsentstehung und -fälligkeit zusammen fallen (so Tebben, a. a. O., 601;
Baldamus, a. a. O., 834).
Vorliegend bestimmt der BGV in § 4 Abs. 2 Satz 4, dass der Ausgleich jeweils am
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Vorliegend bestimmt der BGV in § 4 Abs. 2 Satz 4, dass der Ausgleich jeweils am
Tag nach der ordentlichen Hauptversammlung der ... AG für das abgelaufene
Geschäftsjahr fällig ist. Mangels abweichender Bestimmung im Vertrag ist die
Regelung dahin auszulegen (§§ 133, 157 BGB), dass im selben Zeitpunkt der
Anspruch auf den periodisch zu zahlenden festen Ausgleich auch entsteht, weil
dies der Regelung in § 271 Abs. 1 BGB entspricht.
Die Vertragsregelung ist entgegen der Ansicht der Kläger wirksam, weder stellt sie
einen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter dar noch ist sie unter dem
Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot mit Blick
darauf, dass der Gewinnabführungsvertrag einen angemessenen Ausgleich für die
außenstehenden Aktionäre vorsehen muss, nichtig (§§ 134 BGB, 304 Abs. 1 AktG).
Denn die Vertragsregelung stellt sicher, dass den Aktionären ein angemessener
Ausgleich geleistet wird.
Sie ist typisch für (Beherrschungs- und) Gewinnabführungsverträge, weil meist
vereinbart wird, dass der Ausgleich am ersten Bankarbeitstag nach der
ordentlichen Hauptversammlung der abhängigen Gesellschaft fällig wird
(Baldamus, a. a. O., S. 834), und entspricht – abgesehen von der Besonderheit
dass die Fälligkeit am Tag nach der Hauptversammlung eintreten soll – auch der
überwiegenden Meinung zu der Frage, wann mangels besonderer Regelung nach
dem Willen der Vertragsparteien der Ausgleichsanspruch fällig werden soll (vgl.
Hüffer, a. a. O., Rz. 13: Bürgers/Körber/Schenck, a. a. O., § 304, Rz. 9;
MünchKommAktG/Bilda, a. a. O., § 304, Rz. 104; Spindler/Stilz/Veil, a. a. O., § 304
Rz. 34; Münchener Handbuch des Gesellschaftsrecht/Krieger, a. a. O., § 70, Rz.
85).
Soweit für den Eintritt der Fälligkeit auf frühere Zeitpunkte abgestellt wird, ist dem
nicht zu folgen. Die auf das Ende des Geschäftsjahres der abhängigen Gesellschaft
abstellende Meinung (vgl. Emmerich /Habersack a. a. O.) wird dem Charakter der
Ausgleichsanspruchs als Dividendenersatz nicht hinreichend gerecht (vgl.
Großkommentar AktG/Hasselbach/Hirte, 4. Aufl. 2005, § 304, Rz. 42). Dies gilt aber
auch für die Ansicht, die maßgeblich auf den Zeitpunkt der Feststellung des
Jahresabschlusses der abhängigen Gesellschaft (§§ 172, 173 AktG ) abstellt (so
Großkommentar AktG/Hasselbach/Hirte, a. a. O., § 304 Rz. 41) Denn dann würde
der außenstehende Aktionär im Fall eines (Beherrschungs- und)
Gewinnabführungsvertrages eine Besserstellung gegenüber dem
dividendenberechtigten Aktionär einer nicht einem (Beherrschungs- und)
Gewinnabführungsvertrag unterliegenden Gesellschaft erfahren. Die Feststellung
des Jahresabschlusses und der Gewinnverwendungsbeschluss müssen nicht
zeitlich zusammen fallen, der Jahresabschluss kann früher festgestellt werden.
Zum Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses, in dem ein Bilanzgewinn
ausgewiesen wird, besteht bei einer Fallgestaltung ohne (Beherrschungs- und)
Gewinnabführungsvertrag hinsichtlich der Dividende nur ein abstraktes
Bezugsrecht der Aktionäre, das sich noch nicht in einen konkreten
Dividendenzahlungsanspruch verfestigt hat (vgl. Hüffer, a. a. O., § 58, Rz. 26).
Wegen der Dividendenersatzfunktion des festen Ausgleichs ist die
Vertragsregelung daher nicht zu beanstanden (so auch OLG Frankfurt am Main,
Urteil vom 26.08.2009 – 23 U 69/08, für eine vergleichbare, für die Fälligkeit der
Ausgleichszahlung den ersten Bankarbeitstag nach der ordentlichen
Hauptversammlung für das abgelaufene Geschäftsjahr bestimmende Regelung,
Juris-Rz 101).
Zu Unrecht machen die Kläger geltend, das Argument, der Ausgleichsberechtigte
dürfe nicht besser stehen als der Dividendenberechtigte, sei unzutreffend.
Sie begründen dies damit, Dividende und Ausgleichszahlung seien zu
unterscheiden, weil der Ausgleichsanspruch rein schuldrechtlicher Natur sei, sich
gegen einen Dritten richte und völlig unabhängig davon sei, ob ein Bilanzgewinn
entstanden, der Jahresabschluss festgestellt oder von der Hauptversammlung ein
Gewinnverwendungsbeschluss gefasst worden sei, Struktur der Gesellschaft und
das Verhältnis der Gesellschafter (Aktionäre) untereinander unterschieden sich bei
der Fallgestaltung mit Unternehmensvertrag von derjenigen ohne
Unternehmensvertrag, im Falle des Unternehmensvertrages gelte für
Gewinnabführung und Verlustdeckung jeweils das Ende der Rechnungsperiode
unabhängig von Beschlüssen der Hauptversammlung. Sie meinen, deshalb müsse
sich mit der Verwirklichung und Fälligkeit von Gewinnabführung und
Verlustdeckung auch der Ausgleichsanspruch verwirklichen, so dass eine Regelung
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Verlustdeckung auch der Ausgleichsanspruch verwirklichen, so dass eine Regelung
der Fälligkeit der Ausgleichszahlung zu einem späteren Zeitpunkt als zum Ende
der Rechnungsperiode im Unternehmensvertrag einen nichtigen Vertrag zu Lasten
Dritter darstelle, durch die der Ausgleichsanspruch wirtschaftlich entwertet und
insoweit abgezinst werde.
Das greift nicht durch. Es ist zutreffend, dass der Anspruch auf Ausgleich kein
Mitgliedschaftsrecht ist, weil er seine Grundlage nicht in dem mitgliedschaftlichen
Verhältnis zur beherrschten Gesellschaft, sondern in einem schuldrechtlichen
Anspruch gegen einen Dritten, das herrschende Unternehmen findet (vgl. für den
Abfindungsanspruch gemäß § 305 AktG BGH, Urteil vom 08.05.2006 – II ZR 27/05
(Jenoptik), BGHZ 167, 299, Juris-Rz. 18), und es auch weitere Unterschiede
zwischen festem Ausgleich und Dividende gibt, wie zum Beispiel seine
feststehende Höhe und seine Unabhängigkeit von einem
Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung. Das ändert aber nichts
daran, dass der Ausgleich an die Stelle der Dividende tritt und ihr funktional daher
vergleichbar ist (ebenso OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 26.08.2009 – 23 U
69/08, Juris-Rz. 101).
Zutreffend ist zwar auch, dass gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 BGV der Anspruch auf
Gewinnabführung zehn Tage nach Feststellung des Jahresabschlusses der ... AG
zur Zahlung fällig wird. Dies rechtfertigt aber nicht die Wertung, der Anspruch auf
den festen Ausgleich müsse zum gleichen Zeitpunkt fällig werden, die Regelung
des § 4 Abs. 2 Satz 4 BGV verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung
der Aktionäre (§ 53a AktG) und sei daher unwirksam.
Der Anspruch des herrschenden Unternehmens auf Gewinnabführung entsteht im
Grundsatz mit Feststellung des Jahresabschlusses (so Hüffer, a. a. O., § 291, Rz.
26, zustimmend Heidel/Meilicke, a. a. O., § 304, Rz. 12), das herrschende
Unternehmen kann vor der Feststellung des Jahresabschlusses die Abführung des
Jahresüberschusses aber jedenfalls nicht durchsetzen, (h. M., vgl.
Spindler/Stilz/Veil, § 291, Rz. 17), der Vertrag regelt in § 2 Abs. 4 Satz 1 BGV -
Eintritt der Fälligkeit 10 Tage später - zu Lasten der ... AG nichts Abweichendes.
Doch korrespondiert der Anspruch der Beklagten auf Gewinnabführung nicht mit
dem Anspruch der außenstehenden Aktionäre auf festen Ausgleich, sondern mit
dem Anspruch der ... AG gemäß § 3 BGV auf Verlustübernahme durch die
Beklagte. Nach der Rechtsprechung des BGH entsteht der sich aus einem
Unternehmensvertrag ergebende Anspruch auf Ausgleich eines Jahresfehlbetrages
- unabhängig von der etwaigen Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der
Bilanzfeststellung - am Stichtag der Jahresbilanz der beherrschten Gesellschaft
und wird mit seiner Entstehung fällig, wobei die Höhe des Ausgleichsanspruchs
nicht durch den festgestellten Jahresabschluss rechtsverbindlich festgelegt,
sondern für den zum Bilanzstichtag zutreffend ausgewiesenen Fehlbetrag
bestimmt wird (vgl. BGH, Urteil vom 14.2.2005 - II ZR 361/02, AG 2005, 397, Juris
Rz. 9; Urteil vom 11.10.1999 - II ZR 120/98, NJW 2000, 210, Juris Rz. 10). Zu
Unrecht wird diese Entscheidung bereits für die Ansicht bemüht, dass der andere
Vertragsteil die Gewinnabführung mit der Feststellung des Jahresabschlusses der
Gesellschaft erhalte (vgl. Heidel/Meilicke, a. a. O., § 304, Rz. 12), weil sie sich zum
Gewinnabführungsanspruch nicht verhält.
Damit korrespondieren auch die Fälligkeit der Gewinnabführung und des
Verlustausgleichs.
Deshalb schließen die Kläger zu Unrecht von der Fälligkeit des
Gewinnabführungsanspruchs darauf, der Anspruch auf den festen Ausgleich
müsse zum selben Zeitpunkt fällig werden. Die Vertragsregelung führt also nicht
dazu, dass der feste Ausgleich einen längeren Zeitraum nach Eintritt der Fälligkeit
gezahlt wird, es trifft ferner nicht zu, dass deshalb der Ausgleich eine gewisse
Abwertung infolge des eintretenden Zinsverlustes erfährt.
Die auf den Tag der Hauptversammlung - unter Praktikabilitätsgesichtspunkten auf
den Tag nach der Hauptversammlung (Schmidt/Lutter/Stephan, a. a. O., § 304 Rz.
35) - abstellende Meinung verweist demgegenüber zu Recht auf die
Dividendenersatzfunktion. Die Ausgleichszahlungen sollen den Aktionär
entschädigen, ihn aber nicht besser stellen, als er ohne den Unternehmensvertrag
stünde (vgl. BGH, Urteil vom 13.2.2006 - II ZR 392/03, BGHZ 166, 195, Juris Rz. 8
11; Urteil vom 10.12.2007 - II ZR 199/06, BGHZ 174, 378, Juris-Rz. 9: Hinweis auf
eine vom Gesetzgeber mit der Einfügung der Verzinsungsregelung in § 305 Abs. 3
Satz 3 AktG nicht beabsichtigte unverhältnismäßige Überkompensation, die die
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Satz 3 AktG nicht beabsichtigte unverhältnismäßige Überkompensation, die die
Verrechnung empfangener Ausgleichszahlungen mit den Abfindungszinsen
gebiete).
Die Fälligkeitsregelung im BGV schafft daher einen angemessenen Ausgleich für
die außenstehenden Aktionäre.
Der Ausgleichsanspruch steht originär den zum Zeitpunkt des Entstehens (oder,
nach herrschender Meinung der Fälligkeit) vorhandenen außenstehenden
Aktionären zu. Der Anspruch entstand und wurde fällig am 24.01.2008, nachdem
die ordentliche Hauptversammlung der ... AG am Vortag durchgeführt worden war.
An diesem Tag waren die Kläger infolge des Squeeze-Out nicht mehr
(außenstehende) Aktionäre der Beklagten. Denn mit der am 12.11.2007 in das
Handelsregister erfolgten Eintragung des Squeeze-Out-Beschlusses gingen die
Aktien der (außenstehenden) Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär über (§
327e Abs. 3 Satz 1 AktG).
Der Anspruch konnte also in ihrer Person nicht mehr zum Zahlungsanspruch
erstarken (vgl. OLG München AG 2007, 334, Juris Rz. 30 f, ihm folgend OLG
Frankfurt am Main, Urteil vom 26.08.2009 – 23 U 69/08, Juris-Rz. 110). Dagegen
lässt sich nicht einwenden, dass der Verlust der Aktionärsstellung mit
Wirksamwerden des Squeeze Out kraft Gesetzes eintritt (§ 327e Abs. 3 Satz 1
AktG). Denn sein Wirksamwerden ist ein besonderer Fall der Veräußerung der
Aktien, für die anerkannt ist, dass damit der Anspruch des außenstehenden
Aktionärs endet (vgl. Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts/Krieger, a. a.
O., § 70, Rz. 18; MünchKom AktG/Bilda, a. a. O., § 304, Rz. 30 und 181 (bezogen
nur auf Veräußerung); Emmerich /Habersack, a. a. O., § 304, Rz. 21 a;
Großkommentar AktG/Hasselbach/Hirte, a.a.O, § 304, Rz. 52; Kölner
Kommentar/Koppensteiner, a. a. O., § 304 Rz. 12: Ausgleichsberechtigt ist, wer im
Zeitpunkt der Fälligkeit des Anspruchs Inhaber der Aktie ist;
Schmidt/Lutter/Stephan a. a. O., § 304 Rz. 22).
Das korreliert mit der Situation ohne (Beherrschungs- und) Gewinnabführungs-
vertrag. Bei Dividendenansprüchen ist zu unterschieden, ob ein Gewinn-
verwendungsbeschluss vor (konkreter Gewinnauszahlungsanspruch verbleibt bei
dem Minderheitsaktionär) oder nach Eintragung (konkreter Zahlungsanspruch
entsteht in der Person des Hauptaktionärs) des Squeeze-Out getroffen wurde (vgl.
Schmidt/Lutter/ Schorbus, a. a. O., § 327e Rz. 17).
Soweit in der Rechtsprechung vereinzelt anklingt, bis zur Eintragung des Squeeze
Out verblieben den Minderheitsaktionären weiterhin die Mitgliedschaftsrechte,
insbesondere der Anspruch auf Auszahlung der Dividende, (vgl. OLG Stuttgart, ZIP
2006, 27, Rz. 30; Hans. OLG Hamburg NZG 2003, 978 (979) für Dividenden oder
Ausgleichsansprüche; Senat, Beschluss vom 5.11.2007 - 5 W 22/07, NZG 2008,
78, Juris Rz. 49: Bis zum Wirksamwerden des Übertragungsbeschlusses können die
außenstehenden Minderheitsaktionäre nach § 304 AktG ihre Ansprüche auf
Ausgleichszahlung geltend machen), bezieht sich das nicht auf noch nicht in
der Person der außenstehenden Aktionäre entstandene Ansprüche. Denn der
Senat (a. a. O.) hat zutreffend darauf hingewiesen, dass, würde der Beschluss über
den Ausschluss der Minderheitsaktionären zuerst ins Handelsregister eingetragen,
den ausgeschlossenen Minderheitsaktionären die Barabfindung nach § 327b AktG
zustehe und die beschlossene Ausgleichszahlung und Abfindung der
außenstehenden Aktionäre nach §§ 304, 305 AktG ins Leere ginge, weil es keine
außenstehenden Aktionäre mehr gebe, die Ansprüche erwerben könnten. Ob dem
für die Abfindungsoption zu folgen ist, oder insoweit zu gelten hat, dass dem -
ehemals - außenstehenden Aktionär sein Andienungsrecht nicht einseitig durch
eine Strukturmaßnahme des herrschenden Unternehmens entzogen werden kann
(so OLG Düsseldorf AG 2007, 325, Juris-Rz. 44, 45; a. A.: Schmidt/Lutter/Stephan,
a. a. O., § 305 Rz. 18), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn den infolge
eines Squeeze-Out ausgeschiedenen Aktionären einer nicht einem
(Beherrschungs- und) Gewinnabführungsvertrag unterliegenden Gesellschaft wird
nach einem nachfolgenden Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung
grundsätzlich jedenfalls eine anteilige Dividende für den Zeitraum bis zu ihrem
Ausscheiden nicht zugebilligt.
Aus dem Beschluss des BGH vom 12. März 2001 (II ZB 15/00 [DAT/Altana], BGHZ
147, 108) folgt nichts Anderes. Die Entscheidung betrifft die Frage, ob den
außenstehenden Aktionären für den Zeitraum bis zur Beendigung des
Unternehmensvertrages durch Eingliederung ein angemessener Ausgleich
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Unternehmensvertrages durch Eingliederung ein angemessener Ausgleich
zusteht, und stellt darauf ab, dass die Eingliederung den Unternehmensvertrag
(nur mit Wirkung für die Zukunft) beendet (BGH a. a. O., Rz. 9). Das ist dem Fall
der unterjährigen Beendigung des Unternehmensvertrages durch
außerordentliche Kündigung vergleichbar, für den eine zeitanteilige
Ausgleichsverpflichtung des anderen Vertragsteils allgemein anerkannt ist (vgl.
Tebben, a. a. O., 604). Der Squeeze-Out beendet den Unternehmensvertrag
hingegen nicht.
Die Beklagte muss sich nicht nach dem in § 162 BGB zum Ausdruck kommenden
Rechtsgedanken, dass niemand aus seinem treuwidrigen Verhalten Vorteile ziehen
darf, so behandeln lassen, als sei zum Zeitpunkt des Squeeze-Out die
Hauptversammlung des Jahres 2008 bereits durchgeführt worden. Der
Entscheidung kann nicht zugrunde gelegt werden, die Beklagte habe deren frühere
Durchführung treuwidrig verhindert, weil die Hauptversammlung grundsätzlich vom
Vorstand einberufen wird (§ 121 Abs. 2 Satz 1 AktG). Die Beklagte als
Hauptaktionärin war nicht im Verhältnis zu den außenstehenden Aktionären
verpflichtet, selbst die Einberufung zu verlangen (§ 122 Abs. 1 Satz 1 AktG). Die
Beklagte hatte auch keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der Eintragung des
Squeeze Out nehmen können, dessen Eintragung früher erfolgt wäre, wenn nicht
außenstehende Aktionäre, u. a. der Kläger zu 2. dieses Verfahrens (als
Antragsgegner zu 8.) und der Kläger des Parallelverfahrens 5 U 69/08 (als
Antragsgegner zu 33.) in dem zu Az. 5 W 22/07 beim erkennenden Senat in die
Beschwerdeinstanz gelangten zweiten Freigabeverfahren nach der
Hauptversammlung vom 27.02.2007 dem Freigabeverlangen der ... AG entgegen
getreten wären.
Das Klagebegehren kann nicht auf § 4 Abs. 3 Satz 2 BGV gestützt werden, weil es
bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen der Regelung fehlt. Weder ist
der BGV während des laufenden Geschäftsjahres beendet worden, noch lag ein
weniger als 12 Monate dauerndes Rumpfgeschäftsjahr vor, nachdem der Vollzug
des Squeeze-Out den BGV nicht (unterjährig) beendet hat.
Ein Anspruch der Kläger ergibt sich nicht unter dem Aspekt ergänzender
Vertragsauslegung (§ 157 BGB) des BGV.
Voraussetzung hierfür wäre das Vorliegen einer Regelungslücke des
Vertragsgefüges im Sinne seiner planwidrigen Unvollständigkeit (vgl.
Palandt/Ellenberger, a. a. O., § 157, Rz. 3 m. w. N.). Eine solche ist nicht ersichtlich
(ebenso OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 26.08.2009 – 23 U 69/08, Juris-Rz.
110). Denn auch ohne (Beherrschungs- und) Gewinnabführungsvertrag hat die
Eintragung eines Squeeze Out vor der folgenden Hauptversammlung im Regelfall
zur Folge, dass die Minderheitsaktionäre keine Dividende für das abgeschlossene
Geschäftsjahr erhalten (vgl. OLG Stuttgart, a. a. O., Rz. 32).
Außerdem liegt es im Streitfall so, dass das Bewertungsgutachten von SV1 (im
Anlagenkonvolut B 2, gesonderter Anlagenordner) unter der Annahme
unbegrenzter Fortschreibung des 2004 geschlossenen BGV zum Stichtag am 14.
Dezember 2005 für die Abfindung bezüglich des Squeeze Out einen für Stamm-
und Vorzugsaktien einheitlichen anteiligen Unternehmenswert von 58,25 €
(Gutachten S. 60, 88) und einen diskontierten Wert der Ausgleichszahlungen von
76,37 € je Vorzugsaktie (Gutachten S. 103) ermittelt hat und der gerichtlich
bestellte sachverständige Prüfer YZ Partner (Prüfungsbericht , Anlage B 2
gesonderter Ordner) neben der Angemessenheit der Barabfindung von 80,37 €
auch die Angemessenheit des anteiligen Unternehmenswertes von 58,25 € bei
unbegrenzter Fortschreibung des Unternehmensvertrages (Prüfungsbericht, S. 29)
bestätigt hat. Demgegenüber übersteigt die von der Beklagten tatsächlich
festgelegte Barabfindung von 80,37 € je Stamm - bzw. Vorzugsaktie den anteiligen
Unternehmenswert um 22,12 € und den Wert der diskontierten zukünftigen
Ausgleichszahlungen für Vorzugsaktien um 4,00 €. Wenn aber der Wert der den
außenstehenden Aktionären zustehenden Ausgleichsansprüche in die Bewertung
der Aktie zum für den Squeeze Out maßgeblichen Stichtag einbezogen ist, sind
die zukünftigen von der Ausgleichsregelung bestehenden Bezugsrechte bereits in
den Aktienwert zum Stichtag mit „eingepreist“ (so auch OLG München, a. a. O.,
Rdz 33).
Hiergegen lässt sich nicht einwenden, es sei im Übertragungsbericht und im
Prüfbericht nur um die Frage gegangen, ob die Barabfindung der
Minderheitsaktionäre für ihr ”Stammrecht Aktie“ nach dem kapitalisierten
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Minderheitsaktionäre für ihr ”Stammrecht Aktie“ nach dem kapitalisierten
Ausgleich aus dem Unternehmensvertrag zu bemessen gewesen wäre, was
abgelehnt worden sei, während die Barabfindung für das Stammrecht nicht derart
erhöht worden sei, dass dem Wert des Stammrechts ein Betrag für den nicht mehr
gezahlten Ausgleich, für Früchte in der Zeit ab 01.07.2006, hinzugerechnet worden
seien, weshalb dem Anspruch auf Ausgleich auch nicht mittelbar durch die
Barabfindung Rechnung getragen worden sei.
Denn nach Einschätzung des Gutachters SV1 (Bewertungsgutachten S. 103) liegt
der Barwert einer zeitlich unbegrenzten Ausgleichszahlung jedenfalls nicht höher
als ein repräsentativer Börsenkurs, weil ein rationaler Investor sowohl die Aussicht
auf eine erhöhte Abfindung (im Spruchverfahren wegen des Abfindungsbetrages
nach dem BGV) als auch die jährliche Ausgleichszahlung als Rendite auf das für
den Erwerb einer Aktie eingesetzte Kapital in sein Kaufpreiskalkül einbezieht.
Vorliegend ist der festgesetzte Abfindungsbetrag auf Basis des repräsentativen
Börsenkurses für den Squeeze Out um 4 € höher als der Wert der diskontierten
Ausgleichszahlungen festgesetzt.
Wegen der ausdrücklichen - verfassungsrechtlich unbedenklichen (vgl. BVerfG,
Beschluss vom 30.05.2007 – 1 BvR 390/04, AG 2007, 544, Juris-Rz. 26) - Regelung
in § 327b Abs. 2 Satz 2 AktG, dass die Barabfindung erst von der
Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses mit Zinsen in
Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen ist,
hat der Gesetzgeber eine zeitliche Verzögerung bei der Verzinsung - wenn der
Übertragungsbeschluss als solcher angefochten wird und eine Eintragung erst
nach rechtskräftigem Abschluss eines Freigabeverfahrens erfolgt - in Kauf
genommen (vgl. OLG Stuttgart, a. a. O., Juris Rdz 29). Es besteht daher kein
sachliches Bedürfnis, den Klägern neben der diskontierten Ausgleichszahlung vor
Entstehung des periodischen Zahlungsanspruchs einen solchen unter Hinweis auf
eine vermeintliche Lücke im Vertragsgefüge für das abgelaufene Geschäftsjahr
zuzubilligen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass von den Vertragsschließenden
die Möglichkeit - und damit die Konsequenzen - eines Squeeze-Out übersehen
worden sein könnten, denn schon in der vor Abschluss des BGV vorgelegten
Angebotsunterlage für das öffentliche Übernahmeangebot der Beklagten an die
Aktionäre der ... AG war die Möglichkeit eines Squeeze Out erwähnt.
Das Klagebegehren kann nicht aus § 101 Nr. 2 Halbsatz 2 BGB hergeleitet werden.
Nach dieser Regelung gebührt, wenn sich mittelbare Früchte einer Sache oder
Rechtsfrüchte, die nicht zugleich unmittelbare Sachfrüchte sind, auf einen
bestimmten Zeitabschnitt im Ganzen beziehen, dem Berechtigten ein der Dauer
seiner Berechtigung entsprechender Teil (pro rata temporis) mit der Folge, dass,
wenn die Berechtigung zur Fruchtziehung in einem solchen Abrechnungsabschnitt
auf einen anderen übergeht, der Anspruch gegenüber dem Verpflichteten in voller
Höhe dem Rechtsnachfolger zusteht, da dieser im Zeitpunkt der Fälligkeit
berechtigt ist, dieser dann aber verpflichtet ist, seinem Rechtsvorgänger den Anteil
der Früchte heraus zu geben, der dem Anteil entspricht, der von dem gesamten
Abrechnungsabschnitt auf die Dauer der Berechtigung des Rechtsvorgängers
entfällt (MünchKommBGB/Holch, 5. Aufl. 2006, § 101, Rz. 8, 9).
Ob die Vorschrift, die als schuldrechtlicher Ausgleichsanspruch konzipiert ist (vgl.
BGH, Urteil vom 30. Januar 1995 - II ZR 45/94 NKW 1995, 1027, Juris Rz. 13), mit
Gewinnanteilen auch Dividenden erfasst, die auf Aktien zur Verteilung kommen,
(so MünchKommBGB/Holch, a. a. O., Rdz 11), kann ebenso offenbleiben wie die
Frage, ob es dann auf den Zeitraum, für den die Dividende bestimmt ist, und nicht
darauf ankommt, wann die Hauptversammlung den an die Aktionäre
auszuschüttenden Betrag festgesetzt hat.
Denn trotz der Vergleichbarkeit von Dividende und festem Ausgleich ist die
Vorschrift jedenfalls unmittelbar nicht anwendbar. Dies setzte voraus, dass die
Gewinnanteile tatsächlich erworben worden sind, während es nicht ausreicht, dass
Früchte hätten gezogen werden können, erst recht kann ein Anspruch dann nicht
von dem früheren Rechtsinhaber erhoben werden, wenn ein Fruchtziehungsrecht
im Sinne von § 101 BGB nicht besteht (vgl. BGH, a. a. O., Rz. 13, 14 für den Erwerb
eines eigenen Geschäftsanteils durch die GmbH, die die mit den Eigenanteilen
verbundene mitgliedschaftlichen Rechte nicht ausüben, vor allem auch den
Jahresgewinn nicht an sich selbst ausschütten kann). So liegt es hier, ein
Fruchtziehungsrecht der Beklagten besteht nicht. Sie ist als die vom Squeeze-Out
begünstigte Hauptaktionärin gleichzeitig lediglich Verpflichtete des
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begünstigte Hauptaktionärin gleichzeitig lediglich Verpflichtete des
Ausgleichsanspruchs, nicht Berechtigte, weil sie in ihrer Eigenschaft als der andere
Vertragsteil des BGV nicht außenstehende Aktionärin sein und diese
Rechtsstellung auch nicht dadurch erlangen kann, dass die Aktien der
außenstehenden Aktionäre auf sie übergegangen sind.
Eine analoge Anwendung der Vorschrift kommt nicht in Betracht, wie es auch
entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht dem Rechtsgedanken § 101 Nr. 2
Abs. 2 BGB zuwider läuft, wenn dem außenstehenden Aktionär wegen einer zeitlich
nicht unbeträchtlich nach dem Stichtag erfolgten Eintragung des
Übertragungsbeschlusses, auf den die Abzinsung erfolgt ist, für die weitere
Zurverfügungstellung von Kapital keine Fruchtziehung gewährt wird.
Wie zur ergänzenden Vertragsauslegung ausgeführt, fehlt es an einer Lücke im
Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit der gesetzlichen Regelung. Das Gesetz
sieht zwischen Bewertungsstichtag und Aktienübergang eine Verzinsung der
Abfindung nicht, sondern erst vor, sobald die Eintragung des Squeeze-Out bekannt
gemacht worden ist (§ 327b Abs. 2 AktG).
Zu Unrecht meint das Landgericht, dies sei nur gerechtfertigt, wenn die Aktionäre
in dem zinsfreien Zeitraum anderweit Ertrag aus ihrer Beteiligung ziehen könnten.
Die Sichtweise des Landgerichts führte nämlich zu einer Bevorzugung von
Aktionären einer einem (Beherrschungs- und ) Gewinnabführungsvertrag
unterliegenden Gesellschaft im Vergleich zu Aktionären einer Gesellschaft ohne
Unternehmensvertrag, denen nach einem Squeeze-Out auch bei einem
Gewinnverwendungsbeschluss der nachfolgenden Hauptversammlung mangels
Aktionärsstellung eine anteilige Dividende für den Zeitraum bis zu ihrem
Ausscheiden grundsätzlich nicht zusteht.
Das Argument der Verzinsungslücke überzeugt aus einem weiteren Grund nicht.
Zwar wird man die Kläger noch nicht – im eigenen Interesse – für verpflichtet
halten müssen, sofort nach Wirksamwerden des BGV von der Abfindungsoption
nach § 5 BGV Gebrauch zu machen und sich - im Hinblick auf die Einleitung des
Spruchverfahrens – für einen dort etwaig festzusetzenden Erhöhungsbetrag mit
der gesetzlich rückwirkend ab Wirksamwerden des Vertrages angeordneten
Verzinsung (§ 305 Abs. 3 Satz 3 AktG) mit jährlich 2 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) zufrieden zu geben. Sie durften die Chance
wahrnehmen, noch möglichst lange Zeit den Entstehungs- und Fälligkeitszeitpunkt
der Ausgleichszahlung als außenstehender Aktionär zu ”erleben”, weil wegen der
Klage gegen den Squeeze-Out-Beschluss und der Bekämpfung der von der ... AG
betriebenen Freigabeverfahren der Übertragungsbeschluss zunächst nicht
eingetragen werden konnte. Es handelte sich aber um nicht mehr als eine Chance
für die Kläger, gegebenenfalls zusätzlich zum diskontierten Ausgleich noch den
konkreten Ausgleich zu erhalten. Die Kläger mussten mit der Eintragung des
Squeeze-Out und ferner damit rechnen, dass dies kurz vor einer neuen
ordentlichen Hauptversammlung der Fall sein und ihr Kalkül dann nicht aufgehen
könnte.
Ein Weiteres kommt hinzu. Wenn der Ansicht zu folgen sein sollte, dass die
Abfindungsoption nach § 5 BGV auch noch nach zwischenzeitlichem Squeeze-Out
ausgeübt werden kann (vgl. OLG Düsseldorf AG 2007, 325, Juris-Rz. 44, 45),
würden die Kläger, so sie die Option ausüben, die Verzinsung des § 305 Abs. 3
Satz 3 AktG auf jeden Fall zusätzlich erhalten, wenngleich sie sich (allein) auf diese
die bereits erhaltenen Ausgleichszahlungen anrechnen lassen müssten (h. M., vgl.
Hüffer, a. a. O., § 305, Rz. 26b).
Da hiernach keinerlei Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht, scheitert das auf
den Zeitraum vom 1.07.2007 bis zum Ausscheiden der Kläger als Aktionäre
geltend gemachte Begehren nicht an fehlender Fälligkeit im Hinblick auf die bei
Durchführung der mündlichen Verhandlung erster Instanz noch nicht
durchgeführte Hauptversammlung des Jahres 2009, sondern auf die Berufung der
Beklagten sind die Klagen insoweit als schlechthin unbegründet abzuweisen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1,
100 Abs. 1und 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO
nicht vorliegen. Divergierende Ansichten in der Literatur zur Entstehung und
nicht vorliegen. Divergierende Ansichten in der Literatur zur Entstehung und
Fälligkeit des Ausgleichsanspruch rechtfertigen nicht die Zulassung wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, der Zulassungsgrund der Sicherung
einer einheitlichen Rechtssprechung liegt nicht vor, weil die Entscheidungen des
Oberlandesgerichts München (AG 2007, 334) sowie des 23. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main im Urteil vom 26.08.2009 nicht divergieren
und der Senat mit der Entscheidung auch nicht von der Rechtssprechung des
Bundesgerichtshofes, dass die gewinnunabhängige, in der Regel fest bemessene
Ausgleichszahlung an die Stelle der sonst aus dem Bilanzgewinn
auszuschüttenden Dividende tritt und wirtschaftlich nichts anderes als die
Verzinsung der vom Aktionär geleisteten Einlage darstellt (vgl. BGH, Urteile vom
16.09.2002 – II ZR 284/01, BGHZ 152, 29, Juris-Rz. 14, und vom 10.12.2007 - II ZR
199/06, BGHZ 174, 178, Rz. 11), abweicht.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.