Urteil des LG Düsseldorf vom 04.08.2005

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Landgericht Düsseldorf, 31 O 163/03
Datum:
04.08.2005
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
31 O 163/03
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften Transportrecht
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des
beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
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Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche wegen eines
Transportschadensfalles geltend. Im Einzelnen geht es um eine Sendung der Klägerin
vom 19.8.2003 an die Firma ee in dd.
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Die Klägerin trägt vor, die Sendung sei der Beklagten im unbeschädigten Zustand zum
Transport übergeben worden und trotz ordnungsgemäßer Verpackung beschädigt
ausgeliefert worden. Hierdurch sei ein Schaden in Höhe von 21.436 € entstanden.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 21.436 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % über
dem Basiszins seit dem 20.9.2003 zu zahlen,
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen,
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hilfsweise,
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sie nur Zug um Zug gegen Herausgabe des transportierten Geräts zu
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verurteilen.
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Die Beklagte bestreitet das Vorliegen eines Transportschadens und ist im übrigen der
Auffassung zu einem Schaden sei es nur deshalb gekommen, weil die ihr zum
Transport übergebenen Geräte nicht ordnungsgemäß verpackt gewesen seien.
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Die Kammer hat gemäß Beweisbeschluss vom 8.4.2004 Beweis erhoben. Auf das
Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen.
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Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist, worauf im Termin zur mündlichen Verhandlung im Rahmen der Erörterung
der Sach- und Rechtslage hingewiesen wurde nicht begründet. Die Beklagte hat nicht
gemäß §§ 425 Abs. 1, 435 HGB für den Transportschaden einzustehen, da sie gemäß §
427 Abs. 1 Nr. 2 HGB von der Haftung befreit ist.
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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass
die der Beklagten zum Transport übergebene Sendung unzureichend von der Klägerin
verpackt wurde. Der Sachverständige kk, dessen Sachkunde der Kammer aufgrund
zahlreicher in der Vergangenheit erstatteter Gutachten bekannt ist, kommt für die
Kammer nachvollziehbar und überzeugend zu dem Ergebnis, dass die von der Klägerin
verwendete Verpackung für die gewählte Art der Beförderung nicht ausreichend war.
Die Einwendungen der Klägerin gegenüber seinem Gutachten vom 30.11.2004 hat der
Sachverständige kk in seinem Ergänzungsgutachten vom 4.4.2005 überzeugend
widerlegt. Insbesondere hat der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt, dass die
Verwendung bereits gebrauchter Kartons wegen eines eintretenden Verschleißes und
das Fehlen passformgerechten Styropors zur mangelnden Stabilität der Verpackung
führt, wodurch Druckbelastungen während des Transports nicht mehr hinreichend
aufgefangen werden können.
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Da die fehlerhafte Verpackung der Sendung aufgrund vorstehender Ausführungen
feststeht, wird vermutet, dass der entstandene Schaden auch im Inneren des Geräts
hierauf beruht (§ 427 Abs. 2 HGB). Diese Vermutung ist seitens der Klägerin nicht
entkräftet worden. Der Sachverständige hat zwar zwei lose Muttern im Gerät
vorgefunden, die nach seinen Ausführungen auch schadensursächlich gewesen sein
können. Die insoweit beweispflichtige Klägerin hat aber trotz des Hinweises vom
13.1.2005 (Bl. 123 R d.A.) auf die Vorschrift des § 427 Abs. 2 HGB keinen Beweis dafür
angetreten, dass der Schaden im Inneren des Geräts nur und ausschließlich wegen der
losen Muttern eingetreten ist oder eintreten konnte. Mithin bedarf die Frage, wie die
losen Muttern in das Gerät gelangten, keiner Klärung; im übrigen hätte der Zeuge z, der
nach seiner Aussage das Gerät nicht selbst verpackte, sondern den
Verpackungsvorgang nur beobachtete, hierzu im Fall einer erneuten Vernehmung
ohnehin keine verwertbaren Angaben machen können, da die Muttern sich beim
Vorgang des Verpackens nicht bemerkbar gemacht haben müssen.
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Letztlich ist der Beklagten entgegen der Auffassung der Klägerin die Berufung auf die
Vorschrift des § 427 HGB nicht verwehrt. Dies ergibt sich bereits aus Ziff. 9.5 Abs. 3 der
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von der Klägerin als Anlage K 3 (Bl. 12 d.A.) überreichten Beförderungsbedingungen
der Beklagten.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
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