Urteil des LG Dortmund vom 12.03.2009

LG Dortmund: vergleichsrechnung, haftpflichtversicherung, verkehrsunfall, tarif, firma, zahl, erstellung, unternehmen, einfluss, vollstreckbarkeit

Landgericht Dortmund, 4 S 130/08
Datum:
12.03.2009
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 S 130/08
Vorinstanz:
Amtsgericht Dortmund, 425 C 4397/08
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 01.07.2008 verkündete
Urteil des Amtsgerichts Dortmund abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Firma D,
vertreten durch die Geschäftsführerin F 534,55 € (in Worten:
fünfhundertvierunddreißig 55/100 Euro) zuzüglich Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2007 zu
zahlen.
Darüber hinaus wird die Beklagte verurteilt, 43,22 € an die
Prozessbevollmächtigten des Klägers zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
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I.
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Gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen des
angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts
anderes ergibt.
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Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, das
Vermietungsunternehmen habe eine nebenvertragliche Pflicht gegenüber dem Kläger
verletzt und könne aus diesem Grunde nicht mehr verlangen als die Beklagte für
vergleichbare Anmietungen gezahlt hätte.
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Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.
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Er ist weiter der Ansicht, ihm stünden auch die weiteren geltend gemachten
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Mietwagenkosten zu.
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Ein anderer Tarif habe ihm gar nicht zur Verfügung gestanden, da er noch am
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Unfalltage dringend ein Ersatzfahrzeug benötigt habe und zwar sowohl aus beruflichen
Gründen als auch wegen seiner Schwerbeschädigung. Das Fahrzeug habe er daher
auch unmittelbar nach dem Unfall angemietet.
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Unabhängig davon seien die ihm in Rechnung gestellten Kosten aber schon deshalb
ersatzfähig, da der Tarif nicht überteuert sei. Eine Vergleichsrechnung auf Basis der
Schwacke-Liste 2007 belege, dass die Berechnung nach der Schwacke-Liste sogar zu
höheren Kosten komme.
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Zudem habe eine etwaige Verletzung der Aufklärungspflicht des
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Mietwagenunternehmens gegenüber dem Geschädigten keine Auswirkungen auf das
Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger bzw. der
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Haftpflichtversicherung des Schädigers.
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.
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Der Kläger beantragt,
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das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
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1. 534,55 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
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dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2007 zu zahlen und zwar
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an die Firma D, vertr. durch die
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Geschäftsführerin F
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2. und darüber hinaus weitere 43,22 € an die
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Prozessbevollmächtigten der klägerischen Partei zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angegriffene Urteil.
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Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, dass ihm keine günstigeren Tarife
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zugestanden hätten, da er nicht einmal Preiserkundigungen eingeholt habe.
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Sie wiederholt ihre Ansicht, dass die Schwacke-Liste als Schätzgrundlage ungeeignet
sei und zwar sowohl die Liste aus dem Jahr 2003 als auch die Liste aus dem Jahr 2007.
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Eine Berechnung auf der Basis der Liste des Frauenhofer-Instituts zeige, dass der
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Kläger hier für eine Anmietung von 7 Tagen nur 367,53 € bzw. bei 8 Tagen nur 420,03 €
hätte aufwenden müssen.
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Daneben sei noch zu berücksichtigen, dass das Fahrzeug des Klägers schon 9 Jahre
alt gewesen sei und dem Kläger daher kein Fahrzeug aus der Klasse 7 zugestanden
habe.
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Es müsse eine Herabstufung um mindestens eine weitere Fahrzeuggruppe erfolgen.
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II.
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Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.
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Die Beklagte haftet dem Kläger dem Grunde nach aus §§ 7, 17, 18 StVG, 3 PflVG für
den Ersatz aller Schäden, die der Kläger kausal aus dem Verkehrsunfall vom
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15.11.2007 erlitten hat, da der Versicherungsnehmer der Beklagten den Verkehrsunfall
allein verschuldet hat. Dies ist zwischen den Parteien unstreitiq.
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Zu dem gemäß § 249 BGB zu. erstattenden Schaden gehören auch die mit der
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vorliegenden Klage geltend gemachten weiteren Mietwagenkosten in Höhe von
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534,55 €. Da der Kläger den Rechnungsbetrag bislang nicht an die Mietwagenfirma
bezahlt hat, ist er berechtigt, Zahlung des Betrages an das im Tenor näher bezeichnete
Mietwagenunternehmen zu verlangen.
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Die mit Rechnung vom 23. November 2007 geforderten Mietwagenkosten in Höhe von
1.034,35 € für die Zeit vom 15.11. bis zum 22.11.2007 sind nicht überteuert und daher
nicht aufgrund eines erhöhten Unfallersatztarifes nicht zuzusprechen.
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Die Kammer hat die tatsächlich in Rechnung gestellten Mietwagenkosten in Höhe von
insgesamt 1.034,35 € mit den Mietwagenkosten, die nach dem Normaltarif ausweislich
des Schwacke-Mietpreisspiegels 2007 durchschnittlich in Rechnung gestellt werden,
verglichen.
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Dieser Vergleich belegt, dass überhaupt kein überhöhter Unfallersatztarif von Seiten der
Klägerin in Rechnung gestellt worden ist.
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Nach der Schwacke-Mietpreisliste zuzüglich eines Aufschlags von 20 % für die
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Unfallsituation, würden sich die Kosten auf 1.038,95 € belaufen; sie lägen also
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geringfügig über den tatsächlich angefallenen Kosten und dies obwohl die Kammer
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bereits einen Abzug von 10 % auf die Mietkosten vorgenommen hat, da das vom Kläger
angemietete Fahrzeug und das geschädigte Fahrzeug beide der Klasse 7 zuzuordnen
sind.
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Entgegen der Ansicht der Beklagten hielt die Kammer einen höheren Abzug als 10 %
nicht für gerechtfertigt. Insbesondere aufgrund des Alters des verunfallten Fahrzeugs
war ein höherer Abzug nicht gerechtfertigt.
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Im Einzelnen berechnet sich der oben angegebene Vergleichsbetrag bei einem
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Fahrzeug der Gruppe 7 und dem Postleitzahlenbereich des Klägers ,,442" bei einer
Mietzeit von 8 Tagen wie folgt:
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Tagestarif (1x) 119,51 €
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Wochentarif (1x) 661,90 €
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Zwischensumme: 781,41 €
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abzüglich 10 % wegen
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ersparter Eigenaufwendungen ./. 78,14 €
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Zwischensumme: 703,27 €
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zzgl. Aufschlag 20 % 140,65 €
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Zwischensumme: 843,92 €
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zuzüglich Kosten Vollkasko
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Tagestarif (1 x) 26,18 €
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Wochentarif (1x) 168,85 €
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Gesamtsumme 1.038,95 €
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Die Kammer hat zudem auch einen Vergleich mit dem Mietpreisspiegel, der vom
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Frauenhofer-Institut ermittelt wurde, vorgenommen. Dieser liegt mit 473,31 € zwar unter
dem vom Kläger geforderten Mietpreis. Wie der Schwacke-Automietpreisspiegel ist
jedoch auch der Mietpreisspiegel des Frauenhofer-Institutes nicht unumstritten. Nicht
berücksichtigt sind bei dieser Preisliste z.B. die Ersatzansprüche für die gesonderten
Zustellkosten sowie für einen weiteren Fahrer. Kritisiert wird zudem, dass zur Erstellung
der Liste eine zu geringe Zahl an Stichproben erhoben wurde und dass mittelständische
Unternehmen zu wenig oder nahezu gar nicht berücksichtigt wurden.
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Die Kammer sieht daher keinen Grund, in Abweichung ihrer bisherigen ständigen
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Rechtsprechung als Vergleichsgrundlage den Schwacke-Automietpreisspiegel nicht
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mehr anzuwenden.
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Die Beklagte kann der Rechnung dem Kläger auch nicht entgegenhalten, dass sie
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Hinweispflichten verletzt habe.
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Dies folgt schon daraus, dass eine etwaige Verletzung der Hinweispflichten durch das
Vermietungsunternehmen gegenüber dem Kläger keinen Einfluss auf das Verhältnis
zwischen Schädiger und Geschädigtem, hier also zwischen dem Kläger und dem
Unfallgegner bzw. der Beklagten als dessen Haftpflichtversicherung hat.
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Im Übrigen liegt ein Verstoß gegen eine Hinweispflicht nicht vor, weil die Klägerin
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keinen überhöhten Betrag in Rechnung gestellt hat, wie die Vergleichsrechnung gezeigt
hat.
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Auch ein eigener Verstoß des Klägers gegen die bestehende
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Schadensminderungspflicht ist nicht festzustellen.
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Bei den Preisen des Mietwagenunternehmenes, bei dem der Kläger ein Fahrzeug
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angemietet hat, handelt es sich um Preise, die im üblichen Rahmen liegen. Der Kläger
war daher nicht verpflichtet, weitere Angebote einzuholen. Nach Auffassung der
Kammer reicht die Schadensminderungspflicht des Geschädigten i.S.d. § 254 BGB nicht
so weit.
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Der Anspruch auf die zuerkannten Zinsen und auf Erstattung der außergerichtlich
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angefallenen Rechtsanwaltsgebühren folgt aus §§ 280 Abs. 1 u. 2, 286, 288 BGB.
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III.
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Die Entscheidungen zur Kostentragung und vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf
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den §§ 91, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe gern. § 543 Abs. 2 ZPO
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vorliegen.
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