Walzer drehen sich ja eher langsam. Mit der SOKA und den um sie herum anbrandenden Rechtsfragen verhält es sich ähnlich.
Es ist ja kein Geheimnis: Seit Ihr Autor letztes Jahr die Bundesrepublik (gerichtlich) gezwungen hat, mal auf den Ti...
Landgericht Bonn, 10 O 539/04 Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: 20.04.2005 Landgericht Bonn 10. Zivilkammer Beschluss 10 O 539/04 Sachgebiet: Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften Tenor: Nach Erledigung der Hauptsache werden die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens den Verfügungsklägern als Gesamtschuldnern auferlegt. G r ü n d e: I. Die Verfügungskläger bilden den Vorstand der W AG mit Sitz in Köln. Während der Verfügungskläger zu 1) erst im November 2001 in dieses Gremium berufen wurde, war der Verfügungskläger zu 2) schon 1999 dessen Mitglied. An der Gesellschaft sind die N GmbH mit Sitz in Bonn als Hauptaktionärin mit einem Aktienanteil von mehr als 99% und unter anderem der Verfügungsbeklagte als Minderheitsaktionär beteiligt. Am 3.11.1999 schlossen die W AG und die zur N GmbH umgewandelte N GmbH & Co. KG einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, durch den sich letztere als beherrschendes Unternehmen verpflichtete, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs dessen Aktien gegen Barabfindung von 300,00 DM (153,39 €) je Stückaktie zu erwerben, wobei der Betrag von der H GmbH im Auftrag von Vorstand und Geschäftsführung der beteiligten Gesellschaften mit Gutachten vom 2.11.1999 ermittelt worden war. Zur ordentlichen Hauptversammlung der W AG vom 6.9.2000 reichte der Verfügungsbeklagte zu Tagesordnungspunkt 5 "Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 1999/2000 folgenden Gegenantrag ein: "Hier ist den Mitgliedern des Vorstandes die Entlastung für das Geschäftsjahr 1999/2000 zu versagen. Den Antrag begründe ich wie folgt: 1 2 3 4 5 6 Der Vorstand hat den Aktionären im Dez. 1999 ein unakzeptables Abfindungsangebot 7 bzw. einen unakzeptablen Ausgleich vorgelegt. Im nachhinein werden nun die freien Aktionäre bei der Einholung verschiedener Unterlagen zur angemessenen Wertfindung massiv behindert. Der Vorstand kommt seinen Pflichten, seiner Bringschuld gegenüber den verbliebenen Aktionären in keiner Weise nach, er ist nur noch ein Werkzeug des (WhfZrhzGrgzyQbphzrag1.83)