Urteil des LG Bonn vom 19.04.2004

LG Bonn: erste hilfe, missbrauch, kauf, hersteller, anteil, bluthochdruck, probe, lebensmittel, konsum, schmerzensgeld

Landgericht Bonn, 9 O 603/03
Datum:
19.04.2004
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
9. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 O 603/03
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
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Die Klägerin nimmt die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Produkt- bzw. der
Produzentenhaftung auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch. Dem liegt
zugrunde:
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Die Beklagte ist Herstellerin von Süßwaren, wobei sie u.a. auch 400-Gramm-
Packungen der Lakritz-Mischung "Matador-Mix" produziert.
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Am 22.02.2003 brach die Klägerin in ihrer Wohnung ohnmächtig zusammen. Der vom
Ehemann der Klägerin herbeigerufene Notarzt, der die Klägerin wieder bei Bewusstsein
antraf, leistete erste Hilfe und lieferte sie in der Universitätsklinik ein, wo sie nach einer
mehrere Stunden dauernden Eingangsuntersuchung auf die kardiologische
Intensivstation verbracht wurde. Nach Ankunft auf der Station wurde die Klägerin erneut
bewusstlos, es stellte sich ein Herzkammerflimmern ein und sie musste mittels
Defibrilator reanimiert werden.
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Nach einem Schreiben des behandelnden Arztes Dr. I an die Klägerin vom 20.06.2003
sei es durch den wochenlangen Konsum von Lakritze zu einer Serum-Hypokaliämie
gekommen, die die schwerwiegenden Herzrhythmusstörungen ausgelöst habe.
Hinweise auf andere Ursachen hätten sich nicht ergeben.
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Die Klägerin behauptet, sie habe ab November 2002 täglich ca. eine 400-Gramm-
Packungen des "Matador-Mix" verzehrt. Vor dem Zwischenfall vom 22.02.2003 habe sie
nicht unter gesundheitlichen Beschwerden gelitten. Allerdings hätten sich Anfang
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Februar 2003 bei ihr Herzschmerzen bzw. ein Unwohlsein und der Beginn von
Herzrasen eingestellt, weshalb sie sich am 11.02.2003 zu ihrer Hausärztin begeben
habe, die eine leichte Erhöhung des Blutdrucks festgestellt und ihr das Medikament
Ena-Puren verschrieben habe. Außerdem sei ein EKG durchgeführt worden und ihr eine
Überweisung zum Kardiologen mitgegeben worden. Noch bevor sie den dort
vereinbarten Termin am 25.02.2003 habe wahrnehmen können, sei es dann aber zu
den Vorfällen vom 22.02.2003 gekommen. In der Folgezeit habe sie sich bis zum
12.03.2003 in stationärer Behandlung befunden, habe eine dreiwöchige Kur antreten
müssen und sei noch bis zum 03.07.2003 krankgeschrieben gewesen.
Die Klägerin hält allein den Verzehr der von der Beklagten hergestellten Lakritze für
ursächlich für ihre Beschwerden. Sie meint, es liege ein Produktfehler vor, weil die
Beklagte auf ihren Produkten nicht vor den gesundheitlichen Folgen von Lakritzgenuss
warne. Die Risiken, die - unstreitig - in einem Anstieg des Blutdrucks bestehen, der von
dem Inhaltsstoff Glycyrrhizin hervorgerufen wird, seien der Fachwelt, nicht aber der
Allgemeinheit seit längerem bekannt.
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Die Beklagte könne sich auch angesichts der von ihr, der Klägerin, täglich verzehrten
Menge von 400 Gramm Lakritz nicht auf eine missbräuchliche Verwendung ihres
Produktes berufen, weil sie diese gerade in dieser Packungsgröße auf den Markt bringe
und dadurch den täglichen Verzehr dieser Menge Lakritz provoziere, jedenfalls aber
billigend in Kauf nehme.
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Sie hält aufgrund der von ihr erlittenen Gesundheitsstörung ein Schmerzensgeld in
Höhe von 6.000,00 EUR für angemessen. Daneben macht sie einen Erwerbsschaden in
Höhe von 1.346,28 EUR und eine Eigenbeteiligung an den Heilbehandlungskosten in
Höhe von 139,00 EUR als materiellen Schadensersatz geltend. Weil die
Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen sei, beantragt sie schließlich die
Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für weitere Schäden.
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Die Klägerin beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, ein angemessenes
Schmerzensgeldes - mindestens jedoch 6.000,00 EUR - nebst Zinsen in Höhe von
5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.06.2003 zu zahlen;
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1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr, der Klägerin, sämtliche
materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus dem Verzehr der
Lakritzeprodukte der Beklagten von November 2002 bis Februar 2003 noch
entstehen werden, soweit der Ansprach nicht auf Sozialversicherungsträger oder
andere Dritte übergegangen ist;
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1. die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 1.485,28 EUR nebst Zinsen in
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Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.03.2004 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie bestreitet einen Zusammenhang zwischen dem Lakritzverzehr und dem
streitgegenständlichen Zusammenbruch. Nach der vorgerichtlichen Korrespondenz sei
davon auszugehen, dass die Klägerin auch früher bereits unter Bluthochdruck gelitten
habe. Der Zusammenbruch vom 22.02.2003 könne auch als mögliche Nebenwirkung
des am 11.02.2003 verschriebenen Medikaments Ena-Puren aufgetreten sein. Selbst
bei den von der Klägerin angegebenen Mengen könnten die Beschwerden nicht auf die
von ihr hergestellten Lakritze zurückgeführt werden, weil in dem "Matador-Mix" der
Glycyrrhizinanteil der Lakritze je nach Sorte lediglich zwischen 0,08 % und 0,18 %
variiere. Insgesamt liege der Anteil unter 0,2 %. Aus diesem Grund bestehe auch nach
einer Empfehlung des ehemaligen Bundesgesundheitsministeriums aus dem Jahre
1991 - unstreitig - in lebensmittelrechtlicher Hinsicht keine Kennzeichnungspflicht für die
streitgegenständliche Lakritz-Mischung. Aus diesem Grund sei letztlich auch ein
Instruktionsfehler zu verneinen. Soweit die Klägerin die Größe der Packungen rüge, weil
diese einen Missbrauch nahe legten, könne dem nicht gefolgt werden, zumal mit
kleineren Packungen auch nicht habe gewährleistet werden können, dass die Klägerin
dann nicht mehrere davon verzehrt hätte.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung
Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist unbegründet.
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Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen
Gesichtspunkt zu, insbesondere gemäß § 823 Abs. 1 BGB bzw. aus dem
Produkthaftungsgesetz ergeben sich Schadensersatzansprüche nicht.
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Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin tatsächlich die von ihr angegebene Menge der
streitgegenständlichen Lakritz-Mischung verzehrt hat und ob es deshalb - ausschließlich
oder im Zusammenwirken mit anderen Ursachen - zu dem Blutdruckanstieg und den
Herzrhythmusstörungen bei ihr gekommen ist.
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Denn es liegt bereits kein Produktfehler im Sinne des § 3 Abs. 1 ProdHaftG vor.
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Ein Konstruktionsfehler aufgrund einer zu hohen Glycyrrhizinkonzentration liegt nicht
vor. Der Entscheidung ist zugrunde zu legen, dass die streitgegenständliche Lakritz-
Mischung tatsächlich einen Glycyrrhizingehalt von unter 0,2 % aufweist. Dies ergibt sich
sowohl aus dem von der Beklagten beauftragten Prüfbericht der B GmbH vom
05.02.2004, der einen Glycyrrhizingehalt der Probe von 930 mg/kg und damit von 0,093
% ergab (vgl. Bl. 47 d.A.), als auch aus dem auf eine Anzeige der Klägerin bei der
Berliner Polizei zurückzuführenden - allerdings erst von der Beklagten in den
Rechtsstreit eingeführten - Untersuchungsbefund des "Berliner Betriebs für Zentrale
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Gesundheitliche Aufgaben, Institut für Lebensmittel, Arzneimittel und Tierseuchen
Berlin" vom 09.01.2004, nach dem in der von der Klägerin eingereichten Probe ein
Glycyrrhizingehalt von etwa 120 mg pro 100 Gramm und damit von 0,12 % festgestellt
wurde (vgl. Bl. 83 ff.).
Angesichts dieser Untersuchungsergebnisse handelt es sich bei der Behauptung der
Klägerin, tatsächlich habe die Lakritz-Mischung eine viel höhere Konzentration von
Glycyrrhizin, ersichtlich um einen Prozessvortrag "ins Blaue hinein", dem die Kammer
nicht durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nachzugehen hatte.
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Aber auch ein sogenannter Instruktionsfehler, weil die Beklagte auf den
streitgegenständlichen Packungen nicht vor dem Verzehr von Lakritz mit Hinweis auf
mögliche Gesundheitsschäden warnt, liegt nicht vor.
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Aufgrund des geringen Glycyrrhizinanteils - die streitgegenständliche Lakritz-Mischung
besteht im Übrigen unstreitig zu einem nicht unerheblichem Anteil aus
Zuckerdrageedecke und Schaumzucker - besteht zunächst eine Kennzeichnungspflicht
nach lebensmittelrechtlichen Grundsätzen bzw. den Empfehlungen des
Bundesgesundheitsministeriums aus dem Jahr 1991 nicht.
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Gegebenenfalls kann den Hersteller von Lebensmitteln aber auch eine über die nach
öffentlich-rechtlichen Vorschriften gegebene Kennzeichnungspflicht hinausgehende
Hinweispflicht treffen, wenn dies zur klaren und hinreichenden Information der
Verbraucher vor den Gefahren eines Produktes erforderlich ist.
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Andererseits ist von dem Hersteller eines Produkts nur auf solche Gefahren und Risiken
hinzuweisen, die bei einem Gebrauch auftreten können, mit dem billigerweise gerechnet
werden kann, § 3 Abs. 1 lit. b) ProdHaftG.
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So ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass auf Schäden, die etwa bei übermäßigem
Zucker- oder Bierkonsum auftreten können, nicht hinzuweisen ist (vgl. LG
Mönchengladbach, NJW-RR 2002, 896; OLG Hamm, NJW 2001, 1654).
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So verhält es sich hier: Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt hier ein übermäßiger
Lakritzkonsum vor. Bei einem Verzehr von 400 Gramm täglich über einen Zeitraum von
mehreren Monaten (dies entspricht 12 kg pro Monat, im Fall der Klägerin beträgt die
absolute Menge damit etwa 44 Kilogramm) kann nicht mehr von einem "nicht
ungewöhnlichen" Konsumverhalten gesprochen werden. In diesem Zusammenhang ist
auch auf den von der Klägerin selbst vorgelegten Arztbericht der Charité vom
12.03.2003 zu verweisen, in dem ausdrücklich von einem Lakritzabusus die Rede ist
(vgl. Bl. 18 d.A.).
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Hat aber die Klägerin einen übermäßigen Lakritzkonsum betrieben, brauchte die
Beklagte auf Folgen dieses Missbrauchs nicht hinzuweisen. Dabei kann dahinstehen,
ob die Klägerin oder die Allgemeinheit über die den Blutdruck erhöhende Wirkung von
Glycyrrhizin hinreichend informiert war oder nicht: Der übermäßige Verzehr von - im
Übrigen auch bekanntermaßen in erheblichem Umfang zuckerhaltigen - Süßigkeiten,
wie der streitgegenständlichen Lakritz-Mischung, kann, wie allgemein bekannt ist, zu
Gesundheitsschäden führen, was im Übrigen für nahezu jedes Lebensmittel im Fall des
übermäßigen Konsums gelten dürfte (so auch LG Mönchengladbach, a.a.O., S. 899).
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Es ist deshalb nicht erforderlich, vor jeder möglichen Gesundheitsbeeinträchtigung zu
warnen, wenn jedenfalls die grundsätzliche Eignung zur Gesundheitsschädigung bei
missbräuchlichem Konsumverhalten zu bejahen ist.
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Die Klägerin selbst ist unstreitig übergewichtig, was ebenfalls zu Gesundheitsrisiken,
insbesondere auch der Gefahr von Kreislauferkrankungen, koronaren Herzkrankheiten
und/oder Bluthochdruck, führt. Nach ihrer Erklärung in der mündlichen Verhandlung hat
sie ihren Süßigkeitenkonsum im November 2002 auf den Verzehr von Lakritz
umgestellt, um an Gewicht zu verlieren, weil sie gelesen habe, dass Lakritz kein Fett
enthalte. Die Klägerin war sich damit ihrer Übergewichtigkeit und offenbar auch der
negativen Folgen davon bewusst, hat dies aber nicht zum Anlass genommen, ihre
Ernährung grundlegend umzustellen, sondern hoch zuckerhaltige Süßwaren in
erheblichen Mengen konsumiert, wenn sie sich auch nach ihrem Vortrag in dem
Fehlglauben befunden habe, dadurch an Gewicht verlieren zu können. Selbst wenn
man vorliegend einen Produktfehler noch bejahen wollte, würde dieses Verhalten der
Klägerin zu einem so überwiegenden Mitverschulden führen, dass dahinter eine
Verschuldens- bzw. eine Produkthaftung der Beklagten vollständig zurücktreten würde,
§§ 254 BGB, 6 Abs. 1 ProdHaftG.
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Die Klägerin kann schließlich nicht damit gehört werden, dass die Beklagte ein
missbräuchliches Konsumverhalten in Kauf nehme, weil sie 400-Gramm-Tüten der
Lakritze in Verkehr bringt, erst recht kann nach obigen Darlegungen nicht von einem
naheliegenden Missbrauch die Rede sein.
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Würde die Beklagte nur 100 oder gar 50-Gramm-Tüten anbieten, könnte dadurch nicht
sichergestellt werden, dass Personen wie die Klägerin dann nicht mehrere Tüten täglich
essen. Der Hinweis auf die angebliche "Hemmschwelle", mehrere Packungen
hintereinander anzubrechen geht fehl und steht zudem im Widerspruch zu den
Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, wo sie erklärt hat, sie habe
zuvor eine Mischung unterschiedlicher Süßigkeiten zu sich genommen, bevor sie ihren
Konsum auf Lakritz umgestellt habe. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich und
von der Klägerin auch nicht nachvollziehbar vorgetragen, was sie am Verzehr mehrerer
kleinerer Tüten der streitgegenständlichen Lakritz-Mischung gehindert haben könnte.
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Bei der 400-Gramm-Tüte handelt es sich um ein größeres Gebinde, vergleichbar mit
einer Vorrats- oder Familienpackung. Dass damit intendiert oder von der Beklagten
auch nur in Kauf genommen würde, dass nur eine Person diese Packungen über
Monate hinweg jeweils täglich verzehrt, ist fernliegend. So gibt es bekanntermaßen von
allen möglichen Lebens- und Genussmitteln Gebinde, die nicht von einer Person an
einem Tag - und dann auch noch über mehrere Monate jeden Tag - verzehrt werden
sollten; beispielhaft weist die Kammer aus eigener Kenntnis auf eine Trommel hin, die
mehrere Kilogramm Chips enthielt, die auch im Einzelhandel zu erwerben war. In gut
sortierten Supermärkten oder im auch für Endkunden zugänglichen Großhandel werden
zudem auch noch umfangreichere Gebinde, auch der streitgegenständlichen
Süßigkeiten angeboten. Dass die Beklagte oder andere Hersteller solcher Waren
deshalb mit einem Missbrauch rechnen müssten oder diesen gar förderten, ist nicht
ersichtlich.
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Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.
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Streitwert:
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Antrag zu 2): 2.000,00 EUR;
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Antrag zu 3): 1.485,28 EUR;
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a.
Insgesamt: 9.485,28 EUR.
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