Urteil des LG Bonn vom 11.11.2009

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Landgericht Bonn, 11 T 216/09
Datum:
11.11.2009
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
1.Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 T 216/09
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde wird die unter dem 10.03.2009 getroffene
Ordnungsgeldentscheidung einschließlich der Festsetzung von
Zustellungskosten und die Verwerfung des Einspruchs in der gleichen
Entscheidung aufgehoben.
Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin, die zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, werden der
Staatskasse auferlegt.
Gründe
1
I.
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Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von
2.500,00 Euro wegen verspäteter Einreichung der Jahresabschlussunterlagen 2006 bei
dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das Bundesamt für Justiz hat der
Beschwerdeführerin die Verhängung des Ordnungsgeldes mit Verfügung vom
07.10.2008, zugestellt am 04.11.2008, angedroht.
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Dagegen hat die Beschwerdeführerin unter dem 04.11.2008 (Eingang) Einspruch
eingelegt. Durch die angefochtene Entscheidung hat das Bundesamt für Justiz den
Einspruch verworfen.
4
Das Bundesamt für Justiz hat durch die angefochtene Entscheidung vom 10.3.2009 das
bezeichnete Ordnungsgeld festgesetzt.
5
Gegen die ihr am 17.03.2009 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am
20.03.2009 sofortige Beschwerde eingelegt.
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II.
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Die gemäß §§ 335 Abs. 4, Abs. 5 S. 1 und 4 HGB statthafte und auch im Übrigen
zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
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Zur Begründung wird zunächst auf die Hinweise in der richterlichen Verfügung vom
25.09.2009 Bezug genommen, die durch die Ausführungen des Bundesamtes für Justiz
in dem Schriftsatz vom 16.10.2009 nicht entkräftet werden.
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§ 71 Abs. 1 GmbHG gilt auch in entsprechender Anwendung für die Beschwerdeführerin
als GmbH & Co. KG i.L. (vgl. Koller/Roth/Morck, HGB, 6. Aufl. 2007, § 154 Rd.3;
Habersack in Staub, Großkommentar zum HGB, 4. Aufl. 2004, § 154 Rd.19 zur
Liquidationseröffnungsbilanz; abweichend aber ders., ebenda, §154 Rd.20 zum Stichtag
der Jahresrechnungslegung), weil die Beschwerdeführerin über § 264a HGB den für
Kapitalgesellschaften geltenden Publizitätspflichten der §§ 325ff. HGB unterstellt ist (vgl.
Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl. 2008, Anhang nach § 177a Rd.51; Henze in
Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl. 2008, Anhang nach § 177a Rd.167;
Oetker/Kamanabrou, HGB, 2009, § 154 Rd.4). Damit ist aber in Ermangelung einer
abweichenden Beschlussfassung der Gesellschafter weder das am 01.01. beginnende
Kalenderjahr noch ein davon abweichendes im Gesellschaftsvertrag geregeltes
Geschäftsjahr gemeint, sondern das mit dem Tag der Auflösung beginnende
Kalenderjahr (OLG Frankfurt BB 1977, 312 f.; Scholz/K.Schmidt, GmbHG, 8. Aufl. 1995,
§ 71 Rd.18; Schulze-Osterloh in Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 18. Aufl. 2006, § 71,
Rdnr. 23; Roth/Altmeppen, GmbHG, 5. Aufl. 2005, § 71 Rd.13; Rowedder/Rasner,
GmbHG, 3. Aufl. 1997, § 71 Rd.7; Weisang BB 1998, 1149; zurückhaltender:
Hachenburg/Hohner, GmbHG, 8. Aufl. 1997, § 71 Rd.14). Eine Fortgeltung des sich auf
das laufende Kalenderjahr beziehenden Stichtages für die externe
Jahresrechnungslegung der GmbH & Co. KG i.L. vermag in Anbetracht der in § 264a
HGB zum Ausdruck kommenden Gleichsetzung der GmbH & Co. KG mit einer
Kapitalgesellschaft nicht zu überzeugen. Die sich auch auf den Beginn des
Liquidationsgeschäftsjahres erstreckende analoge Anwendung von § 71 Abs.1 GmbHG
entspricht zudem im Ergebnis der von der Gegenauffassung zu Recht für sachgerecht
erachteten Anpassung der Bilanzstichtage der Komplementär-GmbH und der Co. KG
bei Auflösung beider Gesellschaften (vgl. K.Schmidt in Münchener Kommentar zum
HGB, 2. Aufl. 2006, § 154 Rd.17 a.E.).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 335 Abs.5 Satz 5 und Satz 6 HGB.
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Eine weitere Beschwerde gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig
(§ 335 Abs. 5 S. 6 HGB).
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Wert des Beschwerdegegenstandes: 2.500,00 EUR.
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