Urteil des LG Bielefeld vom 29.02.2008

LG Bielefeld: treu und glauben, aufrechnung, abrechnung, factoring, gebühr, gegenforderung, abtretung, rechnungslegung, computer, gegenseitigkeit

Landgericht Bielefeld, 19 O 56/07
Datum:
29.02.2008
Gericht:
Landgericht Bielefeld
Spruchkörper:
19. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 O 56/07
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreites.
Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar
gegen Sicher-heitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des
beizutreibenden Betrages.
Tatbestand
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Der Kläger wurde durch Beschluss des Amtsgerichtes Köln vom 1.9.2004 zum
Insolvenzverwalter über das Vermögen der B. GmbH ( nachfolgend
Insolvenzschuldnerin) bestellt.
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Die Insolvenzschuldnerin war ein Großhandelsunternehmen im Bereich der Hard- und
Software. Die Beklagte ist ein Factoring Unternehmen, welches u.a. Forderungen von
Zentralregulierungsunternehmen bzw. Einkaufsverbänden ankauft. Die
Insolvenzschuldnerin regulierte einen Teil ihrer Forderungen gegen Kunden über die
Zentralregulierungsunternehmen B. und N.. Diese verkauften ihre Forderungen
wiederum an die Beklagte. Den Zentralregulierungsverträgen zwischen B. und N.
einerseits sowie der Beklagten andererseits trat die Insolvenzschuldnerin jeweils bei.
Auf die entsprechenden Verträge wird Bezug genommen ( Anlage K 2-7). Die Beklagte
verpflichtet sich, den Kaufpreis für die angekauften Forderungen und die lediglich im
Auftrag der Insolvenzschuldnerin eingezogenen Forderungen auszuzahlen. Diese
Auszahlungsansprüche sind streitgegenständlich. Nach dem Zentralregulierungsvertrag
standen der Insolvenzschuldnerin zu fest vereinbarten Zeitpunkten
Auszahlungsansprüche zu. Nach Abschluss der Periode überließ die Beklagte die Liste
der Forderungen den Mitgliedern zur Prüfung. Nachdem sie das Prüfungsergebnis
vorliegen hatte, teilte sie dann eine Woche vor dem vereinbarten Regulierungstermin
der Insolvenzschuldnerin die aufgenommenen Forderungen zu dem Termin zusammen
mit den Einreden der Mitglieder mit und gab den Auszahlungsbetrag zum nächsten
Regulierungstermin bekannt.
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Die Insolvenzschuldnerin stand mit den Firmen J. GmbH, V. GmbH und C. GmbH in
Geschäftsverbindung. Letztere hatten mit der Beklagten Factoring Verträge vom
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25.9.2003, 19.11.2003 und 8.12.2003 geschlossen, wonach sie sämtliche Forderungen
gegen ihre Vertragspartner aus Lieferungen und Leistungen an die Beklagte abtraten.
Am 12.6.2004 hatte die Beklagte vergeblich versucht, Forderungen der Fa J. gegenüber
der Insolvenzschuldnerin einzuziehen. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der
Fa J., die den Verträgen mit der Insolvenzschuldnerin zugrunde lagen, war bestimmt,
dass für den Fall des Verzuges mit einer Forderung sofort sämtliche restlichen offen
stehenden Forderungen fällig seien.
Die Beklagte erklärte sodann mit Schreiben vom 22.6.2004 ( Anlage B 11) wegen
überfälliger Forderungen aus Lieferungen der J. GmbH Ansprüche zu verrechnen. Seit
diesem Zeitpunkt erfolgte keine Auszahlung mehr an die Insolvenzschuldnerin.
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Mit Schreiben vom 6.9.2004 forderte der Kläger die Beklagte vergeblich auf, ihr
zustehende Forderungen in Höhe von angeblich 432.992,83 € bis zum 17.9.2004
auszugleichen.
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Unter dem 1.10.2004 meldete die Beklagte Forderungen gegenüber der
Gemeinschuldnerin zur Konkurstabelle an. Dabei legte sie Forderungen der
Insolvenzschuldnerin in Höhe von 278.959,55 € zugrunde, denen Ansprüche ihrerseits
in Höhe von 541.799,18 € gegenüberständen und erklärte die Verrechnung der
Forderungen.
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Am 19.3.2007 wurde ein Betrag über 230.529,76 € irrtümlich an die Klägerin
ausgekehrt.
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Der Kläger trägt vor:
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Ausweislich der Forderungsanmeldung der Beklagten im Insolvenzverfahren würden
der Insolvenzschuldnerin gegenüber der Beklagten aus den
Zentralregulierungsverträgen mit der Fa N. angekaufte Forderungen der Klägerin in
Höhe von 129.560,42 € zustehen und 2 "nicht bestätigte Rechnungen" in Höhe von
6.590,16 €; ferner Forderungen aus den Zentralregulierungsverträgen mit der Fa B. in
Höhe von 303.432,41 € und " nicht bestätigte Rechnungen" in Höhe von 66.411,58 €.
Die Auszahlungsansprüche würden sich aus den von der Beklagten selbst gefertigten
Abrechnungen ergeben ( Anlagen K 8 und 10).
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Die Aufrechnung der Beklagten sei unzulässig und unbegründet. Gemäß § 96 I Nr. 2, 3
iVm § 131 InsO sei eine Aufrechnung nicht zulässig. Sollte eine Aufrechnungslage
vorliegen, würde die Aufrechnung zu einer inkongruenten Befriedigung im Sinne von §
131 Abs. 1 Nr. 1 InsO führen. Die Forderungen seien erst im letzten Monat vor
Antragstellung von der Beklagten aufgekauft worden. Nach der Rechtsprechung des
BGH NZI 2006, 639ff verstoße eine Aufrechung gegen § 96 I Nr. 2 InsO. Im übrigen folge
aus §§ 4.3, 4.11 der Zentralregulierungsverträge, dass die Beklagte nicht
Forderungsinhaberin geworden sei und daher nicht zur Aufrechnung berechtigt sei.
Denn eine wirksame Abtretung liege erst vor, wenn die von der Beklagten
eingezogenen Forderung auch bezahlt worden sei oder wenn die Beklagte gegen den
Auszahlungsanspruch der Insolvenzschuldnerin die Auf- bzw. Verrechung mit eigenen
Forderungen erkläre. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Verträge könne die Beklagte
die streitgegenständlichen Kundenforderungen mangels Zahlung an die
Insolvenzschuldnerin erst durch die nach Insolvenzeröffnung erklärte Aufrechnung
erworben haben. Zu diesem Zeitpunkt sei ein Forderungserwerb wegen § 91 Abs. 1
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InsO nicht mehr möglich gewesen.
Im übrigen sei die Rechtsprechung zu den Treuhandverhältnissen entsprechend
anwendbar, da die Beklagte die Forderungen gegen die N. und B.-Kunden als
Fremdgeld verwaltet habe. Treuhänder dürften gegen den Anspruch auf Herausgabe
des treuhänderisch verwalteten Geldes nicht aufrechnen. Schließlich verstoße die
Aufrechnung auch gegen Treu und Glauben, da die Beklagte versucht habe, die
Aufrechnungslage in vertragswidriger Weise herbeizuführen.
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Hinsichtlich der " nicht bestätigten Rechnungen" sei die Beklagte aus dem zugrunde
liegenden Geschäftsbesorgungsverhältnis verpflichtet, Abrechnung zu erteilen.
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Der Kläger beantragt nunmehr nach teilweiser Klagerücknahme,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 322.552,32 € nebst Zinsen in Höhe von 8% über dem
jeweiligen Basiszinssatz seitdem 18.9.2004 zu zahlen;
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die Beklagte zu verurteilen,
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an ihn
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a) die zum 29.7.2004 aus dem Zentralregulierungsverhältnis N. in Höhe von 6.590,16
nicht bestätigte Rechnungsbeträge gegenüber dem Kläger abzurechnen, d.h.
mitzuteilen, ob sie hierauf noch Kundenzahlungen hat;
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b) die zum 27.8.2004 aus dem Zentralregulierungsverhältnis B. in Höhe von 63.689,47
nicht bestätigte Rechnungsbeträge gegenüber dem Kläger abzurechnen, d.h.
mitzuteilen, ob sie herauf noch Kundenzahlungen hat;
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erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides Satt zu
versichern;
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die Beklagte zu verurteilen, die eingezogenen Beträge in einer nach Erteilung der
Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 8% über dem
Basiszinssatz seit dem 18.9.2004 an den Kläger zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin habe ihre Forderungen nicht schlüssig
dargelegt. Zudem bestehe lediglich ein Guthaben der Insolvenzschuldnerin aus den
N.abrechnungen in Höhe von 57.352,47 € und aus der B.abrechnung über 229. 025,54
€.
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Im übrigen sei die am 22.6.2004 und im Insolvenzverfahren erklärte Aufrechung der
Beklagten zulässig und begründet. Am 18.6.2004 seien Forderungen der Fa J. in Höhe
von 518.278,66 € fällig gewesen. Nachdem zuvor Einziehungsversuche erfolglos
gewesen seien, seien gemäß den vertraglichen Bestimmungen alle offenen
Forderungen fällig gewesen. Für die Aufrechnung sei allein auf die festen
Auszahlungstermine abzustellen. Durch § 91 InsO könne die Aufrechnungslage nicht
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zerstört werden. Alle Ansprüche seien vor Insolvenzeröffnung fällig gewesen. Die
Beklagte habe auch nicht treuwidrig eine Aufrechnungslage herbeigeführt, da die
Fälligkeiten der Forderungen aus abgetretenem Recht mit den dazu gehörenden
Regelungen von der Insolvenzschuldnerin mit den Lieferanten vereinbart worden seien.
Die Bezugnahme auf die Rechtsprechung zu der mangelnden Konzernfestigkeit von
Konzernverrechnungsklauseln gehe schon deshalb fehl, da es sich bei der
vorliegenden Verrechung nicht um ein solche aus einem Zentralregulierungsvertrag
handele.
Bei den nicht bestätigten Rechnungen handele es sich um solche Forderungen, die bei
der Prüfung durch die Kunden der Insolvenzschuldnerin mit Einreden versehen worden
seien. Nach Erfassung der von der Insolvenzschuldnerin eingereichten Rechnungen sei
die Zusammenfassung der Rechnungen in Form einer sog. Bestätigungsliste an die
Kunden versandt worden. Soweit die Forderungen mit Einreden versehen worden
seien, finde eine Regulierung nicht statt bis die Forderung anerkannt oder die Einreden
beseitigt würden. Gemäß Ziffer 4.6 des Zentralregulierungsvertrages habe die
Insolvenzschuldnerin 90 Tage nach Bekanntwerden der Einrede Zeit. Hinsichtlich der
vorliegenden Forderungen sei eine Ausräumung der Einrede nicht erfolgt.
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Nach den Unterlagen sei der Stand der Abrechnung im übrigen erkennbar.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst beigefügter Anlagen Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
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1. Nach den zwischen den Parteien getroffenen vertraglichen Vereinbarungen des
Zentralregulierungsvertrages, § 311 BGB stehen der Klägerin gegenüber der Beklagten
aus der B. Abrechnung Forderungen in Höhe von 229.025,54 € und aus der N.
Abrechnung Forderungen in Höhe von 57.352,47 €, insgesamt 286.387,01 € zu.
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Dabei hat das Gericht die Abrechnung des Klägers gemäß Anlage K 17 wonach sich
Forderungen gegenüber N. in Höhe von 122.947,48 € und gegenüber B. in Höhe von
422.529,68 € ergeben zugrunde gelegt, wovon die Beklagte 182.759,96 € ausgezahlt
hat. In Höhe von 40.164,88 € hat der Kläger die Klage im Laufe des Rechtsstreites
zurückgenommen ( Abrechnung N.).
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Gemäß dem Vorbringen der Beklagten mit Schriftsatz vom 8.10.2007, auf die zur
Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, waren hiervon jedoch
folgende weitere Abzüge vorzunehmen:
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N.:
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Rechnung Computersysteme I. 3.126,78 €
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Rechnung O. 6.674,64 €
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Rechnung O. 6.26,60 €
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Umsatzsteuerabzug 6425,27 €
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ZR gebühr R. Computersysteme 191,11 €
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Rechnung A. Computer 2.250,18 €
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Umsatzsteuerabzug L. X. 535,55 €
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Gesamt 25.430,13 €
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B.:
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Gebühr Vorabauszahlung 189,03 e
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Umsatzsteuerabzug N. Computer 5.081,02 €
45
Storno S. 259,61 €
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Umsatzsteuerabzug H. 3.917,17 €
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Zentralregulierungsgebühr nicht bestätigte Rechnungen 1.096,79 €
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Gesamt 10.543,79 €.
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Der Kläger ist den von der Beklagten insoweit vorgetragenen Einwänden nicht
substantiiert entgegengetreten, insbesondere kann der Kläger sich wegen § 215 BGB
nicht auf Verjährung berufen.
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Die Ansprüche sind jedoch durch die seitens der Beklagten erklärte Aufrechnung mit
Gegenansprüchen erloschen §§ 387, 389, 412 BGB.
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Die Beklagte hat bereits mit Schreiben vom 22.6.2004 die Aufrechnung mit Ansprüchen
der Fa J. erklärt ( Anlage B 11). Ausweislich des Schreibens hat die Beklagte erklärt
Ansprüche " zu verrechnen" und damit konkludent eine Aufrechnungserklärung gemäß
§ 388 BGB abgegeben. Die Erklärung braucht nicht ausdrücklich abgegeben zu
werden, es genügt klare Erkennbarkeit des Aufrechnungswillens. Sie kann bereits in der
Leistungsverweigerung gegenüber einer gleichartigen Schuld enthalten sein ( Palandt
BGB § 388 BGB Rdn 1, 65 Aufl.).
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Die zur Aufrechnung gestellten Forderungen waren auch gleichartig.
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Ferner ist auch die Gegenseitigkeit gegeben, die Beklagte ist Gläubigerin der
Gegenforderung und Schuldnerin der Hauptforderung, die Insolvenzschuldnerin
Schuldnerin der Gegenforderung und Gläubigerin der Hauptforderung.
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Ausweislich des seitens der Beklagten vorgelegten Factoring Vertrages mit der Fa J. ist
die Beklagte entgegen dem Vorbringen des Klägers Forderungsinhaberin der
Forderungen der Fa J. gegenüber der Klägerin durch Abtretung geworden.
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Die Beklagte hat auch substantiiert durch Vorlage der Abrechnungsunterlagen
dargelegt, dass Forderungen der Fa J. GmbH gegenüber der Klägerin am 22.6.2004 in
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Höhe von 515.077,61 € bestanden. Die Forderungen waren auch gemäß § 6 Ziffer 6 der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fa J., die den Verträgen mit der
Insolvenzschuldnerin unstreitig zugrunde lagen, fällig, da die Fa. J. mit der
Insolvenzschuldnerin vereinbart hatte, dass für den Fall, dass letztere mit mehr als einer
Verbindlichkeit in Verzug sein würde, die gesamten Forderungen sofort zur Zahlung
fällig würden. Am 12.6.2004 hatte die Beklagte aber vergeblich versucht, eine
Forderung der Fa J. in Höhe von 87.603,20 € gegenüber der Klägerin einzuziehen. Die
Lastschrift wurde mangels Deckung nicht eingelöst.
Die seitens der Beklagten erklärte Aufrechnung ist auch nicht gemäß §§ 91, 96 Nr. 2, 3,
131 InsO unwirksam.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ( zuletzt NZI 2006, 639) ist nur eine
Aufrechnung, die eine Konzerngesellschaft nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
gestützt auf eine Konzernverrechnungsklausel mit eigenen Ansprüchen des Schuldners
erklärt, die diesem gegenüber ein anderes Konzernunternehmen zustehen, unwirksam.
Unabhängig von der Frage ob hier überhaupt eine Konzernverrechnungsklausel
vorliegt, ist die vorgenannte Rechtsprechung auf den vorliegenden Falls schon deshalb
nicht anwendbar, da vorliegend eine Aufrechnungserklärung bereits vor
Insolvenzeröffnung erfolgte.
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Die Beklagte hat auch nicht treuwidrig versucht, eine Aufrechnungslage herbeizuführen.
Die Fälligkeit der Forderungen der Beklagten aus abgetretenem Recht der Fa J. sind
von der Insolvenzschuldnerin selbst mit den Lieferanten vereinbart worden.
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Auch hat die Beklagte nie Gelder für die Insolvenzschuldnerin treuhänderisch verwaltet.
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2. Hinsichtlich des geltend gemachten Klageantrages zu Ziffer 2 ist die Klage ebenfalls
unbegründet.
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Der geltend gemachte Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft hinsichtlich der
nicht bestätigten Rechnungen aus dem zwischen den Parteien geschlossenen
Verträgen iVm § 259 BGB ist bereits durch die Beklagte erfüllt worden. Bei den nicht
bestätigten Rechnungen handelt es sich nach dem nicht bestrittenem Vorbringen der
Beklagten um Forderungen, die bei der Prüfung der Insolvenzschuldnerin mit Einreden
versehen wurden. Die Forderungen wurden zusammen mit den erhobenen Einreden der
Insolvenzschuldnerin bekannt gegeben. Gemäß Ziffer 4.6 des
Zentralregulierungsvertrages hatte die Insolvenzschuldnerin 90 Tage nach
Bekanntwerden der Einrede Zeit, die Einreden zu beseitigen.
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Damit hat die Beklagte der Insolvenzschuldnerin sowohl Forderungen wie auch die
dagegen vorgetragenen Einreden unter Beifügung der Unterlagen gemäß den
vertraglichen Pflichten mitgeteilt. Des weiteren hat die Beklagte konkret vorgetragen
inwieweit Zahlungen erfolgt sind. Eine weitere Rechnungslegung und
Auskunftserteilung ist daher nicht erforderlich, zumal nicht vorgetragen ist, welche
weitergehende Auskunft und Information der Kläger begehrt.
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Mangels Auskunftsanspruch ist auch der weitergehende Antrag auf Abgabe einer
eidesstattlichen Versicherung unbegründet.
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3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.
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